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	<title>IP&#124;Notiz &#187; Musik</title>
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	<description>Intellectual Property Rights im Blog</description>
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		<title>Erste Reaktionen auf das Tauschbörsen-BGH-Urteil von Seiten der Abmahnmaschinerie &#8211; die &#8220;Next Generation&#8221;-Abmahnung?</title>
		<link>http://www.ip-notiz.de/erste-reaktionen-auf-das-tauschborsen-bgh-urteil-von-seiten-der-abmahnmaschinerie-die-next-generation-abmahnung/2010/05/20/</link>
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		<pubDate>Thu, 20 May 2010 12:21:08 +0000</pubDate>
		<dc:creator>SJM</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Entscheidungen]]></category>
		<category><![CDATA[Musik]]></category>
		<category><![CDATA[P2P/Abmahnung]]></category>

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		<description><![CDATA[Vor wenigen Tagen erging das mit Spannung erwartete BGH-Urteil zur Frage der Haftung des Internetanschlussinhabers bei Musiktauschbörsen-Abmahnungen. Wir haben bereits darüber berichtet. Sie finden die entsprechenden Beiträge hier, hier und hier. Die Urteilsgründe der Entscheidung liegen zwar noch nicht vor, einige vorsichtige Tendenzen lassen sich aber gleichwohl aus der Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs entnehmen. So haftet [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Vor wenigen Tagen erging das mit Spannung erwartete BGH-Urteil zur Frage der Haftung des Internetanschlussinhabers bei Musiktauschbörsen-Abmahnungen. Wir haben bereits darüber berichtet. Sie finden die entsprechenden Beiträge <a href="http://www.ip-notiz.de/interview-mit-rechtsanwalt-dr-sven-j-muhlberger-ll-m-zum-aktuellen-bgh-urteil-vom-12-mai-2010-i-zr-12108/2010/05/12/" target="_self">hier</a>, <a href="http://www.ip-notiz.de/entscheidung-des-bgh-zur-haftung-des-internetanschlussinhabers-bei-tauschborsen-abmahnungen/2010/05/12/" target="_self">hier</a> und <a href="http://www.ip-notiz.de/bgh-aktuell-haftet-der-internetanschlussinhaber-fur-ungesichertes-wlan-erste-tendenzen-erkennbar/2010/03/18/" target="_self">hier</a>. Die Urteilsgründe der Entscheidung liegen zwar noch nicht vor, einige vorsichtige Tendenzen lassen sich aber gleichwohl aus der <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=pm&amp;Datum=2010&amp;Sort=3&amp;nr=51934&amp;pos=0&amp;anz=101&amp;Blank=1" target="_blank">Pressemitteilung</a> des Bundesgerichtshofs entnehmen.</p>
<p>So haftet der Betreiber eines privaten WLAN-Netzes nicht, wenn er seinen Prüfpflichten genügt hat. Die Prüfpflicht bezieht sich dabei auf die Einhaltung der <strong>im Zeitpunkt der Installation des Routers</strong> für den <strong>privaten</strong> Gebrauch <strong>marktüblichen</strong> Sicherungen. Nicht erforderlich ist hingegen eine fortlaufende Anpassung der Sicherung nach dem jeweils aktuellen Stand der Technik. Privatpersonen mit WLAN sind daher gut beraten, wenn Sie die Sicherung ihres WLANs nochmals auf den Prüfstand stellen und diese durch ein personalisiertes Passwort hinreichend abzusichern.</p>
<p>Noch in einem weiteren Punkt lässt die Pressemitteilung eine Tendenz erkennen, welche gegenwärtig sowohl im Lager der Betroffenenvertreter als auch im Lager der sog. &#8220;Abmahnkanzleien&#8221; für Furore sorgt. In einem Klammerzusatz weist die Pressestelle des BGH darauf hin, dass für die Abmahnkosten nach geltendem (im Streitfall aber noch nicht anwendbaren Recht) maximal Euro 100,00 anfallen können. Diese &#8211; sozusagen en passent &#8211; getätgte Aussage gibt Anlass zu unterschiedlichsten Spekulationen. Nach unseren Informationen war die Frage der Euro 100,00 &#8211; Deckelung des § 97a Abs. 2 UrhG zu keinem Zeitpunkt Gegenstand des Verfahrens, noch wurde die Deckelung in Schriftsätzen oder der mündlichen Verhandlung zur Sprache gebracht. Letztlich war die Euro 100,00 &#8211; Klausel für den vorliegenden Fall auch nicht relevant, bezog sich der Streitfall doch auf einen angeblichen Verstoß, der vor September 2008 und damit vor Geltung des § 97a Abs. 2 UrhG begangen wurde.</p>
<p>Ganz offensichtlich war der Hinweis dem BGH aber ein besonderes Anliegen. Worauf genau sich aber nun die Euro 100,00 &#8211; Deckelung beziehen soll, wird durch den kurzen Klammerzusatz in der Pressemitteilung freilich nicht beantwortet:</p>
<ul>
<li>Bezieht sich die Euro 100,00 Deckelung nur auf sog. &#8220;Einlied-Abmahnungen&#8221;, also Abmahnungen in denen lediglich ein einzelner Musiktitel abgemahnt wird?</li>
<li>Bezieht sich die Euro 100,00 Deckelung nur auf Fallgestaltungen, die denen weitgehend entsprechen, die dem vom BGH zu entscheidenden Fall zu Grunde lag?</li>
<li>Bezieht sich die Euro 100,00 Deckelung nur auf die Fallgestaltung des nicht hinreichend gesicherten WLANs?</li>
<li>&#8230;</li>
</ul>
<p>Wir wissen es nicht. Niemand weiß es. Weder Betroffenenvertreter, noch die sog. &#8220;Abmahnkanzleien&#8221;. Es steht nicht einmal fest, ob die noch ausstehende Urteilsbegründung des BGH diesbezüglich tatsächlich geeignet sein wird, Licht ins Dunkel zu bringen.</p>
<p>Gleichwohl ist zu vermuten, dass selbst eine Deckelung der Abmahnkosten durch den BGH wohl nicht zu einem Ende der &#8220;Abmahnindustrie&#8221; führen wird. Auf Betroffenenseite wie auf Abmahner-Seite sind häufig hochspezialisierte Juristen am Werk, die vor allem eines sind: anpassungsfähig und ideenreich.</p>
