Archiv für die Kategorie 'P2P/Abmahnung'

Megaupload geschlossen

Freitag, 20. Januar 2012

Der Filehoster Megaupload wurde nach Informationen der Nachrichtenagentur AP auf Druck der US Bundesbehörden vorläufig geschlossen.Der bekannte deutsche “Hacker” Kim Schmitz, der als der Betreiber der Seite gilt, ist mit weiteren Hintermännern in Neuseeland verhaftet worden. Der Fehler der Filehosting-Anbieter war es wohl, Server in den USA angemietet zu haben. Damit ist einer der größten Hosting- und Streamingdienste des Internet aus dem Rennen. Die Erfahrung zeigt allerdings, dass die Folgen meist eher marginal sind, schnell schließen üblicherweise andere Unternehmen die Lücke, wenn auch die Professionalität von Megaupload kaum ein anderes Unternehmen erreicht. Megaupload hat es immerhin geschafft, das unten gezeigte Video unlängst in Umlauf zu bringen, in dem sich die Firma nicht nur rühmt, 4% des Internettraffics auszumachen, sondern auch zahlreiche U.S.-Prominente für so genannte Blurps gewinnen konnte.

Mehr hier.

Lebenslang – oder 30 Jahre? Wie lange gilt sie nun, die Unterlassungserklärung?

Mittwoch, 6. April 2011

Eine Tauschbörsen-Abmahnung verfolgt im Wesentlichen zwei Ziele. Erstens: der Internetanschlussinhaber soll sich dazu verpflichten, es zukünftig zu unterlassen, urheberrechtlich geschützte Werke des Abmahnenden (Filme, Musik, Computerspiele etc.) anderen Tauschbörsen-Teilnehmern zur Verfügung zu stellen. Zweitens: der Abgemahnte soll die Kosten der Abmahnung tragen.

Der Unterlassungsanspruch des Abmahnenden kann durch Abgabe einer sog. Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung „erfüllt“ werden. „Praktischerweise“ ist den Abmahnungen regelmäßig bereits eine vorformulierte Erklärung beigefügt. Dass der Abgemahnte sich meist keinen großen Gefallen tut (Anwälte vertreten immer nur die Interessen ihrer eigenen Mandanten…), wenn er die Unterlassungserklärung ungeprüft unterzeichnet, wird an dieser Stelle als bekannt vorausgesetzt.

Herr Heintsch (abmahnwahn-dreipage.de) ist mit der spannenden Frage an mich herangetreten, wie lange sich der Abgemahnte an eine Unterlassungserklärung bindet, wenn er diese unterzeichnet. Verliert eine Unterlassungserklärung irgendwann ihre Wirkung durch Zeitablauf? Wenn ja, wann? An vielen Stellen im Internet liest man von einer Geltungsdauer von 30 Jahren. Ist das korrekt? Zunächst wollte ich Herrn Heintsch nur eine kurze Stellungnahme zukommen lassen. Es wurde nun doch ein Bisschen ausführlicher… (weiterlesen …)

Prof. Dr. Hoeren fordert höheren Schadensersatz für illegale Filesharingteilnehmer ;)

Dienstag, 30. November 2010
Wir haben bereits an verschiedenen Stellen über das freizugängliche Abmahn-Archiv der Kanzlei MS Concept berichtet (bspw. hier und hier).  Auch Prof. Dr. Hoeren ist das Abmahnarchiv offensichtlich nicht verborgen geblieben. Ihm gibt es Anlass, “höheren Schadensersatz für P2P-Piraten” zu fordern (wegen schlecht Geschmacks…) Den Beitrag mit dem Titel “Hoeren fordert höheren Schadensersatz für P2P-Piraten” finden Sie hier.

Eine Vorstellung des Archivs in Form eines kurzen Clips finden Sie hier:

Schuldübernahme bei Tauschbörsen Abmahnung – Ausweg oder Falle?

