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IP|Rezension: Matthias Pierson; Thomas Ahrens; Karsten Fischer, Recht des geistigen Eigentums

Dienstag, 31. August 2010 12:28

Im “Recht des geistigen Eigentums” finden wir eine Gesamtdarstellung des IP-Law, inklusive des Rechtsbereichs Urheberrecht. Es handelt sich um die zweite Auflage, EPÜ 2000, UWG-Reform 2004, GeschmacksmusterG, Durchsetzungsgesetz sowie die beiden “Körbe” des UrhG sind enthalten.

Das Buch ist gut geschrieben, mit interessanten Abbildungen versehen (zu wenige! Siehe nur die schöne Grafik zum Thema “Benutzungsschonfrist und Zeiträume der rechtserhaltenden Benutzun auf S. 222) und beschränkt sich im Wesentlichen auf die Wiedergabe und Zusammenfassung des bekannten Wissens. Es ist insofern kein “großes” Lehrbuch, das rechtsfortbildend oder meinungslastig wirkt, sondern eher ein Werk, das jeder Student ruhigen Gewissens lesen kann, ohne Sorgen haben zu müssen, zu sehr in Mindermeinungsfallen zu tappen.

Das Buch richtet sich nicht ausschließlich an Juristen. Insofern sind besonders die Darstellungen der technischen Schutzrechte gelungen und ausführlich. Einziger Kritikpunkt könnte die Ausführlichkeit des Buches sein: mit knapp 480 Seiten ist es schon ein ziemlicher Brummer, der viele Studenten abschrecken könnte. Insgesamt aber eine sehr solide Arbeit, die aber überraschend wenig verbreitet ist.

 

IP|Event: Forschungsförderung – Quo vadis?

Montag, 30. August 2010 10:31

am 01. Oktober 2010 findet von 09.45 Uhr bis 16.00 Uhr die Tagung »Forschungsförderung – Quo vadis?« der Forschungsstelle Forschungsförderung & Technologietransfer am Institut für Geistiges Eigentum, Wettbewerbs- und Medienrecht der TU Dresden statt. Veranstaltungsort ist der Festsaal der Rektoratsvilla, Mommsenstraße 11, 01069 Dresden.

Im Mittelpunkt der Tagung stehen die rechtlichen Rahmenbedingungen und künftige Entwicklungen der Forschungsförderung in Deutschland. Vertreter aus Verwaltung, Wirtschaft und Forschung werden über ihre Erfahrungen berichten und Perspektiven diskutieren.

Mehr dazu hier.

 

IP|Rezension: Ansgar Oly, Fälle zum Recht des geistigen Eigentums

Freitag, 27. August 2010 07:33

Ansgar Oly präsentiert mit diesem Fallbuch eine völlige Neuerscheinung im Rahmen der Reihe „Juristische Fall-Lösungen“ bei C.H. Beck. Sämtliche wichtigen Fächer des Gewerbl. Rechtsschutzes sind vertreten, wobei Urheberrecht und Markenrecht den größten Teil einnehmen. Etwas weniger präsent ist das Patentrecht, dem aber immerhin vier Fälle gewidmet sind (Formsteineinwand, Pantentvindikation, Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen etc.). Ein Fall ist dem Deisgnrecht gewidmet, den Abschluss bildet ein „Klausurfall“, der es in sich hat.

Die Fälle sind allesamt nicht sonderlich lang gehalten (bis auf den Klausurfall) und zeichnen sich durch eine starke Konzentration auf die Gliederung aus. Dadurch wird dieser wichtige Aspekt ansprechend betont – Studenten werden die vielen Schemata zu schätzen wissen. Die Fälle sind in der Regel bekannten Urteilen nachgebildet (etwa Libertel im Markenrecht), so dass die wichtigen Probleme der Rechtsbereiche gut abgedeckt werden.

Letztlich lässt sich sagen, dass „Fälle zum Recht des geistigen Eigentums“ das Rad nicht neu erfindet, aber eine absolut sichere Empfehlung für Studenten der entsprechenden Schwerpunktfächer darstellen dürfte. Nach der Lektüre dieses Buches sollte da nicht mehr viel schiefgehen.