<p>Schon zuvor zeichneten sich Tendenzen in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung ab, wonach es für den Abgemahnten immer schwieriger ist, den Bereich der Täterschaft zu verlassen um &#8220;nur noch&#8221; als sog. Störer in Anspruch genommen zu werden. In einer Abmahnung wird regelmäßig neben den Kosten der Abmahnung (nur auf diese ist die Euro 100,00 Deckelung anwendbar) auch stets Schadenseratz veranschlagt wird. Sekundäre Darlegungslasten und Anscheinsbeweise machen es den Betroffenen häufig schwer, den Nachweis zu erbringen, dass sie selbst als Filsharer und Urheberrechtsverletzer ausscheiden &#8211; häufig ist der genaue Sachverhalt gar nicht mehr exakt zu rekonstruieren, liegt doch zwischen Zeitpunkt des angeblichen Verstoßes und dem Zeitpunkt der Abmahnung regelmäßig ein Zeitraum von mehreren Monaten. Und wer weiß schon, was er selbst oder Familienangehörige vor drei Monaten zu einem bestimmten Zeitpunkt gemacht haben?</p>
<p>Sollte tatsächlich die Euro 100,00 Klausel des § 97a Abs. 2 UrhG zur Anwendung kommen, in welcher Reichweite auch immer, bleibt immer noch die Frage, welche Anforderungen zu erbringen sind, um einer Schadenseratzpflicht zu entgehen. Schließlich hat nicht jeder das Glück, zum Zeitpunkt der vorgeworfenen Urheberrechtsverletzung nachweislich im Uraub gewesen zu sein.</p>
<p>Uns liegt eine <a href="http://www.abgemahnt-hilfe.de/news/neue-abmahnung-von-rasch.html" target="_blank">Abmahnung der Kanzlei Rasch</a> vor, in der die Kanzlei Rasch aus Hamburg erstmals im Auftrag Universal Music GmbH (wie im übrigen zahlreiche andere Rechteinhaber auch) Titel aus der bekannten &#8220;German Top 100 Single Chart List&#8221; abmahnt. Die Abmahnung unterscheidet sich jedoch in einem wesentlichen Punkt von anderen Abmahnungen, die in der Vergangenheit regelmäßig von anderen Rechteinhabern (bspw. Digiprotect) im Rahmen der&#8221; German Top 100 Single Chart List&#8221; ausgesprochen wurden. Es wird nicht ein Titel, sondern gleich mehrere, hochaktuelle Titel &#8211; insgesamt <strong>sieben</strong> &#8211; abgemahnt. Darunter auch einige Titel der Künstlerin Lena Meyer-Landrut, unserer Hoffnung auf den lang ersehnten Sieg für den Grandprix Eurovision Song Contest 2010.</p>
<p>Es erscheint in höchstem Maße fraglich, ob derartige Abmahnungen, die gleich mehrere Verletzungen hochaktueller Musikwerke zum Gegenstand haben, auch unter den § 97a Abs. 2 UrhG fallen können. Klarheit werden nur die Urteilsgründe des BGH liefern können. Zumindest besteht die Hoffnung. Sollte die Abmahnung der Kanzlei Rasch im Auftrag der Universal Music GmbH tatsächlich eine erste Reaktion auf die Veröffentlichung der Pressemitteilung des BGH sein, so zeigt sich eines mit Gewissheit: die Musikbranche ist anpassungsfähig und stellt sich in rasantem Tempo auf neue Begebenheite ein. Die uns vorliegende Abmahnung ist datiert auf den  17.05.2010 &#8211; gerade einmal fünf Tage nach Veröffentlichung der Pressemitteilung.</p>
<p>Selbstverständlich halten wir Sie über aktuelle Entwicklungen auf dem Laufenden.</p>
<p>(sjm)</p>
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		<item>
		<title>Entscheidung des BGH zur Haftung des Internetanschlussinhabers bei Tauschbörsen-Abmahnungen!</title>
		<link>http://www.ip-notiz.de/entscheidung-des-bgh-zur-haftung-des-internetanschlussinhabers-bei-tauschborsen-abmahnungen/2010/05/12/</link>
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		<pubDate>Wed, 12 May 2010 09:53:05 +0000</pubDate>
		<dc:creator>SJM</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidungen]]></category>
		<category><![CDATA[Internetrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Musik]]></category>
		<category><![CDATA[P2P/Abmahnung]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Gerade hat die Pressestelle des BGH die Pressemitteilung zu einer gerade für Abgemahnte wegen Filesharings hoch interessanten Entscheidung veröffentlicht. Die vollständige Veröffentlichung der Urteilsgründe steht noch aus. Unter zwei Gesichtspunkten ist diese Entscheidung beachtenswert. Zunächst äußert sich der BGH zu den Pflichten eines Anschlussinhabers. Diesem ist nicht zuzumuten, dass er die Sicherheit seines Netzwerkes fortlaufend [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Gerade hat die <strong>Pressestelle des BGH</strong> die Pressemitteilung zu  einer gerade für <strong>Abgemahnte wegen Filesharings</strong> hoch interessanten  Entscheidung veröffentlicht. Die vollständige Veröffentlichung der  Urteilsgründe steht noch aus.</p>
<p>Unter zwei Gesichtspunkten ist diese Entscheidung beachtenswert.  Zunächst äußert sich der BGH zu den <strong>Pflichten eines Anschlussinhabers</strong>.  Diesem ist nicht zuzumuten, dass er die <strong>Sicherheit seines Netzwerkes</strong> fortlaufend auf dem neuesten Stand der Technik hält.</p>
<p>Der weitere interessante Aspekt dieser Entscheidung ist die vom BGH  erwähnte sog.<strong> 100 €-Deckelung</strong>. Auch wenn diese für den  vorliegenden Fall nicht anwendbar war, so geht der BGH davon aus, dass  diese jedoch grundsätzlich Anwendung findet &#8211; jedenfalls bei einem einzelnen Musiktitel. Ob auch Abmahnungsbetroffene bei Filmen, PC-Spielen, Hörbüchern und Musikalben in den Genuß der 100,00 € &#8211; Deckelung kommen, bleibt abzuwarten.</p>
<p>Im Folgenden der <strong>Text der Pressemitteilung</strong>:</p>
<p>Privatpersonen können auf Unterlassung, nicht dagegen  auf  Schadensersatz in Anspruch genommen werden, wenn ihr nicht  ausreichend  gesicherter WLAN-Anschluss von unberechtigten Dritten für   Urheberrechtsverletzungen im Internet genutzt wird. Das hat der u. a.   für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs   entschieden.</p>
<p>Die Klägerin ist Inhaberin der Rechte an dem  Musiktitel &#8220;Sommer  unseres Lebens&#8221;. Mit Hilfe der Staatsanwaltschaft  wurde ermittelt, dass  dieser Titel vom Internetanschluss des Beklagten  aus auf einer  Tauschbörse zum Herunterladen im Internet angeboten worden  war. Der  Beklagte war in der fraglichen Zeit jedoch in Urlaub. Die  Klägerin  begehrt vom Beklagten Unterlassung, Schadensersatz und  Erstattung von  Abmahnkosten.</p>
