Archiv für die Kategorie 'Markenrecht'

DPMA: Geschmacksmuster gewinnen an Bedeutung

Dienstag, 17. April 2012

Das DPMA hat neue Zahlen veröffentlicht.

Patente

58 997 Erfindungen wurden im Jahr 2011 beim DPMA zum Patent angemeldet. Dies waren 438 Anmeldungen (0,7 %) weniger als 2010. 78,6 Prozent der Anmeldungen stammen von Anmeldern, die ihren Wohn- oder Firmensitz in Deutschland haben, 21,4 Prozent von Anmeldern mit Sitz im Ausland. Der Anteil ausländischer Anmeldungen ist um 0,9 Prozent gestiegen. Dabei dominieren Anmeldungen aus den USA (4 362; +2,7 Prozent), aus Japan (2 957; -1,6 Prozent) und aus der Republik Korea (940; +37,2 Prozent).

26 467 Patentprüfungsverfahren wurden im Jahr 2011 abgeschlossen. In 11 891 Verfahren (44,9 Prozent) wurden Patente erteilt. 4 619 Patentanmeldungen (17,5 Prozent) wurden nach der Prüfung zurückgewiesen; die restlichen 37,6 Prozent der Prüfungsverfahren mangels Gebührenzahlung oder wegen Zurücknahme durch den Anmelder beendet. Zudem gingen 10 868 Rechercheanträge beim DPMA ein, 10 754 Recherchen wurden durchgeführt. Insgesamt waren in Deutschland zum Jahresende 2011 über 526 000 Patente in Kraft.

Am innovativsten sind nach wie vor der Fahrzeug- und der Maschinenbau. Diese Branchen führen die deutsche Patentstatistik seit Jahren an.

Die meisten Anmeldungen stammen im Jahr 2011 erneut aus Baden-Württemberg (14 355; -2,9 Prozent), Bayern (13 340; +2,5 Prozent) und Nordrhein-Westfalen (7 052; -6,4 Prozent), wobei Bayern den Abstand zu Baden-Württemberg weiter deutlich verringern konnte.

Die Liste der 50 aktivsten Patentanmelder wird weiterhin mit großem Vorsprung von der Robert Bosch GmbH mit 3 602 Anmeldungen angeführt. Auf Platz 2 und 3 folgen die Daimler AG (2 014 Anmeldungen) und die Siemens AG (1 910 Anmeldungen).

Marken

Im Jahr 2011 wurden in Deutschland 64 042 Marken angemeldet. 51 322 Marken wurden im Markenregister eingetragen, somit im Schnitt 205 Marken pro Arbeitstag. Die Zahl der Anmeldungen ging im Vergleich zum Jahr 2010 (69 137) um 7,4 Prozent zurück, die Eintragungen stiegen um gut 3 Prozent (2010: 49 761).

Die meisten Markenanmeldungen, nämlich 13 058, stammen weiterhin aus Nordrhein-Westfalen. Am kreativsten ist Hamburg mit 185 Anmeldungen je 100 000 Einwohner.

Rund 781 000 nationale Marken sind beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragen. (weiterlesen …)

BGH: Zur Beweislast bei Parallelimporten

Mittwoch, 11. April 2012

Converse ist derzeit offenbar recht aktiv im Verfolgen seiner Markenrechte. Unter anderem sind auch zwei Fälle vor dem BGH gelandet, die im März entschieden wurden:

Der unter anderem für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in zwei Verfahren über Fragen der Beweislast entschieden, in denen zwischen den Parteien streitig ist, ob ein Händler Originalmarkenware oder Produktfälschungen vertrieben hat und ob die Waren – soweit es sich um Originalmarkenwaren handelt – vom Markeninhaber im Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden sind.

