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	<title>IP&#124;Notiz &#187; PersönlichkeitsR</title>
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	<description>Intellectual Property Rights im Blog</description>
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		<title>Offener Brief deutscher Netzpolitiker und anderer Unterzeichner an Google+ zum Klarnamen-Zwang</title>
		<link>http://www.ip-notiz.de/offener-brief-deutscher-netzpolitiker-und-anderer-unterzeichner-an-google-zum-klarnamen-zwang/2011/09/05/</link>
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		<pubDate>Mon, 05 Sep 2011 15:01:48 +0000</pubDate>
		<dc:creator>cen</dc:creator>
				<category><![CDATA[IT]]></category>
		<category><![CDATA[PersönlichkeitsR]]></category>

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		<description><![CDATA[Ich unterstütze das Anliegen vollumfänglich. &#160; Sehr geehrter Herr Schindler, wir, die Unterzeichner, wenden uns heute an Sie wegen der Unternehmenspolitik Ihrer Muttergesellschaft Google Inc. Die Nutzungsbestimmungen Ihres neuen sozialen Netzwerkes “Google +”, das wir für einen gelungenen Wurf halten und gerne nutzen, sehen in Ziffer 13 vor, dass Nutzern den “volle(n) Name(n), mit dem [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ich unterstütze das Anliegen vollumfänglich.</p>
<p>&nbsp;</p>
<blockquote><p>Sehr geehrter Herr Schindler,</p>
<p>wir, die Unterzeichner, wenden uns heute an Sie wegen der Unternehmenspolitik Ihrer Muttergesellschaft Google Inc.</p>
<p>Die Nutzungsbestimmungen Ihres neuen sozialen Netzwerkes “Google +”, das wir für einen gelungenen Wurf halten und gerne nutzen, sehen in Ziffer 13 vor, dass Nutzern den “volle(n) Name(n), mit dem Sie normalerweise von Freunden, Familie und Kollegen angesprochen werden“ verwenden müssen. Nach dieser sog. Common Name Policy ist also jeder Name erlaubt, unter dem man allgemein bekannt ist. Nicht erlaubt ist ein kaum bekannter Künstlername, ein Allerweltsname “Peter Meier23” oder ein Pseudonym, so dass Ihr Dienst in diesen Fällen nicht genutzt werden darf, wenn die Identität des Nutzers unter diesem Namen nicht allgemein bekannt ist.</p>
<p>Wir unterstützen die Argumentation Ihrer Muttergesellschaft, dass diese Regelung das Kommunikationsniveau heben soll. In der Tat gehört es auch für uns zum guten Ton, dass man sich einander vorstellt und namentlich miteinander kommuniziert. Dieses Ziel wird jedoch durch Ihre Maßnahme kaum erreicht, da jedermann versuchen kann, unter einer Anscheins-Identität aufzutreten, deren Echtheit Sie mit gängigen Online-Verfahren schwer überprüfen können. Auch die Verhinderung von Spam erscheint uns als sehr schwaches Argument, da jeder Spammer versuchen wird, sich einen glaubwürdigen Echtnamen zu geben.</p>
<p>Aus unserer Sicht sind diese Argumente bei weitem zu schwach für eine derart schwerwiegende Begrenzung in der Nutzung. Wir begrüßen es sehr, dass es schon lange für ein Google-Konto unter Ziff. 2 Ihrer Nutzungsbestimmungen heißt: “Die Nutzung der Dienste ist auch unter einem Pseudonym möglich.” Wir würden uns daher auch wünschen, dass Sie dieselbe Regelung für Google Plus gelten lassen. Zudem ist auch die Rechtslage in Deutschland zu beachten. § 13 Absatz 6 TMG lautet: “Der Diensteanbieter hat die Nutzung von Telemedien und ihre Bezahlung anonym oder unter Pseudonym zu ermöglichen, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist. Der Nutzer ist über diese Möglichkeit zu informieren.” Unsere Frage ist: Ist Ihnen die Bereitstellung mit pseudonymer Nutzung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar?</p>
<p>Das TMG bringt klar zum Ausdruck, dass in der Sache seit Jahren durch den Gesetzgeber entschieden ist, was die hiesige Auffassung hierzulande ist: Dass nämlich die Nutzung eines solchen Dienstes grundsätzlich nicht an die Verwendung des echten Namens und auch nicht an einen Rufnamen gekoppelt sein soll, sondern pseudonym zu ermöglichen ist. Wir möchten Sie bitten, diese Entscheidung zu respektieren und darauf hinzuwirken, dass diese durch Ihre Muttergesellschaft eingehalten wird.</p>
<p>Wir glauben zudem, dass wir sehr gewichtige Argumente für unseren Standpunkt vorbringen können und möchten eindringlich an Sie appellieren, bei Ihrer Muttergesellschaft folgendes vorzutragen:</p>
<p>1. Wir sind uns darüber im Klaren, dass Pseudonymität nicht für jedermann Alltagsrelevanz aufweist. Sie erfüllt jedoch wichtige Schutzfunktionen: Menschen mit privaten Problemen aller Art, die sie nicht unter ihrem gesetzlichen Namen schriftlich besprechen können, sowie Personen des öffentlichen Lebens, die nicht immer öffentlich sein wollen, nutzen die Pseudonymität gleichermaßen wie Kinder, Lehrer und politische Akteure. Wir glauben zudem, dass in der weiteren konzeptionellen Entwicklung des Netzes auch und gerade der Schutz von Minderheiten und politisch Andersdenkenden, die sich nicht so frei wie wir artikulieren können, als maßgeblich herausstellen wird. Wenn die moderne Demokratie im Geiste Alexander Hamiltons den Schutz von Minderheiten vor Übergriffen der Mehrheit als ihren Kern definiert hat, dann sollten wir das Internet als Errungenschaft unserer demokratischen Gesellschaften nicht dahinter zurückfallen lassen.</p>
<p>2. Die Nutzung eines Pseudonyms ermöglicht es Bürgern, im Einzelfall und nach ihrem eigenen Dafürhalten eine Meinung frei artikulieren zu können, ohne Ächtung und Nachteile befürchten zu müssen. Dies ist essentiell für die freie Meinungsbildung in einer Demokratie. Es entspricht zudem auch der natürlichen Begegnung in der Realität, wo sich Menschen zunächst ohne Namensnennung begegnen und einander dann vorstellen, wenn sie selbst es für geboten halten. Ferner bietet die pseudonyme Nutzung Bürgern in totalitären Staaten gewissen Schutz vor Repressionen.</p>
