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	<title>IP&#124;Notiz &#187; Patentrecht</title>
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	<description>Intellectual Property Rights im Blog</description>
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		<title>Apple-Patent Slide to Unlock</title>
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		<pubDate>Thu, 27 Oct 2011 08:24:23 +0000</pubDate>
		<dc:creator>cen</dc:creator>
				<category><![CDATA[Patentrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Den aktuellen Meldungen zufolge hat Apple nun in den USA &#8211; wo sonst &#8211; das Patent auf die &#8220;Slide-to-Unlock&#8221;-Geste für Smartphones zugesprochen bekommen. Im Antrag war dies Netzwelt.de zufolge so formuliert worden: &#8220;Ein Gerät mit einem berührungsempfindlichen Bildschirm kann mittels Gesten entsperrt werden die auf dem berührungsempfindlichen Bildschirm ausgeführt werden. Das Gerät wird entsperrt, wenn [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Den aktuellen Meldungen zufolge hat Apple nun in den USA &#8211; wo sonst &#8211; das Patent auf die &#8220;Slide-to-Unlock&#8221;-Geste für Smartphones zugesprochen bekommen. Im Antrag war dies <a href="http://www.netzwelt.de/news/89143-slide-to-unlock-apple-patent-geste-zugesprochen.html">Netzwelt</a>.de zufolge so formuliert worden:</p>
<p><em>&#8220;Ein Gerät mit einem berührungsempfindlichen Bildschirm kann mittels Gesten entsperrt werden die auf dem berührungsempfindlichen Bildschirm ausgeführt werden. Das Gerät wird entsperrt, wenn der Kontakt mit dem Bildschirm mit einer vordefinierten Geste zum Entsperren des Geräts übereinstimmt.&#8221;</em></p>
<p>In den Smartphone-Patentkriegen gegen Samsung und Co. dürfte das neue Patent, das wohl schon 2006 beantragt worden war, sicher ein scharfes Schwert darstellen. In Europa ist eine Patentanmeldung wohl gescheitert, da bereits das schwedische Neonode-Telefon ein ähnliches Verfahren angewendet hatte.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><a href="http://www.ip-notiz.de/wp-content/uploads/2011/10/311746_2410906344601_1009509213_2683478_646552063_n.jpg"><img class="aligncenter" title="311746_2410906344601_1009509213_2683478_646552063_n" src="http://www.ip-notiz.de/wp-content/uploads/2011/10/311746_2410906344601_1009509213_2683478_646552063_n-300x219.jpg" alt="" width="300" height="219" /></a></p>
<p><span style="color: #999999;">http://funny-pictures-blog.com/wp-content/uploads/2011/09/slide-to-unlock.jpg</span></p>
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		<title>Patentschutz in China mal anders</title>
		<link>http://www.ip-notiz.de/patentschutz-in-china-mal-anders/2011/03/09/</link>
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		<pubDate>Wed, 09 Mar 2011 18:52:55 +0000</pubDate>
		<dc:creator>cen</dc:creator>
				<category><![CDATA[Patentrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Patent Wars from storyfarm on Vimeo. Dieser Beitrag zeigt sehr schön, wie schnell die chinesischen Hersteller begreifen, wie wichtig IP-Schutz für ihre Produkte sein kann. Mit der zunehmenden Produktion wertvollen geistigen Eigentums auch in China sind die IP-Rechte ebenfalls im Vormarsch begriffen. Getrieben wird diese Entwicklung von den innovativen chinesischen Firmen, die entsprechenden Schutz fordern. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><iframe src="http://player.vimeo.com/video/12505702" width="400" height="296" frameborder="0"></iframe>
<p><a href="http://vimeo.com/12505702">Patent Wars</a> from <a href="http://vimeo.com/user2422243">storyfarm</a> on <a href="http://vimeo.com">Vimeo</a>.</p>
<p>Dieser Beitrag zeigt sehr schön, wie schnell die chinesischen Hersteller begreifen, wie wichtig IP-Schutz für ihre Produkte sein kann. Mit der zunehmenden Produktion wertvollen geistigen Eigentums auch in China sind die IP-Rechte ebenfalls im Vormarsch begriffen. Getrieben wird diese Entwicklung von den innovativen chinesischen Firmen, die entsprechenden Schutz fordern. Auch dies zeigt dieser kleine Film sehr deutlich.</p>
]]></content:encoded>
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		<title>Luxemburg verweigert Legosteinen Markenrechtsschutz</title>
		<link>http://www.ip-notiz.de/luxemburg-verweigert-legosteinen-markenrechtsschutz/2010/09/15/</link>
		<comments>http://www.ip-notiz.de/luxemburg-verweigert-legosteinen-markenrechtsschutz/2010/09/15/#comments</comments>
		<pubDate>Wed, 15 Sep 2010 10:38:56 +0000</pubDate>
		<dc:creator>cen</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidungen]]></category>
		<category><![CDATA[Europarecht]]></category>
		<category><![CDATA[Markenrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Patentrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass sich Lego nicht auf den Schutz aus Gemeinschaftsmarke für seinen berühmten Legostein berufen kann. Kern der Urteilsbegründung ist, dass die Form des Steins eine genuin technische Funktion erfülle. Solche Formen stehen aber nicht unter dem Schutz des Markenrechts, das dann nämlich den Patentschutz (der bei Legosteinen bereits abgelaufen ist) [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass sich Lego nicht auf den Schutz aus Gemeinschaftsmarke für seinen berühmten Legostein berufen kann. Kern der Urteilsbegründung ist, dass die Form des Steins eine genuin technische Funktion erfülle. Solche Formen stehen aber nicht unter dem Schutz des Markenrechts, das dann nämlich den Patentschutz (der bei Legosteinen bereits abgelaufen ist) ins Unendliche verlängern würde. Genau darum ging es Lego im Grunde auch, als sie den Legostein zur Marke anmeldeten. Das ist aber natürlich nicht Zweck des Markenrechts.</p>
