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	<title>IP&#124;Notiz &#187; International</title>
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	<description>Intellectual Property Rights im Blog</description>
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		<title>Update zum letzten Artikel</title>
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		<pubDate>Sun, 08 Jan 2012 13:58:45 +0000</pubDate>
		<dc:creator>cen</dc:creator>
				<category><![CDATA[International]]></category>
		<category><![CDATA[Internetrecht]]></category>
		<category><![CDATA[IP|Expertennotizen]]></category>

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		<description><![CDATA[Wir freuen uns, mitteilen zu können, dass unser Gastautor mit seiner Sicht auf die weißrussische Internetpolitik auch von der Deutschen Welle wahrgenommen wurde. Nicht zuletzt hat sich auch der Verantwortliche der Library of Congress bei ihm gemeldet und seine Position revidiert.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Wir freuen uns, mitteilen zu können, dass unser Gastautor mit seiner Sicht auf die weißrussische Internetpolitik <a href="http://www.dw-world.de/dw/article/0,,15648186,00.html">auch von der Deutschen Welle wahrgenommen wurde</a>. Nicht zuletzt hat sich auch der Verantwortliche der Library of Congress bei ihm gemeldet und seine Position revidiert.</p>
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		<title>IP&#124;Expertennotizen: Aleksey Ponomarev, Internet Regulation in Belarus</title>
		<link>http://www.ip-notiz.de/ipexpertennotizen-aleksey-ponomarev-internet-regulation-in-belarus/2012/01/05/</link>
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		<pubDate>Thu, 05 Jan 2012 16:05:20 +0000</pubDate>
		<dc:creator>cen</dc:creator>
				<category><![CDATA[International]]></category>
		<category><![CDATA[Internetrecht]]></category>
		<category><![CDATA[IP|Expertennotizen]]></category>
		<category><![CDATA[IT]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Expertennotizen von IP&#124;Notiz sollen ein Forum für Experten im so genannten „Grünen Bereich” und daran angeschlossenen Rechtsgebieten bilden. Unser Ziel ist es, damit den öffentlichen Austausch in unserem Rechtsgebiet auch im Internet zu fördern. Die mit einer Veröffentlichung im Internet einhergehende Transparenz des wissenschaftlichen Diskurses für die Öffentlichkeit ist uns dabei ein wichtiges Anliegen. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p align="justify"><em>Die Expertennotizen von</em><em> IP|Notiz sollen ein Forum für Experten im so genannten „Grünen Bereich” und daran angeschlossenen Rechtsgebieten bilden. Unser Ziel ist es, damit den öffentlichen Austausch in unserem Rechtsgebiet auch im Internet zu fördern. Die mit einer Veröffentlichung im Internet einhergehende Transparenz des wissenschaftlichen Diskurses für die Öffentlichkeit ist uns dabei ein wichtiges Anliegen.</em></p>
<p align="justify">
<p>During the last few days a new Belarusian Internet regulation has come into the center of attention of various online media resources. It seems that the rules of the recently enacted President Edict N 60 have been interpreted in a wrong way and caused serious confusion in the worldwide media. The sensation from Belarus named as “Belarus Bans Browsing of All Foreign Websites” is being widely discussed and has been republished by various online media resources (La Stampa, ZDnet, TorrentFreak, The Next Web etc.). The initial source of incorrect assumptions surprisingly seems to be <a href="http://www.loc.gov/lawweb/servlet/lloc_news?disp3_l205402929_text">the US Library of Congress</a>, which published the article referring to Belarusian “yellow pages” Interfax news agency.</p>
<p>The occurred confusion can be explained by the lack of objective and qualified information on Belarusian Internet regulation on the one hand and the ambiguity of the provisions of law regulating to the Internet on the other hand. In this article I will provide a short overview of the effective Internet regulation in the Republic of Belarus.</p>
<p><strong>Legal Framework</strong></p>
<p>It is important to understand that <strong>the Presidential Edict N 60 on Measures to Improve the Use of the National Segment of the Internet Network </strong>(hereinafter mentioned as the Edict) has fully entered into force on 1 July, 2010, and its provisions are in force for already 1.5 years. Since entering into force, the Edict, being supported by subordinate legislation, has not brought about any radical changes to the Belarusian online market or heavy limitations of human rights and freedoms. Neither visiting foreign websites is considered a violation of the law nor has any foreign website been blocked since both these measures are not prescribed by the Edict.</p>
<p>The enforcement of sanctions for violation of provisions of the Edict has become the subject of hot discussions these days (I have analysed this on my blog before) . <strong>The Law Amending the Administrative Offences Code</strong> (hereinafter mentioned as the Law) enters into force on 6 January, 2012, enacting the sanctions for violation of the provisions of the Edict in form of a fine (approx EUR 32 to EUR 96) as the only possible legal sanctions applicable for violation of rules prescribed by the Edict. Any kind of other sanctions in the form of limitation of access to websites or other measures are prescribed neither by the Edict nor by the Law.</p>
<p><strong>Online Business Regulation</strong></p>
<p>The Edict in fact contains certain limitations of the operation of websites in Belarus &#8211; however, they are not as harsh as recently discussed in the media.</p>
<p>First of all it should be mentioned that there are no legal obstacles for any Belarusian resident to operate a website under international top-level domains (.com, .net, etc.) or national domain names of other states (.ru, .ch, it. etc.), furthermore, non-residents are free to operate the website registered in the national domain zone “.by”.</p>
<p>The main reason for confusion is Clause 2 of the Edict, obliging websites to host its content on servers in Belarus, as the wording of the Clause 2 is very ambiguous:<br />
<em> “Activity on selling goods, performing works or rendering services on the territory of the Republic of Belarus with use of information networks, systems and resources connected to Internet shall be conducted by legal entities, their branches and representative offices, established in accordance with the legislation of the Republic of Belarus, located in the Republic of Belarus … with use of information networks, systems and resources located (hosted) in the Republic of Belarus and duly registered”. </em></p>
<p>In other words it enacts the requirement for legal entities and entrepreneurs to host websites, such as sale of goods, rendering of services, performing works, within the territory of the Republic of Belarus.</p>
<p>In the situation of absence of any official clarification or court precedent, different variants of interpretation of Clause 2 have appeared. However, basing on the comments of the regulator and opinion of Belarusian leading law firms, the common interpretation has been worked out as follows: the hosting requirement is applicable only to Belarusian legal entities and individual entrepreneurs. This interpretation is indirectly proved by the wording of the Article 22.16 of the recently enacted Law Amending the Administrative Offences Code.</p>
<p>It should be noted that sanctions for violation of the Edict will apply only to legal entities and entrepreneurs, but not to Internet users trying to access websites violating the Edict.</p>
<p>Enactment of these restrictions may be explained by protectionist measures of the government and the general intention to establish control over the activity of Belarusian legal entities and entrepreneurs conducting business online.</p>
<p>Obviously, the obligation for Belarusian residents to host websites in Belarus is regressive, limits the freedom of online business, and, even more important, it gravely damages investment and business climate. However, it obviously does not in any way limit the activity of international internet service providers like Google and Amazon and others.</p>
<p><strong>Internet users’ identification and personal data retention</strong></p>
<p>According to Clause 6 of the Edict ISPs are required to identify users and technical devices providing connection and retain personal information and logs for one year. It should be noted that this requirement does not differ from usual worldwide practice of data retention, for example, the EU Directive 2006/24/EC on Data Retention prescribes the EU member states the storage of Internet traffic and transaction data for certain amount of time from 6 months to 2 years.</p>
<p>More unusual and disputable is the requirement to identify and to register users in the places of public access to the global network (Internet cafes, hot spots) prescribed by the Edict, which caused negative reactions in Belarusian society. According to Clause 6, all visitors of Internet cafes and other public places of Internet access have been obliged to provide passports or other documents identifying the user in order to use the Internet. Organizations providing public Internet access are responsible for retaining personal data of users and logs. Failure to do so may be fined according to the new Law. However, users can not be fined for accessing the net without identification</p>
<p>As additional human and financial resources and time are needed to exercise compulsory registration of users and retention of data, the number of hotspots and facilities with public Internet access has decreased.</p>
