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	<title>IP&#124;Notiz &#187; Markenrecht</title>
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	<description>Intellectual Property Rights im Blog</description>
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		<title>BGH: Bayerisches Bier, Zurückverweisung an das OLG</title>
		<link>http://www.ip-notiz.de/bgh-bayerisches-bier-zuruckverweisung-an-das-olg/2011/10/03/</link>
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		<pubDate>Mon, 03 Oct 2011 16:49:50 +0000</pubDate>
		<dc:creator>cen</dc:creator>
				<category><![CDATA[Markenrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Kläger, der Bayerische Brauerbund e.V., ist der Dachverband der bayerischen Brauwirtschaft. Auf seinen Antrag ist die Bezeichnung &#8220;Bayerisches Bier&#8221; am 20. Januar 1994 von der Bundesregierung zur Eintragung in das von der Europäischen Kommission geführte Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geographischen Angaben angemeldet worden. Mit der Verordnung (EG) Nr. 1347/01 des Rates vom 28. Juni 2001 ist [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Kläger, der Bayerische Brauerbund e.V., ist der Dachverband der bayerischen Brauwirtschaft. Auf seinen Antrag ist die Bezeichnung &#8220;Bayerisches Bier&#8221; am 20. Januar 1994 von der Bundesregierung zur Eintragung in das von der Europäischen Kommission geführte Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geographischen Angaben angemeldet worden. Mit der Verordnung (EG) Nr. 1347/01 des Rates vom 28. Juni 2001 ist die Eintragung der geographischen Angabe erfolgt. Die beklagte niederländische Brauerei ist Inhaberin der international registrierten Marke Nr. 645 349 mit den Wortbestandteilen &#8220;BAVARIA HOLLAND BEER&#8221;. Diese Marke genießt in Deutschland mit dem Zeitrang vom 28. April 1995 unter anderem für die Ware &#8220;Bier&#8221; Schutz. Der Bayerische Brauerbund sieht darin, dass die Beklagte den Schutz dieser internationalen Marke auf Deutschland hat erstrecken lassen, eine Verletzung der geschützten geographischen Angabe &#8220;Bayerisches Bier&#8221;. Er verlangt von der Beklagten, dass sie auf den Schutz ihrer Marke in Deutschland verzichtet.</p>
<p align="justify">Die Klage hatte beim Landgericht München I und beim Oberlandesgericht München Erfolg. Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage. Nach einer ersten Verhandlung Ende 2007 hat der BGH dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) mehrere Fragen zur Auslegung des Unionsrechts vorgelegt (Beschluss vom 14. Februar 2008 I ZR 69/04, GRUR 2008, 669 &#8211; Bayerisches Bier I; vgl. Pressemitteilung des BGH Nr. 30/2008).</p>
<p align="justify">Die geographische Angabe &#8220;Bayerisches Bier&#8221; war nach einem in der einschlägigen EU-Verordnung vorgesehenen vereinfachten Verfahren eingetragen worden, wobei ungeklärt war, mit welchem Zeitrang eine auf diese Weise eingetragene Angabe Schutz genießt. Nachdem der EuGH diese Frage mit Urteil vom 22. Dezember 2010 (C-120/08, GRUR 2011, 189) in der Weise beantwortet hat, dass es nicht auf die &#8211; im Jahre 1994 erfolgte &#8211; Anmeldung durch die Bundesregierung, sondern auf die &#8211; hier erst 2001 erfolgte &#8211; Veröffentlichung der Eintragung im europäischen Recht ankommt, hat der BGH nunmehr das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.</p>
<p align="justify">Das Berufungsgericht, das für den Schutz der geographischen Angabe &#8220;Bayerisches Bier&#8221; ausschließlich die europäische Verordnung herangezogen hatte, wird nunmehr prüfen müssen, ob der mit der Klage geltenden gemachte Anspruch aus den Bestimmungen des deutschen Markengesetzes zum Schutz geographischer Herkunftsangaben (§§ 126, 127 MarkenG) hergeleitet werden kann. Dieser Schutz nach nationalem Recht tritt zwar grundsätzlich hinter den Schutz aus dem europäischen Recht zurück, besteht aber bis zur Eintragung der Angabe &#8220;Bayerisches Bier&#8221; in dem bei der Europäischen Kommission geführten Register fort. In Betracht kommt vorliegend, dass die Marke der Beklagten den Ruf der Bezeichnung &#8220;Bayerisches Bier&#8221; in unlauterer Weise ausnutzt (§ 127 Abs. 3 MarkenG). Ob dies der Fall ist, muss nunmehr das OLG München entscheiden.</p>