<p>Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß  verurteilt. Das  Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil  aufgehoben, soweit das  Berufungsgericht die Klage mit dem  Unterlassungsantrag und mit dem  Antrag auf Zahlung der Abmahnkosten  abgewiesen hatte. Der BGH hat  angenommen, dass eine Haftung des  Beklagten als Täter oder Teilnehmer  einer Urheberrechtsverletzung nicht  in Betracht kommt. Auch privaten  Anschlussinhabern obliegt aber eine  Pflicht zu prüfen, ob ihr  WLAN-Anschluss durch angemessene  Sicherungsmaßnahmen vor der Gefahr  geschützt ist, von unberechtigten  Dritten zur Begehung von  Urheberrechtsverletzungen missbraucht zu  werden. Dem privaten Betreiber  eines WLAN-Netzes kann jedoch nicht  zugemutet werden, ihre  Netzwerksicherheit fortlaufend dem neuesten Stand  der Technik  anzupassen und dafür entsprechende finanzielle Mittel  aufzuwenden. Ihre  Prüfpflicht bezieht sich daher auf die Einhaltung der  im Zeitpunkt der  Installation des Routers für den privaten Bereich  marktüblichen  Sicherungen.</p>
<p>Diese Pflicht hatte der Beklagte nach Auffassung des   Bundesgerichtshofs verletzt. Er hatte es bei den werkseitigen   Standardsicherheitseinstellungen des WLAN-Routers belassen und das   Passwort nicht durch ein persönliches, ausreichend langes und sicheres   Passwort ersetzt. Ein solcher Passwortschutz war auch für private   WLAN-Nutzer bereits im Jahre 2006 üblich und zumutbar. Er lag im vitalen   Eigeninteresse aller berechtigten Nutzer und war mit keinen Mehrkosten   verbunden.</p>
<p>Der Beklagte haftet deshalb nach den  Rechtsgrundsätzen der sog.  Störerhaftung auf Unterlassung und auf  Erstattung der Abmahnkosten  (nach geltendem, im Streitfall aber noch  nicht anwendbaren Recht fallen  insofern maximal 100 € an). Diese Haftung  besteht schon nach der  ersten über seinen WLAN-Anschluss begangenen  Urheberrechtsverletzung.  Hingegen ist der Beklagte nicht zum  Schadensersatz verpflichtet. Eine  Haftung als Täter einer  Urheberrechtsverletzung hat der  Bundesgerichtshof verneint, weil nicht  der Beklagte den fraglichen  Musiktitel im Internet zugänglich gemacht  hat. Eine Haftung als Gehilfe  bei der fremden Urheberrechtsverletzung  hätte Vorsatz vorausgesetzt,  an dem es im Streitfall fehlte.</p>
<p>Urteil vom 12. Mai 2010 – I ZR 121/08 – Sommer  unseres Lebens</p>
<p>OLG Frankfurt, Urteil vom 1. Juli 2008 – 11 U 52/07  (GRUR-RR 2008,  279) LG Frankfurt, Urteil vom 5. Oktober 2007 –  2/3 O 19/07</p>
<p>Diese Pressemitteilung finden Sie auch unter: <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=pm&amp;Datum=2010&amp;Sort=3&amp;nr=51934&amp;pos=0&amp;anz=101&amp;Blank=1">hier</a></p>
<p><a href="http://www.abgemahnt-hilfe.de/news/entscheidung-vom-bgh.html" target="_blank">via abgemahnt-hilfe</a></p>
<p>(sjm)</p>
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		</item>
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		<title>IP&#124;Webnotizen VII</title>
		<link>http://www.ip-notiz.de/ipwebnotizen-vii/2010/02/05/</link>
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		<pubDate>Fri, 05 Feb 2010 08:00:01 +0000</pubDate>
		<dc:creator>cen</dc:creator>
				<category><![CDATA[IP|Webnotizen]]></category>
		<category><![CDATA[IT]]></category>
		<category><![CDATA[Markenrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Medienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Musik]]></category>
		<category><![CDATA[P2P/Abmahnung]]></category>
		<category><![CDATA[UWG]]></category>

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		<description><![CDATA[EMI in Schwierigkeiten Umckaloabo I Umckaloabo II Neues Logo für die GEZ LG Hamburg: Abmahnung als Email Die lustigste Abmahnung des Jahres Veranstaltung: Transmediale Berlin Bundesnetzagentur verhängt Bußgelder]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://www.welt.de/wirtschaft/article6260688/Musikverlag-Emi-warnt-vor-Zahlungsproblemen.html">EMI in Schwierigkeiten </a></p>
<p><a href="http://www.epo.de/index.php?option=com_content&amp;view=article&amp;id=5797:europaeisches-patentamt-widerruft-pelargonium-patent-&amp;catid=14&amp;Itemid=88">Umckaloabo I</a></p>
<p><a href="http://www.umckaloabo.de/">Umckaloabo II</a></p>
<p><a href="http://www.designtagebuch.de/neues-logo-fuer-gez/">Neues Logo für die GEZ</a></p>
<p><a href="http://www.wb-law.de/news/e-commerce/1377/lg-hamburg-abmahnungen-auch-per-e-mail-moeglich-urteil-nun-im-volltext/">LG Hamburg: Abmahnung als Email</a></p>
<p><a href="http://www.spiegel.de/netzwelt/web/0,1518,673278,00.html">Die lustigste Abmahnung des Jahres</a></p>
<p><a href="http://www.transmediale.de/">Veranstaltung: Transmediale Berlin</a></p>
<p><a href="http://www.it-times.de/news/pressemitteilung/datum/2010/01/29/bundesnetzagentur-verhaengt-bussgelder-in-hoehe-von-einer-halben-million-euro-wegen-unerlaubter-tele/">Bundesnetzagentur verhängt Bußgelder</a></p>
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		</item>
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		<title>2Raumwohnung &amp; co. jetzt auf Napster verfügbar</title>
		<link>http://www.ip-notiz.de/celas-lizenziert-an-napster/2009/08/04/</link>
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		<pubDate>Tue, 04 Aug 2009 10:58:58 +0000</pubDate>
		<dc:creator>cen</dc:creator>
				<category><![CDATA[Musik]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Welt im Musikbusiness dreht sich weiter: Wer hätte in den 90ern schon gedacht, dass Napster einen Vertrag mit einer pan-europäisch tätigen GEMA-Tochter schließen würde? Nun ist es soweit. Napster lizenziert bei der GEMA-Tochter Celas, so dass beide Parteien einen weiteren Fortschritt vorweisen können. Während Napster Zugriff auf das EMI-Repertoire erhält, kann Celas mit diesem [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Welt im Musikbusiness dreht sich weiter: Wer hätte in den 90ern schon gedacht, dass Napster einen Vertrag mit einer pan-europäisch tätigen GEMA-Tochter schließen würde?</p>
