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	<title>IP&#124;Notiz &#187; P2P/Abmahnung</title>
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	<description>Intellectual Property Rights im Blog</description>
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		<title>Megaupload geschlossen</title>
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		<pubDate>Fri, 20 Jan 2012 08:05:53 +0000</pubDate>
		<dc:creator>cen</dc:creator>
				<category><![CDATA[Internetrecht]]></category>
		<category><![CDATA[IT]]></category>
		<category><![CDATA[P2P/Abmahnung]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Filehoster Megaupload wurde nach Informationen der Nachrichtenagentur AP auf Druck der US Bundesbehörden vorläufig geschlossen.Der bekannte deutsche &#8220;Hacker&#8221; Kim Schmitz, der als der Betreiber der Seite gilt, ist mit weiteren Hintermännern in Neuseeland verhaftet worden. Der Fehler der Filehosting-Anbieter war es wohl, Server in den USA angemietet zu haben. Damit ist einer der größten [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Filehoster Megaupload wurde nach Informationen der Nachrichtenagentur AP auf Druck der US Bundesbehörden vorläufig geschlossen.Der bekannte deutsche &#8220;Hacker&#8221; Kim Schmitz, der als der Betreiber der Seite gilt, ist mit weiteren Hintermännern in Neuseeland verhaftet worden. Der Fehler der Filehosting-Anbieter war es wohl, Server in den USA angemietet zu haben. Damit ist einer der größten Hosting- und Streamingdienste des Internet aus dem Rennen. Die Erfahrung zeigt allerdings, dass die Folgen meist eher marginal sind, schnell schließen üblicherweise andere Unternehmen die Lücke, wenn auch die Professionalität von Megaupload kaum ein anderes Unternehmen erreicht. Megaupload hat es immerhin geschafft, das unten gezeigte Video unlängst in Umlauf zu bringen, in dem sich die Firma nicht nur rühmt, 4% des Internettraffics auszumachen, sondern auch zahlreiche U.S.-Prominente für so genannte Blurps gewinnen konnte.</p>
<p><iframe src="http://www.youtube.com/embed/-TgLd5UdUTQ" frameborder="0" width="400" height="250"></iframe></p>
<p><a href="http://www.gulli.com/news/17908-megaupload-dicht-kim-schmitz-verhaftet-update-2012-01-19">Mehr hier. </a></p>
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		<title>Lebenslang – oder 30 Jahre? Wie lange gilt sie nun, die Unterlassungserklärung?</title>
		<link>http://www.ip-notiz.de/lebenslang-%e2%80%93-oder-30-jahre-wie-lange-gilt-sie-nun-die-unterlassungserklarung/2011/04/06/</link>
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		<pubDate>Wed, 06 Apr 2011 11:31:56 +0000</pubDate>
		<dc:creator>SJM</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[P2P/Abmahnung]]></category>

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		<description><![CDATA[Eine Tauschbörsen-Abmahnung verfolgt im Wesentlichen zwei Ziele. Erstens: der Internetanschlussinhaber soll sich dazu verpflichten, es zukünftig zu unterlassen, urheberrechtlich geschützte Werke des Abmahnenden (Filme, Musik, Computerspiele etc.) anderen Tauschbörsen-Teilnehmern zur Verfügung zu stellen. Zweitens: der Abgemahnte soll die Kosten der Abmahnung tragen. Der Unterlassungsanspruch des Abmahnenden kann durch Abgabe einer sog. Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung „erfüllt“ [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Eine Tauschbörsen-Abmahnung verfolgt im Wesentlichen zwei Ziele.   Erstens: der Internetanschlussinhaber soll sich dazu verpflichten, es   zukünftig zu unterlassen, urheberrechtlich geschützte Werke des   Abmahnenden (Filme, Musik, Computerspiele etc.) anderen   Tauschbörsen-Teilnehmern zur Verfügung zu stellen. Zweitens: der   Abgemahnte soll die Kosten der Abmahnung tragen.</p>
<p>Der Unterlassungsanspruch des Abmahnenden kann durch Abgabe einer   sog. Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung „erfüllt“ werden.   „Praktischerweise“ ist den Abmahnungen regelmäßig bereits eine   vorformulierte Erklärung beigefügt. Dass der Abgemahnte sich meist   keinen großen Gefallen tut (Anwälte vertreten immer nur die Interessen   ihrer eigenen Mandanten…), wenn er die Unterlassungserklärung ungeprüft   unterzeichnet, wird an dieser Stelle als bekannt vorausgesetzt.</p>
<p>Herr Heintsch (abmahnwahn-dreipage.de)   ist mit der spannenden Frage an mich herangetreten, wie lange sich der   Abgemahnte an eine Unterlassungserklärung bindet, wenn er diese   unterzeichnet. Verliert eine Unterlassungserklärung irgendwann ihre   Wirkung durch Zeitablauf? Wenn ja, wann? An vielen Stellen im Internet   liest man von einer Geltungsdauer von 30 Jahren. Ist das korrekt?   Zunächst wollte ich Herrn Heintsch nur eine kurze Stellungnahme zukommen   lassen. Es wurde nun doch ein Bisschen ausführlicher… <img title="Weiterlesen..." src="http://www.abgemahnt-hilfe.de/wp-includes/js/tinymce/plugins/wordpress/img/trans.gif" alt="" /></p>
<h4><strong>1. Was ist „Verjährung“</strong></h4>
<p>Ausgangspunkt der Überlegungen ist § 194 Abs. 1 BGB. Dort heißt es wie folgt: „Das Recht, von einem anderen ein Tun oder <strong>Unterlassen</strong> zu verlangen, unterliegt der Verjährung.“ Aus dieser Vorschrift geht   hervor, dass Ansprüche ganz allgemein der Verjährung unterliegen. Nach   Ablauf der Verjährung ist die Geltendmachung von Ansprüchen   ausgeschlossen (vorausgesetzt, natürlich, die Einrede der Verjährung   wird erhoben).</p>
<p>Hintergrund dieser Norm ist sowohl das Interesse an Rechtssicherheit   und Rechtsfrieden (eine bestehende Rechtslage soll nach längerem   Zeitablauf nicht mehr in Frage gestellt werden können) als auch das   Interesse des Schuldners, der nicht zeitlich unbegrenzt Rücklagen zur   Erfüllung zeitlich weit zurückliegender Ansprüche soll vorhalten müssen   (vgl. BGHZ, 128, 82 f.).</p>
<p>Der Begriff der „Verjährung“ beschreibt also den Zeitpunkt, ab dem   das Interesse des Schuldners (und der Allgemeinheit) von Ansprüchen des   Gläubigers unbehelligt zu bleiben, schwerer wiegt als das Interesse des   Gläubigers an der Anspruchsdurchsetzung. Danach kann der Gläubiger  seine  Ansprüche nicht mehr geltend machen. Nachfolgendes, nicht   maßstabsgetreues Schaubild (das keinen Anspruch auf dogmatische   Richtigkeit hat) soll dazu dienen, diese Verjährungs-„Entwicklung“ zu   verdeutlichen. Abhängig von der Anspruchsart tritt die Verjährung   unterschiedlich schnell ein (sechs Monate, drei Jahre, zehn Jahre,   dreißig Jahre). Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.</p>
<p><a href="http://www.abmahnschutz24.de/wp-content/uploads/2011/04/Diagramm.jpg"><img class="aligncenter" title="Diagramm" src="http://www.abmahnschutz24.de/wp-content/uploads/2011/04/Diagramm-277x300.jpg" alt="" width="277" height="300" /></a></p>
<p>Wir können also festhalten: Ansprüche unterliegen der Verjährung. Soweit, so gut.</p>
<h4><strong>2. Wann beginnt die Verjährung?</strong></h4>
<p>Allein aus der Verjährungsdauer können jedoch keine Rückschlüsse   gezogen werden, wann die Verjährung letztlich eintritt. Entscheidend ist   der <strong>Verjährungsbeginn</strong>, d.h. wann die   Verjährungsfristen zu laufen beginnen und wir uns auf dem Zeitstrahl im   Schaubild fortbewegen. Gemäß § 199 Abs. 1 BGB beginnt die regelmäßige   dreijährige Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem</p>
<ol>
<li>der Anspruch entstanden ist <strong>und</strong></li>
