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	<title>IP&#124;Notiz &#187; Entscheidungen</title>
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	<description>Intellectual Property Rights im Blog</description>
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		<title>Verbraucherzentrale NRW mahnt wegen Flatrate-Werbung ab</title>
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		<pubDate>Mon, 03 Oct 2011 17:03:20 +0000</pubDate>
		<dc:creator>cen</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidungen]]></category>
		<category><![CDATA[UWG]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Verbraucher­zentrale NRW meldet, dass sie mehrere Mobilfunk-Firmen wegen ihrer Flat-Werbung (&#8220;unbegrenzt surfen&#8221;) abgemahnt und einstweilige Verfügungen erwirkt hat. Internet-Flat mit bis zu 7.200 kBit/s unbegrenzt surfen solange Sie wollen”, warb etwa die Firma 1&#38;1 (gmx.de, web.de), die Telekom (t-mobile.de) kreierte den Slogan: “Flatrate zum Highspeed-Surfen und E-Mailen (mit max. 7,2 Mbit/s)” und auch Vodafone [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Verbraucher­zentrale NRW meldet, dass sie mehrere Mobilfunk-Firmen wegen ihrer Flat-Werbung (&#8220;unbegrenzt surfen&#8221;) abgemahnt und einstweilige Verfügungen erwirkt hat.</p>
<table border="0" cellspacing="0" cellpadding="5">
<tbody>
<tr>
<td align="center" bgcolor="#ffffff">
<table width="168" border="0" cellspacing="0" cellpadding="3">
<tbody>
<tr>
<td align="center"></td>
</tr>
</tbody>
</table>
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p>Internet-Flat mit bis zu 7.200 kBit/s unbegrenzt surfen solange Sie wollen”, warb etwa die Firma 1&amp;1 (gmx.de, web.de), die Telekom (t-mobile.de) kreierte den Slogan: “Flatrate zum Highspeed-Surfen und E-Mailen (mit max. 7,2 Mbit/s)” und auch Vodafone versprach für die “SuperFlat Internet Mobil”: “Surfen Sie unbegrenzt im Internet”.</p>
<p>Doch den Unterschied zwischen Werbung und Wirklichkeit zeigte der Blick ins Kleingedruckte. Dort behielten sich die Firmen vor, die Übertragungsge­schwindigkeit nach Nutzung eines Datenvolumens von 500 (1&amp;1) bzw. 300 Megabyte im Monat (entspricht grob gerechnet Internetvi­deos in Spielfilmlänge) auf GPRS-Niveau (maximal 64 Kilobit pro Sekunde im Download) zu drosseln: ein Leistungsschwund von 99,1 Prozent.</p>
<p>Per einstweiliger Verfügung (nicht rechtskräftig) ist die Verbraucher­zentrale NRW nun rechtlich gegen die vier Anbieter vorgegangen. Die vorläufige Bilanz: Die Richter untersagten die monierte Flatrate-Wer­bung im Internet. Alle Webseiten wurden mittlerweile geändert.</p>
<p>Ins Visier nehmen die Düsseldorfer Konsumentenschützer aber auch Tarifbezeichnungen. So suggerieren die “UMTS-Flat” und die “Flat Komplett 3G” dauerhaftes High-Speed-Internet. Ob das als Irreführung zu bewerten ist, lässt die Verbraucherzentrale NRW nun vor Gericht klären.</p>
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		<title>BGH: Zur Werbung einer Autoreparaturwerkstatt  mit der Marke eines bekannten Automobilherstellers</title>
		<link>http://www.ip-notiz.de/bgh-zur-werbung-einer-autoreparaturwerkstatt-mit-der-marke-eines-bekannten-automobilherstellers/2011/05/17/</link>
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		<pubDate>Tue, 17 May 2011 21:48:12 +0000</pubDate>
		<dc:creator>cen</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidungen]]></category>
		<category><![CDATA[Markenrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Der unter anderem für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat hat am 14. April 2011 entschieden, dass ein Automobilhersteller es einer markenunabhängigen Reparaturwerkstatt aufgrund seines Markenrechts untersagen kann, mit der Bildmarke des Herstellers für die angebotenen Reparatur- und Wartungsarbeiten zu werben. Die Klägerin, die Volkswagen AG, ist Inhaberin der für Kraftfahrzeuge und deren Wartung eingetragenen Bildmarke, die [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der unter anderem für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat  hat am 14. April 2011 entschieden, dass ein Automobilhersteller es einer  markenunabhängigen Reparaturwerkstatt aufgrund seines Markenrechts untersagen  kann, mit der Bildmarke des Herstellers für die angebotenen Reparatur- und  Wartungsarbeiten zu werben.</p>
<p>Die Klägerin, die Volkswagen AG, ist Inhaberin der für  Kraftfahrzeuge und deren Wartung eingetragenen Bildmarke, die das VW-Zeichen in  einem Kreis wiedergibt. Sie wendet sich dagegen, dass die Beklagten, ATU  Auto-Teile-Unger Handels GmbH &amp; Co. KG, die mehrere hundert  markenunabhängige Reparaturwerkstätten betreibt, in der Werbung für die  Inspektion von VW-Fahrzeugen die Bildmarke der Klägerin verwendet.</p>
<p>Das Landgericht und das Oberlandesgericht haben der Beklagten  die Verwendung der Bildmarke verboten. Die Revision der Beklagten hatte keinen  Erfolg.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat eine Verletzung der eingetragenen  Marke der Klägerin bejaht. Die Beklagte hat mit der in ihrer Werbung für  Inspektionsarbeiten an VW-Fahrzeugen angeführten Bildmarke der Klägerin ein mit  der Klagemarke identisches Zeichen für identische Dienstleistungen (Wartung von  Fahrzeugen) verwendet. Dadurch hat die Beklagte die Werbefunktion der Klagemarke  beeinträchtigt. Mit der Verwendung des bekannten Bildzeichens der Klägerin ist  ein Imagetransfer verbunden, der die Klagemarke schwächt.</p>
<p>Das Markenrecht sieht allerdings vor, dass der Markeninhaber  einem Dritten die Verwendung der Marke als notwendigen Hinweis auf den  Gegenstand der Dienstleistungen des Dritten nicht verbieten kann, solange die  Benutzung nicht gegen die anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe und Handel  verstößt. Im Streitfall sind die Voraussetzungen dieser Schutzrechtsschranke  indessen nicht erfüllt, weil die Beklagte zur Beschreibung des Gegenstands der  von ihr angebotenen Dienstleistungen ohne weiteres auf die Wortzeichen &#8220;VW&#8221; oder  &#8220;Volkswagen&#8221; zurückgreifen kann und nicht auf die Verwendung des Bildzeichens  angewiesen ist.</p>
<p>Urteil vom 14. April 2011 - I ZR 33/10</p>
<p>OLG Hamburg, Urteil vom 16. Dezember 2009 - 5 U 47/08</p>
<p>LG Hamburg, Urteil vom 21. Februar 2008 - 315 O 768/07</p>
