Archiv für die Kategorie 'IP|Expertennotizen'

Update zum letzten Artikel

Sonntag, 8. Januar 2012

Wir freuen uns, mitteilen zu können, dass unser Gastautor mit seiner Sicht auf die weißrussische Internetpolitik auch von der Deutschen Welle wahrgenommen wurde. Nicht zuletzt hat sich auch der Verantwortliche der Library of Congress bei ihm gemeldet und seine Position revidiert.

IP|Expertennotizen: Aleksey Ponomarev, Internet Regulation in Belarus

Donnerstag, 5. Januar 2012

Die Expertennotizen von IP|Notiz sollen ein Forum für Experten im so genannten „Grünen Bereich” und daran angeschlossenen Rechtsgebieten bilden. Unser Ziel ist es, damit den öffentlichen Austausch in unserem Rechtsgebiet auch im Internet zu fördern. Die mit einer Veröffentlichung im Internet einhergehende Transparenz des wissenschaftlichen Diskurses für die Öffentlichkeit ist uns dabei ein wichtiges Anliegen.

During the last few days a new Belarusian Internet regulation has come into the center of attention of various online media resources. It seems that the rules of the recently enacted President Edict N 60 have been interpreted in a wrong way and caused serious confusion in the worldwide media. The sensation from Belarus named as “Belarus Bans Browsing of All Foreign Websites” is being widely discussed and has been republished by various online media resources (La Stampa, ZDnet, TorrentFreak, The Next Web etc.). The initial source of incorrect assumptions surprisingly seems to be the US Library of Congress, which published the article referring to Belarusian “yellow pages” Interfax news agency.

The occurred confusion can be explained by the lack of objective and qualified information on Belarusian Internet regulation on the one hand and the ambiguity of the provisions of law regulating to the Internet on the other hand. In this article I will provide a short overview of the effective Internet regulation in the Republic of Belarus.

Legal Framework

It is important to understand that the Presidential Edict N 60 on Measures to Improve the Use of the National Segment of the Internet Network (hereinafter mentioned as the Edict) has fully entered into force on 1 July, 2010, and its provisions are in force for already 1.5 years. Since entering into force, the Edict, being supported by subordinate legislation, has not brought about any radical changes to the Belarusian online market or heavy limitations of human rights and freedoms. Neither visiting foreign websites is considered a violation of the law nor has any foreign website been blocked since both these measures are not prescribed by the Edict.

The enforcement of sanctions for violation of provisions of the Edict has become the subject of hot discussions these days (I have analysed this on my blog before) . The Law Amending the Administrative Offences Code (hereinafter mentioned as the Law) enters into force on 6 January, 2012, enacting the sanctions for violation of the provisions of the Edict in form of a fine (approx EUR 32 to EUR 96) as the only possible legal sanctions applicable for violation of rules prescribed by the Edict. Any kind of other sanctions in the form of limitation of access to websites or other measures are prescribed neither by the Edict nor by the Law.

Online Business Regulation

The Edict in fact contains certain limitations of the operation of websites in Belarus – however, they are not as harsh as recently discussed in the media.

First of all it should be mentioned that there are no legal obstacles for any Belarusian resident to operate a website under international top-level domains (.com, .net, etc.) or national domain names of other states (.ru, .ch, it. etc.), furthermore, non-residents are free to operate the website registered in the national domain zone “.by”.

The main reason for confusion is Clause 2 of the Edict, obliging websites to host its content on servers in Belarus, as the wording of the Clause 2 is very ambiguous:
“Activity on selling goods, performing works or rendering services on the territory of the Republic of Belarus with use of information networks, systems and resources connected to Internet shall be conducted by legal entities, their branches and representative offices, established in accordance with the legislation of the Republic of Belarus, located in the Republic of Belarus … with use of information networks, systems and resources located (hosted) in the Republic of Belarus and duly registered”.