<p>Nun ist es soweit. Napster lizenziert bei der GEMA-Tochter <a href="http://www.celas.eu/">Celas</a>, so dass beide Parteien einen weiteren Fortschritt vorweisen können. Während Napster<a href="http://www.emimusic.de/"> Zugriff auf das EMI-Repertoire </a>erhält, kann Celas mit diesem Deal einen Achtungserfolg vorweien. Insgesamt scheint es, als näme die Welt des Musikbusinesss im Digitalen Zeitalter langsam Gestalt an. Es bleibt allerdings festzuhalten, dass es noch an diversen Ecken (<a href="http://www.zdnet.de/news/wirtschaft_telekommunikation_napster_erweitert_angebot_auf_6_millionen_drm_freie_songs_story-39001023-39191060-1.htm">zB RM bei Napster</a>) und Enden <a href="http://de.wikipedia.org/wiki/Celas">(zB Celas lizenziert von den großen anglo-amerikanischen Labels nur EMI</a>) hakt. Dass die Celas mit Napster ins Geschäft gekommen ist, ist insofern kein Wunder, als beide nicht unbedingt für einen völlig liberalen Umgang mit Lizenzrechten bekannt sind. Dennoch bewegt sich das überraschend schwerfällige Gefüge Musikindustrie scheinbar voran &#8211; ob in die richtige Richtung, ob dies überhaupt noch rechtzeitige geschieht &#8211; dass alles lässt sich an diesem Geschäft nicht ablesen.</p>
<p>(cen)</p>
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		<title>IP&#124;Rezension: Reinhold Kreile, Jürgen Becker, Karl Riesenhuber (Hrsg.), Recht und Praxis der GEMA</title>
		<link>http://www.ip-notiz.de/iprezension-reinhold-kreile-jurgen-becker-karl-riesenhuber-hrsg-recht-und-praxis-der-gema/2009/07/06/</link>
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		<pubDate>Mon, 06 Jul 2009 13:17:36 +0000</pubDate>
		<dc:creator>cen</dc:creator>
				<category><![CDATA[IP|Rezension]]></category>
		<category><![CDATA[Medienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Musik]]></category>

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		<description><![CDATA[Zum ersten Mal wird durch dieses Buch das Recht der GEMA einer grundlegenden und ausührlichen Betrachtung unterzogen. Einen Schwerpunkt des Buches bilden Satzung, Berechtigungsvertrag sowie der Verteilungsplan der GEMA. Die Gliederung in die Kapitel Grundlagen, Organisation, Rechtsverhältnis zu Berechtigten, Rechtsbeziehungen zu Nutzern sowie GEMA-Aufsicht ist gelungen, am Ende ist eine ausführliche Tabelle mit den wichtigsten [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><img class="alignleft size-thumbnail wp-image-1940" title="recht_und_praxis_der_gema_gruyter_recht" src="http://www.ip-notiz.de/wp-content/uploads/2009/07/recht_und_praxis_der_gema_gruyter_recht-121x150.jpg" alt="recht_und_praxis_der_gema_gruyter_recht" width="121" height="150" /> Zum ersten Mal wird durch dieses Buch das Recht der GEMA einer grundlegenden und ausührlichen Betrachtung unterzogen. Einen Schwerpunkt des Buches bilden Satzung, Berechtigungsvertrag sowie der Verteilungsplan der GEMA. Die Gliederung in die Kapitel Grundlagen, Organisation, Rechtsverhältnis zu Berechtigten, Rechtsbeziehungen zu Nutzern sowie GEMA-Aufsicht ist gelungen, am Ende ist eine ausführliche Tabelle mit den wichtigsten Urteilen zur GEMA zu finden. Inhaltlich ist das Buch mit geballter Fachkompetenz ausgestattet.</p>
<p>Besonders lobenswert ist allerdings, dass durch diese Veröffentlichung ein wenig Transparenz in das geradezu babylonische Recht der GEMA einzieht. Das überaus komplexe System GEMA wird hier &#8211; nun, es wäre übertrieben zu sagen, allgemeinverständlich, doch zumindest ausführlich und präzise erläutert. In Zeiten, in denen die GEMA ja scharf unter Beschuss ist &#8211; von der <a href="http://11k2.wordpress.com/2009/05/26/eu-kommission-drangt-auf-grenzuberschreitende-online-musikshops/">EU-Kommission</a>, von ihren <a href="http://www.barbara-clear.de/uebersicht.php">eigenen Mitgliedern</a>, von <a href="http://www.contentsphere.de/serendipity/archives/40-Germanys-GEMA-Resistance-is-not-futile.html">Bloggern</a> sowieso, ist es nur zu begrüßen, dass sich die Autoren die Mühe machen, einen Beitrag zur Aufklärung der Öffentlichkeit zu leisten.</p>
<p>Es bleibt natürlich die Frage, warum ein solches Werk nicht schon viel, viel früher erschienen ist, wie konnte die (Musik-)Juristerei nur ohne dieses Buch auskommen? Es lässt sich hier sicherlich von einem Standardwerk reden, das auf Jahre hinaus die wissenschaftliche Konzeption der GEMA prägen wird. Dennoch: es bleibt noch viel zu tun. Auch wenn <em>Recht und Praxis der GEMA </em>knapp 900 Seiten stark ist, fallen etwa die Erläuterungen zu den einzelnen Lizenzverträgen und überhaupt das &#8220;Klein Klein&#8221; des Tagesgeschäfts leider sehr knapp aus. Verständlich, ändern sich die Einzelheiten doch wahrscheinlich aus sehr schnell. Trotzdem ist es schade, da hier in der Praxis oft mehr Informationsbedarf besteht als z.B. bezüglich grundsätzlicher Ausführungen zur Geschichte der Verwertungsgesellschaften. Hier könnte der <em>de Gruyter Verlag </em>doch vielleicht noch ergänzend ein weiteres Projekt auf den Weg bringen, das etwas häufiger neu aufgelegt werden würde?</p>
<p>Ein Warnhinweis sei noch gestattet: Die Herausgeber des Buches sind sämtlich in der GEMA involviert.<a href="http://www.gema.de/der-verein-gema/organisation/vorstand/biografieprofdrjrgenbecke/"> Jürgen Becker</a> als stellvertretender Vorsitzender des GEMA-Vorstands, <a href="http://www.ruhr-uni-bochum.de/ls-riesenhuber/riesenhuber.html">Karl Riesenhuber</a> als Rechtsberater und<a href="http://www.gema.de/der-verein-gema/organisation/ehrenprsidenten/biografieprofdrreinholdkre/"> Reinhold Kreile</a> als Ehrenpräsident. GEMA-kritische Töne sind in dem Buch also nicht unbedingt zu erwarten. Den Anwaltskollegen, die sich auf der Gegenseite wiederfinden, sei daher empfohlen, sich auch noch anderweitig umzusehen, auch wenn die Auswahl gering ist.</p>
<p><a href="http://www.amazon.de/gp/product/3899491815?ie=UTF8&#038;tag=ipno-21&#038;linkCode=as2&#038;camp=1638&#038;creative=6742&#038;creativeASIN=3899491815">Hier können Sie das Buch über unseren Partnerlink direkt bei Amazon bestellen. </a><img src="http://www.assoc-amazon.de/e/ir?t=ipno-21&#038;l=as2&#038;o=3&#038;a=3899491815" width="1" height="1" border="0" alt="" style="border:none !important; margin:0px !important;" /></p>
