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	<title>IP&#124;Notiz &#187; Examensrelevant</title>
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	<description>Intellectual Property Rights im Blog</description>
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		<title>marions-kochbuch.de: Internetportal haftet für urheberrechtswidrigen Bilder-Upload</title>
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		<pubDate>Wed, 09 Jun 2010 07:35:05 +0000</pubDate>
		<dc:creator>SJM</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidungen]]></category>
		<category><![CDATA[Examensrelevant]]></category>
		<category><![CDATA[Internetrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Markenrecht]]></category>
		<category><![CDATA[P2P/Abmahnung]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>
		<category><![CDATA[UrhPersönlichkeitsR]]></category>

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		<description><![CDATA[Mittlerweile liegen die lang erwarteten Urteilsgründe des Bundesgerichtshofes in der &#8220;marions-kochbuch.de&#8221;-Entscheidung vor (vgl. BGH Urt. v. 12.11.2009, Az.: I ZR 166/07). Darin hatte sich der BGH mit der Frage zu befassen, inwieweit die Betreiber eines Internetportals für den urheberrechtswidrigen Upload von Bildern durch Nutzer in Anspruch genommen werden können. Die Frage, inwieweit Portalbetreiber für das [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Mittlerweile liegen die lang erwarteten Urteilsgründe des  Bundesgerichtshofes in der &#8220;marions-kochbuch.de&#8221;-Entscheidung vor (vgl. <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=pm&amp;sid=966fdbde047be6e72a8094a0ff6098a8&amp;nr=52175&amp;linked=urt&amp;Blank=1&amp;file=dokument.pdf" target="_self">BGH Urt. v. 12.11.2009, Az.: I ZR 166/07</a>). Darin  hatte sich der BGH mit der Frage zu befassen, inwieweit die Betreiber  eines Internetportals für den urheberrechtswidrigen Upload von Bildern  durch Nutzer in Anspruch genommen werden können.</p>
<p>Die Frage, inwieweit Portalbetreiber für das Verhalten von Nutzern  und mithin für fremde Inhalte gerade stehen müssen, zählt  zweifelsohne zu einer der wichtigsten und äußerst kontrovers diskutierten Fragen im Netz. Doch wer sich von der  Entscheidung des Bundesgerichtshofs grundsätzliche Klarheit erhoffte,  dürfte von den Entscheidungsgründen schwer enttäuscht sein. Die Richter  stellen darin keine grundsätzlichen Erwägungen zur Frage der Haftung für fremde Inhalte an.  Stattdessen zieht das Gericht die Besonderheiten des Einzelfalls heran.</p>
<p>So habe sich der Portalbetreiber die  fremden Inhalte durch sein konkretes Verhalten zu eigen gemacht. Es  handle sich mithin nicht um fremde Inhalte, sondern um eigene.  Der Portalbetreiber wird folglich als Verletzer in Anspruch genommen und  haftet demnach auch voll für den urheberrechtswidrigen Bilder-Upload  durch User.</p>
<p>Bei der Einstufung als &#8220;eigene Inhalte&#8221; stellt der BGH im  wesentlichen auf zwei Punkte ab:</p>
<ol>
<li>Das Portal &#8220;chefkoch.de&#8221; hatte sich durch AGB umfassende  Nutzungsrechte an den Inhalten von Nutzern (sog. user generated content)  einräumen lassen.</li>
<li>Die Portalbetreiber hatten in die hochgeladenen Bilder das Logo des  Portals in Form einer Kochmütze integriert.</li>
</ol>
<p>Besonders ins Auge sticht dabei der erste Punkt: die Fallgestaltung der &#8220;Einräumung umfassender  Nutzungsrechte an Inhalten von Usern&#8221;. Letztlich ist ein solcher Passus in nahezu allen AGB der bekannten Social-Web-Dienste enthalten. Eine derartig weitgehende Rechteeinräumung ist regelmäßig sogar einer der maßgeblichen Pfeiler, auf denen das jeweilige Geschäftsmodell beruht.  Die Entscheidung des BGH könnte nun möglicherweise dahingehend verstanden werden, dass diese Web-Dienste sich urheberrechtswidrige Inhalte von Usern zu eigen machen und für die  Urheberrechtsverletzung in Anspruch genommen werden können.</p>
<p>(sjm)</p>
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		<title>Grenzbeschlagnahme: BGH bestätigt Haftung der Frachtführer</title>
		<link>http://www.ip-notiz.de/grenzbeschlagnahme-bgh-bestatigt-haftung-der-frachtfuhrer/2009/11/23/</link>
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		<pubDate>Mon, 23 Nov 2009 14:46:33 +0000</pubDate>
		<dc:creator>sdt</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidungen]]></category>
		<category><![CDATA[Examensrelevant]]></category>
		<category><![CDATA[Patentrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Nachtrag vom September: BGH, Urteil vom 17.09.2009 &#8211; Xa ZR 2/08 (OLG Düsseldorf) – „MP3-Player-Import“ Die Klägerin ist Inhaberin einer ausschließlichen Lizenz an dem mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten Europäischen Patent für die MP3-Technologie. Beklagte war das deutsche Tochterunternehmen eines international tätigen Express-Versanddienstleisters. Eine von diesem beförderte Ladung mit 107 MP3-Playern aus China war [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Nachtrag vom September: BGH, Urteil vom 17.09.2009 &#8211; Xa ZR 2/08 (OLG Düsseldorf) – „MP3-Player-Import“</strong></p>
<p style="TEXT-ALIGN: justify">Die Klägerin ist Inhaberin einer ausschließlichen Lizenz an dem mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten Europäischen Patent für die MP3-Technologie. Beklagte war das deutsche Tochterunternehmen eines international tätigen Express-Versanddienstleisters. Eine von diesem beförderte Ladung mit 107 MP3-Playern aus China war vom Hauptzollamt Frankfurt am Main-Flughafen aufgrund eines Grenzbeschlagnahmeantrags zurückgehalten worden. Sog. Grenzbeschlagnahmeanträge können gem. Art. 1, 5 der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Vorgehen der Zollbehörden gegen Waren, die im Verdacht stehen, bestimmte Rechte geistigen Eigentums zu verletzen, und die Maßnahmen gegenüber Waren, die erkanntermaßen derartige Rechte verletzen) gestellt werden.</p>
<p style="TEXT-ALIGN: justify">Die Klägerin nahm die Beklagte auf Einwilligung in die Vernichtung der MP3-Player in Anspruch. In den ersten zwei Instanzen war die Klägerin erfolgreich. Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision endet mit Aufhebung der Berufungsentscheidung und Zurückverweisung der Sache.</p>
<p style="TEXT-ALIGN: justify">Die Entscheidung des BGH erging<span style="color: #000000;"> auf eine Revision gegen ein Urteil vom 29.11.2007 (2 U 51/06) des OLG Düsseldorf hin. Diese hatte entschieden, dass das beklagte Frachtunternehmen die Ware vernichten müsse. Allerdings habe das Berufungsgericht die Patentverletzung nicht  ausreichend festgestellt, so dass die Sache zur weiteren Aufklärung zurückverwiesen wurde.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="color: #000000;">Der BGH bestätigt, dass die Beklagte eine fahrlässige Patentverletzung begangen hat. Der BGH qualifiziert das beklagte Frachtunternehmen als Verletzer iSd § 139 PatG, denn auch derjenige kann Verletzer sein, der die Verwirklichung durch einen Dritten unterstützt, obwohl er sich mit zumutbarem Aufwand die Kenntnis verschaffen kann, dass die von ihm geförderte Handlung eine Schutzrechtsverletzung darstellt. Zur Begründung setzt sich die Entscheidung detailliert mit der Rechtsprechung des BGH zur Störerhaftung in anderen Gebieten des gewerblichen Rechtsschutzes auseinander. Zu diesen eher theoretischen, aber durchaus lesenswerten Details der dogmatischen Grundlagen verweisen wir auf <a href="http://lexetius.com/2009,2671">das Urteil</a>.</span></p>
<p style="TEXT-ALIGN: justify">Demnach war die Beklagte (neben den Zollbehörden) Besitzmittler für den Auftraggeber und hat in dieser Eigenschaft pflichtwidrig die Patentverletzung dieses Auftraggebers unterstützt. Denn der Frachtführer muss nach gerade genanntem Grundsatz bereits bei Vorliegen eines Verdachts die Ladung überprüfen, also z. B wenn ihn die Zollbehörden auf die mögliche Schutzrechtsverletzung aufmerksam machen. Dann unterliegt er der Rechtspflicht sich kundig zu machen, durch Anruf beim Auftraggeber und, sofern dies nichts nützt, durch anderweitige Information.  Hingegen besteht keine Pflicht des Frachtführers, die den möglicherweise schutzrechtsverletzenden Charakter der beförderten Produkte sofort zu untersuchen, wenn er sie in Verwahrung nimmt und anschließend transportiert.</p>
<p style="TEXT-ALIGN: justify">Zum konkreten Umfang der Rechtspflicht stellt der Senat generell fest:</p>
<blockquote style="TEXT-ALIGN: justify"><p>&#8220;Der Spediteur darf sich nur so lange ohne weiteres darauf verlassen, dass von dem Versender oder Empfänger die absoluten Rechte Dritter beachtet werden, wie ihm nicht konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese Rechte tatsächlich nicht beachtet worden sind und er &#8211; der Spediteur &#8211; folglich an der unerlaubten Handlung eines Dritten mitwirkt. Ergeben sich solche Anhaltspunkte, muss der Spediteur die zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um den Verdacht der Schutzrechtsverletzung aufzuklären. Ergibt die Aufklärung, dass eine Schutzrechtsverletzung vorliegt, darf der Spediteur die Mitwirkung an der objektiv rechtswidrigen Handlung des Dritten ebenso wenig fortsetzen, wie er sonst vorsätzlich eine Schutzrechtsverletzung unterstützen darf. Kann hingegen der Verdacht der Schutzrechtsverletzung ausgeräumt werden oder ist mit den ihm möglichen und zumutbaren Mitteln eine Klärung der Rechtslage nicht erreichbar und eine Schutzrechtsverletzung mithin nicht positiv festzustellen, ist der Spediteur nicht gehindert, seinen Auftrag auszuführen, auch wenn dies objektiv die Förderung einer Patentverletzung bedeutet. Denn in diesem Fall fällt ihm nicht der Vorwurf zur Last, eine erkennbar rechtswidrige Handlung zu unterstützen.&#8221;</p></blockquote>
<p style="TEXT-ALIGN: justify">Konkreter noch führt er einzelne Maßnahmen aus:</p>