<p align="justify">Urteil vom 22. September 2011 - I ZR 69/04 - Bayerisches Bier II</p>
<p align="justify">Landgericht München I &#8211; Urteil vom 2. September 2003 - 7 O 16532/01</p>
<p align="justify">Oberlandesgericht München &#8211; Urteil vom 27. Mai 2004 - 29 U 5084/03</p>
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		<title>BGH: Zur Werbung einer Autoreparaturwerkstatt  mit der Marke eines bekannten Automobilherstellers</title>
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		<pubDate>Tue, 17 May 2011 21:48:12 +0000</pubDate>
		<dc:creator>cen</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidungen]]></category>
		<category><![CDATA[Markenrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Der unter anderem für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat hat am 14. April 2011 entschieden, dass ein Automobilhersteller es einer markenunabhängigen Reparaturwerkstatt aufgrund seines Markenrechts untersagen kann, mit der Bildmarke des Herstellers für die angebotenen Reparatur- und Wartungsarbeiten zu werben. Die Klägerin, die Volkswagen AG, ist Inhaberin der für Kraftfahrzeuge und deren Wartung eingetragenen Bildmarke, die [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der unter anderem für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat  hat am 14. April 2011 entschieden, dass ein Automobilhersteller es einer  markenunabhängigen Reparaturwerkstatt aufgrund seines Markenrechts untersagen  kann, mit der Bildmarke des Herstellers für die angebotenen Reparatur- und  Wartungsarbeiten zu werben.</p>
<p>Die Klägerin, die Volkswagen AG, ist Inhaberin der für  Kraftfahrzeuge und deren Wartung eingetragenen Bildmarke, die das VW-Zeichen in  einem Kreis wiedergibt. Sie wendet sich dagegen, dass die Beklagten, ATU  Auto-Teile-Unger Handels GmbH &amp; Co. KG, die mehrere hundert  markenunabhängige Reparaturwerkstätten betreibt, in der Werbung für die  Inspektion von VW-Fahrzeugen die Bildmarke der Klägerin verwendet.</p>
<p>Das Landgericht und das Oberlandesgericht haben der Beklagten  die Verwendung der Bildmarke verboten. Die Revision der Beklagten hatte keinen  Erfolg.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat eine Verletzung der eingetragenen  Marke der Klägerin bejaht. Die Beklagte hat mit der in ihrer Werbung für  Inspektionsarbeiten an VW-Fahrzeugen angeführten Bildmarke der Klägerin ein mit  der Klagemarke identisches Zeichen für identische Dienstleistungen (Wartung von  Fahrzeugen) verwendet. Dadurch hat die Beklagte die Werbefunktion der Klagemarke  beeinträchtigt. Mit der Verwendung des bekannten Bildzeichens der Klägerin ist  ein Imagetransfer verbunden, der die Klagemarke schwächt.</p>
<p>Das Markenrecht sieht allerdings vor, dass der Markeninhaber  einem Dritten die Verwendung der Marke als notwendigen Hinweis auf den  Gegenstand der Dienstleistungen des Dritten nicht verbieten kann, solange die  Benutzung nicht gegen die anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe und Handel  verstößt. Im Streitfall sind die Voraussetzungen dieser Schutzrechtsschranke  indessen nicht erfüllt, weil die Beklagte zur Beschreibung des Gegenstands der  von ihr angebotenen Dienstleistungen ohne weiteres auf die Wortzeichen &#8220;VW&#8221; oder  &#8220;Volkswagen&#8221; zurückgreifen kann und nicht auf die Verwendung des Bildzeichens  angewiesen ist.</p>
<p>Urteil vom 14. April 2011 - I ZR 33/10</p>
<p>OLG Hamburg, Urteil vom 16. Dezember 2009 - 5 U 47/08</p>
<p>LG Hamburg, Urteil vom 21. Februar 2008 - 315 O 768/07</p>
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		<title>IP&#124;Webnotizen XIII</title>
		<link>http://www.ip-notiz.de/ipwebnotizen-xiii/2011/05/11/</link>
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		<pubDate>Wed, 11 May 2011 14:19:10 +0000</pubDate>
		<dc:creator>cen</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidungen]]></category>
		<category><![CDATA[IP|Webnotizen]]></category>
		<category><![CDATA[Markenrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Doubleclick-Cookie von Google löschen lassen Jörg Tauss hat jetzt (oder schon länger) ein Blog Einladung zur Tagung Open Innovation Meinungsfreiheit vs. Markenschutz &#8211; Urteil Louis Vuitton ./. Plesner Counterstrike Map Mod von Osama Bin Ladens Versteck Tochter von Stoiber verliert Doktortitel Neues auch von Guttenberg]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<ul>