<p>3. Ein Missbrauch ist zwar möglich, etwa durch Schmähungen und Beleidigungen. Ihm können aber durch Systemmaßnahmen (Meldeverfahren etc.) Grenzen gesetzt werden. Er ist im übrigen auch bei anderen Kommunikationsmitteln von Briefen bis zu Telefon und E-Mail nicht ausgeschlossen. Insbesondere Soziale Netzwerke sollten hier nicht hinter herkömmliche Kommunikationsmittel zurückfallen, wenn es keine zwingenden Gründe gibt: Wo jeder selbst entscheidet, wen er liest, ist auch die Reichweite von Missbrauch beschränkt.</p>
<p>Die Diskussion um die Nutzungsbestimmungen hält nun schon einen Monat an, ohne dass wir von Google Verbindliches über den weiteren Prozess gehört hätten. Wir hoffen natürlich, dass Sie sich angesichts der weltweiten Proteste in einer intensiven internen Diskussion befinden. Von außen ersichtlich ist es jedoch nicht, und daher bitten wir Sie um eine baldige Information, wo Sie in Ihrem Entscheidungsprozess stehen und welche Optionen Sie für gangbar halten. Sollten Sie sich schon entschieden haben, Ihre bisherige Linie nicht zu ändern, bitten wir Sie darum, uns die Gründe zu nennen. Wir möchten uns rational entscheiden können, ob wir Ihren Dienst weiter nutzen und wie weit wir ihn in unserem Kommunikationsverhalten im digitalen Raum berücksichtigen wollen. Diese Erwartung haben wir im übrigen auch an andere Netzwerke, insbesondere Facebook.</p>
<p>Wir laden Sie darüber hinaus herzlich zu einem Hintergrundgespräch ein, bei dem wir unsere Standpunkte austauschen können, eventuelle Missverständnisse ausräumen und auch sondieren können, welche vermittelnden Optionen es gibt. Unseren Brief haben wir unter <a href="http://pseudonymmusssein.posterous.com/pseudonyme-auf-google-plus">http://pseudonymmusssein.posterous.com/pseudonyme-auf-google-plus</a> veröffentlicht. Auf diese Weise sind Feedbacks vieler Internetnutzer für Sie gut auffindbar.</p>
<p>Mit freundlichen Grüßen</p>
<p>Dorothee Bär, MdB, CSU<br />
Markus Beckedahl, Digitale Gesellschaft e.V.<br />
Teresa Buecker<br />
Stefan Gehrke<br />
Peter Glaser<br />
Joachim Graf<br />
Anke Gröner<br />
Lars Hinrichs<br />
Manuel Höferlin, MdB, FDP<br />
Christoph Kappes<br />
Lars Klingbeil, MdB, SPD<br />
Jürgen Kuri<br />
Christiane Link<br />
Ulrike Langer<br />
Sascha Lobo<br />
Nico Lumma<br />
Falk Lüke<br />
Wolfgang Macht<br />
Stephan Noller<br />
Dr. Konstantin v. Notz, MdB, Bündnis 90/Die Grünen<br />
Enno Park<br />
Ingo Scholz<br />
Jimmy Schulz , MdB, FDP<br />
Christiane Schulzki-Haddouti<br />
Michael Seemann<br />
Dr. Peter Tauber, MdB, CDU<br />
Stephan Uhrenbacher<br />
Jörg Wittkewitz</p></blockquote>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><a href="http://pseudonymmusssein.posterous.com/pseudonyme-auf-google-plus">Feedback hier</a></p>
]]></content:encoded>
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		<title>BGH: Verbot einer Wort- und Bildberichterstattung über den Rosenball in Monaco, die Charlotte Casiraghi in den Mittelpunkt stellt, wird aufgehoben</title>
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		<pubDate>Mon, 22 Nov 2010 17:14:53 +0000</pubDate>
		<dc:creator>cen</dc:creator>
				<category><![CDATA[PersönlichkeitsR]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Klägerin ist die Tochter der Prinzessin Caroline von Hannover. Im März 2007 veröffentlichte die von der Beklagten, einem Verlag, herausgegebene Zeitschrift &#8220;Bunte&#8221; einen Artikel mit dem Titel: &#8220;Charlotte, die Party-Prinzessin&#8221; und dem Untertitel &#8220;Rosenball in Monaco - und der Star war Prinzessin Carolines Tochter: eine feurige Schönheit&#8221;. Die Klägerin hat in zwei getrennten Rechtsstreitigkeiten die [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Klägerin ist die Tochter der Prinzessin Caroline  von Hannover. Im März 2007 veröffentlichte die von der Beklagten, einem  Verlag, herausgegebene Zeitschrift &#8220;Bunte&#8221; einen Artikel mit dem Titel:  &#8220;Charlotte, die Party-Prinzessin&#8221; und dem Untertitel &#8220;Rosenball in  Monaco - und der Star war Prinzessin Carolines Tochter: eine feurige  Schönheit&#8221;. Die Klägerin hat in zwei getrennten Rechtsstreitigkeiten die  Wortberichterstattung (VI ZR 230/08) und die Bildberichterstattung (VI  ZR 190/08) angegriffen. Das Landgericht Berlin hat die Beklagte  verurteilt, es zu unterlassen, Teile der Wortberichterstattung sowie die  abgedruckten Fotos erneut zu veröffentlichen. Die Berufungen der  Beklagten zum Kammergericht Berlin hatten keinen Erfolg.</p>
<p>Der u. a. für das Persönlichkeitsrecht zuständige VI.  Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Berufungsurteile aufgehoben  und die Klagen abgewiesen.</p>