<p>LEGO hat mit diesem Urteil eine schwere Niederlage erlitten, es wird eng für die Dänen. Die ersten &#8220;Nachahmer&#8221; stehen in Form von <a href="http://www.megabrands.com/Shop/MEGA_Bloks/Mini_Micro/">Mega Brands </a>schon in den Startlöchern. Das ist eine wirklich spannende Entwicklung, kann man doch an diesem Beispiel einmal die Funktionsweise des Patentrechts wunderbar nachvollziehen: Absoluter Schutz als Belohnung für die Erfindung: dann aber irgendwann die Freigabe der Erfindung in die Allgemeinheit. Unternehmen, die nicht rechtzeitig auf innovative Modelle umsteigen, sondern sich auf einer Großerfindung ausruhen, werden über kurz oder lang abgestraft.</p>
<p>PS: Ganz zu Ende ist der Kampf allerdings noch nicht. Die Richter haben offengelassen, ob nicht vielleicht ein Schutz aus UWG vorliegen könnte.</p>
<p><a href="http://www.spiegel.de/wirtschaft/unternehmen/0,1518,717475,00.html">Mehr zum Urteil bei Spon.de</a></p>
<p><a href="http://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2010-09/cp100091de.pdf">Hier geht es zur Curia-Website.</a></p>
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		<title>IP&#124;Rezension: Matthias Pierson; Thomas Ahrens; Karsten Fischer, Recht des geistigen Eigentums</title>
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		<pubDate>Tue, 31 Aug 2010 10:28:05 +0000</pubDate>
		<dc:creator>cen</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Designrecht]]></category>
		<category><![CDATA[IP|Rezension]]></category>
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		<category><![CDATA[UWG]]></category>

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		<description><![CDATA[Im &#8220;Recht des geistigen Eigentums&#8221; finden wir eine Gesamtdarstellung des IP-Law, inklusive des Rechtsbereichs Urheberrecht. Es handelt sich um die zweite Auflage, EPÜ 2000, UWG-Reform 2004, GeschmacksmusterG, Durchsetzungsgesetz sowie die beiden &#8220;Körbe&#8221; des UrhG sind enthalten. Das Buch ist gut geschrieben, mit interessanten Abbildungen versehen (zu wenige! Siehe nur die schöne Grafik zum Thema &#8220;Benutzungsschonfrist [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://www.ip-notiz.de/wp-content/uploads/2010/08/41aRicJF0CL._SS500_.jpg"><img class="alignleft size-medium wp-image-2976" title="41aRicJF0CL._SS500_" src="http://www.ip-notiz.de/wp-content/uploads/2010/08/41aRicJF0CL._SS500_-300x300.jpg" alt="" width="242" height="242" /></a>Im &#8220;Recht des geistigen Eigentums&#8221; finden wir eine Gesamtdarstellung des IP-Law, inklusive des Rechtsbereichs Urheberrecht. Es handelt sich um die zweite Auflage, EPÜ 2000, UWG-Reform 2004, GeschmacksmusterG, Durchsetzungsgesetz sowie die beiden &#8220;Körbe&#8221; des UrhG sind enthalten.</p>
<p>Das Buch ist gut geschrieben, mit interessanten Abbildungen versehen (zu wenige! Siehe nur die schöne Grafik zum Thema &#8220;Benutzungsschonfrist und Zeiträume der rechtserhaltenden Benutzun auf S. 222) und beschränkt sich im Wesentlichen auf die Wiedergabe und Zusammenfassung des bekannten Wissens. Es ist insofern kein &#8220;großes&#8221; Lehrbuch, das rechtsfortbildend oder meinungslastig wirkt, sondern eher ein Werk, das jeder Student ruhigen Gewissens lesen kann, ohne Sorgen haben zu müssen, zu sehr in Mindermeinungsfallen zu tappen.</p>
<p>Das Buch richtet sich nicht ausschließlich an Juristen. Insofern sind besonders die Darstellungen der technischen Schutzrechte gelungen und ausführlich. Einziger Kritikpunkt könnte die Ausführlichkeit des Buches sein: mit knapp 480 Seiten ist es schon ein ziemlicher Brummer, der viele Studenten abschrecken könnte. Insgesamt aber eine sehr solide Arbeit, die aber überraschend wenig verbreitet ist.</p>
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		<title>IP&#124;Rezension: Ansgar Oly, Fälle zum Recht des geistigen Eigentums</title>
		<link>http://www.ip-notiz.de/iprezension-ansgar-oly-falle-zum-recht-des-geistigen-eigentums/2010/08/27/</link>
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		<pubDate>Fri, 27 Aug 2010 05:33:49 +0000</pubDate>
		<dc:creator>cen</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Designrecht]]></category>
		<category><![CDATA[IP|Rezension]]></category>
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		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Ansgar Oly präsentiert mit diesem Fallbuch eine völlige Neuerscheinung im Rahmen der Reihe „Juristische Fall-Lösungen“ bei C.H. Beck. Sämtliche wichtigen Fächer des Gewerbl. Rechtsschutzes sind vertreten, wobei Urheberrecht und Markenrecht den größten Teil einnehmen. Etwas weniger präsent ist das Patentrecht, dem aber immerhin vier Fälle gewidmet sind (Formsteineinwand, Pantentvindikation, Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen etc.). [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><!-- 		@page { margin: 2cm } 		P { margin-bottom: 0.21cm } --><a href="http://www.ip-notiz.de/wp-content/uploads/2010/08/31CoyIaf6xL._SS500_.jpg"><img class="alignleft size-medium wp-image-2971" title="31CoyIaf6xL._SS500_" src="http://www.ip-notiz.de/wp-content/uploads/2010/08/31CoyIaf6xL._SS500_-300x300.jpg" alt="" width="173" height="173" /></a>Ansgar Oly präsentiert mit diesem Fallbuch eine völlige Neuerscheinung im Rahmen der Reihe „Juristische Fall-Lösungen“ bei C.H. Beck. Sämtliche wichtigen Fächer des Gewerbl. Rechtsschutzes sind vertreten, wobei Urheberrecht und Markenrecht den größten Teil einnehmen. Etwas weniger präsent ist das Patentrecht, dem aber immerhin vier Fälle gewidmet sind (Formsteineinwand, Pantentvindikation, Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen etc.). Ein Fall ist dem Deisgnrecht gewidmet, den Abschluss bildet ein „Klausurfall“, der es in sich hat.</p>