<li>der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der   Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe   Fahrlässigkeit erlangen müsste.</li>
</ol>
<p>Damit die Verjährungsfrist beginnt, muss der Gläubiger also erst   einmal überhaupt die Möglichkeit haben, den Anspruch geltend zu machen.   Der Gläubiger muss die anspruchsbegründenden Umstände und die Person  des  Schuldners kennen.</p>
<p>Vorliegend von Interesse ist das Schicksal des in   Tauschbörsen-Abmahnungen regelmäßig geltend gemachten   Unterlassungsanspruchs. In § 97 Abs. 1 UrhG heißt es hierzu: „Wer das   Urheberrecht […] widerrechtlich verletzt, kann vom Verletzten […] bei   Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.“</p>
<p>Dieser Anspruch unterliegt der regelmäßigen Verjährung von drei   Jahren. Entscheidend ist aber auch hier die Frage, wann der   Unterlassungsanspruch zu verjähren beginnt.</p>
<p>Gemäß § 199 Abs. 5 BGB tritt beim Unterlassungsanspruch die   Zuwiderhandlung an die Stelle der Entstehung. Das bedeutet, die   Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem die   Zuwiderhandlung gegen das Urheberrecht des Rechteinhabers stattgefunden   hat und der Rechteinhaber von den anspruchsbegründenden Umständen und   der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat.</p>
<p>Bei Tauschbörsen-Abmahnungen beginnt die Verjährung folglich mit dem   Schluss des Jahres, in dem die Tauschbörsenteilnahme erfolgt ist   (Log-Datum) und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen   (IP-Adresse, Zeitpunkt, Upload) und der Person des   Internetanschlussinhabers (Auskunftsverfahren) Kenntnis erlangt hat.</p>
<h4><strong>3. Wie lange gilt die Unterlassungserklärung</strong></h4>
<p>In der Unterlassungserklärung verpflichtet sich der   Unterlassungsschuldner gegenüber dem Unterlassungsgläubiger zukünftig,   ein bestimmtes Verhalten zu unterlassen. Mit Abgabe der   Unterlassungserklärung wird der Unterlassungsanspruch erfüllt und   befriedigt (genaugenommen wird die Wiederholungsgefahr ausgeräumt).</p>
<p>Die Unterlassungserklärung begründet ein Rechtsverhältnis zwischen   dem Abmahner und dem Abgemahnten. Unter einem Rechtsverhältnis versteht   man die rechtlich geregelte Beziehungen zwischen Personen (bspw. Ehe,   Mietvertrag, etc.).</p>
<p>Rechtsverhältnisse unterliegen jedoch nicht der Verjährung. Nur   Ansprüche (bspw.: Anspruch auf Zahlung von Mietzins) können verjähren.   Dies ergibt sich eindeutig aus § 194 Abs. 1 BGB, der den Begriff des   „Anspruchs“ legaldefiniert. Dort heißt es: „Das Recht von einem anderen   ein Tun oder Unterlassen zu verlangen <strong>(Anspruch)</strong>, unterliegt der Verjährung.“</p>
<p>Solange der Abgemahnte sich an die Unterlassungserklärung hält,   stehen dem Abmahner keine weiteren Unterlassungsansprüche zu. Es besteht   kein Unterlassungsanspruch, da es an der hierfür erforderlichen   Wiederholungsgefahr bzw. Erstbegehungsgefahr fehlt.</p>
<p>Verstößt der Abgemahnte jedoch gegen die zuvor abgegebene   Unterlassungserklärung, entsteht ein neuer Unterlassungsanspruch. Dieser   unterliegt als „Anspruch“ den bereits dargelegten   Verjährungsvorschriften. Für den Beginn der Verjährungsfrist des neu   entstandenen Unterlassungsanspruchs ist auf den Zeitpunkt der   Zuwiderhandlung abzustellen (s.o.).</p>
<p>Solange sich der Abgemahnte an seine Pflichten aus dem   Unterlassungs-Schuldverhältnis hält, befindet sich der ursprüngliche   Unterlassungsanspruch in einem Zustand dauerhafter Erfüllung. Der   Abmahner hat keine Zugriffsmöglichkeiten, bzw. durchsetzbare   Unterlassungsansprüche, die verjähren könnten. Der Abmahner kann den   Abgemahnten bspw. nicht auf Unterlassung verklagen.</p>
<p>Erst bei einer Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungspflicht   entstehen neue Unterlassungsansprüche, die ihrerseits der Verjährung   unterliegen. Das zugrundeliegende Rechtsverhältnis, die   Unterlassungserklärung als solche, bleibt hiervon jedoch unangetastet.</p>
<p><a href="http://www.abmahnschutz24.de/wp-content/uploads/2011/04/Verjährung2.jpg"><img class="aligncenter" title="Verjährung2" src="http://www.abmahnschutz24.de/wp-content/uploads/2011/04/Verjährung2-300x86.jpg" alt="" width="300" height="86" /></a></p>
<h4><strong>4. Ergebnis</strong></h4>
<p>Die Unterlassungserklärung, bzw. das durch die Unterlassungserklärung   begründete Rechtsverhältnis, unterliegt keinerlei Verjährung oder   zeitlichen Beschränkung. Die Unterlassungserklärung gilt zeitlich   unbeschränkt. Kilian Besler hat daher einem aufschlussreichen Artikel   vom 18.12.2010 zu Recht den Titel gegeben „Die Mär von der 30jährigen   Gültigkeit von Unterlassungserklärungen.“</p>
<p>Die Unterlassungserklärung bindet den Unterzeichner nicht „nur“ für 30 Jahre, <strong>sondern grundsätzlich ein Leben lang</strong>.</p>
<p>(vgl. auch: BGH GRUR 1972, 721 – Kaffeewerbung; GRUR 1995, 678 –  Kurze  Verjährungsfrist; Köhler „Zur Verjährung des vertraglichen   Unterlassungs- Schadensersatzanspruchs, GRUR 1996, 231; Kilian Besler,   „Die Mär von der 30jährigen Gültigkeit von Unterlassungserklärungen“,   18.12.2010, http://abmahnung-wegen-urheberrechtsverletzung.de/abmahnung-urheberrecht/die-maer-von-der-30-jaehrigen-gueltigkeit-von-unterlassungserklaerungen/; <a title="Abmahnung" href="http://www.abgemahnt-hilfe.de/">abgemahnt-hilfe.de</a>).</p>
<p>(via <a title="Abmahnung" href="http://www.abgemahnt-hilfe.de/">abgemahnt-hilfe.de</a>)</p>
<p>sjm</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Prof. Dr. Hoeren fordert höheren Schadensersatz für illegale Filesharingteilnehmer ;)</title>
		<link>http://www.ip-notiz.de/prof-dr-hoeren-fordert-hoheren-schadensersatz-fur-illegale-filesharingteilnehmer/2010/11/30/</link>
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		<pubDate>Tue, 30 Nov 2010 11:53:14 +0000</pubDate>
		<dc:creator>SJM</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Medienpolicy]]></category>
		<category><![CDATA[P2P/Abmahnung]]></category>

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		<description><![CDATA[Wir haben bereits an verschiedenen Stellen über das freizugängliche Abmahn-Archiv der Kanzlei MS Concept berichtet (bspw. hier und hier).  Auch Prof. Dr. Hoeren ist das Abmahnarchiv offensichtlich nicht verborgen geblieben. Ihm gibt es Anlass, &#8220;höheren Schadensersatz für P2P-Piraten&#8221; zu fordern (wegen schlecht Geschmacks&#8230;) Den Beitrag mit dem Titel &#8220;Hoeren fordert höheren Schadensersatz für P2P-Piraten&#8221; finden [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<div style="text-align: justify;">Wir haben bereits an verschiedenen Stellen über das <a href="http://www.abgemahnt-hilfe.de/abmahnungsarchiv" target="_self">freizugängliche Abmahn-Archiv der Kanzlei MS Concept</a> berichtet (bspw. <a href="http://www.ip-notiz.de/was-wird-abgemahnt-kostenloses-und-freizugangliches-abmahnarchiv-eroffnet/2010/10/22/" target="_self">hier</a> und <a href="http://www.ip-notiz.de/3180/2010/11/24/" target="_self">hier</a>).  Auch Prof. Dr. Hoeren ist das Abmahnarchiv offensichtlich nicht verborgen geblieben. Ihm gibt es Anlass, &#8220;höheren Schadensersatz für P2P-Piraten&#8221; zu fordern (wegen schlecht Geschmacks&#8230;) Den Beitrag mit dem Titel &#8220;Hoeren fordert höheren Schadensersatz für P2P-Piraten&#8221; finden Sie <a href="http://blog.beck.de/2010/10/25/hoeren-fordert-hoeheren-schadensersatz-fuer-p2p-piraten" target="_self">hier</a>.</div>