In other words it enacts the requirement for legal entities and entrepreneurs to host websites, such as sale of goods, rendering of services, performing works, within the territory of the Republic of Belarus. (weiterlesen …)

IP|Expertennotizen: Cristina Busch, Die urheberrechtliche Stellung der Bildgestalter im internationalen Vergleich – Eine Synopse

Freitag, 30. Juli 2010

von Cristina Busch [1]

1.    Einführung

Der folgende Beitrag soll erneut eine Diskussion darüber in Gang bringen, ob und inwieweit ein Harmonisierungsbedarf im Filmurheberrecht besteht. Wie allgemein bekannt, war im Jahre 2002 die Europäische Komission in ihrem Bericht über die Frage der Urheberschaft von Filmwerken oder audiovisuallen Werken in der Gemeinschaft zum Ergebnis gekommen, dass kein Harmonisierungsbedarf im europäischen Filmurheberrecht besteht[2].

Doch im Jahre 2002 waren die bahnbrechenden Dimensionen der Digitalisierung, welche zu erheblichen Veränderungen sowohl im Filmproduktionsbereich (Postproduktion, Kamaratechnik, Computersimulation, virtuelle Verfremdungen, Vervielfältigung, etc.) als auch in der qualitativen und quantitativen Verbreitung und Verwertung der Filmwerke führten, in dieser Intensität nicht vorherzusehen. Ebenfalls wurde im Jahre 2002 die Debatte Urheberrechtsschutz der Kreativen versus Verbesserung des Rechtsschutzes der Verwerterindustrie und des Verbraucherschutzes nicht in der aktuellen Schärfe geführt. Auch sind nach dem Bericht der Europäischen Kommission der Union zwölf neue Mitgliedsstaaten beigetreten. Wie man sieht, es besteht begründeter Anlass, die damals schon stark kritisierte Entscheidung der EU Kommission erneut zu prüfen[3].

Da das Filmurheberrecht ein komplexes und sehr umfangreiches Rechtsgebiet darstellt, ist eine detaillierte Rechtvergleichung im vorgegebenen Rahmen schlicht unmöglich. Der rechtsvergleichende Beitrag konzentriert sich auf die zentralen Fragen der Regelung der Urheberschaft von Filmwerken und die Rechtsübertragung an die Produzenten, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Beteiligung der Urheber.

Interessant ist die Lösung dieser Problematik in den osteuropäischen Ländern, deren gesetzliche Regelungen von der Rechtsvergleichung auf dem Gebiet des Filmurheberrechts bisher nur äußert unvollständig erfasst wurden. Es ist anzumerken, dass die ehemaligen sozialistischen Staaten Osteuropas überwiegend ein sehr detailliertes Vertragsrecht zu Gunsten der Urheber in ihren Urheberrechtsgesetzen geregelt hatten. Der dirigistische Eingriff des Staates war so intensiv, dass einige Länder den Urhebern sogar Honorarordnungen mit Mindestvergütungen zum Schutz boten.

Viele Regelungen der relativ neuen postsozialistischen Urheberrechtsgesetze sind sehr progressiv und weisen einen weiten Urheberschutz auf, nicht nur hinsichtlich des Filmvertragsrechts, sondern insbesondere bei der Rechtsverfolgung der Urheberrechtsverletzungen und dem Persönlich-keitsschutz, auch wenn die Gesetzesanwendung teilweise Unzulänglichkeiten deutlich gemacht hat. Jedoch kann hierauf nicht eingegangen werden[4].

2.    Dichtonomie zwischen „Droit d’auteur“ und „Copyright-right“. Internationale und europarechtliche Vorgaben zum Filmurheberrecht

Rechtsvergleichung sollte zuerst an der Frage ansetzen, inwieweit international und europarechtlich Vorgaben zum Filmurheberrecht bestehen. Doch zuvor muss kurz auf die Dichotomie zweier groβer Rechtsfamilien auf dem Gebiet des Urheberrechts eingegangen werden:

Die europäischen und internationalen Urheberrechtsregelungen unterscheiden sich zunächst grob danach, ob sie der ֦Droit d’Auteur-Konzeption” folgen, oder an der ֦Copyright-Konzeption” orientiert sind. Synthetisiert bedeutet die ֦Droit d’Auteur Konzeption” dass ein urheberrechtlich geschütztes Werk nur durch natürliches menschliches geistiges Schaffen entstehen kann und das lediglich dem Schöpfer die Verwertungs- und Persönlichkeitsrechte zustehen (das sogennante „Schöpferprinzip“).

