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	<title>IP&#124;Notiz &#187; Open Source</title>
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	<description>Intellectual Property Rights im Blog</description>
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		<title>Creative Commons-Lizenz hat vor LG Berlin Bestand</title>
		<link>http://www.ip-notiz.de/creative-commons-lizenz-hat-vor-lg-berlin-bestand/2011/09/16/</link>
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		<pubDate>Fri, 16 Sep 2011 15:13:26 +0000</pubDate>
		<dc:creator>cen</dc:creator>
				<category><![CDATA[Open Source]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Besser spät als nie möchten wir auf die Entscheidung des LG Berlin v. 08.10.2010 hinweisen. Hier hatte eine Fotografin wegen der Verwendung eines Fotos, das sie unter der Creative Commons-Lizenz „Attribution – ShareAlike 3.0 Unported veröffentlicht hatte, geklagt, das dies ohne den Lizenztext oder eine Internetadresse dafür anzugeben geschehen war.  Auch die Urheberin war nicht genannt [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Besser spät als nie möchten wir auf die Entscheidung des LG Berlin v. 08.10.2010 hinweisen. Hier hatte eine Fotografin wegen der Verwendung eines Fotos, das sie unter der Creative Commons-Lizenz „Attribution – ShareAlike 3.0 Unported veröffentlicht hatte, geklagt, das dies ohne den Lizenztext oder eine Internetadresse dafür anzugeben geschehen war.  Auch die Urheberin war nicht genannt worden.Vor dem LG Berlin hat sie Recht bekommen und einen Unterlassungsanspruch durchsetzen können. Die Entscheidung zeigt einmal mehr, dass CC-Lizenzen in Deutschland gerichtsfest sind und daher ihre Wirkung auch in Zukunft nicht verfehlen werden.</p>
<p>Der Beschluss<a href="http://www.ifross.org/Fremdartikel/LG%20Berlin%20CC-Lizenz.pdf"> kann hier direkt eingesehen werden</a>.</p>
<p><a href="http://www.ifross.org/artikel/creative-commons-lizenzen-deutschland-gerichtlich-durchgesetzt">(via)</a></p>
]]></content:encoded>
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		<item>
		<title>Einige Definitionen</title>
		<link>http://www.ip-notiz.de/einige-definitionen/2009/10/09/</link>
		<comments>http://www.ip-notiz.de/einige-definitionen/2009/10/09/#comments</comments>
		<pubDate>Fri, 09 Oct 2009 13:39:30 +0000</pubDate>
		<dc:creator>cen</dc:creator>
				<category><![CDATA[International]]></category>
		<category><![CDATA[Internetrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Open Source]]></category>

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		<description><![CDATA[Liebe Leser, ich benötige demnächst einige Kurzdefinitionen zu den Theman Open Source, File Sharing und DRM, die ich hier zur Debatte stellen möchte. Für Kommentare bin ich dankbar. Open Source The term open source (“OS”) describes a type of production, dissemination and exploitation of software opposed to the so-called “proprietary” way of distribution. OS-software is [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Liebe Leser,</p>
<p>ich benötige demnächst einige Kurzdefinitionen zu den Theman Open Source, File Sharing und DRM, die ich hier zur Debatte stellen möchte. Für Kommentare bin ich dankbar. </p>
<p><!-- 		@page { margin: 2cm } 		P { margin-bottom: 0.21cm } --><strong>Open Source</strong></p>
<p>The term open source (“OS”) describes a type of production, dissemination and exploitation of software opposed to the so-called “proprietary” way of distribution. OS-software is usually produced in a collaborative process by a web-based community. The ultimate aim is to create stable, compatible and free software. In order to achieve this, the source code is “open” for anyone to see and distributed along with the software and the according license. By these means, any user of the software has access to the code, can learn about it and develop it further Free use, modification and distribution is the core concept of OS. Many, but not all OS-licenses are distributed with a so-called copyleft-clause. Copyleft licenses do not only license the aforementioned types of exploitation, they do so only under the condition of re-distribution under the same license. The Open Source Initiative awards a cachet to all licenses that are in compliance with its Open Source Definition, which is a worldwide acknowledged standard. OS-licenses have been successfully tested in courts.</p>
<p><strong>Digital Rights Management (“DRM”)</strong></p>
<p>DRM is a group of anti-circumvention technological measures(TM), e.g. digital-only token and audio watermark. TM creates incompatibility between digital materials, including copyrighted and public domain materials (DM). The purpose of DRM is to control and limit how DM are used and accessed. Instead of purely relying on legal tools, content providers and companies use TM to protect DM. DRM limits availability to the DM by requiring a particular platform or machine, particular keys, or validity for a certain time period. Thus, DRM is used as an anti-competition tool by businesses, and it can protect and control DM in a stricter manner than that permitted by copyright statues. For instance, DRM limits the fair use to the users who have legally obtained such DM. DRM is also expanding to the physical world instead of only digital world, i.e. by using DRM-like technologies.</p>
<p><strong>File Sharing</strong></p>
<p>File sharing includes but not limited to any acts or means of reproducing or making available or distributing digitally stored information or otherwise to another party.</p>
<p>Notes: Peer to peer (P2P) is one of the most popular types of file sharing of digitally stored information through computer networks (i.e. a computer network without the control of a central server), which is known as P2P network. In a P2P network, a participant in the network is called peer who is both the server and consumer of the resources or information</p>
<p>(cen)</p>
<p style="margin-bottom: 0cm; line-height: 150%;" align="justify">
<p style="margin-bottom: 0cm;">
<div id="_mcePaste" style="overflow: hidden; position: absolute; left: -10000px; top: 0px; width: 1px; height: 1px;"><!-- 		@page { margin: 2cm } 		P { margin-bottom: 0.21cm } 		A:link { so-language: zxx } --></p>
<p style="margin-bottom: 0cm; line-height: 150%;" align="justify"><span style="font-family: Times New Roman,serif;"><strong>Open Source</strong></span></p>
<p style="margin-bottom: 0cm; line-height: 150%;" align="justify"><span style="font-family: Times New Roman,serif;">The term <strong>open source </strong>(“OS”) describes a type of production, dissemination and exploitation of software opposed to the so-called “proprietary” way of distribution. OS-software is usually produced in a collaborative process by a web-based community. The ultimate aim is to create stable, compatible and free software. In order to achieve this, the source code is “open” for anyone to see and distributed along with the software and the according license. By these means, any user of the software has access to the code, can learn about it and develop it further Free use, modification and distribution is the core concept of OS. Many, but not all OS-licenses are distributed with a so-called copyleft-clause. Copyleft licenses do not only license the aforementioned types of exploitation, they do so only under the condition of re-distribution under the same license. The Open Source Initiative awards a cachet to all licenses that are in compliance with its Open Source Definition, which is a worldwide acknowledged standard. OS-licenses have been successfully tested in courts.</span></p>
<p style="margin-bottom: 0cm; line-height: 150%;" align="justify">
<p style="margin-bottom: 0cm; line-height: 150%;" align="justify"><span style="font-family: Times New Roman,serif;"><strong>Digital Rights Management (“DRM”)</strong></span></p>
<p style="margin-bottom: 0cm; line-height: 150%;" align="justify"><span style="font-family: Times New Roman,serif;"><strong>DRM</strong> is a group of anti-circumvention technological measures(TM), e.g. <span style="color: #000000;">digital-only token and audio watermark.</span> TM creates <span style="color: #000000;">incompatibility between digital materials, including copyrighted and public domain materials (DM). </span>The purpose of DRM is to control and limit how DM are used and accessed. Instead of purely relying on legal tools, content providers and companies use TM to protect DM. DRM limits availability to the DM by requiring a particular platform or machine, particular keys, or validity for a certain time period. Thus, DRM is used as an anti-competition tool by businesses, and it can protect and control DM in a stricter manner than that permitted by copyright statues. For instance, DRM limits the fair use to the users who have legally obtained such DM. DRM is also expanding to the physical world instead of only digital world, i.e. by using DRM-like technologies. </span></p>
<p style="margin-bottom: 0cm; line-height: 150%;" align="justify">
<p style="margin-bottom: 0cm; line-height: 150%;" align="justify"><span style="font-family: Times New Roman,serif;"><strong>File Sharing</strong></span></p>
<p style="margin-bottom: 0cm; line-height: 150%;" align="justify"><span style="font-family: Times New Roman,serif;"><strong>File sharing</strong> includes but not limited to any acts or means of reproducing or making available or distributing digitally stored information or otherwise to another party. </span></p>
<p style="margin-bottom: 0cm; line-height: 150%;" align="justify"><span style="font-family: Times New Roman,serif;">Notes: Peer to peer (P2P) is one of the most popular types of file sharing of digitally stored information through computer networks (i.e. a computer network without the control of a central server), which is known as P2P network. In a P2P network, a participant in the network is called peer who is both the server and consumer of the resources or information</span></p>
<p style="margin-bottom: 0cm; line-height: 150%;" align="justify"><span style="font-family: Times New Roman,serif;">(cen)</span></p>
<p style="margin-bottom: 0cm;">
</div>
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		</item>
		<item>
		<title>IP&#124;Expertennotizen: Creative Commons &#8211; iCommons und die Allmendeproblematiken</title>
		<link>http://www.ip-notiz.de/ipexpertennotizen-creative-commons-icommons-und-die-allmendeproblematiken/2009/10/05/</link>
		<comments>http://www.ip-notiz.de/ipexpertennotizen-creative-commons-icommons-und-die-allmendeproblematiken/2009/10/05/#comments</comments>
		<pubDate>Mon, 05 Oct 2009 07:48:53 +0000</pubDate>
		<dc:creator>cen</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Open Culture]]></category>
		<category><![CDATA[Open Source]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.ip-notiz.de/?p=2192</guid>
		<description><![CDATA[von Ellen Euler, LL.M. und Prof. Thomas Dreier Die Expertennotizen von IP&#124;Notiz sollen ein Forum für Professionals im so genannten „Grünen Bereich” und daran angeschlossenen Rechtsgebieten bilden. Unser Ziel ist es, damit den öffentlichen Austausch in unseren Rechtsgebieten auch im Medium Internet zu fördern. Die mit einer Veröffentlichung im Internet einhergehende Transparenz des wissenschaftlichen Diskurses [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>von Ellen Euler, LL.M. und Prof. Thomas Dreier</strong></p>
<p align="justify"><em>Die Expertennotizen von</em><em> IP|Notiz sollen ein Forum für Professionals im so genannten „Grünen Bereich” und daran angeschlossenen Rechtsgebieten bilden. Unser Ziel ist es, damit den öffentlichen Austausch in unseren Rechtsgebieten auch im Medium Internet zu fördern. Die mit einer Veröffentlichung im Internet einhergehende Transparenz des wissenschaftlichen Diskurses für die Öffentlichkeit ist uns dabei ein wichtiges Anliegen.</em></p>
<p><strong><br />
</strong></p>