<p>Eine Vorstellung des Archivs in Form eines kurzen Clips finden Sie hier:</p>
<p><object classid="clsid:d27cdb6e-ae6d-11cf-96b8-444553540000" width="435" height="268" codebase="http://download.macromedia.com/pub/shockwave/cabs/flash/swflash.cab#version=6,0,40,0"><param name="allowFullScreen" value="true" /><param name="allowscriptaccess" value="always" /><param name="src" value="http://www.youtube.com/v/oz4WIsFFby0?fs=1&amp;hl=de_DE&amp;rel=0&amp;color1=0x3a3a3a&amp;color2=0x999999" /><param name="allowfullscreen" value="true" /><embed type="application/x-shockwave-flash" width="435" height="268" src="http://www.youtube.com/v/oz4WIsFFby0?fs=1&amp;hl=de_DE&amp;rel=0&amp;color1=0x3a3a3a&amp;color2=0x999999" allowscriptaccess="always" allowfullscreen="true"></embed></object></p>
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		<title>Schuldübernahme bei Tauschbörsen Abmahnung &#8211; Ausweg oder Falle?</title>
		<link>http://www.ip-notiz.de/schuldubernahme-bei-tauschborsen-abmahnung-ausweg-oder-falle/2010/11/29/</link>
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		<pubDate>Mon, 29 Nov 2010 10:25:15 +0000</pubDate>
		<dc:creator>SJM</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[In eigener Sache]]></category>
		<category><![CDATA[P2P/Abmahnung]]></category>

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		<description><![CDATA[Rechtsanwalt Dr. Sven J. Mühlberger, LL.M. wurde vor Kurzem von Herrn Steffen Heintsch, dem Initiator von Abmahnwahn-Dreipage.de, zum Thema Schuldübernahme bei Tauschbörsen-Abmahnung interviewt. Internetanschlussinhaber und Tauschbörsenteilnehmer sind häufig nicht personenidentisch. Nur allzu oft sind es Familienangehörige oder Mitbewohner, die letztlich illegal am Filesharing teilgenommen haben und für die Tauschbörsen-Abmahnung verantwortlich sind. Die verantwortlichen Familienmitglieder bzw. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Rechtsanwalt Dr. Sven J. Mühlberger, LL.M. wurde vor Kurzem von Herrn Steffen Heintsch, dem Initiator von  Abmahnwahn-Dreipage.de, zum Thema Schuldübernahme bei  Tauschbörsen-Abmahnung interviewt. Internetanschlussinhaber und  Tauschbörsenteilnehmer sind häufig nicht personenidentisch. Nur allzu  oft sind es Familienangehörige oder Mitbewohner, die letztlich illegal  am Filesharing teilgenommen haben und für die Tauschbörsen-Abmahnung  verantwortlich sind.</p>
<p>Die verantwortlichen Familienmitglieder bzw. Mitbewohner versuchen  den Anschlussinhaber aus der Schusslinie zu bekommen, indem diese dem  Abmahner mitteilen, dass sie für den in der Abmahnung beschriebenen  Vorwurf verantwortlich sind. Viele Abmahner sind mittlerweile dazu  übergegangen, den sich auf diese Weise geouteten Familienmitglieder eine  Schuldübernahmeerklärung zur Unterschrift vorzulegen. Durch die  Übernahme der Schuld soll der Internetanschlussinhaber aus seiner Schuld  entlassen werden.</p>
<p>Im Interview stellt sich Dr. Mühlberger,  LL.M. den wichtigsten Fragen rund um das Thema Schuldübernahme und weist  auf mögliche Gefahren und Chancen hin. <a href="http://www.abgemahnt-hilfe.de/anwalte/interview-mit-dr-muhlberger-v-15-11-2010" target="_self">Das vollständige Interview finden Sie hier.</a></p>
<p><a href="http://www.abgemahnt-hilfe.de/" target="_self">(via abgemahnt-hilfe)<br />
</a></p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Bushido fordert 5001,00 Euro Vertragsstrafe wegen Verstoßes gegen Unterlassungserklärung nach Tauschbörsenabmahnung</title>
		<link>http://www.ip-notiz.de/bushido-fordert-500100-euro-vertragsstrafe-wegen-verstoses-gegen-unterlassungserklarung-nach-tauschborsenabmahnung/2010/09/30/</link>
		<comments>http://www.ip-notiz.de/bushido-fordert-500100-euro-vertragsstrafe-wegen-verstoses-gegen-unterlassungserklarung-nach-tauschborsenabmahnung/2010/09/30/#comments</comments>
		<pubDate>Thu, 30 Sep 2010 09:02:38 +0000</pubDate>
		<dc:creator>SJM</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[P2P/Abmahnung]]></category>

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		<description><![CDATA[Allen Abmahnungen ist stets eine Sache gemein: es wird darin zur Abgabe einer hinreichend strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert. In der Vergangenheit wurde viel über Risiken und Notwendigkeit der Abgabe von Unterlassungserklärungen diskutiert. Entsprechend der weit überwiegenden Auffassung der Betroffenenvertreter soll auf eine Tauschbörsen-Abmahnung hin eine modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben werden, um den Abgemahnten vor weiterem finanziellen Schaden [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Allen Abmahnungen ist stets eine Sache gemein: es wird darin zur Abgabe einer hinreichend strafbewehrten <a href="http://www.abgemahnt-hilfe.de/informationen/was-ist-eine-unterlassungserklarung" target="_self">Unterlassungserklärung</a> aufgefordert. In der Vergangenheit wurde viel <a href="http://www.abgemahnt-hilfe.de/informationen/unterlassungerklarung-oder-schutzschrift" target="_self">über Risiken und Notwendigkeit der Abgabe von Unterlassungserklärungen diskutiert</a>. Entsprechend der weit überwiegenden Auffassung der Betroffenenvertreter soll auf eine Tauschbörsen-Abmahnung hin eine <a href="http://www.abgemahnt-hilfe.de/informationen/was-ist-eine-modifizierte-unterlassungserklarung" target="_self">modifizierte Unterlassungserklärung</a> abgegeben werden, um den Abgemahnten vor weiterem finanziellen Schaden zu bewahren. Als Betroffenenvertreter teilen wir diese Auffassung.</p>
<p>Für die Abgabe einer Unterlassungserklärung ist es erforderlich, dass   sich der Abgemahnte für den Fall einer erneuten Rechtsverletzung zur   Zahlung einer angemessenen Vertragsstrafe verpflichtet. Bislang waren uns keine Fälle bekannt, in denen die Vertragsstrafe tatsächlich   geltend gemacht und eingefordert wurde. Hierfür gibt es drei mögliche   Erklärungen:</p>
<ol>
<li>Der Abgemahnte zeigt sich geläutert und nimmt Abstand vom &#8220;illegalen Filesharing&#8221;</li>
<li>Die Rechteinhaber bzw. die Kanzleien scheuen den logistischen   Aufwand, Verstöße mit vorangegangenen Unterlassungserklärungen   abzugleichen</li>
<li>Der Abgemahnte ist mit dem Filsharer nicht personenidentisch und hat Sicherungsvorkehrungen getroffen, die es verhindern, dass Dritte  über den Anschluss illegal am Filesharing teilnehmen</li>
</ol>
<p>Am Wochenende erhielten wir nunmehr <strong>erstmals</strong> ein Schreiben<img title="Weiterlesen..." src="http://www.abgemahnt-hilfe.de/wp-includes/js/tinymce/plugins/wordpress/img/trans.gif" alt="" /><img title="Weiterlesen..." src="http://www.abmahnschutz24.de/wp-includes/js/tinymce/plugins/wordpress/img/trans.gif" alt="" /> der <a href="http://www.abgemahnt-hilfe.de/abmahnende-anwalte/binhardt-fiedler-rixen-zerbe" target="_self">Kanzlei Bindhardt, Fiedler, Rixen und Zerbe</a> aus Linden, in dem diese für den <a href="http://www.abgemahnt-hilfe.de/rechteinhaber/abmahnung-bushido-anis-mohamed-ferchichi" target="_self">Rechteinhaber Bushido</a> &#8220;wegen wiederholter Rechtsverletzung&#8221; abmahnt. Darin wird einem   Betroffenen vorgeworfen, er habe einen bereits abgemahnten Titel, für   den auch eine Unterlassungserklärung abgegeben worden sei,  nochmals in   einer Tauschbörse <a href="http://www.abgemahnt-hilfe.de/informationen/bereitstellen-durch-download" target="_self">zum Upload bereit gehalten</a>. Damit sei die in der damals abgegebenen Unterlassungserklärung aufgeführte Vertragsstrafe in Höhe von <strong>Euro 5.001,00</strong> fällig. Zur außergerichtlichen Erledigung der Angelegenheit wird sodann ein Vergleichsbetrag in Höhe von <strong>Euro 5.351,00</strong> angeboten.</p>