Hingegen orientiert sich das ֦Copyright-Konzept“ vorrangig an ökonomischen Aspekten und ordnet das Verwertungsrecht (um dessen Rechtsschutz es dem Gesetzgeber eigentlich nur geht) an dem Geisteswerk nicht seinem Schöpfer, sondern dem organisatorisch wirtschaftlich Verantwortlichen oder Auftraggeber zu, d.h. konkret bei Filmwerken dem Produzenten.

Auf internationaler Ebene bestehen keine zwingenden Vorgaben, weder welchem Konzept die Länder folgen sollen, noch zum Filmurheberrecht im Speziellen: Die Revidierte Berner Übereinkunft (RBÜ) überlässt es ausdrücklich den Verbandsstaaten, die Urheberschaft am Filmwerk zu bestimmen (Art. 14bis Abs. 2a)). Originärer Rechtsinhaber kann daher auch der Filmproduzent sein.  Auch enthält die RBU keinerlei Bestimmung zur Rechtsübertragung, d.h. prinzipiell ist der Erwerb aller vermögensrechtlichen Befugnisse ohne inhaltliche und zeitliche Beschränkung oder zwingender Vergütungsregelung möglich[5]. Lediglich Art. 14 bis Abs. 2b) und c) enthalten, für die Länder, welche  dem „droit d’auteur“ System folgen, eine Vermutung zu Gunsten der umfassenden Rechtsausübung (aber nicht Rechtseinräumung!) durch den Filmhersteller und eine diesbezübliche Formregelung.

Die anderen internationalen Abkommen über das Urheberrecht  (TRIPS- Übereinkommen und WIPO-Urheberrechtsvertrag) weisen diesbezüglich überhaupt keine Regelungen auf. (weiterlesen …)

Compensation of Employed Inventors in Sweden

Montag, 19. Oktober 2009

By Sanna Wolk, LL.D./S.J.D.

Die Expertennotizen von IP|Notiz sollen ein Forum für Experten im so genannten „Grünen Bereich” und daran angeschlossenen Rechtsgebieten bilden. Unser Ziel ist es, damit den öffentlichen Austausch in unserem Rechtsgebiet auch im Internet zu fördern. Die mit einer Veröffentlichung im Internet einhergehende Transparenz des wissenschaftlichen Diskurses für die Öffentlichkeit ist uns dabei ein wichtiges Anliegen.

1. Introduction

In Sweden, invention work is to a great extent carried out by employees. This means that a significant number – and probably a majority – of inventions are created in an employment relationship. Today, employees may not directly question that all or part of the exclusive rights to an invention accrues to the employer. However, there is an identifiable burgeoning opinion that employed inventors to a greater extent wish to receive reasonable compensation for their creative work, especially when businesses make large amounts of money due to the inventions of their employees.

In Sweden there is a special law governing employers’ rights to employees’ inventions, namely the Act on the Right to Employee’s Inventions no. 345 of 1949. The Act applies to patentable inventions made by employees in their private or public employment. However, the Act is not applicable to inventions made by university researchers (teacher exception). Swedish universities are supposed to carry on educational activities, rather than to pursue commercial activities, and as a matter of principle teachers and researchers employed by universities own their inventions.

The Act on the Right to Employee’s Inventions is mostly non-mandatory, and individual contracts or collective agreements may govern the transfer of patent rights in inventions, and in the private sector, rights in employee inventions are also regulated by collective agreements. However, the most important employee rights are mandatory. Thus, for example, the employee has a mandatory right to a reasonable remuneration in compensation for the rights transferred to the employer. An employee cannot be deprived of this right by way of an individual contract or collective agreement.