<h2>Einleitung</h2>
<p>In einem Buch über Creative Commons und iCommons erübrigen sich lange Ausführungen über das Projekt selbst. Es wäre äußerst ermüdend für den Leser, wenn er in jedem Buchbeitrag zunächst mit einer begrifflichen Erläuterung konfrontiert würde. Umfangreiche Informationen zu der Idee und der hinter Creative Commons stehenden Philosophie (Erhalt des Internet als Medium für den freien Austausch von Inhalten) sowie zur praktischen Durchsetzung (Bereitstellung von modularen Lizenzverträgen) und zum Ablauf von iCommons (weltweite Anpassung der Lizenzverträge an nationale Rechtsordnungen), findet der Leser auf der Seite der Organisation selbst: www.creativecommons.org.</p>
<p>Eine unnötige Wiederholung von allseits Bekanntem soll vermieden werden. Daher werden auch die spezifischen Besonderheiten bei der Anpassung der Creative Commons Lizenzen an deutsches Recht (so ist ein vollständiger Verzicht auf das Urheberrecht in Deutschland, anders als in den USA nicht möglich, ebenso wenig wie ein vollständiger Haftungsausschluss) (<a href="http://fr.creativecommons.org/articles/germany.htm#1">1</a>) nicht detailliert behandelt werden. Diese sind vergleichbar, wenn nicht identisch, mit denen anderer europäischer Staaten, hängen sie doch mit den Vorgaben aus Brüssel, wie zum Beispiel der Verbraucherschutzrichtlinie, (<a href="http://fr.creativecommons.org/articles/germany.htm#2">2</a>) und der kontinentaleuropäischen droit d&#8217;auteur Maxime zusammen.</p>
<p>Ziel ist vielmehr, den Fokus auf bisher wenig beachtete und beleuchtete Aspekte in der Diskussion um Risiken und Chancen von Creative Commons zu richten. Den äußeren konzeptuellen Rahmen soll dabei die Commonsforschung liefern. Wenn Probleme nicht in einen Rahmen eingebettet werden, werden innere Zusammenhänge verschleiert, was die Analyse erschwert. Der populärwissenschaftliche Begriff der Commons ist alles andere als klar definiert. Im Gegenteil handelt es sich dabei um ein äußerst diffuses Gebilde, zu dessen Erforschung sich eine eigene Wissenschaft herausgebildet hat. Im folgenden soll in einem Dreischritt zunächst die Definitionsproblematik von Commons dargestellt werden, dann sollen die verschiedenen Aspekte der Commons aufgezeigt werden und eine Zuordnung von Creative Commons vorgenommen werden, zuletzt soll in einem dritten Schritt erörtert werden, mit welchen Allmendeproblematiken sich Creative Commons auseinandersetzen muss.</p>
<h2>Was sind Commons</h2>
<p>Der Begriff Commons erlebt seit Jahren einen ungebrochenen Boom. (<a href="http://fr.creativecommons.org/articles/germany.htm#3">3</a>) Die internationalen, interdisziplinären Abhandlungen zum Thema Commons nehmen stetig zu. (<a href="http://fr.creativecommons.org/articles/germany.htm#4">4</a>) Auf eine einheitliche Definition konnten sich die verschiedenen Wissenschaftsdisziplinen bisher nicht einigen. Der Begriff Commons findet in unzähligen Wissenschaftsdisziplinen Verwendung, wobei die Deutung teilweise erheblich variiert, was damit zu erklären ist, das jede Wissenschaftsdisziplin, abhängig von ihrem erkenntnisleitendem Forschungsinteresse, einen anderen Fokus hat. Nicht einmal innerhalb der Disziplinen scheint man sich nicht auf eine Bedeutung des Begriff Commons einigen zu können. Die uneinheitliche Verwendung des Begriffs führt dazu, dass ein Austausch wissenschaftlicher Erkenntnisse schwierig bis unmöglich ist. Um die Commons wissenschaftlich genauer zu untersuchen, müssen die Begrifflichkeiten vorher klar festgelegt sein. (<a href="http://fr.creativecommons.org/articles/germany.htm#5">5</a>) Der fruchtbare Austausch verschiedener Disziplinen setzt ein einheitliches Basisvokabular voraus. (<a href="http://fr.creativecommons.org/articles/germany.htm#6">6</a>) Die Begriffsklärung und Festlegung ist daher von nicht zu unterschätzender Wichtigkeit.</p>
<h2>Definition von Commons</h2>
<p>Die Exegese des Begriffs Commons bedingt eine historische Betrachtungsweise. Der Begriff ist über einen langen Zeitraum gewachsen und wurde seit den fünfziger Jahren, beginnend mit der ökonomischen Analyse einer Fischerei von Scott und Gordon, (<a href="http://fr.creativecommons.org/articles/germany.htm#7">7</a>) ständig weiterentwickelt. Nach einigen bedeutsamen Ereignissen (Erscheinen von ?The Tragedy of the Commons&#8221; von Hardin 1968, The National Research Council&#8217;s Annapolis Conference on Common Property Resource Management 1985, die Einrichtung einer Common Pool Resource Bibliothek an der Indiana Universität, die Gründung der internationalen Organisation des Studiums des Gemeineigentums (IASCP) 1988 und das Erscheinen von ?Governing the Commons&#8221; von Ostrom 1990) hat sich eine eigene Wissenschaft herausgebildet. (<a href="http://fr.creativecommons.org/articles/germany.htm#8">8</a>) Nicht zählbare wissenschaftliche Abhandlungen haben sich seither mit dem Begriff Commons auseinandergesetzt. (<a href="http://fr.creativecommons.org/articles/germany.htm#9">9</a>)</p>
<p>In der Rechtswissenschaft stellen Lessig und ihm folgend im deutschen Raum Lutterbeck, auf den Zugang ab und beschreiben Commons als für alle zugänglich, (<a href="http://fr.creativecommons.org/articles/germany.htm#10">10</a>) beziehungsweise als eine Ressource, die gemeinsam genutzt und deren Zugriff offen für alle Nutzer ist &#8211; unbeschadet ihrer Identität oder des intendierten Gebrauchs. (<a href="http://fr.creativecommons.org/articles/germany.htm#11">11</a>)  Litman setzt Commons mit Gemeineigentum gleich. (<a href="http://fr.creativecommons.org/articles/germany.htm#12">12</a>) Auf diesen Aspekt stellt Lutterbeck wohl zusätzlich ab, wenn er Commons traditionell mit Allmende übersetzt. (<a href="http://fr.creativecommons.org/articles/germany.htm#13">13</a>) Auch im allgemeinen Verständnis wird Commons mit Gemeineigentum gleichgesetzt. (<a href="http://fr.creativecommons.org/articles/germany.htm#14">14</a>) Choe unterscheidet zwei Typen von Commons. Solche die Erträge abwerfen und solche die Konsumgüter- und dienste beinhalten. Außerdem unterscheiden sie sich danach, wie schwierig es ist ihren Abbau festzustellen und sie zu erneuern. (<a href="http://fr.creativecommons.org/articles/germany.htm#15">15</a>)</p>
<p>Erstaunlich ist, dass auf das von der Commonsforschung entwickelte Rahmenkonzept zu den Commons vom Namensgeber der Creative Commons Lessig bisher nicht eingegangen wurde. (<a href="http://fr.creativecommons.org/articles/germany.htm#16">16</a>) Seiner Betrachtungsweise liegt eine Ideologie zugrunde, die Zusammenhänge möglicherweise noch verschleiert. Dabei könnte die Berücksichtigung der Commonsforschung bei der Analyse von Creative Commons äußerst fruchtbare Erkenntnisse liefern. Die Außerachtlassung der Commonsforschung, wäre das aus oben genannten Gesichtspunkten, um es mit der Terminologie von Hardin auszudrücken, eine ?New Tragedy of the Commons&#8221;.</p>
<p>Festzuhalten bleibt, dass es eine klare Begriffsbestimmung nicht gibt. Jedoch stehen einige Eckpunkte fest. Dazu im Folgenden.</p>
<h2>Aspekte der Commons</h2>
<p>Die von Hardin beschriebene ?Tragedy of the Commons&#8221;, (die zwangsweise Übernutzung, wenn viele Eigner das Recht haben, eine Ressource zu nutzen und keiner den anderen ausschließen darf und die Tragödie, dass die Ressource sich nur erhalten lässt, wenn man die Nutzung begrenzt, was den Verlust der Freiheit bedeuten würde, aber andererseits, würde man die Freiheit erhalten wollen, die Ressource verloren wäre), ist wissenschaftlich kritisch hinterfragt und widerlegt worden. (<a href="http://fr.creativecommons.org/articles/germany.htm#17">17</a>) Es gibt eine Vielzahl von Ressourcen, die ohne Zwangsregelung von außen, freiheitlich genutzt werden und trotzdem bestehen. Hardin hat also nur einen Sonderfall beschrieben. Um aber eine übergreifende, empirisch verifizierbare Theorie, die diesen Sonderfall umfasst, zu entwickeln, sind einige wichtige Ausgangspunkte und Unterscheidungen zu beachten, die in jahrelanger Forschung herausgearbeitet worden sind und sich im wesentlichen folgendermaßen zusammenfassen lassen: (<a href="http://fr.creativecommons.org/articles/germany.htm#18">18</a>)</p>
<p>1. Es gibt nicht nur private und öffentliche Güter. Zwei Merkmale lassen vier Klassen von Gütern erkennen. Das erste Merkmal von Commons ist, dass der Nutzen des Einen zu Lasten der Anderen gehen kann und das zweite, dass es sehr schwierig und kostenintensiv ist andere von der Nutzung der Commons auszuschließen.        Diese Sichtweise zugrunde gelegt, gibt es öffentliche Güter (wie z.B. den Sonnenuntergang, die Luft&#8230;), gemeinschaftliche Einrichtungen (wie z.B. eine Bibliothek), Vereinsgüter (Fitnessclub) und Privatgüter (der eigene PC).</p>
<p>2. Dies verdeutlicht, dass das Eigentumsregime vom Typ des Gutes strikt zu trennen ist. Es gibt Eigentumsregime die offenen Zugang vorsehen und solche, die ein gemeines Eigentum vorsehen. Bei ersteren gibt es kein Recht andere von der Nutzung auszuschließen, alle haben Zugang, bei letzteren haben nur Mitglieder Zugang und ein Bündel bestimmter Rechte (a bundle of rights) (<a href="http://fr.creativecommons.org/articles/germany.htm#19">19</a>), eingeschlossen das Recht andere vom Zugang auszuschließen. (<a href="http://fr.creativecommons.org/articles/germany.htm#20">20</a>)</p>
<p>3. Unterscheiden lassen sich begrifflich traditionelle und neue Commons. Diese Unterscheidung ist allgemein anerkannt, umstritten ist nur die Umschreibung. Das Wort neu kann den ungewollten Eindruck hervorrufen, dass die traditionellen Commons nicht neu, also alt sind. Diese Annahme widerspricht der Realität, da Commons dynamische Einrichtungen sind, die sich konstant Veränderungen, sowie technischen Weiterentwicklungen ausgesetzt sehen. (<a href="http://fr.creativecommons.org/articles/germany.htm#21">21</a>) Vorherrschend werden unter den traditionellen Commons die naturgegebenen Commons und unter den neuen Commons die vom Menschen eingerichteten, zumeist technologiegetriebenen, Commons verstanden. (<a href="http://fr.creativecommons.org/articles/germany.htm#22">22</a>) Beide können globalen, regionalen oder lokalen Charakter haben.</p>
<p>4. Eine weitere wichtige Unterscheidung ist die von Ressourcensystem und den Ressourceneinheiten. Beispielsweise Bücherei als Ressource und Buch als Einheit.</p>
<p>Diese Unterscheidung in Ressourcensystem und Ressourceneinheit ist sinnvoll bei traditionellen, den natürlichen Commons. Weniger sinnvoll ist sie bei den neuen Commons, weswegen von Charlotte Hess und Elinor Ostrom für die Übertragung der Forschungsergebnisse der speziellen Commonsforschung auf die Informationswissenschaft und die Wissenschaft des geistiges Eigentum vorgeschlagen wurde, eine Unterscheidung in Produkt, Einrichtung und Idee vorzunehmen. (<a href="http://fr.creativecommons.org/articles/germany.htm#23">23</a>) Ein Produkt ist die Verkörperung der Idee (nicht zu verwechseln mit Werk im urheberrechtlichen Sinne, dass eine gewisse schöpferische Leistung voraussetzt). Eine Einrichtung sammelt die Produkte und macht sie zugänglich. Eine Idee ist der nicht verkörperte Inhalt, die Vision, die dem Produkt zugrunde liegt.</p>
<p>Diese Unterscheidungen und Annahmen zugrunde gelegt, ist Creative Commons ein neues (weil Internet- also technologiegetriebenes menschengemachtes) und durch iCommons globales Commons mit offenem Zugang. Das Ressourcensystem Creative Commons, besser die Einrichtung, bietet einen Pool an Ressourceneinheiten, besser Produkten, und zwar die mit einer CC-Lizenz versehen Inhalte.</p>
<h2>Allmendeproblematiken auch bei Creative Commons</h2>
<p>Wenn Creative Commons ein Commons ist, dann könnte es auch von den in unzähligen wissenschaftlichen Untersuchungen herausgearbeiteten Problematiken, betroffen sein. Es sind dies Trittbrettfahrer, Abschottung, Freiwilligkeit, Überlastung, Vermüllung, Nachhaltigkeit, Anreiz um nur einige wenige zu nennen. (<a href="http://fr.creativecommons.org/articles/germany.htm#24">24</a>) Natürlich lassen sie sich nicht alle vorbehaltlos auf Creative Commons übertragen. Übersetzt finden sich jedoch einige auch bei Creative Commons wieder.</p>