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		</item>
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		<title>IP&#124;Webnotizen XIII</title>
		<link>http://www.ip-notiz.de/ipwebnotizen-xiii/2011/05/11/</link>
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		<pubDate>Wed, 11 May 2011 14:19:10 +0000</pubDate>
		<dc:creator>cen</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidungen]]></category>
		<category><![CDATA[IP|Webnotizen]]></category>
		<category><![CDATA[Markenrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Doubleclick-Cookie von Google löschen lassen Jörg Tauss hat jetzt (oder schon länger) ein Blog Einladung zur Tagung Open Innovation Meinungsfreiheit vs. Markenschutz &#8211; Urteil Louis Vuitton ./. Plesner Counterstrike Map Mod von Osama Bin Ladens Versteck Tochter von Stoiber verliert Doktortitel Neues auch von Guttenberg]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<ul>
<li><a href="http://www.tipps-tricks-kniffe.de/google-kennt-sie-genau-demografische-merkmale-fur-werbung-bearbeiten-und-loschen/">Doubleclick-Cookie von Google löschen lassen</a></li>
<li><a href="http://www.tauss-gezwitscher.de/?page_id=3 ">Jörg Tauss hat jetzt (oder schon länger) ein Blog</a></li>
<li><a href="http://www.o4i-innovationsnetzwerk.de/2011/veranstaltung/werktagung-open-innovation-unter-wettbewerbern/">Einladung zur Tagung Open Innovation</a></li>
<li><a href="http://torrentfreak.com/artist-slays-louis-vuitton-in-intellectual-property-dispute-110508/">Meinungsfreiheit vs. Markenschutz &#8211; Urteil Louis Vuitton ./. Plesner</a></li>
<li><a href="http://www.gamepron.com/news/2011/05/08/osama-bin-ladens-hideout-recreated-in-css/">Counterstrike Map Mod von Osama Bin Ladens Versteck</a></li>
<li><a href="http://www.ftd.de/politik/deutschland/:plagiatsaffaere-stoiber-tochter-verliert-doktortitel/60050635.html">Tochter von Stoiber verliert Doktortitel</a></li>
<li><a href="http://www.ftd.de/politik/deutschland/:plagiatsvorwuerfe-guttenberg-macht-sich-zum-stressopfer-seiner-familie/60050648.html">Neues auch von Guttenberg</a></li>
</ul>
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		<item>
		<title>Bundesgerichtshof entscheidet erneut über Übersetzerhonorare</title>
		<link>http://www.ip-notiz.de/bundesgerichtshof-entscheidet-erneut-uber-ubersetzerhonorare/2011/02/22/</link>
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		<pubDate>Tue, 22 Feb 2011 14:52:57 +0000</pubDate>
		<dc:creator>cen</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidungen]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Der u. a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat dem Gerichtshof der Europäischen Union heute Fragen zur urheberrechtlichen Zulässigkeit des Vertriebs &#8220;gebrauchter&#8221; Softwarelizenzen zur Vorabentscheidung vorgelegt. Die Klägerin entwickelt Computersoftware, die sie ganz überwiegend in der Weise vertreibt, dass die Kunden keinen Datenträger erhalten, sondern die Software von der Internetseite der Klägerin [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der u. a. für das Urheberrecht zuständige I.  Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat dem Gerichtshof der Europäischen  Union heute Fragen zur urheberrechtlichen Zulässigkeit des Vertriebs  &#8220;gebrauchter&#8221; Softwarelizenzen zur Vorabentscheidung vorgelegt.</p>
<p>Die Klägerin entwickelt Computersoftware, die sie  ganz überwiegend in der Weise vertreibt, dass die Kunden keinen  Datenträger erhalten, sondern die Software von der Internetseite der  Klägerin auf ihren Computer herunterladen. In den Lizenzverträgen der  Klägerin ist bestimmt, dass das Nutzungsrecht, das die Klägerin ihren  Kunden an den Computerprogrammen einräumt, nicht abtretbar ist.</p>
<p>Die Beklagte handelt mit &#8220;gebrauchten&#8221;  Softwarelizenzen. Im Oktober 2005 bot sie &#8220;bereits benutzte&#8221; Lizenzen  für Programme der Klägerin an. Dabei verwies sie auf ein Notartestat, in  dem auf eine Bestätigung des ursprünglichen Lizenznehmers verwiesen  wird, wonach er rechtmäßiger Inhaber der Lizenzen gewesen sei, diese  nicht mehr benutze und den Kaufpreis vollständig bezahlt habe. Kunden  der Beklagten laden nach dem Erwerb einer &#8220;gebrauchten&#8221; Lizenz die  entsprechende Software von der Internetseite der Klägerin auf einen  Datenträger herunter.</p>
<p>Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte  verletze dadurch, dass sie die Erwerber &#8220;gebrauchter&#8221; Lizenzen dazu  veranlasse, die entsprechenden Computerprogramme zu vervielfältigen, das  Urheberrecht an diesen Programmen. Sie hat die Beklagte deshalb auf  Unterlassung in Anspruch genommen.</p>
<p>Landgericht und Berufungsgericht haben der Klage  stattgegeben. Auf die Revision der Beklagten hat der Bundesgerichtshof  das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union  einige Fragen zur Auslegung der Richtlinie 2009/24/EG über den  Rechtsschutz von Computerprogrammen zur Vorabentscheidung vorgelegt.</p>
<p>Die Kunden der Beklagten greifen durch das  Herunterladen der Computerprogramme  &#8211; so der BGH &#8211; in das nach § 69c  Nr. 1 UrhG ausschließlich dem Rechtsinhaber zustehende Recht zur  Vervielfältigung der Computerprogramme ein. Da die Beklagte ihre Kunden  durch das Angebot &#8220;gebrauchter&#8221; Lizenzen zu diesem Eingriff veranlasst,  kann sie auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, falls ihre Kunden  nicht zur Vervielfältigung der Programme berechtigt sind. Die Kunden  der Beklagten können sich nach Auffassung des BGH allerdings  möglicherweise auf die Regelung des § 69d Abs. 1 UrhG berufen, die  Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2009/24/EG ins deutsche Recht umsetzt und  daher richtlinienkonform auszulegen ist. Nach Art. 5 Abs. 1 der  Richtlinie 2009/24/EG bedarf die Vervielfältigung eines  Computerprogramms &#8211; solange nichts anderes vereinbart ist &#8211; nicht der  Zustimmung des Rechtsinhabers, wenn sie für eine bestimmungsgemäße  Benutzung des Computerprogramms durch den rechtmäßigen Erwerber  notwendig ist. Es stellt sich daher die Frage, ob und gegebenenfalls  unter welchen Voraussetzungen derjenige, der eine &#8220;gebrauchte&#8221;  Softwarelizenz erworben hat, als &#8220;rechtmäßiger Erwerber&#8221; des  entsprechenden Computerprogramms anzusehen ist. In diesem Zusammenhang  kann sich auch die weitere Frage stellen, ob sich das Verbreitungsrecht  des Rechtsinhabers erschöpft, wenn ein Computerprogramm mit seiner  Zustimmung im Wege der Online-Übermittlung in Verkehr gebracht worden  ist.</p>