<p>The Edict provides a closed list of subjects which have access to personal information of users, in particular, organs pursuing criminal investigation, courts, taxation and control organs, however, it does not require a court order or warrant to access personal information, which is needed, for example, in Germany, according to national laws implementing the EU Directive. That gives these organs unlimited access to personal data which causes reasonable concerns.</p>
<p>Unreliable procedures of data retention and lack of guarantees of privacy are subjects of current concern in Belarus. On the one hand, there is a real threat regarding the monitoring of opposition and opponents to the political regime for the purpose of subsequent repression; on the other hand, there is no adequate Personal Data Protection Law in Belarus, except for the Law on Information, Informatization and Protection of Information which provides only general framework for personal data protection. Privacy guarantees are not well developed and further elaboration of data protection legislation is urgently needed in order to safeguard privacy of the Internet</p>
<p><strong>Internet Censorship</strong></p>
<p>One of the most disputable fields of regulation of the Edict is limitation of access to harmful information. Obviously any type of Internet censorship is a very ambiguous and sensitive issue.</p>
<p>Clause 8 of the Edict provides the list of harmful information, which includes information aimed at:</p>
<ul>
<li>carrying out extremist activity;</li>
<li>illicit circulation of weapons, ammunition, detonators, explosives, radioactive;</li>
<li>contaminating, aggressive, poisonous, and toxic substances, drugs, psychotropic substances, and their precursors;</li>
<li>assisting illegal migration and human trafficking;</li>
<li>spreading p0rnography;</li>
<li>promulgating violence, brutality and other acts prohibited by law.</li>
</ul>
<p>Regulation N 4/11 of the OAC and the Ministry of Information of 29 June, 2010 sets forth the scheme of the limitation of access to harmful information in the Internet.</p>
<p>The filtration is carried out by ISPs on the ground of public open blacklists which are managed by a specialized body – the State inspection on electronic communications (BelGie).</p>
<p>Organs of criminal investigation, prosecution, courts and the OAC are entitled with the right to supplement blacklists with new web resources containing harmful information in the meaning of Clause 8. Chief executives of these organs should submit to BelGie request with information indicating web resources (IP address, URL, domain name) and reasons for censorship specifying the law which qualifies its information as illegal. Internet users, companies and organizations can initiate inclusion in the blacklist of the websites which they consider harmful. If BelGie finds that request does not corresponds the requirements or reasons for filtration are not clear enough, it has the right to deny the request. Moreover, the blockage of web resource can be appealed in court.</p>
<p>The Edict enacts two schemes of the Internet filtration:</p>
<ul>
<li>compulsory limitation of access to government authorities and organs, educational and cultural establishments;</li>
<li>voluntary limitation of access on user&#8217;s personal request.</li>
</ul>
<p>Thus, in the first case (scheme 1) ISPs are obliged to carry out filtration for mentioned above subjects, in other cases (scheme 2) the voluntary limitation of access can be applied only on the ground of request of Internet user.</p>
<p>Therefore, filtration is not obligatory in Belarus, except in the case of the mentioned establishments in scheme 2, and, &#8211; this is important &#8211; the list is open to the public. Most of the users are free to choose if they want the Internet filtration to be applicable to them or not.</p>
<p>Nevertheless, any kind of filtration affects the reputation of the state in a negative way. The Reporters Without Borders included Belarus into the “watch list”, which means that the freedom of speech might be under threat. The OpenNet Initiative classified Internet filtering in Belarus as selective in the political, social, conflict/security, and Internet tools areas in November 2010. Taking into account the facts of pressure on independent media, which took place in the past, the attention to the Belarusian new filtration scheme is reasonable.</p>
<p>In the political sense the government does not need legalized filtration. On the one hand, most users who post online media practice a degree of self-censorship, being identified and monitored, prompted by fears of regulatory prosecution. On the other hand, new instruments of censorship are in active use. In particular, <em>“Distributed Denial of Service” (DDoS) attacks have been practiced on a number of pro-democratic news sites on the dates of anti-government protests and elections days</em>.</p>
<p><strong>Conclusion</strong></p>
<p>Undoubtedly, the Internet in Belarus which has always been an independent medium is now more than ever at risk of becoming the most controlled source of communication. This is especially dangerous in a situation when most of the traditional media, except several newspapers, are under control of government, and the Internet is the last chance to express opinion independently.</p>
<p>However, the situation of a full cut-off of the Internet is not likely to happen in Belarus, as well as blockage of foreign websites selling goods, rendering services to Belarusian territory. Even a repressive government, which opens its doors partially to the Internet, couldn’t stop the flood of information, which then has a very strong democratic effect on the country. The Internet is like snowball, which is rolling and getting bigger and bigger and cannot be stopped.</p>
<p><em>Aleksey Ponomarev is a lawyer in Belarus and specialist in Information Technology and Telecommunications law, focusing also on Internet content regulation, Intellectual Property issues, freedom of expression &amp; privacy online. He publishes regularly on these topics at http://www.itlaw.by.</em></p>
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		<title>IP&#124;Expertennotizen: Cristina Busch, Die urheberrechtliche Stellung der Bildgestalter im internationalen Vergleich &#8211; Eine Synopse</title>
		<link>http://www.ip-notiz.de/die-urheberrechtliche-stellung-der-bildgestalter-im-internationalen-vergleich-eine-synopse/2010/07/30/</link>
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		<pubDate>Fri, 30 Jul 2010 09:41:15 +0000</pubDate>
		<dc:creator>cen</dc:creator>
				<category><![CDATA[International]]></category>
		<category><![CDATA[IP|Expertennotizen]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[von Cristina Busch [1] 1.    Einführung Der folgende Beitrag soll erneut eine Diskussion darüber in Gang bringen, ob und inwieweit ein Harmonisierungsbedarf im Filmurheberrecht besteht. Wie allgemein bekannt, war im Jahre 2002 die Europäische Komission in ihrem Bericht über die Frage der Urheberschaft von Filmwerken oder audiovisuallen Werken in der Gemeinschaft zum Ergebnis gekommen, [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>von</strong><em> </em><strong>Cristina Busch </strong><a href="#_ftn1">[1]</a><em> </em></p>
<p><strong> </strong></p>
<h2><strong>1.    Einführung </strong></h2>
<p>Der folgende Beitrag soll erneut eine Diskussion darüber in Gang bringen, ob und inwieweit ein Harmonisierungsbedarf im Filmurheberrecht besteht. Wie allgemein bekannt, war im Jahre 2002 die Europäische Komission in ihrem Bericht über die Frage der Urheberschaft von Filmwerken oder audiovisuallen Werken in der Gemeinschaft zum Ergebnis gekommen, dass kein Harmonisierungsbedarf im europäischen Filmurheberrecht besteht<a href="#_ftn2">[2]</a>.</p>
<p>Doch im Jahre 2002 waren die bahnbrechenden Dimensionen der Digitalisierung, welche zu erheblichen Veränderungen sowohl im Filmproduktionsbereich (Postproduktion, Kamaratechnik, Computersimulation, virtuelle Verfremdungen, Vervielfältigung, etc.) als auch in der qualitativen und quantitativen Verbreitung und Verwertung der Filmwerke führten, in dieser Intensität nicht vorherzusehen. Ebenfalls wurde im Jahre 2002 die Debatte Urheberrechtsschutz der Kreativen <em>versus</em> Verbesserung des Rechtsschutzes der Verwerterindustrie und des Verbraucherschutzes nicht in der aktuellen Schärfe geführt. Auch sind nach dem Bericht der Europäischen Kommission der Union zwölf neue Mitgliedsstaaten beigetreten. Wie man sieht, es besteht begründeter Anlass, die damals schon stark kritisierte Entscheidung der EU Kommission erneut zu prüfen<a href="#_ftn3">[3]</a>.</p>
<p>Da das Filmurheberrecht ein komplexes und sehr umfangreiches Rechtsgebiet darstellt, ist eine detaillierte Rechtvergleichung im vorgegebenen Rahmen schlicht unmöglich. Der rechtsvergleichende Beitrag konzentriert sich auf die zentralen Fragen der Regelung der Urheberschaft von Filmwerken und die Rechtsübertragung an die Produzenten, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Beteiligung der Urheber.</p>
<p>Interessant ist die Lösung dieser Problematik in den osteuropäischen Ländern, deren gesetzliche Regelungen von der Rechtsvergleichung auf dem Gebiet des Filmurheberrechts bisher nur äußert unvollständig erfasst wurden. Es ist anzumerken, dass die ehemaligen sozialistischen Staaten Osteuropas überwiegend ein sehr detailliertes Vertragsrecht zu Gunsten der Urheber in ihren Urheberrechtsgesetzen geregelt hatten. Der dirigistische Eingriff des Staates war so intensiv, dass einige Länder den Urhebern sogar Honorarordnungen mit Mindestvergütungen zum Schutz boten.</p>