Montag, 29. November 2010

Rechtsanwalt Dr. Sven J. Mühlberger, LL.M. wurde vor Kurzem von Herrn Steffen Heintsch, dem Initiator von Abmahnwahn-Dreipage.de, zum Thema Schuldübernahme bei Tauschbörsen-Abmahnung interviewt. Internetanschlussinhaber und Tauschbörsenteilnehmer sind häufig nicht personenidentisch. Nur allzu oft sind es Familienangehörige oder Mitbewohner, die letztlich illegal am Filesharing teilgenommen haben und für die Tauschbörsen-Abmahnung verantwortlich sind.

Die verantwortlichen Familienmitglieder bzw. Mitbewohner versuchen den Anschlussinhaber aus der Schusslinie zu bekommen, indem diese dem Abmahner mitteilen, dass sie für den in der Abmahnung beschriebenen Vorwurf verantwortlich sind. Viele Abmahner sind mittlerweile dazu übergegangen, den sich auf diese Weise geouteten Familienmitglieder eine Schuldübernahmeerklärung zur Unterschrift vorzulegen. Durch die Übernahme der Schuld soll der Internetanschlussinhaber aus seiner Schuld entlassen werden.

Im Interview stellt sich Dr. Mühlberger, LL.M. den wichtigsten Fragen rund um das Thema Schuldübernahme und weist auf mögliche Gefahren und Chancen hin. Das vollständige Interview finden Sie hier.

(via abgemahnt-hilfe)

Bushido fordert 5001,00 Euro Vertragsstrafe wegen Verstoßes gegen Unterlassungserklärung nach Tauschbörsenabmahnung

Donnerstag, 30. September 2010

Allen Abmahnungen ist stets eine Sache gemein: es wird darin zur Abgabe einer hinreichend strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert. In der Vergangenheit wurde viel über Risiken und Notwendigkeit der Abgabe von Unterlassungserklärungen diskutiert. Entsprechend der weit überwiegenden Auffassung der Betroffenenvertreter soll auf eine Tauschbörsen-Abmahnung hin eine modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben werden, um den Abgemahnten vor weiterem finanziellen Schaden zu bewahren. Als Betroffenenvertreter teilen wir diese Auffassung.

Für die Abgabe einer Unterlassungserklärung ist es erforderlich, dass sich der Abgemahnte für den Fall einer erneuten Rechtsverletzung zur Zahlung einer angemessenen Vertragsstrafe verpflichtet. Bislang waren uns keine Fälle bekannt, in denen die Vertragsstrafe tatsächlich geltend gemacht und eingefordert wurde. Hierfür gibt es drei mögliche Erklärungen:

  1. Der Abgemahnte zeigt sich geläutert und nimmt Abstand vom “illegalen Filesharing”
  2. Die Rechteinhaber bzw. die Kanzleien scheuen den logistischen Aufwand, Verstöße mit vorangegangenen Unterlassungserklärungen abzugleichen
  3. Der Abgemahnte ist mit dem Filsharer nicht personenidentisch und hat Sicherungsvorkehrungen getroffen, die es verhindern, dass Dritte  über den Anschluss illegal am Filesharing teilnehmen

Am Wochenende erhielten wir nunmehr erstmals ein Schreiben der Kanzlei Bindhardt, Fiedler, Rixen und Zerbe aus Linden, in dem diese für den Rechteinhaber Bushido “wegen wiederholter Rechtsverletzung” abmahnt. (weiterlesen …)

Keine IP-Adressen-Speicherung – keine Abmahnung. Speicherung zulässig bei Flatrate-Verträgen?

Dienstag, 6. Juli 2010

Aktuell vertreten wir zahlreiche Betroffene, die eine sog. Tauschbörsenabmahnung erhalten haben. Viele Betroffene erhalten nicht nur eine Abmahnung, sondern werden gleich in regelmäßigen Abständen vom Postboten heimgesucht…

Damit überhaupt eine Abmahnung verschickt werden kann, muss die ladungsfähige Adresse des potentiellen Urheberrechtsverletzer ermittelt werden. Dies erfolgt über die Feststellung der sog. IP-Adresse – einer Adresse die im Netz erkennbar ist und Rückschlüsse über den verwendeten Internetanschluss und damit über den Internetanschlussinhaber erlaubt. Die IP-Adresse wird dem Internetanschluss vom Internetprovider (Telekom, 1&1, Vodafone, Alice etc.) zugewiesen und in regelmäßigen Abständen verändert (sog. dynamische IP-Adresse). Der Internetprovider ist damit der einzige, der Kenntnis der Daten hat, die erforderlich sind, um die Internetnutzer zu personalisieren.

