Archiv für die Kategorie 'Markenrecht'

BGH: Bayerisches Bier, Zurückverweisung an das OLG

Montag, 3. Oktober 2011

Der Kläger, der Bayerische Brauerbund e.V., ist der Dachverband der bayerischen Brauwirtschaft. Auf seinen Antrag ist die Bezeichnung “Bayerisches Bier” am 20. Januar 1994 von der Bundesregierung zur Eintragung in das von der Europäischen Kommission geführte Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geographischen Angaben angemeldet worden. Mit der Verordnung (EG) Nr. 1347/01 des Rates vom 28. Juni 2001 ist die Eintragung der geographischen Angabe erfolgt. Die beklagte niederländische Brauerei ist Inhaberin der international registrierten Marke Nr. 645 349 mit den Wortbestandteilen “BAVARIA HOLLAND BEER”. Diese Marke genießt in Deutschland mit dem Zeitrang vom 28. April 1995 unter anderem für die Ware “Bier” Schutz. Der Bayerische Brauerbund sieht darin, dass die Beklagte den Schutz dieser internationalen Marke auf Deutschland hat erstrecken lassen, eine Verletzung der geschützten geographischen Angabe “Bayerisches Bier”. Er verlangt von der Beklagten, dass sie auf den Schutz ihrer Marke in Deutschland verzichtet. (weiterlesen …)

BGH: Zur Werbung einer Autoreparaturwerkstatt mit der Marke eines bekannten Automobilherstellers

Dienstag, 17. Mai 2011

Der unter anderem für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat hat am 14. April 2011 entschieden, dass ein Automobilhersteller es einer markenunabhängigen Reparaturwerkstatt aufgrund seines Markenrechts untersagen kann, mit der Bildmarke des Herstellers für die angebotenen Reparatur- und Wartungsarbeiten zu werben.

Die Klägerin, die Volkswagen AG, ist Inhaberin der für Kraftfahrzeuge und deren Wartung eingetragenen Bildmarke, die das VW-Zeichen in einem Kreis wiedergibt. Sie wendet sich dagegen, dass die Beklagten, ATU Auto-Teile-Unger Handels GmbH & Co. KG, die mehrere hundert markenunabhängige Reparaturwerkstätten betreibt, in der Werbung für die Inspektion von VW-Fahrzeugen die Bildmarke der Klägerin verwendet.

Das Landgericht und das Oberlandesgericht haben der Beklagten die Verwendung der Bildmarke verboten. Die Revision der Beklagten hatte keinen Erfolg.

Der Bundesgerichtshof hat eine Verletzung der eingetragenen Marke der Klägerin bejaht. Die Beklagte hat mit der in ihrer Werbung für Inspektionsarbeiten an VW-Fahrzeugen angeführten Bildmarke der Klägerin ein mit der Klagemarke identisches Zeichen für identische Dienstleistungen (Wartung von Fahrzeugen) verwendet. Dadurch hat die Beklagte die Werbefunktion der Klagemarke beeinträchtigt. Mit der Verwendung des bekannten Bildzeichens der Klägerin ist ein Imagetransfer verbunden, der die Klagemarke schwächt.

Das Markenrecht sieht allerdings vor, dass der Markeninhaber einem Dritten die Verwendung der Marke als notwendigen Hinweis auf den Gegenstand der Dienstleistungen des Dritten nicht verbieten kann, solange die Benutzung nicht gegen die anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe und Handel verstößt. Im Streitfall sind die Voraussetzungen dieser Schutzrechtsschranke indessen nicht erfüllt, weil die Beklagte zur Beschreibung des Gegenstands der von ihr angebotenen Dienstleistungen ohne weiteres auf die Wortzeichen “VW” oder “Volkswagen” zurückgreifen kann und nicht auf die Verwendung des Bildzeichens angewiesen ist. (weiterlesen …)

IP|Webnotizen XIII

Mittwoch, 11. Mai 2011

HABM jetzt auch auf YouTube

Dienstag, 12. April 2011

Das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) hat ein kleines Video online gestellt, das die Basics zum Thema Markenanmeldung in Europa erklärt. Eine leicht verständliche Einführung – aber natürlich nichts für alte IP-Hasen.

Was sind Marken?

Mittwoch, 23. März 2011

Marken sind Leistungsversprechen. Das wichtigste ist dabei die Leistung der Produkte – nur wenn ein Produkt kontinuierlich über einen langen Zeitraum hält, was es verspricht, wird es überhaupt als hochwertig wahrgenommen. Unsere Kunden haben seit Jahrzehnten Freude an den Kameras und Sportoptikprodukten, weil sie bessere Bilder ermöglichen. Das schafft Vertrauen, was existentiell ist für den Wert einer Marke. Und da Vertrauensaufbau Zeit benötigt, spielt die Geschichte eine sehr große Rolle für die Bildung und Führung einer hochwertigen Marke.

