Archiv für die Kategorie 'Open Source'

Einige Definitionen

Freitag, 9. Oktober 2009

Liebe Leser,

ich benötige demnächst einige Kurzdefinitionen zu den Theman Open Source, File Sharing und DRM, die ich hier zur Debatte stellen möchte. Für Kommentare bin ich dankbar. (weiterlesen…)

IP|Expertennotizen: Creative Commons – iCommons und die Allmendeproblematiken

Montag, 5. Oktober 2009

von Ellen Euler, LL.M. und Prof. Thomas Dreier

Die Expertennotizen von IP|Notiz sollen ein Forum für Professionals im so genannten „Grünen Bereich” und daran angeschlossenen Rechtsgebieten bilden. Unser Ziel ist es, damit den öffentlichen Austausch in unseren Rechtsgebieten auch im Medium Internet zu fördern. Die mit einer Veröffentlichung im Internet einhergehende Transparenz des wissenschaftlichen Diskurses für die Öffentlichkeit ist uns dabei ein wichtiges Anliegen.


Einleitung

In einem Buch über Creative Commons und iCommons erübrigen sich lange Ausführungen über das Projekt selbst. Es wäre äußerst ermüdend für den Leser, wenn er in jedem Buchbeitrag zunächst mit einer begrifflichen Erläuterung konfrontiert würde. Umfangreiche Informationen zu der Idee und der hinter Creative Commons stehenden Philosophie (Erhalt des Internet als Medium für den freien Austausch von Inhalten) sowie zur praktischen Durchsetzung (Bereitstellung von modularen Lizenzverträgen) und zum Ablauf von iCommons (weltweite Anpassung der Lizenzverträge an nationale Rechtsordnungen), findet der Leser auf der Seite der Organisation selbst: www.creativecommons.org.

Eine unnötige Wiederholung von allseits Bekanntem soll vermieden werden. Daher werden auch die spezifischen Besonderheiten bei der Anpassung der Creative Commons Lizenzen an deutsches Recht (so ist ein vollständiger Verzicht auf das Urheberrecht in Deutschland, anders als in den USA nicht möglich, ebenso wenig wie ein vollständiger Haftungsausschluss) (1) nicht detailliert behandelt werden. Diese sind vergleichbar, wenn nicht identisch, mit denen anderer europäischer Staaten, hängen sie doch mit den Vorgaben aus Brüssel, wie zum Beispiel der Verbraucherschutzrichtlinie, (2) und der kontinentaleuropäischen droit d’auteur Maxime zusammen.

Ziel ist vielmehr, den Fokus auf bisher wenig beachtete und beleuchtete Aspekte in der Diskussion um Risiken und Chancen von Creative Commons zu richten. Den äußeren konzeptuellen Rahmen soll dabei die Commonsforschung liefern. Wenn Probleme nicht in einen Rahmen eingebettet werden, werden innere Zusammenhänge verschleiert, was die Analyse erschwert. Der populärwissenschaftliche Begriff der Commons ist alles andere als klar definiert. Im Gegenteil handelt es sich dabei um ein äußerst diffuses Gebilde, zu dessen Erforschung sich eine eigene Wissenschaft herausgebildet hat. Im folgenden soll in einem Dreischritt zunächst die Definitionsproblematik von Commons dargestellt werden, dann sollen die verschiedenen Aspekte der Commons aufgezeigt werden und eine Zuordnung von Creative Commons vorgenommen werden, zuletzt soll in einem dritten Schritt erörtert (weiterlesen…)

Was ist eigentlich CC+?