<p>Zwar bestehen vorliegend Zweifel daran, dass Herr Bushido tatsächlich   einen Anspruch auf die geltend gemachte Vertragsstrafe hat &#8211;   insbesondere im Hinblick auf die begehrte Höhe. Gleichwohl führen diese   Geschehnisse wieder einmal vor Augen, dass hinsichtlich des Abfassens   von Unterlassungserklärungen größt mögliche Achtsamkeit an den Tag zu   legen ist.</p>
<p>Was für die <a href="http://www.abgemahnt-hilfe.de/informationen/was-ist-eine-modifizierte-unterlassungserklarung" target="_self">modifizierte Unterlassungserklärung</a> gilt, gilt erst recht für die <a href="http://www.abgemahnt-hilfe.de/informationen/was-ist-eine-vorbeugende-unterlassungserklarung" target="_self">vorbeugende Unterlassungserklärung</a>.   Mittels vorbeugender Unterlassungserklärung soll etwaigen noch   ausstehenden Abmahnungen zuvor gekommen werden. Dies erscheint   insbesondere dann angezeigt, wenn in der Abmahnung <strong>Sampler</strong> (bspw. Bravo Hits)  oder<strong> Chartcontainer</strong> (bspw. German Top 100) benannt sind, auf welchen sich der abgemahnte Titel befunden haben soll. Gerade in diesen Fallkonstellationen erhalten die Betroffenen   erfahrungsgemäß häufig nicht nur eine, sondern mehrere Abmahnungen   verschiedener Rechteinhaber. Drohen mehrere Abmahnungen, so   erfordert es auch mehrerer vorbeugender Unterlassungserklärungen, um den   drohenden Abmahnungen zu begegnen. Werden mehrere vorbeugende   Unterlassungserklärungen abgegeben, so erhöht sich dadurch auch das   latente Risiko von Vertragsstrafen, für den Fall, dass gegen die   Erklärungen verstoßen wird.</p>
<p><strong>Keinesfalls sollten daher in Eigenregie <a href="http://www.abgemahnt-hilfe.de/informationen/was-ist-eine-modifizierte-unterlassungserklarung" target="_self">vorbeugende Unterlassungserklärungen</a> &#8220;ins Blaue hinein&#8221; abgegeben werden</strong>. Wenn Betroffene weitere Abmahnungen befürchten, raten wir dringend zur Beratung durch entsprechend spezialisierte Anwälte.</p>
<p>(<a href="http://www.abgemahnt-hilfe.de/" target="_self">via abgemahnt-hilfe</a>)</p>
<p>(sjm)</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Keine IP-Adressen-Speicherung &#8211; keine Abmahnung. Speicherung zulässig bei Flatrate-Verträgen?</title>
		<link>http://www.ip-notiz.de/keine-ip-adressen-speicherung-keine-abmahnung-speicherung-zulassig-bei-flatrate-vertragen/2010/07/06/</link>
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		<pubDate>Tue, 06 Jul 2010 10:56:51 +0000</pubDate>
		<dc:creator>SJM</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Entscheidungen]]></category>
		<category><![CDATA[P2P/Abmahnung]]></category>

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		<description><![CDATA[Aktuell vertreten wir zahlreiche Betroffene, die eine sog. Tauschbörsenabmahnung erhalten haben. Viele Betroffene erhalten nicht nur eine Abmahnung, sondern werden gleich in regelmäßigen Abständen vom Postboten heimgesucht&#8230; Damit überhaupt eine Abmahnung verschickt werden kann, muss die ladungsfähige Adresse des potentiellen Urheberrechtsverletzer ermittelt werden. Dies erfolgt über die Feststellung der sog. IP-Adresse &#8211; einer Adresse die [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Aktuell vertreten wir zahlreiche Betroffene,<a href="http://www.abgemahnt-hilfe.de/" target="_self"> die eine sog.  Tauschbörsenabmahnung erhalten haben</a>. Viele Betroffene erhalten  nicht nur eine Abmahnung, sondern werden gleich in regelmäßigen Abständen vom  Postboten heimgesucht&#8230;</p>
<p>Damit überhaupt eine Abmahnung verschickt werden kann, muss die  ladungsfähige Adresse des potentiellen Urheberrechtsverletzer ermittelt  werden. Dies erfolgt über die Feststellung der sog.  IP-Adresse &#8211; einer Adresse die im Netz erkennbar ist und Rückschlüsse  über den verwendeten Internetanschluss und damit über den  Internetanschlussinhaber erlaubt. Die IP-Adresse wird dem  Internetanschluss vom Internetprovider (Telekom, 1&amp;1, Vodafone,  Alice etc.) zugewiesen und in regelmäßigen Abständen verändert (sog.  dynamische IP-Adresse). Der Internetprovider ist damit der einzige, der  Kenntnis der Daten hat, die erforderlich sind, um die Internetnutzer zu  personalisieren.</p>
<p>Wird nun festgestellt, dass über eine bestimmte IP-Adresse illegal  am Filesharing teilgenommen wurde, so wird der Internetprovider auf  Auskunft und folglich auf Herausgabe der Adressdaten des  Internetanschlussinhabers in Anspruch genommen. Selbstverständlich wird  hierfür einige Zeit benötigt. Für die Geltendmachung des  Auskunftsverfahrens ist es natürlich von höchster Bedeutung, dass der  Internetprovider die Daten, die Auffschluss über den hinter einer  IP-Adresse verborgenen Anschlussinhaber geben, in der Zwischenzeit nicht löscht.</p>
<p>Die Telekom,bspw., speichert die erforderlichen Daten für sieben  Tage. Dieser Zeitraum genügt der Abmahnbranche jedoch meist, um die  erforderlichen Daten zu sichern. Eine Kunde der Telekom wehrte sich nun  vor Gericht gegen die Speicherpraxis der Telekom. Als Inhaber eines  Flatrate-Vertrages (&#8220;T-Online-dsl-flat-Tarif&#8221;) bestünde keine  Notwendigkeit der Datenspeicherung. Vielmehr müssten die Daten sofort nach  Beendigung der Internetverbindung gelöscht werden.</p>
<p>Hätte der Kunde der Telekom Recht bekommen, so hätte die Abmahn-&#8221;Industrie&#8221; einen herben Schlag erlitten. Die  Datenermittlung hätte sich enorm erschwert.</p>
<p>Das OLG Frankfurt am Main erteilte dem Ansinnen des Klägers eine  Absage (vgl. OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 16.06.2010, Az.: 13 U  105/07). Nachfolgend finden Sie einen Auszug der diesbezüglichen  Pressemitteilung des OLG Frankfurt am Main:<img title="Weiterlesen..." src="http://www.abmahnschutz24.de/wp-includes/js/tinymce/plugins/wordpress/img/trans.gif" alt="" /></p>
<blockquote><p><strong>Hintergrund</strong><br />
Der Kläger hat mit  der beklagten Telekom AG vor Jahren einen  Internet-Zugangsvertrag nach  dem sog. &#8220;T-Online dsl flat-Tarif&#8221;  geschlossen. Er verlangt von der  Telekom, dass diese die ihm zur  Internetnutzung jeweils zugeteilten  &#8220;dynamischen IP-Adressen&#8221; sofort  nach Beendigung der Verbindung löscht.<br />
Zur  Zeit der Klageerhebung speicherte die Beklagte die IP-Adressen nach  dem  Rechnungsversand noch 80 Tage. Das Landgericht gab der Klage im  Juni  2007 insoweit statt, als es der Telekom untersagte, die Daten  länger als  sieben Tage zu speichern. Im selben Jahr änderte die Telekom  ihre  Praxis dahin, dass sie die Speicherzeit auf sieben Tage  reduzierte.  Diese neue Speicherpraxis entspricht einer Absprache mit  dem  Bundesbeauftragten für Datenschutz.</p>
<p>Mit der Berufung macht der Kläger weiterhin  geltend, die Beklagte  müsse die IP-Adressen jeweils sofort nach  Beendigung einer  Internetverbindung löschen. Hierzu sei die Beklagte im  Interesse des  Datenschutzes und des Schutzes seiner Privatsphäre  verpflichtet. Weil  über die IP-Adressen die Möglichkeit bestehe, das  Nutzerverhalten  auszuspähen und daraus Rückschlüsse auf die  Persönlichkeit des  jeweiligen Teilnehmers zu ziehen, sei auch ein  Speicherzeitraum von  (nur) sieben Tagen nicht hinnehmbar.<br />
