Archiv für die Kategorie 'Allgemein'

Nichts reimt sich auf Uschi – Mario Barth mahnt ab…

Mittwoch, 2. Februar 2011

Der bekannte Comedian Mario Barth hat sich den Gag “Nichts reimt sich auf Uschi” markenrechtlich schützen lassen.

Die Wortmarke “Nichts reimt sich auf Uschi” wurde beim Deutschen Patent- und Markenamt am 26.01.2011 unter der Registernummer 302010070820 eingetragen. Mario Barth hat sich die Marke für folgende Warenklassen schützen lassen:

  • Klasse 14:
    Edelmetalle und deren Legierungen sowie daraus hergestellte oder damit plattierte Waren, soweit nicht in anderen Klassen enthalten; Juwelierwaren, Schmuckwaren, Edelsteine; Uhren und Zeitmessinstrumente; Schlüsselanhänger (Fantasie- und Schmuckwaren), Anstecknadeln, Pins und Medaillen (alles Schmuckwaren)
  • Klasse 21:
    Geräte und Behälter für Haushalt und Küche; Glaswaren, Porzellan und Steingut (soweit in Klasse 21 enthalten); Gläser (Trinkgefäße), Becher und Tassen; Kämme und Schwämme; Bürsten und Pinsel (ausgenommen für Malzwecke); Sparbüchsen, nicht aus Metall
  • Klasse 24:
    Webstoffe und Textilwaren, soweit in Klasse 24 enthalten; Bett- und Tischdecken; Bett- und Tischwäsche (nicht aus Papier); Hand- und Badetücher aus textilem Material; Textilstoffetiketten
  • Klasse 25:
    Bekleidungsstücke, insbesondere T-Shirts; Schuhwaren, Kopfbedeckungen
  • Klasse 27:
    Teppiche, Fußmatten, Matten, Linoleum und andere Bodenbeläge; Tapeten (ausgenommen aus textilem Material)

Laut eines Artikels von “Spiegel-Online” hat bereits wenige Tage nach Eintragung der Marke ein Seevetaler T-Shirt-Hersteller eine Abmahnung der Jonas Rechtsanwaltsgesellschaft in Köln erhalten. Die Kosten der Abmahnung betragen laut Spiegel Euro 1.780,20 angegeben.

Ob die Marke tatsächlich Bestand hat wird sich zeigen. Nach unserer Einschätzung ist eine Abmahnung aus der Marke nicht unproblematisch sowohl im Hinblick auf

  • die erforderliche Unterscheidungskraft

als auch im Hinblick auf die für die Annahme der Verletzungshandlung erforderlichen

  • markenmäßigen Benutzung

sjm

IP|Rezension: Helmut Köhler; Joachim Bornkamm, Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb

Dienstag, 25. Januar 2011

Als eine der ersten Neuerscheinungen im noch jungen Jahr 2011 legt der Beck Verlag die 29. Auflage des UWG-Kommentars Köhler/Bornkamm vor, inkl. PAngV, UKlaG und DL-InfoV. Neben diesen Neuerungen ist auch der 13. Rundfunkänderungsstaatsvertrag eingearbeitet.

Wie in den Vorauflagen wurde eine Fülle von aktuellen Entscheidungen eingearbeitet, was natürlich auch die europäische Rechtsprechung betrifft. Insgesamt wurde gerade europäischen Fragen, insbesondere bezüglich der Auslegung der Vorgaben der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken besonders viel Raum gegeben, was u.a. zu einer vollständigen Überarbeitung der Kommentierung von wesentlichen Teilen von §§ 3, 4 und 5 UWG geführt hat.

Der Köhler/Bornkamm bleibt ein Standard im Lauterkeitsrecht und ist für alle Berufsgruppen, die mit diesen Rechtsgebiet in Kontakt kommen, empfehlenswert.

Helmut Köhler; Joachim Bornkamm, Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, 29. Auflage 2011, 2040 S., C. H. Beck ISBN 978-3-406-61005-9, Preis: EUR 152,oo

Nerdcore vs. Euroweb

Mittwoch, 19. Januar 2011

Dass der etwas laxe Umgang mit Abmahnungen zu ernsten Problemen führen kann, zeigt der derzeitige Fall Nerdcore vs. Euroweb, der sicher noch Wellen schlagen wird.

Die Berichterstattung findet auf netzpolitik.org statt.

Über die juristische Sachlage sagen wir an dieser Stelle nichts, da uns gerade die Zeit fehlt, uns damit zu beschäftigen. Auch von dieser Seite allerdings möchten wir Betreiber René Walter zunächst alles Gute wünschen.

(cen)

IP|Job: Manager – Privacy and Policy, Europe North

Donnerstag, 13. Januar 2011

Facebook sucht einen Privacy und Public Policy Adviser in Hamburg/Berlin. Dürfte ein interessanter Job sein.

Hier zur Annonce.

BGH: Tabakwerbeverbot gilt auch für Imagewerbung

Mittwoch, 12. Januar 2011
Das Verbot, für Tabakerzeugnisse in der Presse zu werben, gilt auch für Anzeigen, in denen sich ein Zigarettenhersteller unter Bezugnahme auf seine Produkte als verantwortungsbewusstes Unternehmen darstellt, ohne direkt für den Absatz seiner Produkte zu werben. Das hat der u. a. für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschieden.