<p>Viele Regelungen der relativ neuen postsozialistischen Urheberrechtsgesetze sind sehr progressiv und weisen einen weiten Urheberschutz auf, nicht nur hinsichtlich des Filmvertragsrechts, sondern insbesondere bei der Rechtsverfolgung der Urheberrechtsverletzungen und dem Persönlich-keitsschutz, auch wenn die Gesetzesanwendung teilweise Unzulänglichkeiten deutlich gemacht hat. Jedoch kann hierauf nicht eingegangen werden<a href="#_ftn4">[4]</a>.</p>
<h2><strong>2.    Dichtonomie zwischen „Droit d’auteur“ und „Copyright-right“. Internationale und europarechtliche Vorgaben zum Filmurheberrecht </strong></h2>
<p>Rechtsvergleichung sollte zuerst an der Frage ansetzen, inwieweit international und europarechtlich Vorgaben zum Filmurheberrecht bestehen. Doch zuvor muss kurz auf die Dichotomie zweier groβer Rechtsfamilien auf dem Gebiet des Urheberrechts eingegangen werden:</p>
<p>Die europäischen und internationalen Urheberrechtsregelungen unterscheiden sich zunächst grob danach, ob sie der ֦Droit d’Auteur-Konzeption” folgen, oder an der ֦Copyright-Konzeption” orientiert sind. Synthetisiert bedeutet die ֦Droit d’Auteur Konzeption” dass ein urheberrechtlich geschütztes Werk nur durch natürliches menschliches geistiges Schaffen entstehen kann und das lediglich<strong> </strong>dem Schöpfer die Verwertungs- und Persönlichkeitsrechte zustehen (das sogennante „Schöpferprinzip“).</p>
<p>Hingegen orientiert sich das ֦Copyright-Konzept“ vorrangig an ökonomischen Aspekten und ordnet das Verwertungsrecht (um dessen Rechtsschutz es dem Gesetzgeber eigentlich nur geht) an dem Geisteswerk nicht seinem Schöpfer, sondern dem organisatorisch wirtschaftlich Verantwortlichen oder Auftraggeber zu, d.h. konkret bei Filmwerken dem Produzenten.</p>
<p>Auf internationaler Ebene bestehen keine zwingenden Vorgaben, weder welchem Konzept die Länder folgen sollen, noch zum Filmurheberrecht im Speziellen: Die Revidierte Berner Übereinkunft (RBÜ) überlässt es ausdrücklich den Verbandsstaaten, die Urheberschaft am Filmwerk zu bestimmen (Art. 14bis Abs. 2a)). Originärer Rechtsinhaber kann daher auch der Filmproduzent sein.  Auch enthält die RBU keinerlei Bestimmung zur Rechtsübertragung, d.h. prinzipiell ist der Erwerb aller vermögensrechtlichen Befugnisse ohne inhaltliche und zeitliche Beschränkung oder zwingender Vergütungsregelung möglich<a href="#_ftn5">[5]</a>. Lediglich Art. 14 bis Abs. 2b) und c) enthalten, für die Länder, welche  dem „droit d’auteur“ System folgen, eine Vermutung zu Gunsten der umfassenden Rechts<strong>ausübung</strong> (aber nicht Rechtseinräumung!) durch den Filmhersteller und eine diesbezübliche Formregelung.</p>
<p>Die anderen internationalen Abkommen über das Urheberrecht  (TRIPS- Übereinkommen und WIPO-Urheberrechtsvertrag) weisen diesbezüglich überhaupt keine Regelungen auf.</p>
<p>Hingegen wurde auf europäischem Gebiet eine, wenn auch äuβert  rudimentäre Rechtsangleichung im Filmurheberrecht durch Harmonisierungsrichtlinien bewirkt. Dies ist insoweit von Bedeutung, als es am Anfang der europäischen Harmonisierung auf dem Gebiet des Urheberrechts aufgrund der systematischen Unterschiede zwischen dem Copyright- und dem droit d’auteur System keinerlei Schnittmenge gab (hier nur der Produzent als originärer Rechtsinhaber, da nur der Urheber). Eine Rechtsangleichung in der EU auf kleinstem Nenner wurde bisher aber nur in der Figur des Regisseurs gefunden:</p>
<p>In der Vermiet- und Verleihrichtlinie (1992, Art. 2 Abs. 2)<a href="#_ftn6">[6]</a> und später in der Satelliten-und Kabelrichtlinie (1993, Art. 1 Abs. 5)<a href="#_ftn7">[7]</a> wurde zum ersten Mal die Filmurheberschaft des Hauptregisseurs anerkannt. Jedoch wurde diese Anerkennung oder Bewertung zugleich relativiert, indem sie ausdrücklich auf den Richtlinienzweck beschränkt wurde. Diese Limitation wurde dann aber noch im gleichen Jahr 1993 in der Schutzdauerrichtlinie (Art. 2 Abs. 1) fallengelassen, was die endgültige Anerkennung der Miturheberschaft des Regisseurs bedeutete<a href="#_ftn8">[8]</a>.</p>
<p>Aber wie allgemein bekannt, ist das Filmwerk eben nicht nur das Werk des Regisseurs, sondern eine Art Gesamtkunstwerk, welches die kreativen Beiträge des Regisseurs, Bildgestalters, Schauspielers, Cutters, Filmarchitekten, Komponisten, Kostümbildners, Szenenbildners und vieler anderer Mitwirkenden vereint (sog. <em>Mixtum compositum</em><a href="#_ftn9">[9]</a>)</p>
<p>Insoweit ist zu fragen, welcher der vielzähligen schöpferischen Beiträge der Mitwirkenden bei der Filmherstellung urheberrechtlich relevant sind, d.h. wie die Urheberschaft in den Mitgliedsstaaten geregelt ist.</p>
<p><strong> </strong></p>
<h2><strong>3. Unterschiede zwischen den einzelnen Filmurheberrechts-regelungen in Bezug auf die Filmurheberschaft</strong></h2>
<p>Bevor auf die vier unterschiedlichen Grundlösungen dieser Problematik eingegangen wird, muss darauf hingewiesen werden, dass im Gegensatz zu den anderen Mitwirkenden des Filmwerkes, die Bildgestalter eine privilegierte Stellung einnehmen. Und zwar deshalb, weil sie einen doppelten, möglicherweise dreifachen Rechtsschutz genießen: D.h. sie sind nicht nur als Miturheber des Filmwerkes zu sehen, sondern parallel und zusätzlich sind sie <span style="text-decoration: underline;">stets</span> Alleinurheber an den geschaffenen fotografischen Werken, welche im Film fixiert sind.</p>
<p>Einzelne Bilder eines Filmwerkes können selbständig schutzfähig sein, wenn sie eine persönliche geistige Schöpfung beinhalten, so wie es generell im Urheberrecht anerkannt ist, dass auch ein Werkteil gegenüber dem Ganzen selbständig schutzfähig sein kann. Da der Bildgestalter den Bildausschnitt, die Lichtgestaltung, etc. bewusst wählt, um eine bestimmte Aussage zu vermitteln, oder eine spezielle Atmosphäre zu erzeugen, d.h. nicht einfach „draufhält“, entstehen beim Filmen automatisch Einzelbilder.</p>
<p>Diese Vielzahl von Einzelbilder sind sich zwangsläufig ähnlich oder nahezu identisch, doch auch auf dem Gebiet der plastischen Kunst gibt es dieses Phänomen, ohne dass deshalb die Schutzfähigkeit als individuelles Werk aberkannt wird (z.B. Serienlithographien, Abgüsse oder Kopien von Skulpturen, etc.).<a href="#_ftn10">[10]</a></p>
<p>Einzelbilder der Bildfolge des Filmes können deshalb durchaus als Lichtbildwerke betrachtet werden. Der einzige Unterschied zu anderen fotografischen Werken besteht darin, dass die Bilder in Bewegung sind, wobei selbst dieser Unterschied durch den technologischen digitalen Fortschritt verschwimmt, denn die Digitalkameras ermöglichen es, dass die Bildfolgen entweder in Bewegung oder als individuelles Bild gezeigt werden können.</p>
<p>Zur Verdeutlichung: Selbst wenn das nationale Recht oder die Rechtsanwendung die Miturheberschaft des Bildgestalters am Filmwerk verneint, bleibt den Bildgestaltern stets der (subsidiäre) Schutz als Alleinurheber der Einzelbilder, welche im Filmwerk fixiert wurden. Diese Urheberschaft bezüglich der fotografischen Werke bedeutet, dass die Bildgestalter in den Genuss eines vollen verwertungs-, vergütungs- und persönlichkeitsrechtlichen Urheberrechtsschutzes kommen können.</p>
<p>In einigen Ländern, wie Deutschland und Österreich, schützt das Gesetz den Bildgestalter gleich dreifach: nicht nur als Miturheber des Filmwerkes und als Alleinurheber der fotografischen Werke, welche im Film fixiert sind, sondern parallel als Inhaber eines Leistungsschutzrechts am einfachen Lichtbild oder der sog. einfachen Fotografien, d.h. Fotografien, welche keinen Werkcharakter haben.</p>
<p>Diese besondere Position der Bildgestalter wurde in keiner der rechtsvergleichenden Studien der Europäischen Kommission beachtet. Auch wenn der vorgebende Rahmen leider keine weiteren Ausführungen erlaubt, muss doch darauf hingewiesen werden, dass insoweit eine große Rechtsunsicherheit besteht, wenn in den Ländern nur eine mangelhaft formulierte Rechtsübertragungsregel diesbezüglich ins Gesetz aufgenommen wurde, wie z.B. in Spanien (Art. 124), oder gar eine spezielle Rechtsvermutungsregel ganz fehlt, so wie in einer Vielzahl von Ländern.</p>
<p>Ausnahmen bilden Deutschland, Österreich, Slowenien und Russland mit einer klaren Rechtsübertragungsregelung hinsichtlich der fotografischen Werke und/oder der einfachen Fotografien im Film, oder z.B. Estland, welches ausdrücklich dem Bildgestalter die Urheberrechte an den Fotografien zuspricht. (Art. 33 Abs. 5), oder Litauen, welches per Gesetz ausdrücklich bestimmt (Art. 2(9)), dass die Fotografien, welche im Film fixiert sind, keine „fotografischen Werke“ im Sinne des Gesetzes sind. Anders auch Italien, welches ausdrücklich die beim Drehen entstandenen „stillen Fotografien“ als einfache Fotografien definiert, und ihnen insoweit jeglichen Werkschutz abspricht (Art. 87), doch nur eine äußert unzureichende Rechtsübertragungsregel trifft.</p>
<p>Zurück zu den <strong>Unterschieden zwischen den einzelnen Filmurheberrechtsregelungen in Bezug auf die Filmurheberschaft.</strong></p>
<p><span style="text-decoration: underline;">Wie schon gesagt, es gibt vier Grundlösungen:</span></p>
<p><strong> </strong></p>
<h3><strong>3.1. </strong><strong>Die Staaten stellen eine Liste auf, in der <span style="text-decoration: underline;">abschließend</span> einige Mitwirkende bei der Filmschaffung genannt werden, die als Urheber gelten sollen (sog. „Numerus clausus Regelung“)</strong>.</h3>
<p>Italien, Spanien Portugal, Russland schließen die Bildgestalter aus, während Griechenland, Ukraine, Bulgarien, Estland, Slowenien, Kroatien und Mexiko diese ausdrücklich einschließt.</p>
