Archiv für die Kategorie 'Markenrecht'
BGH: Opel unterliegt im Streit um Markenverletzung durch Spielzeugautos
Samstag, 16. Januar 2010Der u. a. für Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat gestern entschieden, dass der Hersteller eines Kraftfahrzeuges den Vertrieb von Spielzeugmodellautos, die als verkleinerte Nachbildung seines Originalfahrzeugs auch die Marke des Originalherstellers an der entsprechenden Stelle tragen, nicht unter Berufung auf seine Markenrechte verbieten kann. (weiterlesen…)
IP|Rezension: Eisenmann, Hartmut, Jautz / Ulrich; Grundriss Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht
Montag, 11. Januar 2010
Der Eisenmann/Jautz ist nunmehr in der 8. Auflage erschienen (inkl. der Neuerungen im UWG u. UrhG), Grund genug, das einzige Skript zum Thema Gewerblicher Rechtsschutz vorzustellen.
Die Reihe “Start ins Rechtsgebiet” von C. F. Müller ist mittlerweile ja in einem neuen Outfit an der Start gegangen, inhaltlich hat sich optisch allerdings nicht viel verändert. Noch immer wird durch intelligente Fettung auf die wichtigen Dinge hingewiesen, die Gliederung bleibt stets verständlich, was ein dickes Plus darstellt. Wozu in den Skripten die Randnummern angegeben werden ist uns nicht ganz ersichtlich aber schaden tut es auch nicht. Schade ist bei diesem konkreten Skript im Vergleich zu dem von uns zuletzt besprochenen Lutz, dass weder Fußnoten uns tiefer in die Thematik führen noch Wiederholungsfragen angeboten werden, die dem Einsteiger einen zusätzlichen Lerneffekt bieten. (weiterlesen…)
Deutschland als Vorreiter: McDonalds wird grün
Montag, 23. November 2009Von den Kollegen von Class 46 erfahren wir, dass McDonalds in Deutschland grün werden soll, im wahrsten Sinn des Wortes, nämlich (auch) durch die Änderung der Logo-Farbe. Ganze Generationen von Konsumenten werden sich dann von dem klassischen Logo verabschieden müssen. Nähere Informationen dazu auf der Seite der Financial Times Deutschland.
Und wo wir schon bei unseren Kollegen sind, hier noch ein Verweis auf deren Artikel über eine interessante Gesetzesänderung in Italien zum wettbewerbsrechtlichen und strafrechtlichen Schutz der Bezeichnung “Made in Italy”.
Updates im November: Patent- und Markenrecht
Dienstag, 17. November 20091. Gesetzesänderung in Frankreich: Seit 1. November hat der tribunal de grande instance (entspricht dem Landgericht) in Paris die ausschließliche Zuständigkeit in Patentstreitigkeiten für ganz Frankreich. 12 Richter aufgeteilt in 4 Sektionen (zu jeweils 3 Richtern) bilden nun die spezialisierte IP-Kammer. Zuvor waren sieben Gerichte zuständig, 80 % der Patent-Fälle entfielen aber auf das Pariser Gericht. Selbiges ist nun auch ausschließlich zuständig für das Beweiserhebungsverfahren in Patentsachen, die sog. “saisie-contrefacon”. Entsprechende Verfügungen werden demnach nur noch vom Präsidenten des tribunal de grande Instance von Paris erteilt. Für Rechtsmittel gegen die Entscheidungen des französischen Patentamts (Institut national de la propriété industrielle) ist nun die cour d´appel (Berufungsgericht, entspricht Oberlandesgericht) in Paris ausschließlich zuständig.
Zum Vergleich: Art. 65 S. 1 PatG bestimmt die (ausschließliche) Zuständigkeit des Bundespatentgericht für Beschwerden gegen Beschlüsse der Prüfungsstellen oder Patentabteilungen des Patentamts (§§ 73 ff. PatG) sowie für Klagen auf Erklärung der Nichtigkeit von Patenten oder in Zwangslizenzverfahren (sowohl Klage- wie auch Verfügungsverfahren). Die Verfahren für Verletzungsstreitigkeiten konzentrieren sich faktisch (!) auf die ordentlichen Gerichte in Düsseldorf, Mannheim und München.