<h2>Trittbrettfahrer</h2>
<p>Creative Commons ist offen für alle. Auch für diejenigen, die selbst keine Inhalte unter eine CC-Lizenz stellen und also nicht zur Steigerung des Nutzen beitragen, von dem Sie selbst profitieren. In einem natürlichen Umfeld die These zugrunde gelegt, das der Abzug von Nutzen durch den Einen zu Lasten der Anderen geht, sind Trittbrettfahrer eine unerwünschte Erscheinung. Hier im technologischen Umfeld ist von ganz anderen Voraussetzungen auszugehen. Wenn aus dem großen Pool der CC-lizenzierten Inhalte geschöpft wird, dann verliert der Pool diese Inhalte ja nicht. Die Besonderheit digitaler Commons ist, dass sie wie Information selbst, immateriell, ubiquitär und nicht rivalisierend nutzbar sind. (<a href="http://fr.creativecommons.org/articles/germany.htm#25">25</a>) Wer über Creative Commons Inhalte verfügbar macht, will sie verbreiten und je mehr Nutzer für eine weitere Verbreitung sorgen, desto besser. Es ist also von einer win-win-Situation auszugehen. Einerseits gewinnt, wer Inhalte über Creative Commons findet, andererseits, wer sie über Creative Commons anbietet.</p>
<p>Die Trittbrettfahrerproblematik scheint Creative Commons nicht zu betreffen.</p>
<h2>Anreizprobleme</h2>
<p>Reicht die Möglichkeit den Bekanntheitsgrad zu erhöhen aber als Anreiz aus, um die Nutzer zur Beisteuerung von Inhalten zu bewegen? Inhalte unter eine Creative Commons Standardlizenz zu stellen, heißt sie mehr oder weniger unwiderruflich und unentgeltlich freizugeben. Eine Überprüfung gestaltet sich angesichts der Tatsache, das Creative Commons keine detaillierte Suchmaske anbietet schwierig. Die Option ?Suche nach deutschen (bzw. jede beliebe Sprache) Inhalten&#8221; würde hier weiterhelfen. Die Eingabe Deutscher Worte in die Suchmaske, wie zum Beispiel Aufsatz, führte Ende September zu immerhin sechzig Einträgen. Womit jedenfalls die These des homo oeconomicus, des fortwährend nach maximalem Gewinn strebenden Menschen, schon widerlegt wäre. Teilweise wird darin ein Aufbegehren, eine neue Bewegung, des sich nach Gemeinschaft und Rückbesinnung auf soziale Werte sehnenden Menschen gesehen, der instinktiv vollkommen altruistisch Inhalte zur Verfügung stellt. (<a href="http://fr.creativecommons.org/articles/germany.htm#26">26</a>) Man darf den in allen Menschen vorhandenen Instinkt dem Gemeinwohl beizusteuern nur nicht behindern, indem man künstliche Anreize schafft. Es ist wie mit Kindern, die man für ihre Hilfe im Haushalt entlohnt. Sie verrichten diese Tätigkeit, die sie vor der Einführung des Anreizsystems auch so erledigt hätten, dann nur noch gegen Entlohnung. Creative Commons ist ein funktionierendes Beispiel dafür, dass auch ohne künstliche Anreize und ohne unmittelbare Entlohnung Anstrengungen unternommen werden etwas Großes, Gemeines, für alle Offenes zu schaffen.</p>
<p>Auch das Anreizproblem scheint Creative Commons nicht zu treffen.</p>
<h2>Verwilderung / Vermüllung</h2>
<p>Wie sieht es aber mit der Gefahr aus, dass wenn alle Zugang haben, der gemeine Platz vermüllt? Die einfache und kostenlose Art Inhalte zu verbreiten, wie sie Creative Commons ermöglicht, vorbei an traditionellen Wegen über einen (abhängig vom Inhalt) Verleger oder Herausgeber, der eine erste Qualitätsauswahl trifft, führt dazu, dass sich auch solche Inhalte im Pool finden, die keiner brauchen kann. ?Geistiger Müll&#8221;. Ein Problem mit dem sich auch das Internet als Ganzes konfrontiert sieht. (<a href="http://fr.creativecommons.org/articles/germany.htm#27">27</a>) Es steht zu erwarten, dass das Verhältnis von qualitativ hochwertigen Inhalten zu qualitativ minderwertigen ?Trash&#8221;-Inhalten bei Creative Commons noch schlechter ausfällt, als im Internet als Ganzem. Der Anreiz für den Anbieter von Inhalten, seine Inhalte mit einer CC-Lizenz zu versehen, ist entweder ein instinktiver solidarischer, oder unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten, der Wunsch den Bekanntheitsgrad zu erhöhen. Alles ohne Entlohnung. Da es ein alternatives Anreizsystem gibt, nämlich die kommerzielle Verwertung, wird der Anbieter sich überlegen, welche Inhalte er unter eine CC-Lizenz stellt. Vermutlich werden hochwertige und daher lukrative Inhalte eher im Internet ohne CC-Lizenz, als im Pool von Creative Commons aufzufinden sein.</p>
<p>Die Vermüllungsgefahr ist bei Creative Commons eher hoch einzuschätzen.</p>
<h2>Nachhaltigkeit</h2>
<p>Auch was die Nachhaltigkeit angeht, sieht sich Creative Commons enormen Risiken ausgesetzt.</p>
<p>So sieht sich Creative Commons ständigem Anpassungsbedarf aufgrund von Gesetzesänderungen ausgesetzt. Eine Problematik, die durch iCommons noch verschärft wurde. Die Adaption an nationale Besonderheiten müsste aufgrund von Gesetzesänderungen ständig überholt werden. Die Änderung der Lizenzen wie sie Creative Commons vornimmt sieht keine automatische Aktualisierung bereits im Umlauf befindlicher Lizenzen vor. Unter Umständen ist die CC-Lizenz, unter die ein Inhalt gestellt wurde längst obsolet. Nachhaltigkeit?</p>
<p>Ein weiteres Nachhaltigkeitsproblem rührt aus der digitalen Natur der Inhalte, welche unter CC-Lizenzen gestellt werden. Die Langzeitarchivierung digitaler Inhalte ist ein international viel beachtetes und diskutiertes Problem, welches noch keiner Lösung zugeführt worden konnte. (<a href="http://fr.creativecommons.org/articles/germany.htm#28">28</a>) Artefakte aus der Steinzeit können wir heute noch in Museen bewundern, digitale Inhalte haben eine Lebenserwartung von maximal Jahrzehnten, meist nur von Jahren. (<a href="http://fr.creativecommons.org/articles/germany.htm#29">29</a>) Nachhaltigkeit?</p>
<p>Soweit aus technischer Hinsicht. So gesehen hat der Pool an Ressourcen von Creative Commons ein großes Nachhaltigkeitsproblem.</p>
<p>Andererseits darf nicht übersehen werden, dass aus juristischer Hinsicht Creative Commons ein großes Problem zu lösen scheint:</p>
<p>Befürchtet wird der Verlust digitaler Inhalte nicht nur in technischer Hinsicht, sondern auch deshalb, weil seine Verfügbarkeit allein vom Willen Privater abhängt. Viele Inhalte liegen auf privaten Surfern und da nur so lange, wie es dem Privaten beliebt.   Auf dem Server von im Gemeinwohlinteresse unterhaltenen staatlich finanzierten digitalen Bibliotheken befindliche Inhalte hingegen wären in diesem Sinne nachhaltig zugänglich. Jede analoge Bibliothek verfügt mittlerweile auch über umfangreiche digitale Inhalte. (<a href="http://fr.creativecommons.org/articles/germany.htm#30">30</a>)</p>
<p>In juristischer Hinsicht ist es in Deutschland so, dass Werke durch Archive und Bibliotheken nur dann online zugänglich gemacht werden dürfen, wenn das dahingehende Einverständnis des Urhebers erklärt wurde. Alte wertvolle Archive können derzeit aus diesem Grund im Internet nicht genutzt werden. Wollte man sie online zur Verfügung stellen, müssten die Urheber herausgefunden und ihre Zustimmung eingeholt werden. Selbst wenn sie damals einer umfassenden Verwertung zugestimmt haben, ist die online Zurverfügungstellung als damals unbekannte und damit neue Nutzungsart von dieser umfassenden Einverständniserklärung nicht erfasst. Die Einräumung   von Nutzungsrechten für ?neue Nutzungsarten&#8221; ist in Deutschland gemäß   § 31 IV UrhG unwirksam, denn hinsichtlich noch nicht bekannter, zukünftiger Nutzungsarten kann der Urheber nicht vorhersagen, welchen Wert ein solches Nutzungsrecht haben wird. Das deutsche Urheberrechtsystem schützt eben vornehmlich den Urheber und nicht den Rechteverwerter, was schon durch die Bezeichnung ?Urheberrecht&#8221; und nicht wie im anglo-amerikanischen Raum ?Kopierrecht&#8221;, deutlich wird. Der so genannte ?zweite Korb&#8221; der Urheberrechtsnovellierung will das ändern und Geschäfte über ?neue Nutzungsarten&#8221; zukünftig erlauben, außerdem sollen an bisher ungenutzten Archiven sogar ohne weiteren Vertrag gegen eine ?angemessene Vergütung&#8221; neue Nutzungsrechte eingeräumt werden. (<a href="http://fr.creativecommons.org/articles/germany.htm#31">31</a>) Bibliotheken können ihre Archive dann digital nutzen und im Internet zur Verfügung stellen. An neuen Werken hingegen können sie zwar im Rahmen ihrer finanziellen Ausstattung Lizenzen erwerben, dürfen diese dann jedoch nur an elektronischen Leseplätzen ohne Anschluss an das Internet zugänglich machen. Das führt in Deutschland zu der widersprüchlichen Situation, dass man im Informationszeitalter für neue digitale Werke die Bibliotheken aufsuchen muss, während alte Archive online zur Verfügung stehen. Bibliotheken werden in Deutschland nicht zum elektronischen Provider aller digitalen Daten qua Gesetzes ermächtigt. Sie müssen sie käuflich erwerben.</p>
<p>Die finanziellen Mittel von Bibliotheken sind aber beschränkt. Es können nicht alle Rechte an digitalen Werken erworben werden und die neuen Werke können insbesondere nicht ohne Einverständnis des Urhebers online zur Verfügung gestellt werden. Eine Vielzahl digitaler Werke kann aus finanziellen Gründen nicht in die Sammlung digitaler Bibliotheken aufgenommen werden.</p>
<p>Open Access Lizenzen, wie die von Creative Commons, könnten zur Lösung dieses Problem beitragen, weil ein unter eine CC-Lizenz gestellter Inhalt das Einverständnis, ja gerade den Willen, der online Zurverfügungstellung ausdrückt und das kostenfrei! Inhalte unter CC-Lizenz können unproblematisch archiviert und online zur Verfügung gestellt werden. Sobald digitale Inhalte nicht nur auf privaten Servern, sondern auch auf denen von staatlich unterhaltenen Servern digitaler Bibliotheken liegen, ist deren Nachhaltigkeit im Sinne von Zugang, jedenfalls nicht mehr vom guten Willen des Privaten abhängig. Das technische Nachhaltigkeitsproblem besteht natürlich nach wie vor.</p>
<h2>Fazit</h2>
<p>Die kurze Aufzählung hat deutlich gemacht, dass Creative Commons, wie jedes Commons, mit den ?üblichen Verdächtigen&#8221; zu kämpfen hat. Die Berücksichtigung der speziellen wissenschaftlichen Abhandlungen zu den Commons kann den Blickwinkel erweitern und bisher ungesehene Problematiken antizipieren und entschärfen, bevor es zum Dilemma kommt. Der vorliegende Aufsatz will und kann mehr nicht erreichen, als den Beginn einer Auseinandersetzung mit der Fachliteratur zu den Commons anzustoßen. Es bleibt zu hoffen, dass Synergien gebildet und Lösungen gefunden werden können.</p>
<p><em>Ellen Euler, LL.M., ist project lead von iCommons Germany und Assistent am ZAR Karlsruhe. Prof. Thomas Dreier ist Professor am ZAR Karlsruhe, Mitherausgeber der CuR International, Geschäftsführer der DGRI und anerkannter Experte in allen Bereichen des Informaionsrechts.</em></p>
<p align="center">This article is available under a <a href="http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.0/">Creative Commons license </a></p>
<p align="center">
<p>1. Zur Notwendigkeit der Anpassung an deutsche nationale Besonderheiten siehe Metzger: <a href="http://www.wizards-of-os.org/index.php?=705">http://www.wizards-of-os.org/index.php?=705 </a>sowie <a href="http://www.wissenschaftskolleg.de/kolleg/veranstaltungen/t11vekalender/juni?hpl=1">http://www.wissenschaftskolleg.de/kolleg/veranstaltungen/t11vekalender/juni?hpl=1 </a></p>
<p>2. European Directive 93/13/EEC of 5 April1993 on unfair terms in consumer contracts</p>
<p>3. Charlotte Hess: ?Ideas, Artifacts, and Facilities: Information as a Common Pool Ressource, 66 Law &amp; Contemp. Probs. 111 ff. (114), online: <a href="http://www.law.duke.edu/journals/lcp/articles/lcp66dWinterSpring2003p111.htm#F9">www.law.duke.edu/journals/lcp/articles/lcp66dWinterSpring2003p111.htm#F9 </a></p>
<p>4. die Bibliographie von Charlotte Hess ?A comprehensive Bibliography of Common Pool Resources&#8221; aus dem Jahre 1999 enthielt 22.5000 Einträge, während die aus dem Jahre 2003 schon 35.000 Einträge zu verzeichnen hatte.</p>