<p>Wenn durch diese pauschale Bestimmung der Rechtsinhaberschaft nach Berufsgruppen auch eine gewisse Rechtssicherheit erreicht wird, leidet diese Lösung an einem internen logischen Fehler, denn obwohl Intention ist, das Schöpferprinzip zu wahren, wird es gerade durchbrochen, da andere Mitwirkende, die ebenfalls einen schöpferischen Beitrag geleistet haben, ausgeschlossen werden.</p>
<p>Bemerkenswert ist, dass durch die Osterweiterung der Europäischen Union, der Bildgestalter nun häufig zur Gruppe der Miturheber dazugezählt wird und auch im „alten Europa“ sich diesbezüglich etwas tut, denn z.B. in Spanien wurde die Miturheberschaft der Bildgestalter im „Ley de Cine“ (Kinogesetz)<a href="#_ftn11">[11]</a>, kürzlich anerkannt, und in Italien wird der Ausschließlichkeits- oder „Numerus clausus“ Charakter der gesetzlichen Regelung aktuell scharf vor Gericht bekämpft<a href="#_ftn12">[12]</a>.</p>
<h3><strong>3.2. </strong><strong>Die Staaten nennen den Hauptregisseur als Urheber, ernennen aber parallel dazu den Produzenten als originären Rechtsinhaber. </strong></h3>
<p>Dieser pragmatische Investitionsschutz des Filmherstellers wird von Großbritannien, Irland und Luxemburg vertreten. Keine Frage, diese Regelung muss als „Enteignung“ der Urheber und als flagrante Verletzung des Art. 27 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und des Art. 17 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verstanden werden, welche beide das Urheberrecht schützen.</p>
<h3><strong>3.3. </strong><strong>Die Staaten treffen keine Sonderbestimmung hinsichtlich der Urheberschaft von Filmwerken und überlassen dies im konkreten Fall den allgemeinen Regeln des Urheberrechtsgesetzes, d.h. dem Schöpferprinzip.</strong></h3>
<p><strong> </strong>Diese Lösung haben z.B. Österreich, Deutschland, die Skandinavischen Länder und die Niederlande verfolgt.</p>
<p>Insoweit wird zwar das Schöpferprinzip stringent gewahrt, doch die Nachteile überwiegen: Als solche sind</p>
<p>3.3.1     die ernorme Rechtsunsicherheit zu nennen wegen den bestehenden großen Beweisschwierigkeiten (erst am Ende der Dreharbeiten kann der Beitrag eines jeden definitiv bewertet werden)</p>
<p>3.3.2     die Schwächung der Filmproduzenten (diese müssen sich deshalb die Rechte von jedem Mitwirkendem „auf Verdacht“ abtreten lassen, ohne die Urheberrechtsrelevanz des kreativen Beitrags würdigen zu können).</p>
<h3><strong>3.4. </strong><strong>Insoweit versuchen andere Länder, mit einem Kompromiss das Problem der Benennung der Miturheber zu lösen. Sie erkennen ausdrücklich das Schöpferprinzip an und nennen einige Kategorien von Kreativen, welche im Zweifel als Miturheber betrachtet werden sollen, doch ist diese Regelung eben nicht abschließend, sondern offen („Numerus apertus“ Regelung).</strong></h3>
<p>Frankreich, Ungarn, Belgien und Rumänien nennen dabei die Bildgestalter nicht ausdrücklich, aber Ungarn erkennt z.B. deren Miturheberschaft an, während Lituanien und Polen die Bildgestalter direkt als Miturheber des Films nennen.</p>
<p>Zwar wird den genannten Kreativen hiermit erleichtert, ihre Rechte gegenüber Produzenten und Verwertungsgesellschaften durchzusetzen und auch wird das Schöpferprinzip bewahrt, doch wird die -beim reinen Schöpferprinzip bestehende-  Rechtsunsicherheit lediglich relativiert.</p>
<p>Zusammenfassend kann man sagen, dass die Unterschiede zwischen den einzelnen gesetzlichen Filmurheberrechtsregelungen in Bezug auf die Bestimmung der Filmurheber sehr groß sind. Der vorgegebene Rahmen erlaubt es leider nicht, auf weitere große Unterschiede innerhalb der EU oder auf internationaler Ebene hinsichtlich der Filmurheberschaft einzugehen, wie z.B. die Frage, ob dem Drehbuchautor oder dem Komponist der filmbestimmt geschaffenen Musik, neben ihrer Schöpfereigenschaft hinsichtlich des Drehbuchs als literarischem Werk, bzw. des musikalischen Werks, auch eine Miturheberschaft am Filmwerk zukommen soll.</p>
<p>Man könnte jedoch wie die Europäische Kommission im Jahre 2002 zum Schluss kommen, dass dies nicht wichtig ist, d.h. zu keiner Wettbewerbsverzerrung führt, da sich der Produzent ja alle Rechte vertraglich abtreten lassen kann. Doch weit verfehlt. Was passiert, wenn neue Technologien neue Nutzungsarten und -möglichkeiten schaffen und das Land, so wie Spanien, Griechenland und Belgien generell die Rechtsübertragung für unbekannte Nutzungsarten ablehnen, oder das Land, wie z.B. Deutschland, der wirksamen Rechtsübertragung für unbekannte neue Nutzungsarten einen Anspruch auf gesonderte angemessene Vergütung entgegensetzt?</p>
<p>Mögliche Rechte und Ansprüche der an der Filmschaffung Beteiligten stehen und fallen jetzt mit der urheberrechtlichen Schutzfähigkeiten ihrer kreativen Beiträge. Klares Beispiel hierfür ist, dass die Diskussion um die Urheber- und Leistungsschutzrechte der Bildgestalter in Deutschland erst Beginn der 90er Jahre mit der Erfindung neuer technologischer Nutzungsarten (Video, Picture Sampling, etc.) wirklich relevant wurde. Insoweit muss ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass der Schluss der EG-Berichtskommission, im Jahre 2002, die Unterschiede in der Bestimmung der Miturheberschaft seien vertraglich zu überwinden, ein glatter Trugschluss war.</p>
<p>Es sind aktuell aber auch noch andere Wettbewerbsverzerrungen zu verzeichnen. So vertritt z.B. in einigen Ländern trotz ausdrücklicher gesetzlichen Anerkennung der Bildgestalter als Miturheber am Film, keine nationale Verwertungsrechtsgesellschaft deren Rechte und Interessen (z.B. in der Ukraine). Oder umgekehrt, obwohl die Miturheberschaft der Bildgestalter am Film auf nationalem Gebiet verneint wird, „treiben“ nationale Verwertungsgesellschaft die im Ausland anfallenden Vergütungen für die Verwertung von Filmwerken im Interesse der Bildgestalter „ein“ (z.B. Schweiz und teilweise in Belgien für bestimmte Fernsehproduktionen in Frankreich und Kanada).</p>
<p>Doch selbst in den Ländern, welche die Miturheberschaft in der Rechtspraxis anerkennen und Verwertungsrechtsgesellschaften die Rechte und Interessen der Bildgestalter wahrnehmen (z.B. Deutschland, Österreich, Griechenland, Bulgarien, Polen, Ungarn, Litauen, Dänemark, und Schweden) bestehen erhebliche Unterschiede bezüglich der einzelnen wahrgenommenen Rechte, den Vergütungssätzen, etc. <a href="#_ftn13">[13]</a></p>
<p>Doch kommen wir zum zweiten Schwerpunkt dieses Beitrags:</p>
<h2><strong>4. </strong><strong>Unterschiede zwischen den Filmurheberrechtsregelungen hinsichtlich der Regelung des Erwerbs der Filmrechte und der</strong><strong> Vergütungsfrage</strong></h2>
<p>Die Frage wer Urheber am Filmwerk ist, ist eng mit der Frage der Rechtewahrnehmung verbunden, bzw. wer die Filmrechte erworben hat<a href="#_ftn14">[14]</a>..</p>
<p>Auch diesbzgl. gibt es keine Einigkeit auf europäischer, und erst Recht nicht auf internationaler Ebene. Man kann zwischen drei Lösungen oder Systemen unterscheiden: (1) die originäre Entstehung der Filmrechte in der Person des Produzenten (2) der Übergang im Wege der „cessio legis“ und (3) gesetzliche Vermutungen der Rechtsübertragung.</p>
<h3>4.1.<strong> Originärer Rechtserwerb durch den Filmproduzenten</strong>:</h3>
<p>Hinsichtlich      Inhalt, Regelung, Beispielen, Vor- und Nachteile(n) kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. An dieser Stelle sollte lediglich bezüglich des Urheberrechts von Großbritannien darauf hingewiesen werden, dass das originäre Filmurheberrecht des Produzenten und Hauptregisseurs aufgrund einer Gesetzesbestimmung sich nicht auf dramatische Werke, namentlich Spielfilme bezieht, d.h. insoweit die generellen Bestimmungen gelten.</p>
<h3>4.2. <strong>„Cessio legis”- Regelung</strong>.</h3>
<p>Diese Regelung gibt es z.B. in Österreich und Japan, wurde aber z.B. in Deutschland bei der Diskussion zur Urheberrechtsreform zur Stärkung der Stellung des Filmproduzenten (dem sog. Zweiten Korb) im Jahre 2003 heiß diskutiert.</p>
<p>Gemäβ dieser Regelung entstehen die Verwertungsrechte kraft Gesetzes  unmittelbar originär beim Filmhersteller und nicht beim Filmurheber, während das Urheberrecht als solches und alle Urheberpersönlichkeitsrechte unmittelbar beim Urheber entstehen.</p>
<p>Je nach Rechtslage, d.h. falls das Urhebergesetz kein allgemeines Verbot diesbezüglich aufweist, erfasst die „cessio legis“-Regelung auch die Verwertungsrechte an unbekannten Nutzungsarten. Umstritten ist, wem die gesetzlichen Vergütungsansprüche (z.B. Leerkassetten-, Satelliten- und Kabelvergütung, etc.) zustehen. Insoweit ist es von Bedeutung, dass dem Filmhersteller ein paralleler und originärer Schutz durch das Leistungsschutzrecht zusteht.</p>
<p><strong> </strong></p>
<p>Die „cessio legis“ Regelung hat natürlich Vorteile: Das Schöpferprinzip wird insoweit respektiert, als der Urheberstatus der einzelnen kreativ Mitwirkenden nicht beeinträchtigt wird und die Urheberpersönlichkeitsrechte im vollen Umfang erhalten bleiben (eine Ausnahme bildet Japan, dort erwirbt im Fall eines dienstlich hergestellten Filmwerkes, der Arbeitgeber oder Dienstherr auch die Urheberpersönlichkeitsrechte).</p>
<p>Ebenso macht die Rechtkonzentration in der Person des Filmherstellers das wirtschaftliche Produkt „Film” verkehrsfähig und begünstigt insoweit die jeweilige nationale Filmindustrie in ihrem internationalen Wettbewerb<a href="#_ftn15">[15]</a>.</p>
<p><strong> </strong></p>
<p>Jedoch überwiegen ganz klar die Nachteil(e) der „cessio-legis“- Regelung: Diese Regelung ist nicht mehr zeitgemäß, da man auf dem Wege einer gesetzlichen Vermutungsregelung ebenfalls die Sicherung der Verkehrsfähigkeit des Filmwerkes garantieren kann. Zudem können auf dem Gebiet der klassischen Filmauswertung je nach Einzelfall differenzierte Lösungen per Vertragsgestaltung sinnvoll sein.</p>