Die gesetzesändernden Dekrete lauten:
Décret n° 2009-1204 du 9 octobre 2009 relatif à la spécialisation des juridictions en matière de propriété intellectuelle
Décret n° 2009-1205 du 9 octobre 2009 fixant le siège et le ressort des juridictions en matière de propriété intellectuelle
2. Das gibt es beim EPA bisher nicht: Director Kappos vom United States Patent Office (USPTO) hat jetzt auch einen Blog…
3. Das OHIM startete gestern die Beta-Version seiner neuen Suchseite “TMview”. Hier auszuprobieren. Die Suchmaschine erlaubt die Suche auch in den Datenbanken nationaler Markenämter. Bisher dabei sind die Ämter Großbritanniens, Italiens, Portugals, Dänemarks, der Benelux-Staaten und der Tschechischen Republik; bis Anfang 2010 ist geplant, auch die anderen Ämter zu integrieren.
(sdt)
BGH: Ferrero
Montag, 16. November 2009Der u.a. für das Wettbewerbs- und Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute über Ansprüche der FIFA auf Löschung von Marken entschieden, die sich auf die Fußball-Weltmeisterschaft 2006 in Deutschland und 2010 in Südafrika beziehen und die Ferrero hat eintragen lassen.
Die Klägerin, die FIFA mit Sitz in der Schweiz, veranstaltet die Fußball-Weltmeisterschaften. Sie ist Inhaberin zahlreicher Marken, die auf die Fußball-Weltmeisterschaften 2006 in Deutschland und 2010 in Südafrika Bezug nehmen. Die beklagte Ferrero GmbH gibt zu Fußball-Weltmeisterschaften Sammelbilder heraus, die sie ihren Schokoladenerzeugnissen beilegt. Sie hat mehrere Marken eintragen lassen, die ebenfalls einen Bezug zur Fußball-Weltmeisterschaft aufweisen, um ihre Sammelbildaktion markenrechtlich abzusichern. Die Klägerin hat die Beklagte auf Löschung der Marken in Anspruch genommen. (weiterlesen…)
Jack Wolfskin und das Pfötchenmuster
Dienstag, 20. Oktober 2009Über die markenrechtlichen Abmahnungen Jack Wolfskins gegenüber Hobby-Handarbeitern, die ihre Handarbeiten mit dekorativen Elementen wie Herzchen, Sternchen und eben auch Pfötchen versehen, ist – wie ich nach Lektüre des vor kurzem veröffentlichten Spiegel-online-Artikels feststellen musste – bereits viel geschrieben worden. Leider musste ich auch feststellen, dass der Aufregung die juristischen Argumente meistens fehlen. (weiterlesen…)
18Jähriger wird nach angeblichem Verkauf von Ed Hardy Plagiat mit Euro 50.000,00 gedroht
Dienstag, 22. September 2009Auch bei uns in der Kanzlei häufen sich die Fälle, in denen Mandanten wegen der Veräußerung angeblicher Ed Hardy Plagiate auf der Verkaufsplattform eBay in Anspruch genommen werden. In den meisten Fällen hat kein Testkauf stattgefunden, so dass sich die Vermutung aufdrängt, dass es sich bei den Abmahnungen um sog. “Abmahnungen ins Blaue hinein” handelt. In den jüngsten Fällen wird nicht mehr aus Markenrecht, sondern aus Urheberrecht vorgegangen.
Argument: die Veräußerung der T-Shirts stelle eine unerlaubte Verwertung der künstlerischen Motive dar.
Vor Kurzem wurde geriet eine 18Jährige aus Hannover ins Fadenkreuz der Anwälte. Der Fall beschäftigte die Öffentlichkeit. Einen Artikel dazu finden Sie hier.
(sjm)
IP|Expertennotizen: Unwiderruflichkeit
Dienstag, 25. August 2009von John Chudziak, LL.M.
Insbesondere amerikanische Lizenzverträge enthalten häufig eine Klausel, wonach die Lizenz unwiderruflich sei. Amerikanische Gerichte haben entschieden, dass eine solche Klausel die wirksame Kündigung des Lizenzvertrages ausschließe und eine Lizenz beim Lizenznehmer bestehen bleibe (vgl. bspw. US Court of Appeals 5th Circuit, No. 07-50640, July 25, 2008 – als pdf zu finden unter: http://www.fitzpatrickcella.com/clients/case.cfm?pubid=487 – wir berichteten hier am 10.12.2008).
Im Folgenden soll geklärt werden, wie eine solche Klausel rechtlich nach deutschem Recht einzuordnen ist, und welche praktischen Auswirkungen diese Einordnung nach sich zieht.
Zu klären ist zunächst das Wesen der Lizenz (1.). Sodann ist zu untersuchen, wie sich die “Unwiderruflichkeit” auf den Bestand der Lizenz auswirken kann (2.).
1. Wesen der Lizenz
Das Wesen der Lizenz zeigt sich in ihrem Rechtsinhalt (1.1.), ihrem Verhältnis zum Schutzrecht (1.2.) und ihrem Verhältnis zu Dritten (1.3.).