<li><a href="http://www.tipps-tricks-kniffe.de/google-kennt-sie-genau-demografische-merkmale-fur-werbung-bearbeiten-und-loschen/">Doubleclick-Cookie von Google löschen lassen</a></li>
<li><a href="http://www.tauss-gezwitscher.de/?page_id=3 ">Jörg Tauss hat jetzt (oder schon länger) ein Blog</a></li>
<li><a href="http://www.o4i-innovationsnetzwerk.de/2011/veranstaltung/werktagung-open-innovation-unter-wettbewerbern/">Einladung zur Tagung Open Innovation</a></li>
<li><a href="http://torrentfreak.com/artist-slays-louis-vuitton-in-intellectual-property-dispute-110508/">Meinungsfreiheit vs. Markenschutz &#8211; Urteil Louis Vuitton ./. Plesner</a></li>
<li><a href="http://www.gamepron.com/news/2011/05/08/osama-bin-ladens-hideout-recreated-in-css/">Counterstrike Map Mod von Osama Bin Ladens Versteck</a></li>
<li><a href="http://www.ftd.de/politik/deutschland/:plagiatsaffaere-stoiber-tochter-verliert-doktortitel/60050635.html">Tochter von Stoiber verliert Doktortitel</a></li>
<li><a href="http://www.ftd.de/politik/deutschland/:plagiatsvorwuerfe-guttenberg-macht-sich-zum-stressopfer-seiner-familie/60050648.html">Neues auch von Guttenberg</a></li>
</ul>
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		<title>HABM jetzt auch auf YouTube</title>
		<link>http://www.ip-notiz.de/habm-jetzt-auch-auf-youtube/2011/04/12/</link>
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		<pubDate>Tue, 12 Apr 2011 17:18:25 +0000</pubDate>
		<dc:creator>cen</dc:creator>
				<category><![CDATA[Markenrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) hat ein kleines Video online gestellt, das die Basics zum Thema Markenanmeldung in Europa erklärt. Eine leicht verständliche Einführung &#8211; aber natürlich nichts für alte IP-Hasen.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) hat ein kleines Video online gestellt, das die Basics zum Thema Markenanmeldung in Europa erklärt. Eine leicht verständliche Einführung &#8211; aber natürlich nichts für alte IP-Hasen. </p>
<p><iframe title="YouTube video player" width="340" height="250" src="http://www.youtube.com/embed/xpaVQY7L9Ns" frameborder="0" allowfullscreen></iframe></p>
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		<title>Was sind Marken?</title>
		<link>http://www.ip-notiz.de/was-sind-marken/2011/03/23/</link>
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		<pubDate>Wed, 23 Mar 2011 16:04:31 +0000</pubDate>
		<dc:creator>cen</dc:creator>
				<category><![CDATA[Markenrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Marken sind Leistungsversprechen. Das wichtigste ist dabei die Leistung der Produkte – nur wenn ein Produkt kontinuierlich über einen langen Zeitraum hält, was es verspricht, wird es überhaupt als hochwertig wahrgenommen. Unsere Kunden haben seit Jahrzehnten Freude an den Kameras und Sportoptikprodukten, weil sie bessere Bilder ermöglichen. Das schafft Vertrauen, was existentiell ist für den [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<blockquote><p><em>Marken sind Leistungsversprechen. Das wichtigste ist dabei die Leistung  der Produkte – nur wenn ein Produkt kontinuierlich über einen langen  Zeitraum hält, was es verspricht, wird es überhaupt als hochwertig  wahrgenommen. Unsere Kunden haben seit Jahrzehnten Freude an den Kameras  und Sportoptikprodukten, weil sie bessere Bilder ermöglichen. Das  schafft Vertrauen, was existentiell ist für den Wert einer Marke. Und da  Vertrauensaufbau Zeit benötigt, spielt die Geschichte eine sehr große  Rolle für die Bildung und Führung einer hochwertigen Marke.</em></p>
<p>Johannes Fischer, Leiter des Bereichs Marketing &amp; Kommunikation über Leica.</p></blockquote>
<p><a href="http://www.designmadeingermany.de/2011/2901/">Längeres Interview hier. </a></p>
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		<title>Nichts reimt sich auf Uschi &#8211; Mario Barth mahnt ab&#8230;</title>
		<link>http://www.ip-notiz.de/nichts-reimt-sich-auf-uschi-mario-barth-mahnt-ab/2011/02/02/</link>