<blockquote style="TEXT-ALIGN: justify"><p>&#8220;Hieran gemessen ist es zunächst nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht es für zumutbar gehalten hat, dass die Beklagte ihren Auftraggeber über den Verdacht der Patentverletzung unterrichtete und von diesem hierzu nähere Informationen und Weisungen einholte. Blieben diese Informationen aus, wie die Beklagte vorgetragen hat, ist es auch nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht angenommen hat, dass es die Beklagte bei dem fruchtlosen Versuch, eine Patentverletzung auf diesem Wege auszuschließen, nicht belassen durfte, sondern sich auf anderem Wege um Klärung der Sach- und Rechtslage bemühen musste. Trifft die im vorliegenden Zusammenhang revisionsrechtlich zugrunde zu legende Annahme des Berufungsgerichts zu, dass die dem einschlägigen Standard entsprechende Ausgestaltung der Abspielgeräte auf die Verletzung des Klagepatents schließen lässt, hätte sich auch die Beklagte, gegebenenfalls mit sachkundiger Hilfe, diese Kenntnis verschaffen können.&#8221;</p></blockquote>
<p style="TEXT-ALIGN: justify">(sdt)</p>
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		<title>BGH: Meinungsfreiheit bei Äußerungen über ein Unternehmen und dessen Vorstandsvorsitzenden</title>
		<link>http://www.ip-notiz.de/bgh-meinungsfreiheit-bei-auserungen-uber-ein-unternehmen-und-dessen-vorstandsvorsitzenden/2009/09/23/</link>
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		<pubDate>Wed, 23 Sep 2009 07:47:17 +0000</pubDate>
		<dc:creator>cen</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidungen]]></category>
		<category><![CDATA[Examensrelevant]]></category>
		<category><![CDATA[Presserecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Klägerin zu 1 ist ein Großunternehmen. Der Kläger zu 2 war bis Ende 2005 Vorsitzender ihres Vorstands. Der Beklagte ist Aktionär der Klägerin zu 1 und Sprecher eines Aktionärverbandes. Am 28. Juli 2005 meldete die Klägerin zu 1, ihr Aufsichtsrat habe beschlossen, dass der Kläger zu 2 zum 31. Dezember 2005 aus dem Unternehmen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Klägerin zu 1 ist ein Großunternehmen. Der Kläger zu 2 war bis Ende 2005 Vorsitzender ihres Vorstands. Der Beklagte ist Aktionär der Klägerin zu 1 und Sprecher eines Aktionärverbandes.</p>
<p>Am 28. Juli 2005 meldete die Klägerin zu 1, ihr Aufsichtsrat habe beschlossen, dass der Kläger zu 2 zum 31. Dezember 2005 aus dem Unternehmen ausscheide. Am selben Tag wurde in der Fernsehsendung &#8220;SWR-Landesschau&#8221; ein mit dem Beklagten geführtes Interview ausgestrahlt, in dem dieser unter anderem Folgendes äußerte:</p>
<p>&#8220;Ich glaube nicht, dass der Rücktritt (des Klägers zu 2 als Vorsitzender des Vorstands der Klägerin zu 1) freiwillig war. Ich glaube, dass er dazu gedrängt und genötigt wurde. … und das muss damit zusammenhängen, dass die Geschäfte nicht immer so sauber waren, die Herr S. geregelt hat.&#8221;</p>
<p>Das Landgericht hat dem auf Untersagung dieser Äußerungen gerichteten Unterlassungsantrag der Kläger stattgegeben. Die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen.</p>
<p>Die vom Bundesgerichtshof zugelassene Revision des Beklagten führte zur Klageabweisung. Die Äußerungen des Beklagten dürfen nicht isoliert gesehen, sondern müssen im Gesamtzusammenhang des Interviews bewertet werden. Sie unterliegen als wertende Äußerungen dem Schutzbereich des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung gemäß Art. 5 Abs. 1 des Grundgesetzes. Der erste Teil der Äußerung war entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht als Tatsachenbehauptung, sondern als Werturteil einzustufen. Beim zweiten Teil handelt es sich auch nicht um unzulässige Schmähkritik, weil sich der Beklagte zu einem Sachthema von erheblichem öffentlichen Interesse äußerte und nicht die Herabsetzung der Person des Klägers zu 2 im Vordergrund stand. Bei der danach gebotenen Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsschutz der Kläger und dem Grundrecht des Beklagten auf freie Meinungsäußerung musste der Persönlichkeitsschutz der Kläger im vorliegenden Fall zurücktreten. An der Bewertung der Geschäftstätigkeit des Vorstandsvorsitzenden eines Großunternehmens und dessen vorzeitigem Rücktritt besteht ein großes öffentliches Interesse. Demgemäß müssen die Grenzen zulässiger Kritik gegenüber einem solchen Unternehmen und seinen Führungskräften weiter sein. Würde man solche Äußerungen am Tag des Ereignisses unterbinden, wäre eine öffentliche Diskussion aktueller Ereignisse von besonderem Öffentlichkeitswert in einer mit Art. 5 Abs. 1 GG nicht zu vereinbarenden Weise erschwert.</p>
<p><a href="http://www.kanzleikompa.de/2009/09/22/daimler-grasslin-bgh-hebt-landgericht-hamburg-urteil-auf/">Tiefere Einsichten zu dem Fall hat der Kollege Kompa versprochen. </a></p>
<p>Urteil vom 22. September 2009 – VI ZR 19/08</p>
<p>LG Hamburg – 324 O 283/06 Urteil vom 19. Januar 2007</p>
<p>OLG Hamburg – 7 U 18/07 – Urteil vom 18. Dezember 2007</p>
<p>(Quelle: PM)</p>
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		</item>
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		<title>Treibt&#8217;s Sixt diesmal zu weit?</title>
		<link>http://www.ip-notiz.de/treibts-sixt-diesmal-zu-weit/2009/07/29/</link>
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		<pubDate>Wed, 29 Jul 2009 11:29:38 +0000</pubDate>
		<dc:creator>jsc</dc:creator>
				<category><![CDATA[Examensrelevant]]></category>
		<category><![CDATA[PersönlichkeitsR]]></category>

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		<description><![CDATA[Persönlichkeitsrechtliche Zulässigkeit der Verwendung des Bildes Ulla Schmidts zu Werbezwecken. Wer dieser Tage SPIEGEL ONLINE liest, dem wird die Werbung der Autovermietung Sixt mit dem Bild der Gesundheitsministerin auffallen. Dem Bild Ulla Schmidts ist der Text beigefügt: &#8220;Versprochen: Beim nächsten Mal miet ich bei Sixt.&#8221; Öffnet man die Internetseite des Autovermieters, stößt man auch dort [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;"><strong>Persönlichkeitsrechtliche Zulässigkeit der Verwendung des Bildes Ulla Schmidts zu Werbezwecken.</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Wer dieser Tage SPIEGEL ONLINE liest, dem wird die Werbung der Autovermietung Sixt mit dem Bild der Gesundheitsministerin auffallen. Dem Bild Ulla Schmidts ist der Text beigefügt: &#8220;Versprochen: Beim nächsten Mal miet ich bei Sixt.&#8221; Öffnet man die Internetseite des Autovermieters, stößt man auch dort sofort auf das Bild von Ulla Schmidt. Diesmal mit dem Text: &#8220;Mit dem Dienstwagen in Urlaub? Es gibt Sixt doch auch in Alicante!&#8221;</p>
<p style="text-align: justify;">Sixt ist bekannt dafür, die Bildnisse bekannter Politiker für Werbeanzeigen zu verwenden. Im Jahr 1999 warb Sixt ohne Einwilligung mit dem Bildnis Oskar Lafontaines, der nach kurzer Amtszeit als Finanzminister zurückgetreten war. In der Werbeanzeige führte Sixt die Porträtaufnahmen von 16 Mitgliedern der damaligen Bundesregierung einschließlich Oskar Lafontaine auf, dessen Bild durchgestrichen aber weiterhin erkennbar war. Darunter titelte Sixt: &#8220;Sixt verleast auch Autos für Mitarbeiter in der Probezeit.&#8221;</p>
<p style="text-align: justify;">Oskar Lafontaine klagte dagegen und unterlag vor dem BGH. Der BGH führte aus (vgl. BGH, Urt. v. 26.10.2006 – I ZR 182/04 (OLG Hamburg), dass eine prominente Persönlichkeit aus dem Bereich der Zeitgeschichte es zwar regelmäßig nicht dulden müsse, dass das eigene Bildnis von Dritten für deren Werbezweck eingesetzt wird. Doch finde auch hier eine Güterabwägung statt, die dazu führen kann, dass die Verwendung des fremden Bildnisses in einer Werbeanzeige, die sich satirisch mit einem aktuellen Tagesereignis auseinandersetzt, vom Betroffenen hingenommen werden muss.</p>
<p style="text-align: justify;">Im Fall Lafontaine ging der BGH davon aus, dass die beanstandete Werbeanzeige nicht ausschließlich einem Werbezweck diene, sondern auch eine auf ein aktuelles Ereignis, nämlich den Rücktritt des Finanzministers nach kurzer Amtszeit, bezogene Meinungsäußerung in Form der Satire enthalte. Es handele sich nicht mehr als um einen bloße Aufmerksamkeitswerbung, da die Abbildung im Rahmen der Werbeanzeige ihre Zuordnung zu dem kommentierten politischen Zeitgeschehen behalte und die Anzeige eine kontextneutrale Porträtaufnahme enthalte, die sich in Größe und Anordnung in die ebenfalls in der Werbeanzeige enthaltenen Porträtaufnahmen der weiteren fünfzehn Mitglieder des Kabinetts einreihten.</p>
<p style="text-align: justify;">Drängt sich die Frage auf, ob der neueste Coup des Autovermieters genauso zu bewerten ist.</p>
<p style="text-align: justify;">Übereinstimmung besteht sicherlich darin, dass beide Werbeanzeigen politische Meinungsäußerungen enthalten. Die neueste Werbeanzeige nimmt &#8211; für jeden erkennbar &#8211; Bezug auf die Dienstwagenaffäre Ulla Schmidts. Fraglich ist jedoch, ob im Rahmen der Güterabwägung vorliegend nicht die Ausnutzung des Image- und Werbewerts Ulla Schmidts im Vordergrund steht. Dies wäre der Fall, wenn die Werbeanzeige den Eindruck erweckte, Ulla Schmidt identifiziere sich mit dem beworbenen Produkt, empfehle es oder preise es an (vgl. BGHZ 20, 345, 352).</p>
<p style="text-align: justify;">Der Werbetext: &#8220;Mit dem Dienstwagen in Urlaub? Es gibt Sixt doch auch in Alicante!&#8221; erweckt einen solchen Eindruck nicht. Anders könnte der Werbetext: &#8220;Versprochen: Beim nächsten Mal miet ich bei Sixt.&#8221; zu beurteilen sein. Bei diesem Text verspricht Ulla Schmidt, dass sie bei ihrem nächsten Urlaub einen Wagen bei Sixt mieten wird. Rein äußerlich betrachtet, dürfte damit eine Identifizierung, Empfehlung und Anpreisung einhergehen. Inhaltlich betrachtet, dürfte jedoch jedem Betrachter der Werbeanzeige klar sein, dass die Aussage &#8220;untergeschoben&#8221; ist und auf humorvolle Weise Ulla Schmidt als Büßerin dargestellt wird, die Besserung gelobt. Diese Darstellung steht erkennbar im krassen Widerspruch zur Wirklichkeit, weshalb jedem klar sein dürfte, dass der satirische Aspekt im Vordergrund steht. Zudem vermittelt die Anzeige eher ein negatives Image der Gesundheitsministerin, da sie – wenn auch als Büßerin dargestellt – als eine Person dargestellt wird, die einen Fehler begangen hat. Dies dürfte gegen die Ausnutzung eines Image- und Werbewerts sprechen.</p>
<p style="text-align: justify;">Wir sind gespannt, ob es zum Prozess kommen wird!</p>
<p style="text-align: justify;">(jsc)</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>OLG Düsseldorf: Äußerungen in den USA auch in Deutschland wettbewerbsrechtlich relevant</title>
		<link>http://www.ip-notiz.de/olg-dusseldorf-auserungen-in-den-usa-auch-in-deutschland-wettbewerbsrechtlich-relevant/2009/07/09/</link>
