Archiv für die Kategorie 'Patentrecht'

IP|Rezension: Eisenmann, Hartmut, Jautz / Ulrich; Grundriss Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht

Montag, 11. Januar 2010

Der Eisenmann/Jautz ist nunmehr in der 8. Auflage erschienen (inkl. der Neuerungen im UWG u. UrhG), Grund genug, das einzige Skript zum Thema Gewerblicher Rechtsschutz vorzustellen.

Die Reihe “Start ins Rechtsgebiet” von C. F. Müller ist mittlerweile ja in einem neuen Outfit an der Start gegangen, inhaltlich hat sich optisch allerdings nicht viel verändert. Noch immer wird durch intelligente Fettung auf die wichtigen Dinge hingewiesen, die Gliederung bleibt stets verständlich, was ein dickes Plus darstellt. Wozu in den Skripten die Randnummern angegeben werden ist uns nicht ganz ersichtlich aber schaden tut es auch nicht. Schade ist bei diesem konkreten Skript im Vergleich zu dem von uns zuletzt besprochenen Lutz, dass weder Fußnoten uns tiefer in die Thematik führen noch Wiederholungsfragen angeboten werden, die dem Einsteiger einen zusätzlichen Lerneffekt bieten. (weiterlesen…)

Jobangebot im Patentrecht

Sonntag, 29. November 2009

Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz sucht einen Referenten oder eine Referentin für eine auf zwei Jahre begrenzte Stelle im Aufgabengebiet “Biologische Vielfalt, Biopatente.” Dieses heiß umstrittene Thema dürfte vielleicht für einige unserer Leser von Interesse sein. Voraussetzung ist entweder die Befähigung zum Richteramt oder eine Befähigung zum Patentanwalt. Näheres erfahren Sie hier.

(cen)

Grenzbeschlagnahme: BGH bestätigt Haftung der Frachtführer

Montag, 23. November 2009

Nachtrag vom September: BGH, Urteil vom 17.09.2009 – Xa ZR 2/08 (OLG Düsseldorf) – „MP3-Player-Import“

Die Klägerin ist Inhaberin einer ausschließlichen Lizenz an dem mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten Europäischen Patent für die MP3-Technologie. Beklagte war das deutsche Tochterunternehmen eines international tätigen Express-Versanddienstleisters. Eine von diesem beförderte Ladung mit 107 MP3-Playern aus China war vom Hauptzollamt Frankfurt am Main-Flughafen aufgrund eines Grenzbeschlagnahmeantrags zurückgehalten worden. Sog. Grenzbeschlagnahmeanträge können gem. Art. 1, 5 der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Vorgehen der Zollbehörden gegen Waren, die im Verdacht stehen, bestimmte Rechte geistigen Eigentums zu verletzen, und die Maßnahmen gegenüber Waren, die erkanntermaßen derartige Rechte verletzen) gestellt werden.

Die Klägerin nahm die Beklagte auf Einwilligung in die Vernichtung der MP3-Player in Anspruch. In den ersten zwei Instanzen war die Klägerin erfolgreich. Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision endet mit Aufhebung der Berufungsentscheidung und Zurückverweisung der Sache.

Die Entscheidung des BGH erging auf eine Revision gegen ein Urteil vom 29.11.2007 (2 U 51/06) des OLG Düsseldorf hin. Diese hatte entschieden, dass das beklagte Frachtunternehmen die Ware vernichten müsse. Allerdings habe das Berufungsgericht die Patentverletzung nicht  ausreichend festgestellt, so dass die Sache zur weiteren Aufklärung zurückverwiesen wurde.

Der BGH bestätigt, dass die Beklagte eine fahrlässige Patentverletzung begangen hat. Der BGH qualifiziert das beklagte Frachtunternehmen als Verletzer iSd § 139 PatG, denn auch derjenige kann Verletzer sein, der die Verwirklichung durch einen Dritten unterstützt, obwohl er sich mit zumutbarem Aufwand die Kenntnis verschaffen kann, dass die von ihm geförderte Handlung eine Schutzrechtsverletzung darstellt. Zur Begründung setzt sich die Entscheidung detailliert mit der Rechtsprechung des BGH zur Störerhaftung in anderen Gebieten des gewerblichen Rechtsschutzes auseinander. Zu diesen eher theoretischen, aber durchaus lesenswerten Details der dogmatischen Grundlagen verweisen wir auf das Urteil.

