Archiv für die Kategorie 'PersönlichkeitsR'

Offener Brief deutscher Netzpolitiker und anderer Unterzeichner an Google+ zum Klarnamen-Zwang

Montag, 5. September 2011

Ich unterstütze das Anliegen vollumfänglich.

 

Sehr geehrter Herr Schindler,

wir, die Unterzeichner, wenden uns heute an Sie wegen der Unternehmenspolitik Ihrer Muttergesellschaft Google Inc.

Die Nutzungsbestimmungen Ihres neuen sozialen Netzwerkes “Google +”, das wir für einen gelungenen Wurf halten und gerne nutzen, sehen in Ziffer 13 vor, dass Nutzern den “volle(n) Name(n), mit dem Sie normalerweise von Freunden, Familie und Kollegen angesprochen werden“ verwenden müssen. Nach dieser sog. Common Name Policy ist also jeder Name erlaubt, unter dem man allgemein bekannt ist. Nicht erlaubt ist ein kaum bekannter Künstlername, ein Allerweltsname “Peter Meier23” oder ein Pseudonym, so dass Ihr Dienst in diesen Fällen nicht genutzt werden darf, wenn die Identität des Nutzers unter diesem Namen nicht allgemein bekannt ist.

Wir unterstützen die Argumentation Ihrer Muttergesellschaft, dass diese Regelung das Kommunikationsniveau heben soll. In der Tat gehört es auch für uns zum guten Ton, dass man sich einander vorstellt und namentlich miteinander kommuniziert. Dieses Ziel wird jedoch durch Ihre Maßnahme kaum erreicht, da jedermann versuchen kann, unter einer Anscheins-Identität aufzutreten, deren Echtheit Sie mit gängigen Online-Verfahren schwer überprüfen können. Auch die Verhinderung von Spam erscheint uns als sehr schwaches Argument, da jeder Spammer versuchen wird, sich einen glaubwürdigen Echtnamen zu geben.

Aus unserer Sicht sind diese Argumente bei weitem zu schwach für eine derart schwerwiegende Begrenzung in der Nutzung. Wir begrüßen es sehr, dass es schon lange für ein Google-Konto unter Ziff. 2 Ihrer Nutzungsbestimmungen heißt: “Die Nutzung der Dienste ist auch unter einem Pseudonym möglich.” Wir würden uns daher auch wünschen, dass Sie dieselbe Regelung für Google Plus gelten lassen. Zudem ist auch die Rechtslage in Deutschland zu beachten. § 13 Absatz 6 TMG lautet: “Der Diensteanbieter hat die Nutzung von Telemedien und ihre Bezahlung anonym oder unter Pseudonym zu ermöglichen, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist. Der Nutzer ist über diese Möglichkeit zu informieren.” Unsere Frage ist: Ist Ihnen die Bereitstellung mit pseudonymer Nutzung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar?

Das TMG bringt klar zum Ausdruck, dass in der Sache seit Jahren durch den Gesetzgeber entschieden ist, was die hiesige Auffassung hierzulande ist: Dass nämlich die Nutzung eines solchen Dienstes grundsätzlich nicht an die Verwendung des echten Namens und auch nicht an einen Rufnamen gekoppelt sein soll, sondern pseudonym zu ermöglichen ist. Wir möchten Sie bitten, diese Entscheidung zu respektieren und darauf hinzuwirken, dass diese durch Ihre Muttergesellschaft eingehalten wird. (weiterlesen …)

BGH: Verbot einer Wort- und Bildberichterstattung über den Rosenball in Monaco, die Charlotte Casiraghi in den Mittelpunkt stellt, wird aufgehoben

Montag, 22. November 2010

Die Klägerin ist die Tochter der Prinzessin Caroline von Hannover. Im März 2007 veröffentlichte die von der Beklagten, einem Verlag, herausgegebene Zeitschrift “Bunte” einen Artikel mit dem Titel: “Charlotte, die Party-Prinzessin” und dem Untertitel “Rosenball in Monaco - und der Star war Prinzessin Carolines Tochter: eine feurige Schönheit”. Die Klägerin hat in zwei getrennten Rechtsstreitigkeiten die Wortberichterstattung (VI ZR 230/08) und die Bildberichterstattung (VI ZR 190/08) angegriffen. Das Landgericht Berlin hat die Beklagte verurteilt, es zu unterlassen, Teile der Wortberichterstattung sowie die abgedruckten Fotos erneut zu veröffentlichen. Die Berufungen der Beklagten zum Kammergericht Berlin hatten keinen Erfolg.