<p>Der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts  reicht hinsichtlich der Veröffentlichung von Bildern einerseits und der  Wortberichterstattung andererseits verschieden weit. Die  Veröffentlichung des Bildes einer Person muss nach dem abgestuften  Schutzkonzept der §§ 22, 23 Kunsturhebergesetz gerechtfertigt sein. Für  einen personenbezogenen Wortbericht gilt dieses Schutzkonzept nicht.  Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit  Art. 1 Abs. 1 GG bietet nicht schon davor Schutz, überhaupt in einem  Bericht individualisierend benannt zu werden. Vielmehr bietet es Schutz  nur gegen spezifische Verletzungsformen, insbesondere gegen eine  Beeinträchtigung der Privat- oder Intimsphäre sowie gegen herabsetzende  bzw. ehrverletzende Äußerungen. Ein vom Kommunikationsinhalt  unabhängiger Schutz besteht im Bereich der Textberichterstattung auch  unter dem Gesichtspunkt des Rechts am gesprochenen Wort. Im Übrigen  bietet das allgemeine Persönlichkeitsrecht aber keinen Schutz vor  personenbezogenen Äußerungen unabhängig von ihrem Inhalt. Danach durfte  die Berichterstattung der Beklagten über den Rosenball nicht mit der  Erwägung verboten werden, in dem Bericht werde die Klägerin in den  Mittelpunkt gestellt. Wer an Veranstaltungen teilnimmt, die ersichtlich  wegen ihres Teilnehmerkreises auf großes Interesse jedenfalls eines  Teils des Publikums stoßen und auch auf Außenwirkung angelegt sind, muss  die öffentliche Erörterung seiner Teilnahme an der Veranstaltung ebenso  dulden wie kommentierende und wertende Bemerkungen zu seiner Person,  soweit sie an die Teilnahme an der Veranstaltung und an bereits bekannte  Tatsachen aus der Sozialsphäre anknüpfen. So liegt der Fall hier. Hinzu  kommt, dass das Persönlichkeitsrecht der Klägerin durch die  Berichterstattung allenfalls geringfügig beeinträchtigt wurde. Ihre  Person wird mit durchweg offenbar positiv gemeinten Formulierungen  dargestellt. Dabei wird sie als Mittelpunkt einer &#8220;jungen  Monaco-Society&#8221; beschrieben, die mit teuren Kleidern bei öffentlichen  Veranstaltungen auftritt, bei Modeschauen von vornherein in der ersten  Reihe sitzt und die &#8220;Leichtigkeit des Seins&#8221; genießt.</p>
<p>Auch die Veröffentlichung der Fotos war  gerechtfertigt. Der Rosenball ist ein zeitgeschichtliches Ereignis im  Sinne der §§ 22, 23 Kunsturhebergesetz. Sämtliche Fotos wurden dort  gefertigt und zeigen – bis auf ein Porträtfoto – außer der Klägerin  mehrere der anwesenden Personen, die in dem begleitenden Text auch zum  Teil benannt werden. Ein Informationsinteresse ist zu bejahen.  Angesichts des beschriebenen Inhalts des Artikels geht es, auch wenn die  Klägerin im Mittelpunkt steht, um eine Darstellung der Lebensweise und  des Verhaltens in ihren Gesellschaftskreisen, die eine Leitbild- oder  Kontrastfunktion für große Teile der Bevölkerung im Blick hat und auch  Anlass zu sozialkritischen Überlegungen geben kann. Dem gegenüber ist  das Persönlichkeitsrecht der Klägerin durch die Veröffentlichung der sie  in keiner Weise negativ darstellenden Fotos allenfalls geringfügig  tangiert.</p>
<p>Urteile vom 26. Oktober 2010</p>
<p>VI ZR 190/08</p>
<p>LG Berlin &#8211; 27 O 879/07 – Entscheidung vom 6. Dezember 2007</p>
<p>KG Berlin &#8211; 10 U 273/07 – Entscheidung vom 19. Juni 2008</p>
<p>und</p>
<p>VI ZR 230/08</p>
<p>LG Berlin – 27 O 813/07 – Entscheidung vom 6. Dezember 2007</p>
<p>KG Berlin &#8211; 27 O 813/07 – Entscheidung vom 19. Juni 2008</p>
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		</item>
		<item>
		<title>BGH: Werbekampagne zur Einführung eines Magazins mit einem Porträtfoto Günther Jauchs war zulässig</title>
		<link>http://www.ip-notiz.de/bgh-werbekampagne-zur-einfuhrung-eines-magazins-mit-einem-portratfoto-gunther-jauchs-war-zulassig/2010/11/22/</link>
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		<pubDate>Mon, 22 Nov 2010 17:12:10 +0000</pubDate>
		<dc:creator>cen</dc:creator>
				<category><![CDATA[PersönlichkeitsR]]></category>

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		<description><![CDATA[Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute erneut entschieden, dass die Werbung mit der Abbildung einer prominenten Person auf dem Titelblatt einer Zeitung ausnahmsweise auch ohne eine diese Abbildung rechtfertigende Berichterstattung zulässig sein kann, wenn sie dem Zweck dient, die Öffentlichkeit über das Aussehen und die Ausrichtung einer neuen Zeitung zu informieren. Der Kläger ist [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute erneut  entschieden, dass die Werbung mit der Abbildung einer prominenten Person auf dem  Titelblatt einer Zeitung ausnahmsweise auch ohne eine diese Abbildung  rechtfertigende Berichterstattung zulässig sein kann, wenn sie dem Zweck dient,  die Öffentlichkeit über das Aussehen und die Ausrichtung einer neuen Zeitung zu  informieren.</p>
<p>Der Kläger ist Günther Jauch. Die Beklagte beabsichtigte, ab  September 2006 ein Magazin mit dem Titel &#8220;Markt &amp; Leute&#8221; als gedruckte  Zeitung und online im Internet anzubieten. Sie erstellte eine Nullnummer der  Zeitung, die lediglich in der Einführungswerbung für das Magazin verwendet, aber  nicht zum Kauf angeboten werden sollte. Auf der Titelseite der Nullnummer vom 6.  Juli 2006 befand sich unter dem Überschrift &#8220;Berlin/Hochzeit&#8221; und dem Titel  &#8220;Jauchs Hochzeit nicht völlig tabu&#8221; ein Bericht darüber, dass das Berliner  Kammergericht das vom Kläger erwirkte Verbot, über seine bevorstehende Hochzeit  &#8211; sie fand am 7. Juli 2006 statt &#8211; zu berichten, vorläufig aufgehoben habe.  Dieser Bericht ist mit einem Portraitfoto des Klägers bebildert. Die Beklagte  warb im Internet und in Zeitungsanzeigen mit Abbildungen dieser Titelseite für  das Magazin. Da die Titelseite nur unvollständig abgebildet war, waren zwar der  Name und das Portraitfoto des Klägers, aber nur ein Teil des Textes des  dazugehörigen Artikels zu erkennen. Die Beklagte stellte ihr Vorhaben, das  Magazin auf den Markt zu bringen, bereits vor dem Erscheinen einer Erstausgabe  ein.</p>
<p>Der Kläger ist der Ansicht, die Verwendung seines Bildnisses  und Namens in der Werbung für das Magazin, die ohne seine Einwilligung erfolgte,  verletze sein Recht am eigenen Bild und Namen. Er hat die Beklagte zur  Vorbereitung eines Schadensersatzanspruchs auf Auskunftserteilung in Anspruch  genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat dem  Auskunftsanspruch stattgegeben.</p>