Im ersten Verfahren ist die Klägerin die in den USA ansässige Converse Inc. Sie produziert und vertreibt den als “Converse All Star Chuck Taylor” bezeichneten Freizeitschuh. Sie ist Inhaberin der Marke “CONVERSE”. Die Beklagte handelt mit Sportschuhen. Sie belieferte verschiedene Handelsgruppen mit Converse-Schuhen. Im September 2008 bot ein Verbrauchermarkt in Solingen von der Beklagten gelieferte Schuhe an, die mit der Marke der Klägerin versehen waren. Die Klägerin hat behauptet, dabei habe es sich um Produktfälschungen gehandelt. Sie hat die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch genommen. Die Beklagte hat sich darauf berufen, dass die von ihr gelieferten Schuhe mit Zustimmung der Klägerin in Europa in Verkehr gebracht worden seien, so dass Erschöpfung des Markenrechts eingetreten sei. (weiterlesen …)

IP|Rezension: Senta Bingener, Markenrecht

Freitag, 10. Februar 2012

Das Buch “Markenrecht” von Senta Bingener trägt den Untertitel “Ein Leitfaden für die Praxis.” Anders als in so manchem anderen juristischen Werk ist hier der Name auch Programm. Die Autorin selbst ist Erinnerungsprüferin im Deutschen Patent- ud Markenamt und kennt die Praxis genau – insbesondere auch die der Behörde, und das macht das Werk so wertvoll. So ist sich Bingener nicht zu schade, das Buch mit Einsichten zu versehen, die sich der Leser von einer Autorin mit diesem Hintergrund wünscht. Etwa diese:

“Obwohl die Rechtsprechungpermanent negiert, dass eine Marke originell sein muss, um eingetragen zu werden, kann dem Anmelder nur empfohlen werden, eine originelle oder eigentümliche Marke zu kreieren. Denn dann ist er auf der sicheren Seite”.

Überhaupt, die Anmerkungen und Tipps sind es, die dieses Buch besonders lesenswert machen und abheben von den üblichen, wissenschaftlicheren Werken wie dem Berlit. Hier blitzt immer wieder die DPMA-Mitarbeiterin auf, die mit ihren Empfehlungen so manchem Anmelder – und wohl auch ihrem Arbeitgeber – Leid und Missverständnisse ersparen wird.

Der Aufbau des Buches ist weise gewählt, denn er folgt im Wesentlichen der Chronologie der Ereignisse. Von Arten der Marken über Konzeption der Markenform, über das Eintragungsverfahren bis hin zur Pflege und Löschung wird das “Leben” einer Marke begleitet, man findet sich schnell zurecht und alles lässt sich schnell und einfach finden.

Das Buch richtet sich auch im Übrigen gänzlich an den Praktiker. Fußnoten sind sparsam gesetzt und verweisen fast ausschließlich auf höchstrichterliche Urteile. Die Wissenschaft findet nur in homöopathischen Dosen statt. Die Autorin legt auch Wert darauf, die Urteile einfach auffinden zu lassen und geht auch auf preiswerte Methoden der Recherche ein. Geld spielt ohnehin eine Rolle in den Überlegungen der Autorin. Praxisrelevant wird auf die Kosten eingegangen und auch auf Mittel und Wege, diese zu vermeiden.

Das ganze Buch, so lässt sich schließen, ist für jeden Praktiker absolut empfehlenswert. Fachanwälte im gewerblichen Rechtsschutz dürften aus den Anmerkungen, die über’s Werk verstreut sind, noch einige Erkenntnise mitnehmen. Besonders geeignet halte ich das Buch allerdings für Rechtsabteilungen, für die der Umgang mit dem DPMA nicht alltägliches Geschäft ist. Hier findet sich ein Handbuch, das diese Klientel nicht allein lässt (und im Übrigen auch sehr zugänglich geschrieben ist).

Senta Bingener, Markrenrecht, Ein Leitfaden für die Praxis, 2. Auflage, 2012, Verlag C.H. Beck, ISBN 978-3-406-62758-3, € 34,90

BGH: Bayerisches Bier, Zurückverweisung an das OLG

Montag, 3. Oktober 2011

Der Kläger, der Bayerische Brauerbund e.V., ist der Dachverband der bayerischen Brauwirtschaft. Auf seinen Antrag ist die Bezeichnung “Bayerisches Bier” am 20. Januar 1994 von der Bundesregierung zur Eintragung in das von der Europäischen Kommission geführte Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geographischen Angaben angemeldet worden. Mit der Verordnung (EG) Nr. 1347/01 des Rates vom 28. Juni 2001 ist die Eintragung der geographischen Angabe erfolgt. Die beklagte niederländische Brauerei ist Inhaberin der international registrierten Marke Nr. 645 349 mit den Wortbestandteilen “BAVARIA HOLLAND BEER”. Diese Marke genießt in Deutschland mit dem Zeitrang vom 28. April 1995 unter anderem für die Ware “Bier” Schutz. Der Bayerische Brauerbund sieht darin, dass die Beklagte den Schutz dieser internationalen Marke auf Deutschland hat erstrecken lassen, eine Verletzung der geschützten geographischen Angabe “Bayerisches Bier”. Er verlangt von der Beklagten, dass sie auf den Schutz ihrer Marke in Deutschland verzichtet. (weiterlesen …)