<p>Beschluss vom 3. Februar 2011 &#8211; I ZR 129/08 &#8211; UsedSoft</p>
<p>LG München I &#8211; Urteil vom  15. März 2007 – 7 O 7061/06</p>
<p>ZUM 2007, 409 = CR 2007, 356</p>
<p>OLG München &#8211; Urteil vom  3. Juli 2008 – 6 U 2759/07</p>
<p>ZUM 2009, 70 = CR 2008, 551</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Rechtsmissbräuchliche Einzelabmahnung &#8211; OLG Hamm watscht Abmahner ab</title>
		<link>http://www.ip-notiz.de/rechtsmissbrauchliche-einzelabmahnung-olg-hamm-watscht-abmahner-ab/2010/10/21/</link>
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		<pubDate>Thu, 21 Oct 2010 07:48:17 +0000</pubDate>
		<dc:creator>SJM</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Entscheidungen]]></category>

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		<description><![CDATA[Klare Worte fand das OLG Hamm gegenüber einem Abmahner in einer Entscheidung vom 22.09.2009 (vgl. Urt. v. 22.09.2009, Az.: 4 U 77/09). Im zu Grunde liegenden Sachverhalt hatte ein Unternehmensberater für einen Kunden Webseiten mit Fotos für die Vermarktung von Ferienwohnungen erstellt. Die Geschäftsbeziehung zerbrach. Nach Einstellung der Geschäftsbeziehung musste der Unternehmensberater feststellen, dass die [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Klare Worte fand das OLG Hamm gegenüber einem Abmahner in einer  Entscheidung vom 22.09.2009 (vgl. Urt. v. 22.09.2009, Az.: 4 U 77/09).  Im zu Grunde liegenden Sachverhalt hatte ein Unternehmensberater für  einen Kunden Webseiten mit Fotos für die Vermarktung von Ferienwohnungen  erstellt. Die Geschäftsbeziehung zerbrach. Nach Einstellung der  Geschäftsbeziehung musste der Unternehmensberater feststellen, dass die  von ihm erstellte Webseite nebst Fotos weitgehend identisch gleich unter  mehreren Domains abrufbar war. Der Berater fühlte sich auf den Schlipps  getreten und mahnte ab. Er sprach daraufhin gleich drei Abmahnungen  aus: eine erste Abmahnung gegenüber dem Unternehmen, das die  Ferienwohnungen vermarktete (dem vormaligen Kunden), eine zweite  gegenüber dem Geschäftsführer des Unternehmens sowie eine dritte  Abmahnung gegenüber dem Wohnungseigentümer, dessen Wohnung beworben  wurde.</p>
<p>Der Gegenstandswert der Abmahnung wurde jeweils mit Euro 150.000,00  beziffert. Die Anwaltskosten beliefen sich damit auf jeweils auf stolze  Euro 2.853,03. Die Abgemahnten weigerten sich zu bezahlen und wurden  darauf hin verklagt. Vor Gericht schlug der Kläger dann jedoch leisere  Töne an. Die drei Beklagten wurden in einem einheitlichen Verfahren  verklagt. Die jeweiligen Streitwerte im Verfahren wurden auf Euro  10.000,00 beziffert.</p>
<p>Das OLG Hamm stellte daraufhin fest, dass das vorangegangene  Abmahnverhalten des Klägers ein übermäßiges Kostenbelastungsinteresse  und damit einen Rechtmissbrauch deutlich mache. Getrennte Abmahnungen  gegen verschiedene Verletzer können grundsätzlich unzulässig sein, wenn<img title="Weiterlesen..." src="http://www.abmahnschutz24.de/wp-includes/js/tinymce/plugins/wordpress/img/trans.gif" alt="" /> die Verletzer als Unternehmen und Geschäftsführer miteinander verbunden  sind, wie es vorliegend der Fall war. Dass alle drei Beklagten in einer  Klage in Anspruch genommen werden, mache deutlich, dass eine gemeinsame  Inanspruchnahme ohne Weiteres möglich sei.</p>
<p>Die Abmahnungen waren damit rechtsmissbräuchlich und gegenstandslos. Die Kosten der Abmahnung waren nicht zu ersetzen.</p>
<p>(sjm)</p>
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		</item>
		<item>
		<title>BVerfG: Geräteabgabe</title>
		<link>http://www.ip-notiz.de/bverfg-gerateabgabe/2010/09/21/</link>
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		<pubDate>Tue, 21 Sep 2010 15:42:20 +0000</pubDate>
		<dc:creator>cen</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Entscheidungen]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Nach dem Urheberrecht sind Vervielfältigungen eines Werkes zum eigenen Gebrauch in gewissen Grenzen zulässig. Zum Ausgleich dafür, dass die Hersteller und Importeure von Vervielfältigungsgeräten für die Nutzer die Möglichkeit schaffen, sich fremde Urheberleistungen durch Vervielfältigung anzueignen, haben sie an die Urheber zum Ausgleich eine sog. Geräteabgabe zu leisten. Die bis zum 31. Dezember 2007 geltende [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Nach dem Urheberrecht sind Vervielfältigungen eines Werkes zum eigenen Gebrauch in gewissen Grenzen zulässig. Zum Ausgleich dafür, dass die Hersteller und Importeure von Vervielfältigungsgeräten für die Nutzer die Möglichkeit schaffen, sich fremde Urheberleistungen durch Vervielfältigung anzueignen, haben sie an die Urheber zum Ausgleich eine sog. Geräteabgabe zu leisten. Die bis zum 31. Dezember 2007 geltende Fassung des § 54a Abs. 1 Urheberrechtsgesetz (UrhG a.F.) sah eine solche Vergütungspflicht der Hersteller und Importeure vor, wenn nach der Art des Werkes zu erwarten war, dass es durch Ablichtung eines Werkstücks oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung vervielfältigt wird.</p>
<p>Die Beschwerdeführerin und Klägerin des Ausgangsverfahrens nimmt als Verwertungsgesellschaft die Urheberrechte von Wortautoren wahr. Die Beklagte des Ausgangsverfahrens importiert und verkauft u. a. Drucker und Plotter. Die Parteien stritten darüber, ob Drucker und Plotter zu den vergütungspflichtigen Vervielfältigungsgeräten nach § 54a Abs. 1 UrhG a.F. gehören. Die Beschwerdeführerin nahm die Beklagte auf Auskunft u. a. über die Art und Anzahl der von ihr in Verkehr gebrachten Drucker und Plotter sowie deren Leistung in Anspruch und begehrte zudem die Feststellung einer nach Tarif bestimmten Vergütungspflicht der Beklagten. Während Landgericht und Oberlandesgericht dem Klagebegehren im Wesentlichen stattgaben, verneinte der Bundesgerichtshof die geltend gemachten Ansprüche insbesondere mit der Begründung, dass nach dem seinerzeit anwendbaren Recht nur die Vervielfältigung von Druckwerken (analogen Vorlagen) der Vergütungspflicht unterfalle, nicht aber die Vervielfältigung digitaler Vorlagen. Daher seien Drucker und Plotter auch in Kombination mit anderen Geräten (wie PC und Scanner) nicht vergütungspflichtig.</p>
