Bekanntlich plant die Bundesregierung eine Reform des Patentrechts. Es geht aber nicht um das gerade wieder in den Medien präsente Europäische Gemeinschaftspatent, sondern um die deutsche Patentrechtsordnung. Es sollen laut Bundesjustizministerium die Rechtslage bei der Anmeldung von Patenten und Marken verbessert und das Rechtsmittelsystem vereinfacht werden. Insbesondere soll das Nichtigkeitsverfahren beschleunigt werden. Zu diesem Zweck liegt ein Referentenentwurf für ein Gesetz zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts vor.
Auch dieses Forum will einen Beitrag zu diesem Vorhaben nicht versäumen. In Teil I sollen zunächst die neuen Regeln für das Nichtigkeitsverfahren besprochen werden.
Die Situation am Bundespatentgericht: “Vernichtung aus Notwehr”
Im Zentrum der Bemühungen der Reform steht das Nichtigkeitsverfahren. Hier will die Bundesregierung mit Hilfe des neuen § 83 PatG dem Gericht die Pflicht auferlegen, während des Verfahrens den Parteien so früh wie möglich Hinweise zu erteilen, gegebenfalls eine Frist für weiteres Vorbringen zu setzen und dieses bei Nichteinhaltung der Frist als verspätet zurückzuweisen. Hierdurch soll das Verfahren auf die Kernprobleme fokussiert und für die Parteien überraschende Entscheidungen vermieden werden.
In der Praxis ist es mehr und mehr üblich geworden, dem Bundespatentgericht “containerweise” Entgegenhaltungen vorzulegen, und dies möglichst kurz vor der mündlichen Verhandlung, so dass eine Reaktion des Gegners nicht mehr möglich ist; genauso wenig möglich ist allerdings eine sinnvolle Vorbereitung des Gerichts. Ähnliche Klagen hört man auch vom BGH, auf den die Schriftsätze kurz vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung “einzuprasseln” pflegen. Um ein Vielfaches verfeinert durch moderne computergestützte Recherche und dadurch in ihrer Wirkung enorm erhöht ist es Ziel dieser Strategie, die Gerichte mittels “Abschreckung” zu einer Vernichtung des Patents wegen fehlender Erfindungshöhe zu bringen, ohne dass in eine Prüfung des Naheliegens eingestiegen wird. Folge dieser Strategie ist, dass Patente zu Unrecht vernichtet werden oder, sollte das Gericht sich in Wahrnehmung der Offizialmaxime in die Vielzahl an Druckschriften einlesen, eine erheblich längere Verfahrensdauer im Nichtigkeitsverfahren.
Diese Praxis droht den guten Ruf der deutschen Patentrechtsprechung insgesamt in Gefahr zu bringen, da dieser vor allem auf die traditionell schnelle Verfahrensdauer in Verletzungsverfahren einerseits und die sachliche Kompetenz der Nichtigkeitsgerichte andererseits zurückzuführen ist. Hat sich aber die “Verzögerungstaktik” im Nichtigkeitsverfahren verfestigt, dauern bei Aussetzung auch die Verletzungsverfahren länger, so dass ein Patentverfahren insgesamt unzumutbar lang dauern kann (und auch jetzt schon manchmal dauert). So verliert ein Verletzungsverfahren seine Attraktivität, womit auch die Sicherheit, die deutsche Nichtigkeitsverfahren geben, wertlos wird, denn wer will ein beständiges Patent, wenn er es nicht in der wirtschaftlichen Realität angemessenen Zeiträumen durchsetzen kann?
Welche Maßnahmen können hier Abhilfe schaffen?
Fest steht, dass §§ 296, 529 Abs. 1 und 531 Abs. 1 ZPO in das Nichtigkeitsverfahren nicht einbezogen werden können, solange die Offizialmaxime nicht abgeschafft wird, da die genannten Vorschriften auf dem Beibringungsgrundsatz beruhen. Lediglich manifest rechtsmissbräuchlicher Vortrag kann auch im Amtsermittlungsverfahren unberücksichtigt bleiben. Da die Praxis, möglichst viele Entgegenhaltungen zu präsentieren, aber auf der über Jahrzehnte immer großzügiger gewordenen Zulassung dieser Menge an Entgegenhaltungen durch die Gerichte beruht, kann Rechtsmissbrauch im Grundsatz nicht angenommen werden. Hier soll nun § 83 PatG n. F. ansetzen.
Die Schwachstellen der Reform
a. Die Hinweispflicht nach § 83 S. 1 PatG n. F.
Zunächst ist unklar, (weiterlesen …)