Die Beklagte ist ein Unternehmen, das verschiedene Tabakerzeugnisse in Deutschland vertreibt. Sie veröffentlichte im “Vorwärts” eine Anzeige mit der groß herausgestellten Überschrift “Unser wichtigstes Cigarettenpapier” und dem folgenden Text:

“Bestellen Sie unseren Social Report. Immer noch gibt es Unternehmen, die unreflektiert Augenwischerei betreiben und die Dinge nicht so sehen wollen, wie sie sind. BAT stellt sich nicht nur den kritischen Fragen, sondern beweist Engagement mit vielfältigen Taten. Wie wir uns konkret mit der Problematik des Cigarettenkonsums auseinander setzen, können Sie jetzt im aktuellen Social Report nachlesen. Sie finden ihn auf unserer Homepage www. … oder Sie fordern eine kostenlose Printausgabe an unter Fax …”

Unter diesem Text waren kleingedruckt die von der Beklagten in Deutschland vertriebenen Zigarettenmarken aufgeführt.

Der klagende Verbraucherverband beanstandete diese Anzeige als Verstoß gegen das gesetzliche Verbot, für Tabakerzeugnisse in der Presse zu werben. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben.

Der Bundesgerichtshof hat das Urteil des Berufungsgerichts bestätigt. Mit der Anzeige wird – so der BGH – nicht nur für das Unternehmen, sondern auch für seine Tabakerzeugnisse geworben. Die Beklagte stellt sich in der Anzeige als verantwortungsbewusstes Unternehmen dar, das sich engagiert durch vielfältige Taten mit der Problematik des Zigarettenkonsums auseinandersetzt. Die Leser der Anzeige werden eher die Produkte eines solchen Unternehmens kaufen als die eines Wettbewerbers, der sich über die Gefahren des Rauchens keine Gedanken macht. Jedenfalls durch die Nennung der Zigarettenmarken am Ende der Anzeige kann der Leser die angepriesenen Vorzüge auch konkret mit Produkten in Verbindung bringen, die er kaufen kann. Damit ist zumindest eine indirekte Werbewirkung gegeben, die für die Anwendbarkeit des Tabakwerbeverbots ausreicht.

Urteil vom 18. November 2010 – I ZR 137/09 – Unser wichtigstes Cigarettenpapier

OLG Hamburg – Urteil vom 19. August 2009 – 5 U 11/08

GRUR-RR 2010, 253

LG Hamburg – Urteil vom 14. Dezember 2007 – 406 O 175/07

Experteninterviews zur Open Enquete

Montag, 20. Dezember 2010

Interessante Interviews – allerdings nicht von der letzten, sondern von der vorletzten Expertenanhörung. Trotzdem noch sehenswert.

Prof. Dr. Hoeren fordert höheren Schadensersatz für illegale Filesharingteilnehmer ;)

Dienstag, 30. November 2010
Wir haben bereits an verschiedenen Stellen über das freizugängliche Abmahn-Archiv der Kanzlei MS Concept berichtet (bspw. hier und hier).  Auch Prof. Dr. Hoeren ist das Abmahnarchiv offensichtlich nicht verborgen geblieben. Ihm gibt es Anlass, “höheren Schadensersatz für P2P-Piraten” zu fordern (wegen schlecht Geschmacks…) Den Beitrag mit dem Titel “Hoeren fordert höheren Schadensersatz für P2P-Piraten” finden Sie hier.

Eine Vorstellung des Archivs in Form eines kurzen Clips finden Sie hier:

Schuldübernahme bei Tauschbörsen Abmahnung – Ausweg oder Falle?

Montag, 29. November 2010

Rechtsanwalt Dr. Sven J. Mühlberger, LL.M. wurde vor Kurzem von Herrn Steffen Heintsch, dem Initiator von Abmahnwahn-Dreipage.de, zum Thema Schuldübernahme bei Tauschbörsen-Abmahnung interviewt. Internetanschlussinhaber und Tauschbörsenteilnehmer sind häufig nicht personenidentisch. Nur allzu oft sind es Familienangehörige oder Mitbewohner, die letztlich illegal am Filesharing teilgenommen haben und für die Tauschbörsen-Abmahnung verantwortlich sind.

Die verantwortlichen Familienmitglieder bzw. Mitbewohner versuchen den Anschlussinhaber aus der Schusslinie zu bekommen, indem diese dem Abmahner mitteilen, dass sie für den in der Abmahnung beschriebenen Vorwurf verantwortlich sind. Viele Abmahner sind mittlerweile dazu übergegangen, den sich auf diese Weise geouteten Familienmitglieder eine Schuldübernahmeerklärung zur Unterschrift vorzulegen. Durch die Übernahme der Schuld soll der Internetanschlussinhaber aus seiner Schuld entlassen werden.

Im Interview stellt sich Dr. Mühlberger, LL.M. den wichtigsten Fragen rund um das Thema Schuldübernahme und weist auf mögliche Gefahren und Chancen hin. Das vollständige Interview finden Sie hier.

(via abgemahnt-hilfe)

Jobtipp: Hans-Bredow-Institut

Donnerstag, 25. November 2010

Das renommierte Hamburger Medieninstitut sucht derzeit einen studentischen Mitarbeiter.

…”zur Mitwirkung an Forschungsprojekten, insbesondere an einem Projekt für die Europäische Kommission, welches die Unabhängigkeit der Regulierungsbehörden für audiovisuelle Mediendienste untersucht, sowie an einem Projekt, welches sich mit dem Rechtsrahmen von Social Media befasst. “

Hier geht es zur Website.

Grundkurs Internetgeschichte

Montag, 15. November 2010

History of the Internet from Melih Bilgil on Vimeo.