<p>5. Charlotte Hess, FN 3, S. 114.</p>
<p>6. So auch Christoph Lehner: ?Beitrag zu einer holistischen Theorie für die Informationswissenschaften&#8221;, in: Fortschritte der Wissensorganisation, ISKO Hamburg 1999.</p>
<p>7. David Feeny u.a. 1990, ?The Tragedy of the Commons: Twenty-Two Years Later&#8221;, Human Ecology 18, 1 (2).</p>
<p>8. Charlotte Hess, ?Is there anything new under the sun?: A Discussion and Survey of Studies on New Commons and the Internet&#8221;, vorgetragen auf der achten Jahrestagung der IASCP 2000 in Indiana, online: <a href="http://wizards-of-os.org/index.php?id=934&amp;L=3">http://wizards-of-os.org/index.php?id=934&amp;L=3 </a>, S. 2.</p>
<p>9. Zur Geschichte siehe Charlotte Hess FN 8, S. 1 ff.</p>
<p>10. Lawrence Lessig, ?Code and the Commons&#8221; Anmerkung auf der Konferenz ?Converence on Media Convergence&#8221;, gehalten an der Fordham University Law School 1999, online: <a href="http://cyber.law.edu/works/lessig/fordham.pdf">http://cyber.law.edu/works/lessig/fordham.pdf </a></p>
<p>11. Bernd Lutterbeck, ?Infrastrukturen der Allmende&#8221; , Vortrag auf der Konferenz ?Open Innovation! Auf der Suche nach neuen Leitbildern&#8221;, gehalten in Berlin 2004, online: <a href="http://ig.cs.tu-berlin.de/forschung/OpenSource/2004/Lutterbeck-InfrastrukturenDerAllmende-2004-09-16.pdf/view">http://ig.cs.tu-berlin.de/forschung/OpenSource/2004/Lutterbeck-InfrastrukturenDerAllmende-2004-09-16.pdf/view </a></p>
<p>12. Jessica Litman, ?The Public Domain&#8221; 39 EMORY L.J. 965, 975 (1990).</p>
<p>13. Lutterbeck FN 12.</p>
<p>14. Die Online Enzyklopädie Wikipedia erläutert Allmende historisch und stellt auf die beiden Aspekte ?Gemeindeeigentum&#8221; und ?gemeinsames Recht zur Nutzung&#8221; ab siehe: <a href="http://de.wikipedia.org/wiki/Allmende">http://de.wikipedia.org/wiki/Allmende </a></p>
<p>15. Jaesong Choe, ?The Organisation of Urban Common-Property Institutions: The Case of Apartment Communities in Seoul&#8221;, Dissertation an der Indiana University 1992, S.6 f.</p>
<p>16. Charlotte Hess, FN 8 Seite 14.</p>
<p>17. Beispiele bei Katar Singh, ?Managing Common Pool Resources: Principles and Case Studies&#8221; 1994.</p>
<p>18. Umfassende Darstellung bei Charlotte Hess FN 3, S. 118 ff.</p>
<p>19. hierzu siehe Hess: <a href="http://www.info-commons.org/blog/archives/000019.html">http://www.info-commons.org/blog/archives/000019.html </a></p>
<p>20. Daniel W. Bromley, ?The Commons, Property, and Common-Property Regimes&#8221;, in Making the Commons work: Theory, Practice and Policy 1992, Seiten 3 ff.</p>
<p>21. Charlotte Hess FN 8, S. 6.</p>
<p>22. Charlotte Hess FN 8, S. 4 ff.</p>
<p>23. Charlotte Hess FN 3 S. 129 f.</p>
<p>24. Weitere bei Charlotte Hess FN 8, S. 1.</p>
<p>25.Andreas Wiebe, ?Information als Naturkraft&#8221; in GRUR 1994, S. 233 ff.</p>
<p>26. David Bollier, ?Is the Commons a Movement?&#8221;, Vortrag gehalten auf dem Wizards of OS3 in Berlin 2004, online: <a href="http://www.bollier.org/pdf/BerlinWizardsofOS3speechJune2004.pdf">www.bollier.org/pdf/BerlinWizardsofOS3speechJune2004.pdf </a></p>
<p>27. zur Frage Internet als Commons: Justyna Hofmokl, ?Internet- the new Commons?&#8221;, online: <a href="http://aoir.org/members/papers42/j_hofmokl_paper.pdf">http://aoir.org/members/papers42/j_hofmokl_paper.pdf </a></p>
<p>28. USA: <a href="http://www.digitalpreservation.org/">www.digitalpreservation.org </a>, Deutschland: <a href="http://www.langzeitarchivierung.de/">www.langzeitarchivierung.de </a></p>
<p>29. Borghoff, Rödig, Scheffczyk, Langzeitarchivierung, 1te Auflage 2003, Vorwort.</p>
<p>30. Vergleich digitale Bibliothek der Deutschen Bibliothek unter: <a href="http://www.ddb.de/">www.ddb.de </a></p>
<p>31. <a href="http://www.bmj.bund.de/files/e2cf59a867e613b3858fae0df7803481/749/Eckpunkte_090904.pdf">http://www.bmj.bund.de/files/e2cf59a867e613b3858fae0df7803481/749/Eckpunkte_090904.pdf </a></p>
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		<item>
		<title>Was ist eigentlich CC+?</title>
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		<pubDate>Fri, 02 Oct 2009 07:59:34 +0000</pubDate>
		<dc:creator>cen</dc:creator>
				<category><![CDATA[Open Culture]]></category>
		<category><![CDATA[Open Source]]></category>

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		<description><![CDATA[Creative Commons bietet, wie unsere geneigte Leserschaft sicher weiß, verschiede open-content Lizenzen an, durch die ein Lizenzgeber den Früchten seiner kreativen Arbeit einen gewissen limitierten Schutz (&#8220;some rights reserved&#8221;) garantiert. Allerings ist längst nicht jedem klar, welche Lizenzen dem Werkschaffenden im Einzelnen zur Verfügung stehen. Die verschiedenen Abkürzungen, wie etwa BY, SA oder NC und [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://creativecommons.org/">Creative Commons</a> bietet, wie unsere geneigte Leserschaft sicher weiß, verschiede open-content Lizenzen an, durch die ein Lizenzgeber den Früchten seiner kreativen Arbeit einen gewissen limitierten Schutz (&#8220;some rights reserved&#8221;) garantiert. Allerings ist längst nicht jedem klar, welche Lizenzen dem Werkschaffenden im Einzelnen zur Verfügung stehen. Die verschiedenen Abkürzungen, wie etwa BY, SA oder NC und ähnliche sorgen anfänglich gern für Verwirrung. Eines der wohl eher exotischen Kürzel ist CC+ bzw. CCplus, weshalb wir es hier kurz erklären möchten. Denn es lohnt sich durchaus, sich darüber einmal schlau zu machen.</p>
<p>CC+ kam erst recht spät auf den Markt, nämlich im <a href="http://creativecommons.org/press-releases/entry/7919">Dezember 2007</a>. Es ist als eine Ergänzung zu der NC-Option, also der &#8220;nicht-kommerziellen&#8221; Lizenzoption gedacht.Das war insofern richtig, als die NC-Option ein regelrechter Hit bei der Lizenzierung ist. Nach letzten Erkenntnissen werden etwa zwei Drittel der CC-Lizenzen mit dem NC-Tag versehen. Es ist natürlich auch eine der innovativeren Techniken von CC, die von der reinen Lehre des Open Source abweicht und neue Pfade abseits von Open oder Closed Source erkundet &#8211; eben &#8220;some rights reserved&#8221; &#8211; die insbesondere für Kreative interessant sind, die noch Interesse an einer kommerziellen Verwertung ihres Werkes haben (<a href="http://www.opensourcejahrbuch.de/download/jb2006/chapter_06/osjb2006-06-01-moeller">hier die bekannte Kritik Möllers an der NC-Option</a>).</p>
<p>Die NC-Option ist allerdings noch immer die schwierigste aller Optionen bei einer CC-Lizenzierung, wie bereits gestern angedeutet. Wo genau die Grenze zwischen kommerzieller und nicht-kommerzieller Nutzung verläuft, ist bis heute nicht geklärt &#8211; und wird auch bis zu entsprechenden Gerichtsentscheidungen ein nicht endgültig aufzulösendes Rätsel bleiben. Das ist seitens Creative Commons durchaus so gewollt, die Community soll diese Normen selbst erstellen, birgt aber ein Problem für manche potentielle <strong>Lizenznehmer</strong>, die etwa Werbung auf ihrer Seite haben o.ä.  und daher unsicher sind, ob der Lizenzgeber (oder dessen Anwalt) dies als Verstoß gegen die Nutzungsrechte werten würde. Für solche Fälle wäre es hilfreich, wenn eine einfache Möglichkeit existieren würde, mit dem Werkautor in Kontakt zu treten, um zu klären, ob eine CC-Lizenz in diesem Fall für beide Seiten akzeptabel wäre (um Streit zu vermeiden) oder um nach einer erweiterten Lizenz zu fragen.</p>
<p>Der <strong>Lizenzgeber </strong>wiederum hat die NC-Option oft deshalb gewählt, um bei einer kommerziellen Nutzung mitzuverdienen. NC-Lizenzgeber sind oft Kreative, welche die CC-Lizenz (auch) als Showcase für ihre Werke sehen. Eine private Nutzung ist in Ordnung und soll die Verbreitung des Werkes forcieren, um das Werk letztlich auch kommerziellen Nutzern, möglichen Lizenznehmern im b2b-Bereich vorzustellen. Diese Lizenzgeber wiederum suchen nach einer Möglichkeit, dass Interessenten schnell und einfach Kontakt mit ihnen aufnehmen können.</p>
<p>Eben diese beiden Probleme adressiert CC+, indem es dem Lizenzgeber erlaubt, schnell und einfach Kontaktinformationen zu seiner CC-NC-Lizenz hinzuzufügen, durch die ein potentieller Lizenznehmer Kontakt mit ihm aufnehmen kann, um Probleme bzw. gegebenfalls auch Erweiterungen der Lizenz zu besprechen. Es handelt sich bei CC+ also um keine neue Lizenz. Vielmehr handelt es sich um ein Protokoll, das dem Lizenznehmer erklärt, wie er Kontakt mit dem Lizenznehmer aufnehmen kann. Das &#8220;Plus&#8221; ist also zu verstehen als NC-Lizenz <strong>+ </strong>mögliche erweiterte Lizenz, die nach Kontaktaufnahme ausgehandelt werden kann.</p>
<p><a href="http://wiki.creativecommons.org/File:Ccplus_slides.057.jpg">Auf Magnatune.com sieht das dann etwa so aus.</a> Im Grunde eine einfache Geschichte, die Sinn für alle Beteiligten macht. Verschiedene Institutionen und Firmen, wie etwa <a href="http://www.jamendo.com">Jamendo</a>, der <a href="http://NYSenate.gov/">New York Senate </a>oder <a href="http://www.beatpick.com/">Beatpick </a>haben CC+ bereits adaptiert. Wer Interesse an der technischen Umsetzung hat, <a href="http://wiki.creativecommons.org/CCPlus">kann das &#8220;Wie&#8221; der Implementierung hier bei Creative Commons direkt nachlesen. </a></p>
<p>(cen)</p>
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		</item>
		<item>
		<title>NC &#8211; Zusammenfassung der Creative Commons Studie</title>
		<link>http://www.ip-notiz.de/nc-zusammenfassung-der-creative-commons-studie/2009/10/01/</link>
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		<pubDate>Thu, 01 Oct 2009 08:32:59 +0000</pubDate>
		<dc:creator>cen</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Open Source]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Eine der schwierigen Fragen, die sich im Rahmend der CC-Lizenz stellen, ist jene, was unter dem Begriff „Non Commercial“ zu verstehen ist. CC selbst hat hierzu bisher nie Stellung bezogen, mit dem Argument, man wolle, dass eine Definition aus den Communities heraus entstehen soll. Das hat bisher allerdings nur eher schlecht als recht geklappt. Viele [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Eine der schwierigen Fragen, die sich im Rahmend der CC-Lizenz stellen, ist jene, was unter dem Begriff „Non Commercial“ zu verstehen ist. CC selbst hat hierzu bisher nie Stellung bezogen, mit dem Argument,<a href=" http://netzpolitik.org/2006/netzpolitik-podcast-interview-mit-lawrence-lessig/"> man wolle, dass eine Definition aus den Communities heraus entstehen soll.</a> Das hat bisher allerdings nur eher schlecht als recht geklappt. Viele Blogger etwa bewegen sich auf dünnem Eis, wenn sie NC-lizenzierte Werke nutzen, obwohl Werbung auf ihrem Blog zu sehen ist. Creative Commons ist daher nun endlich in dieser Frage aktiv geworden und hat eine große Umfrage zu diesem Thema gestartet, <a href="http://creativecommons.org/weblog/entry/17127">die hier herunter zu laden ist</a>. Die wichtigsten Erkenntnisse, die dabei gewonnen wurden hier in gebotener Kürze:</p>
<ul>
<li>Die bisherige Formulierung der NC-Lizenz, die darauf abstellt, dass die Nutzung nicht primär kommerziellen Zwecken dienen soll, findet in der CC-Community grundsätzlich Zuspruch.</li>
<li>Auch lässt sich erkennen, dass eine etwaige Aufsplittung in mehrere NC-Lizenzen grundsätzlich zu keiner größeren Zufriedenheit in der Community führen dürfte: auf das bisherige vage Konzept können sich zwar alle irgendwie einigen, bei genaueren Fragen gehen die Meinungen allerdings schnell auseinander. Daher scheint es angezeigt, bei der bisherigen Formulierung zu bleiben.</li>
<li>Über 75% der Befragten sagten aus, dass die Nutzung des Werkes im Zusammenhang mit Online-Werbung definitiv als kommerzielle Nutzung zu bewerten sei. 60% würden dies auch noch so sehen, wenn hierdurch lediglich die eigenen Kosten gedeckt werden sollen. Das dürfte insbesondere für Blogger interessant &#8211; und problematisch sein. Ein Blog, das NC-lizenzierte Musik zum Download anbietet, darf etwa keine Werbung auf seiner Seite darstellen.</li>