Wird nun festgestellt, dass über eine bestimmte IP-Adresse illegal am Filesharing teilgenommen wurde, so wird der Internetprovider auf Auskunft und folglich auf Herausgabe der Adressdaten des Internetanschlussinhabers in Anspruch genommen. Selbstverständlich wird hierfür einige Zeit benötigt. Für die Geltendmachung des Auskunftsverfahrens ist es natürlich von höchster Bedeutung, dass der Internetprovider die Daten, die Auffschluss über den hinter einer IP-Adresse verborgenen Anschlussinhaber geben, in der Zwischenzeit nicht löscht.

Die Telekom,bspw., speichert die erforderlichen Daten für sieben Tage. Dieser Zeitraum genügt der Abmahnbranche jedoch meist, um die erforderlichen Daten zu sichern. Eine Kunde der Telekom wehrte sich nun vor Gericht gegen die Speicherpraxis der Telekom. Als Inhaber eines Flatrate-Vertrages (“T-Online-dsl-flat-Tarif”) bestünde keine Notwendigkeit der Datenspeicherung. Vielmehr müssten die Daten sofort nach Beendigung der Internetverbindung gelöscht werden.

Hätte der Kunde der Telekom Recht bekommen, so hätte die Abmahn-”Industrie” einen herben Schlag erlitten. Die Datenermittlung hätte sich enorm erschwert. (weiterlesen …)

marions-kochbuch.de: Internetportal haftet für urheberrechtswidrigen Bilder-Upload

Mittwoch, 9. Juni 2010

Mittlerweile liegen die lang erwarteten Urteilsgründe des Bundesgerichtshofes in der “marions-kochbuch.de”-Entscheidung vor (vgl. BGH Urt. v. 12.11.2009, Az.: I ZR 166/07). Darin hatte sich der BGH mit der Frage zu befassen, inwieweit die Betreiber eines Internetportals für den urheberrechtswidrigen Upload von Bildern durch Nutzer in Anspruch genommen werden können.

Die Frage, inwieweit Portalbetreiber für das Verhalten von Nutzern und mithin für fremde Inhalte gerade stehen müssen, zählt zweifelsohne zu einer der wichtigsten und äußerst kontrovers diskutierten Fragen im Netz. Doch wer sich von der Entscheidung des Bundesgerichtshofs grundsätzliche Klarheit erhoffte, dürfte von den Entscheidungsgründen schwer enttäuscht sein. Die Richter stellen darin keine grundsätzlichen Erwägungen zur Frage der Haftung für fremde Inhalte an.  Stattdessen zieht das Gericht die Besonderheiten des Einzelfalls heran.

So habe sich der Portalbetreiber die fremden Inhalte durch sein konkretes Verhalten zu eigen gemacht. Es handle sich mithin nicht um fremde Inhalte, sondern um eigene. Der Portalbetreiber wird folglich als Verletzer in Anspruch genommen und haftet demnach auch voll für den urheberrechtswidrigen Bilder-Upload durch User.

Bei der Einstufung als “eigene Inhalte” stellt der BGH im wesentlichen auf zwei Punkte ab:

  1. Das Portal “chefkoch.de” hatte sich durch AGB umfassende Nutzungsrechte an den Inhalten von Nutzern (sog. user generated content) einräumen lassen.
  2. Die Portalbetreiber hatten in die hochgeladenen Bilder das Logo des Portals in Form einer Kochmütze integriert.

