Archiv für die Kategorie 'P2P/Abmahnung'

Entscheidung des BGH zur Haftung des Internetanschlussinhabers bei Tauschbörsen-Abmahnungen!

Mittwoch, 12. Mai 2010

Gerade hat die Pressestelle des BGH die Pressemitteilung zu einer gerade für Abgemahnte wegen Filesharings hoch interessanten Entscheidung veröffentlicht. Die vollständige Veröffentlichung der Urteilsgründe steht noch aus.

Unter zwei Gesichtspunkten ist diese Entscheidung beachtenswert. Zunächst äußert sich der BGH zu den Pflichten eines Anschlussinhabers. Diesem ist nicht zuzumuten, dass er die Sicherheit seines Netzwerkes fortlaufend auf dem neuesten Stand der Technik hält.

Der weitere interessante Aspekt dieser Entscheidung ist die vom BGH erwähnte sog. 100 €-Deckelung. Auch wenn diese für den vorliegenden Fall nicht anwendbar war, so geht der BGH davon aus, dass diese jedoch grundsätzlich Anwendung findet – jedenfalls bei einem einzelnen Musiktitel. Ob auch Abmahnungsbetroffene bei Filmen, PC-Spielen, Hörbüchern und Musikalben in den Genuß der 100,00 € – Deckelung kommen, bleibt abzuwarten.

Im Folgenden der Text der Pressemitteilung:

Privatpersonen können auf Unterlassung, nicht dagegen auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden, wenn ihr nicht ausreichend gesicherter WLAN-Anschluss von unberechtigten Dritten für Urheberrechtsverletzungen im Internet genutzt wird. Das hat der u. a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschieden.

Die Klägerin ist Inhaberin der Rechte an dem Musiktitel “Sommer unseres Lebens”. Mit Hilfe der Staatsanwaltschaft wurde ermittelt, dass dieser Titel vom Internetanschluss des Beklagten aus auf einer Tauschbörse zum Herunterladen im Internet angeboten worden war. Der Beklagte war in der fraglichen Zeit jedoch in Urlaub. Die Klägerin begehrt vom Beklagten Unterlassung, Schadensersatz und Erstattung von Abmahnkosten.

Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen.

Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben, soweit das Berufungsgericht die Klage mit dem Unterlassungsantrag und mit dem Antrag auf Zahlung der Abmahnkosten abgewiesen hatte. Der BGH hat angenommen, dass eine Haftung des Beklagten als Täter oder Teilnehmer einer Urheberrechtsverletzung nicht in Betracht kommt. Auch privaten Anschlussinhabern obliegt aber eine Pflicht zu prüfen, ob ihr WLAN-Anschluss durch angemessene Sicherungsmaßnahmen vor der Gefahr geschützt ist, von unberechtigten Dritten zur Begehung von Urheberrechtsverletzungen missbraucht zu werden. Dem privaten Betreiber eines WLAN-Netzes kann jedoch nicht zugemutet werden, ihre Netzwerksicherheit fortlaufend dem neuesten Stand der Technik anzupassen und dafür entsprechende finanzielle Mittel aufzuwenden. Ihre Prüfpflicht bezieht sich daher auf die Einhaltung der im Zeitpunkt der Installation des Routers für den privaten Bereich marktüblichen Sicherungen.

Diese Pflicht hatte der Beklagte nach Auffassung des Bundesgerichtshofs verletzt. Er hatte es bei den werkseitigen Standardsicherheitseinstellungen des WLAN-Routers belassen und das Passwort nicht durch ein persönliches, ausreichend langes und sicheres Passwort ersetzt. Ein solcher Passwortschutz war auch für private WLAN-Nutzer bereits im Jahre 2006 üblich und zumutbar. Er lag im vitalen Eigeninteresse aller berechtigten Nutzer und war mit keinen Mehrkosten verbunden.

Der Beklagte haftet deshalb nach den Rechtsgrundsätzen der sog. Störerhaftung auf Unterlassung und auf Erstattung der Abmahnkosten (nach geltendem, im Streitfall aber noch nicht anwendbaren Recht fallen insofern maximal 100 € an). Diese Haftung besteht schon nach der ersten über seinen WLAN-Anschluss begangenen Urheberrechtsverletzung. Hingegen ist der Beklagte nicht zum Schadensersatz verpflichtet. Eine Haftung als Täter einer Urheberrechtsverletzung hat der Bundesgerichtshof verneint, weil nicht der Beklagte den fraglichen Musiktitel im Internet zugänglich gemacht hat. Eine Haftung als Gehilfe bei der fremden Urheberrechtsverletzung hätte Vorsatz vorausgesetzt, an dem es im Streitfall fehlte.