<p><em>Reinhold Kreile, Jürgen Becker, Karl Riesenhuber (Hrsg.), Recht und Praxis der GEMA, de Gruyter, 2. Auflage, 2008, 882 Seiten, ISBN: 978-3899494600, EUR 148,00.</em></p>
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		<title>Vielen Dank für Ihre Bestellung.</title>
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		<pubDate>Mon, 27 Apr 2009 08:13:11 +0000</pubDate>
		<dc:creator>cen</dc:creator>
				<category><![CDATA[Musik]]></category>

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		<description><![CDATA[Wir haben heute zum ersten Mal den neuen Amazon-mp3-Service ausprobiert. Das Resultat: Die neue Depeche-Mode-Scheibe ist mittlerweile auf dem Rechner angekommen. Ganz legal, DRM-frei und zum fairen Preis von knapp 5 Euro. So sieht sie also aus, die Alternative zu iTunes und eMule. Der Kauf und Download des Albums hat insg. ca. 5 Minuten gedauert, [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Wir haben heute zum ersten Mal den neuen Amazon-mp3-Service ausprobiert. Das Resultat: Die neue Depeche-Mode-Scheibe ist mittlerweile auf dem Rechner angekommen. Ganz legal, DRM-frei und zum fairen Preis von knapp 5 Euro. So sieht sie also aus, die Alternative zu iTunes und eMule. Der Kauf und Download des Albums hat insg. ca. 5 Minuten gedauert, ein sehr einfaches und transparentes System. Einziger Kritikpunkt: es wäre schöner gewesen, hätte man sich nicht die Amazon-Download-Software auf den Rechner holen müssen, lieber wäre es uns gewesen, hätte man jeden x-beliebigen torrent-Dienst nutzen können.</p>
<p>Damit erschöpft sich allerdings schon unsere Kritik, insgesamt sind wir sehr zufrieden. Leider werden die Preise nicht so bleiben, hierbei handelt es sich um Promotion. Bei einem Preis von meist 0,98 Euro pro Song muss man sich natürlich überlegen, ob man nicht statt dessen das Internetradio anstellt. Insgesamt sind wir allerdings sehr froh, dass sich hier mal etwas tut, auf dem Markt.</p>
<p><a href="http://www.amazon.de/gp/bestsellers/dmusic/ref=amb_link_83499813_1?pf_rd_m=A3JWKAKR8XB7XF&amp;pf_rd_s=right-1&amp;pf_rd_r=1H75SKT2XJDEP8YGEXAH&amp;pf_rd_t=101&amp;pf_rd_p=467432453&amp;pf_rd_i=301128">Hier geht es zum Musikdienst von Amazon.</a></p>
<p>(cen)</p>
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		<title>BGH: Eingeschränkter Abschlusszwang der GEMA</title>
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		<pubDate>Sun, 26 Apr 2009 13:51:08 +0000</pubDate>
		<dc:creator>cen</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidungen]]></category>
		<category><![CDATA[Musik]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Der u. a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat gestern entschieden, dass die Verwertungsgesellschaft GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte) von ihrer Pflicht nach § 11 Abs. 1 des Urheberrechtswahrnehmungsgesetzes (UrhWG), aufgrund der von ihr wahrgenommenen Rechte jedermann auf Verlangen zu angemessenen Bedingungen Nutzungsrechte einzuräumen, in Ausnahmefällen befreit ist. In [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der u. a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat gestern entschieden, dass die Verwertungsgesellschaft GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte) von ihrer Pflicht nach § 11 Abs. 1 des Urheberrechtswahrnehmungsgesetzes (UrhWG), aufgrund der von ihr wahrgenommenen Rechte jedermann auf Verlangen zu angemessenen Bedingungen Nutzungsrechte einzuräumen, in Ausnahmefällen befreit ist.</p>
<p>In dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall hatte die Klägerin bei der GEMA, die Rechte der Komponisten, Textdichter und Musikverlage an Musikwerken wahrnimmt, beantragt, ihr die Nutzungsrechte an zwölf Musikstücken einzuräumen, die 1993 in den USA von der Klägerin mit dem Sänger Xavier Naidoo aufgenommen worden waren. Xavier Naidoo war an dem Rechtsstreit als Streithelfer auf Seiten der GEMA beteiligt. Die Klägerin beabsichtigte, eine CD mit diesen Musikstücken herzustellen und zu vertreiben. Dazu benötigte sie neben den Rechten, die in der Person von Xavier Naidoo in seiner Eigenschaft als Komponist und Textdichter dieser Musiktitel entstanden sind und die von der GEMA wahrgenommen werden, auch die urheberrechtlichen Leistungsschutzrechte, die Xavier Naidoo als Sänger dieser Musikaufnahmen zustehen. Diese Leistungsschutzrechte werden von der GEMA nicht wahrgenommen. Die Klägerin war der Ansicht, sie habe die entsprechenden Leistungsschutzrechte bereits durch einen mit Xavier Naidoo im Jahre 1993 geschlossenen Künstlerexklusivvertrag erworben. Xavier Naidoo und die GEMA haben dagegen geltend gemacht, dieser Vertrag sei wegen einer sittenwidrigen Übervorteilung Xavier Naidoos nichtig. Die GEMA hat sich daher geweigert, der Klägerin die verlangten Nutzungsrechte einzuräumen.</p>
