Ein klassischer Irrtum zu den Markenklassen
Freitag, 16. Januar 2009Das Markenblog hat einen lesenswerten kurzen Beitrag über einen häufigen Irrtum zu den Markenklassen und ihren Einfluss auf die Verwechslungsfähigkeit von Marken.
Für die Beurteilung der Verwechslungsfähigkeit zweier Marken ist wesentlich relevanter, ob die in der Klasse beanspruchten Waren oder Dienstleistungen identisch oder ähnlich sind. So ist beispielsweise die Ware Software (Klasse 09) hochgradig verwechslungsfähig mit der Dienstleistung eines Softwareprogrammierers (Klasse 42), jedoch nicht ähnlich zur ebenfalls in Klasse 09 geführten Taucherbrille.
(cen)
Das neue Buch von Wulf Goette ist zwar thematisch nicht dem IP-Recht zuzuordnen. Dennoch ist eine Besprechung aufgrund der Relevanz des Themas nur allzu gut zu rechtfertigen. Das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) ist nun schließlich angetreten, um das Gesellschaftsrecht einer Modernisierung zuzuführen. Das Gesetz bringt höhere Haftungsrisiken für den Gesellschafter und einen geringeren präventiven Kapitalschutz mit sich (hier dürfte sich in der Retrospektive die Frage stellen, ob das Gesetz nun in den neuen Geist der Krisen-Zeit überhaupt noch passt, oder ob dieser Ansatz schon jetzt wieder veraltet ist) und auch die neue “UG haftungsbeschränkt”, die deutsche Antwort auf die “Ltd.”. Soviel wissen mittlerweile die meisten Rechtsanwälte. Was dies alles im Einzelfall und in der Praxis bedeutet, dürfte allerdings vielen noch nicht klar geworden sein. Und wie sich ein Fall auf dem neuen Recht aufbauen lässt, das dürfte so manchem, der sich mit der Materie des Gesellschaftsrechts nicht täglich befasst, Sorgenfalten auf die Stirn treiben.