Freitag, 2. Oktober 2009

Creative Commons bietet, wie unsere geneigte Leserschaft sicher weiß, verschiede open-content Lizenzen an, durch die ein Lizenzgeber den Früchten seiner kreativen Arbeit einen gewissen limitierten Schutz (“some rights reserved”) garantiert. Allerings ist längst nicht jedem klar, welche Lizenzen dem Werkschaffenden im Einzelnen zur Verfügung stehen. Die verschiedenen Abkürzungen, wie etwa BY, SA oder NC und ähnliche sorgen anfänglich gern für Verwirrung. Eines der wohl eher exotischen Kürzel ist CC+ bzw. CCplus, weshalb wir es hier kurz erklären möchten. Denn es lohnt sich durchaus, sich darüber einmal schlau zu machen.

CC+ kam erst recht spät auf den Markt, nämlich im Dezember 2007. Es ist als eine Ergänzung zu der NC-Option, also der “nicht-kommerziellen” Lizenzoption gedacht.Das war insofern richtig, als die NC-Option ein regelrechter Hit bei der Lizenzierung ist. Nach letzten Erkenntnissen werden etwa zwei Drittel der CC-Lizenzen mit dem NC-Tag versehen. Es ist natürlich auch eine der innovativeren Techniken von CC, die von der reinen Lehre des Open Source abweicht und neue Pfade abseits von Open oder Closed Source erkundet – eben “some rights reserved” – die insbesondere für Kreative interessant sind, die noch Interesse an einer kommerziellen Verwertung ihres Werkes haben (hier die bekannte Kritik Möllers an der NC-Option). (weiterlesen…)

NC – Zusammenfassung der Creative Commons Studie

Donnerstag, 1. Oktober 2009

Eine der schwierigen Fragen, die sich im Rahmend der CC-Lizenz stellen, ist jene, was unter dem Begriff „Non Commercial“ zu verstehen ist. CC selbst hat hierzu bisher nie Stellung bezogen, mit dem Argument, man wolle, dass eine Definition aus den Communities heraus entstehen soll. Das hat bisher allerdings nur eher schlecht als recht geklappt. Viele Blogger etwa bewegen sich auf dünnem Eis, wenn sie NC-lizenzierte Werke nutzen, obwohl Werbung auf ihrem Blog zu sehen ist. Creative Commons ist daher nun endlich in dieser Frage aktiv geworden und hat eine große Umfrage zu diesem Thema gestartet, die hier herunter zu laden ist. Die wichtigsten Erkenntnisse, die dabei gewonnen wurden hier in gebotener Kürze:

  • Die bisherige Formulierung der NC-Lizenz, die darauf abstellt, dass die Nutzung nicht primär kommerziellen Zwecken dienen soll, findet in der CC-Community grundsätzlich Zuspruch.
  • Auch lässt sich erkennen, dass eine etwaige Aufsplittung in mehrere NC-Lizenzen grundsätzlich zu keiner größeren Zufriedenheit in der Community führen dürfte: auf das bisherige vage Konzept können sich zwar alle irgendwie einigen, bei genaueren Fragen gehen die Meinungen allerdings schnell auseinander. Daher scheint es angezeigt, bei der bisherigen Formulierung zu bleiben.
  • Über 75% der Befragten sagten aus, dass die Nutzung des Werkes im Zusammenhang mit Online-Werbung definitiv als kommerzielle Nutzung zu bewerten sei. 60% würden dies auch noch so sehen, wenn hierdurch lediglich die eigenen Kosten gedeckt werden sollen. Das dürfte insbesondere für Blogger interessant – und problematisch sein. Ein Blog, das NC-lizenzierte Musik zum Download anbietet, darf etwa keine Werbung auf seiner Seite darstellen.
  • Ebenfalls ca. 60% der Befragten zählten auch die Nutzung durch eine Non-Profit-Organisation zum (weiterlesen…)

Cour d’Appel de Paris bestätigt Gültigkeit der GPL – und nicht nur das

Freitag, 25. September 2009

Wie nun bekannt wurde, hat ein französischer Court d’Appel ein Urteil im Zusammenhang mit der GNU Public License, kurz GPL, gefällt. In dem Urteil ging es um einen Bildungsträger, Association pour la formation professionnelle des adultes (AFPA), der durch die Firma Edu4 mit einem neuen Computersystem ausgestattet wurde. Hier war auch die unter GPL lizenzierte Software VNC enthalten.