<p>Insgesamt ist eine „cessio legis“ Regelung ohne eine normierte zwingende Vergütungsregelung für die Urheber, und ohne eine zeitliche und inhaltliche Begrenzung der Rechtseinräumung nicht gerechtfertigt, da sie einen zu weit reichenden Eingriff in die Rechte der Urheber bedeutet. Die „cessio legis“ Regelung vermag zudem nicht die Probleme der Rechtseinräumung bei vorstehenden Werken zu lösen.</p>
<h3><strong>4.3. </strong><strong>Widerlegbare gesetzliche Vermutung der Rechtsübertragung</strong></h3>
<p><strong> </strong></p>
<p>Aufgrund des Vertrages zwischen Filmhersteller und Urheber wird der Filmhersteller von der Beweislast für seine Rechtsinhaberschaft kraft Gesetzes befreit, d.h. ihm stehen &#8211; bis zum Beweis des Gegenteils &#8211; Verwertungsrechte am Filmwerk uneingeschränkt zu. Dabei ist häufig zu unterscheiden zwischen dem Vertrag, welcher dem Hersteller gestattet, ein Werk zu verfilmen, und dem Vertrag, welcher die Mitwirkung bei der Herstellung eines Filmes zum Gegenstand hat.</p>
<p>Bezüglich des Geltungsbereichs (d.h. z.B. nur bestimmte Verwertungsrechte oder alle audiovisuellen Verwertungsrechte, oder sogar noch die Vergütungsansprüche) bestehen in den Mitgliedstaaten erhebliche Unterschiede. Ursache hierfür sind die divergierenden Regelungen der Rechtsinhaberschaft des Arbeitgebers an Urheberrechtswerken und die bestehenden Unterschiede hinsichtlich der Wirksamkeit der „Zweckübertragungstheorie“ in den einzelnen Mitgliedsstaaten<a href="#_ftn16">[16]</a>.</p>
<p>Z.B. wird in Frankreich, Griechenland und Estland die Filmmusik von der Vermutung der  Rechtsübertragung ausgeschlossen. In anderen Ländern werden zwar nicht bestimmte Filmbeiträge von der Vermutungsregel ausgeschlossen, aber die Regelungen unterscheiden sich erheblich hinsichtlich der Reichweite der übertragenen Rechte:</p>
<p>Sehr weit geht z.B. der slowenische Gesetzgeber: anscheinend gelten alle Vermögens- und Vergütungsansprüche, d.h. auch für nichtfilmische Nutzungsarten, lediglich mit Ausnahme des Verleihrechts von Videos (Art. 105) als übertragen, oder auch  der ungarische und litauische Gesetzgeber (alle Verwertungsrechte, d.h. auch nichtfilmische Nutzung, nur die Vergütungsansprüche nicht), während der dänische und in ähnlicher Weise der bulgarische Gesetzgeber die übertragenen Rechte sehr limitiert und auf die filmische Nutzung reduziert.</p>
<p>Auch bestehen große Unterschiede bezüglich der Einbeziehung in die Vermutungsregel der unbekannten Nutzungsarten. Unwirksam kraft ausdrücklichem gesetzlichen generellen Verbots ist eine solche Rechtseinräumung in Spanien (Art. 43.5), Belgien, Griechenland (Art. 13.5 UrhG) und Ukraine (Art. 33.3 UrhG). Die Niederlande (Art. 45 d) gehen ausdrücklich davon aus, dass die Vermutung der Rechtseinräumung an den Filmproduzenten auch unbekannte Nutzungsarten erfasst. In Frankreich erlaubt Art. L. 131.6 die Rechtseinräumung für die Nutzung unbekannter Nutzungsarten, wenn die Rechtseinräumung ausdrücklich erfolgt und die Urheber eine angemessene Beteiligung an den Erlösen aus der Verwertung in dieser Nutzungsform erhält.</p>
<p><strong> </strong></p>
<p><strong> </strong></p>
<p>Als Vorteil dieser widerlegbaren Vermutung der Rechtsübertragung gilt: Die widerlegbare Vermutung der Rechtsübertragung ist &#8211; unter bestimmten Voraussetzungen, die zugleich erörtert werden &#8211; ohne Zweifel diejenige Lösung, welche nicht nur das Schöpferprinzip vollkommen respektiert und die rechtlichen Besonderheiten der Filmproduktion und –verwertung berücksichtigt, sondern auch dem Verlangen nach Verkehrssicherheit des kostenintensiven Industrieerzeugnis „Film“ ausreichend gerecht wird.</p>
<p>Zudem sollte daran erinnert werden, dass die Vermutung der Rechtsübertragung im europäischen Recht, insbesondere durch die Computerprogramm-Richtlinie (91/250/EWG vom 14. Mai 1991) für die angestellten Urheber (Art. 2.3) als moderne Lösung Eingang gefunden hat.</p>
<p>Jedoch muss auch auf die Nachteile der widerlegbaren Vermutungsregelung eingegangen werden: Diese Regelung kann nur dann als die geeignete Lösung der besonderen juristisch-technischen Probleme bei der Filmherstellung gelten, wenn den weitgehenden Übertragungsregeln unabdingbare Vergütungsansprüche der Urheber gegenüberstehen und gewisse Präzisierungen im Bereich der „Urheberpersönlichkeitsrechte“ vorgesehen werden.</p>
<p>Damit wurden die Vergütungsansprüche angesprochen: Wichtig ist insoweit, dass in vielen europäischen Ländern dem Interesse der Urheber an einer wirtschaftlichen Teilhabe an der Verwertung ihrer Filmwerke Rechnung getragen wird. Ohne dass auf Einzelheiten eingegangen werden könnte, ist insoweit von Interesse, dass auf internationaler Ebene, mit Ausnahme des Art. 11bis Abs. 2 Satz 2 Revidierter Berner Übereinkunft bzgl. Zwangslizenzen zu Gunsten von Sendeunternehmen, kein allgemeiner Rechtssatz zu finden ist, demnach für die Rechtsübertragung eine angemessene Vergütung zu leisten ist.</p>
<p>Auf europäischer Ebene wurde der unabdingbare Anspruch der Urheber und ausübenden Künstler auf eine angemessene Vergütung für die Vermietung von Tonträgern oder Videogrammen in den Fällen, in denen sie ihr Vermietrecht an einen Tonträgerproduzenten oder Filmhersteller übertragen oder abgetreten haben, erstmalig in Art. 4 Abs. 1,2 der Verleihrechts-Richtlinie eingeführt.</p>
<p>Gemäß Art. 90 span. UrhG, Art. 19 belg. UrhG, Art. 34 Abs. 3 griech. UrhG, Art. 132-25 franz. UrhG und Art. 11.3 lituaisches UrhG muss die Vergütung der (Mit-)Urheber des Filmwerkes für die vermutungsweise erfolgte Übertragung der Verwertungsrechte für jeden Fall der eingeräumten Verwertungsmodalitäten festgelegt werden.</p>
<p>Während im spanischen und französischen Recht die den Urhebern gebührende Vergütung nicht näher spezifiziert wird, bzw. Rumänien sowohl eine verhältnismäßige Vergütung, einen Fixbetrag oder eine andere Vergütung zulässt, sehen z.B. das belgische, griechische, slowenische, lituanische und bulgarische Recht konkret eine verhältnismäßige Beteiligung vor. Jedoch bestimmen nur wenige Länder die Bemessungsgrundlage. Das griechische Recht geht dabei nicht nur ausdrücklich von den Bruttoeinnahmen aus der Werkverwertung aus, sondern geht sogar so weit, Mindestvergütungen für bestimmte Verwertungsmodalitäten zu nennen.</p>
<p>Eine gesetzlich bestimmte verhältnismäßige Beteiligung der Urheber an der Verwertung der Filmwerke, parallel bzw. zusätzlich zur Arbeitsvergütung darf aber auf keinem Fall dazu führen, dass von Seiten der Produzenten die Arbeitsvergütung der Kameragestalter gesenkt wird, um dafür mehr Erfolgsbeteiligung zu gewähren (im Sinner einer simplen Umverteilung zwischen den verschiedenen “Töpfen“). Es geht eindeutig um eine Verbesserung der Gesamtsituation der Kameragestalter und nicht um die Möglichkeit der Reduzierung der Produktionskosten.</p>
<p><sup> </sup></p>
<p>Von Bedeutung ist diesbezüglich auch, dass in einigen neuen osteuropäischen Mitgliedsländern (Art. 65,55 bulgarisches UrhG, Art. 11.3 litauisches UrhG, Art. 66 (5) ungarisches UrhG) generell den Produzenten zumindest einmal jährlich zur erforderlichen Rechnungslegung verpflichtet, wie zuvor schon der griechische, belgische und spanische Gesetzesgeber eingeführt hatte. Der Verwaltungsaufwand, sowie die Kosten zur Kontrolle und Berechnung ist den Filmproduzenten auch zuzumuten, da die insoweit anfallenden Kosten nur dann von Bedeutung sind, wenn der Film tatsächlich kommerziellen Erfolg hat, und dem Miturheber eine angemessene Beteiligung zusteht. Im Falle eines ausbleibenden Erfolges des Filmwerkes (d.h. wenn es mehr oder weniger bei der Erstverwertung bleibt) sind die Kosten der Rechnungslegung irrelevant.</p>
<h2><strong>5. </strong><strong>Schlussfolgerung</strong></h2>
<p>Die kurze Synopsis hat gezeigt, dass im europäischen Filmurheberrecht vielfältige Unterschiede bestehen, soweit es sich um die Regelung der Filmurheberschaft und den Rechtserwerb des Filmproduzenten handelt. Genauer gesagt, gibt es eigentlich gar kein „europäisches Filmurheberrecht“.</p>
<p>Durch die Erweiterung der europäischen Gemeinschaft im Jahre 2004 und der dadurch bedingten Reformen des Urheberrechtsgesetzes der neuen Mitgliedsländer, wurde die Miturheberschaft der Bildgestalter am Filmwerk in vielen neuen Mitgliedsstaaten anerkannt. Es liegt an den neuen Mitgliedsländern, bzw. ihren nationalen Kameraverbänden, dem „alten Europa“ diesbezüglich einen neuen Impuls zu geben, und an IMAGO (European Federation of Cinematographers) eine kompetente EU Politikberatung und ein effektives Lobbying in Brüssel zu betreiben.</p>
<p>Mangels eines zwingenden EU-weiten Urhebervertragsrecht, wird aber wohl in naher Zukunft doch der Stärkere in der Vertragsbeziehung, d.h. der Filmproduzent, weiterhin das Sagen haben.</p>
<hr size="1" /><a href="#_ftnref1">[1]</a> Dr. Jur, Rechtsanwältin in Barcelona, Rechtsberaterin von IMAGO (European Federation of Cinematographers), Vortrag anlässlich des, vom Bundesverband Kamera (bvk) am 23. Januar 2010 in Berlin, organisierten Symposiums zum Thema “Bildgestaltung und Urhebervertragsrecht”.</p>
<p><a href="#_ftnref2">[2]</a> Bericht der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament und den Wirtschafts-und Sozialausschuss über die Frage der Urheberschaft von Filmwerken oder audiovisuellen Werken in der Gemeinschaft vom 6.12.2002, KOM (2002), S.691 ff.</p>
<p><a href="#_ftnref3">[3]</a> OBERGEFELL, Kein Harmonisierungsbedarf im europäischen Filmurheberrecht? Bemerkungen zum Kommisionsbericht, The European Legal Forum, 2003 (D), S. 200ff., POLL, Die Harmonisierung des europäischen Filmurheberrechts aus deutscher Sicht, GRUR Int. 2003, 290ff. Vgl. auch diesbezüglich Harmonisierungsforderung in der EU XXL Resolution 2010 vom EUXXL Forum, Conference of European Film, Media and Policy, 4-8. Mai 2010 Wien und Spitz a .d. Donau, im Internet abrufbar unter http://www.eu-xxl.at.</p>