<p>Auf die Revision der Beklagten hat der Bundesgerichtshof die  Entscheidung des Berufungsgerichts aufgehoben und das Urteil des Landgerichts  wiederhergestellt. Die Prüfung, ob die in der Werbekampagne der Beklagten  verwendete Fotografie des Klägers als Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte  i.S. von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG ohne seine Einwilligung verbreitet werden durfte,  erfordert &#8211; so der BGH &#8211; eine Abwägung zwischen dem Interesse des Klägers am  Schutz seiner Persönlichkeit und dem von der Beklagten wahrgenommenen  Informationsinteresse der Öffentlichkeit. Der Eingriff in das  Persönlichkeitsrecht durch die Abbildung eines Porträtfotos des Klägers war hier  vergleichsweise geringfügig, weil die Beklagte damit lediglich die  Aufmerksamkeit der Werbeadressaten auf ihre Zeitung gelenkt hat, ohne den  Werbewert oder das Image des Klägers darüber hinaus auszunutzen oder sein  Ansehen zu beschädigen. Die Beklagte kann sich demgegenüber auf das vom  Grundrecht der Pressefreiheit geschützte Interesse berufen, die Öffentlichkeit  mit der Abbildung einer Titelseite über die Gestaltung und den Inhalt ihres  geplanten Magazins zu informieren. Bei der Interessenabwägung kommt dem Umstand,  dass der in der Werbung abgebildete Artikel über den Kläger in dem Magazin  tatsächlich nicht erschienen ist und auch gar nicht hat erscheinen sollen, keine  entscheidende Bedeutung zu. Der BGH hat seine Auffassung bekräftigt, die  Pressefreiheit werde übermäßig eingeschränkt, wenn ein Verlag, der für eine  künftig erscheinende Zeitung in zulässiger Weise mit der Abbildung einer  beispielhaften Titelseite wirbt, verpflichtet wäre, Beiträge zu Themen zu  veröffentlichen, die zum Zeitpunkt des Beginns der Werbekampagne aktuell waren,  zum Zeitpunkt des Erscheinens der Erstausgabe aber möglicherweise überholt sind  (BGH, Urteil vom 26. Oktober 2009 &#8211; I ZR 65/07, GRUR 2010, 546 &#8211; Der  strauchelnde Liebling).</p>
<p>Urteil vom 18. November 2010 &#8211; I ZR 119/08 &#8211; Markt &amp; Leute</p>
<p>LG Osnabrück &#8211; Urteil vom 21. Dezember 2007 &#8211; 12 O 594/07</p>
<p>OLG Oldenburg &#8211; Urteil vom 30. Juni 2008 &#8211; 13 U 12/08</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Till Kreutzer, Rechtsfragen im Web &#8211; Urheberrecht, Persönlichkeits- und Datenschutz im Internet und Web 2.0</title>
		<link>http://www.ip-notiz.de/till-kreutzer-rechtsfragen-im-web-urheberrecht-personlichkeits-und-datenschutz-im-internet-und-web-2-0/2010/11/22/</link>
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		<pubDate>Mon, 22 Nov 2010 17:09:28 +0000</pubDate>
		<dc:creator>cen</dc:creator>
				<category><![CDATA[Internetrecht]]></category>
		<category><![CDATA[PersönlichkeitsR]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Ringvorlesung Medien und Bildung: Till Kreutzer, Rechtsfragen im Web – Urheberrecht, Persönlichkeits- und Datenschutz im Internet und Web 2.0 View more presentations from mmselb. Heute als Fundstück aus dem Netz eine Präsentation: Dr. Till Kreutzer gibt hier einen spannenden Einstieg in die Problematiken, die &#8220;das Internet&#8221; so mit sich bringt. Sehenswert, vor allem für Laien [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<div id="__ss_1695412" style="width: 425px;"><span style="color: #000000;"><strong style="display: block; margin: 12px 0 4px;"><a title="Ringvorlesung Medien und Bildung: Till Kreutzer, Rechtsfragen im Web – Urheberrecht, Persönlichkeits- und Datenschutz im Internet und Web 2.0" href="http://www.slideshare.net/mmselb/ringvorlesung-medien-und-bildung-till-kreutzer-rechtsfragen-im-web-urheberrecht-persnlichkeits-und-datenschutz-im-internet-und-web-20">Ringvorlesung Medien und Bildung: Till Kreutzer, Rechtsfragen im Web – Urheberrecht, Persönlichkeits- und Datenschutz im Internet und Web 2.0</a></strong></span><object id="__sse1695412" classid="clsid:d27cdb6e-ae6d-11cf-96b8-444553540000" width="425" height="355" codebase="http://download.macromedia.com/pub/shockwave/cabs/flash/swflash.cab#version=6,0,40,0"><param name="allowFullScreen" value="true" /><param name="allowScriptAccess" value="always" /><param name="src" value="http://static.slidesharecdn.com/swf/ssplayer2.swf?doc=ringvorlesungmedienundbildungkreutzer-090708051928-phpapp02&amp;stripped_title=ringvorlesung-medien-und-bildung-till-kreutzer-rechtsfragen-im-web-urheberrecht-persnlichkeits-und-datenschutz-im-internet-und-web-20&amp;userName=mmselb" /><param name="name" value="__sse1695412" /><param name="allowfullscreen" value="true" /><embed id="__sse1695412" type="application/x-shockwave-flash" width="425" height="355" src="http://static.slidesharecdn.com/swf/ssplayer2.swf?doc=ringvorlesungmedienundbildungkreutzer-090708051928-phpapp02&amp;stripped_title=ringvorlesung-medien-und-bildung-till-kreutzer-rechtsfragen-im-web-urheberrecht-persnlichkeits-und-datenschutz-im-internet-und-web-20&amp;userName=mmselb" name="__sse1695412" allowscriptaccess="always" allowfullscreen="true"></embed></object></p>
<div style="padding: 5px 0 12px;">View more <a href="http://www.slideshare.net/">presentations</a> from <a href="http://www.slideshare.net/mmselb">mmselb</a>.</div>
<div style="padding: 5px 0 12px;">Heute als Fundstück aus dem Netz eine Präsentation: Dr. Till Kreutzer gibt hier einen spannenden Einstieg in die Problematiken, die &#8220;das Internet&#8221; so mit sich bringt. Sehenswert, vor allem für Laien und Einsteiger.</div>
</div>
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		<title>Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes: Google Street Views</title>