Die  Beklagte meint, sie sei berechtigt, die IP-Adressen zur Erkennung,   Eingrenzung und Beseitigung von Fehlern und Störungen an ihren Anlagen   sowie zur Abrechnung mit den Nutzern zu erheben und zu verwenden.</p>
<p><strong>Rechtliche Erwägungen des  Oberlandesgerichts</strong><br />
Der für die Berufung zuständige 13.  Zivilsenat des Oberlandesgerichts  mit Sitz in Darmstadt wies die  Berufung nunmehr zurück. Zur Begründung  führte er im Wesentlichen aus,  es sei kein Rechtsgrund ersichtlich,  nach dem die Telekom verpflichtet  sei, die IP-Adressen sofort nach  Beendigung der Internetverbindung zu  löschen.<br />
So habe das Bundesverfassungsgericht in einschlägigen  Urteilen nicht  einmal ansatzweise die Rechtmäßigkeit von  Datenspeicherungen durch  Dienstanbieter im Zusammenhang mit dem  Telekommunikationsverkehr in  Zweifel gezogen.<br />
Nach den derzeitigen  technischen Gegebenheiten sei davon auszugehen,  dass der Telekom bei  einer Löschung der IP-Adressen &#8220;sofort&#8221; nach  Beendigung der  Internetverbindung eine Abrechnung mit ihren Kunden gar  nicht möglich  sei. Bei den IP-Adressen handele es sich daher um für die  &#8220;Berechnung  des Entgelts erforderliche Daten&#8221; im Sinne des   Telekommunikationsgesetzes (TKG). Dass die Telekom aktuell über bessere   technische Möglichkeiten verfüge, habe der Kläger nicht darlegen  können.<br />
Es  komme hinzu, dass es der Telekom bei einer sofortigen Löschung der   IP-Adressen derzeit praktisch unmöglich wäre, einen relevanten Teil von   Störungen und Fehlern an Telekommunikationsanlagen zu erkennen,   einzugrenzen und zu beseitigen.<br />
Unter diesen Voraussetzungen könne  der Kläger allenfalls die  &#8220;unverzügliche&#8221; Löschung verlangen, worunter  nicht die &#8220;sofortige&#8221;  Löschung zu verstehen sei, sondern eine solche  &#8220;ohne schuldhaftes  Zögern&#8221;. Dass es der Telekom möglich sei, die  IP-Adressen schneller als  nach Ablauf von sieben Tagen zu löschen, ohne  dass dies ihre  Abrechnung mit ihren Kunden und die Störungserkennung  beeinträchtige,  habe der im vorliegenden Zivilprozess darlegungs- und  beweispflichtige  Kläger nicht vortragen können.</p></blockquote>
<p><a href="http://www.olg-frankfurt.justiz.hessen.de/irj/OLG_Frankfurt_am_Main_Internet?rid=HMdJ_15/OLG_Frankfurt_am_Main_Internet/sub/fe0/fe076b9e-ba81-921f-012f-31e2389e4818,,,11111111-2222-3333-4444-100000005003%26overview=true.htm" target="_self">Die vollstänidge Pressemitteilung finden Sie hier.</a></p>
<p>(sjm)</p>
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		<item>
		<title>marions-kochbuch.de: Internetportal haftet für urheberrechtswidrigen Bilder-Upload</title>
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		<pubDate>Wed, 09 Jun 2010 07:35:05 +0000</pubDate>
		<dc:creator>SJM</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidungen]]></category>
		<category><![CDATA[Examensrelevant]]></category>
		<category><![CDATA[Internetrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Markenrecht]]></category>
		<category><![CDATA[P2P/Abmahnung]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>
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		<description><![CDATA[Mittlerweile liegen die lang erwarteten Urteilsgründe des Bundesgerichtshofes in der &#8220;marions-kochbuch.de&#8221;-Entscheidung vor (vgl. BGH Urt. v. 12.11.2009, Az.: I ZR 166/07). Darin hatte sich der BGH mit der Frage zu befassen, inwieweit die Betreiber eines Internetportals für den urheberrechtswidrigen Upload von Bildern durch Nutzer in Anspruch genommen werden können. Die Frage, inwieweit Portalbetreiber für das [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Mittlerweile liegen die lang erwarteten Urteilsgründe des  Bundesgerichtshofes in der &#8220;marions-kochbuch.de&#8221;-Entscheidung vor (vgl. <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=pm&amp;sid=966fdbde047be6e72a8094a0ff6098a8&amp;nr=52175&amp;linked=urt&amp;Blank=1&amp;file=dokument.pdf" target="_self">BGH Urt. v. 12.11.2009, Az.: I ZR 166/07</a>). Darin  hatte sich der BGH mit der Frage zu befassen, inwieweit die Betreiber  eines Internetportals für den urheberrechtswidrigen Upload von Bildern  durch Nutzer in Anspruch genommen werden können.</p>
<p>Die Frage, inwieweit Portalbetreiber für das Verhalten von Nutzern  und mithin für fremde Inhalte gerade stehen müssen, zählt  zweifelsohne zu einer der wichtigsten und äußerst kontrovers diskutierten Fragen im Netz. Doch wer sich von der  Entscheidung des Bundesgerichtshofs grundsätzliche Klarheit erhoffte,  dürfte von den Entscheidungsgründen schwer enttäuscht sein. Die Richter  stellen darin keine grundsätzlichen Erwägungen zur Frage der Haftung für fremde Inhalte an.  Stattdessen zieht das Gericht die Besonderheiten des Einzelfalls heran.</p>
<p>So habe sich der Portalbetreiber die  fremden Inhalte durch sein konkretes Verhalten zu eigen gemacht. Es  handle sich mithin nicht um fremde Inhalte, sondern um eigene.  Der Portalbetreiber wird folglich als Verletzer in Anspruch genommen und  haftet demnach auch voll für den urheberrechtswidrigen Bilder-Upload  durch User.</p>
<p>Bei der Einstufung als &#8220;eigene Inhalte&#8221; stellt der BGH im  wesentlichen auf zwei Punkte ab:</p>
<ol>
<li>Das Portal &#8220;chefkoch.de&#8221; hatte sich durch AGB umfassende  Nutzungsrechte an den Inhalten von Nutzern (sog. user generated content)  einräumen lassen.</li>
<li>Die Portalbetreiber hatten in die hochgeladenen Bilder das Logo des  Portals in Form einer Kochmütze integriert.</li>
</ol>
<p>Besonders ins Auge sticht dabei der erste Punkt: die Fallgestaltung der &#8220;Einräumung umfassender  Nutzungsrechte an Inhalten von Usern&#8221;. Letztlich ist ein solcher Passus in nahezu allen AGB der bekannten Social-Web-Dienste enthalten. Eine derartig weitgehende Rechteeinräumung ist regelmäßig sogar einer der maßgeblichen Pfeiler, auf denen das jeweilige Geschäftsmodell beruht.  Die Entscheidung des BGH könnte nun möglicherweise dahingehend verstanden werden, dass diese Web-Dienste sich urheberrechtswidrige Inhalte von Usern zu eigen machen und für die  Urheberrechtsverletzung in Anspruch genommen werden können.</p>
<p>(sjm)</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Ungesicherte WLAN Funkverbindung &#8211; Google &#8220;Street View&#8221; speichert (versehentlich) Datenverkehr (Emailfragmente, Aufrufe von Websites etc.)</title>
		<link>http://www.ip-notiz.de/ungesicherte-wlan-funkverbindung-google-street-view-speichert-versehentlich-datenverkehr-emailfragmente-aufrufe-von-websites-etc/2010/05/21/</link>
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		<pubDate>Fri, 21 May 2010 08:58:09 +0000</pubDate>
		<dc:creator>SJM</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Medienpolicy]]></category>
		<category><![CDATA[P2P/Abmahnung]]></category>

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		<description><![CDATA[Das ungesicherte (bzw. nicht hinreichend gesicherte) WLAN machte in den letzten Tagen von sich reden und beschäftigte die Medien. Wir berichteten darüber: hier, hier und hier. Wurde zwischenzeitlich durch den BGH entschieden, dass derjenige, der sein WLAN nicht entsprechend der zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Routers marktüblichen Sicherungsstandards sichert, für Rechtsverstöße Dritter im Rahmen der [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das ungesicherte (bzw. nicht hinreichend gesicherte) WLAN machte in  den letzten Tagen von sich reden und beschäftigte die Medien.</p>