Urteil vom 12. Mai 2010 – I ZR 121/08 – Sommer unseres Lebens

OLG Frankfurt, Urteil vom 1. Juli 2008 – 11 U 52/07 (GRUR-RR 2008, 279) LG Frankfurt, Urteil vom 5. Oktober 2007 – 2/3 O 19/07

Diese Pressemitteilung finden Sie auch unter: hier

via abgemahnt-hilfe

(sjm)

Erste Tendenzen: BGH: Haftet der Internetanschlussinhaber für ungesichertes WLAN?

Donnerstag, 18. März 2010

Erstmals beschäftigt sich der Bundesgerichtshof (Aktenzeichen: BGH I ZR 121/08) mit der Frage nach der Haftung des Internetanschlussinhabers bei “Tauschbörsen-Abmahnungen”, insbesondere mit der Frage, wie es mit der Haftung des Internetaschlussinhaber beim sog. ungesicherten WLAN bestellt ist.

Heute fand nun die langersehnte mündliche Verhandlung statt. Die Richter verhandelten heute morgen über die Frage, ob der Internetanschlussinhaber für eine illegale Teilnahme an Tauschbörsen Dritter haften muss, wenn Dritte sich hierzu des ungesicherten WLANs bedienen. Im vorliegenden Fall befand sich der Internetanschlussinhaber nachweislich zum Tatzeitpunkt im Urlaub und kam folglich nicht als Filesharer in Betracht. Der Urlauber hatte es jedoch versäumt, sein WLAN gegen Zugriffe Dritter zu schützen (sog. ungesichertes WLAN).

Eine abschließende Entscheidung ist zwar noch nicht gefallen. Jedoch deuteten die Richter des höchsten deutschen Gerichtes an, dass eine Haftung des Urlaubers (Internetanschlussinhaber) für den illegalen Download des Musikstückes wohl durchaus in Betracht komme. Dreh- und Angelpunkt sei die Frage, ob der WLAN-Nutzer erst dann Sicherungsmaßnahmen ergreifen müsse, wenn er Kenntnis von dem unbefugten Zugriff bekommt oder ob bereits der Umstand der fehlenden Sicherung ausreicht, um eine Haftung zu begründen.

Beobachter sprechen davon, dass eine erste Tendenz der Richter erkennbar sei, die für eine Haftung des Internetanschlussinhabers spreche. Schließlich habe der Vorsitzende Richter zu bedenken gegeben, dass die die Sicherung des WLANs technisch leicht möglich sei. Durch das ungesicherte WLAN werde eine “Gefahrenquelle” für Dritte geschaffen. Möglicherweise komme ein Schadensersatzanspruch gegen den Internetanschlussinhaber aber nur dann in Betracht, wenn dieser bereits Hinweise auf einen Missbrauch hatte.

Sollte sich diese Tendenz in dem noch ausstehenden Urteil fortsetzen, so hätte die Entscheidung kaum Auswirkungen zu Gunsten des Internetanschlussinhabers. Schließlich tritt bei Filesharing-Abmahnungen der Schadensersatzanspruch regelmäßig hinter den geforderten Abmahnkosten zurück. Der Löwenanteil der Forderung ist stets auf die Kosten der mit der Abmahnung beauftragten Anwälte zurückzuführen. Diese Gebühren werden jedoch nicht im Rahmen eines Schadensersatzanspruches veranschlagt. Vielmehr handelt es sich bei Abmahnkosten um “Aufwendungen für die Ianspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen”, die gemäß § 97a Abs. 1 UrhG zu ersetzen sind. Diese Kosten wären somit wohl auch dann zu erstatten, wenn der Internetanschlussinhaber keine Anhaltspunkte für einen Missbrauch hatte.

Die endgültige Entscheidung bleibt jedoch abzuwarten. Als Termin für die Entscheidung wurde der 12. Mai in Aussicht gestellt. Wir werden unsere Leser selbstverständlich informieren.