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		<pubDate>Wed, 02 Feb 2011 13:18:27 +0000</pubDate>
		<dc:creator>SJM</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Markenrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Der bekannte Comedian Mario Barth hat sich den Gag &#8220;Nichts reimt sich auf Uschi&#8221; markenrechtlich schützen lassen. Die Wortmarke &#8220;Nichts reimt sich auf Uschi&#8221; wurde beim Deutschen Patent- und Markenamt am 26.01.2011 unter der Registernummer 302010070820 eingetragen. Mario Barth hat sich die Marke für folgende Warenklassen schützen lassen: Klasse 14: Edelmetalle und deren Legierungen sowie [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der bekannte Comedian Mario Barth hat sich den Gag &#8220;Nichts reimt sich auf Uschi&#8221; markenrechtlich schützen lassen.</p>
<p>Die Wortmarke &#8220;Nichts reimt sich auf Uschi&#8221; wurde beim Deutschen Patent- und Markenamt am 26.01.2011 unter der Registernummer 302010070820 eingetragen. Mario Barth hat sich die Marke für folgende Warenklassen schützen lassen:</p>
<ul>
<li>Klasse 14:<br />
Edelmetalle und deren Legierungen sowie daraus  hergestellte oder damit  plattierte Waren, soweit nicht in anderen  Klassen enthalten;  Juwelierwaren, Schmuckwaren, Edelsteine; Uhren und  Zeitmessinstrumente;  Schlüsselanhänger (Fantasie- und Schmuckwaren),  Anstecknadeln, Pins  und Medaillen (alles Schmuckwaren)</li>
</ul>
<ul>
<li>Klasse 21:<br />
Geräte  und Behälter für Haushalt und Küche; Glaswaren, Porzellan und  Steingut  (soweit in Klasse 21 enthalten); Gläser (Trinkgefäße), Becher  und  Tassen; Kämme und Schwämme; Bürsten und Pinsel (ausgenommen für   Malzwecke); Sparbüchsen, nicht aus Metall</li>
</ul>
<ul>
<li>Klasse 24:<br />
Webstoffe  und Textilwaren, soweit in Klasse 24 enthalten; Bett- und  Tischdecken;  Bett- und Tischwäsche (nicht aus Papier); Hand- und  Badetücher aus  textilem Material; Textilstoffetiketten</li>
</ul>
<ul>
<li>Klasse 25:<br />
Bekleidungsstücke, insbesondere T-Shirts; Schuhwaren, Kopfbedeckungen</li>
</ul>
<ul>
<li>Klasse 27:<br />
Teppiche, Fußmatten, Matten, Linoleum und andere Bodenbeläge; Tapeten (ausgenommen aus textilem Material)</li>
</ul>
<p>Laut <a href="http://www.spiegel.de/kultur/gesellschaft/0,1518,742947,00.html" target="_self">eines Artikels von &#8220;Spiegel-Online&#8221;</a> hat bereits wenige Tage nach Eintragung der Marke ein Seevetaler T-Shirt-Hersteller eine Abmahnung der Jonas Rechtsanwaltsgesellschaft in Köln erhalten. Die Kosten der Abmahnung betragen laut Spiegel Euro 1.780,20 angegeben.</p>
<p>Ob die Marke tatsächlich Bestand hat wird sich zeigen. Nach unserer Einschätzung ist eine Abmahnun<a href="http://www.abmahnschutz24.de/erste-schritte/was-ist-eine-abmahnung" target="_self">g</a> aus der Marke nicht unproblematisch sowohl im Hinblick auf</p>
<ul>
<li>die erforderliche Unterscheidungskraft</li>
</ul>
<p>als auch im Hinblick auf die für die Annahme der Verletzungshandlung erforderlichen</p>
<ul>
<li>markenmäßigen Benutzung</li>
</ul>
<p>sjm</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Wolfgang Berlit, Markenrecht</title>
		<link>http://www.ip-notiz.de/wolfgang-berlit-markenrecht/2010/09/20/</link>
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		<pubDate>Mon, 20 Sep 2010 15:02:07 +0000</pubDate>
		<dc:creator>cen</dc:creator>
				<category><![CDATA[IP|Rezension]]></category>
		<category><![CDATA[Markenrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Wolfgang Berlit legt die nunmehr 8. Auflage seines Standard-Lehrbuchs zum Markenrecht vor. Das Buch selbst macht einen hervorragenden Eindruck, die Bindung ist hochwertig, das Druckbild ist ebenfalls gut. Die Entscheidung, das Buch ohne Fußnoten auskommen zu lassen ist hingegen gewöhnungsbedürftig. Zwar wird der Leser durch eine vorbildliche Entscheidungssammlung am Ende des Buches getröstet. Dennoch geht [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://www.ip-notiz.de/wp-content/uploads/2010/08/31THRLFNnkL._SL500_AA300_1.jpg"><img class="alignleft size-full wp-image-2985" title="31THRLFNnkL._SL500_AA300_" src="http://www.ip-notiz.de/wp-content/uploads/2010/08/31THRLFNnkL._SL500_AA300_1.jpg" alt="" width="193" height="193" /></a>Wolfgang Berlit legt die nunmehr 8. Auflage seines Standard-Lehrbuchs zum Markenrecht vor. Das Buch selbst macht einen hervorragenden Eindruck, die Bindung ist  hochwertig, das Druckbild ist ebenfalls gut. Die Entscheidung, das Buch  ohne Fußnoten auskommen zu lassen ist hingegen gewöhnungsbedürftig. Zwar  wird der Leser durch eine vorbildliche Entscheidungssammlung am Ende  des Buches getröstet. Dennoch geht natürlich eine ganze Sub-Ebene an  Ergänzungen verloren. Das Buch ist dadurch natürlich schneller lesbar.  