Besonders ins Auge sticht dabei der erste Punkt: die Fallgestaltung der “Einräumung umfassender Nutzungsrechte an Inhalten von Usern”. Letztlich ist ein solcher Passus in nahezu allen AGB der bekannten Social-Web-Dienste enthalten. Eine derartig weitgehende Rechteeinräumung ist regelmäßig sogar einer der maßgeblichen Pfeiler, auf denen das jeweilige Geschäftsmodell beruht.  Die Entscheidung des BGH könnte nun möglicherweise dahingehend verstanden werden, dass diese Web-Dienste sich urheberrechtswidrige Inhalte von Usern zu eigen machen und für die Urheberrechtsverletzung in Anspruch genommen werden können.

(sjm)

Ungesicherte WLAN Funkverbindung – Google “Street View” speichert (versehentlich) Datenverkehr (Emailfragmente, Aufrufe von Websites etc.)

Freitag, 21. Mai 2010

Das ungesicherte (bzw. nicht hinreichend gesicherte) WLAN machte in den letzten Tagen von sich reden und beschäftigte die Medien.

Wir berichteten darüber: hier, hier und hier.

Wurde zwischenzeitlich durch den BGH entschieden, dass derjenige, der sein WLAN nicht entsprechend der zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Routers marktüblichen Sicherungsstandards sichert, für Rechtsverstöße Dritter im Rahmen der Störerhaftung in Anspruch genommen werden kann, so gibt uns  Google, insbesondere das Projekt “Google Street View” einen weiteren Grund, das WLAN nicht ungesichert zu belassen.

Wie sich vor wenigen Tagen herausstellte, werden durch die von Google entsandten, mit 360°-Ansicht-Kameras ausgestatteten Fahrzeuge (die im übrigen gegenwärtig auch in Deutschland unterwegs sind) nicht nur die Straßen aufgenommen – was bereits für ausreichend Diskussionen unter datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten gesorgt hat. Die Kameras nahmen – wohlgemerkt versehentlich – auch Fragemente von Datenverkehr auf, der über ungesicherte WLAN-Funknetze abrufbar war.

Google hat sich für das Versehen zwischenzeitlich entschuldigt. Die Entschuldigung finden Sie hier.

(sjm)

(via abmahnschutz24)

Erste Reaktionen auf das Tauschbörsen-BGH-Urteil von Seiten der Abmahnmaschinerie – die “Next Generation”-Abmahnung?

Donnerstag, 20. Mai 2010

Vor wenigen Tagen erging das mit Spannung erwartete BGH-Urteil zur Frage der Haftung des Internetanschlussinhabers bei Musiktauschbörsen-Abmahnungen. Wir haben bereits darüber berichtet. Sie finden die entsprechenden Beiträge hier, hier und hier. Die Urteilsgründe der Entscheidung liegen zwar noch nicht vor, einige vorsichtige Tendenzen lassen sich aber gleichwohl aus der Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs entnehmen.

So haftet der Betreiber eines privaten WLAN-Netzes nicht, wenn er seinen Prüfpflichten genügt hat. Die Prüfpflicht bezieht sich dabei auf die Einhaltung der im Zeitpunkt der Installation des Routers für den privaten Gebrauch marktüblichen Sicherungen. Nicht erforderlich ist hingegen eine fortlaufende Anpassung der Sicherung nach dem jeweils aktuellen Stand der Technik. Privatpersonen mit WLAN sind daher gut beraten, wenn Sie die Sicherung ihres WLANs nochmals auf den Prüfstand stellen und diese durch ein personalisiertes Passwort hinreichend abzusichern.

Noch in einem weiteren Punkt lässt die Pressemitteilung eine Tendenz erkennen, welche gegenwärtig sowohl im Lager der Betroffenenvertreter als auch im Lager der sog. “Abmahnkanzleien” für Furore sorgt. (weiterlesen …)

Interview mit Rechtsanwalt Dr. Sven J. Mühlberger, LL.M. zum aktuellen BGH Urteil vom 12. Mai 2010 – I ZR 121/08

Mittwoch, 12. Mai 2010

Anbei finden Sie einen Link zu einem Interview, das unser Kollege, Dr. Sven J. Mühlberger, unmittelbar nach bekannt werden der Pressemitteilung gegeben hat. Das vollständige Interview wird voraussichtlich im Rahmen der 18.00 Uhr – Nachrichten von RegioTV ausgestrahlt.