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		<pubDate>Thu, 09 Jul 2009 16:33:59 +0000</pubDate>
		<dc:creator>sdt</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Entscheidungen]]></category>
		<category><![CDATA[Examensrelevant]]></category>
		<category><![CDATA[International]]></category>
		<category><![CDATA[UWG]]></category>

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		<description><![CDATA[Anmerkung zu OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.10.2008 &#8211; I-20 U 189/08 Die Presseerklärung Die Parteien des einstweiligen Verfügungsverfahrens stellen jeweils lithographische Druckplatten her und vertreiben sie weltweit. Antragstellerin war ein israelisches Unternehmen (&#8220;V&#8221;), Antragsgegnerin das US-Unternehmen Presstek (nach eigener Webseite &#8220;holder of over 500 patents&#8221;).  Gestritten wurde um eine Äußerung der Antragsgegnerin (&#8220;P&#8221;), die als Presseerklärung in den USA mit [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Anmerkung zu </strong><strong>OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.10.2008 &#8211; I-20 U 189/08</strong></p>
<p><strong>Die Presseerklärung</strong></p>
<p style="TEXT-ALIGN: justify">Die Parteien des einstweiligen Verfügungsverfahrens stellen jeweils lithographische Druckplatten her und vertreiben sie weltweit. Antragstellerin war ein israelisches Unternehmen (&#8220;V&#8221;), Antragsgegnerin das US-Unternehmen Presstek (nach eigener Webseite &#8220;holder of over 500 patents&#8221;).  Gestritten wurde um eine Äußerung der Antragsgegnerin (&#8220;P&#8221;), die als Presseerklärung in den USA mit folgendem Inhalt in deutscher und englischer Sprache - unmittelbar vor Beginn der internationalen Druck-Fachmesse DRUPA 2008  - veröffentlicht worden war: </p>
<blockquote><p>ZUR SOFORTIGEN VERÖFFENTLICHUNG</p>
<p>Kontakte</p>
<p>Investor Relations Handelsbeziehungen</p>
<p>P. reicht in Deutschland Klage gegen V. wegen Verletzung seiner Patentrechte ein</p>
<p>tdri</p>
<p>H. NH &#8211; 21. Mai 2008 –P. Inc., der führende Hersteller und Anbieter von digitalen Offsetdrucklösungen, gab heute die Einrichtung einer Klage beim Amtsgericht D. gegen den Druckplattenhersteller V. Ltd. Wegen Verletzung seiner Patentrechte bekannt.</p>
<p>Im Februar 2008 reichte das Unternehmen eine Klage bei der US-amerikanischen ITC (International Trade Commission, d. h. Internationale Handelskommission) gegen V. und mehrere Händler ein und erwirkte, dass die ITC eine Untersuchung der von P. geltend gemachten Verletzung seiner Patent- und Markenrechte einleitete. Das Unternehmen möchte eine Verfügung anstrengen, wonach die ITC den Import und Verkauf der V. Druckplatten untersagt.</p>
<p>Bei der Bekanntgabe ihrer jüngsten Klage gegen V. sagte J. V. H. General Counsel and Secretary (Chefsyndikus) des Unternehmens: „Unser geistiges Eigentum ist ein wertvolles Gut, das wir schützen werden. Als wir Anfang dieses Jahres unsere Klage gegen V. bei der ITC eingereicht haben, haben wir auch unsere Absicht erklärt, dass wir uns überall vor einer Verletzung unserer Patentrechte schützen werden. Mit dieser. Klage in Deutschland möchten wir unsere Rechte in Europa schützen und Schadensersatz für das unzulässige Verhalten von V verlangen, Diese Klage ist der nächste Schritt bei unseren Bemühungen, unsere Rechte vor Verletzungen seitens V. zu schützen.“</p></blockquote>
<p style="TEXT-ALIGN: justify">Infolge dieser Erklärung wurden enstprechenden Informationen durch einschlägige Informationsdienste, auch im Internet, verbreitet.</p>
<p><strong>Internationale Zuständigkeit und internationales Wettbewerbsrecht</strong></p>
<p style="TEXT-ALIGN: justify">Geradezu schulmäßig prüft das Gericht den &#8220;Dreiklang&#8221; des internationalen Sachverhalts internationale Zuständigkeit, anwendbares Recht und nationales Recht.  Zu Recht nimmt es nicht die Geltung der EugVVO an. Denn die beteiligten Parteien saßen bzw. sitzen in den USA (Kläger im Patentverletzungsverfahren) bzw. Israel (Beklagter im Patentverletzungsverfahren). Daher ist Art. 4 Abs. 1 EugVVO einschlägig:  mangels Beklagtenwohnsitz in einem Mitgliedstaat gelten die nationalen Zuständigkeitsregeln des jeweiligen Mitgliedsstaats, demnach hier also § 14 Abs. 2 Satz 1 UWG.  Dies gilt auch, wenn (wie hier) z. B. nach Art. 5 Nr. 3 EuGVVO eine (örtliche) Zuständigkeit gegeben wäre. Anmerkung: Abzugrenzen ist dieser Fall von dem Fall, dass eine der Parteien in einem Mitgliedstaat sitzt. Ist dies die Beklagte, ist die EuGVVO stets anwendbar (vgl. für Gesellschaften Art. 60 EuGVVO, der den Wohnsitz-Begriff in diesem Bereich vereinheitlicht). Auch in der Konstellation, dass sowohl Beklagter als auch Kläger ihren Wohnsitz in demselben Mitgliedstaat haben und das streitige Ereignis in einem Drittstaat stattgefunden hat, liegt ein ausreichender Auslandsbezug vor. </p>
<p style="TEXT-ALIGN: justify">Die internationale Zuständigkeit ergab sich in diesem Fall also aus § 14 UWG. Grundsätzlich ist ein (nach § 14 bzw den §§ 12 ff ZPO) örtlich zuständiges deutsches Gericht auch international zuständig. Nicht zu vergessen: Die Zuständigkeit ist nicht davon abhängig, dass tatsächlich eine Verletzungshandlung erfolgt ist. Vielmehr reicht es aus, dass eine Verletzung behauptet wird und diese nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann (BGH GRUR 2005, 431, 432 – <em>HOTEL MARITIME</em>). Das ist in diesen Fall nicht ganz unzweifelhaft. Die Vorinstanz, das Landgericht Düsseldorf,  hatte den Verfügungsantrag unter anderem wegen mangelnder internationaler Zusatändigkeit zurückgewiesen. Daraufhin hatte die Antragstellerin in zweiter Instanz  zusätzlich die (ebenfalls veröffentlichte) Version der Presseerklärung in deutscher Sprache eingereicht. Für den Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb bejaht das Gericht korrekt die Zuständigkeit aus § 32 ZPO.</p>
<p style="TEXT-ALIGN: justify">Sodann widmet sich das Gericht dem anwendbaren Recht und bejaht auch hier zu Recht die Anwendbarkeit des deutschen UWG. Das Gericht nennt nicht die einschlägige Norm, diese ist Art. 40 Abs. 1, 2 EGBGB. Danach ist (wahlweise) das Recht des Staates anwendbar, &#8220;in dem der Erfolg eingetreten ist&#8221;, wo also der Begehungsort liegt. Begehungsort ist im Wettbewerbsrecht gemeinhin der sogenannte Marktort, also der Ort, wo die wettbewerblichen Interessen aufeinandertreffen. Der Senat hierzu:</p>
<blockquote><p>&#8220;In natürlichem Sinne gehandelt worden ist zwar im Ausland; dadurch sind aber Wettbewerbsbeziehungen der Parteien im Inland beeinträchtigt worden. Bei marktbezogenen Wettbewerbshandlungen ist als Begehungsort der unerlaubten Handlung der Marktort anzusehen, also der Ort, an dem die wettbewerblichen Interessen aufeinander treffen (Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 26. Auflage, Einl. UWG Rn. 5.5f. mit Nachweisen der Rechtsprechung und Literatur). Gerade die Herabsetzung eines Wettbewerbers nach § 4 Nr. 7 UWG, wie sie im Streitfall in Rede steht, bringt eine Einwirkung auf die Marktgegenseite mit sich, die die Anwendung des Marktortprinzips rechtfertigt (Köhler, a. a. O., Rn. 5.16). Die Herabsetzung ist geeignet, die Nachfrageentscheidung der Abnehmer zu beeinflussen.&#8221; </p></blockquote>
<p style="TEXT-ALIGN: justify">Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass das Internationale Deliktsrechts seit kurzem durch die sog. ROM II-VO (VO des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. 7. 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anwendbare Recht) geregelt ist. Sie ersetzt nach ihrem In-Kraft-Treten am 11. 1. 2009 (Art. 32) die Artt. 38–42 EGBGB. Die allgemeine Kollisionsnorm für unerlaubte Handlungen findet sich in Art. 4 Rom II-VO. Für außervertragliche Schuldverhältnisse aus unlauterem Wettbewerbsverhalten trifft Art. 6 nun, anders als das EGBGB,  besondere Regelungen: </p>
<blockquote><p>&#8220;(1) Auf außervertragliche Schuldverhältnisse aus unlauterem Wettbewerbsverhalten ist das Recht des Staates anzuwenden, in dessen Gebiet die Wettbewerbsbeziehungen oder die kollektiven Interessen der Verbraucher beeinträchtigt worden sind oder wahrscheinlich beeinträchtigt werden.</p></blockquote>
<blockquote><p>(2) Beeinträchtigt ein unlauteres Wettbewerbsverhalten ausschließlich die Interessen eines bestimmten Wettbewerbers, ist Artikel 4 anwendbar.</p></blockquote>
<blockquote><p>(3) a) Auf außervertragliche Schuldverhältnisse aus einem den Wettbewerb einschränkenden Verhalten ist das Recht des Staates anzuwenden, dessen Markt beeinträchtigt ist oder wahrscheinlich beeinträchtigt wird. </p>
<p>b) Wird der Markt in mehr als einem Staat beeinträchtigt oder wahrscheinlich beeinträchtigt, so kann ein Geschädigter, der vor einem Gericht im Mitgliedstaat des Wohnsitzes des Beklagten klagt, seinen Anspruch auf das Recht des Mitgliedstaats des angerufenen Gerichts stützen, sofern der Markt in diesem Mitgliedstaat zu den Märkten gehört, die unmittelbar und wesentlich durch das den Wettbewerb einschränkende Verhalten beeinträchtigt sind, das das außervertragliche Schuldverhältnis begründet, auf welches sich der Anspruch stützt; klagt der Kläger gemäß den geltenden Regeln über die gerichtliche Zuständigkeit vor diesem Gericht gegen mehr als einen Beklagten, so kann er seinen Anspruch nur dann auf das Recht dieses Gerichts stützen, wenn das den Wettbewerb einschränkende Verhalten, auf das sich der Anspruch gegen jeden dieser Beklagten stützt, auch den Markt im Mitgliedstaat dieses Gerichts unmittelbar und wesentlich beeinträchtigt.&#8221;</p></blockquote>
<p style="TEXT-ALIGN: justify">Die Bestimmungen des EGBGB gelten also nach dem In-Kraft-Treten der Rom II-VO (Rdn 5.27 ff) am 11. 1. 2009 nur noch für Ereignisse bis zu diesem Zeitpunkt (sog. „Altfälle“). Für neue Fälle gilt Art. 6 Rom II-VO. Die internationalprivatrechtliche Rechtslage hat sich im Bereich des Wettbewerbsrechts also durchaus erheblich geändert. Im Ergebnis dürften die Fälle aber nicht anders als früher zu lösen sein. Der Ort, an dem die &#8220;Wettbewerbsbeziehungen beeinträchtigt&#8221; werden, dürfte dem Ort, an dem die &#8220;wettbewerblichen Interessen aufeinandertreffen&#8221;, entsprechen.   Das Marktortprinzip bliebe so erhalten. Das zu klären ist aber Aufgabe des EUGH.  Beeinträchtigt wettbewerbswidriges Verhalten die Interessen eines <em>bestimmten</em> Wettbewerbers (z. B. Abwerben von Mitarbeitern, Preisgabe von Geschäftsgeheimnissen), greift die allgemeine Kollisionsnorm des Artikels 4.</p>