<p>Die Beschwerdeführerin sieht durch diese Entscheidung die von ihr vertretenen Urheber digitaler Druckvorlagen in ihrem gemäß Art. 14 Abs. 1 GG als geistiges Eigentum gewährleisteten Verwertungsrecht verletzt. Zudem rügt sie eine Verletzung ihres Rechts auf den gesetzlichen Richter, weil der Bundesgerichtshof vorab dem Gerichtshof der Europäischen Union die Frage hätte vorlegen müssen, ob seine Auslegung des nationalen Urheberrechts den zwingenden Vorgaben aus Art. 5 Abs. 2 lit. a der Urheberrechtsrichtlinie 2001/29/EG zuwiderlaufe. Nach dieser Vorschrift können Mitgliedstaaten Beschränkungen hinsichtlich des Vervielfältigungsrechts der Urheber eines Werkes regeln, so u. a. In Bezug auf Vervielfältigungen mittels „beliebiger fotomechanischer Verfahren“ oder „anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung“, jedoch unter der Bedingung, dass der Rechtsinhaber einen „gerechten Ausgleich“ erhält.</p>
<p>Die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat das Urteil des Bundesgerichtshofs aufgehoben und die Sache an ihn zurückverwiesen.</p>
<p>Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde:</p>
<p>1. Das angegriffene Urteil verstößt wegen Fehlens einer Auseinandersetzung mit der Vorlagepflicht zum Gerichtshof der Europäischen Union („Gerichtshof“) nach Art. 267 Abs. 3 AEUV gegen die Garantie des gesetzlichen Richters aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG.</p>
<p>Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs muss ein nationales letztinstanzliches Gericht seiner Vorlagepflicht nachkommen, wenn sich in einem bei ihm schwebenden Verfahren eine Frage des Gemeinschaftsrechts stellt, es sei denn, das Gericht hat festgestellt, dass die gestellte Frage nicht entscheidungserheblich ist, dass sie bereits Gegenstand einer Auslegung durch den Gerichtshof war oder dass die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt. Das Bundesverfassungsgericht überprüft allerdings nur, ob die Auslegung und Anwendung der Zuständigkeitsregel des Art. 267 Abs. 3 AEUV offensichtlich unhaltbar ist. Dabei kommt es nicht in erster Linie auf die Vertretbarkeit der fachgerichtlichen Auslegung des für den Streitfall maßgeblichen materiellen Unionsrechts an, sondern auf die Vertretbarkeit der Handhabung der Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV.</p>
<p>Die angegriffene Entscheidung verstößt gegen die Garantie des gesetzlichen Richters, weil sie schon nicht erkennen lässt, ob sich der Bundesgerichtshof überhaupt mit dem europäischen Recht und einer Vorlage an den Gerichtshof auseinandergesetzt hat. Dabei liegt das Bestehen einer Vorlagepflicht nahe, da vertretbare andere Ansichten zu der vom Bundesgerichtshof vertretenen auf der Grundlage der Urheberrechtsrichtlinie keinesfalls ausgeschlossen erscheinen. Es ist fraglich, ob nach Unionsrecht Urheber digitaler Vorlagen vom Genuss eines Geräteabgabe-Systems ausgeschlossen werden dürfen. Denn die Urheberrechtsrichtlinie unterscheidet nicht ausdrücklich zwischen analogen und digitalen Vorlagen. Der Wortlaut von Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie und die Erwägungsgründe schließen nicht aus, dass die Richtlinie allein auf das Ergebnis des Vervielfältigungsvorgangs und nicht auf die Beschaffenheit der Vorlage abstellt. Zur Auslegung der fraglichen Vorschrift der Urheberrechtsrichtlinie existiert weder eine gesicherte Rechtsprechung des Gerichtshofs noch ist die richtige Anwendung des Unionsrechts offenkundig. Vielmehr ist die Rechtsfrage bereits mit Blick auf das deutsche, ähnlich formulierte Recht höchst umstritten. Zudem gelten in den Mitgliedstaaten unterschiedliche Regelungen, ob überhaupt und welche Geräte beziehungsweise Medien belastet werden und welchen „gerechten Ausgleich“ die Rechtsinhaber erhalten; im Hinblick auf die spanische Regelung ist bereits ein Vorabentscheidungsersuchen beim Gerichtshof anhängig. 2. Der Bundesgerichtshof wird auch zu prüfen haben, ob nicht bereits die Eigentumsgarantie nach Art. 14 Abs. 1 GG eine Auslegung des § 54a UrhG a.F. erfordert, nach welcher dem Klagebegehren der Beschwerdeführerin stattzugeben ist. Denn in diesem Falle könnte sich eine Vorlage an den Gerichtshof mangels Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage erübrigen.</p>
<p>Zu den konstituierenden Merkmalen des Urheberrechts als Eigentum im Sinne der Verfassung gehören die grundsätzliche Zuordnung des vermögenswerten Ergebnisses der schöpferischen Leistung an den Urheber im Wege privatrechtlicher Normierung sowie seine Freiheit, in eigener Verantwortung darüber verfügen zu können.</p>
<p>Die Argumentation des Bundesgerichtshofs, nach der bei Urhebern digitaler Vorlagen jegliche Vergütung entfällt, zieht mildere Mittel, das heißt hier eine Begrenzung der Höhe der Vergütung, nicht in Erwägung. Zudem muss die Auslegung und Anwendung des Urheberrechts trotz der auf diesem Gebiet zahlreichen technischen Neuerungen die Eigentumsrechte der Urheber gewährleisten. Eine restriktive Auslegung von § 54a UrhG a.F. könnte angesichts der rasanten Verbreitung digitaler Datenspeicherung und -vervielfältigung dazu führen, dass zu Lasten gewisser Urheber eine absolute Schutzlücke entsteht. Bedenken begegnet schließlich die Annahme des Bundesgerichtshofs, dass bei digitalen Vorlagen &#8211; anders als bei Druckvorlagen &#8211; häufig eine Einwilligung des Berechtigten in die Vervielfältigung vorliege, da derjenige, der Texte und Bilder im Internet frei zugänglich mache, zumindest damit rechnen müsse, dass sie heruntergeladen und ausgedruckt würden. Diese Annahme lässt offen, warum zum einen den Urhebern in Fällen fehlender Einwilligung keine Vergütung zukommen, zum anderen die unterstellte Einwilligung in die Vervielfältigung zugleich einen Verzicht auf jegliche Vergütung enthalten soll.</p>
<p>(PM)</p>
]]></content:encoded>
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		<title>Luxemburg verweigert Legosteinen Markenrechtsschutz</title>
		<link>http://www.ip-notiz.de/luxemburg-verweigert-legosteinen-markenrechtsschutz/2010/09/15/</link>