<p>Die Fälle sind allesamt nicht sonderlich lang gehalten (bis auf den Klausurfall) und zeichnen sich durch eine starke Konzentration auf die Gliederung aus. Dadurch wird dieser wichtige Aspekt ansprechend betont – Studenten werden die vielen Schemata zu schätzen wissen. Die Fälle sind in der Regel bekannten Urteilen nachgebildet (etwa Libertel im Markenrecht), so dass die wichtigen Probleme der Rechtsbereiche gut abgedeckt werden.</p>
<p>Letztlich lässt sich sagen, dass „Fälle zum Recht des geistigen Eigentums“ das Rad nicht neu erfindet, aber eine absolut sichere Empfehlung für Studenten der entsprechenden Schwerpunktfächer darstellen dürfte. Nach der Lektüre dieses Buches sollte da nicht mehr viel schiefgehen.</p>
<p><em>Ansgar Oly, Fälle zum Recht des geistigen Eigentums, 177 Seiten, 24,95 EUR, C.H. Beck, ISBN: 978-3406586408</em></p>
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		</item>
		<item>
		<title>Es wird nicht alles Geld was glänzt</title>
		<link>http://www.ip-notiz.de/es-wird-nicht-alles-geld-was-glanzt/2010/07/10/</link>
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		<pubDate>Sat, 10 Jul 2010 11:02:18 +0000</pubDate>
		<dc:creator>cen</dc:creator>
				<category><![CDATA[Patentrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Der für das Patentrecht zuständige Xa-Zivilsenat hat heute über eine Nichtigkeitsklage der Europäischen Zentralbank gegen ein Patent entschieden, das ein Verfahren zur Herstellung eines fälschungssicheren Dokuments, zum Beispiel von Geldscheinen, betrifft. Das angegriffene Patent, das vom Europäischen Patentamt mit Wirkung für zahlreiche europäische Länder erteilt worden ist, betrifft ein Verfahren, mit dem Geldscheine insbesondere vor [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der für das Patentrecht zuständige Xa-Zivilsenat hat heute über eine Nichtigkeitsklage der Europäischen Zentralbank gegen ein Patent entschieden, das ein Verfahren zur Herstellung eines fälschungssicheren Dokuments, zum Beispiel von Geldscheinen, betrifft.</p>
<p>Das angegriffene Patent, das vom Europäischen Patentamt mit Wirkung für zahlreiche europäische Länder erteilt worden ist, betrifft ein Verfahren, mit dem Geldscheine insbesondere vor Fälschung mittels modernen Farbkopiergeräten geschützt werden sollen. Hierzu sollen die Geldscheine mit bestimmten Strukturen versehen werden, die beim Kopiervorgang ein so genanntes Moirémuster erzeugen, das die Kopie leicht erkennbar als Fälschung entlarvt.</p>
<p>Die Patentinhaberin führt gegen die Europäische Zentralbank in mehreren europäischen Ländern Rechtsstreitigkeiten. Sie macht geltend, bei der Herstellung der Euro-Banknoten werden von der patentierten Lehre Gebrauch gemacht. Die Europäische Zentralbank wehrt sich dagegen mit einer Nichtigkeitsklage, die in jedem Land, für das das Patent erteilt worden ist, gesondert erhoben werden muss. In verschiedenen Staaten, darunter Großbritannien und Frankreich, ist das Patent mit Wirkung für das jeweilige Land bereits rechtskräftig für nichtig erklärt worden. In den Niederlanden und Spanien ist die Nichtigkeitsklage in erster Instanz erfolglos geblieben.</p>
<p>In Deutschland hat das in erster Instanz zuständige Bundespatentgericht die Nichtigkeitsklage abgewiesen. Nach seiner Auffassung greift keiner der von der Klägerin vorgetragenen Nichtigkeitsgründe.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung des Bundespatentgerichts abgeändert und das Patent mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland für nichtig erklärt. Er ist ähnlich wie die englischen und französischen Gerichte und wie das österreichische Patentamt zu der Auffassung gelangt, dass die erteilte Fassung des Patents über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldung hinausgeht.</p>
<p>Für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland sind die Rechtswirkungen des Patents damit rückwirkend entfallen.</p>
<p>Urteil vom 8. Juli 2010 &#8211; Xa ZR 124/07</p>
<p>Bundespatentgericht &#8211; Urteil vom 27. März 2007 &#8211; 1 Ni 5/06 (EU)</p>
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		</item>
		<item>
		<title>IP&#124;Rezension: Eisenmann, Hartmut, Jautz / Ulrich; Grundriss Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht</title>
		<link>http://www.ip-notiz.de/iprezension-eisenmann-hartmut-jautz-ulrich-grundriss-gewerblicher-rechtsschutz-und-urheberrecht/2010/01/11/</link>
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		<pubDate>Mon, 11 Jan 2010 16:15:56 +0000</pubDate>
		<dc:creator>cen</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Designrecht]]></category>
		<category><![CDATA[IP|Rezension]]></category>
		<category><![CDATA[Markenrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Patentrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>
		<category><![CDATA[UWG]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Eisenmann/Jautz ist nunmehr in der 8. Auflage erschienen (inkl. der Neuerungen im UWG u. UrhG), Grund genug, das einzige Skript zum Thema Gewerblicher Rechtsschutz vorzustellen. Die Reihe &#8220;Start ins Rechtsgebiet&#8221; von C. F. Müller ist mittlerweile ja in einem neuen Outfit an der Start gegangen, inhaltlich hat sich optisch allerdings nicht viel verändert. Noch [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://www.ip-notiz.de/wp-content/uploads/2010/01/a1b865daa05.jpg"><img class="alignleft size-full wp-image-2614" title="a1b865daa05" src="http://www.ip-notiz.de/wp-content/uploads/2010/01/a1b865daa05.jpg" alt="" width="100" height="142" /></a>Der Eisenmann/Jautz ist nunmehr in der 8. Auflage erschienen (inkl. der Neuerungen im UWG u. UrhG), Grund genug, das einzige Skript zum Thema Gewerblicher Rechtsschutz vorzustellen.</p>
