In eigener Sache
Mittwoch, 30. Juli 2008Wir freuen uns, Ihnen demnächst einige neue Beiträge im Rahmen der Expertennotizen bieten zu können. Außerdem wird es die Möglichkeit geben, sämtliche Artikel als .pdf herunterzuladen.
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Wir freuen uns, Ihnen demnächst einige neue Beiträge im Rahmen der Expertennotizen bieten zu können. Außerdem wird es die Möglichkeit geben, sämtliche Artikel als .pdf herunterzuladen.
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Der Betreiber der Filmplattform efilme.de, die diverse Filme zum Download anbot, wurde gestern von der Berufungsinstanz, dem LG Potsdam, zu einem Jahr Freiheitsstrafe verurteilt. Das Ausgangsgericht hatte insbesondere von der beträchtlichen kriminellen Energie des Mannes gesprochen, der durch das Portal gutes Geld verdient hatte und einen Verkehr von ca. 8.000 Filmen im Monat auf der Seite verbuchte.
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Wegen “Schürens von Hass, Feindschaft und Herabsetzung der Menschenwürde” wurde ein Blogger in Russland zu einer Haftstrafe von einem Jahr (auf Bewährung) verurteilt. Der Blogger hatte gegen die Polizei gehetzt und vorgeschlagen, “Öfen wie in Auschwitz” zu benutzen, um Polizisten zu verbrennen. Streitig dürfte bei dem Urteil zum einen sein, inwiefern ein solcher Beitrag als reine Meinungsäußerung zu bewerten wäre (während dies in den USA wohl kein Problem sein dürfte, sähe es in diesem konkreten Fall in Deutschland wohl anders aus) und zum anderen, ob gewissermaßen das “Schüren” von Hass etc. wohl verwirklicht ist. Zum Dritten dürfte sich die Frage stellen, ob überhaupt von einer Äußerung in der Öffentlichkeit die Rede sein könnte. Denn: Die Bloggerszene in Russland ist so klein, dass dies bisher noch nicht anerkannt war.
Der Fall wird seitens der russischen Blog- und Medienszene als unangenehmer Präzedenzfall gewertet, der die Pläne Mewediews, das Internet nur vorsichtig zu konrollieren, konterkariert. Letztlich bleibt allerdings zu erwägen, ob der Fall sich in Deutschland wohl anders entwickelt hätte.
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Unter dem etwas irritierenden Titel Anna Kournikova Deleted By Memeright Trusted System wurde unlängst eine Ausstellung des Hartware MedienKunstvereins Dortmund zum Thema Kunst im Zeitalter des Geistigen Eigentums eröffnet.
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Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Juli entschieden, dass für Kopierstationen keine urheberrechtliche Gerätevergütung zu zahlen ist.
Der Urheber eines Werkes hat nach der bis Ende 2007 geltenden und in dem zu entscheidenden Fall noch zugrunde zu legenden Rechtslage einen Vergütungsanspruch gegen den Hersteller, den Importeur und den Händler von Geräten, wenn diese Geräte dazu bestimmt sind, ein derartiges Werk “durch Ablichtung eines Werkstücks oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung” zu vervielfältigen (§ 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG a.F.). Dieser Vergütungsanspruch soll dem Urheber einen Ausgleich dafür verschaffen, dass unter bestimmten Voraussetzungen Vervielfältigungen seines Werkes zum eigenen Gebrauch – ohne seine Zustimmung und ohne eine Vergütung – zulässig sind.
Der Bundesgerichtshof hat nun entschieden, (weiterlesen …)
Zum entspannten Sonntag empfehlen wir Ihnen die Lektüre
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Heute trete ich meinen Urlaub an. Die Koffer sind (beinahe) gepackt, in wenigen Stunden geht es los zum Frankfurter Flughafen. Während der nächsten 12 Tage werde ich sicherlich auch aus dem Urlaub regelmäßig auf IP|Notiz vorbeischauen – jedoch nicht um Artikel zu schreiben, sondern um sie zu lesen ;-)
Hier noch einige interessante Links:
Britische Provider verbünden sich mit Musikindustrie
Britische Regierung macht Datensaugern das Leben schwer
US-Telekommunikationsbehörde vs. Comcast – wegen Blockade von Filesharing
Piracy-fearing music industry to tax downloaders
Bis bald!
(sjm)
… zumindest vor dem LG München I.
Am Dienstag, den 22. Juni 2008 um 11.00 Uhr wurde die Sache Bully Herbig gegen Take Two vor dem Landgericht München I verhandelt – und wir waren live dabei. Da sich der Verfasser inmitten von Urlaubsvorbereitungen befindet, wollen wir nur kurz auf die mündliche Verhandlung eingehen: (weiterlesen …)
Wir hatten bereits wiederholt auf die Möglichkeit der negativen Feststellungsklage hingwiesen.
Die negative Feststellungsklage ist ein Verteidigungsmittel des Abgemahnten, mittels derer einer möglichen Klage zuvorgekommen werden kann. Dies hat insbesondere im Hinblick auf die divergierende Rechtsprechung der Gerichte den Vorteil, dass der Abgemahnte u. U. ein Gericht mit einer für ihn günstigen Rechtsprechung auswählen kann.
Die Erfahrung in der Praxis zeigt jedoch, dass Mandanten regelmäßig nicht bereit sind, das Risiko einer Klage einzugehen. Heise Online hat nun vor einigen Tagen über einen Fall berichtet, in dem eine Filesharingnutzerin die Beweise einer “Abmahnkanzlei” in Frage stellte und ihrerseits die Gegenseite aufforderte, die Anschuldigungen und die damit einhergehenden Forderungen zu widerrufen – andernfalls droht die Filesharingnutzerin mit einer negativen Feststellungsklage. (Auch auf die Beweisschwierigkeiten bei Copyrightverletzungen hatten wir bereits hingewiesen.)
Wir werden unsere Leser über diesen (seltenen) Fall auf dem Laufenden halten.
(sjm)
Eine der großen interdisziplinären Fragen, die primär im geistigen Eigentum verwurzelt sind, ist das Thema “Kulturelles Eigentum”. Was ist das? Es geht um Brauchtum, um tradiertes Wissen und Kultur, um “Tradition” von indigenen Völkern oder Gruppen. Wem gehört es, wer darf es verwenden oder, um das in unseren Ohren etwas drastischere Wort zu bemühen: ausbeuten (exploitation)?
Diese Frage verlangt nach Analyse auf verschiedensten Sektoren. Ethnologie (welche Traditionen gibt es), Völkerrecht (wer hat was entwickelt), Biologie und Chemie, Medizin (bezogen auf z.B. Naturheilverfahren), Politologie und nicht zuletzt Patent- und Urheberrecht.
Die drängenste Frage hierbei ist zunächst: Wollen wir den Begriff des geistigen kulturellen Eigentums rechtsdogmatisch Wirklichkeit werden lassen? Hier stehen sich zwei Überlegungen gegenüber. Einerseits die Meinung, dass ein solches Wissen allen gehört, dass es frei sei. Diese Meinung lässt sich durchaus hören und auch dogmatisch gut begründen (so geschehen im Commonsblog) Andererseits: (weiterlesen …)