Und das ist wohl auch Sinn der Reihe „Praxis des Gewerblichen  Rechtsschutzes und Urheberrechts”, in welcher dieses Buch erscheint. <a href="http://www.krohnlegal.de/de/anwaelte.htm">Der Autor selbst, der ja ebenfalls aus der Praxis kommt</a>,  verzichtet denn auch auf akademische Glasperlenspielerei zugunsten  klarer Ansagen, die sich primär an höchstrichterlichen Entscheidungen  orientieren. Das klappt im Markenrecht auch besonders gut.</p>
<p>Unser Gefühl  ist stets gewesen, dass sich das Rechtsgebiet sehr gut an den  Entscheidungen der Gerichte erschließen lässt. Insofern ist dieser  Ansatz auch problemlos durchführbar. Im Buch ist freilich eine  starke Orientierung hin zu den europäischen Entscheidungen zu erkennen,  was der Dogmatik dieses Rechtssystems durchaus entspricht. Umso erfreulicher, dass auch die &#8220;Gemeinschaftsmarke&#8221; mittlerweile umfangreiche Berücksichtigung im Buch findet Unserem Geschmack gemäß hätte auch das Kapitel  „Markenübertragung und Lizenz” (das es immerhin lobenswerter Weise gibt)  einige Seiten mehr vertragen können. Insgesamt ist das Buch aber gehörig gewachsen, von etwa 460 Seiten der Vorauflage auf nunmehr 500.</p>
<p>Die Darstellungsform, eine Art  Lehrbuch für die Praxis, dürfte besonders für Referendare interessant  sein oder Anwälte, die nur gelegentlich oder erstmalig im Markenrecht zu  tun haben und sich einen aktuellen Überblick über die Thematik  verschaffen wollen. Das Buch bleibt allerdings sicher ein Standardwerk der Literatur. Neueste Entscheidungen des BGH, BPatG und EuGH sind ebenso eingearbeitet wie die kodifizierte Fassung der Markenrechtsrichtlinie, die neue Beschwerdemöglichkeit zum BPatG zur Beschleunigung des amtlichen Verfahrens uvm.</p>
<p><em>Wolfgang Berlit, Markenrecht, 8. Auflage, 2010, Verlag C.H. Beck, EUR 39,00, ISBN: 978-340660615</em>1</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Luxemburg verweigert Legosteinen Markenrechtsschutz</title>
		<link>http://www.ip-notiz.de/luxemburg-verweigert-legosteinen-markenrechtsschutz/2010/09/15/</link>
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		<pubDate>Wed, 15 Sep 2010 10:38:56 +0000</pubDate>
		<dc:creator>cen</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidungen]]></category>
		<category><![CDATA[Europarecht]]></category>
		<category><![CDATA[Markenrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Patentrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass sich Lego nicht auf den Schutz aus Gemeinschaftsmarke für seinen berühmten Legostein berufen kann. Kern der Urteilsbegründung ist, dass die Form des Steins eine genuin technische Funktion erfülle. Solche Formen stehen aber nicht unter dem Schutz des Markenrechts, das dann nämlich den Patentschutz (der bei Legosteinen bereits abgelaufen ist) [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass sich Lego nicht auf den Schutz aus Gemeinschaftsmarke für seinen berühmten Legostein berufen kann. Kern der Urteilsbegründung ist, dass die Form des Steins eine genuin technische Funktion erfülle. Solche Formen stehen aber nicht unter dem Schutz des Markenrechts, das dann nämlich den Patentschutz (der bei Legosteinen bereits abgelaufen ist) ins Unendliche verlängern würde. Genau darum ging es Lego im Grunde auch, als sie den Legostein zur Marke anmeldeten. Das ist aber natürlich nicht Zweck des Markenrechts.</p>
<p>LEGO hat mit diesem Urteil eine schwere Niederlage erlitten, es wird eng für die Dänen. Die ersten &#8220;Nachahmer&#8221; stehen in Form von <a href="http://www.megabrands.com/Shop/MEGA_Bloks/Mini_Micro/">Mega Brands </a>schon in den Startlöchern. Das ist eine wirklich spannende Entwicklung, kann man doch an diesem Beispiel einmal die Funktionsweise des Patentrechts wunderbar nachvollziehen: Absoluter Schutz als Belohnung für die Erfindung: dann aber irgendwann die Freigabe der Erfindung in die Allgemeinheit. Unternehmen, die nicht rechtzeitig auf innovative Modelle umsteigen, sondern sich auf einer Großerfindung ausruhen, werden über kurz oder lang abgestraft.</p>