1.1 Rechtsinhalt
In früherer Zeit sah man in der Einräumung einer Lizenz lediglich den Verzicht des Inhabers eines gewerblichen Schutzrechts gegenüber dem Lizenznehmer auf sein Recht, die Ausnutzung des geschützten Gegenstandes zu verbieten (vgl. Groß, Der Lizenzvertrag, 9. Auflage, S. 8, Abs. 2 m.w.N.). Im Gegensatz dazu wird in der neueren Literatur und Rechtssprechung ganz allgemein die Auffassung vertreten, dass sowohl die Einräumung einer ausschließlichen als auch einer einfachen Lizenz die Einräumung eines positiven Benutzungsrechts bedeute (vgl. Groß, a.a.O., Abs.3 m.w.N.). Der Unterschied zwischen ausschließlicher und einfacher Lizenz bestehe lediglich darin, dass dem Erwerber bei der einfachen Lizenz nur ein positives Benutzungsrecht ohne negative Abwehbefugnis eingeräumt wird, wohingegen der ausschließliche Lizenznehmer nicht nur ein Benutzungsrecht mit positivem, sondern auch mit negativem Inhalt erhält (vgl. Götting, Gewerblicher Rechtschutz, 8. Auflage, § 25, Rdnr. 16, 17). Dass mit jeder Lizenz die Einräumung eines positiven Benutzungsrechts einhergeht, sei denknotwendig, um die zahlreichen Verpflichtungen des Lizenzgebers ableiten zu können. Schließlich könne man eine Haftung des Lizenzgebers für Sachmängel nur aus einem positiven Recht herleiten, das der Lizenzgeber dem Lizenznehmer einzuräumen hat (Vgl. Groß, a.a.O., Abs. 5 m.w.N.).
Festgehalten werden kann, dass es sich bei jeder Lizenz um ein positives Benutzungsrecht handelt.
1.2 Verhältnis zum Schutzrecht
Klar ist, dass Lizenzen als positive Benutzungsrechte unterhalb der Schwelle der Übertragung des eigentlichen Schutzrechtes (z. B. das Patentrecht) liegen (vgl. Götting, a.a.O., Rdnr. 15).
Nicht abschließend geklärt ist, wie die Einräumung einer Lizenz dogmatisch zu begründen ist. So vertritt eine Ansicht, dass in der Verfügung über das Patent bei der Lizenzvergabe die Übertragung eines abgespaltenen Teilrechts zu sehen ist (so z. B. Nirk GRUR 70, 329, 330). Im Falle der ausschließlichen Lizenz verbleibe dem Lizenzgeber nach dieser Ansicht nur noch das seines Nutzungsrechts entkleidete formale Patentrecht (vgl. Ullmann, Patentgesetz, 10. Auflage, § 15, Rdnr. 61, 82, 89,). Eine andere Ansicht sieht in der Lizenzvergabe die konstitutive Begründung eines Nutzungsrechts (so z.B. Knapp GRUR Int. 73, 225, 228). Im Ergebnis stimmen beide Ansichten darin überein, dass die Lizenz einen gewillkürten Ausschnitt aus den Befugnissen darstellt, welche die Ausnutzung des Patentrechts seinem Inhaber gewährt (so schon RG, RGZ 134, 91, 96).
1.3 Verhältnis zu Dritten (weiterlesen…)
BGH: Legostein als Marke gelöscht
Samstag, 18. Juli 2009Der unter anderem für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat gestern über die Rechtsbeständigkeit der Eintragung eines Legosteins als Marke entschieden.
Ein Legostein mit der typischen Noppenanordnung auf der Oberseite war vom Deutschen Patent- und Markenamt im Jahre 1996 als dreidimensionale Marke für die Ware “Spielbausteine” eingetragen worden. Dagegen richteten sich mehrere Löschungsanträge, weil nach Meinung der Antragsteller die dreidimensionale Marke nicht hätte eingetragen werden dürfen.
Der Bundesgerichtshof hat die vom Bundespatentgericht ausgesprochene Löschung der Marke bestätigt. Er hat angenommen, dass der Legostein von der Eintragung als dreidimensionale Marke nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ausgeschlossen ist. Nach dieser Bestimmung sind Zeichen dem Markenschutz nicht zugänglich, wenn sie ausschließlich aus einer Form bestehen, die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist. Der Vorschrift des § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG liegt der Rechtsgedanke zugrunde, dass im Allgemeininteresse Formen vom Markenschutz freigehalten werden müssen, deren wesentliche Merkmale eine technische Funktion erfüllen. (weiterlesen…)