Bushido fordert 5001,00 Euro Vertragsstrafe wegen Verstoßes gegen Unterlassungserklärung nach Tauschbörsenabmahnung
Donnerstag, 30. September 2010Allen Abmahnungen ist stets eine Sache gemein: es wird darin zur Abgabe einer hinreichend strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert. In der Vergangenheit wurde viel über Risiken und Notwendigkeit der Abgabe von Unterlassungserklärungen diskutiert. Entsprechend der weit überwiegenden Auffassung der Betroffenenvertreter soll auf eine Tauschbörsen-Abmahnung hin eine modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben werden, um den Abgemahnten vor weiterem finanziellen Schaden zu bewahren. Als Betroffenenvertreter teilen wir diese Auffassung.
Für die Abgabe einer Unterlassungserklärung ist es erforderlich, dass sich der Abgemahnte für den Fall einer erneuten Rechtsverletzung zur Zahlung einer angemessenen Vertragsstrafe verpflichtet. Bislang waren uns keine Fälle bekannt, in denen die Vertragsstrafe tatsächlich geltend gemacht und eingefordert wurde. Hierfür gibt es drei mögliche Erklärungen:
- Der Abgemahnte zeigt sich geläutert und nimmt Abstand vom “illegalen Filesharing”
- Die Rechteinhaber bzw. die Kanzleien scheuen den logistischen Aufwand, Verstöße mit vorangegangenen Unterlassungserklärungen abzugleichen
- Der Abgemahnte ist mit dem Filsharer nicht personenidentisch und hat Sicherungsvorkehrungen getroffen, die es verhindern, dass Dritte über den Anschluss illegal am Filesharing teilnehmen
Am Wochenende erhielten wir nunmehr erstmals ein Schreiben
der Kanzlei Bindhardt, Fiedler, Rixen und Zerbe aus Linden, in dem diese für den Rechteinhaber Bushido “wegen wiederholter Rechtsverletzung” abmahnt. (weiterlesen …)