Der u. a. für das Persönlichkeitsrecht zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Berufungsurteile aufgehoben und die Klagen abgewiesen. (weiterlesen …)

BGH: Werbekampagne zur Einführung eines Magazins mit einem Porträtfoto Günther Jauchs war zulässig

Montag, 22. November 2010

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute erneut entschieden, dass die Werbung mit der Abbildung einer prominenten Person auf dem Titelblatt einer Zeitung ausnahmsweise auch ohne eine diese Abbildung rechtfertigende Berichterstattung zulässig sein kann, wenn sie dem Zweck dient, die Öffentlichkeit über das Aussehen und die Ausrichtung einer neuen Zeitung zu informieren.

Der Kläger ist Günther Jauch. Die Beklagte beabsichtigte, ab September 2006 ein Magazin mit dem Titel “Markt & Leute” als gedruckte Zeitung und online im Internet anzubieten. Sie erstellte eine Nullnummer der Zeitung, die lediglich in der Einführungswerbung für das Magazin verwendet, aber nicht zum Kauf angeboten werden sollte. Auf der Titelseite der Nullnummer vom 6. Juli 2006 befand sich unter dem Überschrift “Berlin/Hochzeit” und dem Titel “Jauchs Hochzeit nicht völlig tabu” ein Bericht darüber, dass das Berliner Kammergericht das vom Kläger erwirkte Verbot, über seine bevorstehende Hochzeit – sie fand am 7. Juli 2006 statt – zu berichten, vorläufig aufgehoben habe. Dieser Bericht ist mit einem Portraitfoto des Klägers bebildert. Die Beklagte warb im Internet und in Zeitungsanzeigen mit Abbildungen dieser Titelseite für das Magazin. Da die Titelseite nur unvollständig abgebildet war, waren zwar der Name und das Portraitfoto des Klägers, aber nur ein Teil des Textes des dazugehörigen Artikels zu erkennen. Die Beklagte stellte ihr Vorhaben, das Magazin auf den Markt zu bringen, bereits vor dem Erscheinen einer Erstausgabe ein.

Der Kläger ist der Ansicht, die Verwendung seines Bildnisses und Namens in der Werbung für das Magazin, die ohne seine Einwilligung erfolgte, verletze sein Recht am eigenen Bild und Namen. Er hat die Beklagte zur Vorbereitung eines Schadensersatzanspruchs auf Auskunftserteilung in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat dem Auskunftsanspruch stattgegeben.

Auf die Revision der Beklagten hat der Bundesgerichtshof die Entscheidung des Berufungsgerichts aufgehoben und das Urteil des Landgerichts wiederhergestellt. Die Prüfung, ob die in der Werbekampagne der Beklagten verwendete Fotografie des Klägers als Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte i.S. von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG ohne seine Einwilligung verbreitet werden durfte, erfordert – so der BGH – eine Abwägung zwischen dem Interesse des Klägers am Schutz seiner Persönlichkeit und dem von der Beklagten wahrgenommenen Informationsinteresse der (weiterlesen …)

Till Kreutzer, Rechtsfragen im Web – Urheberrecht, Persönlichkeits- und Datenschutz im Internet und Web 2.0

Montag, 22. November 2010
Ringvorlesung Medien und Bildung: Till Kreutzer, Rechtsfragen im Web – Urheberrecht, Persönlichkeits- und Datenschutz im Internet und Web 2.0

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Heute als Fundstück aus dem Netz eine Präsentation: Dr. Till Kreutzer gibt hier einen spannenden Einstieg in die Problematiken, die “das Internet” so mit sich bringt. Sehenswert, vor allem für Laien und Einsteiger.

Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes: Google Street Views

Montag, 12. Juli 2010

Kurz vor der Sommerpause hat der Bundesrat am 9.07.2010 einen Gesetzesentwurf zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes auf den Weg gebracht – veranlasst durch die äußerst kontrovers diskutierte Film-Aktion deutscher Straßen durch Google (Google Street Views).

Den Gesetzentwurf finden Sie hier.

Weitere Informationen zum Thema finden Sie hier und hier.

Auch der Kollege Dr. Bahr hat sich mit diesem Thema auseinandergesetzt und den Gestzesentwurf einer ersten kritischen Würdigung unterzogen.

(sjm)

BGH: Biller muss keine Geldentschädigung zahlen

Mittwoch, 25. November 2009

Die Klägerin verlangt Geldentschädigung wegen Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch den Roman “Esra”, dessen Verlegerin die Beklagte zu 1 und dessen Autor der Beklagte zu 2 ist. Der Roman erzählt die Liebesgeschichte von “Adam” und “Esra”, einem Schriftsteller und einer Schauspielerin. Die Klägerin, die sich in der Romanfigur der “Esra” wiedererkennt, hat nach Erscheinen des Romans ein gerichtliches Verbreitungsverbot erwirkt. Nunmehr begehrt sie zusätzlich eine Geldentschädigung in Höhe von 50.000 € wegen Verletzung ihres Persönlichkeits-rechts. (weiterlesen …)

BGH: zur Zulässigkeit der Abbildung des Bildnisses von Boris Becker in der Werbekampagne zur Einführung der Frankfurter Allgemeinen Sonntagszeitung

Sonntag, 1. November 2009

Der u. a. für Rechtsstreitigkeiten über die kommerzielle Verwertung eines allgemeinen Persönlichkeitsrechts zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat gestern entschieden, dass die Werbung mit der Abbildung einer prominenten Person auf dem Titelblatt einer Zeitung ausnahmsweise auch ohne eine diese Abbildung rechtfertigende Berichterstattung zulässig sein kann, wenn sie dem Zweck dient, die Öffentlichkeit über die Gestaltung und Ausrichtung einer neuen Zeitung zu informieren. (weiterlesen …)

Treibt’s Sixt diesmal zu weit?

Mittwoch, 29. Juli 2009

Persönlichkeitsrechtliche Zulässigkeit der Verwendung des Bildes Ulla Schmidts zu Werbezwecken.

Wer dieser Tage SPIEGEL ONLINE liest, dem wird die Werbung der Autovermietung Sixt mit dem Bild der Gesundheitsministerin auffallen. Dem Bild Ulla Schmidts ist der Text beigefügt: “Versprochen: Beim nächsten Mal miet ich bei Sixt.” Öffnet man die Internetseite des Autovermieters, stößt man auch dort sofort auf das Bild von Ulla Schmidt. Diesmal mit dem Text: “Mit dem Dienstwagen in Urlaub? Es gibt Sixt doch auch in Alicante!”

Sixt ist bekannt dafür, die Bildnisse bekannter Politiker für Werbeanzeigen zu verwenden. Im Jahr 1999 warb Sixt ohne Einwilligung mit dem Bildnis Oskar Lafontaines, der nach kurzer Amtszeit als Finanzminister zurückgetreten war. In der Werbeanzeige führte Sixt die Porträtaufnahmen von 16 Mitgliedern der damaligen Bundesregierung einschließlich Oskar Lafontaine auf, dessen Bild durchgestrichen aber weiterhin erkennbar war. Darunter titelte Sixt: “Sixt verleast auch Autos für Mitarbeiter in der Probezeit.”