<p>Die Reihe &#8220;Start ins Rechtsgebiet&#8221; von C. F. Müller ist mittlerweile ja in einem neuen Outfit an der Start gegangen, inhaltlich hat sich optisch allerdings nicht viel verändert. Noch immer wird durch intelligente Fettung auf die wichtigen Dinge hingewiesen, die Gliederung bleibt stets verständlich, was ein dickes Plus darstellt. Wozu in den Skripten die Randnummern angegeben werden ist uns nicht ganz ersichtlich aber schaden tut es auch nicht. Schade ist bei diesem konkreten Skript<a href="http://www.ip-notiz.de/iprezension-peter-lutz-grundriss-des-urheberrechts/2009/08/06/"> im Vergleich zu dem von uns zuletzt besprochenen Lutz</a>, dass weder Fußnoten uns tiefer in die Thematik führen noch Wiederholungsfragen angeboten werden, die dem Einsteiger einen zusätzlichen Lerneffekt bieten.</p>
<p>Inhaltlich ist das Buch in acht Abschnitte gegliedert, wobei der Gewerbliche Rechtsschutz sowie das Urheberrecht und das Wettbewerbsrecht besprochen werden. Man kann sich daher bereits vorstellen, dass das Skript nicht allzu tief einsteigt: es ist ganz offensichtlich als Basis für Studenten gedacht, die sich etwa für eine Klausur in diesem Bereich fit machen wollen oder mit dem Buch die Grundzüge des Rechtsbereichs wiederholen. Hierzu eignen sich auch die 55 angefügten Fälle, die allerdings nicht wirklich das Niveau &#8220;echter Fälle&#8221; erreichen (siehe etwa Fall 8!). Wer ein Fallbuch sucht,<a href="../bayreuther-franksosnitza-olaf-falle-zum-gewerblichen-rechtsschutz-und-urheberrecht/2008/04/28/"> ist daher mit dem Bayreuther/Sosnitza besser aufgehoben</a>.</p>
<p>Den genannten Zweck vorausgesetzt eignet sich das Buch auf Grund der hervorragenden Gliederung und der &#8211; das soll hervorgehoben werden &#8211; überaus leicht verständlichen Sprache recht gut. Wir hatten interessanterweise gerade die anschaulichen Grafiken aus der letzten Auflage noch im Kopf &#8211; es wäre schön gewesen, diese Idee noch ein wenige weiter auszubauen.</p>
<p>Für Studenten bleibt der Eisenmann/Jautz also eine sehr gute Wahl, da ein schneller und leicht verständlicher Einstieg in den gesamten grünen Bereich inkl. Urheberrecht geleistet wird. Für diesen Zweck ist das Buch auch besser geeignet <a href="http://www.ip-notiz.de/iprezension-helmut-haberstumpf-wettbewerbs-und-kartellrecht-gewerblicher-rechtsschutz/2008/11/11/">als das eher auf Wettbewerbs- und Kartellrecht zugeschnittene Skript von Haberstumpf, das ebenfalls hier besprochen wurde</a>. Dies gilt insbesondere für die Wiederholung vor der Klausur, wo die kleinen Fällen noch einmal etwas Feeling für das Fach vermitteln können.</p>
<p>Für alle, die etwas tiefer einsteigen möchten, etwa im Rahmen eines Schwerpunktfachs oder gar für Berufsträger ist das Buch allerdings eher nicht geeignet &#8211; aber dafür ist es auch nicht gedacht.</p>
<p>(cen)</p>
<p><em>Eisenmann, Hartmut; Jautz, Ulrich, Grundriss Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht, Mit 55 Fällen und Lösungen, 8., völlig neu bearbeitete Auflage 2009, 398 Seiten, 		23,00 €, ISBN: 978-3811496187</em></p>
<p><em><br />
</em></p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Jobangebot im Patentrecht</title>
		<link>http://www.ip-notiz.de/jobangebot-im-patentrecht/2009/11/29/</link>
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		<pubDate>Sun, 29 Nov 2009 14:58:30 +0000</pubDate>
		<dc:creator>cen</dc:creator>
				<category><![CDATA[Patentrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz sucht einen Referenten oder eine Referentin für eine auf zwei Jahre begrenzte Stelle im Aufgabengebiet &#8220;Biologische Vielfalt, Biopatente.&#8221; Dieses heiß umstrittene Thema dürfte vielleicht für einige unserer Leser von Interesse sein. Voraussetzung ist entweder die Befähigung zum Richteramt oder eine Befähigung zum Patentanwalt. Näheres erfahren Sie hier. (cen)]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz sucht einen Referenten oder eine Referentin für eine auf zwei Jahre begrenzte Stelle im Aufgabengebiet &#8220;Biologische Vielfalt, Biopatente.&#8221; Dieses heiß umstrittene Thema dürfte vielleicht für einige unserer Leser von Interesse sein. Voraussetzung ist entweder die Befähigung zum Richteramt oder eine Befähigung zum Patentanwalt. <a href="http://www.bmelv.de/cln_137/DE/Ministerium/StellenangeboteAusschreibungen/_Functions/stellenangebote_table.html?nn=310880">Näheres erfahren Sie hier.</a></p>
<p>(cen)</p>
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		</item>
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		<title>Grenzbeschlagnahme: BGH bestätigt Haftung der Frachtführer</title>
		<link>http://www.ip-notiz.de/grenzbeschlagnahme-bgh-bestatigt-haftung-der-frachtfuhrer/2009/11/23/</link>
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		<pubDate>Mon, 23 Nov 2009 14:46:33 +0000</pubDate>
		<dc:creator>sdt</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidungen]]></category>
		<category><![CDATA[Examensrelevant]]></category>
		<category><![CDATA[Patentrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Nachtrag vom September: BGH, Urteil vom 17.09.2009 &#8211; Xa ZR 2/08 (OLG Düsseldorf) – „MP3-Player-Import“ Die Klägerin ist Inhaberin einer ausschließlichen Lizenz an dem mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten Europäischen Patent für die MP3-Technologie. Beklagte war das deutsche Tochterunternehmen eines international tätigen Express-Versanddienstleisters. Eine von diesem beförderte Ladung mit 107 MP3-Playern aus China war [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Nachtrag vom September: BGH, Urteil vom 17.09.2009 &#8211; Xa ZR 2/08 (OLG Düsseldorf) – „MP3-Player-Import“</strong></p>