<p>Wir  berichteten darüber: <a href="http://www.ip-notiz.de/entscheidung-des-bgh-zur-haftung-des-internetanschlussinhabers-bei-tauschborsen-abmahnungen/2010/05/12/" target="_self">hier</a>, <a href="http://www.ip-notiz.de/entscheidung-des-bgh-zur-haftung-des-internetanschlussinhabers-bei-tauschborsen-abmahnungen/2010/05/12/" target="_self">hier</a> und <a href="http://www.ip-notiz.de/bgh-aktuell-haftet-der-internetanschlussinhaber-fur-ungesichertes-wlan-erste-tendenzen-erkennbar/2010/03/18/" target="_self">hier</a>.</p>
<p>Wurde zwischenzeitlich durch den BGH entschieden, dass derjenige, der  sein WLAN nicht entsprechend der zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des  Routers marktüblichen Sicherungsstandards sichert, für Rechtsverstöße  Dritter im Rahmen der Störerhaftung in Anspruch genommen werden kann, so  gibt uns  Google, insbesondere das Projekt &#8220;Google Street View&#8221; einen  weiteren Grund, das WLAN nicht ungesichert zu belassen.</p>
<p>Wie sich vor wenigen Tagen herausstellte, werden durch die von Google  entsandten, mit 360°-Ansicht-Kameras ausgestatteten Fahrzeuge (die im  übrigen gegenwärtig auch in Deutschland unterwegs sind) nicht nur die  Straßen aufgenommen &#8211; was bereits für ausreichend Diskussionen unter  datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten gesorgt hat. Die Kameras nahmen &#8211;  wohlgemerkt versehentlich &#8211; auch Fragemente von Datenverkehr auf, der  über ungesicherte WLAN-Funknetze abrufbar war.</p>
<p>Google hat sich für das Versehen zwischenzeitlich entschuldigt. Die  Entschuldigung finden Sie<a href="http://googleblog.blogspot.com/2010/05/wifi-data-collection-update.html" target="_blank"> hier</a>.</p>
<p>(sjm)</p>
<p>(<a href="http://www.abmahnschutz24.de/" target="_self">via abmahnschutz24</a>)</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Erste Reaktionen auf das Tauschbörsen-BGH-Urteil von Seiten der Abmahnmaschinerie &#8211; die &#8220;Next Generation&#8221;-Abmahnung?</title>
		<link>http://www.ip-notiz.de/erste-reaktionen-auf-das-tauschborsen-bgh-urteil-von-seiten-der-abmahnmaschinerie-die-next-generation-abmahnung/2010/05/20/</link>
		<comments>http://www.ip-notiz.de/erste-reaktionen-auf-das-tauschborsen-bgh-urteil-von-seiten-der-abmahnmaschinerie-die-next-generation-abmahnung/2010/05/20/#comments</comments>
		<pubDate>Thu, 20 May 2010 12:21:08 +0000</pubDate>
		<dc:creator>SJM</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Entscheidungen]]></category>
		<category><![CDATA[Musik]]></category>
		<category><![CDATA[P2P/Abmahnung]]></category>

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		<description><![CDATA[Vor wenigen Tagen erging das mit Spannung erwartete BGH-Urteil zur Frage der Haftung des Internetanschlussinhabers bei Musiktauschbörsen-Abmahnungen. Wir haben bereits darüber berichtet. Sie finden die entsprechenden Beiträge hier, hier und hier. Die Urteilsgründe der Entscheidung liegen zwar noch nicht vor, einige vorsichtige Tendenzen lassen sich aber gleichwohl aus der Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs entnehmen. So haftet [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Vor wenigen Tagen erging das mit Spannung erwartete BGH-Urteil zur Frage der Haftung des Internetanschlussinhabers bei Musiktauschbörsen-Abmahnungen. Wir haben bereits darüber berichtet. Sie finden die entsprechenden Beiträge <a href="http://www.ip-notiz.de/interview-mit-rechtsanwalt-dr-sven-j-muhlberger-ll-m-zum-aktuellen-bgh-urteil-vom-12-mai-2010-i-zr-12108/2010/05/12/" target="_self">hier</a>, <a href="http://www.ip-notiz.de/entscheidung-des-bgh-zur-haftung-des-internetanschlussinhabers-bei-tauschborsen-abmahnungen/2010/05/12/" target="_self">hier</a> und <a href="http://www.ip-notiz.de/bgh-aktuell-haftet-der-internetanschlussinhaber-fur-ungesichertes-wlan-erste-tendenzen-erkennbar/2010/03/18/" target="_self">hier</a>. Die Urteilsgründe der Entscheidung liegen zwar noch nicht vor, einige vorsichtige Tendenzen lassen sich aber gleichwohl aus der <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=pm&amp;Datum=2010&amp;Sort=3&amp;nr=51934&amp;pos=0&amp;anz=101&amp;Blank=1" target="_blank">Pressemitteilung</a> des Bundesgerichtshofs entnehmen.</p>
<p>So haftet der Betreiber eines privaten WLAN-Netzes nicht, wenn er seinen Prüfpflichten genügt hat. Die Prüfpflicht bezieht sich dabei auf die Einhaltung der <strong>im Zeitpunkt der Installation des Routers</strong> für den <strong>privaten</strong> Gebrauch <strong>marktüblichen</strong> Sicherungen. Nicht erforderlich ist hingegen eine fortlaufende Anpassung der Sicherung nach dem jeweils aktuellen Stand der Technik. Privatpersonen mit WLAN sind daher gut beraten, wenn Sie die Sicherung ihres WLANs nochmals auf den Prüfstand stellen und diese durch ein personalisiertes Passwort hinreichend abzusichern.</p>
<p>Noch in einem weiteren Punkt lässt die Pressemitteilung eine Tendenz erkennen, welche gegenwärtig sowohl im Lager der Betroffenenvertreter als auch im Lager der sog. &#8220;Abmahnkanzleien&#8221; für Furore sorgt. In einem Klammerzusatz weist die Pressestelle des BGH darauf hin, dass für die Abmahnkosten nach geltendem (im Streitfall aber noch nicht anwendbaren Recht) maximal Euro 100,00 anfallen können. Diese &#8211; sozusagen en passent &#8211; getätgte Aussage gibt Anlass zu unterschiedlichsten Spekulationen. Nach unseren Informationen war die Frage der Euro 100,00 &#8211; Deckelung des § 97a Abs. 2 UrhG zu keinem Zeitpunkt Gegenstand des Verfahrens, noch wurde die Deckelung in Schriftsätzen oder der mündlichen Verhandlung zur Sprache gebracht. Letztlich war die Euro 100,00 &#8211; Klausel für den vorliegenden Fall auch nicht relevant, bezog sich der Streitfall doch auf einen angeblichen Verstoß, der vor September 2008 und damit vor Geltung des § 97a Abs. 2 UrhG begangen wurde.</p>
<p>Ganz offensichtlich war der Hinweis dem BGH aber ein besonderes Anliegen. Worauf genau sich aber nun die Euro 100,00 &#8211; Deckelung beziehen soll, wird durch den kurzen Klammerzusatz in der Pressemitteilung freilich nicht beantwortet:</p>
<ul>
<li>Bezieht sich die Euro 100,00 Deckelung nur auf sog. &#8220;Einlied-Abmahnungen&#8221;, also Abmahnungen in denen lediglich ein einzelner Musiktitel abgemahnt wird?</li>
<li>Bezieht sich die Euro 100,00 Deckelung nur auf Fallgestaltungen, die denen weitgehend entsprechen, die dem vom BGH zu entscheidenden Fall zu Grunde lag?</li>
<li>Bezieht sich die Euro 100,00 Deckelung nur auf die Fallgestaltung des nicht hinreichend gesicherten WLANs?</li>
<li>&#8230;</li>
</ul>
<p>Wir wissen es nicht. Niemand weiß es. Weder Betroffenenvertreter, noch die sog. &#8220;Abmahnkanzleien&#8221;. Es steht nicht einmal fest, ob die noch ausstehende Urteilsbegründung des BGH diesbezüglich tatsächlich geeignet sein wird, Licht ins Dunkel zu bringen.</p>
<p>Gleichwohl ist zu vermuten, dass selbst eine Deckelung der Abmahnkosten durch den BGH wohl nicht zu einem Ende der &#8220;Abmahnindustrie&#8221; führen wird. Auf Betroffenenseite wie auf Abmahner-Seite sind häufig hochspezialisierte Juristen am Werk, die vor allem eines sind: anpassungsfähig und ideenreich.</p>