<li>Ebenfalls ca. 60% der Befragten zählten auch die Nutzung durch eine Non-Profit-Organisation zum kommerziellen Nutzungsbereich, ein klares Votum gab es bzgl. der Nutzung einer For-Profit-Organisation, hier soll auch eine kommerzielle Nutzung angenommen werden.</li>
<li>Weniger klar war das Votum bei der Nutzung für wohltätige Zwecke. Zumindest im Fall von Non-Profit-Organisationen, welche ein Werk für solche Zwecke nutzen, schienen die Befragten dahin zu tendieren, hier keinen kommerziellen Zweck im Sinne der Lizenz anzunehmen.</li>
<li>Zum Grund, weshalb bisher nicht wirklich Konflikte zum Thema NC bekannt geworden sind hat Creative Commons eine überraschende Lösung parat: Die Lizenzgeber scheinen grundsätzlich ein liberaleres Verständnis von NC zu haben als die Nutzer bzw. Lizenznehmer. Hierdurch werden viele Konflikte im Vorhinein vermieden.</li>
</ul>
<p>Letztlich scheint das Paper vor allem die Tendenzen und Ahnungen zu bestätigen, die bisher bereits vorherrschten. Überraschend ist lediglich, dass tatsächlich ein recht striktes Verständnis von NC vorzuherrschen scheint. Nicht einmal cost-recovery wird von den meisten Befragten akzeptiert. Konsequent zu Ende gedacht würde das allerdings auch bedeuten, dass Blogs, die auf Bezahlung von Webspace dadurch verzichten können, dass Werbung eingeblendet wird, keine NC-lizenzierten Werke verwenden dürfen. Das dürfte der gängigen Praxis widersprechen. Auch NGOs sollten sich vorsehen.</p>
<p>Zunächst darf diese Studie nicht überbewertet werden. Hierbei handelt es sich schließlich nur um eine Erhebung. Im kommenden Jahr dürften allerdings Präzisierungen zu den NC-Lizenzen anstehen, eventuell im Rahmen eines Lizenzupdates (eine Version 3.5 steht im Raum). Man darf gespannt sein, wie es dann weiter geht. Dass allerdings dann das Thema NC besser ausgeleuchtet werden wird, ist zumindest sehr wahrscheinlich.</p>
<p>(cen)</p>
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		<item>
		<title>Cour d&#8217;Appel de Paris bestätigt Gültigkeit der GPL &#8211; und nicht nur das</title>
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		<pubDate>Fri, 25 Sep 2009 07:22:51 +0000</pubDate>
		<dc:creator>cen</dc:creator>
				<category><![CDATA[Open Source]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Wie nun bekannt wurde, hat ein französischer Court d&#8217;Appel ein Urteil im Zusammenhang mit der GNU Public License, kurz GPL, gefällt. In dem Urteil ging es um einen Bildungsträger, Association pour la formation professionnelle des adultes (AFPA), der durch die Firma Edu4 mit einem neuen Computersystem ausgestattet wurde. Hier war auch die unter GPL lizenzierte [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Wie nun bekannt wurde, hat ein französischer Court d&#8217;Appel ein Urteil im Zusammenhang mit der GNU Public License, kurz GPL, gefällt. In dem Urteil ging es um einen Bildungsträger,<a href="http://www.afpa.fr/"> Association pour la formation professionnelle des adultes (AFPA),</a> der durch <a href="http://www.edu4.com/">die Firma Ed</a>u4 mit einem neuen Computersystem ausgestattet wurde. Hier war auch <a href="http://de.wikipedia.org/wiki/Virtual_Network_Computing">die unter GPL lizenzierte Software VNC</a> enthalten.</p>
<p>EDU4 hatte allerdings zum einen die Urheberrechts- und Lizenzverweise in der Software entfernt, zum anderen sich geweigert, AFPA den Source Code der konkreten Version von VNC auszuhändigen.  Beides stellt eindeutige Lizenzverstöße gegen die GPL dar. Die folgende Klage traf EDU4 nicht unvorbereitet, hatte es doch vorher Mediationsversuche seitens der <a href="http://fsffrance.org/">Free Software Foundation France (FSF France</a>) gegeben. Edu4 war also über die Eigenheiten der GPL von berufener Stelle informiert worden.</p>
<p>Das französische Gericht hat nun im darauf folgenden Verfahren auch festgestellt, dass die GPL in Frankreich Rechtsgültigkeit hat &#8211; woran im Grunde wenig Zweifel bestanden. Das besondere an diesem Verfahren dürfte sein, dass hier nicht der Urheber der VNC-Software geklagt hatte, sondern vielmehr die AFPA, also ein potentieller Lizenznehmer, eine eher überraschende Konstellation. Dies ist in Frankreich wohl dadurch möglich, dass der AFPA gewisse Rechte durch die GPL eingeräumt werden, wodurch sie einen Anspruch auf Einhaltung der Lizenzbedingungen gegenüber EDU4 fordern konnte.</p>
<p><a href="http://www.heise.de/newsticker/Frankreich-GPL-siegt-vor-Gericht--/meldung/145799">Hier können Sie das Urteil im Original herunterladen.</a></p>
<p>(cen)</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>IP&#124;Rezension: Lindberg, Van, Intellectual Property and Open Source</title>
		<link>http://www.ip-notiz.de/iprezension-lindberg-van-intellectual-property-and-open-source/2009/09/10/</link>
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		<pubDate>Thu, 10 Sep 2009 20:08:08 +0000</pubDate>
		<dc:creator>cen</dc:creator>
				<category><![CDATA[IP|Rezension]]></category>
		<category><![CDATA[Open Source]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Buch Intellectual Property and Open Source von Van Lindberg trägt den Untertitel A Practical Guide to Protecting Code. Und tatsächlich, das Buch ist ein wirklicher Praxisratgeber. Dies ist auch der Tatsache geschuldet, dass Lindberg sein Werk im O´Reilly-Verlag veröffentlicht hat, der primär durch Werke zu IT und Progammiersprachen in Erscheinung getreten ist. Der Autor [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><!-- 		@page { margin: 2cm } 		P { margin-bottom: 0.21cm } --></p>
<p style="margin-bottom: 0cm;"><img class="alignleft size-full wp-image-2166" title="9780596517960_cat" src="http://www.ip-notiz.de/wp-content/uploads/2009/09/9780596517960_cat2.gif" alt="9780596517960_cat" width="151" height="198" />Das Buch Intellectual Property and Open Source von Van Lindberg trägt den Untertitel <em>A Practical Guide to Protecting Code</em>. Und tatsächlich, das Buch ist ein wirklicher Praxisratgeber. Dies ist auch der Tatsache geschuldet, dass Lindberg sein Werk im O´Reilly-Verlag veröffentlicht hat, der primär durch Werke zu IT und Progammiersprachen in Erscheinung getreten ist.</p>
<p style="margin-bottom: 0cm;">Der Autor hat das Buch wunderbar leserfreundlich gegliedert. Ein einführender Teil beschäftigt sich mit den rechtlichen Grundlagen, die ein Informatiker oder Ingenieur kennen sollte, bevor er sich mit vertraglichen Fragen des Geistigen Eigentums auseinandersetzt. Im Einzelnen geht er auf wirtschaftliche Fragen, Patentrecht, Urheberrecht, Markenrecht sowie Vertragsrecht ein. Der zweite Teil beginnt  &#8211; nomen est omen – mit den Worten „So I have an idea&#8230;“. Hier beschäftigt sich Lindberg mit den Fragen, was bei der Lizenzierung beachtet werden sollte. Die Namen der Kapitel, wie etwa „Accepting Patches and Contributions,“ oder „Reverse Engeneering“ zeigen bereits deutlich, dass er tatsächlich auf viele Praxisaspekte eingeht, die einem Lizenznehmer klar sein sollten, wenn er sich in das Feld der offenen Lizenzierung begibt.</p>
<p style="margin-bottom: 0cm;">Insgesamt ist dies also ein lobenswertes Werk, das einen guten Überblick gibt und zugleich die Sprache des Lesers (gemeint ist der juristische Laie, der Wissenschaftler) spricht. Mit vielen Beispielen aus der Software-Praxis verdeutlicht Lindberg seine Ausführungen, um den Lesern das Verständnis zu erleichtern. Freilich stellt sich die Frage für den deutschen Leser, inwieweit das Buch für ihn brauchbar sei, schließlich ist es nicht für den deutschen Markt geschrieben worden. Und in der Tat: hier müssen Einschränkungen gemacht werden. Das Buch beschäftigt sich ausschließlich mit dem U.S.-amerikanischen Recht. Für einen europäischen, einen deutschen Leser des angesprochenen Publikums eignet es sich daher leider nicht, vielmehr wäre es problematisch, nähme ein solcher das Buch auch hierzulande als Leitfaden.</p>
<p style="margin-bottom: 0cm;">Dennoch dürfte der <em>Guide</em> auch für eine bestimmte deutsche Leserschaft interessant sein. Dies gilt weniger für den Amateur, als vielmehr für den Anwalt oder Justitiar, der sich mit Fragen des Open- Source-Rechts in internationaler Umgebung befassen muss. Der U.S.amerikanische Rechtsraum ist hier natürlich ein wesentliches Wirtschaftsfeld. Zum einen, da die U.S.A. noch immer zu den führenden Innovatoren der Software-Branche gehören. Wer also das Geistige Eigentum seines Unternehmens frei verfügbar macht, sollte auch Chancen und Risiken in diesem Rechtsraum ausgelotet haben. Zum anderen ist das Verständnis des U.S.amerikanischen Open-Source-Lizenzrecht auch wesentlich für das Verständnis der einschlägigen Lizenzen. Denn Mozilla, GNU, Apache, BSD, alle diese Lizenzen und viele mehr sind in den U.S.A. erdacht und für diesen Markt optimiert worden. Es ist daher in jedem Fall eine gute Idee, sich mit den Fragen zu beschäftigen, warum jene Lizenzen in ihrem entsprechenden Wortlaut verfasst worden sind.</p>
<p style="margin-bottom: 0cm;">Hierfür eignet sich <em>Intellectual Property and Open Source</em> recht gut. Als Einführung in den nordamerikanischen Rechtsraum ist der erste Teil geeignet. Vieles ist zwar auch dem deutschen Juristen klar und lässt sich überlesen und letztlich bleibt die Tiefe des Buches hinter dem zurück, was ein wirkliches Verständnis erfordern würde. Der zweite Teil des Buches ist fachlich interessanter, hier werden auch für den erfahreneren Juristen verschiedene interessante und insbesondere praxisrelevante Themen aus dem Bereich Open Source angeschnitten. Das Buch lässt sich schnell und unkompliziert lesen, was es als einführende Lektüre empfehlenswert erscheinen lässt. Die grundsätzlichen Konzepte und große Linien des U.S. amerikanischen Open-Source-Rechts sind nach der Lektüre klar, der interessierte Jurist sollte sein Wissen in anderen Büchern dann gezielt vertiefen.</p>
<p><a href="http://www.amazon.de/gp/product/0596517963?ie=UTF8&amp;tag=ipno-21&amp;linkCode=as2&amp;camp=1638&amp;creative=6742&amp;creativeASIN=0596517963">Das Buch kann über diesen Partnerlink direkt bei Amazon.de bestellt werden</a><img style="border:none !important; margin:0px !important;" src="http://www.assoc-amazon.de/e/ir?t=ipno-21&amp;l=as2&amp;o=3&amp;a=0596517963" border="0" alt="" width="1" height="1" /></p>
<p style="margin-bottom: 0cm;">(cen)</p>
<p style="margin-bottom: 0cm;">
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		<title>Interview zum Lizenzwechsel bei Wikimedia</title>
		<link>http://www.ip-notiz.de/interview-zum-lizenzwechsel-bei-wikimedia/2009/07/01/</link>
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		<pubDate>Wed, 01 Jul 2009 11:29:43 +0000</pubDate>
		<dc:creator>SJM</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[In eigener Sache]]></category>
		<category><![CDATA[Kulturnachrichten]]></category>
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		<category><![CDATA[Open Source]]></category>
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		<description><![CDATA[Gerne möchten wir unsere Leser auf ein heute bei Telemedicus veröffentlichtes Interview hinweisen. Unser geschätzter Kollege und Mitbegründer von IP&#124;Notiz, Christoph Endell, wird darin zu der Frage interviewt, ob der bei Wikimedia vollzogenene Lizenzwechsel sinnvoll ist und was dieser Lizenzwechsel für die Autoren und Nutzer von Wikipedia bedeutet. Das Interview finden Sie hier. (sjm)]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Gerne möchten wir unsere Leser auf ein heute bei <a href="http://www.telemedicus.info/">Telemedicus</a> veröffentlichtes Interview hinweisen. Unser geschätzter Kollege und Mitbegründer von IP|Notiz, Christoph Endell, wird darin zu der Frage interviewt, ob der bei Wikimedia vollzogenene Lizenzwechsel sinnvoll ist und was dieser Lizenzwechsel für die Autoren und Nutzer von Wikipedia bedeutet.</p>