Johannes Fischer, Leiter des Bereichs Marketing & Kommunikation über Leica.

Längeres Interview hier.

Nichts reimt sich auf Uschi – Mario Barth mahnt ab…

Mittwoch, 2. Februar 2011

Der bekannte Comedian Mario Barth hat sich den Gag “Nichts reimt sich auf Uschi” markenrechtlich schützen lassen.

Die Wortmarke “Nichts reimt sich auf Uschi” wurde beim Deutschen Patent- und Markenamt am 26.01.2011 unter der Registernummer 302010070820 eingetragen. Mario Barth hat sich die Marke für folgende Warenklassen schützen lassen:

  • Klasse 14:
    Edelmetalle und deren Legierungen sowie daraus hergestellte oder damit plattierte Waren, soweit nicht in anderen Klassen enthalten; Juwelierwaren, Schmuckwaren, Edelsteine; Uhren und Zeitmessinstrumente; Schlüsselanhänger (Fantasie- und Schmuckwaren), Anstecknadeln, Pins und Medaillen (alles Schmuckwaren)
  • Klasse 21:
    Geräte und Behälter für Haushalt und Küche; Glaswaren, Porzellan und Steingut (soweit in Klasse 21 enthalten); Gläser (Trinkgefäße), Becher und Tassen; Kämme und Schwämme; Bürsten und Pinsel (ausgenommen für Malzwecke); Sparbüchsen, nicht aus Metall
  • Klasse 24:
    Webstoffe und Textilwaren, soweit in Klasse 24 enthalten; Bett- und Tischdecken; Bett- und Tischwäsche (nicht aus Papier); Hand- und Badetücher aus textilem Material; Textilstoffetiketten
  • Klasse 25:
    Bekleidungsstücke, insbesondere T-Shirts; Schuhwaren, Kopfbedeckungen
  • Klasse 27:
    Teppiche, Fußmatten, Matten, Linoleum und andere Bodenbeläge; Tapeten (ausgenommen aus textilem Material)

Laut eines Artikels von “Spiegel-Online” hat bereits wenige Tage nach Eintragung der Marke ein Seevetaler T-Shirt-Hersteller eine Abmahnung der Jonas Rechtsanwaltsgesellschaft in Köln erhalten. Die Kosten der Abmahnung betragen laut Spiegel Euro 1.780,20 angegeben.

Ob die Marke tatsächlich Bestand hat wird sich zeigen. Nach unserer Einschätzung ist eine Abmahnung aus der Marke nicht unproblematisch sowohl im Hinblick auf

  • die erforderliche Unterscheidungskraft

als auch im Hinblick auf die für die Annahme der Verletzungshandlung erforderlichen

  • markenmäßigen Benutzung

sjm

Wolfgang Berlit, Markenrecht

Montag, 20. September 2010

Wolfgang Berlit legt die nunmehr 8. Auflage seines Standard-Lehrbuchs zum Markenrecht vor. Das Buch selbst macht einen hervorragenden Eindruck, die Bindung ist hochwertig, das Druckbild ist ebenfalls gut. Die Entscheidung, das Buch ohne Fußnoten auskommen zu lassen ist hingegen gewöhnungsbedürftig. Zwar wird der Leser durch eine vorbildliche Entscheidungssammlung am Ende des Buches getröstet. Dennoch geht natürlich eine ganze Sub-Ebene an Ergänzungen verloren. Das Buch ist dadurch natürlich schneller lesbar. Und das ist wohl auch Sinn der Reihe „Praxis des Gewerblichen Rechtsschutzes und Urheberrechts”, in welcher dieses Buch erscheint. Der Autor selbst, der ja ebenfalls aus der Praxis kommt, verzichtet denn auch auf akademische Glasperlenspielerei zugunsten klarer Ansagen, die sich primär an höchstrichterlichen Entscheidungen orientieren. Das klappt im Markenrecht auch besonders gut.

Unser Gefühl ist stets gewesen, dass sich das Rechtsgebiet sehr gut an den Entscheidungen der Gerichte erschließen lässt. Insofern ist dieser Ansatz auch problemlos durchführbar. Im Buch ist freilich eine starke Orientierung hin zu den europäischen Entscheidungen zu erkennen, was der Dogmatik dieses Rechtssystems durchaus entspricht. Umso erfreulicher, dass auch die “Gemeinschaftsmarke” mittlerweile umfangreiche Berücksichtigung im Buch findet Unserem Geschmack gemäß hätte auch das Kapitel „Markenübertragung und Lizenz” (das es immerhin lobenswerter Weise gibt) einige Seiten mehr vertragen können. Insgesamt ist das Buch aber gehörig gewachsen, von etwa 460 Seiten der Vorauflage auf nunmehr 500. (weiterlesen …)

Luxemburg verweigert Legosteinen Markenrechtsschutz

Mittwoch, 15. September 2010

Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass sich Lego nicht auf den Schutz aus Gemeinschaftsmarke für seinen berühmten Legostein berufen kann. Kern der Urteilsbegründung ist, dass die Form des Steins eine genuin technische Funktion erfülle. Solche Formen stehen aber nicht unter dem Schutz des Markenrechts, das dann nämlich den Patentschutz (der bei Legosteinen bereits abgelaufen ist) ins Unendliche verlängern würde. Genau darum ging es Lego im Grunde auch, als sie den Legostein zur Marke anmeldeten. Das ist aber natürlich nicht Zweck des Markenrechts.