Demnach war (weiterlesen…)

Updates im November: Patent- und Markenrecht

Dienstag, 17. November 2009

1. Gesetzesänderung in Frankreich: Seit 1. November hat der tribunal de grande instance (entspricht dem Landgericht) in Paris die ausschließliche Zuständigkeit in Patentstreitigkeiten für ganz Frankreich. 12 Richter aufgeteilt in 4 Sektionen (zu jeweils 3 Richtern) bilden nun die spezialisierte IP-Kammer.  Zuvor waren sieben Gerichte zuständig, 80 % der Patent-Fälle entfielen aber auf das Pariser Gericht. Selbiges ist nun auch ausschließlich zuständig für das Beweiserhebungsverfahren in Patentsachen, die sog. “saisie-contrefacon”. Entsprechende Verfügungen werden demnach nur noch vom Präsidenten des tribunal de grande Instance von Paris erteilt. Für Rechtsmittel gegen die Entscheidungen des französischen Patentamts (Institut national de la propriété industrielle) ist nun die cour d´appel (Berufungsgericht, entspricht Oberlandesgericht) in Paris ausschließlich zuständig.

Zum Vergleich: Art. 65 S. 1 PatG bestimmt die (ausschließliche) Zuständigkeit des Bundespatentgericht für Beschwerden gegen Beschlüsse der Prüfungsstellen oder Patentabteilungen des Patentamts (§§ 73 ff. PatG) sowie für Klagen auf Erklärung der Nichtigkeit von Patenten oder in Zwangslizenzverfahren (sowohl Klage- wie auch Verfügungsverfahren). Die Verfahren für Verletzungsstreitigkeiten konzentrieren sich faktisch (!) auf die ordentlichen Gerichte in Düsseldorf, Mannheim und München.

Die gesetzesändernden Dekrete lauten:

Décret n° 2009-1204 du 9 octobre 2009 relatif à la spécialisation des juridictions en matière de propriété intellectuelle

Décret n° 2009-1205 du 9 octobre 2009 fixant le siège et le ressort des juridictions en matière de propriété intellectuelle

2. Das gibt es beim EPA bisher nicht: Director Kappos vom United States Patent Office (USPTO) hat jetzt auch einen Blog

3. Das OHIM startete gestern die Beta-Version seiner neuen Suchseite “TMview”. Hier auszuprobieren. Die Suchmaschine erlaubt die Suche auch in den Datenbanken nationaler Markenämter. Bisher dabei sind die Ämter Großbritanniens, Italiens, Portugals, Dänemarks, der Benelux-Staaten und der Tschechischen Republik; bis Anfang 2010 ist geplant, auch die anderen Ämter zu integrieren.

(sdt)

In re Bilski vs. Kappos: Was ist patentfähig in den USA?

Montag, 16. November 2009

Mündliche Verhandlung vor dem Supreme Court im Fall re Bilski vs. Kappos

Der Supreme Court hat im Juni 2009 den Fall “Bilski gegen Kappos” zur Entscheidung angenommen, trotz der sonst üblichen Zurückhaltung dieses Gerichts gegenüber dem Patentrecht (erklärbar auch mit der verglichen mit höchsten Gerichten anderer Länder deutlich geringeren Zahl entschiedener Fälle). Der Fall enthält Fragestellungen, die auf die Grundlagen des Rechtsgebiets zurückgehen und betrifft zudem momentan heftig diskutierte Themen wie beispielweise die Frage, ob Software-Anwendungen Patentschutz genießen dürfen/sollen.

Zur Vorgeschichte: Die Antragsteller Bernard L. Bilski und Rand A. Warsaw wollen eine Geschäftsmethode patentieren lassen. Der Antrag wurde bereits 1997 gestellt. Das Patent wurde ihnen vom United States Patent Office (USPTO, dessen Direktor David J. Kappos ist, daher die Bezeichnung im Fall) verwehrt mit der Begründung, (weiterlesen…)

Vorlage des BGH an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) zur Auslegung der Biopatentrichtlinie

Freitag, 13. November 2009

Der beklagte Patentinhaber, Prof. Dr. Brüstle, ist Inhaber eines vom Deutschen Patent- und Markenamt erteilten Patents, das isolierte und gereinigte neurale Vorläuferzellen, Verfahren zu ihrer Herstellung aus embryonalen Stammzellen sowie die Verwendung der neuralen Vorläuferzellen zur Therapie von neuralen Defekten betrifft.