<p>Das Landgericht hat die GEMA verurteilt, der Klägerin eine Lizenz für die Herstellung des beabsichtigten Tonträgers gegen Zahlung einer Lizenzgebühr in Höhe von 6.420 € zu erteilen. Das Berufungsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Abschlusszwang nach § 11 Abs. 1 UrhWG könne im Einzelfall wegen entgegenstehender Interessen der Verwertungsgesellschaft oder des Urhebers aufgehoben sein. Ein solcher Ausnahmefall liege hier vor, weil Xavier Naidoo es ablehne, der Klägerin die für die Herstellung des Tonträgers benötigten Leistungsschutzrechte zu übertragen, und die Klägerin diese Rechte auch nicht bereits durch den Vertrag von 1993 erworben habe, der wegen Sittenwidrigkeit nichtig sei.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen. Der Abschlusszwang nach § 11 UrhWG sei eine notwendige Folge davon, dass die jeweilige Verwertungsgesellschaft – in Deutschland besteht für eine oder mehrere Arten von Schutzrechten in der Regel nur jeweils eine Verwertungsgesellschaft – das tatsächliche Monopol für alle Rechte erlange, die zu ihrem Tätigkeitsbereich gehörten. Aus dem Zweck des § 11 UrhWG, einen Missbrauch der tatsächlichen Monopolstellung der Verwertungsgesellschaft zu verhindern, ergebe sich, dass ausnahmsweise eine Abschlusspflicht nicht bestehe, wenn eine missbräuchliche Ausnutzung der Monopolstellung von vornherein ausscheide und die Verwertungsgesellschaft dem Verlangen auf Einräumung von Nutzungsrechten vorrangige berechtigte Interessen entgegenhalten könne. Diese Voraussetzung sei in diesem Fall gegeben, weil die Klägerin an der beabsichtigten Herstellung des Tonträgers wegen der Weigerung Xaviers Naidoos, ihr die insoweit benötigten Leistungsschutzrechte zu übertragen, und der vom Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommenen Nichtigkeit des Vertrags von 1993 aus Rechtsgründen gehindert sei. Unter diesen Umständen sei es der GEMA unter Berücksichtigung ihrer aus dem Wahrnehmungsvertrag mit Xavier Naidoo folgenden Treuhandstellung nicht zumutbar, der Klägerin Nutzungsrechte zu übertragen, die diese nicht rechtmäßig nutzen könne.</p>
<p>Urteil vom 22. April 2009 – I ZR 5/07 – Seeing is Believing</p>
<p>LG München I – Urteil vom 13. April 2006 – 7 O 20693/03</p>
<p>OLG München – Urteil vom 16. November 2006 – 29 U 3271/06</p>
<p>GRUR-RR 2007, 186</p>
<p>(Quelle: PM des Bundesgerichtshofs)</p>
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		<title>Gorny: 1000 Abmahnungen pro Monat</title>
		<link>http://www.ip-notiz.de/gorny-1000-abmahnungen-pro-monat/2009/03/23/</link>
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		<pubDate>Mon, 23 Mar 2009 10:08:36 +0000</pubDate>
		<dc:creator>cen</dc:creator>
				<category><![CDATA[Musik]]></category>
		<category><![CDATA[P2P/Abmahnung]]></category>

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		<description><![CDATA[Laut einem Bericht von Welt Online plant die Musikindustrie, das Instrument des zivilrechtlichen Auskunftsanspruchs ausführlich zu nutzen. Bis zu 1000 Abmahnungen sollen pro Monat verschickt werden, um die Nutzer von den Nachteilen des Filesharing zu überzeugen, so die Welt Online in diesem Artikel. Musikindustrie vs. Filesharer geht also in die nächste Runde, wir werden berichten. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Laut einem Bericht von Welt Online plant die Musikindustrie, das Instrument des zivilrechtlichen Auskunftsanspruchs ausführlich zu nutzen. Bis zu 1000 Abmahnungen sollen pro Monat verschickt werden, um die Nutzer von den Nachteilen des Filesharing zu überzeugen, so die Welt Online in diesem Artikel. Musikindustrie vs. Filesharer geht also in die nächste Runde, wir werden berichten.</p>
<p><a href="http://www.welt.de/webwelt/article3408173/Der-grosse-Abmahn-Angriff-auf-die-Raubkopierer.html">Hier der volle Artikel.</a></p>
<p>(cen)</p>
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		<title>Strafbarkeitsfalle auf dem Weg zur Arbeit</title>
		<link>http://www.ip-notiz.de/strafbarkeitsfalle-auf-dem-weg-zur-arbeit/2009/03/13/</link>
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		<pubDate>Fri, 13 Mar 2009 09:36:32 +0000</pubDate>
		<dc:creator>jsc</dc:creator>
				<category><![CDATA[Musik]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Hamburg, U-Bahnstation Hauptbahnhof Süd. 9.10 Uhr* &#8211; leider schon wieder viel zu spät. Warten auf die U3 Richtung Barmbek. Ausnahmsweise nicht in den ersten Wagon eingestiegen, sondern in den zweiten. Grund: Erster Wagon wird von ramponiert aussehendem Duo betreten. Meine U-Bahnfahrt-Erfahrung lehrt: wegen der Gefahr verbaler und olfaktorischer Belästigungen lieber in einen anderen Wagon einsteigen. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;">Hamburg, U-Bahnstation Hauptbahnhof Süd. 9.10 Uhr* &#8211; leider schon wieder viel zu spät. Warten auf die U3 Richtung Barmbek. Ausnahmsweise nicht in den ersten Wagon eingestiegen, sondern in den zweiten. Grund: Erster Wagon wird von ramponiert aussehendem Duo betreten. Meine U-Bahnfahrt-Erfahrung lehrt: wegen der Gefahr verbaler und olfaktorischer Belästigungen lieber in einen anderen Wagon einsteigen. Nächste Station: Mönckebergstraße. Duo betritt meinen Wagon. Person 1 &#8211; die Inkarnation des Weihnachtsmannes &#8211; hat einen offenen Lederbeutel in der Hand. Ein Verdacht keimt in mir auf. Person 2 trägt eine Gitarre in der Hand. Anfangsverdacht steigert sich zu dringendem Verdacht. Als Person 1 mit Weihnachtsmannstimme sagt: &#8220;It&#8217;s time for entertainment&#8221; erwarte ich Schlimmes und werde, wie sehr häufig, positiv überrascht.</p>
<p style="text-align: justify;">Mit angenehmer Stimme singt Person 2 bei gefälliger Gitarrenbegleitung &#8220;Raindrops Keep Fallin&#8217; on My Head&#8221;. Wie passend, denke ich noch entzückt &#8211; in Hamburg regnet es schließlich mal wieder &#8211; als mir im Laufe des Vortrages Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Vortrages kommen und ich mir nicht mehr sicher bin, ob ich mich noch auf dem Wege der Legalität befinde, wenn ich dem Weihnachtsmanne die ein oder andere Münze in den Lederbeutel packe. Beihilfe zur gewerbsmäßigen unerlaubten Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke gem. §§ 106, 108a UrhG i.V.m. § 27 StGB warnt eine innere Stimme. (Ok, ich gebe zu, ich habe meiner inneren Stimme erst jetzt gesagt, welche Paragrafenkette sie meint). Ein Strafdelikt, für das es nicht einmal eines Strafantrages oder eines besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung bedarf. Nach § 109 UrhG wird die Tat nur in den Fällen der §§ 106 bis 108 und des § 108b UrhG grundsätzlich auf Antrag verfolgt. Die Verfolgung einer Tat nach § 108a UrhG benötigt folglich keinen Strafantrag. Grund genug, sich einmal genauer anzuschauen, ob denn das angemahnte Strafdelikt tatsächlich verwirklicht ist.</p>