(via abgemahnt-hilfe)

(sjm)

Hausdurchsuchung wegen einer Datei…

Dienstag, 16. März 2010

Vor Kurzem berichteten wir über einen Fall, bei dem eine Abmahnung wegen Filesharings eine Hausdurchsuchung nach sich zog. Zwischenzeitlich erschien auch ein entsprechender Artikel bei den Kollegen von Gulli. Den Artikel möchten wir unseren Lesern natürlich nicht vorenthalten. Sie finden den Artikel hier.

(sjm)

Aktuell: Hausdurchsuchung wegen Tauschbörsenteilnahme

Montag, 8. März 2010

Heute wurde uns ein Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts Landshut vorgelegt. Darin wurde die Durchsuchung der Person, der Wohnung mit Nebenräumen, der Geschäftsräume mit Nebenräume und der Fahrzeuge angeordnet. Gesucht wurde nach Kopien des Computerprogramms Autodata der Firma Autodata Ltd. Anlass ist die Vermutung, dass im Februar letzten Jahres das im Streit befindliche Computerprogramm über eine Tauschbörse öffentlich zugänglich gemacht wurde. Nümann und Lang hatte am 02.03.2009 Strafanzeige gegen Unbekannt erstattet, um mittels nachgeschalteter Akteneinsicht die Daten des Anschlussinhaberes zu erhalten. Der Betroffene erhielt daraufhin am 29.09.2009 eine “Tauschbörsen-Abmahnung”.

Dem aufmerksamen Leser dürften gleich mehrere Umstände ins Auge stechen. Das behauptete zur Verfügungstellen erfolgte bereits vor über einem Jahr, nämlich im Februar 2009. Der Betroffene erhielt bereits vor einem halben Jahr eine Abmahnung, nämlich am 29.09.2009. Spätestens seit diesem Zeitpunkt hat der Betroffene Kenntnis davon, dass möglicherweise über seinen Anschluss am illegalen Filesharing teilgenommen wurde. Er hatte sich daher bereits am 14.10.2009 mittels modifzierter Unterlassungserklärung zur Unterlassung verpflichtet. Nümann und Lang forderte in der Abmahnung auf, “die Urheberrechtsverletzung sofort” abzustellen – mithin die entsprechenden Daten sofort zu löschen.

Was den Richter aufgrund dieser Sachlage zu der Annahme führt “es ist zu vermuten, dass die Durchsuchung zum Auffinden der Gegenstände führt”, ist ein Rätsel…

(sjm)

Auswirkungen der Bundesverfassungsgerichtsentscheidung zur Vorratsdatenspeicherung auf Tauschbörsen-Abmahnungen

Mittwoch, 3. März 2010

Die gestern verkündete Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Vorratsdatenspeicherung sorgt für Furore. Inbesondere die Auswirkungen der Entscheidung auf Tauschbörsen-Abahmungen wird unter den Betroffenen heftig diskutiert. Innerhalb weniger Minuten kursierten hierzu die unterschiedlichsten Meinungen im Netz.

Hintergrund war offenslichtlich nachfolgende Überlegung:

1. Identitätsermittlung des Filesharers

Die Ermittlung der Identität des Tauschbörsenteilnehmers erfolgt über die sogenannte IP-Adresse und den konkreten Moment ihrer Zuordnung. Jeder Rechner, der an der Kommunikation im Internet teilnimmt, muss über eine individuelle Adresse, der sogenannten IP-Adresse, identifiziert werden können. Wurde die IP-Adresse des am Tauschbörsen-Datentransfer beteiligten Rechners ermittelt, gilt es sodann den dahinter verborgenen Anschlussinhaber zu identifizieren. Auskunft darüber, welchem Anschlussinhaber die ermittelte IP-Adresse zugeordnet war, kann nur durch den Zugangsprovider gegeben werden, der diese IP-Adresse zu einem bestimmten Zeitpunkt einem bestimmten Internetanschluss zugewiesen hat. (weiterlesen …)

BVerfG: Verfassungsbeschwerde gegen Deckelung der Abmahnkosten unzulässig

Freitag, 12. Februar 2010

Der am 1. September 2008 in Kraft getretene § 97a Abs. 2 Urheberrechtsgesetz (UrhG) beschränkt den Kostenerstattungsanspruch des Urhebers für eine anwaltliche Abmahnung wegen der Verletzung von im Urheberrechtsgesetz geregelten Rechten in einfach gelagerten Fällen auf

100,– €. Vor dieser Gesetzesänderung konnten bei einer begründeten anwaltlichen Abmahnung die vollen Gebühren, die sich am Streitwer orientierten, vom Verletzer ersetzt verlangt werden.