Ansgar Oly, Fälle zum Recht des geistigen Eigentums, 177 Seiten, 24,95 EUR, C.H. Beck, ISBN: 978-3406586408

 

Meine persönliche Meinung zum MS Media Player 11

Mittwoch, 25. August 2010 21:58

…ich habe leider keine. Warum? Heute sprach mich Windows XP an, ich möge doch mal meinen Media Player 10 updaten. Ich ahnte nichts gutes, habe es aber getan. Nach einem Neustart gab es erstmal einen so genannten Blue Screen of Death. Das Update hatte leider irgendetwas kaputt gemacht (was genau, konnte mir die Blue Screen auch nicht sagen) – will sagen: das Media Player Update war nicht nur fehlerhaft, sondern hat auch noch in meinem Betriebssysstem herumgepfuscht. Windows fuhr später glücklicherweise dennoch hoch.

Aber dann begann der Ärger erst richtig: Als ich dann eine Mp3 abspielen wollte, ging das leider nicht. Statt dessen erhielt ich die Meldung, ich müsse jetzt erstmal ins Internet gehen, um verifizieren zu lassen, dass es sich bei dem Media Player um eine Originalversion handelt.

Meine Mp3 wird jetzt durch den VLC-Player abgespielt. Warum? | Lesen sie weiter …

 

IP|Rezension: Martin Gläser, Medienmanagement

Dienstag, 24. August 2010 16:51

Der Stuttgarter Professor Martin Gläser legt mit “Medienmanagement” die zweite Auflage dieses Handbuchs zum treffend betitelten Thema vor. Das Buch versteht sich als Nachschlagewerk, aber auch als betriebswirtschaftliches Lehrbuch. Als letzteres ist es für uns Juristen wohl zumeist unbrauchtbar. Viel Zeit würde es kosten, sich das wirkliche betriebswirtschaftliche Verständnis der Medienindustrie zu erarbeiten. Wer diese investiert: großartig. Für die übrigen dürfte jedoch Teil B des Buches besonders interessant sein: hier werden “Medienunternehmen als Gegenstand” besprochen. Insbesondere Teil II und III (merkwürdigerweise fängt Teil B mit röm. II an) , “Medienunternehmen und ihr Umfeld” und “Leistungs- und Finanzprozesse” dürften für Juristen, die Medienunternehmen beraten, recht interessant sein: Übersichten über Medienmärkte, Produkte, Rahmenbedingungen und vieles mehr geben einen guten Einstieg in das wirtschaftliche Umfeld, das Juristen in der Ausbildung ja leider nicht vermittelt wird – diese Kenntnisse werden aber erwartet, ist man einmal in das Fahrwasser der Realwirtschaft gekommen.

Zuletzt ist auch Teil C potentiell interessant: hier geht es um die Führung des Unternehmens, das Management. Für Juristen in Führungspositionen von Medienunternehmen – etwa das einköpfige Justiziariat, das ja gern dem Bereich der Geschäftsführung zugeordnet wird – bietet sich hier ein guter Crash-Kurs in den wichtigsten Themen, von Unternehmensethik bis zu Unternehmensverfassung, alles Themen, die auch für Juristen relevant werden können.

Gefällig sind übrigens auch die vielen Schaubilder. Bei juristischer Lektüre nicht unbedingt üblich, ist dies im BWL-Bereich Gang und Gäbe, da könnten sich einige Jura-Professoren eine Scheibe abschneiden. Auch mit weiterführender Lektüre wird nicht gespart.

 

IP|Event: Verbotene Filme

Mittwoch, 18. August 2010 15:50

Hier der Tipp zum jährlichen Symposium der deutschen Kinemathek, diesmal zum Thema “verbotene Filme”:

Ein Spielfilm verschwindet im Giftschrank, weil er – vermeintlich oder tatsächlich – gegen Gesetze verstößt. Eine Dokumentation wird erst gar nicht gedreht, weil das Justiziariat sagt, man könne die zu erwartenden Klagen nicht durchstehen. Zugleich: Filme, die nach geltendem Recht verboten sind, können weltweit angeschaut werden – drei Aspekte des selben Themas. Das Symposium „Verbotene Filme” vom 8. bis zum 10. September 2010 wird sich damit auseinandersetzen, welche rechtlichen Beschränkungen von Filmen es gibt und wie sie sich auf die Produktion, Distribution und Rezeption auswirken.