Oskar Lafontaine klagte dagegen und unterlag vor dem BGH. Der BGH führte aus (vgl. BGH, Urt. v. 26.10.2006 – I ZR 182/04 (OLG Hamburg), dass eine prominente Persönlichkeit aus dem Bereich der Zeitgeschichte es zwar regelmäßig nicht dulden müsse, dass das eigene Bildnis von Dritten für deren Werbezweck eingesetzt wird. Doch finde auch hier eine Güterabwägung statt, die dazu führen kann, dass die Verwendung des fremden Bildnisses in einer Werbeanzeige, die sich satirisch mit einem aktuellen Tagesereignis auseinandersetzt, vom Betroffenen hingenommen werden muss.

Im Fall Lafontaine ging der BGH davon aus, dass die beanstandete Werbeanzeige nicht ausschließlich einem Werbezweck diene, sondern auch eine auf ein aktuelles Ereignis, nämlich den Rücktritt des Finanzministers nach kurzer Amtszeit, bezogene Meinungsäußerung in Form der Satire enthalte. Es handele sich nicht mehr als um einen bloße Aufmerksamkeitswerbung, da die Abbildung im Rahmen der Werbeanzeige ihre Zuordnung zu dem kommentierten politischen Zeitgeschehen behalte und die Anzeige eine kontextneutrale Porträtaufnahme enthalte, die sich in Größe und Anordnung in die ebenfalls in der Werbeanzeige enthaltenen Porträtaufnahmen der weiteren fünfzehn Mitglieder des Kabinetts einreihten.

Drängt sich die Frage auf, ob der neueste Coup des Autovermieters genauso zu bewerten ist. (weiterlesen …)

Die langerwartete Spickmich-Entscheidung des BGH:

Dienstag, 23. Juni 2009

Die Parteien streiten über die Zulässigkeit der Bewertung der Leistungen der Klägerin als Lehrerin mit Namensnennung durch Schüler auf der Website www.spickmich.de, die von den Beklagten gestaltet und verwaltet wird. Zugang zu dem Portal haben nur registrierte Nutzer. Die Registrierung erfolgt nach Eingabe des Namens der Schule, des Schulortes, eines Benutzernamens und einer E-mail-Adresse. An die E-mail-Adresse wird ein Passwort versandt, das den Zugang zu dem Portal eröffnet. Die mit den Schulnoten 1 bis 6 abzugebenden Bewertungen sind an vorgegebene Kriterien gebunden wie etwa “cool und witzig”, “beliebt”, “motiviert”, “menschlich”, “gelassen” und “guter Unterricht”. Ein eigener Textbeitrag des Bewertenden ist nicht möglich. Aus dem Durchschnitt der anonym abgegebenen Bewertungen wird eine Gesamtnote errechnet. Die Nutzer können außerdem auf einer Zitatseite angebliche Zitate der bewerteten Lehrer einstellen. Die Klägerin, deren Name und Funktion auch der Homepage der Schule, an der sie unterrichtet, entnommen werden kann, erhielt für das Unterrichtsfach Deutsch eine Gesamtbewertung von 4,3. Ihr zugeschriebene Zitate wurden bisher nicht eingestellt. Mit der Klage verfolgt die Klägerin einen Anspruch auf Löschung bzw. Unterlassung der Veröffentlichung ihres Namens, des Namens der Schule, der unterrichteten Fächer im Zusammenhang mit einer Gesamt- und Einzelbewertung und der Zitat- und Zeugnisseite auf der Homepage www.spickmich.de. Sie blieb in den Vorinstanzen erfolglos.

Der u. a. für den Schutz des Persönlichkeitsrechts und Ansprüche aus dem Bundesdatenschutzgesetz zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die dagegen von der Klägerin eingelegte Revision zurückgewiesen.