The reason for the right to special remuneration being expressed in a mandatory provision is that the legislator has wished to inspire creative work, at the same time as the regulation protects the weaker party, since negotiations between employer and employee are frequently characterised by imbalance. It is important from a societal point of view to stimulate the desire to innovate, and extra remuneration to the employee may constitute an incentive for creativity, while at the same time an employer may obtain competitive advantages or economic profit by assuming an employee’s invention. The inventor must be rewarded for this positive result. There are however no exact statements in the preparatory works as to what actually constitutes reasonable remuneration. (weiterlesen …)

IP|Expertennotizen: Killerspielverbot

Donnerstag, 24. September 2009

von Janine Smitkiewicz, LL.M.

I. Einleitung

Die in der Öffentlichkeit und den politischen Lagern geführte Debatte um das sog. „Killerspielverbot“ setzt sich kurz vor der Bundestagswahl fort. Die Forderung eines Herstellungs- und Verbreitungsverbotes für gewalthaltige Computerspiele ist nach wie vor ein Wahlthema der Parteien, doch die Lager sind gespalten, selbst innerhalb der Parteien (Übersicht über die Aussagen der im Bundestag vertretenen Parteien unter www.gamona.com). Während einerseits erkannt wird, dass Deutschland im internationalen Vergleich das Land mit dem strengsten Jugendmedienschutz ist, stellen sich andere auf den Standpunkt, dass ein Fehlverhalten von Jugendlichen durch ein Verbot gewalthaltiger Spiele und eine Verschärfung der bestehenden Gesetze abgeschaltet werden kann.

Bereits im Juni dieses Jahres, wie übrigens auch schon in den Jahren 2006/2007, forderten die Innenminister der Bund und Länder die Umsetzung eines Herstellungs- und Verbreitungsverbotes für „Killerspiele“. Bislang konnte ein solches Verbot jedoch nicht auf den Weg gebracht werden, weshalb das Wahlergebnis nunmehr maßgeblichen Einfluss auf die Umsetzung haben könnte.

Gemeint sind mit „Killerspielen“ elektronische Bildschirmspiele jedweder Form, deren Inhalte von schwerer jugendgefährdender Art und gekennzeichnet durch Gewaltelemente im Sinne des geltenden Jugendschutz- und Strafrechts sind. Eine juristische Definition existiert für „Killerspiele“ bislang nicht, dieser Begriff beinhaltet eine subjektive und durchaus negative Bewertung, daher soll im Folgenden von „gewalthaltigen Computerspielen“ die Rede sein. Mit der Novellierung des Jugendschutzgesetzes wurde zum 01. Juli 2008 der Katalog der schwer jugendgefährdenden Trägermedien, die indiziert werden, erneuert und im Hinblick auf Gewaltdarstellungen erweitert. Zugleich wurde die Mindestgröße der Alterskennzeichen der Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle (USK) gesetzlich verankert.

Im Folgenden soll erörtert werden, ob ein Herstellungs- und Verbreitungsverbot für gewalthaltige Computerspiele in Anbetracht der bestehenden Gesetze erforderlich ist und ob es einer rechtlichen Überprüfung, insbesondere mit Blick auf die Grundrechte stand halten kann.

II. Geltende Rechtslage

Für einen effektiven Jugendschutz hat der Gesetzgeber zahlreiche Regelungen zum Kinder- und Jugendschutz getroffen. Für die rechtliche Beurteilung des geltenden Jugendschutzes bei Computerspielen sind zuvorderst das Grundgesetz, das Jugendschutzgesetz und das Strafgesetzbuch von Bedeutung. (weiterlesen …)

IP|Expertennotizen: Unwiderruflichkeit

Dienstag, 25. August 2009

von John Chudziak, LL.M.

Insbesondere amerikanische Lizenzverträge enthalten häufig eine Klausel, wonach die Lizenz unwiderruflich sei. Amerikanische Gerichte haben entschieden, dass eine solche Klausel die wirksame Kündigung des Lizenzvertrages ausschließe und eine Lizenz beim Lizenznehmer bestehen bleibe (vgl. bspw. US Court of Appeals 5th Circuit, No. 07-50640, July 25, 2008 – als pdf zu finden unter: http://www.fitzpatrickcella.com/clients/case.cfm?pubid=487 – wir berichteten hier am 10.12.2008).