<p style="text-align: justify;">Zur Haupttat:</p>
<p style="text-align: justify;">Gem. § 106 UrhG müssten die beiden Entertainer in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen ohne Einwilligung des Berechtigten ein Werk oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines Werkes vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergegeben haben.</p>
<p style="text-align: justify;">Der Vortrag kam dem Original verdammt nahe, so dass hier sogar von der Wiedergabe eines Werkes ausgegangen werden kann. Jedenfalls gaben sie eine Bearbeitung des Werkes wieder. Dies auch öffentlich. (Jeden Werktag muss ich erfahren, wie öffentlich die U-Bahn ist&#8230;) Dies sicherlich auch ohne Einwilligung der Berechtigten. Vielleicht hätten sich die Urheber Hal David und Burt Bacharach sogar dazu hinreißen lassen, dem auf den zweiten Blick charmanten &#8220;couple&#8221; ein Aufführungsrecht gem. § 19 Abs. 2 UrhG einzuräumen, wenn sie denn gewusst hätten, wie nahe einem die Aufführung geht. Näher liegt jedoch die Wahrnehmung der Urheberrechte der Urheber durch einen Verwertungsgesellschaft, an die die Zwei vermutlich nicht herangetreten sind.</p>
<p style="text-align: justify;">Das Urheberrecht am Lied ist auch noch nicht erloschen. Gem. § 64 UrhG erlischt es siebzig Jahre nach dem Tode des Urhebers. Der amerikanische Pianist und Komponist Burt Bacharach, geb. 12. Mai 1928, ist nach wie vor unter uns. Zuletzt hat er mit der italienischen Soul-Sängerin Karima Ammar die viel kritisierte Debut Single &#8220;Come in Ogni Ora&#8221; produziert. Auch Hal David, geb. 25. Mai 1921, erfreut sich des Lebens. Derzeit fungiert er als Vorstand der National Academy of Popular Music und deren Songwriters Hall of Fame.</p>
<p style="text-align: justify;">Gesetzlich zugelassene Fälle der Aufführung sind nicht einschlägig. Zu denken ist allenfalls an die Schranke der öffentlichen Wiedergabe gem. § 52 UrhG. Nach dieser Vorschrift ist die öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zulässig, wenn die Wiedergabe keinem Erwerbszweck des Veranstalters dient, die Teilnehmer ohne Entgelt zugelassen werden und im Falle der Aufführung eines Werkes keiner der ausübenden Künstler eine besondere Vergütung erhält. Die U-Bahnfahrer sind als Teilnehmer der Aufführung ohne Entgelt zugelassen. Allerdings wird den beiden Musikern der ausgestreckte Lederbeutel zum Verhängnis. Da zu vermuten ist, dass dieser nicht nur den Passagieren meines Wagons auffordernd hingehalten wurde, sondern auch denen der anderen Wagons meines U-Bahnzuges und zudem auch weitere U-Bahnzügen betroffen sind, lassen sich ein Erwerbszweck und die Einnahme einer Vergütung kaum verneinen. Dass die Geldeinnahmen auf freiwilliger Zuwendung der Passagiere beruhen, die Passagiere also nicht verpflichtet sind, etwas zu geben, dürfte an diesem Ergebnis nichts ändern.  Schließlich ist die unentgeltliche Zulassung der Teilnehmer nur eine von mehreren Voraussetzungen, die § 52 UrhG für einen Ausschluss einer Urheberrechtsverletzung fordert. Daneben ist eben noch das Fehlen eines Erwerbszwecks und einer besonderen Vergütung erforderlich. Das Vorliegen eines Erwerbszweckes liegt jedoch wie ausgeführt mehr als nahe.</p>
<p style="text-align: justify;">Die Zwei dürften auch vorsätzlich handeln. Auf jeden Fall dürften sie billigend in Kauf nehmen, dass es sich bei dem Lied um ein urheberrechtlich geschütztes Werk handelt. Der Grundtatbestand des § 106 UrhG ist damit erfüllt.</p>
<p style="text-align: justify;">Fragt sich, ob auch der Qualifizierungstatbestand der gewerbsmäßigen unerlaubten Verwertung gem. § 108a UrhG erfüllt ist. Hier drohen bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. (Nebenbei bemerkt: Auch die Einziehung der Gitarre droht bei Strafverfolgung gem. §§ 110 S. 2 UrhG, 74a, 74 StGB und das auch schon bei Vorliegen des Grundtatbestandes.) Gewerbsmäßig handelt, wer sich aus wiederholter Begehung eine fortlaufende Haupt- oder auch nur Nebeneinnahmequelle von nicht unerheblicher Dauer und einigem Umfang verschaffen will. Da es oft in Hamburg regnet und deshalb davon auszugehen ist, dass die beiden Interpreten an vielen Tagen und in vielen U-Bahnzügen &#8220;Raindrops Keep Fallin&#8217; on my Head&#8221; singen, kann eine wiederholte Begehung angenommen werden, die hochgerechnet jedenfalls zu einer Nebeneinnahmequelle von nicht unerheblicher Dauer und einigem Umfang führt. Damit dürfte auch der Qualifizierungstatbestand erfüllt sein.</p>
<p style="text-align: justify;">Zur Beihilfehandlung:</p>
<p style="text-align: justify;">Jetzt wird&#8217;s für Millionen von U- und S-Bahnpassagieren interessant: Begehe ich eine Beihilfe, wenn ich den urheberrechtsverletzenden U- und S-Bahnmusikern Geld gebe? Gem. § 27 StGB wird als Gehilfe bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat. Das Vorliegen einer vorsätzlich begangenen rechtswidrigen Tat konnte bereits bejaht werden. Fragt sich nur noch, ob der zahlende Passagier die Urheberrechtsverletzung fördert und auch die Verletzung und deren Förderung zumindest billigend in Kauf nimmt. Es ist davon auszugehen, dass U- und S-Bahnmusiker nicht aus reiner Freude am Musizieren in der U- und S-Bahnöffentlichkeit auftreten. Das Musizieren kann auch zu Hause erfolgen. Vielmehr spricht der Lederbeutel, der Korb, der Hut und was als Empfangseinrichtung noch so alles herhalten muss, klar dafür, dass hier in erster Linie wegen der Aussicht auf Gelderwerb öffentlich musiziert wird. Es entspricht der Lebenswahrscheinlichkeit, dass Musiker aus U- und S-Bahnen verschwinden würden, wenn die Passagiere Ihnen kein Geld geben würden. Damit besteht ein kausaler Zusammenhang zwischen Geldgeben und Urheberrechtsverletzung. Damit liegt auch eine Beihilfehandlung der geldgebenden Passagiere vor. Diese ist strafbar!</p>
<p style="text-align: justify;">Fazit:</p>