<p>Schon zuvor zeichneten sich Tendenzen in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung ab, wonach es für den Abgemahnten immer schwieriger ist, den Bereich der Täterschaft zu verlassen um &#8220;nur noch&#8221; als sog. Störer in Anspruch genommen zu werden. In einer Abmahnung wird regelmäßig neben den Kosten der Abmahnung (nur auf diese ist die Euro 100,00 Deckelung anwendbar) auch stets Schadenseratz veranschlagt wird. Sekundäre Darlegungslasten und Anscheinsbeweise machen es den Betroffenen häufig schwer, den Nachweis zu erbringen, dass sie selbst als Filsharer und Urheberrechtsverletzer ausscheiden &#8211; häufig ist der genaue Sachverhalt gar nicht mehr exakt zu rekonstruieren, liegt doch zwischen Zeitpunkt des angeblichen Verstoßes und dem Zeitpunkt der Abmahnung regelmäßig ein Zeitraum von mehreren Monaten. Und wer weiß schon, was er selbst oder Familienangehörige vor drei Monaten zu einem bestimmten Zeitpunkt gemacht haben?</p>
<p>Sollte tatsächlich die Euro 100,00 Klausel des § 97a Abs. 2 UrhG zur Anwendung kommen, in welcher Reichweite auch immer, bleibt immer noch die Frage, welche Anforderungen zu erbringen sind, um einer Schadenseratzpflicht zu entgehen. Schließlich hat nicht jeder das Glück, zum Zeitpunkt der vorgeworfenen Urheberrechtsverletzung nachweislich im Uraub gewesen zu sein.</p>
<p>Uns liegt eine <a href="http://www.abgemahnt-hilfe.de/news/neue-abmahnung-von-rasch.html" target="_blank">Abmahnung der Kanzlei Rasch</a> vor, in der die Kanzlei Rasch aus Hamburg erstmals im Auftrag Universal Music GmbH (wie im übrigen zahlreiche andere Rechteinhaber auch) Titel aus der bekannten &#8220;German Top 100 Single Chart List&#8221; abmahnt. Die Abmahnung unterscheidet sich jedoch in einem wesentlichen Punkt von anderen Abmahnungen, die in der Vergangenheit regelmäßig von anderen Rechteinhabern (bspw. Digiprotect) im Rahmen der&#8221; German Top 100 Single Chart List&#8221; ausgesprochen wurden. Es wird nicht ein Titel, sondern gleich mehrere, hochaktuelle Titel &#8211; insgesamt <strong>sieben</strong> &#8211; abgemahnt. Darunter auch einige Titel der Künstlerin Lena Meyer-Landrut, unserer Hoffnung auf den lang ersehnten Sieg für den Grandprix Eurovision Song Contest 2010.</p>
<p>Es erscheint in höchstem Maße fraglich, ob derartige Abmahnungen, die gleich mehrere Verletzungen hochaktueller Musikwerke zum Gegenstand haben, auch unter den § 97a Abs. 2 UrhG fallen können. Klarheit werden nur die Urteilsgründe des BGH liefern können. Zumindest besteht die Hoffnung. Sollte die Abmahnung der Kanzlei Rasch im Auftrag der Universal Music GmbH tatsächlich eine erste Reaktion auf die Veröffentlichung der Pressemitteilung des BGH sein, so zeigt sich eines mit Gewissheit: die Musikbranche ist anpassungsfähig und stellt sich in rasantem Tempo auf neue Begebenheite ein. Die uns vorliegende Abmahnung ist datiert auf den  17.05.2010 &#8211; gerade einmal fünf Tage nach Veröffentlichung der Pressemitteilung.</p>
<p>Selbstverständlich halten wir Sie über aktuelle Entwicklungen auf dem Laufenden.</p>
<p>(sjm)</p>
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		</item>
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		<title>Interview mit Rechtsanwalt Dr. Sven J. Mühlberger, LL.M. zum aktuellen BGH Urteil vom 12. Mai 2010 &#8211; I ZR 121/08</title>
		<link>http://www.ip-notiz.de/interview-mit-rechtsanwalt-dr-sven-j-muhlberger-ll-m-zum-aktuellen-bgh-urteil-vom-12-mai-2010-i-zr-12108/2010/05/12/</link>
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		<pubDate>Wed, 12 May 2010 16:49:46 +0000</pubDate>
		<dc:creator>SJM</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Entscheidungen]]></category>
		<category><![CDATA[In eigener Sache]]></category>
		<category><![CDATA[P2P/Abmahnung]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Anbei finden Sie einen Link zu einem Interview, das unser Kollege, Dr. Sven J. Mühlberger, unmittelbar nach bekannt werden der Pressemitteilung gegeben hat. Das vollständige Interview wird voraussichtlich im Rahmen der 18.00 Uhr &#8211; Nachrichten von RegioTV ausgestrahlt.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Anbei finden Sie einen <a href="http://video.regio-tv.de/video_id_=27047" target="_blank">Link zu einem Interview, das unser Kollege, Dr. Sven J. Mühlberger</a>, unmittelbar nach bekannt werden der Pressemitteilung gegeben hat. Das vollständige Interview wird voraussichtlich im Rahmen der 18.00 Uhr &#8211; Nachrichten von RegioTV ausgestrahlt.</p>
]]></content:encoded>
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		<title>Entscheidung des BGH zur Haftung des Internetanschlussinhabers bei Tauschbörsen-Abmahnungen!</title>
		<link>http://www.ip-notiz.de/entscheidung-des-bgh-zur-haftung-des-internetanschlussinhabers-bei-tauschborsen-abmahnungen/2010/05/12/</link>
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		<pubDate>Wed, 12 May 2010 09:53:05 +0000</pubDate>
		<dc:creator>SJM</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidungen]]></category>
		<category><![CDATA[Internetrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Musik]]></category>
		<category><![CDATA[P2P/Abmahnung]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Gerade hat die Pressestelle des BGH die Pressemitteilung zu einer gerade für Abgemahnte wegen Filesharings hoch interessanten Entscheidung veröffentlicht. Die vollständige Veröffentlichung der Urteilsgründe steht noch aus. Unter zwei Gesichtspunkten ist diese Entscheidung beachtenswert. Zunächst äußert sich der BGH zu den Pflichten eines Anschlussinhabers. Diesem ist nicht zuzumuten, dass er die Sicherheit seines Netzwerkes fortlaufend [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Gerade hat die <strong>Pressestelle des BGH</strong> die Pressemitteilung zu  einer gerade für <strong>Abgemahnte wegen Filesharings</strong> hoch interessanten  Entscheidung veröffentlicht. Die vollständige Veröffentlichung der  Urteilsgründe steht noch aus.</p>
<p>Unter zwei Gesichtspunkten ist diese Entscheidung beachtenswert.  Zunächst äußert sich der BGH zu den <strong>Pflichten eines Anschlussinhabers</strong>.  Diesem ist nicht zuzumuten, dass er die <strong>Sicherheit seines Netzwerkes</strong> fortlaufend auf dem neuesten Stand der Technik hält.</p>
<p>Der weitere interessante Aspekt dieser Entscheidung ist die vom BGH  erwähnte sog.<strong> 100 €-Deckelung</strong>. Auch wenn diese für den  vorliegenden Fall nicht anwendbar war, so geht der BGH davon aus, dass  diese jedoch grundsätzlich Anwendung findet &#8211; jedenfalls bei einem einzelnen Musiktitel. Ob auch Abmahnungsbetroffene bei Filmen, PC-Spielen, Hörbüchern und Musikalben in den Genuß der 100,00 € &#8211; Deckelung kommen, bleibt abzuwarten.</p>
<p>Im Folgenden der <strong>Text der Pressemitteilung</strong>:</p>
<p>Privatpersonen können auf Unterlassung, nicht dagegen  auf  Schadensersatz in Anspruch genommen werden, wenn ihr nicht  ausreichend  gesicherter WLAN-Anschluss von unberechtigten Dritten für   Urheberrechtsverletzungen im Internet genutzt wird. Das hat der u. a.   für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs   entschieden.</p>
<p>Die Klägerin ist Inhaberin der Rechte an dem  Musiktitel &#8220;Sommer  unseres Lebens&#8221;. Mit Hilfe der Staatsanwaltschaft  wurde ermittelt, dass  dieser Titel vom Internetanschluss des Beklagten  aus auf einer  Tauschbörse zum Herunterladen im Internet angeboten worden  war. Der  Beklagte war in der fraglichen Zeit jedoch in Urlaub. Die  Klägerin  begehrt vom Beklagten Unterlassung, Schadensersatz und  Erstattung von  Abmahnkosten.</p>