<p><a href="http://www.telemedicus.info/article/1367-Interview-zum-Lizenzwechsel-bei-Wikimedia.html">Das Interview finden Sie hier.</a></p>
<p>(sjm)</p>
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		<title>Creative Commons: Picasa zieht nach</title>
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		<pubDate>Sun, 14 Jun 2009 12:01:44 +0000</pubDate>
		<dc:creator>cen</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Open Source]]></category>

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		<description><![CDATA[Nachdem flickr schon lange die Möglichkeit der Lizenzierung der eigenen Bilder unter der CC-Lizenz gestattet und auch eine entsprechende Suchfunktion implementiert hat, zieht Googles Bilderverwaltungssoftware Picasa jetzt nach. Gut so.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Nachdem flickr schon lange die Möglichkeit der Lizenzierung der eigenen Bilder unter der CC-Lizenz gestattet und auch eine entsprechende Suchfunktion implementiert hat, <a href="http://blogoscoped.com/archive/2009-06-11-n19.html">zieht Googles Bilderverwaltungssoftware Picasa jetzt nac</a>h. Gut so.</p>
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		<title>IP&#124;Expertennotizen: Die deutsche Rechtsprechung zur GNU General Public License (GPL)</title>
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		<pubDate>Tue, 12 May 2009 15:47:22 +0000</pubDate>
		<dc:creator>cen</dc:creator>
				<category><![CDATA[IP|Expertennotizen]]></category>
		<category><![CDATA[Open Culture]]></category>
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		<description><![CDATA[von Dr. Henriette Picot, München Die Expertennotizen von IP&#124;Notiz sollen ein Forum für Experten im so genannten „Grünen Bereich” und daran angeschlossenen Rechtsgebieten bilden. Unser Ziel ist, damit den öffentlichen Austausch &#8211; auch im Medium Internet &#8211; in unseren Rechtsgebieten zu fördern und Praxis und Wissenschaft einander anzunähern. Die mit einer Veröffentlichung im Internet einhergehende [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">von Dr. Henriette Picot, München</p>
<p align="justify"><em>Die Expertennotizen von</em><em> IP|Notiz sollen ein Forum für Experten im so genannten „Grünen Bereich” und daran angeschlossenen Rechtsgebieten bilden. Unser Ziel ist, damit den öffentlichen Austausch &#8211; auch im Medium Internet &#8211; in unseren Rechtsgebieten zu fördern und Praxis und Wissenschaft einander anzunähern. Die mit einer Veröffentlichung im Internet einhergehende Transparenz des wissenschaftlichen Diskurses für die Öffentlichkeit ist uns dabei ein wichtiges Anliegen.</em></p>
<p align="justify">Im Jahr 2004 hat das Landgericht München I in einer viel beachteten Grundsatzentscheidung<a name="_ftnref1" href="#_ftn1">[1]</a> als weltweit erstes Gericht über die Wirksamkeit der Version 2 der GNU General Public License (GPL v2) entschieden. Das Landgericht München I bestätigte in dieser Entscheidung die grundsätzliche Wirksamkeit der GPL v2 als Lizenzvertrag zwischen Software-Entwicklern und Nutzern (bzw. Weiterentwicklern). Seitdem haben sich in unterschiedlichen Fallkonstellationen auch das Landgericht Frankfurt<a name="_ftnref2" href="#_ftn2">[2]</a> sowie das Landgericht Berlin<a name="_ftnref3" href="#_ftn3">[3]</a> und &#8211; erneut &#8211; das Landgericht München I<a name="_ftnref4" href="#_ftn4">[4]</a> mit der Wirksamkeit der GPL v2 befasst.</p>
<p>Vor diesem Hintergrund soll dieser Artikel dem Leser einen Überblick über die wesentlichen Grundzüge und Ergebnisse der bisherigen deutschen Rechtsprechung zur GPL v2 geben.</p>
<h1>1.  Durchsetzbarkeit der GPL v2 und ihrer Kernbestimmungen</h1>
<h3>1.1.  Vertragsschluss</h3>
<p>Neben dem Landgericht München I gingen auch das Landgericht Frankfurt und das Landgericht Berlin davon aus, dass zwischen den Urhebern, d.h. den Software-Entwicklern, und den Nutzern von GPL v2-lizenzierter Software ein Lizenzvertrag zustande kommt, in den die Bestimmungen der GPL v2 als Allgemeine Geschäftsbedingungen wirksam einbezogen werden. Wie jeder Vertragsschluss erfordert dabei auch eine Vereinbarung über die Geltung der GPL v2 eine vertragliche Einigung (Angebot und Annahme) zwischen den beteiligten Parteien. Die Parteien des Lizenzvertrags sind der/die Software-Entwickler einerseits und jeder einzelne Nutzer (und zugleich ggf. Weiterentwickler) andererseits. Da eine persönliche Kontaktaufnahme zwischen diesen Parteien jedoch in den seltensten Fällen stattfindet, gehen die Gerichte von folgender Konstruktion aus:</p>
<p>Indem ein Software-Entwickler eine bestimmte Software unter die Geltung der GPL v2 stellt, gibt er ein &#8220;an jedermann&#8221; gerichtetes Angebot ab, ein Nutzungsrecht an der Software unter den Bedingungen der GPL v2 zu erwerben. Dabei verzichtet der Software-Entwickler darauf, über die Annahme seines Angebots (durch den/die einzelnen Nutzer) Kenntnis informiert zu werden. Diese besondere Art des Vertragsschlusses ist in § 151 des Deutschen Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) gesetzlich verankert.</p>
<p>Jeder Nutzer, der ein Nutzungsrecht an der der GPL v2 unterstellten Software erwerben möchte, muss dann ausdrücklich oder &#8220;konkludent&#8221; (d.h. durch die Nutzung der Software) sein Einverständnis mit der Geltung der GPL v2 erklären und dadurch das Angebot des Software-Entwicklers annehmen. Indem der Software-Entwickler darauf verzichtet hat, von der Annahme seines Angebots (auf Abschluss eines Lizenzvertrages) unterrichtet zu werden, kommt bereits mit der tatsächlichen Nutzung von GPL v2-lizenzierter Software ein wirksamer Lizenzvertrag zwischen dem Nutzer und dem Software-Entwickler zustande. Mit anderen Worten: Die Bedingungen der GPL v2 sind also wirksam vereinbart, sobald ein Nutzer unter ihrer ausdrücklichen oder konkludenten Anerkennung beginnt, die GPL v2-lizenzierte Software zu nutzen.</p>
<p>Die Rechtsprechung geht davon aus, dass eine Einigung über die Wirksamkeit der GPL v2 wie geschildert zustande kommt und der Nutzer daher zur Einhaltung der Bedingungen der GPL v2 verpflichtet ist. Das von der Rechtsprechung unterstellte Einverständnis des jeweiligen Nutzers mit den Bedingungen der GPL v2 wird in der juristischen Literatur allerdings als reine Fiktion kritisiert, wenn es für ein solches Einverständnis keine konkreten Anhaltspunkte gibt<a name="_ftnref5" href="#_ftn5">[5]</a>. In der Tat sind Konstellationen vorstellbar, in denen dem Nutzer die Anwendbarkeit der GPL v2 auf die von ihm verwendete oder vertriebene Software nicht bekannt ist, so dass man von einem echten Einverständnis mit der Geltung der GPL v2 kaum ausgehen kann.</p>
<p>Wenn der Nutzer die Bedingungen der GPL v2 weder ausdrücklich noch konkludent anerkennt, erwirbt er kein Nutzungsrecht an der Software und darf sie daher auch nicht nutzen. Der Inhaber des Urheberrechts an der GPL v2-lizenzierten Software kann dann zwar nicht wegen einer Verletzung der GPL v2 gegen den Nutzer vorgehen. Er kann aber &#8211; ebenso wie im Bereich proprietärer Software &#8211; eine Verletzung seines Urheberrechts selbst geltend machen. Mit anderen Worten: Ein Entwickler, der Software unter den Bedingungen der GPL v2 öffentlich zugänglich macht, verzichtet weder auf sein Urheberrecht als solches noch auf einzelne urheberrechtlich geschützte Positionen. Das hat auch die Rechtsprechung wiederholt bestätigt<a name="_ftnref6" href="#_ftn6">[6]</a>.</p>
<h2>1.2.  GPL v2 als Allgemeine Geschäftsbedingungen</h2>
<p>Da die GPL v2 für eine Vielzahl von Lizenzverträgen vorformuliert ist und ihr Inhalt zwischen Entwicklern und Nutzern nicht individuell verhandelt wird, sind die Regelungen der GPL v2 nach deutschem Recht als Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) einzuordnen (§§ 305ff. BGB).</p>
<h3>1.2.1.  Einbeziehung</h3>
<p>Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nur dann wirksam vereinbart, wenn der Nutzer auf ihre Geltung hingewiesen wird und es ihm möglich ist, &#8220;auf zumutbare Weise Kenntnis von ihrem Inhalt zu nehmen&#8221;. Da der Volltext der GPL v2 im Internet leicht aufzufinden und abrufbar ist, hat die Rechtsprechung an einer wirksamen Einbeziehung keinen Zweifel, sofern der Nutzer auf ihre Geltung eindeutig hingewiesen wird<a name="_ftnref7" href="#_ftn7">[7]</a>.</p>
<h3>1.2.2.  Inhaltliche Anforderungen</h3>
<p>Als Allgemeine Geschäftsbedingungen unterliegen die Regelungen der GPL v2 strengeren gesetzlichen Anforderungen als Regelungen in Lizenzverträgen, die zwischen ihren Parteien individuell ausgehandelt werden. Allgemeine Geschäftsbedingungen dürfen den sog. Verwendungsgegner (d. h. die Vertragspartei, der die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von ihrem Vertragspartner vorgegeben werden &#8211; im Falle der GPL ist dies der Software-Nutzer) nicht &#8220;unangemessen benachteiligen&#8221;. Sie müssen ferner klar und eindeutig formuliert und gestaltet sein (sog. Transparenzgebot) und dürfen keine Klauseln enthalten, die nach den jeweiligen Umständen so ungewöhnlich sind, dass der Verwendungsgegner mit ihnen nicht zu rechnen braucht.</p>
<p>Mit Blick auf das deutsche AGB-Recht erscheint insbesondere die Durchsetzbarkeit von § 4 Satz 2 der GPL v2 fraglich: Danach soll das gemäß der GPL v2 eingeräumte Nutzungsrecht automatisch enden, wenn ein Nutzer gegen die Bedingungen der GPL v2 verstößt. Bemerkenswerterweise hat die bisherige (instanzgerichtliche) Rechtsprechung diesen Mechanismus für wirksam gehalten. Sie hält dieses automatische Erlöschen von Nutzungsrechten auch nicht für eine unangemessene Benachteiligung des Nutzers<a name="_ftnref8" href="#_ftn8">[8]</a>.</p>
<p>Die GPL v2 enthält in §§ 11, 12 einen umfassenden Haftungsausschluss hinsichtlich der Qualität und Leistungsfähigkeit der Software. Jeder Nutzer, der GPL v2-lizenzierte Software an Dritte weitergibt, muss diesen Haftungsausschluss gemäß § 1 der GPL v2 außerdem ausdrücklich an die dritten Softwareempfänger weitergeben. Deutsche Gerichte haben zwar über diesen Haftungsausschluss bisher noch nicht geurteilt. Nach deutschem Recht kann in Allgemeinen Geschäftsbedingungen aber weder die Haftung für Vorsatz noch die Haftung für grobe Fahrlässigkeit durch den Verwender der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, hier also den Software-Entwickler, ausgeschlossen werden, und auch die Haftung für einfache oder leichte Fahrlässigkeit ist nur in sehr eingeschränktem Umfang begrenzbar. Diesen Anforderungen werden die §§ 11, 12, 1 der GPL v2 nicht gerecht. Es ist daher mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der in diesen Regelungen der GPL v2 vorgesehene Haftungsausschluss einer gerichtlichen Überprüfung in Deutschland nicht standhalten würde.</p>
<h2>1.3.  Pflichten des Nutzers gemäß §§ 1, 2 und 3 der GPL v2</h2>
<p><strong> </strong></p>
<p>Mit der Annahme der wirksamen Einbeziehung der GPL v2 sowie mit der Anerkennung einiger ihrer Kernbedingungen hat die Rechtsprechung das Konzept der GPL v2 im Grundsatz bestätigt. Dies gilt insbesondere für die Verpflichtung des Nutzers, GPL v2-lizenzierte Programme nur unter Offenlegung des Quellcodes und unter Geltung der Bedingungen der GPL v2 zu verbreiten (§ 3 der GPL v2).  Die Rechtsprechung hat ferner bestätigt, dass mit jeder an einen Dritten weitergegebenen Kopie von gemäß GPL v2 lizenzierter Software auch eine Kopie des Textes der GPL v2 weitergegeben werden muss. Dagegen hat die Rechtsprechung über die automatische „GPL-v2-Infizierung&#8221; von Programmen, die auf GPL v2-lizenzierter Software basieren und durch eine Bearbeitung derselben erstellt wurden (sog. „viraler Effekt&#8221;) bisher nicht entschieden.</p>
<p><strong> </strong></p>
<h3>1.3.1.  Verschaffung einer Kopie der GPL v2</h3>