<p style="TEXT-ALIGN: justify">Da das Wettbewerbsrecht (in Deutschland in einem einzigen Gesetz zusammengefasst, in anderen Ländern, z. B. dem Vereinigten Königreich, in getrennten Rechtsakten geregelt) mittlerweile auch den Verbraucherschutz umfasst, ist auch der Erfolgsort für Verbraucher geregelt. Das den Wettbewerb einschränkende Verhalten in Abs. 3a) meint übrigens Verhalten, das Kartellrecht verletzt. </p>
<p style="TEXT-ALIGN: justify"><strong>Die Beeinträchtigung der wettbewerbsrechtlichen Interessen: Prüfung des UWG</strong></p>
<p style="TEXT-ALIGN: justify">Kern der Entscheidung sind nicht die internationalprivatrechtlichen Bezüge, sondern die Einordnung der Verletzungshandlung in die Tatbestände des UWG. Die Anträge waren gegen die Aussagen, die Antragstellerin verletze die deutschen Patente der Antragsgegnerin und die Antragsgegnerin habe die Antragstellerin wegen Verletzung ihrer Patentrechte vor dem Amtsgericht D. verklagt, gerichtet.  </p>
<p style="TEXT-ALIGN: justify">Das Gericht äußert sich ausführlich zur Einwirkung auf die Marktgegenseite und bejaht eine solche für Deutschland, auch wenn die Erklärung nur in den USA herausgegebn werde. Als Beurteilungskriterien nennt es: Die Branche ist stark internationalisiert, daher werden Veröffentlichungen in den USA auch in Deutschland wahrgenommen; Nachfrager aus dem Ausland werden in Deutschland abgeschreckt; Die Erklärung betrifft in erster Linie über die Verletzung deutscher Patente und die Verteidigung dieser Schutzrechte durch einen in Deutschland geführten Rechtsstreit. Der Senat hierzu:</p>
<blockquote><p>&#8220;Damit wirkt eine Mitteilung der Antragsgegnerin über die Verletzung deutscher Patente und ihre Verteidigung in einem deutschen Patentrechtsstreit &#8211; ohne Rücksicht auf den Ort ihrer Abgabe &#8211; vor allem als Warnung vor Benutzungen der patentgemäßen Erfindungen in Deutschland. Die Erklärung kann Ausländer wie Inländer von Benutzungshandlungen in Deutschland abhalten, zu denen es gerade auch auf oder in der Folge einer internationalen Messe wie der DRUPA kommen kann. Die in der Presseerklärung vor Augen geführte Gefahr, durch Erzeugnisse der Antragstellerin deutsche Patente der Antragsgegnerin zu verletzen, ist besonders geeignet, Nachfrageentscheidungen von Interessenten in Deutschland zu beeinflussen.&#8221;</p></blockquote>
<p style="TEXT-ALIGN: justify">Damit sieht das OLG Düsseldorf ein Verletzungshandlung in Deutschland durch eine Veröffentlichung in den USA als gegeben an. Die Vorinstanz hatte eine Erstbegehungsgefahr verneint, weil sie in der Veröffentlichung einer englischsprachigen Presseerklärung kein unlauteres Wettbewerbshandeln sehen konnte. </p>
<p style="TEXT-ALIGN: justify">Welchen Tatbestand wendet das Gericht auf den Sachverhalt an? Es geht von § 4 Nr 7 UWG aus und  stellt ein Werturteil fest. Zwär läge auch eine Tatsachenbehauptung vor, in der Aussage, es sei Klage erhoben worden. Diese sei auch teilweise unwahr, weil fälschlicherweise vom &#8220;Amtsgericht&#8221; und von mehreren Patenten die Rede sei, obwohl sich die Klage in Wahrheit auf nur ein Patent stützte und vor dem Landgericht eingereicht worden war. Im Vordergrund stehe aber die Abwertung der Waren der Antragstellerin durch ein Werturteil. Diese Abwertung erfolge dadurch, dass die angesprochenen Verkehrskreise Grund zur Annahme hätten, die Ware werde unter Verletzung fremder Patentrechte hergestellt, obwohl dies nicht zutreffe bzw. noch nicht klar festgestellt sei.</p>
<p style="TEXT-ALIGN: justify">Das Gericht sieht die Aussage bereits wegen ihrer Unbestimmtheit als rechtswidrig an, weil sie weder Angaben zur Bezeichnung der in Rede stehenden Schutzrechte noch eine Schilderung des Sachverhalts enthalte.  In der Abwägung läßt das Gericht die Interessen der Antragsgegnerin nicht gelten: Die Folgen für die Antragstellerin seien schwer, die Verletzungshandlung denkbar weit in ihrer Wirkung und nicht durch Interessen der Antragsgegnerin gerechtfertigt. Die Gefahr, dass ein Billiganbieter Marktanteile erobert, genügt jedenfalls nicht, um eine herabsetzende Äußerung über die Waren eines Wettbewerbers zu tätigen. Der Öffentlichkeit droht keine Gefahr,  die Antragsgegnerin benutzt die Fachmedien vielmehr für kommerzielle Zwecke. Das Gericht rückt die Presseerklärung der Antragstellerin insgesamt in die Nähe rechtsverletzender Abnehmerverwarnungen, in dem es anmerkt, die Antragsgegenerin sende eine Werbebotschaft &#8220;in der Art eines Rundschreibens an die Druckindustrie&#8221;. </p>
<p style="TEXT-ALIGN: justify">Der Anwendungsbereich des UWG ist nur eröffnet, wenn die Verletzungshandlung als &#8220;geschäftliche Handlung&#8221; iSd § 2 I Nr 1 eingeordnet werden kann. Der Unternehmensschutz nach § 823 I BGB ist gegenüber den UWG-Tatbeständen subsidiär. Der Abwehranspruch ergibt sich aus § 1004 BGB analog bzw § 12 BGB. Neben den UWG-Tatbeständen können aber auch bei Kreditgefährdung § 824 BGB, bei vorsätzlich sittenwidriger Schadenszufügung § 826 BGB, bei schuldhafter Schutzgesetzverletzung § 823 II BGB iVm zB §§ 185 ff StGB sowie bei schuldhafter Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts oder des Namensrechts § 823 I BGB eingreifen. </p>
<p style="TEXT-ALIGN: justify"> Zum Schluß betont das Gericht, dass das ausgesprochene Verbot sich nur auf die Veröffentlichung der in Rede stehenden Presseerklärung in den USA bezieht. In Bezug auf etwaige Veröffentlichungen in Deutschland verneint es die Begehungsgefahr, die sich auch nicht aus den Verletzungshandlungen in den USA ergebe. Es schließt aber nicht aus, dass der Kern des Tenors auch eine Veröffentlichung in Deutschland erfasse.</p>
<p style="TEXT-ALIGN: justify">Damit  hat das OLG denkbar weit zugunsten der ANtragstellerin entschieden. Nicht nur dass eine Verletzungshandlung im Inland durch eine Veröffentlichung im Ausland bejaht wurde. Zusätzlich ist das Verbot, welches sich auf eine Auslandshandlung bezieht, möglicherweise auch auf künftige inländische Handlungen (mittels Vollstreckung) ausdehnbar.</p>
<p style="TEXT-ALIGN: justify">Presstek hat mittlerweile das Patentverletzungsverfahren gegen die Antragstellerin gewonnen. Auch im von dieser gegen das Streitpatent angestrengten Nichtigkeitsverfahren <a href="http://druck-medien.net/aktuell/themen/people/zulieferer/newsdetail-zulieferer/article/9570-presstek-wichtiges-patentverfahren-gewonnen/4/zulieferer-offsetdruck-3/">obsiegte Presstek</a>.</p>
<p style="TEXT-ALIGN: justify">(sdt)</p>
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		<title>Ich mache ihm ein Angebot, das er nicht ablehnen kann: BGH &#8211; Orange Book Standard</title>
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		<pubDate>Thu, 11 Jun 2009 16:08:10 +0000</pubDate>
		<dc:creator>sdt</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidungen]]></category>
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		<description><![CDATA[Im Mai wurde das Urteil des BGH  im Fall &#8220;Orange Book Standard&#8221; veröffentlicht. Der Kartellsenat hat abgesegnet, dass ein Anspruch aus § 23 Abs. 1 GWB iVm Art. 82 EG oder §§ 19, 20 GWB dem Unterlassungsanspruch aus § 139 Abs. 1 PatG entgegengehalten werden kann. Tatbestand und Hintergrund 1.         Das streitgegenständliche Patent betraf (es [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Im Mai wurde das Urteil des BGH  im Fall &#8220;Orange Book Standard&#8221; veröffentlicht. Der Kartellsenat hat abgesegnet, dass ein Anspruch aus § 23 Abs. 1 GWB iVm Art. 82 EG oder §§ 19, 20 GWB dem Unterlassungsanspruch aus § 139 Abs. 1 PatG entgegengehalten werden kann.</p>
<p><strong>Tatbestand und Hintergrund</strong></p>
<p>1.         Das streitgegenständliche Patent betraf (es ist abgelaufen) einen optisch auslesbaren beschreibbaren Datenträger, insbesondere eine beschreibbare Compact Disc (CD), die eine Servospur besitzt, welche in einem zur Informationsaufzeichnung bestimmten Gebiet eine von dem Informationsmuster unterscheidbare periodische Spurmodulation aufweist. Diese steuert die Aufzeichnung oder das Auslesen der Daten. Die Servospur der Datenträger im Stand der Technik ist in (zur Aufnahme der Nutzinformation dienende) Informationsaufzeichnungsgebiete und dazwischen liegende Synchronisationsgebiete aufgeteilt. Diese enthalten Positionsinformationen in Form der Adresse des benachbarten Informationsaufzeichnungsgebiets, aus denen beim Abtasten abgeleitet werden kann, welcher Teil des Aufzeichnungsträgers gelesen wird. So kann schnell und genau eine bestimmte Stelle der Platte aufgesucht werden. Gemäß der Erfindung sind die Adressinformation in der Spurmodulation enthalten, wodurch die Synchronisationsgebiete eliminiert werden. So werden die Informationsaufzeichnungsgebiete nicht mehr durch Synchronisationsgebiete unterbrochen. Damit verbessert die Erfindung das Auslesen der Daten von einer (wieder-)beschreibbaren CD (rewritable compact disc, d.h. mehrfach beschreibbare optische Datenträger).</p>
<p>Im Jahr 2001 hat die Koninklijke Philips Electronics N.V. (Philips) gegen die Hersteller und Vertreiber von CDs (Master &amp; More, SK Kassetten, Global Digital Disks)  auf Patentverletzung geklagt. Das Landgericht Mannheim und das Oberlandesgericht Karlsruhe (Urteil vom 13.12.2006 &#8211; 6 U 174/02) verurteilten die Unternehmen auf Unterlassung und Zahlung von Schadensersatz an Philips.</p>
<p>2.         Der &#8220;Orange Book Standard&#8221; beschreibt dabei durch das streitgegenständliche Patent geschützte technische Spezifikationen, die eingehalten werden müssen, damit eine beschreibbare CD von einem CD-Player beschrieben und gelesen werden kann. Für andere Medien existieren weitere Standards, der &#8220;Red Book Standard&#8221; z. B. für Audio-CDs etc.; zusammengefasst werden diese von der Industrie gesetzten Standards unter dem Begriff &#8220;Rainbow Books&#8221;.  Festgelegt wurden sie erstmals im Jahr 1982 von den Unternehmen Philips und Sony.</p>
<p>Jedes Unternehmen, das beschreibbare CDs herstellt und vertreibt, muss den Orange Book-Standard erfüllen und somit eine Lizenz erwerben. Das den Standard abdeckende Patent ist daher ein sog. &#8220;standardessentielles&#8221; Patent.</p>
