Im Mai wurde das Urteil des BGH im Fall “Orange Book Standard” veröffentlicht. Der Kartellsenat hat abgesegnet, dass ein Anspruch aus § 23 Abs. 1 GWB iVm Art. 82 EG oder §§ 19, 20 GWB dem Unterlassungsanspruch aus § 139 Abs. 1 PatG entgegengehalten werden kann.
Tatbestand und Hintergrund
1. Das streitgegenständliche Patent betraf (es ist abgelaufen) einen optisch auslesbaren beschreibbaren Datenträger, insbesondere eine beschreibbare Compact Disc (CD), die eine Servospur besitzt, welche in einem zur Informationsaufzeichnung bestimmten Gebiet eine von dem Informationsmuster unterscheidbare periodische Spurmodulation aufweist. Diese steuert die Aufzeichnung oder das Auslesen der Daten. Die Servospur der Datenträger im Stand der Technik ist in (zur Aufnahme der Nutzinformation dienende) Informationsaufzeichnungsgebiete und dazwischen liegende Synchronisationsgebiete aufgeteilt. Diese enthalten Positionsinformationen in Form der Adresse des benachbarten Informationsaufzeichnungsgebiets, aus denen beim Abtasten abgeleitet werden kann, welcher Teil des Aufzeichnungsträgers gelesen wird. So kann schnell und genau eine bestimmte Stelle der Platte aufgesucht werden. Gemäß der Erfindung sind die Adressinformation in der Spurmodulation enthalten, wodurch die Synchronisationsgebiete eliminiert werden. So werden die Informationsaufzeichnungsgebiete nicht mehr durch Synchronisationsgebiete unterbrochen. Damit verbessert die Erfindung das Auslesen der Daten von einer (wieder-)beschreibbaren CD (rewritable compact disc, d.h. mehrfach beschreibbare optische Datenträger).
Im Jahr 2001 hat die Koninklijke Philips Electronics N.V. (Philips) gegen die Hersteller und Vertreiber von CDs (Master & More, SK Kassetten, Global Digital Disks) auf Patentverletzung geklagt. Das Landgericht Mannheim und das Oberlandesgericht Karlsruhe (Urteil vom 13.12.2006 – 6 U 174/02) verurteilten die Unternehmen auf Unterlassung und Zahlung von Schadensersatz an Philips.
2. Der “Orange Book Standard” beschreibt dabei durch das streitgegenständliche Patent geschützte technische Spezifikationen, die eingehalten werden müssen, damit eine beschreibbare CD von einem CD-Player beschrieben und gelesen werden kann. Für andere Medien existieren weitere Standards, der “Red Book Standard” z. B. für Audio-CDs etc.; zusammengefasst werden diese von der Industrie gesetzten Standards unter dem Begriff “Rainbow Books”. Festgelegt wurden sie erstmals im Jahr 1982 von den Unternehmen Philips und Sony.
Jedes Unternehmen, das beschreibbare CDs herstellt und vertreibt, muss den Orange Book-Standard erfüllen und somit eine Lizenz erwerben. Das den Standard abdeckende Patent ist daher ein sog. “standardessentielles” Patent.
3. Normalerweise sind die Inhaber eines standard-essentiellen Patents verpflichtet, Lizenzen zu FRAND-Bedingungen (Fair Reasonable And Non-Discriminatory) zu vergeben. Dies wird üblicherweise ausgehandelt, wenn Standardisierungsgremien der Industrie sich auf einen Standard einigen.
Die Einigung hat immense Vorteile: (weiterlesen …)