<p style="TEXT-ALIGN: justify">Die Klägerin ist Inhaberin einer ausschließlichen Lizenz an dem mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten Europäischen Patent für die MP3-Technologie. Beklagte war das deutsche Tochterunternehmen eines international tätigen Express-Versanddienstleisters. Eine von diesem beförderte Ladung mit 107 MP3-Playern aus China war vom Hauptzollamt Frankfurt am Main-Flughafen aufgrund eines Grenzbeschlagnahmeantrags zurückgehalten worden. Sog. Grenzbeschlagnahmeanträge können gem. Art. 1, 5 der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Vorgehen der Zollbehörden gegen Waren, die im Verdacht stehen, bestimmte Rechte geistigen Eigentums zu verletzen, und die Maßnahmen gegenüber Waren, die erkanntermaßen derartige Rechte verletzen) gestellt werden.</p>
<p style="TEXT-ALIGN: justify">Die Klägerin nahm die Beklagte auf Einwilligung in die Vernichtung der MP3-Player in Anspruch. In den ersten zwei Instanzen war die Klägerin erfolgreich. Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision endet mit Aufhebung der Berufungsentscheidung und Zurückverweisung der Sache.</p>
<p style="TEXT-ALIGN: justify">Die Entscheidung des BGH erging<span style="color: #000000;"> auf eine Revision gegen ein Urteil vom 29.11.2007 (2 U 51/06) des OLG Düsseldorf hin. Diese hatte entschieden, dass das beklagte Frachtunternehmen die Ware vernichten müsse. Allerdings habe das Berufungsgericht die Patentverletzung nicht  ausreichend festgestellt, so dass die Sache zur weiteren Aufklärung zurückverwiesen wurde.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="color: #000000;">Der BGH bestätigt, dass die Beklagte eine fahrlässige Patentverletzung begangen hat. Der BGH qualifiziert das beklagte Frachtunternehmen als Verletzer iSd § 139 PatG, denn auch derjenige kann Verletzer sein, der die Verwirklichung durch einen Dritten unterstützt, obwohl er sich mit zumutbarem Aufwand die Kenntnis verschaffen kann, dass die von ihm geförderte Handlung eine Schutzrechtsverletzung darstellt. Zur Begründung setzt sich die Entscheidung detailliert mit der Rechtsprechung des BGH zur Störerhaftung in anderen Gebieten des gewerblichen Rechtsschutzes auseinander. Zu diesen eher theoretischen, aber durchaus lesenswerten Details der dogmatischen Grundlagen verweisen wir auf <a href="http://lexetius.com/2009,2671">das Urteil</a>.</span></p>
<p style="TEXT-ALIGN: justify">Demnach war die Beklagte (neben den Zollbehörden) Besitzmittler für den Auftraggeber und hat in dieser Eigenschaft pflichtwidrig die Patentverletzung dieses Auftraggebers unterstützt. Denn der Frachtführer muss nach gerade genanntem Grundsatz bereits bei Vorliegen eines Verdachts die Ladung überprüfen, also z. B wenn ihn die Zollbehörden auf die mögliche Schutzrechtsverletzung aufmerksam machen. Dann unterliegt er der Rechtspflicht sich kundig zu machen, durch Anruf beim Auftraggeber und, sofern dies nichts nützt, durch anderweitige Information.  Hingegen besteht keine Pflicht des Frachtführers, die den möglicherweise schutzrechtsverletzenden Charakter der beförderten Produkte sofort zu untersuchen, wenn er sie in Verwahrung nimmt und anschließend transportiert.</p>
<p style="TEXT-ALIGN: justify">Zum konkreten Umfang der Rechtspflicht stellt der Senat generell fest:</p>
<blockquote style="TEXT-ALIGN: justify"><p>&#8220;Der Spediteur darf sich nur so lange ohne weiteres darauf verlassen, dass von dem Versender oder Empfänger die absoluten Rechte Dritter beachtet werden, wie ihm nicht konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese Rechte tatsächlich nicht beachtet worden sind und er &#8211; der Spediteur &#8211; folglich an der unerlaubten Handlung eines Dritten mitwirkt. Ergeben sich solche Anhaltspunkte, muss der Spediteur die zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um den Verdacht der Schutzrechtsverletzung aufzuklären. Ergibt die Aufklärung, dass eine Schutzrechtsverletzung vorliegt, darf der Spediteur die Mitwirkung an der objektiv rechtswidrigen Handlung des Dritten ebenso wenig fortsetzen, wie er sonst vorsätzlich eine Schutzrechtsverletzung unterstützen darf. Kann hingegen der Verdacht der Schutzrechtsverletzung ausgeräumt werden oder ist mit den ihm möglichen und zumutbaren Mitteln eine Klärung der Rechtslage nicht erreichbar und eine Schutzrechtsverletzung mithin nicht positiv festzustellen, ist der Spediteur nicht gehindert, seinen Auftrag auszuführen, auch wenn dies objektiv die Förderung einer Patentverletzung bedeutet. Denn in diesem Fall fällt ihm nicht der Vorwurf zur Last, eine erkennbar rechtswidrige Handlung zu unterstützen.&#8221;</p></blockquote>
<p style="TEXT-ALIGN: justify">Konkreter noch führt er einzelne Maßnahmen aus:</p>
<blockquote style="TEXT-ALIGN: justify"><p>&#8220;Hieran gemessen ist es zunächst nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht es für zumutbar gehalten hat, dass die Beklagte ihren Auftraggeber über den Verdacht der Patentverletzung unterrichtete und von diesem hierzu nähere Informationen und Weisungen einholte. Blieben diese Informationen aus, wie die Beklagte vorgetragen hat, ist es auch nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht angenommen hat, dass es die Beklagte bei dem fruchtlosen Versuch, eine Patentverletzung auf diesem Wege auszuschließen, nicht belassen durfte, sondern sich auf anderem Wege um Klärung der Sach- und Rechtslage bemühen musste. Trifft die im vorliegenden Zusammenhang revisionsrechtlich zugrunde zu legende Annahme des Berufungsgerichts zu, dass die dem einschlägigen Standard entsprechende Ausgestaltung der Abspielgeräte auf die Verletzung des Klagepatents schließen lässt, hätte sich auch die Beklagte, gegebenenfalls mit sachkundiger Hilfe, diese Kenntnis verschaffen können.&#8221;</p></blockquote>
<p style="TEXT-ALIGN: justify">(sdt)</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Updates im November: Patent- und Markenrecht</title>