<p>3.         Normalerweise sind die Inhaber eines standard-essentiellen Patents verpflichtet, Lizenzen zu FRAND-Bedingungen (Fair Reasonable And Non-Discriminatory) zu vergeben. Dies wird üblicherweise ausgehandelt, wenn Standardisierungsgremien der Industrie sich auf einen Standard einigen.</p>
<p>Die Einigung hat immense Vorteile:  So kommt es zu einer Erweiterung des Marktvolumens durch stärkere Nachfrage und Konkurrenz innerhalb des durch die Standardisierung neu kreierten Markts. Beispiele sind die Standardisierungen der Computerindustrie, welche überhaupt erst die Verbreitung bestimmter Systeme und damit die Entstehung korrespondierender Märkte ermöglicht haben.</p>
<p>Die Festlegung eines Standards wird deswegen meist nicht kartellrechtlich verboten. Die negativen Folgen (Eliminierung aller konkurrierenden Technologien, Herstellung einer Marktmacht, die so vorher nicht existierte, wenn nicht gar eines Monopols) werden abgemildert, unter anderem durch genannte FRAND-Bedingungen. Um exorbitante Lizenzgebühren (und in der Folge höhere Preise für die Verbraucher) zu vermeiden, verpflichten die FRAND-Bedingungen den Patentinhaber, jedem interessierten Hersteller zu fairen, angemessenen und diskriminierungsfreien Bedingungen an den als standardessentiell angegebenen Patenten eine Lizenz zu erteilen.</p>
<p>Dieser Vorkehrung versagt aber, wenn der Standard proprietär ist, also ein Unternehmen das eigene Produkt als Standard durchgesetzt hat und zum Monopolanbieter geworden ist. Hier gibt es kein Gremium, welches FRAND-Bedingungen ausgehandelt hat. Die Hersteller respektive Konkurrenten können verstärkt zur Kasse gebeten werden. Zahlen sie nicht, werden sie mit dem Unterlassungsanspruch bedroht. Verschärft stellt sich das Problem bei Patentverwertungsgesellschaften, welche nicht mit einer &#8220;Gegen&#8221;-Klage vom Einsatz rechtlicher Mittel abgehalten werden können, weil sie nicht selbst produzieren und anbieten und daher nicht wirtschaftlich angreifbar sind.</p>
<p>4.         Insgesamt erging die Entscheidung des BGH also zu einem sehr eingegrenzten Anwendungsfeld: Patente, die einen Industriestandard schützen, und innerhalb dieses Feldes ein proprietärer Standard. Probleme können sich aber immer ergeben, wenn FRAND-Bedingungen nicht greifen, z. B. wenn ein Patent übertragen wird und der Rechtsnachfolger nicht mehr an die FRAND-Vereinbarung gebunden ist. Oder wenn der Inhaber nicht Mitglied des Standardisierungsgremiums war und daher nicht gebunden ist etc. Zu prüfen ist dann stets, inwieweit die BGH-Entscheidung auch in diesen Fällen Anwendung findet.</p>
<p><strong>Die Entscheidung:  An der Schnittstelle von Patent-, Kartell- und Schuldrecht</strong></p>
<p>1. Bereits die Vorinstanz, das OLG Karlsruhe, hatte festgestellt, dass dem Unterlassunganspruch der kartellrechtliche Zwangseinwand entgegengehalten werden könne. Das Gericht hatte sich nicht definitiv festgelegt, weil in der Sache aus Sicht des Senats die Voraussetzungen für den Einwand nicht vorlagen.  </p>
<p>Das OLG stellte zunächst fest, dass der wegen Patentverletzung in Anspruch Genommene dem Schadensersatzbegehren des Patentinhabers im Wege der Einrede einen Anspruch auf Lizenzerteilung entgegen halten kann und verwies auf BGHZ 160, 67 [82] &#8211; Standard-Spundfass. Ob der wegen Patentverletzung in Anspruch Genommene sich auch gegenüber dem Unterlassungsbegehren des Patentinhabers auf einen Anspruch auf Einräumung einer Lizenz auf der Grundlage von kartellrechtlichen Vorschriften berufen kann, erkannte der Senat als die  streitige Frage.</p>
<p>a.         Eine marktbeherrschende Stellung wurde zunächst noch bejaht. Es handelte sich bei dem Klagepatent um ein Grundlagenpatent. Ist aber durch ein von den Nachfragern wie eine Norm beachtetes Regelwerk eine standardisierte Gestaltung eines Produkts vorgegeben, so bildet die Vergabe von Rechten, die die potenziellen Anbieter dieses Produkts erst in die Lage versetzen, das Produkt auf den Markt zu bringen, einen eigenen, dem Produktmarkt vorgelagerten Markt (vgl. BGHZ 160, 67 [82] = GRUR 2004, 966 = NJW-RR 2005, 269 &#8211; Standard-Spundfass). Auf diesem Markt für die Lizenzvergabe war (und ist) die Klägerin Philips marktbeherrschend. Die Vergabe von Lizenzen stellte auch einen Geschäftsverkehr dar, der gleichartigen Unternehmen üblicherweise zugänglich ist. Denn die Klägerin hatte unstreitig diverse Lizenzen erteilt.</p>
<p>b.         Eine Diskriminierung nach §§ 19, 20 GWB konnte der Senat allerdings nicht feststellen. Die hinsichtlich des Zwangseinwands vortrags- und beweisbelasteten beklagten Unternehmen konnten nicht nachweisen, dass die von ihnen angebotenen 3 % Lizenzgebühren mit irgendeinem anderen Hersteller vereinbart wurden. In diesem Zusammenhang geht das OLG Karlsruhe auf verschiedene Argumente ein, die hier nicht im Einzelnen wiedergegeben werden können, aber lesenswert sind, weil sie aufzeigen, was im Rahmen des kartellrechtlichen Zwangslizenzeinwands auf Seiten der Beklagten vorgebracht werden kann. Hier wird in der Praxis im Vortrag ein Schwerpunkt liegen. </p>
<p>c.         Auch der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung wurde verneint. Eine marktbeherrschende Stellung lag zwar wie gesagt vor und das Gericht stellte zu Recht fest, dass ein kartellrechtswidriger Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung auch darin liegen kann, dass der Marktbeherrscher die gewünschte Leistung nur zu unangemessenen Bedingungen bereitstellt. Dem Marktbeherrscher ist hier aber lediglich untersagt, unangemessene Bedingungen zu fordern. Angemessene Bedingungen sind erlaubt. Allerdings gilt es hier zu beachten, dass das OLG Karlsruhe auch festgestellt hat, dass der Einwand des Rechtsmissbrauchs nicht greift, wenn die Bedingungen im Angebot der Lizenzsuchers angemessen sind, die Art. 82 EG, §§ 19, 20 GWB jedoch eine Abweichung zu Gunsten des Patentinhabers zulassen. Das Gericht verweist darauf, dass die Europäische Kommission und der EuGH nur einen „eindeutig überhöhten&#8221; Preis bzw. nur eine „offensichtliche unbillige&#8221; Vertragsgestaltung als unangemessen i.S. des Art. 82 EG ansehen. Besteht also im Angebot noch Spielraum &#8220;nach oben&#8221;, kann sich der Hersteller nicht darauf verlassen, dass er sich im Unterlassungsprozess mit dem Einwand der Zwangslizenz verteidigen können wird. Er wird stets das Maximum der möglichen Lizenzgebühr unter FRAND-Bedingungen anbieten müssen.</p>
<p>d.         Der Einwand des Rechtsmissbrauchs im Patentverletzungsprozess setzt demnach voraus, dass der die Lizenz Begehrende beim Patentinhaber um die Erteilung einer Lizenz zu bestimmten Bedingungen nachgesucht hat und der Schutzrechtsinhaber die Lizenzerteilung zu diesen Bedingungen kartellrechtswidrig verweigert hat. Das Angebot kartellrechtswidriger Lizenzverträge durch den Schutzrechtsinhaber begründet keine Freilizenz. Die Lizenzsucher müssen eventuell „hilfsweise&#8221; (für den Fall der Ablehnung des ersten Angebots) vorgesehene Bedingungen spätestens in dem Moment konkretisieren, in dem der Patentinhaber ihr Angebot auf Abschluss eines Lizenzvertrags mit einer aus Sicht des Inhabers zu niedrigen (unangemessenen) Lizenzgebühr abgelehnt hat.</p>
<p>2. Auch der BGH hält den kartellrechtlichen Zwangslizenzeinwand im Patentprozess nun für grundsätzlich zulässig.</p>
<p>a.         Die in der Vorinstanz festgestellte wortsinngemäße Verletzung des Patents wurde vom BGH abgesegnet. Dann klärt der BGH der Frage der Relevanz eines etwaigen Verstoßes gegen Kartellrecht.</p>
<p>Er bestätigt die grundsätzliche Möglichkeit, sich gegen den Unterlassungsanspruch mit dem Einwand der Zwangslizenz zu verteidigen. Der Senat schließt sich der Lösung über § 242 BGB an,  nach der dass der Patentinhaber den Hersteller nicht auf Unterlassung in Anspruch nehmen kann, wenn er mit dem Unterlassungsbegehren etwas verlange, was er sogleich (in Form der Lizenzerteilung) zurückzugewähren habe (dolo petit, qui petit quod statim redditurus est). Diese Lösung ist stimmig, weil sie das zivilrechtliche Arsenal zur Durchsetzung eines Verbots (Unterlassung) versagt, wo eine andere Rechtsordnung, hier das Kartellrecht,  diesem Verbot entgegensteht. Auf diese Weise werden Wertungswidersprüche vermieden. Das Kartellrecht würde sonst lizenzfreie Konkurrenz erlauben und über die Patentverletzung hinwegsehen, während das Patentrecht die Verletzung ahnden würde. Jedenfalls gilt dies, solange überhaupt Lizenzen vergeben werden. Die Entscheidung des BGH läßt offen, ob der kartellrechtliche Zwangslizenzeinwand auch dann bestehen kann, wenn der marktbeherrschende Patentinhaber keine Lizenzen vergeben hat, sondern das (marktbeherrschende) Produkt ausschließlich selbst herstellt und vertreibt.</p>
<p>b.         Auch in der Sache bestätigt der Senat die Entscheidung des OLG Karlsruhe, indem er eine Diskriminierung verneint und somit den Einwand im Ergebnis nicht zulässt.</p>
<p>Der BGH stellt dabei dieselben Voraussetzungen für den Zwangslizenzeinwand auf wie das OLG Karlsruhe: So muss der Lizenzsucher dem Patentinhaber ein unbedingtes Angebot auf Abschluss eines Lizenzvertrages gemacht haben, das der Patentinhaber nicht ablehnen darf, ohne den Lizenzsucher unbillig zu behindern oder gegen das Diskriminierungsverbot zu verstoßen, und sich an dieses Angebot gebunden halten. Fraglich ist hier, was passiert, wenn das Gericht später feststellt, dass keine Patentverletzung vorliegt. Zu prüfen ist, ob die Geschäftsgrundlage entfallen ist und der Vertrag gekündigt werden kann. Möglicherweise können hier Kündigungsmöglichkeiten im Vertrag vorgesehen werden. Der BGH setzt auch keine zeitlichen Grenzen, offen ist also, wann der Lizenzsucher sein Angebot machen muss. Er kann es nach derzeitiger Rechtslage bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung abgeben.</p>