<p>PS: Ganz zu Ende ist der Kampf allerdings noch nicht. Die Richter haben offengelassen, ob nicht vielleicht ein Schutz aus UWG vorliegen könnte.</p>
<p><a href="http://www.spiegel.de/wirtschaft/unternehmen/0,1518,717475,00.html">Mehr zum Urteil bei Spon.de</a></p>
<p><a href="http://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2010-09/cp100091de.pdf">Hier geht es zur Curia-Website.</a></p>
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		<title>IP&#124;Rezension: Matthias Pierson; Thomas Ahrens; Karsten Fischer, Recht des geistigen Eigentums</title>
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		<pubDate>Tue, 31 Aug 2010 10:28:05 +0000</pubDate>
		<dc:creator>cen</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Im &#8220;Recht des geistigen Eigentums&#8221; finden wir eine Gesamtdarstellung des IP-Law, inklusive des Rechtsbereichs Urheberrecht. Es handelt sich um die zweite Auflage, EPÜ 2000, UWG-Reform 2004, GeschmacksmusterG, Durchsetzungsgesetz sowie die beiden &#8220;Körbe&#8221; des UrhG sind enthalten. Das Buch ist gut geschrieben, mit interessanten Abbildungen versehen (zu wenige! Siehe nur die schöne Grafik zum Thema &#8220;Benutzungsschonfrist [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://www.ip-notiz.de/wp-content/uploads/2010/08/41aRicJF0CL._SS500_.jpg"><img class="alignleft size-medium wp-image-2976" title="41aRicJF0CL._SS500_" src="http://www.ip-notiz.de/wp-content/uploads/2010/08/41aRicJF0CL._SS500_-300x300.jpg" alt="" width="242" height="242" /></a>Im &#8220;Recht des geistigen Eigentums&#8221; finden wir eine Gesamtdarstellung des IP-Law, inklusive des Rechtsbereichs Urheberrecht. Es handelt sich um die zweite Auflage, EPÜ 2000, UWG-Reform 2004, GeschmacksmusterG, Durchsetzungsgesetz sowie die beiden &#8220;Körbe&#8221; des UrhG sind enthalten.</p>
<p>Das Buch ist gut geschrieben, mit interessanten Abbildungen versehen (zu wenige! Siehe nur die schöne Grafik zum Thema &#8220;Benutzungsschonfrist und Zeiträume der rechtserhaltenden Benutzun auf S. 222) und beschränkt sich im Wesentlichen auf die Wiedergabe und Zusammenfassung des bekannten Wissens. Es ist insofern kein &#8220;großes&#8221; Lehrbuch, das rechtsfortbildend oder meinungslastig wirkt, sondern eher ein Werk, das jeder Student ruhigen Gewissens lesen kann, ohne Sorgen haben zu müssen, zu sehr in Mindermeinungsfallen zu tappen.</p>
<p>Das Buch richtet sich nicht ausschließlich an Juristen. Insofern sind besonders die Darstellungen der technischen Schutzrechte gelungen und ausführlich. Einziger Kritikpunkt könnte die Ausführlichkeit des Buches sein: mit knapp 480 Seiten ist es schon ein ziemlicher Brummer, der viele Studenten abschrecken könnte. Insgesamt aber eine sehr solide Arbeit, die aber überraschend wenig verbreitet ist.</p>
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		<title>IP&#124;Rezension: Ansgar Oly, Fälle zum Recht des geistigen Eigentums</title>
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		<pubDate>Fri, 27 Aug 2010 05:33:49 +0000</pubDate>
		<dc:creator>cen</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Ansgar Oly präsentiert mit diesem Fallbuch eine völlige Neuerscheinung im Rahmen der Reihe „Juristische Fall-Lösungen“ bei C.H. Beck. Sämtliche wichtigen Fächer des Gewerbl. Rechtsschutzes sind vertreten, wobei Urheberrecht und Markenrecht den größten Teil einnehmen. Etwas weniger präsent ist das Patentrecht, dem aber immerhin vier Fälle gewidmet sind (Formsteineinwand, Pantentvindikation, Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen etc.). [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><!-- 		@page { margin: 2cm } 		P { margin-bottom: 0.21cm } --><a href="http://www.ip-notiz.de/wp-content/uploads/2010/08/31CoyIaf6xL._SS500_.jpg"><img class="alignleft size-medium wp-image-2971" title="31CoyIaf6xL._SS500_" src="http://www.ip-notiz.de/wp-content/uploads/2010/08/31CoyIaf6xL._SS500_-300x300.jpg" alt="" width="173" height="173" /></a>Ansgar Oly präsentiert mit diesem Fallbuch eine völlige Neuerscheinung im Rahmen der Reihe „Juristische Fall-Lösungen“ bei C.H. Beck. Sämtliche wichtigen Fächer des Gewerbl. Rechtsschutzes sind vertreten, wobei Urheberrecht und Markenrecht den größten Teil einnehmen. Etwas weniger präsent ist das Patentrecht, dem aber immerhin vier Fälle gewidmet sind (Formsteineinwand, Pantentvindikation, Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen etc.). Ein Fall ist dem Deisgnrecht gewidmet, den Abschluss bildet ein „Klausurfall“, der es in sich hat.</p>
