von Matthias Lachenmann
Die Einführung des IPv6 Protokolls eröffnet neue technische Möglichkeiten, die zu einer weltweiten Totalüberwachung jedes Einzelnen führen könnten. So die Horrorvision, die von manchen Datenschützern gezeichnet wird. Andererseits werden die technischen Möglichkeiten und die Komfortvorteile nicht nur für Werbetreibende, auch für den einzelnen, nicht nur für den netzaffinen Bürger gelobt und auf technische Möglichkeiten der Anonymisierung verwiesen. Wie ist das neue IPv6-Protokoll, das insgesamt 340 Sextillionen IPs ermöglicht, datenschutzrechtlich einzustufen? Welche Unterschiede ergeben sich zum bisherigen Ipv4-Protokoll (welches nur knapp über 4 Milliarden IPs ermöglicht)?
Dies möchte der folgende Beitrag knapp untersuchen. Nach einer kurzen Einführung zu IPv6, der Technik und den sich ergebenden Möglichkeiten (1)), wird unter 2) untersucht, inwieweit eine IP-Adresse ein personenbezogenes Datum ist und sodann zum Abschluss unter 3) die Rechtslage bei IPv6 inklusive der dortigen Möglichkeiten zur Anonymisierung geprüft.
1) Hintergrund zu IPv6
Wie bereits angedeutet sind IPs wurde die Einführung von IPv6 nötig, da der bisherige Rahmen der zu verteilenden IP-Adresse erschöpft ist.[1] Seit Einführung 1981 entwickelte sich die Verbreitung internetfähiger Geräte mit einer nicht geahnten Geschwindigkeit. Daher erschöpfte sich inzwischen der verfügbare Rahmen des IPv4-Standards (welcher nur aus 32 Binar Stellen (Bits) besteht). Da IPs (Internet Protocol) jedoch notwendig für den Transport der Daten über das Internet sind,[2] wurde bereits seit 1998 durch die maßgebliche Internet Engineering Task Force (IETF) der neue Standard entwickelt, um ein ausreichendes IP-Spektrum zur gewährleisten.
Die technischen Möglichkeiten sind immens. So ermöglicht dies in größerem Umfang interaktives, internetbasierten Fernsehen (IPTV), Fahrzeugkommunikation zur Steuerung von Verkehrsflüssen, Zusammenführung von Kommunikationsdiensten mittels „Always-On“-Funktion wie auch eine sicherere Kommunikation aufgrund Ende-zu-Ende-Verbindungen. Insgesamt sorgen die technischen Möglichkeiten zu besseren Umsetzungsmöglichkeiten von technischen Entwicklungen und so zu einer Stärkung des deutschen Wirtschaftsstandortes.[3]
Die datenschutzrechtliche Problematik ergibt sich daraus recht offensichtlich: Ausführliche Bewegungs- und Nutzerprofile können erstellt werden (insbesondere durch die Verbreitung von Smartphones) – und das weit über die Grenzen von einzelnen Webseiten oder dem reinen Surfen im Netz hinaus. Insbesondere der Online-Werbung eröffnet dies ganz neue Möglichkeiten.[4] Ein weiterer aus datenschutzrechtlicher Sicht negativer Punkt ist, dass mit dem IPv6 Protokoll eine deutliche Vereinfachung des Routings, also der Verteilung der Datenpakete, erfolgt. Die Daten können nun bei geringen Wegen zielgerichteter verteilt werden. Dies hat zur Folge, dass durch ähnliche Adress-Präfixe Rückschlüsse „auf ähnliche Routen und damit geografische Herkunft von Datenpaketen“ möglich sind.[5]
Vor dem Hintergrund dieser Gefahren für die Privatsphäre ist zu prüfen, wie sich die deutsche Rechtslage zum Datenschutz von IP-Adressen darstellt. Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) möchte gerade die Freiheit auf informationelle Selbstbestimmung schützen. Unternehmen sollen Daten über den Einzelnen nur in Grenzen sammeln dürfen. So besteht auch ein Bedürfnis, sich anonym im Internet bewegen zu können. Bei einer Personenbezogenheit von IP-Adressen haben die Unternehmen erhöhte rechtliche Anforderungen zu beachten.
2) Sind IP-Adressen personenbezogene Daten?
Die Kurzantwort ist ein klares: „Jein“ bzw. „Es kommt darauf an“.
a) Grundlagen
Da für IPv4 und IPv6 die identischen Grundsätze gelten, kann vom bestehenden IPv4-Standard ausgegangen werden. Rechtlich ist dabei von § 3 Absatz 1 BDSG auszugehen. Danach sind personenbezogene Daten alle „Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlicher Person“. IP-Adressen sind dabei – zumindest bei privaten Anschlüssen – zweifellos Einzelangaben, die persönliche oder sachliche Verhältnisse beschreiben. Entscheidend ist die Frage, ob dadurch eine einzelne Person „bestimmt“, also konkret ermittelt, werden kann. Darüber herrscht in der juristischen Literatur große Uneinigkeit.
Es gibt zwei Lager: Nach der „absoluten Theorie“ ist eine IP-Adresse objektiv gesehen personenbezogen, da jedenfalls der Provider eine Verknüpfung vornehmen kann und aufgrund vieler technischer Möglichkeiten auf irgendeine Weise zumindest theoretisch ein Personenbezug hergestellt werden kann. Dies wird vor allem von Personen vertreten, die den Datenschutz als sehr wichtig einstufen, insbes. die Datenschutzbehörden. Nach der „relativen Theorie“ hingegen ist es irrelevant, dass ein Datum theoretisch irgendwie zu einem personenbezogenen Datum werden kann – maßgeblich sei nur die Frage, wann für wen die Möglichkeit bestehe, einen Bezug herzustellen – nur dann liege ein Personenbezug vor. (weiterlesen …)