Archiv für die Kategorie 'Markenrecht'

Luxemburg verweigert Legosteinen Markenrechtsschutz

Mittwoch, 15. September 2010

Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass sich Lego nicht auf den Schutz aus Gemeinschaftsmarke für seinen berühmten Legostein berufen kann. Kern der Urteilsbegründung ist, dass die Form des Steins eine genuin technische Funktion erfülle. Solche Formen stehen aber nicht unter dem Schutz des Markenrechts, das dann nämlich den Patentschutz (der bei Legosteinen bereits abgelaufen ist) ins Unendliche verlängern würde. Genau darum ging es Lego im Grunde auch, als sie den Legostein zur Marke anmeldeten. Das ist aber natürlich nicht Zweck des Markenrechts.

LEGO hat mit diesem Urteil eine schwere Niederlage erlitten, es wird eng für die Dänen. Die ersten “Nachahmer” stehen in Form von Mega Brands schon in den Startlöchern. Das ist eine wirklich spannende Entwicklung, kann man doch an diesem Beispiel einmal die Funktionsweise des Patentrechts wunderbar nachvollziehen: Absoluter Schutz als Belohnung für die Erfindung: dann aber irgendwann die Freigabe der Erfindung in die Allgemeinheit. Unternehmen, die nicht rechtzeitig auf innovative Modelle umsteigen, sondern sich auf einer Großerfindung ausruhen, werden über kurz oder lang abgestraft.

PS: Ganz zu Ende ist der Kampf allerdings noch nicht. Die Richter haben offengelassen, ob nicht vielleicht ein Schutz aus UWG vorliegen könnte.

Mehr zum Urteil bei Spon.de

Hier geht es zur Curia-Website.

IP|Rezension: Matthias Pierson; Thomas Ahrens; Karsten Fischer, Recht des geistigen Eigentums

Dienstag, 31. August 2010

Im “Recht des geistigen Eigentums” finden wir eine Gesamtdarstellung des IP-Law, inklusive des Rechtsbereichs Urheberrecht. Es handelt sich um die zweite Auflage, EPÜ 2000, UWG-Reform 2004, GeschmacksmusterG, Durchsetzungsgesetz sowie die beiden “Körbe” des UrhG sind enthalten.

Das Buch ist gut geschrieben, mit interessanten Abbildungen versehen (zu wenige! Siehe nur die schöne Grafik zum Thema “Benutzungsschonfrist und Zeiträume der rechtserhaltenden Benutzun auf S. 222) und beschränkt sich im Wesentlichen auf die Wiedergabe und Zusammenfassung des bekannten Wissens. Es ist insofern kein “großes” Lehrbuch, das rechtsfortbildend oder meinungslastig wirkt, sondern eher ein Werk, das jeder Student ruhigen Gewissens lesen kann, ohne Sorgen haben zu müssen, zu sehr in Mindermeinungsfallen zu tappen.

Das Buch richtet sich nicht ausschließlich an Juristen. Insofern sind besonders die Darstellungen der technischen Schutzrechte gelungen und ausführlich. Einziger Kritikpunkt könnte die Ausführlichkeit des Buches sein: mit knapp 480 Seiten ist es schon ein ziemlicher Brummer, der viele Studenten abschrecken könnte. Insgesamt aber eine sehr solide Arbeit, die aber überraschend wenig verbreitet ist.

IP|Rezension: Ansgar Oly, Fälle zum Recht des geistigen Eigentums

Freitag, 27. August 2010

Ansgar Oly präsentiert mit diesem Fallbuch eine völlige Neuerscheinung im Rahmen der Reihe „Juristische Fall-Lösungen“ bei C.H. Beck. Sämtliche wichtigen Fächer des Gewerbl. Rechtsschutzes sind vertreten, wobei Urheberrecht und Markenrecht den größten Teil einnehmen. Etwas weniger präsent ist das Patentrecht, dem aber immerhin vier Fälle gewidmet sind (Formsteineinwand, Pantentvindikation, Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen etc.). Ein Fall ist dem Deisgnrecht gewidmet, den Abschluss bildet ein „Klausurfall“, der es in sich hat.

Die Fälle sind allesamt nicht sonderlich lang gehalten (bis auf den Klausurfall) und zeichnen sich durch eine starke Konzentration auf die Gliederung aus. Dadurch wird dieser wichtige Aspekt ansprechend betont – Studenten werden die vielen Schemata zu schätzen wissen. Die Fälle sind in der Regel bekannten Urteilen nachgebildet (etwa Libertel im Markenrecht), so dass die wichtigen Probleme der Rechtsbereiche gut abgedeckt werden.

