Nachtrag vom September: BGH, Urteil vom 17.09.2009 – Xa ZR 2/08 (OLG Düsseldorf) – „MP3-Player-Import“
Die Klägerin ist Inhaberin einer ausschließlichen Lizenz an dem mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten Europäischen Patent für die MP3-Technologie. Beklagte war das deutsche Tochterunternehmen eines international tätigen Express-Versanddienstleisters. Eine von diesem beförderte Ladung mit 107 MP3-Playern aus China war vom Hauptzollamt Frankfurt am Main-Flughafen aufgrund eines Grenzbeschlagnahmeantrags zurückgehalten worden. Sog. Grenzbeschlagnahmeanträge können gem. Art. 1, 5 der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Vorgehen der Zollbehörden gegen Waren, die im Verdacht stehen, bestimmte Rechte geistigen Eigentums zu verletzen, und die Maßnahmen gegenüber Waren, die erkanntermaßen derartige Rechte verletzen) gestellt werden.
Die Klägerin nahm die Beklagte auf Einwilligung in die Vernichtung der MP3-Player in Anspruch. In den ersten zwei Instanzen war die Klägerin erfolgreich. Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision endet mit Aufhebung der Berufungsentscheidung und Zurückverweisung der Sache.
Die Entscheidung des BGH erging auf eine Revision gegen ein Urteil vom 29.11.2007 (2 U 51/06) des OLG Düsseldorf hin. Diese hatte entschieden, dass das beklagte Frachtunternehmen die Ware vernichten müsse. Allerdings habe das Berufungsgericht die Patentverletzung nicht ausreichend festgestellt, so dass die Sache zur weiteren Aufklärung zurückverwiesen wurde.
Der BGH bestätigt, dass die Beklagte eine fahrlässige Patentverletzung begangen hat. Der BGH qualifiziert das beklagte Frachtunternehmen als Verletzer iSd § 139 PatG, denn auch derjenige kann Verletzer sein, der die Verwirklichung durch einen Dritten unterstützt, obwohl er sich mit zumutbarem Aufwand die Kenntnis verschaffen kann, dass die von ihm geförderte Handlung eine Schutzrechtsverletzung darstellt. Zur Begründung setzt sich die Entscheidung detailliert mit der Rechtsprechung des BGH zur Störerhaftung in anderen Gebieten des gewerblichen Rechtsschutzes auseinander. Zu diesen eher theoretischen, aber durchaus lesenswerten Details der dogmatischen Grundlagen verweisen wir auf das Urteil.
Demnach war (weiterlesen…)