Im Folgenden soll geklärt werden, wie eine solche Klausel rechtlich nach deutschem Recht einzuordnen ist, und welche praktischen Auswirkungen diese Einordnung nach sich zieht.

Zu klären ist zunächst das Wesen der Lizenz (1.). Sodann ist zu untersuchen, wie sich die “Unwiderruflichkeit” auf den Bestand der Lizenz auswirken kann (2.).

1. Wesen der Lizenz

Das Wesen der Lizenz zeigt sich in ihrem Rechtsinhalt (1.1.), ihrem Verhältnis zum Schutzrecht (1.2.) und ihrem Verhältnis zu Dritten (1.3.).

1.1      Rechtsinhalt

In früherer Zeit sah man in der Einräumung einer Lizenz lediglich den Verzicht des Inhabers eines gewerblichen Schutzrechts gegenüber dem Lizenznehmer auf sein Recht, die Ausnutzung des geschützten Gegenstandes zu verbieten (vgl. Groß, Der Lizenzvertrag, 9. Auflage, S. 8, Abs. 2 m.w.N.). Im Gegensatz dazu wird in der neueren Literatur und Rechtssprechung ganz allgemein die Auffassung vertreten, dass sowohl die Einräumung einer ausschließlichen als auch einer einfachen Lizenz die Einräumung eines positiven Benutzungsrechts bedeute (vgl. Groß, a.a.O., Abs.3 m.w.N.). Der Unterschied zwischen ausschließlicher und einfacher Lizenz bestehe lediglich darin, dass dem Erwerber bei der einfachen Lizenz nur ein positives Benutzungsrecht ohne negative Abwehbefugnis eingeräumt wird, wohingegen der ausschließliche Lizenznehmer nicht nur ein Benutzungsrecht mit positivem, sondern auch mit negativem Inhalt erhält (vgl. Götting, Gewerblicher Rechtschutz, 8. Auflage, § 25, Rdnr. 16, 17). Dass mit jeder Lizenz die Einräumung eines positiven Benutzungsrechts einhergeht, sei denknotwendig, um die zahlreichen Verpflichtungen des Lizenzgebers ableiten zu können. Schließlich könne man eine Haftung des Lizenzgebers für Sachmängel nur aus einem positiven Recht herleiten, das der Lizenzgeber dem Lizenznehmer einzuräumen hat (Vgl. Groß, a.a.O., Abs. 5 m.w.N.).

Festgehalten werden kann, dass es sich bei jeder Lizenz um ein positives Benutzungsrecht handelt.

1.2      Verhältnis zum Schutzrecht

Klar ist, dass Lizenzen als positive Benutzungsrechte unterhalb der Schwelle der Übertragung des eigentlichen Schutzrechtes (z. B. das Patentrecht) liegen (vgl. Götting, a.a.O., Rdnr. 15).

Nicht abschließend geklärt ist, wie die Einräumung einer Lizenz dogmatisch zu begründen ist. So vertritt eine Ansicht, dass in der Verfügung über das Patent bei der Lizenzvergabe die Übertragung eines abgespaltenen Teilrechts zu sehen ist (so z. B. Nirk GRUR 70, 329, 330). Im Falle der ausschließlichen Lizenz verbleibe dem Lizenzgeber nach dieser Ansicht nur noch das seines Nutzungsrechts entkleidete formale Patentrecht (vgl. Ullmann, Patentgesetz, 10. Auflage, § 15, Rdnr. 61, 82, 89,). Eine andere Ansicht sieht in der Lizenzvergabe die konstitutive Begründung eines Nutzungsrechts (so z.B. Knapp GRUR Int. 73, 225, 228). Im Ergebnis stimmen beide Ansichten darin überein, dass die Lizenz einen gewillkürten Ausschnitt aus den Befugnissen darstellt, welche die Ausnutzung des Patentrechts seinem Inhaber gewährt (so schon RG, RGZ 134, 91, 96).