EDU4 hatte allerdings zum einen die Urheberrechts- und Lizenzverweise in der Software entfernt, zum anderen sich geweigert, AFPA den Source Code der konkreten Version von VNC auszuhändigen.  Beides stellt eindeutige Lizenzverstöße gegen die GPL dar. Die folgende Klage traf EDU4 nicht unvorbereitet, hatte es doch vorher Mediationsversuche seitens der Free Software Foundation France (FSF France) gegeben. Edu4 war also über die Eigenheiten der GPL von berufener Stelle informiert worden.

Das französische Gericht hat nun im darauf folgenden Verfahren auch festgestellt, dass die GPL in Frankreich Rechtsgültigkeit hat – woran im Grunde wenig Zweifel bestanden. Das besondere an diesem Verfahren dürfte sein, dass hier nicht der Urheber der VNC-Software geklagt hatte, sondern vielmehr die AFPA, also ein potentieller Lizenznehmer, eine eher überraschende Konstellation. Dies ist in Frankreich wohl dadurch möglich, dass der AFPA gewisse Rechte durch die GPL eingeräumt werden, wodurch sie einen Anspruch auf Einhaltung der Lizenzbedingungen gegenüber EDU4 fordern konnte.

Hier können Sie das Urteil im Original herunterladen.

(cen)

IP|Rezension: Lindberg, Van, Intellectual Property and Open Source

Donnerstag, 10. September 2009

9780596517960_catDas Buch Intellectual Property and Open Source von Van Lindberg trägt den Untertitel A Practical Guide to Protecting Code. Und tatsächlich, das Buch ist ein wirklicher Praxisratgeber. Dies ist auch der Tatsache geschuldet, dass Lindberg sein Werk im O´Reilly-Verlag veröffentlicht hat, der primär durch Werke zu IT und Progammiersprachen in Erscheinung getreten ist.

Der Autor hat das Buch wunderbar leserfreundlich gegliedert. Ein einführender Teil beschäftigt sich mit den rechtlichen Grundlagen, die ein Informatiker oder Ingenieur kennen sollte, bevor er sich mit vertraglichen Fragen des Geistigen Eigentums auseinandersetzt. Im Einzelnen geht er auf wirtschaftliche Fragen, Patentrecht, Urheberrecht, Markenrecht sowie Vertragsrecht ein. Der zweite Teil beginnt – nomen est omen – mit den Worten „So I have an idea…“. Hier beschäftigt sich Lindberg mit den Fragen, was bei der Lizenzierung beachtet werden sollte. Die Namen der Kapitel, wie etwa „Accepting Patches and Contributions,“ oder „Reverse Engeneering“ zeigen bereits deutlich, dass er tatsächlich auf viele Praxisaspekte eingeht, die einem Lizenznehmer klar sein sollten, wenn er sich in das Feld der offenen Lizenzierung begibt. (weiterlesen…)

Interview zum Lizenzwechsel bei Wikimedia

Mittwoch, 1. Juli 2009

Gerne möchten wir unsere Leser auf ein heute bei Telemedicus veröffentlichtes Interview hinweisen. Unser geschätzter Kollege und Mitbegründer von IP|Notiz, Christoph Endell, wird darin zu der Frage interviewt, ob der bei Wikimedia vollzogenene Lizenzwechsel sinnvoll ist und was dieser Lizenzwechsel für die Autoren und Nutzer von Wikipedia bedeutet.

Das Interview finden Sie hier.

(sjm)

Creative Commons: Picasa zieht nach

Sonntag, 14. Juni 2009

Nachdem flickr schon lange die Möglichkeit der Lizenzierung der eigenen Bilder unter der CC-Lizenz gestattet und auch eine entsprechende Suchfunktion implementiert hat, zieht Googles Bilderverwaltungssoftware Picasa jetzt nach. Gut so.