<p><a href="#_ftnref4">[4]</a> Siehe weiter WANDTKE, Entwicklungstendenzen des Urheberrechts in Osteuropa (unter besonderer Berúcksichtigung der Gesetze in Polen, Rußland, Ungarn sowie in Tschecien und der Slowakei), GRUR Int 1995, S. 564 ff.; DIETZ, Das europäische harmonisierte rumänische Urheberrecht. Entwicklung und augenblicklicher Stand nach dem EU-Beitritt Rumäniens, GRUR Int. 2009, S. 883ff.; BADOWSKI, “Kleine Novelle” zum polnischen Urheberrechtsgesetz von 1994, GRUR Int 2001, S. 201 ff.</p>
<p><a href="#_ftnref5">[5]</a> Cfr. KATZENBERGER, Die rechtliche Stellung des Filmproduzenten im internationalen Vergleich, ZUM 2003, Heft 10, S. 713 ff,; KAMINA, Film Copyright in the European Union, Cambridge Studies in Intellectual Property Rights, 2004, ISGN 0-511-03411-3 eBook</p>
<p><a href="#_ftnref6">[6]</a> Richtlinie 92/100/EWG, ABl. L 346 vom 27.11.1992, S. 61</p>
<p><a href="#_ftnref7">[7]</a> Richtlinie 93/83/EWG, ABl. L 248 vom 6.10.1993, S. 15</p>
<p><a href="#_ftnref8">[8]</a> Siehe ausführlich OBERGEFELL, (oben Fn. 3), S. 203 f.</p>
<p><a href="#_ftnref9">[9]</a> POLL, Urheberschaft und Verwertungsrechte am Filmwerk, ZUM 1999, S. 29 (30)</p>
<p><a href="#_ftnref10">[10]</a> Siehe insgesamt hierzu SCHULZE, Urheber-und Leistungsschutzrechte des Kameramanns, GRUR 1994, S.856 ff..; HERTIN, Die urheberrechtlcihe Stellung des Kameramannes, UFITA 118/1992, S. 67 ff; BOHR, Fragen der Abrenzung und inhaltlichen Bestimmung der Filmurheberschaft, UFITA 78/1977, S. 95 ff.</p>
<p><a href="#_ftnref11">[11]</a> Das spanische Kinogesetz 55/2007, vom 28. Dezember 2007 („Ley de Cine“), Art. 5.1.a)  erkennt die Bildgestalter zum „Zwecke der Bestimmung der Nationalität des Filmes“ als Filmurheber ausdrücklich an.</p>
<p><a href="#_ftnref12">[12]</a> So spricht z.B. das italienische Kinogesetz (D.Lgs 22 gennaio 2004 nº 28) in seinem Art. 5 (2) g) ganz klar von “Autore de la  Fotografie cinematografica italiano”, was zumindest als Indiz für die Miturheberschaft gewertet wird.</p>
<p><a href="#_ftnref13">[13]</a> So auch das EUXXL Forum 2010 in seiner Resolution (oben Fn 3)</p>
<p><a href="#_ftnref14">[14]</a> POLL, Urheberschaft und Verwertungsrechte am Filmwerk, ZUM 1999, 29ff.</p>
<p><a href="#_ftnref15">[15]</a> Vgl. hierzu WEBER, Die urheberrechtliche Stellung des unabhängigen Film-und Fernsehproduzenten, Baden Baden, 2007</p>
<p><a href="#_ftnref16">[16]</a> Siehe hierzu allgemein: Study on the conditions applicable to contracts relating to intellectual property in the European Union, Final Report, Institute for Information Law, Amsterdam, (Mai 2002).</p>
<p><em>Dr. Cristina Busch is attorney in Barcelona, specialized in IP rights and media law. She earned her doctorate from the University Central of Barcelona with a thesis entitled “La protección penal de los derechos de autor en España y Alemania. Análisis de derecho comparado. Perspectiva comunitaria de la lucha contra la piratería (1995)” (The protection of IP rights by criminal law in Spain and Germany. Comparative study. The European perspective of the fight against piracy). She combines her work as attorney with research and academic work. She has been professor of the Abad Oliba University of Barcelona, adviser of VEGAP, Spanish Collecting Rights Society for Visual Artists and the Spanish Association of Photographs (AFP). She has been lecturer in a lot of seminars, courses and conferences. She is co-author of more than 10 publications and author of a large number of articles.</em></p>
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		<title>IP&#124;Webnotizen IX</title>
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		<pubDate>Tue, 06 Jul 2010 21:31:18 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[CC antwortet auf die Vorwürfe von ASCAP Flattr 1) in der Financial Times Flattr 2) bei TechCrunch LG Mannheim z. Auskunftsanspruch im einstw. Verf.verfahren im Markenrecht Copyright-Verletzungen im Android-Markt? &#8220;Mein Kampf&#8221; bald in der Public Domain]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<ul>
<li><a href="http://creativecommons.org/weblog/entry/22643">CC antwortet auf die Vorwürfe von ASCAP </a></li>
<li><a href="http://blogs.ft.com/techblog/2010/07/pirate-bay-founder-aims-to-make-the-world-flattr/">Flattr 1) in der Financial Times</a></li>
<li><a href="http://eu.techcrunch.com/2010/07/06/is-flattr-the-new-facebook-like-but-this-time-with-real-money/">Flattr 2) bei TechCrunch</a></li>
<li><a href="http://koeln-bonn.business-on.de/testkaeufer-beklagte-klaegerin-rechtsverletzung-gericht-verfuegung-_id27887.html">LG Mannheim z. Auskunftsanspruch im einstw. Verf.verfahren im Markenrecht</a></li>
<li><a href="http://nanocr.eu/2010/06/27/googles-mismanagement-of-the-android-market/">Copyright-Verletzungen im Android-Markt?</a></li>
<li><a href="http://ondemand-mp3.dradio.de/file/dradio/2010/07/05/dlf_20100705_1840_87f76482.mp3">&#8220;Mein Kampf&#8221; bald in der Public Domain</a></li>
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		<title>IP&#124;Rezension: Harald Koch, Ulrich Magnus, Peter Winkler von Mohrenfels: IPR und Rechtsvergleichung</title>
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		<pubDate>Mon, 05 Apr 2010 16:44:17 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[Eigentlich gehört das Internationale Privatrecht nicht zum klassischen Kanon des IP-Rechts. Dennoch sei der Hinweis auf dieses Buch gestattet, stehen doch immer mehr IP-Rechtler heute vor Fragen, die nur unter Einbezug dieses Rechtsgebietes gelöst werden können. Das vorliegende Buch ist allerdings nicht für den Praktiker konzipiert, sondern &#8211; in der JuS Schriftenreihe erschienen &#8211; eher [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://www.ip-notiz.de/wp-content/uploads/2010/03/8031890_8031890_big.jpg"><img class="alignleft size-full wp-image-2781" title="8031890_8031890_big" src="http://www.ip-notiz.de/wp-content/uploads/2010/03/8031890_8031890_big.jpg" alt="" width="90" height="180" /></a> Eigentlich gehört das Internationale Privatrecht nicht zum klassischen Kanon des IP-Rechts. Dennoch sei der Hinweis auf dieses Buch gestattet, stehen doch immer mehr IP-Rechtler heute vor Fragen, die nur unter Einbezug dieses Rechtsgebietes gelöst werden können.</p>
<p>Das vorliegende Buch ist allerdings nicht für den Praktiker konzipiert, sondern &#8211; in der JuS Schriftenreihe erschienen &#8211; eher für Studenten und Referendare gedacht, die sich mit dem spannenden Feld des IPR auseinandersetzen möchten.</p>
<p>Auf 354 Seiten werden daher die Basics in der von der JuS-Schriftenreihe gewohnt gründlichen Art und Weise betrachtet (und mit einigen Fällen gewürzt): die ersten Teile &#8211; das internationale Familien- und Erbrecht &#8211; dürfte unsere Leser nur peripher interessieren. Es folgen dann allerdings gut einhundert Seiten mit internationalem Vertrags- Schuld und Sachenrecht. Auch das Wettbewerbsrecht, das Insolvent- und Gesellschaftsrecht kommen nicht zu kurz. Ein eigenes Kapitel wird dem Verfahrensrecht gewidmet. Im zweiten Teil des Buches wird grundlegend die Technik der Rechtsvergleichung besprochen. Das ist sehr erfreulich, sind doch die Bücher zu diesem Thema immer noch eher rar (und teuer). </p>
<p>Selbstverständlich berücksichtigt die 4. Auflage alle aktuellen Neuerungen, insbesondere jene um Rom I und II.</p>
<p><em>Harald Koch, Ulrich Magnus, Peter Winkler von Mohrenfels: IPR und Rechtsvergleichung, 4. Auflage 2010, C.H. Beck Verlag, ISBN: 978-3-406589317, 354 Seiten</em></p>
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		<title>Jesse Schell: Wie geht es weiter geht mit online gaming</title>
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		<pubDate>Mon, 29 Mar 2010 14:43:02 +0000</pubDate>
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				<category><![CDATA[International]]></category>
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		<description><![CDATA[PC Games &#8211; E3 2010 &#8211; Guitar Hero 5]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><object id="VideoPlayerLg44277" classid="clsid:d27cdb6e-ae6d-11cf-96b8-444553540000" width="480" height="418" codebase="http://download.macromedia.com/pub/shockwave/cabs/flash/swflash.cab#version=6,0,40,0"><param name="allowScriptAccess" value="always" /><param name="allowFullScreen" value="true" /><param name="src" value="http://g4tv.com/lv3/44277" /><param name="name" value="VideoPlayer" /><param name="allowfullscreen" value="true" /><embed id="VideoPlayerLg44277" type="application/x-shockwave-flash" width="480" height="418" src="http://g4tv.com/lv3/44277" name="VideoPlayer" allowfullscreen="true" allowscriptaccess="always"></embed></object></p>
<div style="margin: 0pt; text-align: center; width: 480px; font-family: Arial,sans-serif; font-size: 12px; color: #ff9b00;"><a style="color: #ff9b00;" href="http://g4tv.com/games/pc/index" target="_blank">PC Games</a> &#8211; <a style="color: #ff9b00;" href="http://g4tv.com/e32010" target="_blank">E3 2010</a> &#8211; <a style="color: #ff9b00;" href="http://g4tv.com/games/ps3/61899/guitar-hero-5/index" target="_blank">Guitar Hero 5</a></div>
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		<title>IP&#124;Rezension: Paul Torremans, Copyright Law</title>
		<link>http://www.ip-notiz.de/iprezension-torremans-paul-copyright-law/2010/03/22/</link>
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		<pubDate>Mon, 22 Mar 2010 07:18:06 +0000</pubDate>
		<dc:creator>cen</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[International]]></category>