Der Beschwerdeführer veräußert bei eBay und in einem eBay-Shop gebrauchte Hifi-Geräte. Die dabei verwendeten Produktfotos stellt er mit erheblichem Aufwand selbst her. Weil diese Fotos von anderen eBay-Mitgliedern kopiert und im Rahmen eigener Auktionen verwendet wurden, beauftragte er einen Anwalt mit Abmahnungen. Die Abmahnungen waren teilweise außergerichtlich erfolgreich, teilweise musste der Beschwerdeführer seinen Unterlassungs und Schadensersatzanspruch (§ 97UrhG) gerichtlich durchsetzen. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine von § 97a Abs. 2 UrhG ausgehende Verletzung seines Grundrechts am geistigen Eigentum und eine unzulässige Rückwirkung, weil er nicht mehr die vollen Anwaltskosten für die Abmahnung vom Gegner erstattet erhält. Die Ansprüche von Urhebern bei Verletzung ihrer Rechte würden dadurch praktisch wertlos. (weiterlesen …)

IP|Webnotizen VII

Freitag, 5. Februar 2010

EMI in Schwierigkeiten

Umckaloabo I

Umckaloabo II

Neues Logo für die GEZ

LG Hamburg: Abmahnung als Email

Die lustigste Abmahnung des Jahres

Veranstaltung: Transmediale Berlin

Bundesnetzagentur verhängt Bußgelder

Interview zum Thema Abmahnungen

Montag, 7. Dezember 2009

Der Kollege Mühlberger vertritt viele Mandanten im Rahmen von Abmahnungen aus p2p-Filesharing. Mit dem Blog der Initiative Abmahnwahn-Dreipage hat er nun einige interessante Fragen diskutiert, die insbesondere mit den aktuellen Mehrfachabmahnungen durch Culcha Candela zusammenhängen.

Hier ist das Interview.

(cen)

Winny-case: Anonymity is not something to be looked on as illegal

Freitag, 9. Oktober 2009

In Japan hat der Osaka High Court zu einer dortigen Filesharing-Software namens Winny geurteilt und scheinbar entschieden, dass der Betreiber der Software nicht für die dort geschehenden Urheberrechtsverletzungen verantwortlich sei. Das Urteil, soweit aus der Quelle ersichtlich, liest sich interessant.

Snippet:

The district court had accepted the neutrality of the technology itself, but prosecutors argued that it allowed a high level of anonymity and that its purpose was to violate copyrights. Lawyers, meanwhile, argued that the technology could be applied in various fields and was also beneficial for copyright holders. The appeal ruling sided with the defense, saying: “Anonymity is not something to be looked on as illegal, and it is not something that applies specifically to copyright violations. The technical value of the software is neutral.”

Lesen Sie hier den vollständigen Artikel.

Hier ausführlicher für Leser, die des Japanischen mächtig sind.

Haben Sie mehr Informationen zu dem Fall? Wir freuen uns diesbezüglich über Kommentare.

(via BoingBoing)

(cen)

18Jähriger wird nach angeblichem Verkauf von Ed Hardy Plagiat mit Euro 50.000,00 gedroht

Dienstag, 22. September 2009

Auch bei uns in der Kanzlei häufen sich die Fälle, in denen Mandanten wegen der Veräußerung angeblicher Ed Hardy Plagiate auf der Verkaufsplattform eBay in Anspruch genommen werden. In den meisten Fällen hat kein Testkauf stattgefunden, so dass sich die Vermutung aufdrängt, dass es sich bei den Abmahnungen um sog. “Abmahnungen ins Blaue hinein” handelt. In den jüngsten Fällen wird nicht mehr aus Markenrecht, sondern aus Urheberrecht vorgegangen.

Argument: die Veräußerung der T-Shirts stelle eine unerlaubte Verwertung der künstlerischen Motive dar.

Vor Kurzem wurde geriet eine 18Jährige aus Hannover ins Fadenkreuz der Anwälte. Der Fall beschäftigte die Öffentlichkeit. Einen Artikel dazu finden Sie hier.

(sjm)