		<link>http://www.ip-notiz.de/anderung-des-bundesdatenschutzgesetzes-google-street-views/2010/07/12/</link>
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		<pubDate>Mon, 12 Jul 2010 07:41:52 +0000</pubDate>
		<dc:creator>SJM</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Medienpolicy]]></category>
		<category><![CDATA[Medienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[PersönlichkeitsR]]></category>
		<category><![CDATA[Verlinkungen]]></category>

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		<description><![CDATA[Kurz vor der Sommerpause hat der Bundesrat am 9.07.2010 einen Gesetzesentwurf zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes auf den Weg gebracht &#8211; veranlasst durch die äußerst kontrovers diskutierte Film-Aktion deutscher Straßen durch Google (Google Street Views). Den Gesetzentwurf finden Sie hier. Weitere Informationen zum Thema finden Sie hier und hier. Auch der Kollege Dr. Bahr hat sich [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Kurz vor der Sommerpause hat der Bundesrat am 9.07.2010 einen Gesetzesentwurf zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes auf den Weg gebracht &#8211; veranlasst durch die äußerst kontrovers diskutierte Film-Aktion deutscher Straßen durch Google (Google Street Views).</p>
<p><a href="http://www.bundesrat.de/cln_161/nn_1759312/SharedDocs/Drucksachen/2010/0201-300/259-10_28B_29,templateId=raw,property=publicationFile.pdf/259-10%28B%29.pdf" target="_self">Den Gesetzentwurf finden Sie hier. </a></p>
<p>Weitere Informationen zum Thema finden Sie <a href="http://www.ip-notiz.de/ungesicherte-wlan-funkverbindung-google-street-view-speichert-versehentlich-datenverkehr-emailfragmente-aufrufe-von-websites-etc/2010/05/21/" target="_self">hier</a> und <a href="http://www.ip-notiz.de/ipexpertennotizen-googlizing-the-global-street/2009/08/18/" target="_self">hier</a>.</p>
<p>Auch der Kollege Dr. Bahr hat sich mit diesem Thema auseinandergesetzt und den Gestzesentwurf <a href="http://www.dr-bahr.com/news/recht-der-neuen-medien/bundesrat-beschliesst-google-street-view-gesetz.html" target="_self">einer ersten kritischen Würdigung unterzogen</a>.</p>
<p>(sjm)</p>
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		<title>BGH: Biller muss keine Geldentschädigung zahlen</title>
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		<pubDate>Wed, 25 Nov 2009 12:24:58 +0000</pubDate>
		<dc:creator>cen</dc:creator>
				<category><![CDATA[PersönlichkeitsR]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Klägerin verlangt Geldentschädigung wegen Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch den Roman &#8220;Esra&#8221;, dessen Verlegerin die Beklagte zu 1 und dessen Autor der Beklagte zu 2 ist. Der Roman erzählt die Liebesgeschichte von &#8220;Adam&#8221; und &#8220;Esra&#8221;, einem Schriftsteller und einer Schauspielerin. Die Klägerin, die sich in der Romanfigur der &#8220;Esra&#8221; wiedererkennt, hat nach Erscheinen des [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Die Klägerin verlangt Geldentschädigung wegen Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch den Roman &#8220;Esra&#8221;, dessen Verlegerin die Beklagte zu 1 und dessen Autor der Beklagte zu 2 ist. Der Roman erzählt die Liebesgeschichte von &#8220;Adam&#8221; und &#8220;Esra&#8221;, einem Schriftsteller und einer Schauspielerin. Die Klägerin, die sich in der Romanfigur der &#8220;Esra&#8221; wiedererkennt, hat nach Erscheinen des Romans ein gerichtliches Verbreitungsverbot erwirkt. Nunmehr begehrt sie zusätzlich eine Geldentschädigung in Höhe von 50.000 € wegen Verletzung ihres Persönlichkeits-rechts.</p>
<p align="justify">Das Landgericht hat die Beklagten antragsgemäß verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Die Revision der Klägerin hatte keinen Erfolg.</p>
<p align="justify">Der für den Schutz des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die besondere Bedeutung der Kunstfreiheit betont. Deren hoher Rang und schrankenlose Gewährleistung gebieten bei der Zuerkennung einer Geldentschädigung wegen Verletzung von Persönlichkeits-rechten durch Kunstwerke besondere Zurückhaltung. Obwohl die Veröffentlichung die Klägerin in ihren Persönlichkeitsrechten schwerwiegend betraf, bestand im Streitfall kein Anspruch der Klägerin auf Zuerkennung einer Geldentschädigung. Dabei waren im Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung insbesondere die äußerst schwierige Bestimmung der Grenzen der Kunstfreiheit und die Tatsache zu berücksichtigen, dass das von der Klägerin erwirkte Verbot des Romans bereits erheblich in die Kunstfreiheit eingreift.</p>
<p align="justify">Das Urteil dürfte für Erleichterung in der Verlagsbranche sorgen. Eine Geldentschädigung in diesem Fall hätte ein gefährliches Signal gesetzt. Billers Verlag Kiepenheuer &amp; Witsch nimmt das Urteil mit Erleichterung zur Kenntnis. Ein Grund zur Zufriedenheit bestehe angesichts des weiterhin gültigen Verbreitungsverbots nicht, erklärt die Presseabteilung des Verlages. Immerhin hab der BGH die Zurückweisung der Schadenersatzforderung auf der Basis der gebotenen kunstspezifischen Prüfung begründet und die Tatsache berücksichtigt, »dass das von der Klägerin erwirkte Verbot des Roman bereits erheblich in die Kunstfreiheit eingreift.«</p>
<p align="justify"><a href="http://www.zeit.de/kultur/literatur/2009-11/esra-maxim-biller-entschaedigung">Hier noch ein Artikel der <em>Zeit</em> zum Thema.</a></p>
<p align="justify">Urteil vom 24. November 2009 – VI ZR 219/08</p>
<p align="justify">OLG München – 18 U 2280/08 – Urteil vom 8. Juli 2008</p>
<p align="justify">LG München I – 9 O 7835/06 &#8211;  Entscheidung vom 13. Februar 2008</p>