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		<pubDate>Wed, 15 Sep 2010 10:38:56 +0000</pubDate>
		<dc:creator>cen</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidungen]]></category>
		<category><![CDATA[Europarecht]]></category>
		<category><![CDATA[Markenrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Patentrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass sich Lego nicht auf den Schutz aus Gemeinschaftsmarke für seinen berühmten Legostein berufen kann. Kern der Urteilsbegründung ist, dass die Form des Steins eine genuin technische Funktion erfülle. Solche Formen stehen aber nicht unter dem Schutz des Markenrechts, das dann nämlich den Patentschutz (der bei Legosteinen bereits abgelaufen ist) [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass sich Lego nicht auf den Schutz aus Gemeinschaftsmarke für seinen berühmten Legostein berufen kann. Kern der Urteilsbegründung ist, dass die Form des Steins eine genuin technische Funktion erfülle. Solche Formen stehen aber nicht unter dem Schutz des Markenrechts, das dann nämlich den Patentschutz (der bei Legosteinen bereits abgelaufen ist) ins Unendliche verlängern würde. Genau darum ging es Lego im Grunde auch, als sie den Legostein zur Marke anmeldeten. Das ist aber natürlich nicht Zweck des Markenrechts.</p>
<p>LEGO hat mit diesem Urteil eine schwere Niederlage erlitten, es wird eng für die Dänen. Die ersten &#8220;Nachahmer&#8221; stehen in Form von <a href="http://www.megabrands.com/Shop/MEGA_Bloks/Mini_Micro/">Mega Brands </a>schon in den Startlöchern. Das ist eine wirklich spannende Entwicklung, kann man doch an diesem Beispiel einmal die Funktionsweise des Patentrechts wunderbar nachvollziehen: Absoluter Schutz als Belohnung für die Erfindung: dann aber irgendwann die Freigabe der Erfindung in die Allgemeinheit. Unternehmen, die nicht rechtzeitig auf innovative Modelle umsteigen, sondern sich auf einer Großerfindung ausruhen, werden über kurz oder lang abgestraft.</p>
<p>PS: Ganz zu Ende ist der Kampf allerdings noch nicht. Die Richter haben offengelassen, ob nicht vielleicht ein Schutz aus UWG vorliegen könnte.</p>
<p><a href="http://www.spiegel.de/wirtschaft/unternehmen/0,1518,717475,00.html">Mehr zum Urteil bei Spon.de</a></p>
<p><a href="http://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2010-09/cp100091de.pdf">Hier geht es zur Curia-Website.</a></p>
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		<title>BGH: Schutz des “Goldhasen” muss neu bestimmt werden</title>
		<link>http://www.ip-notiz.de/bgh-schutz-des-goldhasen-muss-neu-bestimmt-werden/2010/07/20/</link>
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		<pubDate>Tue, 20 Jul 2010 08:53:02 +0000</pubDate>
		<dc:creator>cen</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Entscheidungen]]></category>
		<category><![CDATA[Markenrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Der u. a. für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte gestern erneut darüber zu befinden, ob aus der für Schokoladenwaren eingetragenen dreidimensionalen Marke &#8220;Lindt-Goldhase&#8221; der Vertrieb ähnlicher Schokoladenhasen untersagt werden kann. Die am 6. Juli 2001 eingetragene Marke besteht aus einem in Goldfolie eingewickelten sitzenden Schokoladenhasen mit rotem Halsband mit Schleife und Glöckchen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der u. a. für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte gestern erneut darüber zu befinden, ob aus der für Schokoladenwaren eingetragenen dreidimensionalen Marke &#8220;Lindt-Goldhase&#8221; der Vertrieb ähnlicher Schokoladenhasen untersagt werden kann.</p>
<p>Die am 6. Juli 2001 eingetragene Marke besteht aus einem in Goldfolie eingewickelten sitzenden Schokoladenhasen mit rotem Halsband mit Schleife und Glöckchen sowie dem Aufdruck &#8220;Lindt GOLDHASE&#8221;. Der Schokoladenhersteller Lindt &#038; Sprüngli wendet sich mit der auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Schadensersatz gerichteten Klage gegen die Herstellung und den Vertrieb eines seiner Ansicht nach mit seiner Marke verwechselbaren Schokoladenhasen der Firma Riegelein.</p>
<p>In einem ersten Revisionsverfahren hatte der Bundesgerichtshof im Oktober 2006 das die Klage abweisende Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt a. M. aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen (Urt. v. 26.10.2006 – I ZR 37/04, BGHZ 169, 295 – Goldhase I; vgl. Presseerklärung Nr. 146/2006 v. 27.10.2006). Im zweiten Berufungsverfahren hat das Oberlandesgericht wiederum eine Verwechslungsgefahr zwischen den beiden Schokoladenhasen verneint, weil die sich gegenüberstehenden Gestaltungen seiner Ansicht nach nicht hinreichend ähnlich seien.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat auch diese Entscheidung aufgehoben und die Sache an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. In der Verhandlung vor dem Oberlandesgericht war ein Exemplar des Riegelein-Hasen vorgelegt worden. Da es dem Oberlandesgericht auf die genaue Farbgebung ankam, die sich aus den bei den Akten befindlichen Fotografien nicht zuverlässig ergab, hatte die Klägerin ihren Antrag umgestellt und auf einen &#8220;Schokoladenhasen gemäß dem in der Sitzung … überreichten Exemplar&#8221; bezogen. In seiner die Verwechslungsgefahr verneinenden Entscheidung hatte sich das Oberlandesgericht gerade auch auf die Farbe der Folie gestützt; der zu den Akten gereichte Riegelein-Hase zeichne sich durch eine eher bronzefarbene Folie aus, die sich deutlich von der leuchtenden Goldfolie des Lindt-Hasen unterscheide. Der Bundesgerichtshof sah sich nicht in der Lage, diese Beurteilung zu überprüfen. Denn der in der Verhandlung vor dem Oberlandesgericht überreichte Riegelein-Hase befand sich nicht mehr bei den zum BGH gelangten Akten; auch eine Nachforschung beim Oberlandesgericht war erfolglos geblieben. Zwischen den Parteien bestand auch keine Einigkeit, ob ein im Revisionsverfahren vorgelegter Riegelein-Hase mit dem verlorengegangenen Hasen in der Farbgebung übereinstimmte.</p>
