(Urteil des Bundesgerichtshofs vom 9.10.2008, Az. I ZR 126/06; nicht rechtskräftig)
Dass in China Produkte hergestellt werden, die gegen hiesige Patent-, Marken- oder Geschmacksmuster verstoßen, ist nichts Neues. Umso “aufregender” ist es, wenn sich hiesige Hersteller und Händler dem Vorwurf ausgesetzt sehen, sie verletzten Schutzrechte chinesischer Hersteller. Nicht etwa auf dem chinesischen Markt. Sondern hier auf dem europäischen Markt, wo man meint, vor allem die “anderen” würden Schutzrechtsverletzungen begehen.
Wie kann es dazu kommen?
Wegen des Territorialitätsgrundsatzes nur, wenn sich die chinesischen Hersteller auf ein in Europa bestehendes Schutzrecht berufen können. Natürlich steht es chinesischen Herstellern wie auch jedem anderen inländischen Hersteller offen, ihre neuartigen Produkte schützen zu lassen. Allerdings weiß jeder, der schon einmal versucht hat, ein Produkt im Ausland schützen zu lassen, dass der damit verbundene Aufwand um einiges höher als im eigenen Inland ist. Wesentlich geringer ist er allerdings, wenn das Schutzrecht im Ausland ipso iure, also ohne Anmeldung, Prüfung und Registrierung des Schutzrechtes, entsteht. Ein solches Recht ist beispielsweise das nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster, das bei Vorliegen weiterer materieller Voraussetzungen allein dadurch entsteht – und sich dann auf das gesamte Gemeinschaftsgebiet erstreckt -, dass es der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird.
Darauf berief sich ein chinesischer Hersteller elektrischer Gebäckpressen, der ein deutsches Kaffeehandelsgeschäft verklagte, das ähnliche Gebäckpressen vertreibt. Mit Geschmacksmusterveröffentlichung am 8. Mai 2002 in China habe er die Gebäckpressen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Ein Zugänglichmachen in der Europäischen Gemeinschaft sei in der Zeit von Juni bis Oktober 2002 erfolgt. Da letzteres nicht zur Begründung eines nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster beitragen kann, weil bereits die vorherige Veröffentlichung in China neuheitsschädlich war, wäre dem chinesischen Hersteller nur dann geholfen gewesen, wenn auch die Veröffentlichung in China zum Entstehen eines nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters geführt hätte.
Das Gefühl sagt: “Das kann es nicht geben. Wenn das der Fall wäre, würde jede ausländische Veröffentlichung eines weltweit neuen und einzigartigen Geschmacksmusters zugleich zu einem europäischen Schutzrecht führen. Welch einseitige europäische Großzügigkeit!”
Das Gefühl trügt nicht.
Zwar schließt Art. 11 GGV nicht ausdrücklich aus, dass auch eine erstmalige Offenbarung (weiterlesen…)