		<link>http://www.ip-notiz.de/updates-im-november-patent-und-markenrecht/2009/11/17/</link>
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		<pubDate>Tue, 17 Nov 2009 10:27:53 +0000</pubDate>
		<dc:creator>sdt</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[International]]></category>
		<category><![CDATA[Markenrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Patentrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[1. Gesetzesänderung in Frankreich: Seit 1. November hat der tribunal de grande instance (entspricht dem Landgericht) in Paris die ausschließliche Zuständigkeit in Patentstreitigkeiten für ganz Frankreich. 12 Richter aufgeteilt in 4 Sektionen (zu jeweils 3 Richtern) bilden nun die spezialisierte IP-Kammer.  Zuvor waren sieben Gerichte zuständig, 80 % der Patent-Fälle entfielen aber auf das Pariser Gericht. Selbiges ist nun auch ausschließlich zuständig für [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>1. Gesetzesänderung in Frankreich: Seit 1. November hat der tribunal de grande instance (entspricht dem Landgericht) in Paris die ausschließliche Zuständigkeit in Patentstreitigkeiten für ganz Frankreich. 12 Richter aufgeteilt in 4 Sektionen (zu jeweils 3 Richtern) bilden nun die spezialisierte IP-Kammer.  Zuvor waren sieben Gerichte zuständig, 80 % der Patent-Fälle entfielen aber auf das Pariser Gericht. Selbiges ist nun auch ausschließlich zuständig für das Beweiserhebungsverfahren in Patentsachen, die sog. &#8220;saisie-contrefacon&#8221;. Entsprechende Verfügungen werden demnach nur noch vom Präsidenten des tribunal de grande Instance von Paris erteilt. Für Rechtsmittel gegen die Entscheidungen des französischen Patentamts (Institut national de la propriété industrielle) ist nun die cour d´appel (Berufungsgericht, entspricht Oberlandesgericht) in Paris ausschließlich zuständig.</p>
<p>Zum Vergleich: Art. 65 S. 1 PatG bestimmt die (ausschließliche) Zuständigkeit des Bundespatentgericht für Beschwerden gegen Beschlüsse der Prüfungsstellen oder Patentabteilungen des Patentamts (§§ 73 ff. PatG) sowie für Klagen auf Erklärung der Nichtigkeit von Patenten oder in Zwangslizenzverfahren (sowohl Klage- wie auch Verfügungsverfahren). Die Verfahren für Verletzungsstreitigkeiten konzentrieren sich faktisch (!) auf die ordentlichen Gerichte in Düsseldorf, Mannheim und München.</p>
<p>Die gesetzesändernden Dekrete lauten:</p>
<p><a href="http://www.legifrance.gouv.fr/affichTexte.do?cidTexte=JORFTEXT000021136227&amp;fastPos=1&amp;fastReqId=530544365&amp;categorieLien=cid&amp;oldAction=rechTexte">Décret n° 2009-1204 du 9 octobre 2009 </a>relatif à la spécialisation des juridictions en matière de propriété intellectuelle</p>
<p><a href="http://www.legifrance.gouv.fr/affichTexte.do?cidTexte=JORFTEXT000021136250&amp;fastPos=1&amp;fastReqId=1691242327&amp;categorieLien=cid&amp;oldAction=rechTexte">Décret n° 2009-1205 du 9 octobre 2009 </a>fixant le siège et le ressort des juridictions en matière de propriété intellectuelle</p>
<p>2. Das gibt es beim EPA bisher nicht: Director Kappos vom United States Patent Office (USPTO) hat jetzt auch einen <a href="http://www.uspto.gov/blog/director/entry/director_s_forum_david_kappos#comments">Blog</a>&#8230;</p>
<p>3. Das OHIM startete gestern die <a href="http://oami.europa.eu/ows/rw/news/item1164.en.do">Beta-Version </a>seiner neuen Suchseite &#8220;TMview&#8221;. <a href="http://www.tmview.europa.eu/tmview/welcome.html">Hier </a>auszuprobieren. Die Suchmaschine erlaubt die Suche auch in den Datenbanken nationaler Markenämter. Bisher dabei sind die Ämter Großbritanniens, Italiens, Portugals, Dänemarks, der Benelux-Staaten und der Tschechischen Republik; bis Anfang 2010 ist geplant, auch die anderen Ämter zu integrieren.</p>
<p>(sdt)</p>
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		<title>In re Bilski vs. Kappos: Was ist patentfähig in den USA?</title>
		<link>http://www.ip-notiz.de/in-re-bilski-vs-kappos-was-ist-patentfahig-in-den-usa/2009/11/16/</link>
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		<pubDate>Mon, 16 Nov 2009 20:32:48 +0000</pubDate>
		<dc:creator>sdt</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidungen]]></category>
		<category><![CDATA[International]]></category>
		<category><![CDATA[Patentrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Mündliche Verhandlung vor dem Supreme Court im Fall re Bilski vs. Kappos Der Supreme Court hat im Juni 2009 den Fall &#8220;Bilski gegen Kappos&#8221; zur Entscheidung angenommen, trotz der sonst üblichen Zurückhaltung dieses Gerichts gegenüber dem Patentrecht (erklärbar auch mit der verglichen mit höchsten Gerichten anderer Länder deutlich geringeren Zahl entschiedener Fälle). Der Fall enthält [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Mündliche Verhandlung vor dem Supreme Court im Fall re Bilski vs. Kappos</strong></p>
<p>Der Supreme Court hat im Juni 2009 den Fall &#8220;Bilski gegen Kappos&#8221; zur Entscheidung angenommen, trotz der sonst üblichen Zurückhaltung dieses Gerichts gegenüber dem Patentrecht (erklärbar auch mit der verglichen mit höchsten Gerichten anderer Länder deutlich geringeren Zahl entschiedener Fälle). Der Fall enthält Fragestellungen, die auf die Grundlagen des Rechtsgebiets zurückgehen und betrifft zudem momentan heftig diskutierte Themen wie beispielweise die Frage, ob Software-Anwendungen Patentschutz genießen dürfen/sollen.</p>
<p>Zur Vorgeschichte: Die Antragsteller Bernard L. Bilski und Rand A. Warsaw wollen eine Geschäftsmethode patentieren lassen. Der Antrag wurde bereits 1997 gestellt. Das Patent wurde ihnen vom United States Patent Office (USPTO, dessen Direktor David J. Kappos ist, daher die Bezeichnung im Fall) verwehrt mit der Begründung, die Geschäftsmethode sei nicht patentfähig nach 35 U. S. C. § 101. Diese Vorschrift lautet:</p>