<p>Dieser Umstand war allerdings nicht allein für die Aufhebung des Berufungsurteils entscheidend: Nach Ansicht des BGH kann die Verwechslungsgefahr zwischen den beiden Schokoladenhasen nicht mit der Begründung des Berufungsgerichts verneint werden. Den sich aus den einzelnen Bestandteilen (Form und Farbe der Hasen sowie den weiteren Gestaltungsmerkmalen wie rotes Bändchen mit Glöckchen, aufgemaltes Gesicht) zusammensetzenden Gesamteindruck der beiden Gestaltungen hat das Berufungsgericht nicht zutreffend ermittelt. Insbesondere hat es die Ergebnisse einer Verkehrsbefragung nicht rechtsfehlerfrei berücksichtigt. Die Verkehrsbefragung betraf einen nur in Goldfolie eingewickelten, mit keiner Schrift und keinen aufgemalten Gestaltungsmerkmalen versehenen sitzenden Lindt-Hasen. Auf die Frage nach der betrieblichen Herkunft hatte ein Großteil der Befragten Lindt &#038; Sprüngli genannt. Das Berufungsgericht hatte daraus geschlossen, dass sich die gesteigerte Kennzeichnungskraft des Lindt-Hasen auch aus Form und Farbe herleitet. Vor diesem Hintergrund hat der BGH beanstandet, dass das Oberlandesgericht seine Auffassung nicht hinreichend begründet hat, dass den sonstigen, sich bei den beiden Hasen unterscheidenden Gestaltungsmerkmalen eine maßgebliche Bedeutung zukommt.</p>
<p>Urteil vom 15. Juli 2010 – I ZR 57/08</p>
<p>OLG Frankfurt am Main &#8211; Urteil v. 8. November 2007 – 6 U 10/03 LG Frankfurt am Main &#8211; Urteil v. 19. Dezember 2002 – 2/3 O 443/02</p>
<p>Karlsruhe, den 16. Juli 2010 </p>
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		<title>IP&#124;Webnotizen IX</title>
		<link>http://www.ip-notiz.de/ipwebnotizen-ix-2/2010/07/06/</link>
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		<pubDate>Tue, 06 Jul 2010 21:31:18 +0000</pubDate>
		<dc:creator>cen</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidungen]]></category>
		<category><![CDATA[International]]></category>
		<category><![CDATA[Internetrecht]]></category>
		<category><![CDATA[IP|Webnotizen]]></category>
		<category><![CDATA[Markenrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[CC antwortet auf die Vorwürfe von ASCAP Flattr 1) in der Financial Times Flattr 2) bei TechCrunch LG Mannheim z. Auskunftsanspruch im einstw. Verf.verfahren im Markenrecht Copyright-Verletzungen im Android-Markt? &#8220;Mein Kampf&#8221; bald in der Public Domain]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<ul>
<li><a href="http://creativecommons.org/weblog/entry/22643">CC antwortet auf die Vorwürfe von ASCAP </a></li>
<li><a href="http://blogs.ft.com/techblog/2010/07/pirate-bay-founder-aims-to-make-the-world-flattr/">Flattr 1) in der Financial Times</a></li>
<li><a href="http://eu.techcrunch.com/2010/07/06/is-flattr-the-new-facebook-like-but-this-time-with-real-money/">Flattr 2) bei TechCrunch</a></li>
<li><a href="http://koeln-bonn.business-on.de/testkaeufer-beklagte-klaegerin-rechtsverletzung-gericht-verfuegung-_id27887.html">LG Mannheim z. Auskunftsanspruch im einstw. Verf.verfahren im Markenrecht</a></li>
<li><a href="http://nanocr.eu/2010/06/27/googles-mismanagement-of-the-android-market/">Copyright-Verletzungen im Android-Markt?</a></li>
<li><a href="http://ondemand-mp3.dradio.de/file/dradio/2010/07/05/dlf_20100705_1840_87f76482.mp3">&#8220;Mein Kampf&#8221; bald in der Public Domain</a></li>
</ul>
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		</item>
		<item>
		<title>Keine IP-Adressen-Speicherung &#8211; keine Abmahnung. Speicherung zulässig bei Flatrate-Verträgen?</title>
		<link>http://www.ip-notiz.de/keine-ip-adressen-speicherung-keine-abmahnung-speicherung-zulassig-bei-flatrate-vertragen/2010/07/06/</link>
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		<pubDate>Tue, 06 Jul 2010 10:56:51 +0000</pubDate>
		<dc:creator>SJM</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Entscheidungen]]></category>
		<category><![CDATA[P2P/Abmahnung]]></category>

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		<description><![CDATA[Aktuell vertreten wir zahlreiche Betroffene, die eine sog. Tauschbörsenabmahnung erhalten haben. Viele Betroffene erhalten nicht nur eine Abmahnung, sondern werden gleich in regelmäßigen Abständen vom Postboten heimgesucht&#8230; Damit überhaupt eine Abmahnung verschickt werden kann, muss die ladungsfähige Adresse des potentiellen Urheberrechtsverletzer ermittelt werden. Dies erfolgt über die Feststellung der sog. IP-Adresse &#8211; einer Adresse die [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Aktuell vertreten wir zahlreiche Betroffene,<a href="http://www.abgemahnt-hilfe.de/" target="_self"> die eine sog.  Tauschbörsenabmahnung erhalten haben</a>. Viele Betroffene erhalten  nicht nur eine Abmahnung, sondern werden gleich in regelmäßigen Abständen vom  Postboten heimgesucht&#8230;</p>
<p>Damit überhaupt eine Abmahnung verschickt werden kann, muss die  ladungsfähige Adresse des potentiellen Urheberrechtsverletzer ermittelt  werden. Dies erfolgt über die Feststellung der sog.  IP-Adresse &#8211; einer Adresse die im Netz erkennbar ist und Rückschlüsse  über den verwendeten Internetanschluss und damit über den  Internetanschlussinhaber erlaubt. Die IP-Adresse wird dem  Internetanschluss vom Internetprovider (Telekom, 1&amp;1, Vodafone,  Alice etc.) zugewiesen und in regelmäßigen Abständen verändert (sog.  dynamische IP-Adresse). Der Internetprovider ist damit der einzige, der  Kenntnis der Daten hat, die erforderlich sind, um die Internetnutzer zu  personalisieren.</p>
<p>Wird nun festgestellt, dass über eine bestimmte IP-Adresse illegal  am Filesharing teilgenommen wurde, so wird der Internetprovider auf  Auskunft und folglich auf Herausgabe der Adressdaten des  Internetanschlussinhabers in Anspruch genommen. Selbstverständlich wird  hierfür einige Zeit benötigt. Für die Geltendmachung des  Auskunftsverfahrens ist es natürlich von höchster Bedeutung, dass der  Internetprovider die Daten, die Auffschluss über den hinter einer  IP-Adresse verborgenen Anschlussinhaber geben, in der Zwischenzeit nicht löscht.</p>
<p>Die Telekom,bspw., speichert die erforderlichen Daten für sieben  Tage. Dieser Zeitraum genügt der Abmahnbranche jedoch meist, um die  erforderlichen Daten zu sichern. Eine Kunde der Telekom wehrte sich nun  vor Gericht gegen die Speicherpraxis der Telekom. Als Inhaber eines  Flatrate-Vertrages (&#8220;T-Online-dsl-flat-Tarif&#8221;) bestünde keine  Notwendigkeit der Datenspeicherung. Vielmehr müssten die Daten sofort nach  Beendigung der Internetverbindung gelöscht werden.</p>