<p>aa.       Der BGH ergänzt diese Lösung aber um weitere interessante Punkte. So muss nun der Lizenzsucher, wenn er den Gegenstand des Patents bereits benutzt, bevor der Patentinhaber sein Angebot angenommen hat, diejenigen Verpflichtungen einhalten, die der abzuschließende Lizenzvertrag an die Benutzung des lizenzierten Gegenstandes knüpft. Er darf also seine Rechte nicht „vorgreiflich&#8221; wahrnehmen, ohne auch seinen Pflichten nachzukommen. Dies bedeutet aus Sicht des BGH insbesondere, dass der Lizenzsucher die sich aus dem Vertrag ergebenden Lizenzgebühren zahlen oder die Zahlung sicherstellen muss. Zahlung kann nach BGH auch durch Hinterlegung erfolgen. Diese erfolgt gem. §§ 372, 374 BGB durch Zahlung des Betrags an die Hinterlegungsstelle am zuständigen Amtsgericht. Hinterlegungsort ist bei der Geldschuld (qualifizierte Schickschuld) der Wohnsitz des Schuldners, vgl §§ 269, 270 Abs. 4 BGB. Damit vermeidet der BGH, dass der (nicht zur sofortigen Abgabe des Angebots gezwungene) Lizenzsucher das Recht des Patentinhabers erst einmal ohne Risiko ignoriert und sich später erst auf seine Lizenzberechtigung beruft.</p>
<p>Die Entscheidung des BGH ist somit eine ausgewogene Mittellösung. Finanziell potente Unternehmen werden natürlich auch mit der Hinterlegung größerer Beträge keine Probleme haben.  In der Regel dürfte auch die Ermittlung des angemessenen Betrags keine größeren Schwierigkeitenbereiten, weil bereits eine Vielzahl von anderen Lizenzverträgen existiert, die zur Beurteilung der Angemessenheit herangezogen werden können. Trotzdem werden finanziell nicht ganz gut aufgestellte Unternehmen von übereiligem Rechtsbruch abgehalten.  Zum anderen hat die Entscheidung des BGH den Nebeneffekt, dass reine Patentverwertungsgesellschaften als marktbeherrschende Patentinhaber nicht mehr ein einzelnes oder mehrere Unternehmen aus sachfremden Erwägungen diskriminieren und die Lizenzvergabe verweigern können. Dieses Geschäftsmodell dürfte jedenfalls im Bereich der standardessentiellen Patente damit erheblich weniger attraktiv werden.</p>
<p>Welche Bedingungen ein solches Lizenzangebot im Einzelnen zu enthalten hat, lässt der BGH offen. Er stellt aber klar: Bietet der Lizenzsucher den Vertrag zu den üblichen Bedingungen an, muss der Patentinhaber ihn annehmen. Will letzterer diese Bedingungen nicht, muss er  andere Bedingungen anbieten, die mit seinen kartellrechtlichen Pflichten vereinbar sind. Auf bedingte Angebote muss er aber in keinem Fall eingehen.</p>
<p>bb.       Ein weiteres Novum: Können die Beteiligten sich nicht auf angemessene Lizenzgebühren einigen, kann der Lizenzsucher sein Angebot sogar auf eine vom Patentinhaber nach billigem Ermessen zu bestimmende Lizenzgebühr richten, also die Höhe der zu zahlenden Lizenzgebühr zunächst offen lassen. Auch das ist neu gegenüber der Entscheidung des OLG Karlsruhe. Die Hinterlegung einer bestimmten Summe ist auch in diesem Fall notwendig. Allerdings hilft hier eben § 315 BGB: der Patentinhaber kann den Betrag einseitig bestimmten. Die Überprüfung ist einem späteren Prozess überlassen. Verweigert er eine Lizenz und auch die Bestimmung eines Betrags, muss der Lizenzsucher den angemessenen Betrag hinterlegen. Das Angebot sollte dann gleich zusammen mit dem Hinterlegungsschein übermittelt werden.</p>
<p>Der BGH hierzu:</p>
<blockquote><p>&#8220;Ist ein jedenfalls ausreichender Betrag hinterlegt, kann sich das Verletzungsgericht, wenn auch die übrigen Voraussetzungen des &#8220;Zwangslizenzeinwands&#8221; vorliegen, mit der Feststellung begnügen, dass der Patentinhaber zur Annahme des Lizenzvertragsangebots und zur Bestimmung der Lizenzgebühr nach billigem Ermessen verpflichtet ist.&#8221;</p></blockquote>
<p>Damit scheiterte der Zwangslizenzeinwand im konkreten Fall bereits and diesem Kriterium, weil die Beklagten die zu zahlende Summe nicht hinterlegt hatten. So überraschend dies für letztere sicherlich war, so ist es für zukünftige Lizenzsucher Pflicht, diese Vorgabe zu beachten.</p>
<p><strong>Fazit</strong></p>
<p>Im Gegensatz zum Aufsehen erregenden, aber rechtlich durchaus nicht so revolutionären Olanzapin-Urteil (vgl. hierzu Lenz, Anmerkungen zum „Olanzapin&#8221;-Urteil des OLG Düsseldorf &#8211; mitnichten ein Paradigmenwechsel in der Patentrechtsprechung, GRUR 2008, 1042 ff.) hat der BGH mit dieser Entscheidung also tatsächlich Neuland betreten. Völlig unbestellt war es nicht &#8211; die Entscheidung knüpft  an frühere Weichenstellungen an. </p>
<p>Auch das LG Düsseldorf hatte bereits in mehreren Verfahren über Lizenzgebühren für Patente, die zur Einhaltung des MPEG-Standards zwingend erforderlich sind, entsprechend entschieden (vergleiche LG Düsseldorf InstGE 7, 70 &#8211; Videosignal-Codierung I; LG Düsseldorf, Urteil vom 30.11.2006 &#8211; 4b O 346/05, GRUR-RR 2007, 181 &#8211; MPEG-Standard; LG Düsseldorf, Urteil vom 17.04.2007 &#8211; 4b O 287/06, BeckRS 2007, 15905).</p>
<p>Und wie bereits oben angedeutet hatte der Kartellsenat des BGH bereits 2004  in der Entscheidung Standard-Spundfass formuliert:</p>
<blockquote><p>„Ein marktbeherrschender Patentinhaber verstößt gegen das Diskriminierungsverbot, wenn er den Umstand, dass der Zugang zu einem nachgelagerten Markt auf Grund einer Industrienorm oder normähnlicher Rahmenbedingungen von der Befolgung der patentgemäßen Lehre abhängt, dazu ausnutzt, um bei der Vergabe von Lizenzen den Zutritt zu diesem Markt nach Kriterien zu beschränken, die der auf die Freiheit des Wettbewerbs gerichteten Zielsetzung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen widersprechen.&#8221;</p></blockquote>
<p>Für den Fall, dass sich die Lizenzverweigerung als sachlich nicht gerechtfertigt erwiese, billigte der BGH der Beklagten einen Anspruch auf Lizenzerteilung zu, der dem Schadensersatzbegehren der Klägerin teilweise oder ganz die Grundlage entziehen würde. In dieser Entscheidung stellt der BGH übrigens auch klar, dass die nach § 24 PatG dem Patentgericht eingeräumte Befugnis zur Erteilung einer Zwangslizenz einem sich aus dem Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung, einer unbilligen Behinderung oder einer Diskriminierung ergebenden Anspruch auf Einräumung einer Patentlizenz nicht entgegensteht, weil beide Rechtsinstitute unterschiedliche Ziele hätten und unterschiedlichen Voraussetzungen dienten. Dies ist wohl auf die vorliegende Entscheidung zu übertragen.</p>
<p> <strong>Zusammenfassung </strong></p>
<ul style="text-align: justify;">
<li>Ein marktbeherrschender Patentinhaber muss nie von sich aus die Gestattung der Benutzung seiner Erfindung anbieten. Er ist lediglich verpflichtet, auf ein angemessenes, d. h. die FRAND-Bedingungen voll ausreizendes Angebot, einzugehen. Ein Angebot unter der Bedingung, dass das Verletzungsgericht die vom Lizenzsucher geleugnete Verletzung des Klagepatents durch die angegriffene Ausführungsform bejaht, ist nicht zulässig.</li>
<li>Nimmt der Patentinhaber das Angebot an, kommt ein Lizenzvertrag zustande. Damit ist die Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs nicht mehr möglich. Zu überlegen ist an dieser Stelle, was passiert, wenn eine abgewandelte Verletzungsform auf den Markt kommt. Kann der Patentinhaber diese mit Unterlassung angreifen oder besteht auch hier der Einwand, man habe einen Lizenzvertrag abgeschlossen? Hier ist möglicherweise die im Zivilprozessrecht geltende Kerntheorie heranzuziehen.</li>
<li>Lehnt der Patentinhaber das Angebot ab, muss der Patentsucher spätestens in diesem Zeitpunkt sein hilfsweise vorgesehenes Angebot machen. Der Inhaber kann auch die Lizenzierung gänzlich verweigern.</li>
<li>Wenn der Lizenzsucher die Lizenzgebührenforderung des Patentinhabers für missbräuchlich überhöht hält oder der Patentinhaber es ablehnt, die Lizenzgebühr zu beziffern, hat der Lizenzsucher das Recht, das Angebot zum Abschluss eines Lizenzvertrages hinsichtlich des Entgelts nicht auf die Vereinbarung eines bestimmten Lizenzgebührensatzes, sondern auf eine vom Patentinhaber nach billigem Ermessen zu bestimmende Lizenzgebühr zu richten.</li>
<li>In beiden Fällen muss der Lizenzsucher stets von Anfang an Lizenzgebühren in angemessener Höhe entrichten. Er muss nicht an den Patentinhaber direkt zahlen, sondern kann nach § 372 Satz 1 BGB die Lizenzgebühren unter Verzicht auf das Recht zur Rücknahme hinterlegen. Dann kann der Patentinhaber sofort auf den hinterlegten Betrag zugreifen.</li>
<li>Über die Angemessenheit kann in einem späteren Prozess entschieden werden. Waren die gezahlten Gebühren zu hoch, kann der Lizenznehmer über Bereicherungsrecht den zuviel gezahlten Betrag zurückfordern. Eine Rückforderung des gesamten Betrags kommt in Betracht, wenn unter Verzicht auf das Rücknahmerecht hinterlegt wurde, sich später aber herausstellt, dass keine Patentverletzung vorliegt und infolgedessen der Lizenzvertrag rückabgewickelt wird.</li>
</ul>
<p>(sdt)</p>
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		<title>BGH: Kannibalen-Spielfilm erlaubt</title>
		<link>http://www.ip-notiz.de/bgh-kannibalen-spielfilm-erlaubt/2009/05/31/</link>
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		<pubDate>Sun, 31 May 2009 08:37:54 +0000</pubDate>
		<dc:creator>cen</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Examensrelevant]]></category>
		<category><![CDATA[PersönlichkeitsR]]></category>
		<category><![CDATA[Presserecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Kläger ist durch Presseberichte über seine Tat als &#8220;Kannibale von Rotenburg&#8221; bekannt und rechtskräftig wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Er hatte im März 2001 einen Menschen getötet, den Körper ausgenommen, zerlegt, eingefroren und in der Folgezeit teilweise verzehrt. Die Beklagte hat auf der Grundlage der Tat einen als &#8220;Real-Horrorfilm&#8221; beworbenen Spielfilm [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Kläger ist durch Presseberichte über seine Tat als &#8220;Kannibale von Rotenburg&#8221; bekannt und rechtskräftig wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Er hatte im März 2001 einen Menschen getötet, den Körper ausgenommen, zerlegt, eingefroren und in der Folgezeit teilweise verzehrt. Die Beklagte hat auf der Grundlage der Tat einen als &#8220;Real-Horrorfilm&#8221; beworbenen Spielfilm mit dem Titel &#8220;Rohtenburg&#8221; produziert. Lebensgeschichte und Persönlichkeitsmerkmale der Hauptfigur des Films sowie die Darstellung des Tathergangs entsprechen nahezu detailgenau dem realen Geschehensablauf und der tatsächlichen Biographie des Klägers, der seinerseits mit einer Produktionsgesellschaft einen Vertrag über die &#8220;umfassende, exklusive und weltweite Verwertung&#8221; seiner Lebensgeschichte geschlossen hat.</p>
<p>Der Kläger begehrt Unterlassung der Vorführung und Verwertung des Films. Seine Klage hatte in beiden Vorinstanzen Erfolg.</p>