<p>Gemäß § 1 der GPL v2 ist der Nutzer (unter anderem) dazu verpflichtet, jedem Dritten, dem er eine Kopie der Software verschafft, auch eine Kopie der GPL v2 zukommen zu lassen. Das gilt unabhängig davon, ob die von dem Nutzer weitergegebene Kopie die Software in ihrer Ausgangsfassung oder in einer vom Nutzer in Übereinstimmung mit § 2 bearbeiteten Fassung enthält.</p>
<p>Die deutsche Rechtsprechung erkennt die Wirksamkeit dieser Pflicht zur Verschaffung einer Kopie der GPL v2 jedenfalls für den Fall einer Weitergabe der Ausgangsfassung grundsätzlich an und nimmt sie sehr genau. In einer erst jüngst &#8211; im Juli 2007 &#8211; ergangenen Entscheidung hat das Landgericht München I diese Anforderung bestätigt<a name="_ftnref9" href="#_ftn9">[9]</a>. In diesem Urteil gegen das Luxemburger Unternehmen Skype befand das Landgericht München I den folgenden Hinweis auf die Anwendbarkeit der GPL v2 und der Lesser GNU General Public License (LGPL) für nicht ausreichend:</p>
<p>&#8220;This product includes software code developed by third parties, including software code subject to the GNU General Public License (&#8220;GPL&#8221;) or GNU Lesser General Public License (&#8220;LGPL&#8221;). As applicable, the terms of the GPL and LGPL, and information on obtaining access to the GPL Code and LGPL Code used in this product, are available to you at <a href="http://www.smc.com/">www.smc.com</a> under the support/downloads section. (&#8230;). For details, see the GPL code and LGPL Code fort his product and the terms of the GPL and LGPL.&#8221;</p>
<p>Nach Ansicht des Landgericht München I genügt dieser Hinweis den Anforderungen gemäß § 1 der GPL v2 aus zwei Gründen nicht: Zum einen ermöglicht er dem Erwerber der Software nur den Download von der angegebenen Internetseite, wohingegen § 1 der GPL v2 die Weitergabe einer &#8220;Kopie&#8221; der Lizenzbedingungen selbst erfordert. Zum anderen ist durch den Bezug sowohl auf die GPL als auch auf die LGPL unklar, für welche Teile des vertriebenen Produkts &#8211; im konkreten Fall ging es um eine VoIP-Telefonsoftware &#8211; die GPL und für welche Produktteile die LGPL gelten sollte. Das hätte nach Auffassung des Landgerichts Münchens genauer dargestellt werden müssen.<strong> </strong></p>
<h3>1.3.2.  Zugänglichmachung des Quellcodes</h3>
<p>Gemäß § 3 der GPL v2 ist der Nutzer verpflichtet, jedem Dritten, dem er eine Kopie von GPL v2-lizenzierter Software (oder eine von ihm gemäß § 2 erstellte Bearbeitung) im Objektcode weitergibt, auch den Quellcode der weitergebenen Software zugänglich zu machen. Der Nutzer kann diese Verpflichtung auf verschiedene Weise erfüllen (z.B. durch ein mindestens drei Jahre gültiges schriftliches Angebot zur Verschaffung einer vollständigen maschinentextlesbaren Kopie des Quelltextes)<a name="_ftnref10" href="#_ftn10">[10]</a>. Für den Fall der Weitergabe einer Kopie der GPL-v2-lizenzierten Software hat die Rechtsprechung die Durchsetzbarkeit dieser Verpflichtung bestätigt.</p>
<p>Dabei hat das Landgericht München I in seiner bereits erwähnten Entscheidung aus Juli 2007<a name="_ftnref11" href="#_ftn11">[11]</a> zwischen den verschiedenen Möglichkeiten der Zurverfügungstellung des Quellcodes sehr genau differenziert. Unter Verweis auf § 3 Absatz 3 der GPL v2 hielt das Gericht den bloßen Hinweis auf die URL einer Internetseite, auf der der Quellcode zum Download bereitgehalten wird, nur dann für ausreichend, wenn auch der Objektcode nur auf diese Weise erhältlich ist. Da der Objektcode in dem vom Landgericht München I zu entscheidenden Fall aber in ein VoIP-Telefon integriert und nicht per Download aus dem Internet erhältlich war, stellte das Gericht eine Verletzung von § 3 der GPL v2 fest<a name="_ftnref12" href="#_ftn12">[12]</a>.</p>
<p><strong> </strong></p>
<h2>1.4.  Automatische Beendigung des Nutzungsrechts bei Verstoß gegen GPL v2</h2>
<p>Gemäß § 4 Satz 2 der GPL v2 endet das Nutzungsrecht automatisch, wenn der Nutzer die GPL v2-lizenzierte Software entgegen den Bedingungen der GPL v2 vervielfältigt, weiterlizenziert, modifiziert oder verbreitet. Wie oben erwähnt, hat die Rechtsprechung die Wirksamkeit dieses Mechanismus&#8217; bestätigt und betrachtet ihn nicht als eine ungemessene Benachteiligung des Nutzers<a name="_ftnref13" href="#_ftn13">[13]</a>.</p>
<p>Die Rechtsprechung stellte zunächst fest, dass § 4 Satz 2 der GPL v2 keine dinglich wirkende Nutzungsrechtsbeschränkung darstellt (d.h. eine Beschränkung des Umfang des eigentlichen Nutzungsrechts im Sinne des § 31 UrhG), sondern lediglich vertragliche Wirkung entfaltet<a name="_ftnref14" href="#_ftn14">[14]</a>. Dinglich wirkende Beschränkungen eines Nutzungsrechts sind nach dem deutschen Urheberrecht nur zum Zwecke der Aufspaltung des Nutzungsrechts in abgrenzbare, wirtschaftlich-technisch einheitliche und selbständige Nutzungsarten möglich<a name="_ftnref15" href="#_ftn15">[15]</a>. Diese Voraussetzungen erfüllen die in §§ 2, 3 der GPL v2 festgelegten Bedingungen der Vervielfältigung, Weiterlizenzierung, Modifizierung oder Verbreitung, deren Nichtbeachtung den Rechterückfall gemäß § 4 Satz 2 der GPL v2 auslösen soll, nicht.</p>
<p>Allerdings ist § 4 Satz 2 der GPL v2 nach Auffassung der Rechtsprechung als eine auflösende Bedingung der Nutzungsrechtseinräumung zu verstehen (§ 158 BGB). Damit ist sie nach Auffassung der Rechtsprechung wirksam. Der Entwickler räumt dem Nutzer das Nutzungsrecht an der GPL v2-lizenzierten Software also nur unter der Bedingung ein, dass der Nutzer die Bedingungen der GPL v2 einhält. Verstößt der Nutzer gegen die GPL v2, indem er die Software entgegen der GPL v2 vervielfältigt, weiterlizenziert, modifiziert oder verbreitet, so tritt die Bedingung ein und führt zur automatischen Beendigung des Nutzungsrechts. Dieser Rechterückfall lässt Nutzungsrechte Dritter, die von dem GPL v2-brüchigen Nutzer zuvor &#8220;Kopien oder Rechte&#8221; unter der GPL v2 erhalten haben, gemäß § 4 Satz 3 der GPL aber unberührt, solange diese Dritten selbst die Bedingungen der GPL v2 anerkennen und befolgen. Auch dem Nutzer selbst ist es nach einem Verstoß gegen die GPL v2 unbenommen, unter Anerkennung und Befolgung der GPLv2 jederzeit ein neues Nutzungsrecht zu erwerben. Da die Wirkung des § 4 Satz 2 somit andere, &#8220;GPL v2-treue&#8221; Teilnehmer des Rechtsverkehr nicht beeinträchtigt und auch den Nutzer selbst nicht auf Dauer benachteiligt (sofern er die Bedingungen der GPL v2 künftig befolgt), hat die Rechtsprechung den automatischen Rechtsverlust gemäß § 4 Satz 2 im Ergebnis für wirksam gehalten.</p>
<p>Für die Praxis bedeutet dies, dass jeder Nutzer, der GPL v2-lizenzierte Software entgegen den Bedingungen der GPL v2 vervielfältigt, weiterlizenziert, modifiziert oder verbreitet, eine Urheberrechtsverletzung begeht. Etwaige dritte Empfänger (etwa Kunden) können solche Software aber dennoch berechtigt nutzen, sofern sie sich selbst an die Bedingungen der GPL v2 halten.</p>
<h1>2.  Wer kann eine Verletzung der GPL v2 gerichtlich geltend machen?</h1>
<h2>2.1.  Urheberschaft an einem Softwareprogramm</h2>
<p>Da Open Source Software typischerweise das Ergebnis gemeinsamer Entwicklungsarbeit einer Vielzahl von Software-Entwicklern ist, stellt sich die Frage, wer eigentlich dazu berechtigt ist, gerichtliche Schritte gegen Verletzungen der GPL v2 einzuleiten. Unabhängig davon, von welcher Mittelsperson ein Nutzer die jeweilige Open Source Software tatsächlich erhält, wird ihm sein Nutzungsrecht stets unmittelbar von dem/den Entwickler(n) der Software eingeräumt. Die Bedingungen der GPL v2 gelten dabei immer unmittelbar zwischen dem/den Entwickler(n) und dem Nutzer (und nicht etwa zwischen dem die Software verbreitenden Mittelsmann und dem Nutzer). Folglich steht auch das Recht zur Verfolgung von Verletzungen der GPL v2 grundsätzlich dem/den Entwickler(n) zu.</p>
<p>Nach der Systematik des deutschen Urheberrechts gelten mehrere Entwickler eines Softwareprogramms entweder jeweils als Alleinurheber eines bestimmten Programmteils (§ 7 UrhG) oder als Miturheber des Gesamtprogramms (§ 8 UrhG). Diese Einordnung hängt davon ab, ob und in welchem Maße die Entwickler im Einzelfall gemeinschaftlich an der Verwirklichung einer Gesamtidee mitgewirkt und ihre eigene Entwicklung einer Gesamtidee untergeordnet haben. Haben die Entwickler zeitlich gestaffelt jeweils einen eigenen Entwicklungsschritt erzielt, der zwar auf dem vorangegangenen Schritt aufbaut, jedoch einen eigenständigen und in seinen Funktionalitäten vorab nicht gemeinschaftlich konzipierten Programmteil darstellt, so dürfte eine Alleinurheberschaft an den jeweiligen einzelnen Programmteilen naheliegen. Waren die einzelnen Entwicklungsschritte hingegen in ein gemeinsames Gesamtkonzept planmäßig eingebettet, wie es im Rahmen von Open Source Projekten häufig der Fall ist, so werden die Entwickler eher als Miturheber gemäß § 8 UrhG anzusehen sein. In den bisherigen Entscheidungen zur GPL v2 hat die Rechtsprechung die Frage der Allein- oder Miturheberschaft der Entwickler nicht selbst beurteilt, da sie entweder aufgrund der gesetzlichen Urhebervermutung (siehe dazu Ziffer 2.2.) oder des (vom Prozessgegner nicht bestrittenen) Klägervortrags entscheiden konnte<a name="_ftnref16" href="#_ftn16">[16]</a>.</p>
<p>Die Qualifizierung als Allein- oder Miturheber spielt bei der  Rechtsdurchsetzung eine wichtige Rolle, da ein Alleinurheber die Verletzung des von ihm entwickelten Programmteils unabhängig von den anderen Urhebern verfolgen kann. Ein Miturheber dagegen kann eine Rechtsverletzung des Gesamtprogramms zwar gerichtlich geltend machen, muss aber (als sog. Prozessstandschafter) das gemeinschaftliche Urheberrecht aller Miturheber geltend machen und kann daher auch vom Beklagten nur Leistung an alle Miturheber verlangen (§ 8 Absatz 2 UrhG).</p>
<h2>2.2.  Gesetzliche Urhebervermutung</h2>
<p>Eine wichtige Rolle spielt in diesem Zusammenhang die gesetzliche Urhebervermutung gemäß § 10 UrhG. Danach wird vermutet, dass eine Person, die im Quellcode eines Softwareprogramms als Urheber bezeichnet ist, auch tatsächlich der Urheber des betreffenden Programms ist. Sind mehrere Personen in dieser Weise bezeichnet, so wird vermutet, dass diese Personen als Miturheber tätig waren. Soweit aufgrund eines Urhebervermerks im Quellcode die Urheberrechtsvermutung greift, müsste der wegen einer Urheberrechtsverletzung Beklagte beweisen, dass die im Quellcode als Urheber bezeichnete(n) Person(en) nicht der wirkliche Urheber des Programms ist/sind<a name="_ftnref17" href="#_ftn17">[17]</a>.</p>
<h2>2.3.  Treuhänderische Einräumung ausschließlicher Nutzungsrechte</h2>
<p>Sowohl das Landgericht Frankfurt als auch das Landgericht München I<a name="_ftnref18" href="#_ftn18">[18]</a> haben in ihren Entscheidungen anerkannt, dass eine Verletzung der Bedingungen der GPL nicht nur von dem/den Entwickler(n) selbst, sondern auch von einem ausschließlichen (d.h. exklusiven) Nutzungsrechtsinhaber geltend gemacht werden kann.</p>
<p>Mit dieser Konstruktion einer treuhänderischen, ausschließlichen Nutzungsrechtseinräumung hatte Harald Welte, der Gründer der Organisation &#8220;gpl-violoations.org&#8221; (<a href="http://www.gpl-violations.org/">www.gpl-violations.org</a>), in mehreren Fällen Erfolg. Die Organisation gpl-violations.org hat sich die Durchsetzung der Bedingungen der GPL zum Ziel gesetzt. Sie hat in den letzten Jahren in zahlreichen Fällen außergerichtlich (durch Abmahnungen) und in einigen Fällen gerade in Deutschland auch gerichtlich (durch Unterlassungs- und oder Schadensersatzklagen) Verletzungen der Bedingungen der GPL erfolgreich verfolgt.</p>
<p>Harald Welte machte in diesen Fällen Verletzungen bestimmter Bestandteile des Linux-Kernels geltend, deren Entwickler Harald Welte die ausschließlichen (d.h. exklusiven) Rechte der Vervielfältigung, Verbreitung und öffentlichen Wiedergabe sowie das Recht eingeräumt hatten, &#8220;Dritten die Vorname von Bearbeitungen und Ergänzungen zu gestatten&#8221;. Die Gewährung ausschließlicher Nutzungsrechte an einem Softwareprogramm ist rechtlich auch dann noch möglich, wenn der/die Entwickler &#8211; zum Beispiel unter der GPL v2 &#8211; zuvor Dritten nicht-ausschließliche (einfache) Nutzungsrechte eingeräumt haben<a name="_ftnref19" href="#_ftn19">[19]</a>.</p>