<p align="justify">(cen)</p>
<p align="justify">(Quelle: PM des BGH)</p>
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		<title>BGH: zur Zulässigkeit der Abbildung des Bildnisses von Boris Becker in der Werbekampagne zur Einführung der Frankfurter Allgemeinen Sonntagszeitung</title>
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		<pubDate>Sun, 01 Nov 2009 10:23:56 +0000</pubDate>
		<dc:creator>cen</dc:creator>
				<category><![CDATA[PersönlichkeitsR]]></category>
		<category><![CDATA[Presserecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Der u. a. für Rechtsstreitigkeiten über die kommerzielle Verwertung eines allgemeinen Persönlichkeitsrechts zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat gestern entschieden, dass die Werbung mit der Abbildung einer prominenten Person auf dem Titelblatt einer Zeitung ausnahmsweise auch ohne eine diese Abbildung rechtfertigende Berichterstattung zulässig sein kann, wenn sie dem Zweck dient, die Öffentlichkeit über die Gestaltung und [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Der u. a. für Rechtsstreitigkeiten über die kommerzielle Verwertung eines allgemeinen Persönlichkeitsrechts zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat gestern entschieden, dass die Werbung mit der Abbildung einer prominenten Person auf dem Titelblatt einer Zeitung ausnahmsweise auch ohne eine diese Abbildung rechtfertigende Berichterstattung zulässig sein kann, wenn sie dem Zweck dient, die Öffentlichkeit über die Gestaltung und Ausrichtung einer neuen Zeitung zu informieren.</p>
<p align="justify">Der Kläger ist Boris Becker. Die Beklagte gibt die Frankfurter Allgemeine Sonntagszeitung heraus. Vor dem Erscheinen der Erstausgabe am 30. September 2001 stellte sie der Fachöffentlichkeit ein Testexemplar der Zeitung vor. Dieses Testexemplar ist in der Werbekampagne zur Einführung der Zeitung vom 10. September 2001 bis zum 31. März 2002 in zusammengerollter Form – wie eine Zeitung in Zeitungsrohre gesteckt zu werden pflegt – abgebildet. Die Abbildung zeigt den oberen Teil der Titelseite mit dem Namen der Zeitung. Darunter ist links eine Fotografie des damaligen Bundesaußenministers Fischer und rechts ein Portraitfoto des Klägers zu sehen. Neben dem Bild des Klägers befindet sich die Schlagzeile &#8220;Der strauchelnde Liebling&#8221; mit dem Untertitel &#8220;Boris Beckers mühsame Versuche, nicht aus der Erfolgsspur geworfen zu werden Seite 17&#8243;. Das Original des in der Werbekampagne abgebildeten Testexemplars der Zeitung zeigte neben einer ausgearbeiteten Titel- und Rückseite nur das vorgesehene Layout und enthielt insbesondere nicht den für Seite 17 angekündigten Bericht über Boris Becker. Ein solcher Bericht erschien auch in keiner späteren Ausgabe der Zeitung. Die Veröffentlichung des Fotos erfolgte ohne Einwilligung des Klägers.</p>
<p align="justify">Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte habe mit der ungenehmigten Verwendung seines Bildnisses in ihrer Werbekampagne sein Recht am eigenen Bild verletzt. Er hat die Beklagte auf Zahlung einer fiktiven Lizenzgebühr in Höhe von 2.365.395,55 € in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Beklagte unter Abweisung der weitergehenden Klage zur Zahlung von 1,2 Mio. € verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht den Anspruch des Klägers dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.</p>
<p align="justify">Auf die Revision der Beklagten hat der Bundesgerichtshof die Entscheidungen des Berufungsgerichts teilweise aufgehoben. Die Prüfung, ob die in der Werbekampagne der Beklagten verwendete Fotografie des Klägers als Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte i. S. von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG ohne seine Einwilligung habe verbreitet werden dürfen, erfordere eine Abwägung zwischen dem Interesse des Klägers am Schutz seiner Persönlichkeit und dem von der Beklagten wahrgenommenen Informationsinteresse der Öffentlichkeit. Die Werbung im Streitfall sei nicht zu vergleichen mit einer Werbung, in der eine wirklich erschienene Ausgabe einer Zeitung abgebildet sei. Eine Person der Zeitgeschichte müsse eine solche Werbung jedenfalls in einem gewissen zeitlichen Zusammenhang mit dem Erscheinen der Zeitung hinnehmen, wenn der Zeitungsartikel selbst und seine Ankündigung auf der Titelseite unbedenklich sei. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers sei nicht besonders schwerwiegend, lasse ihn allerdings nicht in einem günstigen Licht erscheinen. Mit der Abbildung einer kleinen, neutralen Porträtaufnahme des Klägers habe die Beklagte zwar die Aufmerksamkeit der Betrachter auf ihre Zeitung gelenkt. Sie habe dabei aber nicht den Eindruck erweckt, der Kläger empfehle ihre Zeitung. Die Beklagte könne sich demgegenüber auf das vom Grundrecht der Pressefreiheit geschützte Interesse berufen, die Öffentlichkeit mit der Abbildung einer Titelseite über die Gestaltung und Ausrichtung ihrer neuen Zeitung zu unterrichten. Vor dem Erscheinen der Erstausgabe habe sie nur mit der Titelseite einer nicht erschienenen Ausgabe der Sonntagszeitung werben können. Die Abbildung eines Porträtfotos des Klägers sei bei einer Abwägung der betroffenen Interessen deshalb zunächst auch ohne die angekündigte Berichterstattung zulässig gewesen.</p>