<p>Auf die Revision der Beklagten hat der u. a. für das allgemeine Persönlichkeitsrecht zuständige VI. Zivilsenat das Berufungsurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Zwar könne der Film den Kläger als Person erheblich belasten, weil er die Tat auf stark emotionalisierende Weise erneut in Erinnerung rufe. Als Ergebnis der gebotenen Abwägung zwischen den Rechten des Klägers und der zugunsten der Beklagten streitenden Kunst- und Filmfreiheit müsse das Persönlichkeitsrecht des Klägers jedoch zurückstehen. Auch bestehe an der Tat ein Informationsinteresse der Öffentlichkeit. Der Spielfilm enthalte keine Verfremdungen oder Entstellungen und stelle den Achtungsanspruch des Klägers als Mensch nicht in Frage. Zwar berührten die Darstellungen den besonders schutzwürdigen Kern der Privatsphäre des Klägers. Weil diese Informationen sich unmittelbar auf die Tat und die Person des Täters bezögen, dürften aber auch solche Details geschildert werden. Überdies seien sämtliche Einzelheiten der Öffentlichkeit auch durch Mitwirkung des Klägers bereits bekannt gewesen. Dass die Darstellung neue oder zusätzliche nachteilige Folgen für den Kläger &#8211; insbesondere im Hinblick auf seine Resozialisierung &#8211; hätte, habe er nicht dargetan.</p>
<p>Urteil vom 26. Mai 2009 – VI ZR 191/08</p>
<p>Landgericht Kassel – 8 O 1854/06 – Entscheidung vom 5. Juli 2007</p>
<p>OLG Frankfurt am Main – 14 U 146/07 &#8211; Entscheidung vom 17. Juni 2008</p>
<p>(Quelle: PM des Bundesgerichtshofs)</p>
<p><a href="http://ipkitten.blogspot.com/2009/05/bgh-lifts-ban-on-real-life-horror-film.html">Zum Thema siehe auch den Kommentar von IP Kat</a></p>
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		<title>&#8220;Fast work, like hard work, never hurt anyone&#8221; &#8211; Court of Appeal for England and Wales zur ordentlichen Prozessführung bei gleichzeitiger Anhängigkeit von Einspruch und Nichtigkeitsklage</title>
		<link>http://www.ip-notiz.de/fast-work-like-hard-work-never-hurt-anyone-court-of-appeal-for-england-and-wales-zur-ordentlichen-prozessfuhrung-bei-gleichzeitiger-anhangigkeit-von-einspruch-und-nichtigkeitsklage/2009/04/15/</link>
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		<pubDate>Wed, 15 Apr 2009 15:05:53 +0000</pubDate>
		<dc:creator>sdt</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidungen]]></category>
		<category><![CDATA[Examensrelevant]]></category>
		<category><![CDATA[International]]></category>
		<category><![CDATA[Patentrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[ Court of Appeal for England and Wales vom 23. Februar 2009 Laufen zwei verschiedene Verfahren zu ein- und demselben Gegenstand nebeneinander ab, kann dies mitunter für Verwirrung sorgen. Für (ausländische Mandanten beratendende) Patentrechtsspezialisten wird es interessant, wenn es um das Nebeneinander von Nichtigkeits- und Einspruchsverfahren geht. In Deutschland ist hier die Rechtslage klar. Nach § 81 [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p> <strong>Court of Appeal for England and Wales vom 23. Februar 2009</strong></p>
<p>Laufen zwei verschiedene Verfahren zu ein- und demselben Gegenstand nebeneinander ab, kann dies mitunter für Verwirrung sorgen. Für (ausländische Mandanten beratendende) Patentrechtsspezialisten wird es interessant, wenn es um das Nebeneinander von Nichtigkeits- und Einspruchsverfahren geht. In Deutschland ist hier die Rechtslage klar. Nach § 81 Abs. 2 PatG muss die Einspruchsfrist bzw. das -verfahren abgewartet werden, bevor Nichtigkeitsklage erhoben werden kann. Dies gilt für deutsche wie (zumindest nach überwiegender Auffassung) für europäische Patente. Die Nichtigkeitsklage gegen Patente kann gemäß § 81 Abs. 2 PatG erst dann erhoben werden, wenn ein Einspruchsverfahren nicht mehr anhängig ist oder wegen Ablaufs der Einspruchsfrist nicht mehr anhängig gemacht werden kann. Andernfalls ist die Klage unzulässig.</p>
<p>§ 81 Abs. 2 PatG soll parallele Verfahren über den Rechtsbestand eines Patents und einander widersprechende Entscheidungen hierzu vermeiden, wobei dem Einspruchverfahren der Vorrang gebührt, um das Bundespatentgericht zu entlasten. Dass ein Nebeneinander beider Verfahren nicht nur zu doppelter Belastung und widersprechenden Entscheidungen, sondern auch zu prozessualer Verwirrung (und in der Folge Verärgerung des nationalen Richters) führen kann, bezeugt eine kürzlich ergangene Entscheidung des Court of Appeal for England and Wales in der Sache Eli Lilly &amp; Co v Human Genome Sciences. Sie dokumentiert auch, dass die Parteienvertreter das Verfahren wirkungsvoll verschleppen können, wenn die nationalen Nichtigkeitsgerichte mangels Subsidiaritätsregel die Entscheidungen des EPA abwarten und sich an diesen orientieren (also das Problem widersprechender Entscheidungen &#8221;faktisch&#8221; lösen). Wer die an die Parteien(-vertreter) gerichteten und ungewöhnlich offenen Ermahnungen von Justice Jacob lesen will, sei auf <a href="http://patlit.blogspot.com/2009/03/epo-board-of-appeal-hard-work-fast-work.html">http://www.bailii.org/ew/cases/EWCA/Civ/2009/168.html</a> verwiesen.</p>
<p>(sdt)</p>
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		<title>Verlängerung der Schutzdauer von Musikwerken auf 95 Jahre?</title>
		<link>http://www.ip-notiz.de/verlangerung-der-schutzdauer-von-musikwerken-auf-95-jahre/2009/02/17/</link>
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		<pubDate>Tue, 17 Feb 2009 13:38:12 +0000</pubDate>
		<dc:creator>SJM</dc:creator>
				<category><![CDATA[Europarecht]]></category>
		<category><![CDATA[Examensrelevant]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Der eine oder andere hat sicherlich schon davon gelesen. Trotzdem wollen wir es hier noch einmal in aller Kürze erwähnen: vor wenigen Tagen stimmte der EU-Rechtsausschuss für eine Verlängerung der Schutzdauer von Musikwerken. Genauer gesagt geht es um die Leistungsschutzrechte der ausübenden Künstler. Gegenwärtig ist der Schutz der ausübenden Künstler (Performer) in der EU auf [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der eine oder andere hat sicherlich schon davon gelesen. Trotzdem wollen wir es hier noch einmal in aller Kürze erwähnen: vor wenigen Tagen stimmte der EU-Rechtsausschuss für eine Verlängerung der Schutzdauer von Musikwerken. Genauer gesagt geht es um die Leistungsschutzrechte der ausübenden Künstler. Gegenwärtig ist der Schutz der ausübenden Künstler (Performer) in der EU auf 50 Jahre beschränkt (vgl. bspw. § 82 UrhG). Komponisten (bzw. deren Rechtsnachfolger) genießen hingegen eine Schutzdauer von 70 Jahren post mortem auctoris. Der EU-Binnenmarktskommisar Charly McCreevy sieht darin eine Gefährdung der ausübenden Künstler. Während Komponisten ein Leben lang (und darüber hinaus) von ihrer Werkschaffung profitieren, endet die Verwertung eines ausübenden Künstlers, der mit 20 Jahren eine CD aufgenommen hat, bereits mit 70 Jahren. Auch ausübende Künstler sollten durch ihre Performance ein gesichertes Auskommen zu Lebzeiten haben.</p>
<p>Inspiriert durch die McCreevy-Initiative schlägt die EU-Kommission daher die Verlängerung der Leistungschutzrechtsdauer von 50 auf 95 Jahren vor (<a href="http://europa.eu/rapid/pressReleasesAction.do?reference=MEMO/08/508&amp;format=HTML&amp;aged=0&amp;language=EN&amp;guiLanguage=fr">vgl. hier</a>). Dieser Vorschlag wurde nun vor wenigen Tagen vom EU-Rechtsausschuss angenommen. Am 2. März wird das EU-Parlament über diesen Vorschlag abstimmen und ggf. eine entsprechende Richtlinie verabschieden. Inwieweit eine etwaige Verlängerung tatsächlich den ausübenden Künstlern zu Gute kommen würde, erscheint fraglich.  Vergleiche zum Diskussionsstand &#8220;<a href="http://www.heise.de/newsticker/EU-Rechtsausschuss-stimmt-fuer-Verlaengerung-der-Schutzfrist-fuer-Musikwerke--/meldung/132514">heise online</a>&#8220;.</p>
<p>Wir sind gespannt wie und vor allem mit welcher Begründung die Entscheidung  am 2. März gefällt wird.</p>
<p>(sjm)</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
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		<title>Kinski-Zitate</title>
		<link>http://www.ip-notiz.de/kinski-zitate/2009/02/03/</link>
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		<pubDate>Tue, 03 Feb 2009 11:54:19 +0000</pubDate>
		<dc:creator>cen</dc:creator>
				<category><![CDATA[Examensrelevant]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Kinski hält die deutschen Gerichte auch posthum auf Trab. Nach dem Streit um die Krankenakte Kinskis (wir berichteten) muss das LG Köln zur Zeit eine Klage auf Unterlassung entscheiden: Die Erben Kinskis möchten ein Theaterstück verbieten (Kinski - wie ein Tier im Zoo), das umfangreich aus dem Werk des deutschen Künstlers zitiert. Eine Entscheidung ist für [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Kinski hält die deutschen Gerichte auch posthum auf Trab. Nach dem Streit um die <a href="http://www.faz.net/s/RubCD175863466D41BB9A6A93D460B81174/Doc~E8F8E69E0984D4D4085FF72BA2DC88C4F~ATpl~Ecommon~Scontent.html">Krankenakte Kinskis (wir berichteten) </a>muss das LG Köln zur Zeit eine Klage auf Unterlassung entscheiden: Die Erben Kinskis möchten ein Theaterstück verbieten (Kinski - wie ein Tier im Zoo), das umfangreich aus dem Werk des deutschen Künstlers zitiert.</p>
<p>Eine Entscheidung ist für diesen Monat zu erwarten. Besonders spannend wird, inwieweit die &#8220;Germania 2&#8243;-Entscheidung des BVerfG, die ja die Zitatfreiheit im Rahmen der Kunst besonders weit auslegt, hier zur Anwendung kommen wird.</p>
<p>(cen)</p>
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		<title>Neue Regeln für das alte Spiel: Gesetzentwurf zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts (II)</title>
		<link>http://www.ip-notiz.de/neue-regeln-fur-das-alte-spiel-gesetzentwurf-zur-vereinfachung-und-modernisierung-des-patentrechts-ii/2008/12/22/</link>
		<comments>http://www.ip-notiz.de/neue-regeln-fur-das-alte-spiel-gesetzentwurf-zur-vereinfachung-und-modernisierung-des-patentrechts-ii/2008/12/22/#comments</comments>
		<pubDate>Mon, 22 Dec 2008 18:38:19 +0000</pubDate>
		<dc:creator>sdt</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Artikelreihen]]></category>
		<category><![CDATA[Examensrelevant]]></category>