		<category><![CDATA[IP|Rezension]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Paul Torremans, Professor in Nottingham und Mitglied von CLIP, hat mit Copyright Law eine wunderbare Essay-Sammlung veröffentlicht, die leider in Deutschland nicht die Aufmerksamkeit erfahren wird, welche sie verdient hätte: eine typische Erfahrung englischsprachiger Publikationen in deutschen Bibliotheken. Dabei ist die Riege der Autoren höchstklassig: Silke von Lewinski, Reto Hilty, Jan Rosén, um nur einige [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://www.ip-notiz.de/wp-content/uploads/2010/02/51vNkWgJJUL._SS500_.jpg"><img class="alignleft size-medium wp-image-2695" title="51vNkWgJJUL._SS500_" src="http://www.ip-notiz.de/wp-content/uploads/2010/02/51vNkWgJJUL._SS500_-300x300.jpg" alt="" width="177" height="177" /></a><a href="http://www.nottingham.ac.uk/Law/Staff-Lookup/paul.torremans">Paul Torremans</a>, Professor in Nottingham und Mitglied von CLIP, hat mit <em>Copyright Law</em> eine wunderbare Essay-Sammlung veröffentlicht, die leider in Deutschland nicht die Aufmerksamkeit erfahren wird, welche sie verdient hätte: eine typische Erfahrung englischsprachiger Publikationen in deutschen Bibliotheken. Dabei ist die Riege der Autoren höchstklassig: Silke von Lewinski, Reto Hilty, Jan Rosén, um nur einige zu nennen. Auch für das MPI in München dürfte die Publikation eine Ehre sein, sind doch nicht nur die drei genannten, sondern noch weitere Autoren mit diesem verbunden &#8211; vielleicht wird dem Buch ja dadurch einige Aufmerksamkeit geschenkt. Das Werk hat spannende Themen zu bieten, wie u.a. <em>on-line teaching and copyright</em>, <em>adequate protection of folklore</em>, <em>draw me a public domain</em>. Natürlich waren auch einige Themen dabei die zumindest uns nicht gleichermaßen interessiert haben (z.B. <em>alternative dispute resolution &#8211; a remedy for soothing tensions between technological measures and exceptions?</em>), aber das ist in einer solchen Sammlung unvermeidlich und letztlich natürlich auch nur von persönlichen Interessenschwerpunkten abhängig. Für interessierte Akademiker ist das Buch also eine Erwägung wert &#8211; der Praktiker wird allerdings zugegeben eher weniger nutzen daraus ziehen.</p>
<p><em>Torremans, Paul (Hrsg.), Copyright Law, A Handbook of Contemporary Research, 544 Seiten, Edward Elgar Publishing Ltd, 1. Auflage, 2009, ISBN 978-1848447097.</em></p>
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		<title>Updates im November: Patent- und Markenrecht</title>
		<link>http://www.ip-notiz.de/updates-im-november-patent-und-markenrecht/2009/11/17/</link>
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		<pubDate>Tue, 17 Nov 2009 10:27:53 +0000</pubDate>
		<dc:creator>sdt</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[International]]></category>
		<category><![CDATA[Markenrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Patentrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[1. Gesetzesänderung in Frankreich: Seit 1. November hat der tribunal de grande instance (entspricht dem Landgericht) in Paris die ausschließliche Zuständigkeit in Patentstreitigkeiten für ganz Frankreich. 12 Richter aufgeteilt in 4 Sektionen (zu jeweils 3 Richtern) bilden nun die spezialisierte IP-Kammer.  Zuvor waren sieben Gerichte zuständig, 80 % der Patent-Fälle entfielen aber auf das Pariser Gericht. Selbiges ist nun auch ausschließlich zuständig für [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>1. Gesetzesänderung in Frankreich: Seit 1. November hat der tribunal de grande instance (entspricht dem Landgericht) in Paris die ausschließliche Zuständigkeit in Patentstreitigkeiten für ganz Frankreich. 12 Richter aufgeteilt in 4 Sektionen (zu jeweils 3 Richtern) bilden nun die spezialisierte IP-Kammer.  Zuvor waren sieben Gerichte zuständig, 80 % der Patent-Fälle entfielen aber auf das Pariser Gericht. Selbiges ist nun auch ausschließlich zuständig für das Beweiserhebungsverfahren in Patentsachen, die sog. &#8220;saisie-contrefacon&#8221;. Entsprechende Verfügungen werden demnach nur noch vom Präsidenten des tribunal de grande Instance von Paris erteilt. Für Rechtsmittel gegen die Entscheidungen des französischen Patentamts (Institut national de la propriété industrielle) ist nun die cour d´appel (Berufungsgericht, entspricht Oberlandesgericht) in Paris ausschließlich zuständig.</p>
<p>Zum Vergleich: Art. 65 S. 1 PatG bestimmt die (ausschließliche) Zuständigkeit des Bundespatentgericht für Beschwerden gegen Beschlüsse der Prüfungsstellen oder Patentabteilungen des Patentamts (§§ 73 ff. PatG) sowie für Klagen auf Erklärung der Nichtigkeit von Patenten oder in Zwangslizenzverfahren (sowohl Klage- wie auch Verfügungsverfahren). Die Verfahren für Verletzungsstreitigkeiten konzentrieren sich faktisch (!) auf die ordentlichen Gerichte in Düsseldorf, Mannheim und München.</p>
<p>Die gesetzesändernden Dekrete lauten:</p>
<p><a href="http://www.legifrance.gouv.fr/affichTexte.do?cidTexte=JORFTEXT000021136227&amp;fastPos=1&amp;fastReqId=530544365&amp;categorieLien=cid&amp;oldAction=rechTexte">Décret n° 2009-1204 du 9 octobre 2009 </a>relatif à la spécialisation des juridictions en matière de propriété intellectuelle</p>
<p><a href="http://www.legifrance.gouv.fr/affichTexte.do?cidTexte=JORFTEXT000021136250&amp;fastPos=1&amp;fastReqId=1691242327&amp;categorieLien=cid&amp;oldAction=rechTexte">Décret n° 2009-1205 du 9 octobre 2009 </a>fixant le siège et le ressort des juridictions en matière de propriété intellectuelle</p>
<p>2. Das gibt es beim EPA bisher nicht: Director Kappos vom United States Patent Office (USPTO) hat jetzt auch einen <a href="http://www.uspto.gov/blog/director/entry/director_s_forum_david_kappos#comments">Blog</a>&#8230;</p>
<p>3. Das OHIM startete gestern die <a href="http://oami.europa.eu/ows/rw/news/item1164.en.do">Beta-Version </a>seiner neuen Suchseite &#8220;TMview&#8221;. <a href="http://www.tmview.europa.eu/tmview/welcome.html">Hier </a>auszuprobieren. Die Suchmaschine erlaubt die Suche auch in den Datenbanken nationaler Markenämter. Bisher dabei sind die Ämter Großbritanniens, Italiens, Portugals, Dänemarks, der Benelux-Staaten und der Tschechischen Republik; bis Anfang 2010 ist geplant, auch die anderen Ämter zu integrieren.</p>
<p>(sdt)</p>
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		<title>In re Bilski vs. Kappos: Was ist patentfähig in den USA?</title>
		<link>http://www.ip-notiz.de/in-re-bilski-vs-kappos-was-ist-patentfahig-in-den-usa/2009/11/16/</link>
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		<pubDate>Mon, 16 Nov 2009 20:32:48 +0000</pubDate>
		<dc:creator>sdt</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidungen]]></category>
		<category><![CDATA[International]]></category>
		<category><![CDATA[Patentrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Mündliche Verhandlung vor dem Supreme Court im Fall re Bilski vs. Kappos Der Supreme Court hat im Juni 2009 den Fall &#8220;Bilski gegen Kappos&#8221; zur Entscheidung angenommen, trotz der sonst üblichen Zurückhaltung dieses Gerichts gegenüber dem Patentrecht (erklärbar auch mit der verglichen mit höchsten Gerichten anderer Länder deutlich geringeren Zahl entschiedener Fälle). Der Fall enthält [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Mündliche Verhandlung vor dem Supreme Court im Fall re Bilski vs. Kappos</strong></p>
<p>Der Supreme Court hat im Juni 2009 den Fall &#8220;Bilski gegen Kappos&#8221; zur Entscheidung angenommen, trotz der sonst üblichen Zurückhaltung dieses Gerichts gegenüber dem Patentrecht (erklärbar auch mit der verglichen mit höchsten Gerichten anderer Länder deutlich geringeren Zahl entschiedener Fälle). Der Fall enthält Fragestellungen, die auf die Grundlagen des Rechtsgebiets zurückgehen und betrifft zudem momentan heftig diskutierte Themen wie beispielweise die Frage, ob Software-Anwendungen Patentschutz genießen dürfen/sollen.</p>
<p>Zur Vorgeschichte: Die Antragsteller Bernard L. Bilski und Rand A. Warsaw wollen eine Geschäftsmethode patentieren lassen. Der Antrag wurde bereits 1997 gestellt. Das Patent wurde ihnen vom United States Patent Office (USPTO, dessen Direktor David J. Kappos ist, daher die Bezeichnung im Fall) verwehrt mit der Begründung, die Geschäftsmethode sei nicht patentfähig nach 35 U. S. C. § 101. Diese Vorschrift lautet:</p>
<p>&#8220;Whoever invents or discovers any new and useful process, machine, manufacture, or composition of matter, or any new and useful improvement thereof, may obtain a patent therefor, subject to the conditions and requirements of this title.&#8221;</p>
<p>35 USC § 100 (b) definiert &#8220;process&#8221; als &#8220;process, art, or method&#8221;; zudem &#8220;a new use of a known process, machine, manufacture, composition of matter, or material&#8221;.</p>
<p>Der Court of Appeals for the Federal Circuit (CAFC, zentral für alle Patentsachen zuständiges Berufungsgericht) hat die Entscheidung des USPTO <a href="http://www.patentlyo.com/patent/2008/10/in-re-bilski.html">im Oktober 2008 bestätigt</a>.</p>
<p>Im Kern geht es um Folgendes: Vor der Entscheidung des CAFC galt für die Frage der Patentfähigkeit von Verfahren der sog. &#8220;useful, concrete and tangible result-test&#8221;. Ein Verfahren war patentierbar “if it produces a useful, concrete and tangible result”. Die machte in den USA eine Fülle von Patenten auf reine (Geschäfts-)Methoden möglich. Der CAFC befand bereits nach diesem herkömmlichen test die Bilski-Anmedlung nicht für patentierbar. Darüber hinausgehend hat der CAFC alle bisher gültigen tests zur Feststellung der Patentfähigkeit generell in Frage gestellt und ließ nur noch den sog. &#8220;machine-or-transformation-test&#8221; gelten. Nach diesem Prüfungsschema ist ein Verfahren patentierbar, wenn &#8220;a) it is tied to a particular machine or apparatus, or b) it transforms a particular article into a different state or thing.&#8221; Dies stellt eine deutlich restriktivere Handhabung des Kriteriums der Patentfähigkeit dar und könnte dazu führen, dass auf vielen Feldern Verfahren nicht mehr patentierbar sind.</p>