<p>Hätte der Kunde der Telekom Recht bekommen, so hätte die Abmahn-&#8221;Industrie&#8221; einen herben Schlag erlitten. Die  Datenermittlung hätte sich enorm erschwert.</p>
<p>Das OLG Frankfurt am Main erteilte dem Ansinnen des Klägers eine  Absage (vgl. OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 16.06.2010, Az.: 13 U  105/07). Nachfolgend finden Sie einen Auszug der diesbezüglichen  Pressemitteilung des OLG Frankfurt am Main:<img title="Weiterlesen..." src="http://www.abmahnschutz24.de/wp-includes/js/tinymce/plugins/wordpress/img/trans.gif" alt="" /></p>
<blockquote><p><strong>Hintergrund</strong><br />
Der Kläger hat mit  der beklagten Telekom AG vor Jahren einen  Internet-Zugangsvertrag nach  dem sog. &#8220;T-Online dsl flat-Tarif&#8221;  geschlossen. Er verlangt von der  Telekom, dass diese die ihm zur  Internetnutzung jeweils zugeteilten  &#8220;dynamischen IP-Adressen&#8221; sofort  nach Beendigung der Verbindung löscht.<br />
Zur  Zeit der Klageerhebung speicherte die Beklagte die IP-Adressen nach  dem  Rechnungsversand noch 80 Tage. Das Landgericht gab der Klage im  Juni  2007 insoweit statt, als es der Telekom untersagte, die Daten  länger als  sieben Tage zu speichern. Im selben Jahr änderte die Telekom  ihre  Praxis dahin, dass sie die Speicherzeit auf sieben Tage  reduzierte.  Diese neue Speicherpraxis entspricht einer Absprache mit  dem  Bundesbeauftragten für Datenschutz.</p>
<p>Mit der Berufung macht der Kläger weiterhin  geltend, die Beklagte  müsse die IP-Adressen jeweils sofort nach  Beendigung einer  Internetverbindung löschen. Hierzu sei die Beklagte im  Interesse des  Datenschutzes und des Schutzes seiner Privatsphäre  verpflichtet. Weil  über die IP-Adressen die Möglichkeit bestehe, das  Nutzerverhalten  auszuspähen und daraus Rückschlüsse auf die  Persönlichkeit des  jeweiligen Teilnehmers zu ziehen, sei auch ein  Speicherzeitraum von  (nur) sieben Tagen nicht hinnehmbar.<br />
Die  Beklagte meint, sie sei berechtigt, die IP-Adressen zur Erkennung,   Eingrenzung und Beseitigung von Fehlern und Störungen an ihren Anlagen   sowie zur Abrechnung mit den Nutzern zu erheben und zu verwenden.</p>
<p><strong>Rechtliche Erwägungen des  Oberlandesgerichts</strong><br />
Der für die Berufung zuständige 13.  Zivilsenat des Oberlandesgerichts  mit Sitz in Darmstadt wies die  Berufung nunmehr zurück. Zur Begründung  führte er im Wesentlichen aus,  es sei kein Rechtsgrund ersichtlich,  nach dem die Telekom verpflichtet  sei, die IP-Adressen sofort nach  Beendigung der Internetverbindung zu  löschen.<br />
So habe das Bundesverfassungsgericht in einschlägigen  Urteilen nicht  einmal ansatzweise die Rechtmäßigkeit von  Datenspeicherungen durch  Dienstanbieter im Zusammenhang mit dem  Telekommunikationsverkehr in  Zweifel gezogen.<br />
Nach den derzeitigen  technischen Gegebenheiten sei davon auszugehen,  dass der Telekom bei  einer Löschung der IP-Adressen &#8220;sofort&#8221; nach  Beendigung der  Internetverbindung eine Abrechnung mit ihren Kunden gar  nicht möglich  sei. Bei den IP-Adressen handele es sich daher um für die  &#8220;Berechnung  des Entgelts erforderliche Daten&#8221; im Sinne des   Telekommunikationsgesetzes (TKG). Dass die Telekom aktuell über bessere   technische Möglichkeiten verfüge, habe der Kläger nicht darlegen  können.<br />
Es  komme hinzu, dass es der Telekom bei einer sofortigen Löschung der   IP-Adressen derzeit praktisch unmöglich wäre, einen relevanten Teil von   Störungen und Fehlern an Telekommunikationsanlagen zu erkennen,   einzugrenzen und zu beseitigen.<br />
Unter diesen Voraussetzungen könne  der Kläger allenfalls die  &#8220;unverzügliche&#8221; Löschung verlangen, worunter  nicht die &#8220;sofortige&#8221;  Löschung zu verstehen sei, sondern eine solche  &#8220;ohne schuldhaftes  Zögern&#8221;. Dass es der Telekom möglich sei, die  IP-Adressen schneller als  nach Ablauf von sieben Tagen zu löschen, ohne  dass dies ihre  Abrechnung mit ihren Kunden und die Störungserkennung  beeinträchtige,  habe der im vorliegenden Zivilprozess darlegungs- und  beweispflichtige  Kläger nicht vortragen können.</p></blockquote>
<p><a href="http://www.olg-frankfurt.justiz.hessen.de/irj/OLG_Frankfurt_am_Main_Internet?rid=HMdJ_15/OLG_Frankfurt_am_Main_Internet/sub/fe0/fe076b9e-ba81-921f-012f-31e2389e4818,,,11111111-2222-3333-4444-100000005003%26overview=true.htm" target="_self">Die vollstänidge Pressemitteilung finden Sie hier.</a></p>
<p>(sjm)</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>&#8220;Und nun halten Sie sich fest, Herr W., das Unglaubliche ist wahr geworden:&#8221; Versandfirma wegen Gewinnmitteilung zur Zahlung von € 13.400,00 verurteilt</title>
		<link>http://www.ip-notiz.de/und-nun-halten-sie-sich-fest-herr-w-das-unglaubliche-ist-wahr-geworden-versandfirma-wegen-gewinnmitteilung-zur-zahlung-von-e-13-40000-verurteilt/2010/06/11/</link>
		<comments>http://www.ip-notiz.de/und-nun-halten-sie-sich-fest-herr-w-das-unglaubliche-ist-wahr-geworden-versandfirma-wegen-gewinnmitteilung-zur-zahlung-von-e-13-40000-verurteilt/2010/06/11/#comments</comments>
		<pubDate>Fri, 11 Jun 2010 07:30:21 +0000</pubDate>
		<dc:creator>SJM</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Entscheidungen]]></category>

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		<description><![CDATA[&#8220;Und nun halten Sie sich fest, Herr W. das Unglaubliche ist wahr geworden: Die NGA Nationale Glücks-Agentur hat uns mitgeteilt, dass auf Ihre persönliche Losnummer ein Gewinn in Höhe von Euro 13.400,00 entfallen ist.&#8221; Diese &#8220;offizielle Gewinnmitteilung&#8221; erhielt ein Neustädter gemeinsam mit dem Katalog einer &#8220;Shopping&#8221;-Firma aus Luxemburg. Herr W. war natürlich hoch erfreut und [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>&#8220;Und nun halten Sie sich fest, Herr W. das Unglaubliche ist wahr   geworden: Die NGA Nationale Glücks-Agentur hat uns mitgeteilt, dass auf   Ihre persönliche Losnummer ein Gewinn in Höhe von Euro 13.400,00   entfallen ist.&#8221;</p>