1.3      Verhältnis zu Dritten (weiterlesen …)

IP|Expertennotizen: Googlizing the Global Street

Dienstag, 18. August 2009

by Prof. Siva Vaidhyanathan, Charlottesville, U.S.A.

Die Expertennotizen von IP|Notiz sollen ein Forum für Experten im so genannten „Grünen Bereich” und daran angeschlossenen Rechtsgebieten bilden. Unser Ziel ist es, damit den öffentlichen Austausch – auch im Medium Internet – in unseren Rechtsgebieten zu fördern und Praxis und Wissenschaft einander anzunähern. Die mit einer Veröffentlichung im Internet einhergehende Transparenz des wissenschaftlichen Diskurses für die Öffentlichkeit ist uns dabei ein wichtiges Anliegen.

By 2009 Google Street View, perhaps the most pervasive example of the Googlization of the real world, barely causes a gasp in the United States. That was not the case in Canada, parts of Europe, or in Japan.

By late spring 2009 Canada faced the prospect of soon joining its neighbor to the south as part of the Googlized global street. Canada has much stronger data privacy laws than the United States does, and its people rarely quietly accept whatever rich American companies might want from – or want to give to — them. Specifically, Canada shares with much of Western Europe a general prohibition on the photography of people without their permissions, with special exceptions for journalism and art. Oddly, as early as 2007 Google announced that it would tailor Street View to conform to Canadian law by blurring faces and license plates – as if that were something special for Canada.i In fact, faces and license plates were blurred for the version in the United States (and the rest of the world) as well. By April 2009, just before the Canadian launch of Street View, Google still claimed that the imperfect, machine-driven blurring technology would adequately conform to Canadian law.ii

The problem with the blurring process, (weiterlesen …)

IP|Expertennotizen: Urheberrechtliche Schutzfristen an Weltkriegsfotos

Montag, 27. Juli 2009

von Matthias Probst und Sebastian Glatzel

Die Expertennotizen von IP|Notiz sollen ein Forum für Experten im so genannten „Grünen Bereich” und daran angeschlossenen Rechtsgebieten bilden. Unser Ziel ist es, damit den öffentlichen Austausch – auch im Medium Internet – in unseren Rechtsgebieten zu fördern und Praxis und Wissenschaft einander anzunähern. Die mit einer Veröffentlichung im Internet einhergehende Transparenz des wissenschaftlichen Diskurses für die Öffentlichkeit ist uns dabei ein wichtiges Anliegen.

Bildmaterial aus dem Zweiten Weltkrieg spielt aus zahlreichen Gründen eine große Rolle in Wissenschaft und Lehre. Zahlreiche Gräueltaten werden den Nachgeborenen und Unbeteiligten in ihrer gesamten Brutalität erst deutlich, wenn sie visuell wahrnehmbar sind. Aber auch das alltägliche Leben im kriegsversehrten Europa ist für heutige Generation kaum noch vorstellbar. Der Zweite Weltkrieg war der erste internationale bewaffnete Konflikt, in dem Fotoapparate existierten, die es dem einzelnen Soldaten auf Grund ihrer Größe erlaubten, auch aus nicht dienstlichen Gründen Fotographien anzufertigen. Häufig waren es private Aufnahmegeräte mit denen zum Teil weltbekannte Aufnahmen erzeugt wurden. Dass Fotos aus dem Zweiten Weltkrieg aber bereits zum Nachdenken anregen können, bevor sie überhaupt entwickelt wurden, durften die Autoren dieser IP-Notiz jüngst feststellen. In den USA sind (weiterlesen …)

IP|Expertennotizen: Google und Weltkriegsfotos

Donnerstag, 23. Juli 2009

Liebe Leser,

wir freuen uns, an dieser Stelle zwei Expertennotizen ankündigen zu können. Kommenden Montag werden Sebastian Glatzel, LL.M. und Matthias Probst, LL.M. von einem interessanten Fall berichten, in dem es um die geplante Erstveröffentlichung von Fotos aus dem 2. Weltkrieg geht.

Dem anschließen wird sich demnächst ein Artikel von Prof. Siva Vaidhyanathan, der sich mit der Allmacht von Google im Digitalen Zeitalter beschäftigt.