<p>Nun liegt die Entscheidung beim höchsten Gericht der USA. Seit 1981 die Entscheidung &#8220;Diamond vs. Diehr&#8221; erging, hat der Supreme Cout nicht mehr zu der Frage entschieden, unter welchen Voraussetzungen Verfahren patentfähig sind. Demnach könnte der nun zu erwartende Richterspruch auf Jahrzehnte die Grundlagen für die Prüfung der Patentfähigkeit nach US-Recht legen (was in der Presse allerdings bereits bezweifelt wird, weil der Fall nicht Software oder andere sehr umstrittene technische Felder betrifft und der Supreme Court daher auf eine grundlegende Stellungnahme verzichten könnte).</p>
<p>Am 9. November fand nun die mündliche Verhandlung vor dem Supreme Court statt. Der Vertreter der Antragsteller, J. Michael Jakes, bemüht sich, den einschlägigen Vorschriften eine möglichst breite Auslegung abzugewinnen. Die Richter scheinen ihm nicht gerade gewogen. Dies illustrieren die folgenden (amüsanten) Auszüge. Das Protokoll ist <a href="http://www.supremecourtus.gov/oral_arguments/argument_transcripts/08-964.pdf">hier</a> erhältlich.</p>
<p>JUSTICE BREYER: You know, I have a great, wonderful, really original method of teaching antitrust law, and it kept 80 percent of the students awake. &#8230; And I could probably have reduced it to a set of steps and other teachers could have followed it. That you are going to say is patentable, too?</p>
<p>JUSTICE SCALIA: . . . Let&#8217;s take training horses. Don&#8217;t you think that &#8212; that some people, horse whisperers or others, had some, you know, some insights into the best way to train horses? And that should have been patentable on your theory.</p>
<p>JUSTICE SOTOMAYOR: So how do we limit it to something that is reasonable? Meaning, if we don&#8217;t limit it to inventions or to technology, as some amici have, or to some tie or tether, borrowing the Solicitor General&#8217;s phraseology, to the sciences, to the useful arts, then why not patent the method of speed dating?</p>
<p>JUSTICE SCALIA: Well, if the government says that the &#8212; that the term on which it hangs its hat is the term useful arts and that that meant, originally, and still means manufacturing arts, arts dealing with workmen, with &#8212; you know, inventors, like Lorenzo Jones, not &#8212; not somebody who writes a book on how to win friends and influence people. What is wrong with [the] analysis, that &#8230;&#8221;useful arts&#8221; &#8230; always was thought to deal with machines and inventions?</p>
<p>Für die näher Interessierten hier noch ein Verweis auf die Infoseite mit <a href="http://www.finnegan.com/bilskivkapposipupdate/">Material zur Bilski-Entscheidung </a>und<a href="http://www.finnegan.com/en-US/publications/updatenewsletters/PodcastsLanding.aspx?PublicationTypes=c5a3dfce-a004-431e-a38d-01182a25d50d"> Podcasts </a>(zu Bilski und ähnlichen Themen) der am Rechtsstreit beteiligten US-Kanzlei Finnegan.</p>
<p>(sdt)</p>
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		<item>
		<title>BGH: Vorabentscheidungsersuchen zur Internationalen  Zuständigkeit und zum anzuwendenden Recht bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch  Veröffentlichungen im Internet</title>
		<link>http://www.ip-notiz.de/bgh-vorabentscheidungsersuchen-zur-internationalen-zustandigkeit-und-zum-anzuwendenden-recht-bei-personlichkeitsrechtsverletzungen-durch-veroffentlichungen-im-internet/2009/11/11/</link>
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		<pubDate>Wed, 11 Nov 2009 11:51:16 +0000</pubDate>
		<dc:creator>cen</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[International]]></category>
		<category><![CDATA[Presserecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Kläger wurde im Jahr 1993 zusammen mit seinem Bruder wegen Mordes an dem Schauspieler Walter Sedlmayr zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Im Januar 2008 wurde er auf Bewährung entlassen. Er verlangt von einem in der Republik Österreich geschäftsansässigen Medienunternehmen, es zu unterlassen, über ihn im Zusammenhang mit der Tat unter voller Namensnennung zu berichten. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Kläger wurde im Jahr 1993 zusammen mit seinem Bruder wegen Mordes an dem Schauspieler Walter Sedlmayr zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Im Januar 2008 wurde er auf Bewährung entlassen. Er verlangt von einem in der Republik Österreich geschäftsansässigen Medienunternehmen, es zu unterlassen, über ihn im Zusammenhang mit der Tat unter voller Namensnennung zu berichten. Das beklagte Unternehmen hielt auf seiner Internetseite bis zum 18. Juni 2007 eine auf den 23. August 1999 datierte, von einem anderen Anbieter übernommene Meldung zum freien Abruf durch die Öffentlichkeit bereit. Darin hieß es unter Nennung des Vor- und Zunamens des Klägers wie seines Bruders wahrheitsgemäß u. a., beide wendeten sich nunmehr, neun Jahre nach dem Mord, mit einer Verfassungsbeschwerde gegen ihre Verurteilung wegen der Tat.</p>
<p>Die Klage hatte in beiden Vorinstanzen Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Der u. a. für den Schutz des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat beschlossen, das Verfahren auszusetzen und die Sache dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften vorzulegen. Im Wege der Vorabentscheidung soll die internationale Zuständigkeit der Gerichte für Unterlassungsklagen gegen Internetveröffentlichungen von Anbietern geklärt werden, die in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen sind. Der Senat hat dem Gerichtshof ferner die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob sich der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gemäß dem Herkunftslandprinzip der e-commerce-Richtlinie nach österreichischem Recht richtet oder dieser Anspruch nach deutschem Recht zu beurteilen ist.</p>
<p>Beschluss vom 10. November 2009 &#8211; VI ZR 217/08</p>
<p>LG Hamburg &#8211; Entscheidung vom 18. Januar 2008 &#8211; 324 O 548/07</p>
<p>OLG Hamburg &#8211; Entscheidung vom 29. Juli 2008 &#8211; 7 U 22/08</p>
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		</item>
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		<title>IP&#124;Event: The Pirate Bay &#8211; Will Intellectual Property Law Exist in Ten Years?</title>
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		<pubDate>Thu, 05 Nov 2009 11:05:47 +0000</pubDate>
		<dc:creator>cen</dc:creator>
				<category><![CDATA[Europarecht]]></category>
		<category><![CDATA[Events]]></category>
		<category><![CDATA[International]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Hier noch der Hinweis auf eine weitere Konferenz vom 25.-27.11, die höchst spannend werden dürfte. Es werden hochkarätige Teilnehmer aus ganz Nordeuropa erwartet, unter anderem referiert auch Susanna Wolk, die den Lesern dieses Blogs schon ein Begriff sein dürfte, aber auch andere geschätzte Juristen wie z.B. Prof. Jan Rosén, der ja auch beim MPI aktiv [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Hier noch der Hinweis auf <a href="http://www.jurstud.com/index.php/show/show/stripped_language/svenska/stripped_title/valkommen/feed/5/feeditem/792">eine weitere Konferenz</a> vom 25.-27.11, die höchst spannend werden dürfte. Es werden hochkarätige Teilnehmer aus ganz Nordeuropa erwartet, unter anderem referiert auch Susanna Wolk, <a href="http://www.ip-notiz.de/compensation-of-employed-inventors-in-sweden/2009/10/19/">die den Lesern dieses Blogs schon ein Begriff sein dürfte</a>, aber auch andere geschätzte Juristen wie z.B. Prof. Jan Rosén, der ja auch beim MPI aktiv ist. Wer kommt, melde sich, ich werde auch dort sein.</p>
<p>(cen)</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>&#8220;Mega&#8221;-Seiten verantwortlich für 0,6% des Internet-Verkehrs</title>
		<link>http://www.ip-notiz.de/mega-seiten-verantwortlich-fur-06-des-internet-verkehrs/2009/10/29/</link>
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		<pubDate>Thu, 29 Oct 2009 18:42:15 +0000</pubDate>
		<dc:creator>cen</dc:creator>
				<category><![CDATA[International]]></category>
		<category><![CDATA[Internetrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Dies nur ein kurzer Link zum lesenswerten Artikel auf Forbes, das interessanterweise auch Hinweise zu einer der schillernden Gestalten der deutschen Online-Community im Zusammenhang mit diesen Seiten, die mittlerweile mehr Traffic als Facebook verursachen (was mit dem transportierten Content allerdings auch keine Kunst ist) zu erkennen meint. Hier die Story. Kurzes Update: Teile der Geschichte [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Dies nur ein kurzer Link zum lesenswerten Artikel auf Forbes, das interessanterweise auch Hinweise<a href="http://en.wikipedia.org/wiki/Kim_Schmitz"> zu einer der schillernden Gestalten der deutschen Online-Community</a> im Zusammenhang mit diesen Seiten, die mittlerweile mehr Traffic als Facebook verursachen (was mit dem transportierten Content allerdings auch keine Kunst ist) zu erkennen meint.</p>
<p><a href="http://www.forbes.com/free_forbes/2009/1116/outfront-technology-online-piracy-copyright-megavideo.html?partner=yahoomag">Hier die Story.</a></p>
<p>Kurzes Update: <a href="http://www.gulli.com/news/kimble-aka-kim-schmitz-mit-2007-09-20/">Teile der Geschichte scheinen schon länger bekannt zu sein</a>, der Forbes-Artikel bleibt trotzdem lesenwert.</p>
<p>(cen)</p>
]]></content:encoded>
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