<p align="justify">Die Schwierigkeit, in der Werbung nicht mit der Abbildung eines bereits erschienenen Exemplars der Zeitung werben zu können, habe aber nur für die Phase bis zum Erscheinen der Sonntagszeitung bestanden. Alsbald nach dem 30. September 2001 sei es der Beklagten dagegen im Hinblick auf das beeinträchtigte Persönlichkeitsrecht des Klägers zumutbar gewesen, ihre Werbung für das neue Blatt umzustellen und in der Werbekampagne die Titelseite einer erschienenen Ausgabe der Zeitung zu verwenden. Der Bundesgerichthof hat den Anspruch des Klägers daher insoweit für dem Grunde nach gerechtfertigt gehalten, als die Beklagte sein Bildnis auch nach dem 1. November 2001 in ihrer Einführungswerbung verwendet hat. Das Berufungsgericht wird nunmehr über die Höhe der dem Kläger zustehenden fiktiven Lizenzgebühr zu entscheiden haben.</p>
<p align="justify">Urteil vom 29. Oktober 2009 – I ZR 65/07</p>
<p align="justify">LG München I – Urteil vom 22. März 2006 – 21 O 17367/03</p>
<p align="justify">OLG München – Urteil vom 6. März 2007 – 18 U 3961/06</p>
<p align="justify">AfP 2007, 237 = ZUM-RD 2007, 360</p>
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		<title>Treibt&#8217;s Sixt diesmal zu weit?</title>
		<link>http://www.ip-notiz.de/treibts-sixt-diesmal-zu-weit/2009/07/29/</link>
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		<pubDate>Wed, 29 Jul 2009 11:29:38 +0000</pubDate>
		<dc:creator>jsc</dc:creator>
				<category><![CDATA[Examensrelevant]]></category>
		<category><![CDATA[PersönlichkeitsR]]></category>

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		<description><![CDATA[Persönlichkeitsrechtliche Zulässigkeit der Verwendung des Bildes Ulla Schmidts zu Werbezwecken. Wer dieser Tage SPIEGEL ONLINE liest, dem wird die Werbung der Autovermietung Sixt mit dem Bild der Gesundheitsministerin auffallen. Dem Bild Ulla Schmidts ist der Text beigefügt: &#8220;Versprochen: Beim nächsten Mal miet ich bei Sixt.&#8221; Öffnet man die Internetseite des Autovermieters, stößt man auch dort [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;"><strong>Persönlichkeitsrechtliche Zulässigkeit der Verwendung des Bildes Ulla Schmidts zu Werbezwecken.</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Wer dieser Tage SPIEGEL ONLINE liest, dem wird die Werbung der Autovermietung Sixt mit dem Bild der Gesundheitsministerin auffallen. Dem Bild Ulla Schmidts ist der Text beigefügt: &#8220;Versprochen: Beim nächsten Mal miet ich bei Sixt.&#8221; Öffnet man die Internetseite des Autovermieters, stößt man auch dort sofort auf das Bild von Ulla Schmidt. Diesmal mit dem Text: &#8220;Mit dem Dienstwagen in Urlaub? Es gibt Sixt doch auch in Alicante!&#8221;</p>
<p style="text-align: justify;">Sixt ist bekannt dafür, die Bildnisse bekannter Politiker für Werbeanzeigen zu verwenden. Im Jahr 1999 warb Sixt ohne Einwilligung mit dem Bildnis Oskar Lafontaines, der nach kurzer Amtszeit als Finanzminister zurückgetreten war. In der Werbeanzeige führte Sixt die Porträtaufnahmen von 16 Mitgliedern der damaligen Bundesregierung einschließlich Oskar Lafontaine auf, dessen Bild durchgestrichen aber weiterhin erkennbar war. Darunter titelte Sixt: &#8220;Sixt verleast auch Autos für Mitarbeiter in der Probezeit.&#8221;</p>
<p style="text-align: justify;">Oskar Lafontaine klagte dagegen und unterlag vor dem BGH. Der BGH führte aus (vgl. BGH, Urt. v. 26.10.2006 – I ZR 182/04 (OLG Hamburg), dass eine prominente Persönlichkeit aus dem Bereich der Zeitgeschichte es zwar regelmäßig nicht dulden müsse, dass das eigene Bildnis von Dritten für deren Werbezweck eingesetzt wird. Doch finde auch hier eine Güterabwägung statt, die dazu führen kann, dass die Verwendung des fremden Bildnisses in einer Werbeanzeige, die sich satirisch mit einem aktuellen Tagesereignis auseinandersetzt, vom Betroffenen hingenommen werden muss.</p>
<p style="text-align: justify;">Im Fall Lafontaine ging der BGH davon aus, dass die beanstandete Werbeanzeige nicht ausschließlich einem Werbezweck diene, sondern auch eine auf ein aktuelles Ereignis, nämlich den Rücktritt des Finanzministers nach kurzer Amtszeit, bezogene Meinungsäußerung in Form der Satire enthalte. Es handele sich nicht mehr als um einen bloße Aufmerksamkeitswerbung, da die Abbildung im Rahmen der Werbeanzeige ihre Zuordnung zu dem kommentierten politischen Zeitgeschehen behalte und die Anzeige eine kontextneutrale Porträtaufnahme enthalte, die sich in Größe und Anordnung in die ebenfalls in der Werbeanzeige enthaltenen Porträtaufnahmen der weiteren fünfzehn Mitglieder des Kabinetts einreihten.</p>
<p style="text-align: justify;">Drängt sich die Frage auf, ob der neueste Coup des Autovermieters genauso zu bewerten ist.</p>
<p style="text-align: justify;">Übereinstimmung besteht sicherlich darin, dass beide Werbeanzeigen politische Meinungsäußerungen enthalten. Die neueste Werbeanzeige nimmt &#8211; für jeden erkennbar &#8211; Bezug auf die Dienstwagenaffäre Ulla Schmidts. Fraglich ist jedoch, ob im Rahmen der Güterabwägung vorliegend nicht die Ausnutzung des Image- und Werbewerts Ulla Schmidts im Vordergrund steht. Dies wäre der Fall, wenn die Werbeanzeige den Eindruck erweckte, Ulla Schmidt identifiziere sich mit dem beworbenen Produkt, empfehle es oder preise es an (vgl. BGHZ 20, 345, 352).</p>
<p style="text-align: justify;">Der Werbetext: &#8220;Mit dem Dienstwagen in Urlaub? Es gibt Sixt doch auch in Alicante!&#8221; erweckt einen solchen Eindruck nicht. Anders könnte der Werbetext: &#8220;Versprochen: Beim nächsten Mal miet ich bei Sixt.&#8221; zu beurteilen sein. Bei diesem Text verspricht Ulla Schmidt, dass sie bei ihrem nächsten Urlaub einen Wagen bei Sixt mieten wird. Rein äußerlich betrachtet, dürfte damit eine Identifizierung, Empfehlung und Anpreisung einhergehen. Inhaltlich betrachtet, dürfte jedoch jedem Betrachter der Werbeanzeige klar sein, dass die Aussage &#8220;untergeschoben&#8221; ist und auf humorvolle Weise Ulla Schmidt als Büßerin dargestellt wird, die Besserung gelobt. Diese Darstellung steht erkennbar im krassen Widerspruch zur Wirklichkeit, weshalb jedem klar sein dürfte, dass der satirische Aspekt im Vordergrund steht. Zudem vermittelt die Anzeige eher ein negatives Image der Gesundheitsministerin, da sie – wenn auch als Büßerin dargestellt – als eine Person dargestellt wird, die einen Fehler begangen hat. Dies dürfte gegen die Ausnutzung eines Image- und Werbewerts sprechen.</p>
