Archiv für die Kategorie 'Allgemein'

IP Notiz auf Twitter

Montag, 15. April 2013

Wir sind übrigens auch auf Twitter. Nur da gibt es unseren Twitter-exklusiven Content (zugegeben, eher selten):

Zu finden sind wir hier.

 

Wozu das Gestrampel?

Dienstag, 12. März 2013

Warum bloggen wir eigentlich? Was soll das alles? Geht’s um Mandate oder darum, seinen Namen “im Internet” zu lesen? Der Kollege Krieg hat diese Dinge in Erfahrung bringen wollen, ich und einige andere haben geantwortet. Hier kann Teil 1 des Ergebnisses abgerufen werden, hier Teil 2.

Wozu also das Gestrampel? Meine Antwort in einer so genannten Nussschale: Ich weiß es auch nicht. Macht aber nichts.

Handbuch: Wie Kreative ihre Rechte schützen können

Montag, 4. März 2013

kreativeVor einiger Zeit ist die Kreativgesellschaft Hamburg an meine Kollegin Paula Deus und mich herangetreten und hat uns gefragt, ob wir einen kleinen Leitfaden zum Thema “Geistiges Eigentum für Kreative” schreiben möchten. Das Buch ist mittlerweile fertig und käuflich zu erwerben. Mit knappen 170 Seiten ist es eher kurz gefasst und ist ganz und gar als hands-on-Handbuch für Selbständige im Kreativbereich gedacht; also für Designer, Schneider, Werber oder sonstige Kreative, die mit diesem Rechtsbereich mittlerweile zwangsläufig in Berührung kommen, ohne in den zweifelhaften Genuss einer juristischen Ausbildung gekommen zu sein. Wer also keine juristische Vorbildung hat, sich aber mit Themen wie “Wie melde ich ein Geschmacksmuster an” oder “Was muss ich bei Domainnamen juristisch beachten” auseinandersetzen muss, könnte Interesse an unserer “kreativen Leistung” haben. Wir haben uns bemüht, das Buch so unjuristisch wie eben möglich zu halten und juristische Dogmatik durch praktische Ratschläge zu ersetzen.

 

BGH: Bundesweite Werbung bei gleichnamigen Unternehmen

Donnerstag, 24. Januar 2013

Der unter anderem für das Kennzeichenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute in fünf Verfahren über die Frage entschieden, wie eine bundesweite Werbung von Unternehmen mit identischer Unternehmensbezeichnung gestaltet sein muss.
Die Parteien sind rechtlich und wirtschaftlich unabhängige Unternehmen, die seit Jahrzehnten unter der Bezeichnung “Peek & Cloppenburg KG” zahlreiche Bekleidungshäuser im Bundesgebiet betreiben. Die Klägerin hat ihren Sitz in Hamburg und ist im norddeutschen Raum tätig. Die Beklagte, die ihren Sitz in Düsseldorf hat, betreibt Bekleidungshäuser im Westen, Süden und in der Mitte Deutschlands. In den Verfahren hat die Klägerin die Beklagte wegen bundesweiter Werbung auf Unterlassung in Anspruch genommen. Sie hat sich darauf berufen, im norddeutschen Raum werde ihr aufgrund der gleichlautenden Unternehmensbezeichnungen die Werbung der Beklagten zugerechnet.
Das Berufungsgericht hat der Beklagten die beanstandete Werbung verboten. Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidungen des Berufungsgerichts in den fünf Verfahren aufgehoben. (weiterlesen …)

IP|Rezension: Henning-Bodewig (Hrsg.), International Handbook on Unfair Competition

Freitag, 4. Januar 2013

Frauke Henning-Bodewig legt mit dem “International Handbook” ein spannendes Werk vor, das es im Grunde schon längst hätte geben müssen. Das Buch kann als verstanden werden als Geschwisterveröffentlichung zu International Trade Mark and Signs Protection: A Handbook, uns ist auch das Buch International Copyright Law and Policy von Silke von Lewinski eingefallen. Diesen Bücher ist gemein, dass sie der wissenschaftlichen Aufarbeitung der internationalen Aspekte im Rahmen der geistigen Eigentumsrechte wahnsinnig große Dienste leisten (das gilt vor allem für die Bücher zum Urheberrecht und dem hier Rezensierten, das Markenrecht ist durch seinen hohen Harmonisierungsgrad schon viel weiter).