<p>&#8220;Whoever invents or discovers any new and useful process, machine, manufacture, or composition of matter, or any new and useful improvement thereof, may obtain a patent therefor, subject to the conditions and requirements of this title.&#8221;</p>
<p>35 USC § 100 (b) definiert &#8220;process&#8221; als &#8220;process, art, or method&#8221;; zudem &#8220;a new use of a known process, machine, manufacture, composition of matter, or material&#8221;.</p>
<p>Der Court of Appeals for the Federal Circuit (CAFC, zentral für alle Patentsachen zuständiges Berufungsgericht) hat die Entscheidung des USPTO <a href="http://www.patentlyo.com/patent/2008/10/in-re-bilski.html">im Oktober 2008 bestätigt</a>.</p>
<p>Im Kern geht es um Folgendes: Vor der Entscheidung des CAFC galt für die Frage der Patentfähigkeit von Verfahren der sog. &#8220;useful, concrete and tangible result-test&#8221;. Ein Verfahren war patentierbar “if it produces a useful, concrete and tangible result”. Die machte in den USA eine Fülle von Patenten auf reine (Geschäfts-)Methoden möglich. Der CAFC befand bereits nach diesem herkömmlichen test die Bilski-Anmedlung nicht für patentierbar. Darüber hinausgehend hat der CAFC alle bisher gültigen tests zur Feststellung der Patentfähigkeit generell in Frage gestellt und ließ nur noch den sog. &#8220;machine-or-transformation-test&#8221; gelten. Nach diesem Prüfungsschema ist ein Verfahren patentierbar, wenn &#8220;a) it is tied to a particular machine or apparatus, or b) it transforms a particular article into a different state or thing.&#8221; Dies stellt eine deutlich restriktivere Handhabung des Kriteriums der Patentfähigkeit dar und könnte dazu führen, dass auf vielen Feldern Verfahren nicht mehr patentierbar sind.</p>
<p>Nun liegt die Entscheidung beim höchsten Gericht der USA. Seit 1981 die Entscheidung &#8220;Diamond vs. Diehr&#8221; erging, hat der Supreme Cout nicht mehr zu der Frage entschieden, unter welchen Voraussetzungen Verfahren patentfähig sind. Demnach könnte der nun zu erwartende Richterspruch auf Jahrzehnte die Grundlagen für die Prüfung der Patentfähigkeit nach US-Recht legen (was in der Presse allerdings bereits bezweifelt wird, weil der Fall nicht Software oder andere sehr umstrittene technische Felder betrifft und der Supreme Court daher auf eine grundlegende Stellungnahme verzichten könnte).</p>
<p>Am 9. November fand nun die mündliche Verhandlung vor dem Supreme Court statt. Der Vertreter der Antragsteller, J. Michael Jakes, bemüht sich, den einschlägigen Vorschriften eine möglichst breite Auslegung abzugewinnen. Die Richter scheinen ihm nicht gerade gewogen. Dies illustrieren die folgenden (amüsanten) Auszüge. Das Protokoll ist <a href="http://www.supremecourtus.gov/oral_arguments/argument_transcripts/08-964.pdf">hier</a> erhältlich.</p>
<p>JUSTICE BREYER: You know, I have a great, wonderful, really original method of teaching antitrust law, and it kept 80 percent of the students awake. &#8230; And I could probably have reduced it to a set of steps and other teachers could have followed it. That you are going to say is patentable, too?</p>
<p>JUSTICE SCALIA: . . . Let&#8217;s take training horses. Don&#8217;t you think that &#8212; that some people, horse whisperers or others, had some, you know, some insights into the best way to train horses? And that should have been patentable on your theory.</p>
<p>JUSTICE SOTOMAYOR: So how do we limit it to something that is reasonable? Meaning, if we don&#8217;t limit it to inventions or to technology, as some amici have, or to some tie or tether, borrowing the Solicitor General&#8217;s phraseology, to the sciences, to the useful arts, then why not patent the method of speed dating?</p>
<p>JUSTICE SCALIA: Well, if the government says that the &#8212; that the term on which it hangs its hat is the term useful arts and that that meant, originally, and still means manufacturing arts, arts dealing with workmen, with &#8212; you know, inventors, like Lorenzo Jones, not &#8212; not somebody who writes a book on how to win friends and influence people. What is wrong with [the] analysis, that &#8230;&#8221;useful arts&#8221; &#8230; always was thought to deal with machines and inventions?</p>
<p>Für die näher Interessierten hier noch ein Verweis auf die Infoseite mit <a href="http://www.finnegan.com/bilskivkapposipupdate/">Material zur Bilski-Entscheidung </a>und<a href="http://www.finnegan.com/en-US/publications/updatenewsletters/PodcastsLanding.aspx?PublicationTypes=c5a3dfce-a004-431e-a38d-01182a25d50d"> Podcasts </a>(zu Bilski und ähnlichen Themen) der am Rechtsstreit beteiligten US-Kanzlei Finnegan.</p>
<p>(sdt)</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Vorlage des BGH an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) zur Auslegung der Biopatentrichtlinie</title>
		<link>http://www.ip-notiz.de/vorlage-des-bgh-an-den-gerichtshof-der-europaischen-gemeinschaften-eugh-zur-auslegung-der-biopatentrichtlinie/2009/11/13/</link>
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		<pubDate>Fri, 13 Nov 2009 17:38:05 +0000</pubDate>
		<dc:creator>sdt</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidungen]]></category>
		<category><![CDATA[Europarecht]]></category>