<p>Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß  verurteilt. Das  Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil  aufgehoben, soweit das  Berufungsgericht die Klage mit dem  Unterlassungsantrag und mit dem  Antrag auf Zahlung der Abmahnkosten  abgewiesen hatte. Der BGH hat  angenommen, dass eine Haftung des  Beklagten als Täter oder Teilnehmer  einer Urheberrechtsverletzung nicht  in Betracht kommt. Auch privaten  Anschlussinhabern obliegt aber eine  Pflicht zu prüfen, ob ihr  WLAN-Anschluss durch angemessene  Sicherungsmaßnahmen vor der Gefahr  geschützt ist, von unberechtigten  Dritten zur Begehung von  Urheberrechtsverletzungen missbraucht zu  werden. Dem privaten Betreiber  eines WLAN-Netzes kann jedoch nicht  zugemutet werden, ihre  Netzwerksicherheit fortlaufend dem neuesten Stand  der Technik  anzupassen und dafür entsprechende finanzielle Mittel  aufzuwenden. Ihre  Prüfpflicht bezieht sich daher auf die Einhaltung der  im Zeitpunkt der  Installation des Routers für den privaten Bereich  marktüblichen  Sicherungen.</p>
<p>Diese Pflicht hatte der Beklagte nach Auffassung des   Bundesgerichtshofs verletzt. Er hatte es bei den werkseitigen   Standardsicherheitseinstellungen des WLAN-Routers belassen und das   Passwort nicht durch ein persönliches, ausreichend langes und sicheres   Passwort ersetzt. Ein solcher Passwortschutz war auch für private   WLAN-Nutzer bereits im Jahre 2006 üblich und zumutbar. Er lag im vitalen   Eigeninteresse aller berechtigten Nutzer und war mit keinen Mehrkosten   verbunden.</p>
<p>Der Beklagte haftet deshalb nach den  Rechtsgrundsätzen der sog.  Störerhaftung auf Unterlassung und auf  Erstattung der Abmahnkosten  (nach geltendem, im Streitfall aber noch  nicht anwendbaren Recht fallen  insofern maximal 100 € an). Diese Haftung  besteht schon nach der  ersten über seinen WLAN-Anschluss begangenen  Urheberrechtsverletzung.  Hingegen ist der Beklagte nicht zum  Schadensersatz verpflichtet. Eine  Haftung als Täter einer  Urheberrechtsverletzung hat der  Bundesgerichtshof verneint, weil nicht  der Beklagte den fraglichen  Musiktitel im Internet zugänglich gemacht  hat. Eine Haftung als Gehilfe  bei der fremden Urheberrechtsverletzung  hätte Vorsatz vorausgesetzt,  an dem es im Streitfall fehlte.</p>
<p>Urteil vom 12. Mai 2010 – I ZR 121/08 – Sommer  unseres Lebens</p>
<p>OLG Frankfurt, Urteil vom 1. Juli 2008 – 11 U 52/07  (GRUR-RR 2008,  279) LG Frankfurt, Urteil vom 5. Oktober 2007 –  2/3 O 19/07</p>
<p>Diese Pressemitteilung finden Sie auch unter: <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=pm&amp;Datum=2010&amp;Sort=3&amp;nr=51934&amp;pos=0&amp;anz=101&amp;Blank=1">hier</a></p>
<p><a href="http://www.abgemahnt-hilfe.de/news/entscheidung-vom-bgh.html" target="_blank">via abgemahnt-hilfe</a></p>
<p>(sjm)</p>
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		<title>Erste Tendenzen: BGH: Haftet der Internetanschlussinhaber für ungesichertes WLAN?</title>
		<link>http://www.ip-notiz.de/bgh-aktuell-haftet-der-internetanschlussinhaber-fur-ungesichertes-wlan-erste-tendenzen-erkennbar/2010/03/18/</link>
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		<pubDate>Thu, 18 Mar 2010 13:56:06 +0000</pubDate>
		<dc:creator>SJM</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidungen]]></category>
		<category><![CDATA[P2P/Abmahnung]]></category>

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		<description><![CDATA[Erstmals beschäftigt sich der Bundesgerichtshof (Aktenzeichen: BGH I ZR 121/08) mit der Frage nach der Haftung des Internetanschlussinhabers bei &#8220;Tauschbörsen-Abmahnungen&#8221;, insbesondere mit der Frage, wie es mit der Haftung des Internetaschlussinhaber beim sog. ungesicherten WLAN bestellt ist. Heute fand nun die langersehnte mündliche Verhandlung statt. Die Richter verhandelten heute morgen über die Frage, ob der [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Erstmals beschäftigt sich der Bundesgerichtshof (Aktenzeichen: BGH I   ZR 121/08) mit der Frage nach der Haftung des Internetanschlussinhabers  bei &#8220;Tauschbörsen-Abmahnungen&#8221;, insbesondere mit der   Frage, wie es  mit der Haftung des Internetaschlussinhaber beim sog. ungesicherten WLAN   bestellt ist.</p>
<p>Heute fand nun die langersehnte mündliche Verhandlung statt. Die   Richter verhandelten heute morgen über die Frage, ob der   Internetanschlussinhaber für  eine illegale Teilnahme an Tauschbörsen   Dritter haften muss, wenn Dritte  sich hierzu des ungesicherten WLANs   bedienen. Im vorliegenden Fall  befand sich der Internetanschlussinhaber   nachweislich zum  Tatzeitpunkt im Urlaub und kam folglich nicht als   Filesharer in  Betracht. Der Urlauber hatte es jedoch versäumt, sein   WLAN gegen  Zugriffe Dritter zu schützen (sog. ungesichertes WLAN).</p>
<p>Eine abschließende Entscheidung ist zwar noch nicht gefallen. Jedoch    deuteten die Richter des höchsten deutschen Gerichtes an, dass eine  Haftung des  Urlaubers  (Internetanschlussinhaber) für den illegalen  Download des  Musikstückes wohl durchaus in Betracht komme. Dreh- und  Angelpunkt sei  die Frage, ob der WLAN-Nutzer erst dann   Sicherungsmaßnahmen ergreifen  müsse, wenn er Kenntnis von dem  unbefugten  Zugriff bekommt oder ob  bereits der Umstand der fehlenden  Sicherung  ausreicht, um eine Haftung  zu begründen.</p>
<p>Beobachter sprechen davon, dass  eine erste Tendenz der  Richter  erkennbar sei, die für eine Haftung des   Internetanschlussinhabers  spreche. Schließlich habe der Vorsitzende Richter zu  bedenken gegeben,  dass die die Sicherung des  WLANs technisch leicht  möglich sei. Durch  das ungesicherte WLAN werde eine  &#8220;Gefahrenquelle&#8221;  für Dritte  geschaffen. Möglicherweise komme ein <span style="text-decoration: underline;">Schadensersatzanspruch</span> gegen  den Internetanschlussinhaber aber nur dann in Betracht, wenn  dieser  bereits Hinweise auf einen Missbrauch hatte.</p>
<p>Sollte sich diese Tendenz in dem noch ausstehenden Urteil fortsetzen,  so  hätte die Entscheidung kaum Auswirkungen zu Gunsten des   Internetanschlussinhabers. Schließlich tritt bei Filesharing-Abmahnungen   der Schadensersatzanspruch regelmäßig hinter den geforderten   Abmahnkosten zurück. Der Löwenanteil der Forderung ist stets auf die   Kosten der mit der Abmahnung beauftragten Anwälte zurückzuführen. Diese  Gebühren werden  jedoch nicht im Rahmen eines Schadensersatzanspruches  veranschlagt.  Vielmehr handelt es sich bei Abmahnkosten um  &#8220;Aufwendungen für die  Ianspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen&#8221;,  die gemäß § 97a Abs. 1  UrhG zu ersetzen sind. Diese Kosten wären somit  wohl auch dann zu  erstatten, wenn der Internetanschlussinhaber keine  Anhaltspunkte für  einen Missbrauch hatte.</p>
<p>Die endgültige Entscheidung bleibt jedoch abzuwarten. Als Termin für die Entscheidung wurde der 12. Mai in Aussicht gestellt. Wir werden  unsere Leser selbstverständlich informieren.</p>
<p>(<a href="http://www.abgemahnt-hilfe.de/news/bgh-entscheidet-uber-haftung-des-internetanschlussinhabers-bei-filesharing.html" target="_blank">via abgemahnt-hilfe</a>)</p>
<p>(sjm)</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.ip-notiz.de/bgh-aktuell-haftet-der-internetanschlussinhaber-fur-ungesichertes-wlan-erste-tendenzen-erkennbar/2010/03/18/feed/</wfw:commentRss>
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