Frauke Henning-Bodewigs Buch ist dabei nicht nur der Rechtsvergleichung gewidmet. Hauptteil und Herzstück des Buches  ist die Darstellung des Lauterkeitsrechts in verschiedenen Rechtsordnungen, von Australien über Litauen und Südafrika bis zu den United States of America. Das ist ein enormer Fundus für die Wissenschaft, der die zahlreichen Rechtsordnungen in konziser Darstellung und in einer allgemeinverständlichen (sprich: englischen) Sprache zugänglich macht. Schon jetzt ist  daher sicher, dass dieses Buch Grundlage bzw. Hilfsmittel zahlreicher wissenschaftlicher Arbeiten werden wird. Aber auch für den Praktiker stellt sich der Nutzen deutlich dar. Wer von einem international operierenden Mandanten um Rat gefragt wird, kann mit Hilfe dieses Buches zumindest auf ein Grundlagenverständnis im Lauterkeitsrecht verschiedenster Rechtsordnungen zurückgreifen.

Hierin liegt natürlich auch der eigentliche wissenschaftliche Mehrwert des Buches selbst. Denn über die bloße Darstellung hinaus versucht die Autorin, die Leitlinien der verschiedenen Rechtsordnungen  (sowie auch der internationalen und regionalen Regulierung, von der Pariser Konvetion über die EU-Richtlinien bis hin zu einem Überblick über NAFTA, MERCOSUR, ASEAN etc.) herauszuarbeiten. Grade im Wettbewerbsrecht ist dies eine komplexe Aufgabe. Erst verhältnismäßig spät hat sich dieses Rechtsgebiet in seiner jetzigen Form entwickelt. Es stellt sich heraus, dass die unterschiedlichen Staaten zahlreiche dogmatische Lösungen erarbeitet haben, wie etwa die Konsumentenschutzrechte in die bestehenden Rechtsordnungen integriert werden sollen: Von einer Lösung über das Deliktsrecht wir in Frankreich über das Right of passing of im Common Law bis hin zu Ländern, die eigene Gesetze mit Generalklauseln und Beispielkatalogen implementiert haben. Es zeigt sich, dass hier ein enormer Harmonisierungsbedarf besteht, da die derzeitige Lage, mögen die unterschiedlichen Lösungen in den jeweiligen Ländern auch gut funktionieren, den internationalen Handel beinträchtigt.

Henning-Bodewig, International Handbook on Unfair Competition, 1.- Auflage München 2013, Preis: 239 EUR, 653 Seiten, ISBN: 978-3406633102

IP|Job: Referendarsstelle in Berlin

Donnerstag, 1. November 2012

In Sachen Referendarsstelle reichen wir nun das Stellenangebot der Firma nach. Hier abrufbar.

 

Rechtsschutz für die Digital Natives

Mittwoch, 10. Oktober 2012

Abmahnungen, Cybermobbing, Blogstreitereien – all das war von der Rechtsschutzversicherung bisher ausgenommen. Sehr zum Unglück all jener, die das erst entdeckten, wenn es zu spät war. Die ARAG wittert ein Geschäft und versichert die Online-Risiken. Allerdings auch nicht alles. Hier lesen Sie mehr.

via

Kein Internetpranger für Raubkopierer

Montag, 20. August 2012

Die Kollegen der Kanlei U+C Rechtsanwälte kündigen die Veröffentlichung einer “Gegnerliste” im Internet an. Da die Kanzlei besonders auf Abmahnungen im Urheberrechtsbereich – auch für die Pornobranche – spezialisiert ist, fürchten nun einige im Netz die Veröffentlichung eines “Internetprangers”, wo jeder, der sich nicht mit der Kanzlei einigen will, seinen Namen lesen wird können. Wir halten diese Sorgen für übertrieben. U+C beruft sich zurecht auf ein Urteil des BVerfG, das eine solche Gegnerliste dem Grunde nach gestattet. In diesem Fall handelte es sich aber ausschließlich um gewerbliche Gegner. Zwar denkt das BVerfG auch über natürliche Personen nach, aber es handelt sich doch  um einen anderen Sachverhalt. Lesen Sie selbst:

Dabei kann weiterhin offen bleiben, ob das allgemeine Persönlichkeitsrecht auf juristische Personen des Privatrechts Anwendung findet (vgl. dazu BVerfGE 106, 28 <42> m.w.N.). Es fehlt insoweit bereits an Feststellungen der Fachgerichte, die die Annahme tragen könnten, dass durch die Aufnahme in die von der Beschwerdeführerin zu 1) zu Werbezwecken erstellte „Gegnerliste“ ein etwa gegebenes Persönlichkeitsrecht der Klägerin oder ihre allgemeine Handlungsfreiheit berührt wird. Wie das Kammergericht selbst ausführt, ist die wahrheitsgemäße Information, jemand sei in eine gerichtliche oder außergerichtliche Auseinandersetzung involviert, nicht ehrenrührig. Mit der bloßen Nennung der Firma der Klägerin in der Gegnerliste kann deshalb kein „Makel des Unlauteren“ verbunden sein. Daran vermögen die zusätzlichen Angaben nichts zu ändern, mit denen sich die Beschwerdeführerin zu 1) bei ihrem Internetauftritt als Fachkanzlei für Kapitalanleger und Wegbereiter für Anlegerrechte präsentiert, die den „Kampf ums Recht vor den Gerichten“ nicht scheue. Der Gegnerliste lässt sich gleichwohl nur entnehmen, gegen welche Personen und Unternehmen der Beschwerdeführerin zu 1) außergerichtliche oder gerichtliche Mandate erteilt wurden. Damit wird von Seiten der Beschwerdeführerin zu 1) noch nicht einmal behauptet, dass die betreffenden Aufträge mit einem Erfolg für die eigenen Mandanten abgeschlossen werden konnten. Noch viel weniger kann die Liste deshalb dahin verstanden werden, dass den dort aufgeführten Gegnern Unlauterkeit bei ihren Geschäften oder der Vertretung ihrer Interessen und Rechtspositionen unterstellt werden solle.

Nach unserer Auffassung dürfte sich diese Abwägung im vorliegenden Fall wohl kaum halten lassen. Denn vor dem Hintergrund des Hauptgeschäfts der Kanzlei lässt sich in diesem speziellen Fall nicht mehr davon sprechen, dass kein “Makel des Unlauteren” mit der Gegnerliste verbunden ist. Das dürfte so selbstevident sein, dass wir davon ausgehen, dass U+C eine Gegnerliste mit gewerblichen Gegnern planen, wie sie auf vielen Websites abrufbar ist. Genaues weiß man natürlich erst am 1.9.2012.

BGH: Filehoster haften unter Umständen für Rechtsverletzungen

Freitag, 13. Juli 2012

Eine Zusammenfassung des BGH-Urteils findet sich auf Spiegel Online.

File-Hosting-Dienste können für Urheberrechtsverletzungen ihrer Nutzer erst in Anspruch genommen werden, wenn sie auf eine klare gleichartige Rechtsverletzung hingewiesen worden sind. Das hat der u.a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschieden.

Die Klägerin, Atari Europe, vertreibt das erfolgreiche Computerspiel “Alone in the dark”. Die Beklagte stellt unter der Internetadresse www.rapidshare.com Speicherplatz im Internet zur Verfügung (File-Hosting-Dienst). Die Nutzer des Dienstes können eigene Dateien auf der Internetseite der Beklagten hochladen, die dann auf deren Servern abgespeichert werden. Dem Nutzer wird ein Link übermittelt, mit dem die abgelegte Datei aufgerufen werden kann. Die Beklagte kennt weder den Inhalt der hochgeladenen Dateien, noch hält sie ein Inhaltsverzeichnis der Dateien vor. Gewisse Suchmaschinen (sog. “Link-Sammlungen”) gestatten aber, nach bestimmten Dateien auf den Servern der Beklagten zu suchen.

Das Computerspiel “Alone in the dark” wurde auf Servern der Beklagten öffentlich zugänglich gemacht und konnte heruntergeladen werden. Die Klägerin sieht darin eine Urheberrechtsverletzung und verlangt von der Beklagten Unterlassung. (weiterlesen …)

HADOPI hilft

Montag, 2. Juli 2012

Interessanter Vortrag von Brett Danaher zum Effekt von HADOPI in Frankreich. Bottom Line: Es wirkt. Danaher präsentiert interessante und einigermaßen belastbare Zahlen und die Studie scheint “in sich” Sinn zu machen. Caveat lector: Die Autoren sind Wirtschaftswissenschaftler. Die Analyse geht also tatsächlich nur bis zu diesem Punkt. Ob der vergleichsweise moderate Anstieg der iTunes-Sales, der durch HADOPI offenbar hervorgerufen wurde, tatsächlich die massiven Eingriffe in Netz und Datenschutz rechtfertigt, ist eine politische und verfassungsrechtliche Abwägung, für die sich die Autoren – zurecht – nicht zuständig fühlen. Der Verdienst der Autoren ist es aber, einige belastbare Zahlen in der Ring geworfen zu haben: Das kann der emotionalisiert geführten Debatte kaum schaden.

Das Paper, das von Danaher hier präsentiert wird, ist online umsonst erhältlich.