IP|Expertennotizen: Die deutsche Rechtsprechung zur GNU General Public License (GPL)

Dienstag, 12. Mai 2009

von Dr. Henriette Picot, München

Die Expertennotizen von IP|Notiz sollen ein Forum für Experten im so genannten „Grünen Bereich” und daran angeschlossenen Rechtsgebieten bilden. Unser Ziel ist, damit den öffentlichen Austausch – auch im Medium Internet – in unseren Rechtsgebieten zu fördern und Praxis und Wissenschaft einander anzunähern. Die mit einer Veröffentlichung im Internet einhergehende Transparenz des wissenschaftlichen Diskurses für die Öffentlichkeit ist uns dabei ein wichtiges Anliegen.

Im Jahr 2004 hat das Landgericht München I in einer viel beachteten Grundsatzentscheidung[1] als weltweit erstes Gericht über die Wirksamkeit der Version 2 der GNU General Public License (GPL v2) entschieden. Das Landgericht München I bestätigte in dieser Entscheidung die grundsätzliche Wirksamkeit der GPL v2 als Lizenzvertrag zwischen Software-Entwicklern und Nutzern (bzw. Weiterentwicklern). Seitdem haben sich in unterschiedlichen Fallkonstellationen auch das Landgericht Frankfurt[2] sowie das Landgericht Berlin[3] und – erneut – das Landgericht München I[4] mit der Wirksamkeit der GPL v2 befasst.

Vor diesem Hintergrund soll dieser Artikel dem Leser einen Überblick über die wesentlichen Grundzüge und Ergebnisse der bisherigen deutschen Rechtsprechung zur GPL v2 geben.

1. Durchsetzbarkeit der GPL v2 und ihrer Kernbestimmungen

1.1. Vertragsschluss

Neben dem Landgericht München I gingen auch das Landgericht Frankfurt und das Landgericht Berlin davon aus, dass zwischen den Urhebern, d.h. den Software-Entwicklern, und den Nutzern von GPL v2-lizenzierter Software ein Lizenzvertrag zustande kommt, in den die Bestimmungen der GPL v2 als Allgemeine Geschäftsbedingungen wirksam einbezogen werden. Wie jeder Vertragsschluss erfordert dabei auch eine Vereinbarung über die Geltung der GPL v2 eine vertragliche Einigung (Angebot und Annahme) zwischen den beteiligten Parteien. Die Parteien des Lizenzvertrags sind der/die Software-Entwickler einerseits und jeder einzelne Nutzer (und zugleich ggf. Weiterentwickler) andererseits. Da eine persönliche Kontaktaufnahme zwischen diesen Parteien jedoch in den seltensten Fällen stattfindet, gehen die Gerichte von folgender Konstruktion aus:

Indem ein Software-Entwickler eine bestimmte Software unter die Geltung der GPL v2 stellt, gibt er ein “an jedermann” gerichtetes Angebot ab, ein Nutzungsrecht an der Software unter den Bedingungen der GPL v2 zu erwerben. Dabei verzichtet der Software-Entwickler darauf, über die Annahme seines Angebots (durch den/die einzelnen Nutzer) Kenntnis informiert zu werden. Diese besondere Art des Vertragsschlusses ist in § 151 des Deutschen Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) gesetzlich verankert.

Jeder Nutzer, der ein Nutzungsrecht an der der GPL v2 unterstellten Software erwerben möchte, muss dann ausdrücklich oder “konkludent” (d.h. durch die Nutzung der Software) sein Einverständnis mit der Geltung der GPL v2 erklären und dadurch das Angebot des Software-Entwicklers annehmen. Indem der Software-Entwickler darauf verzichtet hat, von der Annahme seines Angebots (auf Abschluss eines Lizenzvertrages) unterrichtet zu werden, kommt bereits mit der tatsächlichen Nutzung von GPL v2-lizenzierter Software ein wirksamer Lizenzvertrag zwischen dem Nutzer und dem Software-Entwickler zustande. Mit anderen Worten: Die Bedingungen der GPL v2 sind also wirksam vereinbart, sobald ein Nutzer unter ihrer ausdrücklichen oder konkludenten Anerkennung beginnt, die GPL v2-lizenzierte Software zu nutzen.