<h1>3.  Wer kann wegen einer Verletzung der GPL v2 verklagt werden?</h1>
<p>In der Mehrzahl der von der Rechtsprechung bisher entschiedenen Fälle entsprach die Sachlage dem &#8220;klassischen&#8221; Lizenzverletzungsszenario: Der Beklagte/Antragsgegner hatte beim Vertrieb GPL v2-lizenzierter Software Lizenzbedingungen der GPL v2 nicht beachtet (z.B. bei der Weitergabe von GPL v2-lizenzierter Software den Quellcode nicht nach Maßgabe der GPL v2 zur Verfügung gestellt oder keine Kopie der GPL v2 mitgeliefert) und wurde als Verletzer auf Unterlassung und/oder Schadensersatz in Anspruch genommen<a name="_ftnref20" href="#_ftn20">[20]</a>.</p>
<p>Dagegen war in der bereits erwähnten jüngsten Entscheidung des Landgerichts München I der Antragsgegner nicht der Anbieter des unter Verstoß gegen die GPL v2 vertriebenen VoIP-Telefons (SMC Networks), sondern der Betreiber der Plattform, auf der das VoIP-Telefon angeboten wurde (Skype). Das Landgericht München I meinte, dass Skype als Plattformbetreiber den nicht GPL v2-konformen Vertrieb spätestens ab dem Zeitpunkt hätte unterbinden müssen, ab dem Skype von den die GPL v2 verletzenden Umständen wusste. Das Landgericht München I erließ daher eine einstweilige Verfügung gegen Skype.</p>
<p>Harald Welte&#8217;s gerichtlichem Antrag auf einstweilige Verfügung gegen Skype war eine außergerichtliche Abmahnung vorausgegangen. Als Reaktion auf die Abmahnung hatte SMC Networks dem &#8211; bis dahin ohne jeglichen Hinweis auf die GPL vertriebenen &#8211; VoIP-Telefon ein Beiblatt mit einem allgemeinen Hinweis auf die GPL und die LGPL (siehe oben Ziffer 1.3.1) hinzugefügt. Dieser Hinweis genügte aber weder den Anforderungen des § 1 (Kopie der GPL v2)<a name="_ftnref21" href="#_ftn21">[21]</a> noch denen des § 3 der GPL v2 (Zurverfügungstellung des Quellcode)<a name="_ftnref22" href="#_ftn22">[22]</a>. Diese Rechtsverletzung hätte Skype nach Ansicht des LG München I unterbinden müssen.</p>
<p>Ob diese Erweiterung der Haftung auf den Plattformbetreiber mit den vom Bundesgerichtshof aufgestellten, eher restriktiven allgemeinen Grundsätzen zur sogenannten &#8220;Störerhaftung&#8221; vereinbar ist, erscheint zweifelhaft und wurde in der juristischen Literatur auch bereits in Frage gestellt<a name="_ftnref23" href="#_ftn23">[23]</a>. Es bleibt daher abzuwarten, ob die (noch nicht rechtskräftige) Entscheidung des LG München I von anderen Instanzgerichten und/oder höchstrichterlich bestätigt wird.</p>
<p>Anzumerken ist noch, dass auch gegen den Hersteller des VoIP-Telefons, SMC Networks, ein gerichtliches Verfahren anhängig ist.</p>
<h1>4.  Fazit und Ausblick</h1>
<p>Sämtliche bisher ergangenen instanzgerichtlichen Entscheidungen bestätigen &#8211; zumindest in ihren praktischen Ergebnissen &#8211; die im Jahr 2004 vom Landgericht München I in der weltweit ersten Gerichtseinscheidung zur GPL vertretene Auffassung. Trotz nicht immer deckungsgleicher juristischer Begründungen der Gerichte ist in der Tendenz klar, dass deutsche Gerichte die Bedingungen der GPL v2 im Grundsatz für durchsetzbar halten. Es bleibt allerdings abzuwarten, ob der Bundesgerichtshof, der über die Wirksamkeit der GPL v2 bisher noch nicht entschieden hat, diese Rechtsprechung der Instanzgerichte bestätigen wird.</p>
<p>Hinsichtlich der erst jüngst eingeführten Version 3 der GNU General Public License (GPL v3) gibt es bisher keine Rechtsprechung. Angesichts des strukturellen Gleichlaufs zwischen der GPL v2 und der GPL v3 ist jedoch zu erwarten, dass die Gerichte bei einer Beurteilung der GPL v3 von den für die GPL v2 erzielten praktischen Ergebnissen nicht wesentlich abweichen werden. Die bisherigen Entscheidungen werden vielmehr auch mit Blick auf die Anwendung und Auslegung der GPL v3 von maßgeblicher Bedeutung sein.</p>
<p><em>Dr. Henriette Picot ist als Rechtsanwältin in der Praxisgruppe IT bei Bird &amp; Bird LLP tätig und dort insbesondere auf urheberrechtliche Fragen spezialisiert. Sie berät Anbieter und Nutzer von (proprietärer und freier) Software und IT-Dienstleistungen in Fragen nationaler und internationaler Vertragsgestaltung (insbesondere zu Lizenzierung, Vertrieb und IT-Projekten), Outsourcing-Transaktionen sowie zu regulatorischen Fragen insbesondere im Bereich von Datenschutz und Datensicherheit. Der vorliegende Beitrag wurde auch im Open Source Jahrbuch veröffentlicht.<br />
</em></p>
<hr size="1" /><a name="_ftn1" href="#_ftnref1">[1]</a> LG München I, Az. 21 O 6123/04 &#8211; Computer und Recht 2004, 774ff. (Welte./.Sitecom Deutschland GmbH).</p>
<p><a name="_ftn2" href="#_ftnref2">[2]</a> LG Frankfurt a. M., Az. 2-6 O 224/06 &#8211; Computer und Recht 2006, 729ff. (<a href="http://www.jbb.de/urteil_lg_frankfurt_gpl.pdf" target="_blank">Welte./.D-Link Deutschland GmbH</a>).</p>
<p><a name="_ftn3" href="#_ftnref3">[3]</a> LG Berlin, Az. 16 O 134/06 &#8211; Computer und Recht 2006, 735 (<a href="http://www.ifross.de/Fremdartikel/LG%20Berlin%20GPL-Entscheidung21.2.06.pdf" target="_blank">WLAN-Router</a>).</p>
<p><a name="_ftn4" href="#_ftnref4">[4]</a> LG München I Az. 7 O 5245/07 &#8211; Computer und Recht 2008, 55ff. (Welte./.Skype) &#8211; nicht rechtskräftig.</p>
<p><a name="_ftn5" href="#_ftnref5">[5]</a> Vgl. Grützmacher, Anmerkung zu LG Frankfurt a. M., Az. 2-6 O 224/06 &#8211; Computer und Recht 2006, 733ff.</p>
<p><a name="_ftn6" href="#_ftnref6">[6]</a> Vgl. LG München I &#8211; Computer und Recht 2004, 774 (775); LG Frankfurt a. M. &#8211; Computer und Recht 2006, 729 (730); LG Berlin &#8211; Computer und Recht 2004, 735.</p>
<p><a name="_ftn7" href="#_ftnref7">[7]</a> Vgl. LG München I &#8211; Computer und Recht 2004, 774 (775); LG Frankfurt a. M. &#8211; Computer und Recht 2006, 729 (730).</p>
<p><a name="_ftn8" href="#_ftnref8">[8]</a> Näheres unter Ziffer 1.4.</p>
<p><a name="_ftn9" href="#_ftnref9">[9]</a> LG München I Az. 7 O 5245/07 &#8211; Computer und Recht 2008, 55ff. (Welte./.Skype) &#8211; nicht rechtskräftig.</p>
<p><a name="_ftn10" href="#_ftnref10">[10]</a> Vgl. § 3 Absatz Nr. 1-3 sowie Absatz 3 der GPLv2.</p>
<p><a name="_ftn11" href="#_ftnref11">[11]</a> Vgl. oben Ziffer 1.3.1. sowie LG München I &#8211; Computer und Recht 2008, 55 ff.</p>
<p><a name="_ftn12" href="#_ftnref12">[12]</a> LG München I &#8211; Computer und Recht 2008, 55 (59).</p>
<p><a name="_ftn13" href="#_ftnref13">[13]</a> Vgl. LG München I &#8211; Computer und Recht 2004, 775 (776); LG Frankfurt &#8211; Computer und Recht 2006, 729 (731).</p>
<p><a name="_ftn14" href="#_ftnref14">[14]</a> Der Unterschied zwischen einer dinglichen und einer nur vertraglichen Beschränkung eines Nutzungsrechts wird deutlich, wenn sich der Nutzer an die jeweilige Beschränkung nicht hält: Im Falle einer dinglich wirkenden Beschränkung des eingeräumten Nutzungsrechts könnte der Entwickler gegen den Nutzer nicht nur wegen einer Verletzung der GPL v2 vorgehen, sondern er wäre unmittelbar in seinem eigenen Urheberrecht verletzt. Eine rein vertraglich wirkende Beschränkung des Nutzungsrechts berechtigt den Entwickler dagegen nur zur Geltendmachung vertraglicher Ansprüche.</p>
<p><a name="_ftn15" href="#_ftnref15">[15]</a> Diese Grundsätze hat der BGH in seiner sog. &#8220;OEM-Entscheidung&#8221; festgelegt, vgl. BGH GRUR 2001, 153 (154).</p>
<p><a name="_ftn16" href="#_ftnref16">[16]</a> Vgl. insbesondere LG Frankfurt &#8211; Computer und Recht 2006, 729 (730).</p>
<p><a name="_ftn17" href="#_ftnref17">[17]</a> Vgl. etwa LG Frankfurt a. M., Az. 2-6 O 224/06 &#8211; Computer und Recht 2006, 729 (730), (<a href="http://www.jbb.de/urteil_lg_frankfurt_gpl.pdf" target="_blank">Welte./.D-Link Deutschland GmbH</a>).</p>
<p><a name="_ftn18" href="#_ftnref18">[18]</a> Vgl. Fußnoten 1, 2, 4. Bei den Entscheidungen des Landgerichts München I handelte es sich allerdings nicht um Endurteile, sondern um einstweilige Verfügungen, für deren Erlass die Berechtigung des Klägers zur gerichtlichen Verfolgung der in Frage stehenden Rechtsverletzungen (sogenannte Aktivlegitimation) nicht bewiesen, sondern lediglich glaubhaft gemacht werden muss.</p>
<p><a name="_ftn19" href="#_ftnref19">[19]</a> Vgl. § 33 Satz 1 UrhG. Der Inhaber des einfachen Nutzungsrechts genießt insoweit sog. &#8220;Sukzessionsschutz&#8221;.</p>
<p><a name="_ftn20" href="#_ftnref20">[20]</a> So in LG München I &#8211; Computer und Recht 2004, 774ff.; LG Frankfurt &#8211; Computer und Recht 2006, 729ff.; LG Berlin &#8211; Computer und Recht 2004, 735ff.</p>
<p><a name="_ftn21" href="#_ftnref21">[21]</a> Vgl. oben Ziffer 1.3.1.</p>
<p><a name="_ftn22" href="#_ftnref22">[22]</a> Vgl. oben Ziffer 1.3.2.</p>
<p><a name="_ftn23" href="#_ftnref23">[23]</a> Vgl. Wimmers/Klett, Anmerkung zu LG München I, Az. 7 O 5245/07 &#8211; Computer und Recht 2008, 59 (60).</p>
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		<title>Remix</title>
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		<pubDate>Sun, 03 May 2009 21:02:37 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[Das Buch &#8220;Remix&#8221; von Larry Lessing ist mittlerweile zum freien Download verfügbar &#8211; natürlich unter einer CC-Lizenz. Der Erfolg von Autoren wie Cory Doctorow hat deutlich gemacht, dass die CC-Lizenz, oder überhaupt &#8220;openess&#8221; zur Zeit wohl am besten für ebooks geeignet ist. Der Leser kann es lesen, wird aber wohl häufig nach einem &#8220;Anlesen&#8221; bei [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Buch &#8220;Remix&#8221; von Larry Lessing ist mittlerweile zum freien Download verfügbar &#8211; natürlich unter einer CC-Lizenz. Der Erfolg von Autoren wie Cory Doctorow hat deutlich gemacht, dass die CC-Lizenz, oder überhaupt &#8220;openess&#8221; zur Zeit wohl am besten für ebooks geeignet ist. Der Leser kann es lesen, wird aber wohl häufig nach einem &#8220;Anlesen&#8221; bei Gefallen die Buchausgabe kaufen. Ein guter Kompromiss, der die Verlage interessieren sollte. Inwiefern diese vorteilhafte Kombination noch anhält im Zuge der Entwicklung der ebook-Reader ist natürlich noch überhaupt nicht klar.</p>
<p>(cen)</p>
<p><a href="http://www.ip-notiz.de/ipexpertennotizen-ich-geb%C2%B4s-weg/2008/05/07/">Mehr zu dem Thema hat Doctorow unter anderem hier geschrieben.</a></p>
<p><a href="http://www.bloomsburyacademic.com/remix.htm">Hier der link zum Download von &#8220;Remix&#8221;.</a></p>
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		<title>Ein weiteres Archiv kooperiert mit Wikimedia</title>
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		<pubDate>Tue, 07 Apr 2009 08:23:28 +0000</pubDate>
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			<content:encoded><![CDATA[<p>Vor einigen Wochen wurde in diesem Blog bereits angedeutet, <a href="http://www.ip-notiz.de/wikimedia-deutschland-wer-folgt-dem-beispiel-des-bundesarchivs/2009/03/02/">dass Wikimedia Commons demnächst ein weiteres Fotoarchiv akquirieren könnte. </a></p>
<p>Jetzt ist es tatsächlich so weit: Ca. 250.000 Bilder wurden durch die <a href="http://www.slub-dresden.de/">Sächsische Staats- und Universtitätsbibliothek (SLUB) </a>unter einer CC BY-SA 3.0-Lizenz  der Wikimedia Commons zur Verfügung gestellt. Diese Zahl an Fotos stellt die 100.000 Bilder, die Wikimedia unlängst vom Bundesarchiv bekommen hat, noch deutlich in den Schatten. Wir sehen hier deutlich, dass gerade staatliche Institutionen, die dem Gemeinwohl verpflichtet sind, den offenen Projekten mittlerweile durchaus wohlwollend gegenüber stehen. Dass der Einstellungswandel seine Zeit dauert, ist bei diesen großen Institutionen natürlich kein Wunder. Umso sicherer sind wir uns, dass dies erst die Spitze des Eisberges ist.</p>
<p>Am meisten freut uns natürlich dabei, dass hier die SLUB, die unserer Alma Mater verbunden ist, eine Vorreiterrolle spielt.</p>
<p>(cen)</p>
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