<p style="text-align: justify;">U- und S-Bahnen sind Orte krimineller Handlungen. Zu den Handtaschendiebstählen kommen auch Urheberrechtsverletzungen. Besonders gravierend ist es in Berlin. Als ich noch in Berlin lebte und dort auf die Fahrt mit der S-Bahn angewiesen war, war es nicht selten, dass an jeder Station ein neuer Trupp von Musikern einstieg, urheberrechtlich geschützte Werke vortrug, um bei der nächsten Station der nächsten Gruppe das Feld zu überlassen. Den geldgebenden Passagieren gibt dieser Artikel auf den Weg, gut darauf zu achten, ob es sich bei den dargebotenen Liedern um Lieder handelt, bei denen es nicht unwahrscheinlich ist, dass der Urheber noch keine 70 Jahre verstorben ist. In diesen Fällen führt die gutgemeinte Hinwendung zwar in 99,9999 Prozent der Fälle nicht zur Strafverfolgung. Der betroffene Passagier muss sich allerdings im Klaren über die große Wahrscheinlichkeit sein, spätestens jetzt ein Straftäter geworden zu sein. Für alle diejenigen, die den Musikern ohnehin kein Geld geben wollen und eine neue Ausrede suchen: Probieren Sie es doch einmal mit folgendem Text: &#8220;Tut mir leid, bitte haben Sie dafür Verständnis, dass ich mich nicht der Gefahr aussetzen möchte, mich einer Beihilfe zur gewerbsmäßigen unerlaubten Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke strafbar zu machen.&#8221; Ich persönlich werde meinem Duo weder Geld geben noch eine Ausrede präsentieren, sondern Ihnen einfach nur zulächeln. Schließlich ist ein Regentag in Hamburg um einiges mehr zu ertragen, wenn er live mit &#8220;Raindrops Keep Fallin&#8217; on My Head&#8221; beginnt. Oder liegt darin eine psychische Beihilfe?</p>
<p style="text-align: justify;">* Die Begebenheit spielte sich am gestrigen Tage ab. Heute ist das Wetter in Hamburg zwar bedeckt. Aber es regnet nicht.</p>
<p style="text-align: justify;">(jsc)</p>
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		<title>Soundtracks zu teuer für DVD-Veröffentlichungen</title>
		<link>http://www.ip-notiz.de/soundtracks-zu-teuer-fur-dvd-veroffentlichungen/2009/02/10/</link>
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		<pubDate>Tue, 10 Feb 2009 09:26:40 +0000</pubDate>
		<dc:creator>cen</dc:creator>
				<category><![CDATA[Musik]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Oft können oder wollen sich die Studios die Lizenzgebühren für den Original-Soundtrack auf der Kauf-DVD nicht leisten. Bei den Kollegen von den 5 Filmfreunden ist dieses Problem anschaulich aus der Sicht des Konsumenten beschrieben. (cen)]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Oft können oder wollen sich die Studios die Lizenzgebühren für den Original-Soundtrack auf der Kauf-DVD nicht leisten. Bei den Kollegen von den 5 Filmfreunden <a href="http://www.fuenf-filmfreunde.de/2009/02/07/raubkopien-sind-besser-serien-dvds-und-das-geheimnis-der-verschwundenen-musik/">ist dieses Problem anschaulich aus der Sicht des Konsumenten beschrieben.</a></p>
<p>(cen)</p>
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		<title>Musik zum Pauschalpreis &#8211; Musikflatrate fürs Handy</title>
		<link>http://www.ip-notiz.de/musik-zum-pauschalpreis-musikflatrate-furs-handy/2008/09/29/</link>
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		<pubDate>Mon, 29 Sep 2008 03:49:17 +0000</pubDate>
		<dc:creator>SJM</dc:creator>
				<category><![CDATA[Musik]]></category>

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		<description><![CDATA[Am 25.9.2008 berichtete die &#8220;Welt Kompakt&#8221; über den neuen Musikdienst des Handyherstellers Sony Ericsson, der noch in diesem Jahr in Schweden und Anfang 2009 in anderen westeuropäischen Ländern starten soll. Danach sollen Handybesitzer gegen eine monatliche Grundgebühr erstmalig beliebig viel Musik auf ihr Handy laden können. Sony konnte für seinen neuen Musikdienst alle vier großen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Am 25.9.2008 berichtete die &#8220;Welt Kompakt&#8221; über den neuen Musikdienst des Handyherstellers Sony Ericsson, der noch in diesem Jahr in Schweden und Anfang 2009 in anderen westeuropäischen Ländern starten soll. Danach sollen Handybesitzer gegen eine monatliche Grundgebühr erstmalig beliebig viel Musik auf ihr Handy laden können. Sony konnte für seinen neuen Musikdienst alle vier großen Musikfirmen (Universal, SonyBMG, EMI und Warner) gewinnen. Der Dienst wird ca. 10 Euro monatlich kosten.</p>
<p>(sjm)</p>
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		<title>Wal-Mart lässt Downloadmusik verfallen</title>
		<link>http://www.ip-notiz.de/wal-mart-lasst-downloadmusik-verfallen/2008/09/29/</link>
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		<pubDate>Mon, 29 Sep 2008 03:40:30 +0000</pubDate>
		<dc:creator>SJM</dc:creator>
				<category><![CDATA[Musik]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Downloadplattform IN2MOVIES hat ihren Betrieb bereits zum  11. Juni 2008 eingestellt.  Wie Spiegel Online gestern berichtete, wird nun auch Wal-Mart seine Downloadmusik verfallen lassen. Während die bei IN2MOVIES erworbenen Filme aufgrund des DRM nach Betriebseinstellung gänzlich wertlos wurden, verfällt die bei Wal-Mart erworbene Musik beim nächsten PC-Wechsel der Kunden &#8220;nur&#8221;. (sjm)]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Downloadplattform IN2MOVIES hat ihren Betrieb <a href="http://www.ip-notiz.de/das-problem-mit-drm-am-beispiel-in2moviesde/2008/05/29/">bereits zum  11. Juni 2008 eingestellt</a>.  Wie <a href="http://www.spiegel.de/netzwelt/web/0,1518,580962,00.html">Spiegel Online gestern berichtete</a>, wird nun auch Wal-Mart seine Downloadmusik verfallen lassen. Während die bei IN2MOVIES erworbenen Filme aufgrund des DRM nach Betriebseinstellung gänzlich wertlos wurden, verfällt die bei Wal-Mart erworbene Musik beim nächsten PC-Wechsel der Kunden &#8220;nur&#8221;.</p>
<p>(sjm)</p>
]]></content:encoded>
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