Nach den Ausführungen in der Patentschrift stellt die Transplantation von Hirnzellen in das Nervensystem eine Erfolg versprechende Methode für die Behandlung zahlreicher neurologischer Erkrankungen dar. Da ausgereifte Nervenzellen nur eine geringe Regenerationsfähigkeit aufwiesen, sei die Transplantation von unreifen, noch entwicklungsfähigen Vorläuferzellen notwendig, die jedoch in der Regel nur während der Entwicklung des Gehirns vorhanden seien. Der Rückgriff auf das Gehirngewebe von Embryonen komme jedoch bei menschlichen Embryonen schon aus ethischen Gründen nicht in Betracht. Vor diesem Hintergrund beschreibt das Patent einen Weg, auf dem für die Transplantation geeignete Zellen (“Vorläuferzellen” im Sinne des Patents) aus embryonalen Stammzellen gewonnen werden können, und beansprucht Schutz für die Vorläuferzellen und das Verfahren zu ihrer Gewinnung.

Der Kläger – Greenpeace e.V. – hat beantragt, das Patent wegen Verstoßes gegen die öffentliche Ordnung und die guten Sitten für nichtig zu erklären, soweit die Patentansprüche Vorläuferzellen umfassen, die aus menschlichen embryonalen Stammzellen gewonnen werden. Das in erster Instanz zuständige Bundespatent-gericht hat der Klage überwiegend stattgegeben und das Patent für nichtig erklärt, soweit es Zellen umfasst, die aus embryonalen Stammzellen von menschlichen Embryonen gewonnen werden. (weiterlesen…)

Compensation of Employed Inventors in Sweden

Montag, 19. Oktober 2009

By Sanna Wolk, LL.D./S.J.D.

Die Expertennotizen von IP|Notiz sollen ein Forum für Experten im so genannten „Grünen Bereich” und daran angeschlossenen Rechtsgebieten bilden. Unser Ziel ist es, damit den öffentlichen Austausch in unserem Rechtsgebiet auch im Internet zu fördern. Die mit einer Veröffentlichung im Internet einhergehende Transparenz des wissenschaftlichen Diskurses für die Öffentlichkeit ist uns dabei ein wichtiges Anliegen.

1. Introduction

In Sweden, invention work is to a great extent carried out by employees. This means that a significant number – and probably a majority – of inventions are created in an employment relationship. Today, employees may not directly question that all or part of the exclusive rights to an invention accrues to the employer. However, there is an identifiable burgeoning opinion that employed inventors to a greater extent wish to receive reasonable compensation for their creative work, especially when businesses make large amounts of money due to the inventions of their employees.

In Sweden there is a special law governing employers’ rights to employees’ inventions, namely the Act on the Right to Employee’s Inventions no. 345 of 1949. The Act applies to patentable inventions made by employees in their private or public employment. However, the Act is not applicable to inventions made by university researchers (teacher exception). Swedish universities are supposed to carry on educational activities, rather than to pursue commercial activities, and as a matter of principle teachers and researchers employed by universities own their inventions.

The Act on the Right to Employee’s Inventions is mostly non-mandatory, and individual contracts or collective agreements may govern the transfer of patent rights in inventions, and in the private sector, rights in employee inventions are also regulated by collective agreements. However, the most important employee rights are mandatory. Thus, for example, the employee has a mandatory right to a reasonable remuneration in compensation for the rights transferred to the employer. An employee cannot be deprived of this right by way of an individual contract or collective agreement.

The reason for the right to special remuneration being expressed in a mandatory provision is that the legislator has wished to inspire creative work, at the same time as the regulation protects the weaker party, since negotiations between employer and employee are frequently characterised by imbalance. It is important from a societal point of view to stimulate the desire to innovate, and extra remuneration to the employee may constitute an incentive for creativity, while at the same time an employer may obtain competitive advantages or economic profit by assuming an employee’s invention. The inventor must be rewarded for this positive result. There are however no exact statements in the preparatory works as to what actually constitutes reasonable remuneration. (weiterlesen…)

IP|Expertennotizen: Unwiderruflichkeit

Dienstag, 25. August 2009

von John Chudziak, LL.M.