		<category><![CDATA[Patentrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Im letzten Teil dieser Reihe wurde über die Reform des Nichtigkeitsverfahrens in der 1. Instanz berichtet. Auch wenn diese Änderung das Kernstück des Reformvorhabens darstellt, erschöpft sich selbiges nicht darin. Die Bundesregierung plant auch eine Reform des Berufungsverfahrens vor dem BGH. Die neuen Vorschriften Die Neuregelung findet sich den  §§ 111, 117 PatG n. F. Die Bundesregierung will [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://www.ip-notiz.de/neue-regeln-fur-das-alte-spiel-gesetzentwurf-zur-vereinfachung-und-modernisierung-des-patentrechts-i/2008/12/11/">Im letzten Teil dieser Reihe</a> wurde über die Reform des Nichtigkeitsverfahrens in der 1. Instanz berichtet. Auch wenn diese Änderung das Kernstück des Reformvorhabens darstellt, erschöpft sich selbiges nicht darin. Die Bundesregierung plant auch eine Reform des Berufungsverfahrens vor dem BGH.</p>
<p><strong>Die neuen Vorschriften</strong></p>
<p>Die Neuregelung findet sich den  §§ 111, 117 PatG n. F. Die Bundesregierung will vor allem die Dauer des Berufungsverfahrens beträchtlich senken. Ziel ist es, den derzeitigen Durchschnitt von vier Jahren zu halbieren. Dies soll als flankierende Maßnahme zur Straffung und Beschleunigung des erstinstanzlichen Verfahrens vor dem Bundespatentgerichts dienen. Hier kann einem der Gedanke kommen, dass die Parteien umso mehr vortragen werden, wenn sie wissen, dass in der 2. Instanz nichts mehr &#8221;zu holen&#8221; ist. Dass dies eine unberechtigte Sorge ist, wird von den positiven Erfahrungen mit den neuen ZPO-Regelungen zur Berufung in den bisher bereits betroffenen Rechtsgebieten bestätigt (vgl. Bamberger, ZRP 2004, Die Reform der Zivilprozessordnung &#8211; Eine Wirkungskontrolle, 137, 140).</p>
<p>§ 117 BPatG n. F. ersetzt die bisherigen §§ 115 und 117 PatG. Die Gesetzesbegründung führt hierzu aus:</p>
<blockquote><p>&#8220;Bislang ist neuer Tatsachenvortrag im Nichtigkeitsberufungsverfahren praktisch uneingeschränkt und jederzeit möglich, und das Berufungsgericht war in seiner Verfahrensführung und Beweiserhebung an den Vortrag der Parteien nicht gebunden. Die vermeintliche Einschränkung im bisherigen § 117 Abs. 1, wonach die Geltendmachung neuer Tatsachen und Beweismittel im Termin nur insoweit zulässig ist, als sie durch das Vorbringen des Berufungsbeklagten in der Erklärungsschrift veranlasst wird, hat einen äußerst engen Anwendungsbereich und ist in der Praxis nahezu bedeutungslos.&#8221;</p></blockquote>
<p><a href="http://www.ip-notiz.de/neue-regeln-fur-das-alte-spiel-gesetzentwurf-zur-vereinfachung-und-modernisierung-des-patentrechts-i/2008/12/11/">Wie im letzten Teil zu sehen war</a>, ergänzt und präzisiert § 83 PatG in der neuen Fassung den bisherigen § 87 PatG. Hier im Berufungsverfahren wird nun ausweislich der Gesetzesbegründung eine neue (hoffentlich) effizientere Vorschrift die alte vollständig ersetzen, die den Vortrag der Parteien auf das Wesentliche konzentrieren und ggf. begrenzen sollte, ähnlich wie § 87 Abs. 2 S. 2 PatG aber in der Praxis keine Wirkung hatte.</p>
<p>§ 111 Abs. 1 PatG n. F. lässt nun nur noch eine Rechtskontrolle und den Vortrag neuer Tatsachen in nach § 117 PatG n. F. beschränkter Weise zu:</p>
<blockquote><p>&#8220;Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung des Patentgerichts auf der Verletzung des Bundesrechts beruht oder nach § 117 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.&#8221;</p></blockquote>
<p>Durch die Absätze 2 und 3 des neuen § 111 PatG werden die Revisionsgründe in §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung als Berufungsgründe für das Patentnichtigkeitsverfahren übernommen. Abs. 2 definiert die Rechtsverletzung (&#8220;Das Recht ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist&#8221;, vgl. § 546 ZPO), Abs. 3 zählt in beispielhafter, nicht abschließender Weise auf, was als Rechtsverletzung in Frage kommen kann (wortgleich zu § 547 ZPO).</p>
<p>Im Bereich des Berufungsverfahrens führt die Reform die größte Veränderung herbei: Bisher lief die Berufung im Patentverfahren noch den alten, vor der ZPO-Reform von 2001 geltenden Grundsätzen entsprechend ab. Dies ändert sich nun, indem § 117 PatG n. F. auf die Regelungen über das Berufungsverfahren der ZPO verweist. Damit wird nun auch das Nichtigkeitsberufungsverfahren zu einem Instrument der reinen Fehlerkontrolle und Fehlerbeseitigung. Dies schneidet den Parteien die Möglichkeit der &#8220;Flucht in die Berufung&#8221; ab. Die Bindung an die in der 1. Instanz ermittelten Tatsachen beseitigt zugleich die Notwendigkeit, einen Sachverständigen zu bestellen &#8211; bisher in der Praxis der Regelfall. Nach Absicht der Bundesregierung soll dies durch die nun sehr starke Einschränkung der Tatsachenüberprüfung die Ausnahme werden.</p>
<p><strong>Das neue Recht in der Praxis</strong></p>
<p>Die (gar nicht mehr so) neuen Regeln der ZPO zum Berufungsverfahren, konkret §§ 529, 531 ZPO, gehen davon aus, dass Tatsachen und Rechtsfragen sauber voneinander getrennt werden können. Ist dies bereits in anderen Feldern des Zivilrechts nicht so einfach möglich, so gilt dies für das Patentrecht umso mehr. Der Gesetzgeber hat dieses Problem aber gesehen, wie man der Begründung entnehmen kann:</p>
<blockquote><p>&#8220;Dass auf das Berufungsrecht der Zivilprozessordnung nicht unbedingt verwiesen, sondern seine entsprechende Anwendung angeordnet wird, eröffnet die Möglichkeit, Besonderheiten des Streits um die Gültigkeit von Patenten zu berücksichtigen. Das gilt etwa für die Abgrenzung der Tatsachen von den Rechtsbegriffen.&#8221;</p></blockquote>
<p>Dies gibt nicht viel her für die konkrete Handhabung der Vorschrift. Fest steht, dass § 531 Abs. 2 ZPO nicht erfordert, dass die Zulassung des verspäteten Vorbringens den Rechtsstreit verzögert. Dies wird auch im Patentverfahren so gelten.</p>
<p>Nach § 531 Abs. 2 Nr. 1 ZPO sind neue Angriffs- und Verteidigungsmittel zuzulassen, wenn das Berufungsgericht den Fall materiell-rechtlich anders beurteilt als das Gericht 1. Instanz und deswegen andere Tatsachen erheblich sind als von der 1. Instanz angenommen. Zum materiellen Recht zählen im Patentrecht die Fragen der Neuheit und der erfinderischen Tätigkeit. In der Praxis liegt der Schwerpunkt der Auseinandersetzung regelmäßig auf diesen Fragen. Es ist daher zu erwarten, dass in zukünftigen Verfahren auf die Nr. 1 besonders intensiv zurückgegriffen werden wird. Und der BGH wird mit Blick auf die soeben zitierte Stelle in der Gesetzesbegründung die Vorschriften über die Berufung im Einzelfall etwas weniger streng handhaben können.</p>
<p>(sdt)</p>
<p>Wer sich mit den Regelungen zur Berufung auseinandersetzen will, dem sei der Aufsatz von Rimmelspacher, Die Berufungsgründe im reformierten Zivilprozess, NJW 2002, 1897 ff., empfohlen.</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Olanzapin &#8211; Fortsetzung: BGH hebt Bundespatentgericht auf</title>
		<link>http://www.ip-notiz.de/olanzapin-fortsetzung-bgh-hebt-bundespatentgericht-auf/2008/12/17/</link>
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		<pubDate>Wed, 17 Dec 2008 09:48:05 +0000</pubDate>
		<dc:creator>sdt</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidungen]]></category>
		<category><![CDATA[Examensrelevant]]></category>
		<category><![CDATA[Patentrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Soeben erfahren wir, dass der BGH in der mündlichen Verhandlung vom heutigen Tage die Entscheidung  des Bundespatentgerichts vom  4. Juni 2007 (3 Ni 21, 41/06) aufgehoben und die Klage abgewiesen hat. Durch die Entscheidung wurde ein Patent des Unternehmens Eli Lilly and Co Ltd., welches den pharmazeutischen Wirkstoff &#8220;Olanzapin&#8221; betrifft, für nichtig erklärt. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte am [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Soeben erfahren wir, dass der BGH in der mündlichen Verhandlung vom heutigen Tage die Entscheidung  des Bundespatentgerichts vom  4. Juni 2007 (3 Ni 21, 41/06) aufgehoben und die Klage abgewiesen hat. Durch die Entscheidung wurde ein Patent des Unternehmens Eli Lilly and Co Ltd., welches den pharmazeutischen Wirkstoff &#8220;Olanzapin&#8221; betrifft, für nichtig erklärt.</p>
<p>Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte am 29. Mai 2008 (2 W 47/07, &#8220;Olanzapin&#8221;) in einem aufsehenerregenden Urteil eine einstweilige Verfügung auf Grundlage dieses Patents erlassen, obwohl das Bundespatentgericht die Nichtigkeit ausgesprochen hatte (die Prozessserie von Eli Lilly &amp; Co Ltd., wir berichteten über eine <a href="http://www.ip-notiz.de/einstweiliger-rechtsschutz-im-patentverletzungsstreit-zum-erfordernis-der-dringlichkeit-%e2%80%93-olg-dusseldorf-beschluss-vom-22-august-2008-i-2-w-4308/2008/12/01/">Entscheidung in einem Parallelverfahren</a>). Im Hinblick auf diese Entscheidung sah der  X. Senat wohl eine gewisse Eilbedürftigkeit in der Sache. Hatte das Landgericht Düsseldorf in einer Entscheidung in einem weiteren Parallelverfahren (12. August 2008, 4b O 100/08, das LG Düsseldorf folgte in dieser nicht dem OLG Düsseldorf, widersprach aber in der Sache ebenso dem Bundespatentgericht) noch darauf hingewiesen, dass der BGH eine mündliche Verhandlung in der Sache für Dezember 2008 oder die ersten beiden Monate 2009 plane, so hat sich letzterer wohl für ein (sehr) schnelles Vorgehen entschieden. Dementsprechend wurde das Verfahren beschleunigt. Ein Sachverständiger wurde zwar bestellt, dieser verfasste aber kein schriftliches Gutachten, sondern bereitete sich nur auf die mündliche Verhandlung vor.</p>
<p>Der BGH kritisierte, dass die vom Bundespatentgericht herangezogenen Entscheidungen &#8220;Fluoran&#8221; (GRUR 1988, 447) und &#8220;Elektrische Steckverbindung&#8221; (GRUR 1995, 330) in ihrer Bedeutung für die Neuheitsprüfung überschätzt worden seien. So habe der Senat in Elektrische Steckverbindung keineswegs einen Freibrief dafür erteilen wollen, Äquivalente in die Neuheitsprüfung einzubeziehen. Vielmehr sei es darum gegangen, nicht die Tür dafür zu versperren, in gewissen, eng begrenzten Fällen fachnotorisch bekannte Austauschmittel (glatte Äquivalente) in die Neuheitsprüfung einzubeziehen. Fluoran sei eine alte Entscheidung und dürfe deshalb nicht unbesehen übernommen werden.</p>
<p>Wir werden demnächst ausführlicher über die Entscheidung berichten.</p>
<p>(sdt)</p>
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