(cen)

IP|Expertennotizen: Piraten jenseits der Pirate Bay, Immaterialgüterrechte im Informationszeitalter

Dienstag, 26. Mai 2009

von Jens Seipenbusch, Münster

Die Expertennotizen von IP|Notiz sollen ein Forum für Experten im so genannten „Grünen Bereich” und daran angeschlossenen Rechtsgebieten bilden. Unser Ziel ist es, damit den öffentlichen Austausch – auch im Medium Internet – in unseren Rechtsgebieten zu fördern und Praxis und Wissenschaft einander anzunähern. Die mit einer Veröffentlichung im Internet einhergehende Transparenz des wissenschaftlichen Diskurses für die Öffentlichkeit ist uns dabei ein wichtiges Anliegen.

Die rigide Durchsetzung der Idee vom geistigen Eigentum pervertiert zunehmend die dahinterstehende Absicht der Beförderung von Kunst, Wissenschaft und technischem Fortschritt und kann zu einem Stolperstein der gesellschaftlichen Entwicklung werden.

Seit der Erfindung des Buchdrucks gab es wohl keine größere Herausforderung für den gesellschaftlichen Umgang mit immateriellen Gütern als sie der anhaltende Übergang zur Informationsgesellschaft darstellt. Nicht umsonst spricht man in der Gesamtheit aller Veränderungen von einer digitalen Revolution.Das Internet als Netz der Netze schafft in diesem Zuge einen bisher einmaligen virtuellen Raum, der keineswegs rechtsfrei ist, der aber unterschiedliche nationale und transnationale Rechtsordnungen zu seiner Regulierung aufeinanderstoßen läßt.
Der Bereich des Urheberrechts spielt dabei in mehrfacher Hinsicht eine besondere Rolle. Nicht nur beschäftigt er sich als Teil des Medienrechts unmittelbar mit den neuartigen digitalen Werken und dem Umgang mit ihnen, sondern es Treffen mit dem kontinentalen und dem Copyright-System auch noch zwei teilweise unterschiedliche urheberrechtliche Kulturen aufeinander. Darüberhinaus verlieren sich im heutigen World-Wide-Web einige der wesentlichen Begriffe der bisherigen urheberrechtlichen Regelungen. So ebnet die zunehmende Dominanz des ‘user generated content’ den Unterschied zwischen Künstlern und Konsumenten ein oder man bekommt es mit neuartigen Phänomenen wie z.B. ausschließlich virtuell existierenden Gütern in Spielen oder auf zahlreiche Orte gleichzeitig verteilten Dateien zu tun. Nicht zuletzt ignorieren große Teile der Internetnutzerschaft, insbesondere Jüngere, völlig ohne Unrechtsbewußtsein die hergebrachten Regeln im Umgang mit den neuen Medien beispielsweise beim Filesharing oder auch beim Erstellen eigener privater Websites.

International versuchen die von ihrer nationalen Unterhaltungsindustrie angetriebenen USA seit einigen Jahren, ihre Regelungen zum Copyright als quasi weltweit verbindlichen Standard einzuführen. Das TRIPS-Abkommen von 1994 regelt in diesem Sinne die handelsbezogenen Aspekte der ‘intellectual property rights’, in der EU wird zunächst die Urheberrechtsrichtlinie 2001/29/EG, und dann 2004 und 2007 die beiden IPRED-Richtlinien ‘zur Durchsetzung geistiger Eigentumsrechte’ verabschiedet. In Deutschland hat sich die Diskussion um eine Verschärfung des Urheberrechts zuletzt am 2. Korb der Urheberrechtsnovelle (Ende 2007) entzündet, da die berechtigten Einwände von Wissenschaft, Forschung und Bildung völlig ignoriert wurden. Die Neuregelung der Verwertung bei neuen Nutzungsarten und die zugehörige Übergangsvorschrift (§137l UrhG) können als Symptom gewertet werden für eine zunehmende Begünstigung der Verwerter zu Ungunsten der Autoren – das Urheberrecht wandelt sich zu einem Verwerterrecht.

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