Insbesondere amerikanische Lizenzverträge enthalten häufig eine Klausel, wonach die Lizenz unwiderruflich sei. Amerikanische Gerichte haben entschieden, dass eine solche Klausel die wirksame Kündigung des Lizenzvertrages ausschließe und eine Lizenz beim Lizenznehmer bestehen bleibe (vgl. bspw. US Court of Appeals 5th Circuit, No. 07-50640, July 25, 2008 – als pdf zu finden unter: http://www.fitzpatrickcella.com/clients/case.cfm?pubid=487 – wir berichteten hier am 10.12.2008).

Im Folgenden soll geklärt werden, wie eine solche Klausel rechtlich nach deutschem Recht einzuordnen ist, und welche praktischen Auswirkungen diese Einordnung nach sich zieht.

Zu klären ist zunächst das Wesen der Lizenz (1.). Sodann ist zu untersuchen, wie sich die “Unwiderruflichkeit” auf den Bestand der Lizenz auswirken kann (2.).

1. Wesen der Lizenz

Das Wesen der Lizenz zeigt sich in ihrem Rechtsinhalt (1.1.), ihrem Verhältnis zum Schutzrecht (1.2.) und ihrem Verhältnis zu Dritten (1.3.).

1.1      Rechtsinhalt

In früherer Zeit sah man in der Einräumung einer Lizenz lediglich den Verzicht des Inhabers eines gewerblichen Schutzrechts gegenüber dem Lizenznehmer auf sein Recht, die Ausnutzung des geschützten Gegenstandes zu verbieten (vgl. Groß, Der Lizenzvertrag, 9. Auflage, S. 8, Abs. 2 m.w.N.). Im Gegensatz dazu wird in der neueren Literatur und Rechtssprechung ganz allgemein die Auffassung vertreten, dass sowohl die Einräumung einer ausschließlichen als auch einer einfachen Lizenz die Einräumung eines positiven Benutzungsrechts bedeute (vgl. Groß, a.a.O., Abs.3 m.w.N.). Der Unterschied zwischen ausschließlicher und einfacher Lizenz bestehe lediglich darin, dass dem Erwerber bei der einfachen Lizenz nur ein positives Benutzungsrecht ohne negative Abwehbefugnis eingeräumt wird, wohingegen der ausschließliche Lizenznehmer nicht nur ein Benutzungsrecht mit positivem, sondern auch mit negativem Inhalt erhält (vgl. Götting, Gewerblicher Rechtschutz, 8. Auflage, § 25, Rdnr. 16, 17). Dass mit jeder Lizenz die Einräumung eines positiven Benutzungsrechts einhergeht, sei denknotwendig, um die zahlreichen Verpflichtungen des Lizenzgebers ableiten zu können. Schließlich könne man eine Haftung des Lizenzgebers für Sachmängel nur aus einem positiven Recht herleiten, das der Lizenzgeber dem Lizenznehmer einzuräumen hat (Vgl. Groß, a.a.O., Abs. 5 m.w.N.).

Festgehalten werden kann, dass es sich bei jeder Lizenz um ein positives Benutzungsrecht handelt.

1.2      Verhältnis zum Schutzrecht

Klar ist, dass Lizenzen als positive Benutzungsrechte unterhalb der Schwelle der Übertragung des eigentlichen Schutzrechtes (z. B. das Patentrecht) liegen (vgl. Götting, a.a.O., Rdnr. 15).

Nicht abschließend geklärt ist, wie die Einräumung einer Lizenz dogmatisch zu begründen ist. So vertritt eine Ansicht, dass in der Verfügung über das Patent bei der Lizenzvergabe die Übertragung eines abgespaltenen Teilrechts zu sehen ist (so z. B. Nirk GRUR 70, 329, 330). Im Falle der ausschließlichen Lizenz verbleibe dem Lizenzgeber nach dieser Ansicht nur noch das seines Nutzungsrechts entkleidete formale Patentrecht (vgl. Ullmann, Patentgesetz, 10. Auflage, § 15, Rdnr. 61, 82, 89,). Eine andere Ansicht sieht in der Lizenzvergabe die konstitutive Begründung eines Nutzungsrechts (so z.B. Knapp GRUR Int. 73, 225, 228). Im Ergebnis stimmen beide Ansichten darin überein, dass die Lizenz einen gewillkürten Ausschnitt aus den Befugnissen darstellt, welche die Ausnutzung des Patentrechts seinem Inhaber gewährt (so schon RG, RGZ 134, 91, 96).