Eintritt umsonst, u.A.w.g., hier geht es zum Programm.

 

Catch me if you can – Hochstapler arbeitete in drei Anwaltskanzleien…

Donnerstag, 12. August 2010 12:02

Heute möchten wir unsere Leser auf einen sehr netten Artikel von Frau Johanna Luise Hepp hinweisen. Sie berichtet über einen Fall vor dem Frankfurter Landgericht, bei dem sich ein junger Mann neben dem Abiturszeugnis auch gleich das 1. juristische Staatsexamen, das 2. juristische Staatsexamen, einen Doktortitel und ein Steuerberaterzeugnis angedichtet hat. Ich werde mir gleich heute die Zeugnisse meiner Kollegen vorlegen lassen…

Hier gehts zum Artikel.

(sjm)

 

IP|Expertennotizen: Cristina Busch, Die urheberrechtliche Stellung der Bildgestalter im internationalen Vergleich – Eine Synopse

Freitag, 30. Juli 2010 11:41

von Cristina Busch [1]

1.    Einführung

Der folgende Beitrag soll erneut eine Diskussion darüber in Gang bringen, ob und inwieweit ein Harmonisierungsbedarf im Filmurheberrecht besteht. Wie allgemein bekannt, war im Jahre 2002 die Europäische Komission in ihrem Bericht über die Frage der Urheberschaft von Filmwerken oder audiovisuallen Werken in der Gemeinschaft zum Ergebnis gekommen, dass kein Harmonisierungsbedarf im europäischen Filmurheberrecht besteht[2].

Doch im Jahre 2002 waren die bahnbrechenden Dimensionen der Digitalisierung, welche zu erheblichen Veränderungen sowohl im Filmproduktionsbereich (Postproduktion, Kamaratechnik, Computersimulation, virtuelle Verfremdungen, Vervielfältigung, etc.) als auch in der qualitativen und quantitativen Verbreitung und Verwertung der Filmwerke führten, in dieser Intensität nicht vorherzusehen. Ebenfalls wurde im Jahre 2002 die Debatte Urheberrechtsschutz der Kreativen versus Verbesserung des Rechtsschutzes der Verwerterindustrie und des Verbraucherschutzes nicht in der aktuellen Schärfe geführt. Auch sind nach dem Bericht der Europäischen Kommission der Union zwölf neue Mitgliedsstaaten beigetreten. Wie man sieht, es besteht begründeter Anlass, die damals schon stark kritisierte Entscheidung der EU Kommission erneut zu prüfen[3].

Da das Filmurheberrecht ein komplexes und sehr umfangreiches Rechtsgebiet darstellt, ist eine detaillierte Rechtvergleichung im vorgegebenen Rahmen schlicht unmöglich. Der rechtsvergleichende Beitrag konzentriert sich auf die zentralen Fragen der Regelung der Urheberschaft von Filmwerken und die Rechtsübertragung an die Produzenten, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Beteiligung der Urheber.

Interessant ist die Lösung dieser Problematik in den osteuropäischen Ländern, deren gesetzliche Regelungen von der Rechtsvergleichung auf dem Gebiet des Filmurheberrechts bisher nur äußert unvollständig erfasst wurden. Es ist anzumerken, dass die ehemaligen sozialistischen Staaten Osteuropas überwiegend ein sehr detailliertes Vertragsrecht zu Gunsten der Urheber in ihren Urheberrechtsgesetzen geregelt hatten. Der dirigistische Eingriff des Staates war so intensiv, dass einige Länder den Urhebern sogar Honorarordnungen mit Mindestvergütungen zum Schutz boten.

Viele Regelungen der relativ neuen postsozialistischen Urheberrechtsgesetze sind sehr progressiv und weisen einen weiten Urheberschutz auf, nicht nur hinsichtlich des Filmvertragsrechts, sondern insbesondere bei der Rechtsverfolgung der Urheberrechtsverletzungen und dem Persönlich-keitsschutz, auch wenn die Gesetzesanwendung teilweise Unzulänglichkeiten deutlich gemacht hat. Jedoch kann hierauf nicht eingegangen werden[4].