Letztlich lässt sich sagen, dass „Fälle zum Recht des geistigen Eigentums“ das Rad nicht neu erfindet, aber eine absolut sichere Empfehlung für Studenten der entsprechenden Schwerpunktfächer darstellen dürfte. Nach der Lektüre dieses Buches sollte da nicht mehr viel schiefgehen.

Ansgar Oly, Fälle zum Recht des geistigen Eigentums, 177 Seiten, 24,95 EUR, C.H. Beck, ISBN: 978-3406586408

BGH: Schutz des “Goldhasen” muss neu bestimmt werden

Dienstag, 20. Juli 2010

Der u. a. für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte gestern erneut darüber zu befinden, ob aus der für Schokoladenwaren eingetragenen dreidimensionalen Marke “Lindt-Goldhase” der Vertrieb ähnlicher Schokoladenhasen untersagt werden kann.

Die am 6. Juli 2001 eingetragene Marke besteht aus einem in Goldfolie eingewickelten sitzenden Schokoladenhasen mit rotem Halsband mit Schleife und Glöckchen sowie dem Aufdruck “Lindt GOLDHASE”. Der Schokoladenhersteller Lindt & Sprüngli wendet sich mit der auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Schadensersatz gerichteten Klage gegen die Herstellung und den Vertrieb eines seiner Ansicht nach mit seiner Marke verwechselbaren Schokoladenhasen der Firma Riegelein.

In einem ersten Revisionsverfahren hatte der Bundesgerichtshof im Oktober 2006 das die Klage abweisende Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt a. M. aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen (Urt. v. 26.10.2006 – I ZR 37/04, BGHZ 169, 295 – Goldhase I; vgl. Presseerklärung Nr. 146/2006 v. 27.10.2006). Im zweiten Berufungsverfahren hat das Oberlandesgericht wiederum eine Verwechslungsgefahr zwischen den beiden Schokoladenhasen verneint, weil die sich gegenüberstehenden Gestaltungen seiner Ansicht nach nicht hinreichend ähnlich seien.

Der Bundesgerichtshof hat auch diese Entscheidung aufgehoben und die Sache an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. In der Verhandlung vor dem Oberlandesgericht war ein Exemplar des Riegelein-Hasen vorgelegt worden. Da es dem Oberlandesgericht auf die genaue Farbgebung ankam, die sich aus den bei den Akten befindlichen Fotografien nicht zuverlässig ergab, hatte die Klägerin ihren Antrag umgestellt und auf einen “Schokoladenhasen gemäß dem in der Sitzung … überreichten Exemplar” bezogen. In seiner die Verwechslungsgefahr verneinenden Entscheidung hatte sich das Oberlandesgericht gerade auch auf die Farbe der Folie gestützt; der zu den Akten gereichte Riegelein-Hase zeichne sich durch eine eher bronzefarbene Folie aus, die sich deutlich von der leuchtenden Goldfolie des Lindt-Hasen unterscheide. Der Bundesgerichtshof sah sich nicht in der Lage, diese Beurteilung zu überprüfen. Denn der in der Verhandlung vor dem Oberlandesgericht überreichte Riegelein-Hase befand sich nicht mehr bei den zum BGH gelangten Akten; auch eine Nachforschung beim Oberlandesgericht war erfolglos geblieben. Zwischen den Parteien bestand auch keine Einigkeit, ob ein im Revisionsverfahren vorgelegter Riegelein-Hase mit dem verlorengegangenen Hasen in der Farbgebung übereinstimmte.