LEGO hat mit diesem Urteil eine schwere Niederlage erlitten, es wird eng für die Dänen. Die ersten “Nachahmer” stehen in Form von Mega Brands schon in den Startlöchern. Das ist eine wirklich spannende Entwicklung, kann man doch an diesem Beispiel einmal die Funktionsweise des Patentrechts wunderbar nachvollziehen: Absoluter Schutz als Belohnung für die Erfindung: dann aber irgendwann die Freigabe der Erfindung in die Allgemeinheit. Unternehmen, die nicht rechtzeitig auf innovative Modelle umsteigen, sondern sich auf einer Großerfindung ausruhen, werden über kurz oder lang abgestraft.

PS: Ganz zu Ende ist der Kampf allerdings noch nicht. Die Richter haben offengelassen, ob nicht vielleicht ein Schutz aus UWG vorliegen könnte.

Mehr zum Urteil bei Spon.de

Hier geht es zur Curia-Website.

IP|Rezension: Matthias Pierson; Thomas Ahrens; Karsten Fischer, Recht des geistigen Eigentums

Dienstag, 31. August 2010

Im “Recht des geistigen Eigentums” finden wir eine Gesamtdarstellung des IP-Law, inklusive des Rechtsbereichs Urheberrecht. Es handelt sich um die zweite Auflage, EPÜ 2000, UWG-Reform 2004, GeschmacksmusterG, Durchsetzungsgesetz sowie die beiden “Körbe” des UrhG sind enthalten.

Das Buch ist gut geschrieben, mit interessanten Abbildungen versehen (zu wenige! Siehe nur die schöne Grafik zum Thema “Benutzungsschonfrist und Zeiträume der rechtserhaltenden Benutzun auf S. 222) und beschränkt sich im Wesentlichen auf die Wiedergabe und Zusammenfassung des bekannten Wissens. Es ist insofern kein “großes” Lehrbuch, das rechtsfortbildend oder meinungslastig wirkt, sondern eher ein Werk, das jeder Student ruhigen Gewissens lesen kann, ohne Sorgen haben zu müssen, zu sehr in Mindermeinungsfallen zu tappen.

Das Buch richtet sich nicht ausschließlich an Juristen. Insofern sind besonders die Darstellungen der technischen Schutzrechte gelungen und ausführlich. Einziger Kritikpunkt könnte die Ausführlichkeit des Buches sein: mit knapp 480 Seiten ist es schon ein ziemlicher Brummer, der viele Studenten abschrecken könnte. Insgesamt aber eine sehr solide Arbeit, die aber überraschend wenig verbreitet ist.

IP|Rezension: Ansgar Oly, Fälle zum Recht des geistigen Eigentums

Freitag, 27. August 2010

Ansgar Oly präsentiert mit diesem Fallbuch eine völlige Neuerscheinung im Rahmen der Reihe „Juristische Fall-Lösungen“ bei C.H. Beck. Sämtliche wichtigen Fächer des Gewerbl. Rechtsschutzes sind vertreten, wobei Urheberrecht und Markenrecht den größten Teil einnehmen. Etwas weniger präsent ist das Patentrecht, dem aber immerhin vier Fälle gewidmet sind (Formsteineinwand, Pantentvindikation, Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen etc.). Ein Fall ist dem Deisgnrecht gewidmet, den Abschluss bildet ein „Klausurfall“, der es in sich hat.

Die Fälle sind allesamt nicht sonderlich lang gehalten (bis auf den Klausurfall) und zeichnen sich durch eine starke Konzentration auf die Gliederung aus. Dadurch wird dieser wichtige Aspekt ansprechend betont – Studenten werden die vielen Schemata zu schätzen wissen. Die Fälle sind in der Regel bekannten Urteilen nachgebildet (etwa Libertel im Markenrecht), so dass die wichtigen Probleme der Rechtsbereiche gut abgedeckt werden.

Letztlich lässt sich sagen, dass „Fälle zum Recht des geistigen Eigentums“ das Rad nicht neu erfindet, aber eine absolut sichere Empfehlung für Studenten der entsprechenden Schwerpunktfächer darstellen dürfte. Nach der Lektüre dieses Buches sollte da nicht mehr viel schiefgehen.

Ansgar Oly, Fälle zum Recht des geistigen Eigentums, 177 Seiten, 24,95 EUR, C.H. Beck, ISBN: 978-3406586408