Die bisherige Rechtslage:
Für die Erlangung patentrechtlichen Schutzes bedarf es u.a. einer erfinderischen Tätigkeit. Die aufgefundene Lösung muss also „Erfindungshöhe” aufweisen, d.h. „sie muss einen Schritt über das hinausgehen, was einem Durchschnittsfachmann, dem der Stand der Technik bekannt ist, nahe liegt (§ 4 PatG).
Anders verhält es sich hingegen beim Gebrauchsmuster. In Lehrbüchern und Kommentaren konnte man dort bislang stets nachfolgende Ausführung finden: „Fest steht, dass Gebrauchsmuster eine geringere Leistung voraussetzen als Patente. Bei ihnen kann die Erfindungshöhe niedriger sein als bei Letzteren. Dies kommt darin zum Ausdruck, dass § 1 GebrMG den Begriff ‚erfinderischen Schritt’ verwendet, während § 1 Abs. 1 PatG eine ‚erfinderische Tätigkeit’ verlangt (vgl. bspw. Götting, Gewerblicher Rechtsschutz, 8. Auflage 2007, S. 126).
In der Praxis wurde Erfindern daher häufig folgende Vorgehensweise empfohlen: bestanden Zweifel, ob die für die Erlangung eines Patents erforderliche Erfindungshöhe erreicht ist, so wurde dem Mandanten stets empfohlen, sich entweder auf eine Gebrauchsmusteranmeldung zu beschränken oder aber die Patentanmeldung mit einer Gebrauchsmusteranmeldung zu flankieren. Die Gebrauchsmusteranmeldung hat zudem den Vorteil, dass es sich dabei im wesentlichen um ein ungeprüftes Schutzrecht handelt. D.h. die eigentliche Prüfung, ob die Voraussetzungen für einen Gebrauchsmusterschutz vorliegen, findet erst im Verletzerprozess statt. Die Erlangung eines patentrechtlichen Schutzes hingegen, erfordert ein aufwendiges und oft auch langwieriges und teueres (Vorab-) Prüfungsverfahren.
Der Gebrauchsmusterschutz wurde daher häufig als Unterbau für den Schutz kleinerer Erfindungen unterhalb des Patentschutzes verwendet.
Ob dies auch weiterhin der Fall sein wird, erscheint höchst fraglich. Grund für diese Zweifel ist die Demonstrationsschrank-Entscheidung des BGH vom 20.06.2006 (abzurufen auf der Homepage des BGH). Darin stellte der Bundesgerichtshof klar, dass Gebrauchmusterschutz nicht an eine geringere erfinderische Leistung anknüpfen könne, als Patentschutz (BGH Urt. v. 20.06.2006 – X ZB 27/05, GRUR 2006, 842 [845]. Erstaunlicherweise wurde die Bedeutung und der in dieser Entscheidung vollzogene Paradigmenwechsel lange Zeit von Wissenschaft und Praxis verkannt. Erst durch jüngste Vorträge der an der Entscheidung beteiligten Richter wurde deren Tragweite deutlich. Praxis und Lehre zeigen sich entsprechend beunruhigt. Was bedeutet diese Entscheidung für die Praxis und für den Gebrauchsmusterinhaber? (weiterlesen …)