BGH: Zur Werbung einer Autoreparaturwerkstatt mit der Marke eines bekannten Automobilherstellers

Dienstag, 17. Mai 2011

Der unter anderem für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat hat am 14. April 2011 entschieden, dass ein Automobilhersteller es einer markenunabhängigen Reparaturwerkstatt aufgrund seines Markenrechts untersagen kann, mit der Bildmarke des Herstellers für die angebotenen Reparatur- und Wartungsarbeiten zu werben.

Die Klägerin, die Volkswagen AG, ist Inhaberin der für Kraftfahrzeuge und deren Wartung eingetragenen Bildmarke, die das VW-Zeichen in einem Kreis wiedergibt. Sie wendet sich dagegen, dass die Beklagten, ATU Auto-Teile-Unger Handels GmbH & Co. KG, die mehrere hundert markenunabhängige Reparaturwerkstätten betreibt, in der Werbung für die Inspektion von VW-Fahrzeugen die Bildmarke der Klägerin verwendet.

Das Landgericht und das Oberlandesgericht haben der Beklagten die Verwendung der Bildmarke verboten. Die Revision der Beklagten hatte keinen Erfolg.

Der Bundesgerichtshof hat eine Verletzung der eingetragenen Marke der Klägerin bejaht. Die Beklagte hat mit der in ihrer Werbung für Inspektionsarbeiten an VW-Fahrzeugen angeführten Bildmarke der Klägerin ein mit der Klagemarke identisches Zeichen für identische Dienstleistungen (Wartung von Fahrzeugen) verwendet. Dadurch hat die Beklagte die Werbefunktion der Klagemarke beeinträchtigt. Mit der Verwendung des bekannten Bildzeichens der Klägerin ist ein Imagetransfer verbunden, der die Klagemarke schwächt.

Das Markenrecht sieht allerdings vor, dass der Markeninhaber einem Dritten die Verwendung der Marke als notwendigen Hinweis auf den Gegenstand der Dienstleistungen des Dritten nicht verbieten kann, solange die Benutzung nicht gegen die anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe und Handel verstößt. Im Streitfall sind die Voraussetzungen dieser Schutzrechtsschranke indessen nicht erfüllt, weil die Beklagte zur Beschreibung des Gegenstands der von ihr angebotenen Dienstleistungen ohne weiteres auf die Wortzeichen “VW” oder “Volkswagen” zurückgreifen kann und nicht auf die Verwendung des Bildzeichens angewiesen ist. (weiterlesen …)

IP|Webnotizen XIII

Mittwoch, 11. Mai 2011

HABM jetzt auch auf YouTube

Dienstag, 12. April 2011

Das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) hat ein kleines Video online gestellt, das die Basics zum Thema Markenanmeldung in Europa erklärt. Eine leicht verständliche Einführung – aber natürlich nichts für alte IP-Hasen.

Was sind Marken?

Mittwoch, 23. März 2011

Marken sind Leistungsversprechen. Das wichtigste ist dabei die Leistung der Produkte – nur wenn ein Produkt kontinuierlich über einen langen Zeitraum hält, was es verspricht, wird es überhaupt als hochwertig wahrgenommen. Unsere Kunden haben seit Jahrzehnten Freude an den Kameras und Sportoptikprodukten, weil sie bessere Bilder ermöglichen. Das schafft Vertrauen, was existentiell ist für den Wert einer Marke. Und da Vertrauensaufbau Zeit benötigt, spielt die Geschichte eine sehr große Rolle für die Bildung und Führung einer hochwertigen Marke.

Johannes Fischer, Leiter des Bereichs Marketing & Kommunikation über Leica.

Längeres Interview hier.

Nichts reimt sich auf Uschi – Mario Barth mahnt ab…

Mittwoch, 2. Februar 2011

Der bekannte Comedian Mario Barth hat sich den Gag “Nichts reimt sich auf Uschi” markenrechtlich schützen lassen.