<p>Die Fälle sind allesamt nicht sonderlich lang gehalten (bis auf den Klausurfall) und zeichnen sich durch eine starke Konzentration auf die Gliederung aus. Dadurch wird dieser wichtige Aspekt ansprechend betont – Studenten werden die vielen Schemata zu schätzen wissen. Die Fälle sind in der Regel bekannten Urteilen nachgebildet (etwa Libertel im Markenrecht), so dass die wichtigen Probleme der Rechtsbereiche gut abgedeckt werden.</p>
<p>Letztlich lässt sich sagen, dass „Fälle zum Recht des geistigen Eigentums“ das Rad nicht neu erfindet, aber eine absolut sichere Empfehlung für Studenten der entsprechenden Schwerpunktfächer darstellen dürfte. Nach der Lektüre dieses Buches sollte da nicht mehr viel schiefgehen.</p>
<p><em>Ansgar Oly, Fälle zum Recht des geistigen Eigentums, 177 Seiten, 24,95 EUR, C.H. Beck, ISBN: 978-3406586408</em></p>
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		<title>BGH: Schutz des “Goldhasen” muss neu bestimmt werden</title>
		<link>http://www.ip-notiz.de/bgh-schutz-des-goldhasen-muss-neu-bestimmt-werden/2010/07/20/</link>
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		<pubDate>Tue, 20 Jul 2010 08:53:02 +0000</pubDate>
		<dc:creator>cen</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Entscheidungen]]></category>
		<category><![CDATA[Markenrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Der u. a. für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte gestern erneut darüber zu befinden, ob aus der für Schokoladenwaren eingetragenen dreidimensionalen Marke &#8220;Lindt-Goldhase&#8221; der Vertrieb ähnlicher Schokoladenhasen untersagt werden kann. Die am 6. Juli 2001 eingetragene Marke besteht aus einem in Goldfolie eingewickelten sitzenden Schokoladenhasen mit rotem Halsband mit Schleife und Glöckchen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der u. a. für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte gestern erneut darüber zu befinden, ob aus der für Schokoladenwaren eingetragenen dreidimensionalen Marke &#8220;Lindt-Goldhase&#8221; der Vertrieb ähnlicher Schokoladenhasen untersagt werden kann.</p>
<p>Die am 6. Juli 2001 eingetragene Marke besteht aus einem in Goldfolie eingewickelten sitzenden Schokoladenhasen mit rotem Halsband mit Schleife und Glöckchen sowie dem Aufdruck &#8220;Lindt GOLDHASE&#8221;. Der Schokoladenhersteller Lindt &#038; Sprüngli wendet sich mit der auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Schadensersatz gerichteten Klage gegen die Herstellung und den Vertrieb eines seiner Ansicht nach mit seiner Marke verwechselbaren Schokoladenhasen der Firma Riegelein.</p>
<p>In einem ersten Revisionsverfahren hatte der Bundesgerichtshof im Oktober 2006 das die Klage abweisende Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt a. M. aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen (Urt. v. 26.10.2006 – I ZR 37/04, BGHZ 169, 295 – Goldhase I; vgl. Presseerklärung Nr. 146/2006 v. 27.10.2006). Im zweiten Berufungsverfahren hat das Oberlandesgericht wiederum eine Verwechslungsgefahr zwischen den beiden Schokoladenhasen verneint, weil die sich gegenüberstehenden Gestaltungen seiner Ansicht nach nicht hinreichend ähnlich seien.