1.3      Verhältnis zu Dritten (weiterlesen…)

Jahresbericht 2008 des DPMA veröffentlicht

Mittwoch, 8. Juli 2009

Der Jahresbericht ist hier herunterzuladen.

Ich mache ihm ein Angebot, das er nicht ablehnen kann: BGH – Orange Book Standard

Donnerstag, 11. Juni 2009

Im Mai wurde das Urteil des BGH  im Fall “Orange Book Standard” veröffentlicht. Der Kartellsenat hat abgesegnet, dass ein Anspruch aus § 23 Abs. 1 GWB iVm Art. 82 EG oder §§ 19, 20 GWB dem Unterlassungsanspruch aus § 139 Abs. 1 PatG entgegengehalten werden kann.

Tatbestand und Hintergrund

1.         Das streitgegenständliche Patent betraf (es ist abgelaufen) einen optisch auslesbaren beschreibbaren Datenträger, insbesondere eine beschreibbare Compact Disc (CD), die eine Servospur besitzt, welche in einem zur Informationsaufzeichnung bestimmten Gebiet eine von dem Informationsmuster unterscheidbare periodische Spurmodulation aufweist. Diese steuert die Aufzeichnung oder das Auslesen der Daten. Die Servospur Der Datenträger im Stand der Technik ist in (zur Aufnahme der Nutzinformation dienende) Informationsaufzeichnungsgebiete und dazwischen liegende Synchronisationsgebiete aufgeteilt. Diese enthalten Positionsinformationen in Form der Adresse des benachbarten Informationsaufzeichnungsgebiets, aus denen beim Abtasten abgeleitet werden kann, welcher Teil des Aufzeichnungsträgers gelesen wird. So kann schnell und genau eine bestimmte Stelle der Platte aufgesucht werden. Gemäß der Erfindung sind die Adressinformation in der Spurmodulation enthalten, wodurch die Synchronisationsgebiete eliminiert werden. So werden die Informationsaufzeichnungsgebiete nicht mehr durch Synchronisationsgebiete unterbrochen. Damit verbessert die Erfindung das Auslesen der Daten von einer (wieder-)beschreibbaren CD (rewritable compact disc, d.h. mehrfach beschreibbare optische Datenträger).

Im Jahr 2001 hat die Koninklijke Philips Electronics N.V. (Philips) gegen die Hersteller und Vertreiber von CDs (Master & More, SK Kassetten, Global Digital Disks)  auf Patentverletzung geklagt. Das Landgericht Mannheim und das Oberlandesgericht Karlsruhe (Urteil vom 13.12.2006 – 6 U 174/02) verurteilten die Unternehmen auf Unterlassung und Zahlung von Schadensersatz an Philips.

2.         Der “Orange Book Standard” beschreibt dabei technische Spezifikationen, die eingehalten werden müssen, damit eine beschreibbare CD von einem CD-Player beschrieben und gelesen werden kann. Für andere Medien existieren weitere Standards, der “Red Book Standard” z. B. für Audio-CDs etc.; zusammengefasst werden diese von der Industrie gesetzten Standards unter dem Begriff “Rainbow Books”.  Festgelegt wurden sie erstmals im Jahr 1982 von den Unternehmen Philips und Sony.

Jedes Unternehmen, das beschreibbare CDs herstellt und vertreibt, muss den Orange Book-Standard erfüllen und somit eine Lizenz erwerben. Das den Standard abdeckende Patent ist daher ein sog. “standardessentielles” Patent.

3.         Normalerweise sind die Inhaber eines standard-essentiellen Patents verpflichtet, Lizenzen zu FRAND-Bedingungen (Fair Reasonable And Non-Discriminatory) zu vergeben. Dies wird üblicherweise ausgehandelt, wenn Standardisierungsgremien der Industrie sich auf einen Standard einigen.

Die Einigung hat immense Vorteile:  (weiterlesen…)