Dieser Umstand war allerdings nicht allein für die Aufhebung des Berufungsurteils entscheidend: Nach Ansicht des BGH kann die Verwechslungsgefahr zwischen den beiden Schokoladenhasen nicht mit der Begründung des Berufungsgerichts verneint werden. Den sich aus den einzelnen Bestandteilen (Form und Farbe der Hasen sowie den weiteren Gestaltungsmerkmalen wie rotes Bändchen mit Glöckchen, aufgemaltes Gesicht) zusammensetzenden Gesamteindruck der beiden Gestaltungen hat das Berufungsgericht nicht zutreffend ermittelt. Insbesondere hat es die Ergebnisse einer Verkehrsbefragung nicht rechtsfehlerfrei berücksichtigt. Die Verkehrsbefragung betraf einen nur in Goldfolie eingewickelten, mit keiner Schrift und keinen aufgemalten Gestaltungsmerkmalen versehenen sitzenden Lindt-Hasen. Auf die Frage nach der betrieblichen Herkunft hatte ein Großteil der Befragten Lindt & Sprüngli genannt. Das Berufungsgericht hatte daraus geschlossen, dass sich die gesteigerte Kennzeichnungskraft des Lindt-Hasen auch aus Form und Farbe herleitet. Vor diesem Hintergrund hat der BGH beanstandet, dass das Oberlandesgericht seine Auffassung nicht hinreichend begründet hat, dass den sonstigen, sich bei den beiden Hasen unterscheidenden Gestaltungsmerkmalen eine maßgebliche Bedeutung zukommt.

Urteil vom 15. Juli 2010 – I ZR 57/08

OLG Frankfurt am Main – Urteil v. 8. November 2007 – 6 U 10/03 LG Frankfurt am Main – Urteil v. 19. Dezember 2002 – 2/3 O 443/02

Karlsruhe, den 16. Juli 2010

IP|Webnotizen IX

Dienstag, 6. Juli 2010

marions-kochbuch.de: Internetportal haftet für urheberrechtswidrigen Bilder-Upload

Mittwoch, 9. Juni 2010

Mittlerweile liegen die lang erwarteten Urteilsgründe des Bundesgerichtshofes in der “marions-kochbuch.de”-Entscheidung vor (vgl. BGH Urt. v. 12.11.2009, Az.: I ZR 166/07). Darin hatte sich der BGH mit der Frage zu befassen, inwieweit die Betreiber eines Internetportals für den urheberrechtswidrigen Upload von Bildern durch Nutzer in Anspruch genommen werden können.

Die Frage, inwieweit Portalbetreiber für das Verhalten von Nutzern und mithin für fremde Inhalte gerade stehen müssen, zählt zweifelsohne zu einer der wichtigsten und äußerst kontrovers diskutierten Fragen im Netz. Doch wer sich von der Entscheidung des Bundesgerichtshofs grundsätzliche Klarheit erhoffte, dürfte von den Entscheidungsgründen schwer enttäuscht sein. Die Richter stellen darin keine grundsätzlichen Erwägungen zur Frage der Haftung für fremde Inhalte an.  Stattdessen zieht das Gericht die Besonderheiten des Einzelfalls heran.

So habe sich der Portalbetreiber die fremden Inhalte durch sein konkretes Verhalten zu eigen gemacht. Es handle sich mithin nicht um fremde Inhalte, sondern um eigene. Der Portalbetreiber wird folglich als Verletzer in Anspruch genommen und haftet demnach auch voll für den urheberrechtswidrigen Bilder-Upload durch User.

Bei der Einstufung als “eigene Inhalte” stellt der BGH im wesentlichen auf zwei Punkte ab:

  1. Das Portal “chefkoch.de” hatte sich durch AGB umfassende Nutzungsrechte an den Inhalten von Nutzern (sog. user generated content) einräumen lassen.
  2. Die Portalbetreiber hatten in die hochgeladenen Bilder das Logo des Portals in Form einer Kochmütze integriert.

Besonders ins Auge sticht dabei der erste Punkt: die Fallgestaltung der “Einräumung umfassender Nutzungsrechte an Inhalten von Usern”. Letztlich ist ein solcher Passus in nahezu allen AGB der bekannten Social-Web-Dienste enthalten. Eine derartig weitgehende Rechteeinräumung ist regelmäßig sogar einer der maßgeblichen Pfeiler, auf denen das jeweilige Geschäftsmodell beruht.  Die Entscheidung des BGH könnte nun möglicherweise dahingehend verstanden werden, dass diese Web-Dienste sich urheberrechtswidrige Inhalte von Usern zu eigen machen und für die Urheberrechtsverletzung in Anspruch genommen werden können.