Die Wortmarke “Nichts reimt sich auf Uschi” wurde beim Deutschen Patent- und Markenamt am 26.01.2011 unter der Registernummer 302010070820 eingetragen. Mario Barth hat sich die Marke für folgende Warenklassen schützen lassen:

  • Klasse 14:
    Edelmetalle und deren Legierungen sowie daraus hergestellte oder damit plattierte Waren, soweit nicht in anderen Klassen enthalten; Juwelierwaren, Schmuckwaren, Edelsteine; Uhren und Zeitmessinstrumente; Schlüsselanhänger (Fantasie- und Schmuckwaren), Anstecknadeln, Pins und Medaillen (alles Schmuckwaren)
  • Klasse 21:
    Geräte und Behälter für Haushalt und Küche; Glaswaren, Porzellan und Steingut (soweit in Klasse 21 enthalten); Gläser (Trinkgefäße), Becher und Tassen; Kämme und Schwämme; Bürsten und Pinsel (ausgenommen für Malzwecke); Sparbüchsen, nicht aus Metall
  • Klasse 24:
    Webstoffe und Textilwaren, soweit in Klasse 24 enthalten; Bett- und Tischdecken; Bett- und Tischwäsche (nicht aus Papier); Hand- und Badetücher aus textilem Material; Textilstoffetiketten
  • Klasse 25:
    Bekleidungsstücke, insbesondere T-Shirts; Schuhwaren, Kopfbedeckungen
  • Klasse 27:
    Teppiche, Fußmatten, Matten, Linoleum und andere Bodenbeläge; Tapeten (ausgenommen aus textilem Material)

Laut eines Artikels von “Spiegel-Online” hat bereits wenige Tage nach Eintragung der Marke ein Seevetaler T-Shirt-Hersteller eine Abmahnung der Jonas Rechtsanwaltsgesellschaft in Köln erhalten. Die Kosten der Abmahnung betragen laut Spiegel Euro 1.780,20 angegeben.

Ob die Marke tatsächlich Bestand hat wird sich zeigen. Nach unserer Einschätzung ist eine Abmahnung aus der Marke nicht unproblematisch sowohl im Hinblick auf

  • die erforderliche Unterscheidungskraft

als auch im Hinblick auf die für die Annahme der Verletzungshandlung erforderlichen

  • markenmäßigen Benutzung

sjm

Wolfgang Berlit, Markenrecht

Montag, 20. September 2010

Wolfgang Berlit legt die nunmehr 8. Auflage seines Standard-Lehrbuchs zum Markenrecht vor. Das Buch selbst macht einen hervorragenden Eindruck, die Bindung ist hochwertig, das Druckbild ist ebenfalls gut. Die Entscheidung, das Buch ohne Fußnoten auskommen zu lassen ist hingegen gewöhnungsbedürftig. Zwar wird der Leser durch eine vorbildliche Entscheidungssammlung am Ende des Buches getröstet. Dennoch geht natürlich eine ganze Sub-Ebene an Ergänzungen verloren. Das Buch ist dadurch natürlich schneller lesbar. Und das ist wohl auch Sinn der Reihe „Praxis des Gewerblichen Rechtsschutzes und Urheberrechts”, in welcher dieses Buch erscheint. Der Autor selbst, der ja ebenfalls aus der Praxis kommt, verzichtet denn auch auf akademische Glasperlenspielerei zugunsten klarer Ansagen, die sich primär an höchstrichterlichen Entscheidungen orientieren. Das klappt im Markenrecht auch besonders gut.

Unser Gefühl ist stets gewesen, dass sich das Rechtsgebiet sehr gut an den Entscheidungen der Gerichte erschließen lässt. Insofern ist dieser Ansatz auch problemlos durchführbar. Im Buch ist freilich eine starke Orientierung hin zu den europäischen Entscheidungen zu erkennen, was der Dogmatik dieses Rechtssystems durchaus entspricht. Umso erfreulicher, dass auch die “Gemeinschaftsmarke” mittlerweile umfangreiche Berücksichtigung im Buch findet Unserem Geschmack gemäß hätte auch das Kapitel „Markenübertragung und Lizenz” (das es immerhin lobenswerter Weise gibt) einige Seiten mehr vertragen können. Insgesamt ist das Buch aber gehörig gewachsen, von etwa 460 Seiten der Vorauflage auf nunmehr 500. (weiterlesen …)