Die Rechtsprechung geht davon aus, dass eine Einigung über die Wirksamkeit der GPL v2 wie geschildert zustande kommt und der Nutzer daher zur Einhaltung der Bedingungen der GPL v2 verpflichtet ist. Das von der Rechtsprechung unterstellte Einverständnis des jeweiligen Nutzers mit den Bedingungen der GPL v2 wird in der juristischen Literatur allerdings als reine Fiktion kritisiert, wenn es für ein solches Einverständnis keine konkreten Anhaltspunkte gibt[5]. In der Tat sind Konstellationen vorstellbar, in denen dem Nutzer die Anwendbarkeit der GPL v2 auf die von ihm verwendete oder vertriebene Software nicht bekannt ist, so dass man von einem echten Einverständnis mit der Geltung der GPL v2 kaum ausgehen kann.

Wenn der Nutzer die Bedingungen der GPL v2 weder ausdrücklich noch konkludent anerkennt, erwirbt er kein Nutzungsrecht an der Software und darf sie daher auch nicht nutzen. Der Inhaber des Urheberrechts an der GPL v2-lizenzierten Software kann dann zwar nicht wegen einer Verletzung der GPL v2 gegen den Nutzer vorgehen. Er kann aber – ebenso wie im Bereich proprietärer Software – eine Verletzung seines Urheberrechts selbst geltend machen. Mit anderen Worten: Ein Entwickler, der Software unter den Bedingungen der GPL v2 öffentlich zugänglich macht, verzichtet weder auf sein Urheberrecht als solches noch auf einzelne urheberrechtlich geschützte Positionen. Das hat auch die Rechtsprechung wiederholt bestätigt[6].

1.2. GPL v2 als Allgemeine Geschäftsbedingungen

Da die GPL v2 für eine Vielzahl von Lizenzverträgen vorformuliert ist und ihr Inhalt zwischen Entwicklern und Nutzern nicht individuell verhandelt wird, sind die Regelungen der GPL v2 nach deutschem Recht als Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) einzuordnen (§§ 305ff. BGB).

1.2.1. Einbeziehung

Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nur dann wirksam vereinbart, wenn der Nutzer auf ihre Geltung hingewiesen wird und es ihm möglich ist, “auf zumutbare Weise Kenntnis von ihrem Inhalt zu nehmen”. Da der Volltext der GPL v2 im Internet leicht aufzufinden und abrufbar ist, hat die Rechtsprechung an einer wirksamen Einbeziehung keinen Zweifel, sofern der Nutzer auf ihre Geltung eindeutig hingewiesen wird[7].

1.2.2. Inhaltliche Anforderungen

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Remix

Sonntag, 3. Mai 2009

Das Buch “Remix” von Larry Lessing ist mittlerweile zum freien Download verfügbar – natürlich unter einer CC-Lizenz. Der Erfolg von Autoren wie Cory Doctorow hat deutlich gemacht, dass die CC-Lizenz, oder überhaupt “openess” zur Zeit wohl am besten für ebooks geeignet ist. Der Leser kann es lesen, wird aber wohl häufig nach einem “Anlesen” bei Gefallen die Buchausgabe kaufen. Ein guter Kompromiss, der die Verlage interessieren sollte. Inwiefern diese vorteilhafte Kombination noch anhält im Zuge der Entwicklung der ebook-Reader ist natürlich noch überhaupt nicht klar.

(cen)

Mehr zu dem Thema hat Doctorow unter anderem hier geschrieben.

Hier der link zum Download von “Remix”.