(sjm)

WePad wird WeTab

Freitag, 7. Mai 2010

Nach Gerüchten, die raunten, Apple könnte sich unliebsamer Konkurrenz für sein neuestes Produkt iPad, das WePad der deutschen Firma Neofonie, evtl. durch eine Klage/EV wegen Markenrechtsverletzung erwehren,

Hintergrund sind laut dem Branchenmagazin NewBusiness Vorgaben von Apple, die von einer Verwendung des Zusatzes “Pad” bei der Namensgebung für iPad-Apps abraten. Letztlich sollen das WePad und das iPad schließlich im gleichen Marktsegment konkurrieren, so dass Apple tatsächlich überlegen könnte, den Berlinern auf die Finger zu klopfen. NewBusiness erwähnt allerdings auch, dass andere Marktbeobachter vermuten, Apple könne sich mit einem Rechtsstreit gegen das WePad zurück halten, um dem kleinen deutschen Konkurrenten nicht noch mehr öffentliche Aufmerksamkeit zu verschaffen. (Quelle:Netbooknews, siehe aber auch hier)

hat Neofonie jetzt – ohne ausdrückliche Angabe von Gründen – das WePad in WeTab umbenannt. Genaueres ist, getreu der etwas kryptischen Kommunikation von Neofonie, nicht bekannt.

Das Statement von Neofonie zur Sache:

Im Zuge der Umbenennung des WePad in WeTab gestalten wir heute die gesamte Außenkommunikation entsprechend um. Auch diese Fanpage bekommt in wenigen Minuten einen neuen Namen und ist dann unter facebook.com/wetab erreichbar. Ihr bleibt automatisch Mitglieder und wir hoffen, Ihr bleibt auch Fans des WeTabs. Das Tablet bleibt das Gleiche, nur der Name ändert sich. Wir wollen die angenehm offene Kommunikation in dieser Community gerne aufrecht erhalten, müssen euch aber bitten, hier keine Beiträge zu posten, die einen unserer Wettbewerber „bashen“.

Edit: Kurzes Update: Aus gut unterrichteten Kreisen heißt es, es sei wohl tatsächlich ein Schreiben (rechtliche Wertung unbekannt) von Apple eingegangen, dass man den Zusatz “pad” im IT-Sektor markenrechtlich für sich beanspruche.

Edit 2: Diesmal will Neofonie offenbar alles richtig machen. Der Kollege vom MarkenBlog schreibt:

Die neue Marke “WeTab” (Nr.: 9064502) wurde bereits am 28.04.2010 beim Harmonisierungsamt für den Binnanmarkt als Europäische Gemeinschaftsmarke angemeldet.

(cen)

IP|Webnotizen VII

Freitag, 5. Februar 2010

EMI in Schwierigkeiten

Umckaloabo I

Umckaloabo II

Neues Logo für die GEZ

LG Hamburg: Abmahnung als Email

Die lustigste Abmahnung des Jahres

Veranstaltung: Transmediale Berlin

Bundesnetzagentur verhängt Bußgelder

BGH: Opel unterliegt im Streit um Markenverletzung durch Spielzeugautos

Samstag, 16. Januar 2010

Der u. a. für Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat gestern entschieden, dass der Hersteller eines Kraftfahrzeuges den Vertrieb von Spielzeugmodellautos, die als verkleinerte Nachbildung seines Originalfahrzeugs auch die Marke des Originalherstellers an der entsprechenden Stelle tragen, nicht unter Berufung auf seine Markenrechte verbieten kann. (weiterlesen …)

IP|Rezension: Eisenmann, Hartmut, Jautz / Ulrich; Grundriss Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht

Montag, 11. Januar 2010

Der Eisenmann/Jautz ist nunmehr in der 8. Auflage erschienen (inkl. der Neuerungen im UWG u. UrhG), Grund genug, das einzige Skript zum Thema Gewerblicher Rechtsschutz vorzustellen.

Die Reihe “Start ins Rechtsgebiet” von C. F. Müller ist mittlerweile ja in einem neuen Outfit an der Start gegangen, inhaltlich hat sich optisch allerdings nicht viel verändert. Noch immer wird durch intelligente Fettung auf die wichtigen Dinge hingewiesen, die Gliederung bleibt stets verständlich, was ein dickes Plus darstellt. Wozu in den Skripten die Randnummern angegeben werden ist uns nicht ganz ersichtlich aber schaden tut es auch nicht. Schade ist bei diesem konkreten Skript im Vergleich zu dem von uns zuletzt besprochenen Lutz, dass weder Fußnoten uns tiefer in die Thematik führen noch Wiederholungsfragen angeboten werden, die dem Einsteiger einen zusätzlichen Lerneffekt bieten. (weiterlesen …)