<p>Diese &#8220;offizielle Gewinnmitteilung&#8221; erhielt ein Neustädter gemeinsam   mit dem Katalog einer &#8220;Shopping&#8221;-Firma aus Luxemburg. Herr W. war   natürlich hoch erfreut und klebte seine persönliche Losmarke auf die   ausgefüllte Gewinnmitteilung.<img title="Weiterlesen..." src="http://www.abmahnschutz24.de/wp-includes/js/tinymce/plugins/wordpress/img/trans.gif" alt="" /> Die  gleichzeitig getätigte Warenbestellung wurde von der  Luxemburger Firma  zügig bearbeitet. Auf den Losgewinn wartete Herr W.  hingegen vergebens.  Nachdem umständlich die ladungsfähige Anschrift des  Versandunternehmens  ermittelt worden war (es war lediglich ein  Postfach angeben), wendete  diese zu ihrer Verteidigung ein, dass  lediglich die Rede von einem  &#8220;Gewinnkandidaten&#8221; gewesen sei, der nur  die Möglichkeit eines Gewinns  habe. Im weiteren Fließtext sei der  Hinweis enthalten gewesen:</p>
<blockquote><p>Ich anerkenne die von mir gelesenen   Bargeldvergabe-/Teilnahmebedingungen. [...] Diese Mitteilung wird   gültig, wenn ihre persönliche Losnummer identisch mit der gewinnenden   Losnummer ist.</p></blockquote>
<p>Dem erteilte das OLG jedoch eine klare Absage. Nach dem   Gesamteindruck liege eine Gewinnzusage an den konkreten Empfänger vor.   Daran ändere auch der wenig aussagekräftige Hinweis im Fließtext nichts,   dass Bargeldvergabe- oder Teilnahmebedingungen anzuerkennen seien.   Vielmehr stehe die Aussage</p>
<blockquote><p>Und nun halten Sie sich fest, Herr W. das Unglaubliche   ist wahr  geworden: Die NGA Nationale Glücks-Agentur hat uns mitgeteilt,   dass auf  Ihre persönliche Losnummer ein Gewinn in Höhe von Euro   13.400,00  entfallen ist.</p></blockquote>
<p>ganz deutlich im Vordergrund.</p>
<p>Das Luxemburger Shopping-Unternehmen hatte offensichtlich den §§ 661a   des (deutschen) Bürgelichen Gesetzbuches übersehen. Dort heißt es wie   folgt:</p>
<blockquote><p>Ein Unternehmer , der Gewinnzusagen oder vergleichbare   Mitteilungen an Verbraucher sendet und durch die Gestaltung dieser   Zusendungen den Eindruck erweckt, dass der Verbraucher einen Preis   gewonnen habe, <strong>hat dem Verbraucher diesen Preis zu leisten</strong>.</p></blockquote>
<p>Und nun halten Sie sich fest, Herr W., das Unglaubliche ist (doch)   wahr geworden&#8230;</p>
<p id="subtitel"><em>(OLG Köln, Hinweisbeschluss vom  18.03.2010 &#8211; Az. 21   U 2/10; Vorinstanz:  LG Aachen, Urteil vom 28.10.2009 &#8211; Az. 11 O   417/08)</em></p>
<p>(sjm)<em><br />
</em></p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>marions-kochbuch.de: Internetportal haftet für urheberrechtswidrigen Bilder-Upload</title>
		<link>http://www.ip-notiz.de/marions-kochbuch-de-internetportal-haftet-fur-urheberrechtswidrigen-bilder-upload/2010/06/09/</link>
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		<pubDate>Wed, 09 Jun 2010 07:35:05 +0000</pubDate>
		<dc:creator>SJM</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidungen]]></category>
		<category><![CDATA[Examensrelevant]]></category>
		<category><![CDATA[Internetrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Markenrecht]]></category>
		<category><![CDATA[P2P/Abmahnung]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>
		<category><![CDATA[UrhPersönlichkeitsR]]></category>

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		<description><![CDATA[Mittlerweile liegen die lang erwarteten Urteilsgründe des Bundesgerichtshofes in der &#8220;marions-kochbuch.de&#8221;-Entscheidung vor (vgl. BGH Urt. v. 12.11.2009, Az.: I ZR 166/07). Darin hatte sich der BGH mit der Frage zu befassen, inwieweit die Betreiber eines Internetportals für den urheberrechtswidrigen Upload von Bildern durch Nutzer in Anspruch genommen werden können. Die Frage, inwieweit Portalbetreiber für das [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Mittlerweile liegen die lang erwarteten Urteilsgründe des  Bundesgerichtshofes in der &#8220;marions-kochbuch.de&#8221;-Entscheidung vor (vgl. <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=pm&amp;sid=966fdbde047be6e72a8094a0ff6098a8&amp;nr=52175&amp;linked=urt&amp;Blank=1&amp;file=dokument.pdf" target="_self">BGH Urt. v. 12.11.2009, Az.: I ZR 166/07</a>). Darin  hatte sich der BGH mit der Frage zu befassen, inwieweit die Betreiber  eines Internetportals für den urheberrechtswidrigen Upload von Bildern  durch Nutzer in Anspruch genommen werden können.</p>
<p>Die Frage, inwieweit Portalbetreiber für das Verhalten von Nutzern  und mithin für fremde Inhalte gerade stehen müssen, zählt  zweifelsohne zu einer der wichtigsten und äußerst kontrovers diskutierten Fragen im Netz. Doch wer sich von der  Entscheidung des Bundesgerichtshofs grundsätzliche Klarheit erhoffte,  dürfte von den Entscheidungsgründen schwer enttäuscht sein. Die Richter  stellen darin keine grundsätzlichen Erwägungen zur Frage der Haftung für fremde Inhalte an.  Stattdessen zieht das Gericht die Besonderheiten des Einzelfalls heran.</p>
<p>So habe sich der Portalbetreiber die  fremden Inhalte durch sein konkretes Verhalten zu eigen gemacht. Es  handle sich mithin nicht um fremde Inhalte, sondern um eigene.  Der Portalbetreiber wird folglich als Verletzer in Anspruch genommen und  haftet demnach auch voll für den urheberrechtswidrigen Bilder-Upload  durch User.</p>
<p>Bei der Einstufung als &#8220;eigene Inhalte&#8221; stellt der BGH im  wesentlichen auf zwei Punkte ab:</p>
<ol>
<li>Das Portal &#8220;chefkoch.de&#8221; hatte sich durch AGB umfassende  Nutzungsrechte an den Inhalten von Nutzern (sog. user generated content)  einräumen lassen.</li>
<li>Die Portalbetreiber hatten in die hochgeladenen Bilder das Logo des  Portals in Form einer Kochmütze integriert.</li>
</ol>
<p>Besonders ins Auge sticht dabei der erste Punkt: die Fallgestaltung der &#8220;Einräumung umfassender  Nutzungsrechte an Inhalten von Usern&#8221;. Letztlich ist ein solcher Passus in nahezu allen AGB der bekannten Social-Web-Dienste enthalten. Eine derartig weitgehende Rechteeinräumung ist regelmäßig sogar einer der maßgeblichen Pfeiler, auf denen das jeweilige Geschäftsmodell beruht.  Die Entscheidung des BGH könnte nun möglicherweise dahingehend verstanden werden, dass diese Web-Dienste sich urheberrechtswidrige Inhalte von Usern zu eigen machen und für die  Urheberrechtsverletzung in Anspruch genommen werden können.</p>
<p>(sjm)</p>
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