2.    Dichtonomie zwischen „Droit d’auteur“ und „Copyright-right“. Internationale und europarechtliche Vorgaben zum Filmurheberrecht

Rechtsvergleichung sollte zuerst an der Frage ansetzen, inwieweit international und europarechtlich Vorgaben zum Filmurheberrecht bestehen. Doch zuvor muss kurz auf die Dichotomie zweier groβer Rechtsfamilien auf dem Gebiet des Urheberrechts eingegangen werden:

Die europäischen und internationalen Urheberrechtsregelungen unterscheiden sich zunächst grob danach, ob sie der ֦Droit d’Auteur-Konzeption” folgen, oder an der ֦Copyright-Konzeption” orientiert sind. Synthetisiert bedeutet die ֦Droit d’Auteur Konzeption” dass ein urheberrechtlich geschütztes Werk nur durch natürliches menschliches geistiges Schaffen entstehen kann und das lediglich dem Schöpfer die Verwertungs- und Persönlichkeitsrechte zustehen (das sogennante „Schöpferprinzip“).

Hingegen orientiert sich das ֦Copyright-Konzept“ vorrangig an ökonomischen Aspekten und ordnet das Verwertungsrecht (um dessen Rechtsschutz es dem Gesetzgeber eigentlich nur geht) an dem Geisteswerk nicht seinem Schöpfer, sondern dem organisatorisch wirtschaftlich Verantwortlichen oder Auftraggeber zu, d.h. konkret bei Filmwerken dem Produzenten.

Auf internationaler Ebene bestehen keine zwingenden Vorgaben, weder welchem Konzept die Länder folgen sollen, noch zum Filmurheberrecht im Speziellen: Die Revidierte Berner Übereinkunft (RBÜ) überlässt es ausdrücklich den Verbandsstaaten, die Urheberschaft am Filmwerk zu bestimmen (Art. 14bis Abs. 2a)). Originärer Rechtsinhaber kann daher auch der Filmproduzent sein.  Auch enthält die RBU keinerlei Bestimmung zur Rechtsübertragung, d.h. prinzipiell ist der Erwerb aller vermögensrechtlichen Befugnisse ohne inhaltliche und zeitliche Beschränkung oder zwingender Vergütungsregelung möglich[5]. Lediglich Art. 14 bis Abs. 2b) und c) enthalten, für die Länder, welche  dem „droit d’auteur“ System folgen, eine Vermutung zu Gunsten der umfassenden Rechtsausübung (aber nicht Rechtseinräumung!) durch den Filmhersteller und eine diesbezübliche Formregelung.

Die anderen internationalen Abkommen über das Urheberrecht  (TRIPS- Übereinkommen und WIPO-Urheberrechtsvertrag) weisen diesbezüglich überhaupt keine Regelungen auf. | Lesen sie weiter …

 

Wikimedia sucht Praktikanten

Mittwoch, 28. Juli 2010 17:44

Der Wikimedia e.V. aus Berlin sucht Praktikanten und Werkstudenten.

 

IP|Rezension: Rudolf A. Nirk, Geschmacksmusterrecht, Urheberrecht, Designlaw

Donnerstag, 22. Juli 2010 17:41

In der Reihe “Start ins Rechtsgebiet” hat C.F. Müller nun das o.g. Werk herausgebracht. Das Werk richtet sich – das ist recht offensichtlich – nicht wirklich an Rechtsanwälte des IP-Rechts. Vielmehr füllt es eine Lücke, wir denken, vor allem für Studenten anderer, kreativer Fachrichtungen, die sich ein konzises Lehrbuch für ihre Rechtsvorlesung wünschen. Hier dreht sich im Grunde alles um das “kleine” Schutzrecht des Geschmacksmusters, auch das Urheberrecht kommt nicht zu kurz und zuletzt wird auch angesprochen, wie sich “Design” am besten schützen lässt (auch das Markenrecht kommt hier zu Wort). Für Anwälte also, die Mandanten aus der Kreativbranche haben oder eben für die Kreativen selbst wird hier ein Lehrbuch präsentiert, das deren Wünschen entspricht. Die Frage bleibt natürlich, ob hier nicht so etwas wie ein Praxishandbuch sinnvoller wäre. Für die eine Rechtsvorlesung für Fachfremde an Kunsthochschulen etc. allerdings ist das Buch genau das Richtige.