		<category><![CDATA[Patentrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Der beklagte Patentinhaber, Prof. Dr. Brüstle, ist Inhaber eines vom Deutschen Patent- und Markenamt erteilten Patents, das isolierte und gereinigte neurale Vorläuferzellen, Verfahren zu ihrer Herstellung aus embryonalen Stammzellen sowie die Verwendung der neuralen Vorläuferzellen zur Therapie von neuralen Defekten betrifft. Nach den Ausführungen in der Patentschrift stellt die Transplantation von Hirnzellen in das Nervensystem [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der beklagte Patentinhaber, Prof. Dr. Brüstle, ist Inhaber eines vom Deutschen Patent- und Markenamt erteilten Patents, das isolierte und gereinigte neurale Vorläuferzellen, Verfahren zu ihrer Herstellung aus embryonalen Stammzellen sowie die Verwendung der neuralen Vorläuferzellen zur Therapie von neuralen Defekten betrifft.</p>
<p>Nach den Ausführungen in der Patentschrift stellt die Transplantation von Hirnzellen in das Nervensystem eine Erfolg versprechende Methode für die Behandlung zahlreicher neurologischer Erkrankungen dar. Da ausgereifte Nervenzellen nur eine geringe Regenerationsfähigkeit aufwiesen, sei die Transplantation von unreifen, noch entwicklungsfähigen Vorläuferzellen notwendig, die jedoch in der Regel nur während der Entwicklung des Gehirns vorhanden seien. Der Rückgriff auf das Gehirngewebe von Embryonen komme jedoch bei menschlichen Embryonen schon aus ethischen Gründen nicht in Betracht. Vor diesem Hintergrund beschreibt das Patent einen Weg, auf dem für die Transplantation geeignete Zellen (&#8220;Vorläuferzellen&#8221; im Sinne des Patents) aus embryonalen Stammzellen gewonnen werden können, und beansprucht Schutz für die Vorläuferzellen und das Verfahren zu ihrer Gewinnung.</p>
<p>Der Kläger &#8211; Greenpeace e.V. &#8211; hat beantragt, das Patent wegen Verstoßes gegen die öffentliche Ordnung und die guten Sitten für nichtig zu erklären, soweit die Patentansprüche Vorläuferzellen umfassen, die aus menschlichen embryonalen Stammzellen gewonnen werden. Das in erster Instanz zuständige Bundespatent-gericht hat der Klage überwiegend stattgegeben und das Patent für nichtig erklärt, soweit es Zellen umfasst, die aus embryonalen Stammzellen von menschlichen Embryonen gewonnen werden.Im genannten Umfang verstoße der Gebrauch der Erfindung gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten. Dies ergebe sich aus § 2 Abs. 2 des Patentgesetzes in der seit dem 28. Februar 2005 geltenden Fassung, aber auch aus der für die Auslegung dieser Vorschrift heranzuziehenden Richtlinie 98/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 1998 über den rechtlichen Schutz biotechnologischer Erfindungen (im Folgenden: Richtlinie). Gegen die Entscheidung des Bundespatentgerichts hat der beklagte Patentinhaber Berufung eingelegt.</p>
<p>Das für die Erteilung europäischer Patente zuständige Europäische Patentamt hat in einem ähnlich gelagerten Fall vor kurzem entschieden, dass ein europäisches Patent nach den dafür einschlägigen Vorschriften nicht für Erzeugnisse erteilt werden darf, die im Anmeldezeitpunkt ausschließlich durch ein Verfahren hergestellt werden konnten, das zwangsläufig mit der Zerstörung der menschlichen Embryonen einhergeht, aus denen die Erzeugnisse gewonnen werden, selbst wenn dieses Verfahren nicht zu der durch das Patent geschützten technischen Lehre gehört (Entscheidung der Großen Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts vom 25. November 2008 &#8211; G 2/06).</p>
<p>Der für Patentnichtigkeitsverfahren zuständige Xa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs beabsichtigt, das Berufungsverfahren auszusetzen und dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) Fragen zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts zur Vorabentscheidung vorzulegen. Für die Entscheidung des Rechtsstreits kommt es nämlich auf die Auslegung des § 2 PatG an, der es verbietet, Patente für Erfindungen zu erteilen, deren gewerbliche Verwertung gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen würde; insbesondere werden nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 &#8220;Patente nicht erteilt für die Verwendung von menschlichen Embryonen zu industriellen oder kommerziellen Zwecken&#8221;. Die richtige Auslegung dieser Vorschrift des Patentgesetzes ist wiederum davon abhängig, wie die insoweit gleichlautende Vorschrift des Art. 6 der Richtlinie auszulegen ist, die durch § 2 PatG in das deutsche Recht umgesetzt worden ist.</p>
<p>Der Inhalt des Art. 6 ist nach Ansicht des Bundesgerichtshofs in mehrfacher Hinsicht nicht eindeutig. Zunächst stellt sich die Frage, wie die Richtlinie den Begriff &#8220;menschliche Embryonen&#8221; definiert. Es ist insbesondere zu entscheiden, ob auch die aus der Blastozyste, einem bestimmten Entwicklungsstadium der befruchteten Eizelle, gewonnene Stammzelle als Embryo anzusehen ist, obwohl sie als solche nicht mehr die Fähigkeit besitzt, sich zu einem menschlichen Individuum fortzuentwickeln. Gegebenenfalls wird auch zu entscheiden sein, ob die Blastozyste ihrerseits Embryo im Sinne des Gesetzes ist.</p>
<p>Auf die letzte Frage wird es dann ankommen, wenn für eine &#8220;Verwendung von Embryonen&#8221; im Sinne der Richtlinie bereits ausreichen sollte, dass die Gewinnung der erfindungsgemäß zu verwendenden Stammzellen (die selbst nicht als Embryonen anzusehen sind) notwendigerweise den &#8220;Verbrauch&#8221; von Blastozysten voraussetzt. Schließlich wird in diesem Fall die weitere Frage zu beantworten sein, ob jede gewerbsmäßige (d.h. nicht private) Verwendung im Sinne des Patentgesetzes eine &#8220;Verwendung zu industriellen oder kommerziellen Zwecken&#8221; ist, insbesondere ob auch eine Verwendung zu Forschungszwecken oder zu therapeutischen Zwecken eine &#8220;kommerzielle&#8221; Verwendung im Sinne des Art. 6 der Richtlinie ist.</p>
<p>Beschluss vom 12. November 2009 &#8211; Xa ZR 58/07</p>
<p>Bundespatentgericht – Urteil vom 5. Dezember 2006 – 3 Ni 42/04</p>
<p>(Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs)</p>
]]></content:encoded>
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