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat auch diese Entscheidung aufgehoben und die Sache an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. In der Verhandlung vor dem Oberlandesgericht war ein Exemplar des Riegelein-Hasen vorgelegt worden. Da es dem Oberlandesgericht auf die genaue Farbgebung ankam, die sich aus den bei den Akten befindlichen Fotografien nicht zuverlässig ergab, hatte die Klägerin ihren Antrag umgestellt und auf einen &#8220;Schokoladenhasen gemäß dem in der Sitzung … überreichten Exemplar&#8221; bezogen. In seiner die Verwechslungsgefahr verneinenden Entscheidung hatte sich das Oberlandesgericht gerade auch auf die Farbe der Folie gestützt; der zu den Akten gereichte Riegelein-Hase zeichne sich durch eine eher bronzefarbene Folie aus, die sich deutlich von der leuchtenden Goldfolie des Lindt-Hasen unterscheide. Der Bundesgerichtshof sah sich nicht in der Lage, diese Beurteilung zu überprüfen. Denn der in der Verhandlung vor dem Oberlandesgericht überreichte Riegelein-Hase befand sich nicht mehr bei den zum BGH gelangten Akten; auch eine Nachforschung beim Oberlandesgericht war erfolglos geblieben. Zwischen den Parteien bestand auch keine Einigkeit, ob ein im Revisionsverfahren vorgelegter Riegelein-Hase mit dem verlorengegangenen Hasen in der Farbgebung übereinstimmte.</p>
<p>Dieser Umstand war allerdings nicht allein für die Aufhebung des Berufungsurteils entscheidend: Nach Ansicht des BGH kann die Verwechslungsgefahr zwischen den beiden Schokoladenhasen nicht mit der Begründung des Berufungsgerichts verneint werden. Den sich aus den einzelnen Bestandteilen (Form und Farbe der Hasen sowie den weiteren Gestaltungsmerkmalen wie rotes Bändchen mit Glöckchen, aufgemaltes Gesicht) zusammensetzenden Gesamteindruck der beiden Gestaltungen hat das Berufungsgericht nicht zutreffend ermittelt. Insbesondere hat es die Ergebnisse einer Verkehrsbefragung nicht rechtsfehlerfrei berücksichtigt. Die Verkehrsbefragung betraf einen nur in Goldfolie eingewickelten, mit keiner Schrift und keinen aufgemalten Gestaltungsmerkmalen versehenen sitzenden Lindt-Hasen. Auf die Frage nach der betrieblichen Herkunft hatte ein Großteil der Befragten Lindt &#038; Sprüngli genannt. Das Berufungsgericht hatte daraus geschlossen, dass sich die gesteigerte Kennzeichnungskraft des Lindt-Hasen auch aus Form und Farbe herleitet. Vor diesem Hintergrund hat der BGH beanstandet, dass das Oberlandesgericht seine Auffassung nicht hinreichend begründet hat, dass den sonstigen, sich bei den beiden Hasen unterscheidenden Gestaltungsmerkmalen eine maßgebliche Bedeutung zukommt.</p>
<p>Urteil vom 15. Juli 2010 – I ZR 57/08</p>
<p>OLG Frankfurt am Main &#8211; Urteil v. 8. November 2007 – 6 U 10/03 LG Frankfurt am Main &#8211; Urteil v. 19. Dezember 2002 – 2/3 O 443/02</p>
<p>Karlsruhe, den 16. Juli 2010 </p>
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		<title>IP&#124;Webnotizen IX</title>
		<link>http://www.ip-notiz.de/ipwebnotizen-ix-2/2010/07/06/</link>
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		<pubDate>Tue, 06 Jul 2010 21:31:18 +0000</pubDate>
		<dc:creator>cen</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidungen]]></category>
		<category><![CDATA[International]]></category>
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		<category><![CDATA[Markenrecht]]></category>
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		<description><![CDATA[CC antwortet auf die Vorwürfe von ASCAP Flattr 1) in der Financial Times Flattr 2) bei TechCrunch LG Mannheim z. Auskunftsanspruch im einstw. Verf.verfahren im Markenrecht Copyright-Verletzungen im Android-Markt? &#8220;Mein Kampf&#8221; bald in der Public Domain]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<ul>
<li><a href="http://creativecommons.org/weblog/entry/22643">CC antwortet auf die Vorwürfe von ASCAP </a></li>
<li><a href="http://blogs.ft.com/techblog/2010/07/pirate-bay-founder-aims-to-make-the-world-flattr/">Flattr 1) in der Financial Times</a></li>
<li><a href="http://eu.techcrunch.com/2010/07/06/is-flattr-the-new-facebook-like-but-this-time-with-real-money/">Flattr 2) bei TechCrunch</a></li>
<li><a href="http://koeln-bonn.business-on.de/testkaeufer-beklagte-klaegerin-rechtsverletzung-gericht-verfuegung-_id27887.html">LG Mannheim z. Auskunftsanspruch im einstw. Verf.verfahren im Markenrecht</a></li>
<li><a href="http://nanocr.eu/2010/06/27/googles-mismanagement-of-the-android-market/">Copyright-Verletzungen im Android-Markt?</a></li>
<li><a href="http://ondemand-mp3.dradio.de/file/dradio/2010/07/05/dlf_20100705_1840_87f76482.mp3">&#8220;Mein Kampf&#8221; bald in der Public Domain</a></li>
</ul>
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