Unter den Umständen des Streitfalls hat der BGH die Erhebung, Speicherung und Übermittlung der Daten trotz der fehlenden Einwilligung der Klägerin für zulässig gehalten. Zwar umfasst der Begriff der personenbezogenen Daten nicht nur klassische Daten wie etwa den Namen oder den Geburtsort, sondern auch Meinungsäußerungen und Beurteilungen, die sich auf einen bestimmten oder bestimmbaren Betroffenen beziehen. Für die Erhebung, Speicherung und Übermittlung solcher Daten in automatisierten Verfahren gelten grundsätzlich die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes. Die Erhebung und Speicherung von Daten zur Übermittlung an Dritte ist auch ohne Einwilligung des Betroffenen nach § 29 BDSG u.a. dann zulässig, wenn ein Grund zu der Annahme eines schutzwürdigen Interesses an dem Ausschluss der Datenerhebung und -speicherung nicht gegeben ist. Ein entgegenstehendes Interesse der Klägerin hat der BGH nach Abwägung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung einerseits und des Rechts auf freien Meinungsaustausch andererseits für nicht gegeben erachtet. Die Bewertungen stellen Meinungsäußerungen dar, die die berufliche Tätigkeit der Klägerin betreffen, bei der der Einzelne grundsätzlich nicht den gleichen Schutz wie in der Privatsphäre genießt. Konkrete Beeinträchtigungen hat die Klägerin nicht geltend gemacht. Die Äußerungen sind weder schmähend noch der Form nach beleidigend. Dass die Bewertungen anonym abgegeben werden, macht sie nicht unzulässig, weil das Recht auf Meinungsfreiheit nicht an die Zuordnung der Äußerung an ein bestimmtes Individuum gebunden ist. Die Meinungsfreiheit umfasst grundsätzlich das Recht, das Verbreitungsmedium frei zu bestimmen.

Auch die Zulässigkeit der Übermittlung der Daten an den Nutzer kann nur aufgrund einer Gesamtabwägung zwischen dem Persönlichkeitsschutz des Betroffenen und dem Recht auf Kommunikationsfreiheit im jeweiligen Einzelfall beurteilt werden. Im Streitfall ist im Hinblick auf die geringe Aussagekraft und Eingriffsqualität der Daten und die Zugangsbeschränkungen zum Portal die Datenübermittlung nicht von vornherein unzulässig. Besondere Umstände, die der Übermittlung im konkreten Fall entgegenstehen könnten, hat die Klägerin nicht vorgetragen.

Urteil vom 23. Juni 2009 – VI ZR 196/08

LG Köln – 28 O 319/07 – Urteil vom 30. Januar 2008

OLG Köln – 15 U 43/08 – Urteil vom 3. Juli 2008

Karlsruhe, den 23. Juni 2009

Quelle: Pressestelle des Bundesgerichtshofs, Pressemitteilung Nr. 137/09

(sjm)

Spickmich II? – AOK Patienten sollen Ärzte benoten…

Samstag, 13. Juni 2009

Den meisten dürften die rechtlichen  Querlen um das Lehrerbewertungsportal “spickmich” noch lebhaft in Erinnerung sein.

Nun zieht die AOK offensichtlich nach. Die allgemeine Ortskrankenkasse will ihren 25 Millionen Versicherten noch in diesem Jahr ein Portal bereitstellen, auf dem diese die  Qualität der ärztlichen Behandlungen bewerten können. Ähnlich dem Bewertungsportal “spickmich” sollen auch hier die Bewertungen anonym erfolgen. Es ist gegenwärtig nicht geplant, den so bewerteten Ärzten die Möglichkeit einer Stellungnahme einzuräumen. Die angedachten Bewertungskritieren sind noch nicht bekannt.

Es dürfte wohl nur eine Frage der Zeit sein, wann auch dieses Portal auf den rechtlichen Prüfstand kommt und die Gerichte beschäftigt. Schließlich wurde mit den “Spickmich-Entscheidungen” keine generelle Aussage über die Zulässigkeit von Bewertungsportalen getroffen. Vielmehr wird die Zulässigkeit des Portals wohl von der tatsächlichen Ausgestaltung und der Auswahl der Bewertungskriterien abhängen.

(sjm)