<p style="text-align: justify;">Wir sind gespannt, ob es zum Prozess kommen wird!</p>
<p style="text-align: justify;">(jsc)</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Die langerwartete Spickmich-Entscheidung des BGH:</title>
		<link>http://www.ip-notiz.de/die-langerwartete-spickmich-entcheidung-des-bgh/2009/06/23/</link>
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		<pubDate>Tue, 23 Jun 2009 14:20:36 +0000</pubDate>
		<dc:creator>SJM</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidungen]]></category>
		<category><![CDATA[PersönlichkeitsR]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Parteien streiten über die Zulässigkeit der Bewertung der Leistungen der Klägerin als Lehrerin mit Namensnennung durch Schüler auf der Website www.spickmich.de, die von den Beklagten gestaltet und verwaltet wird. Zugang zu dem Portal haben nur registrierte Nutzer. Die Registrierung erfolgt nach Eingabe des Namens der Schule, des Schulortes, eines Benutzernamens und einer E-mail-Adresse. An [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<blockquote><p>Die Parteien streiten über die Zulässigkeit der Bewertung der Leistungen der Klägerin als Lehrerin mit Namensnennung durch Schüler auf der Website www.spickmich.de, die von den Beklagten gestaltet und verwaltet wird. Zugang zu dem Portal haben nur registrierte Nutzer. Die Registrierung erfolgt nach Eingabe des Namens der Schule, des Schulortes, eines Benutzernamens und einer E-mail-Adresse. An die E-mail-Adresse wird ein Passwort versandt, das den Zugang zu dem Portal eröffnet. Die mit den Schulnoten 1 bis 6 abzugebenden Bewertungen sind an vorgegebene Kriterien gebunden wie etwa &#8220;cool und witzig&#8221;, &#8220;beliebt&#8221;, &#8220;motiviert&#8221;, &#8220;menschlich&#8221;, &#8220;gelassen&#8221; und &#8220;guter Unterricht&#8221;. Ein eigener Textbeitrag des Bewertenden ist nicht möglich. Aus dem Durchschnitt der anonym abgegebenen Bewertungen wird eine Gesamtnote errechnet. Die Nutzer können außerdem auf einer Zitatseite angebliche Zitate der bewerteten Lehrer einstellen. Die Klägerin, deren Name und Funktion auch der Homepage der Schule, an der sie unterrichtet, entnommen werden kann, erhielt für das Unterrichtsfach Deutsch eine Gesamtbewertung von 4,3. Ihr zugeschriebene Zitate wurden bisher nicht eingestellt. Mit der Klage verfolgt die Klägerin einen Anspruch auf Löschung bzw. Unterlassung der Veröffentlichung ihres Namens, des Namens der Schule, der unterrichteten Fächer im Zusammenhang mit einer Gesamt- und Einzelbewertung und der Zitat- und Zeugnisseite auf der Homepage www.spickmich.de. Sie blieb in den Vorinstanzen erfolglos.</p>
<p>Der u. a. für den Schutz des Persönlichkeitsrechts und Ansprüche aus dem Bundesdatenschutzgesetz zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die dagegen von der Klägerin eingelegte Revision zurückgewiesen.</p>
<p>Unter den Umständen des Streitfalls hat der BGH die Erhebung, Speicherung und Übermittlung der Daten trotz der fehlenden Einwilligung der Klägerin für zulässig gehalten. Zwar umfasst der Begriff der personenbezogenen Daten nicht nur klassische Daten wie etwa den Namen oder den Geburtsort, sondern auch Meinungsäußerungen und Beurteilungen, die sich auf einen bestimmten oder bestimmbaren Betroffenen beziehen. Für die Erhebung, Speicherung und Übermittlung solcher Daten in automatisierten Verfahren gelten grundsätzlich die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes. Die Erhebung und Speicherung von Daten zur Übermittlung an Dritte ist auch ohne Einwilligung des Betroffenen nach § 29 BDSG u.a. dann zulässig, wenn ein Grund zu der Annahme eines schutzwürdigen Interesses an dem Ausschluss der Datenerhebung und -speicherung nicht gegeben ist. Ein entgegenstehendes Interesse der Klägerin hat der BGH nach Abwägung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung einerseits und des Rechts auf freien Meinungsaustausch andererseits für nicht gegeben erachtet. Die Bewertungen stellen Meinungsäußerungen dar, die die berufliche Tätigkeit der Klägerin betreffen, bei der der Einzelne grundsätzlich nicht den gleichen Schutz wie in der Privatsphäre genießt. Konkrete Beeinträchtigungen hat die Klägerin nicht geltend gemacht. Die Äußerungen sind weder schmähend noch der Form nach beleidigend. Dass die Bewertungen anonym abgegeben werden, macht sie nicht unzulässig, weil das Recht auf Meinungsfreiheit nicht an die Zuordnung der Äußerung an ein bestimmtes Individuum gebunden ist. Die Meinungsfreiheit umfasst grundsätzlich das Recht, das Verbreitungsmedium frei zu bestimmen.</p>
<p>Auch die Zulässigkeit der Übermittlung der Daten an den Nutzer kann nur aufgrund einer Gesamtabwägung zwischen dem Persönlichkeitsschutz des Betroffenen und dem Recht auf Kommunikationsfreiheit im jeweiligen Einzelfall beurteilt werden. Im Streitfall ist im Hinblick auf die geringe Aussagekraft und Eingriffsqualität der Daten und die Zugangsbeschränkungen zum Portal die Datenübermittlung nicht von vornherein unzulässig. Besondere Umstände, die der Übermittlung im konkreten Fall entgegenstehen könnten, hat die Klägerin nicht vorgetragen.</p>
<p>Urteil vom 23. Juni 2009 &#8211; VI ZR 196/08</p>
<p>LG Köln &#8211; 28 O 319/07 &#8211; Urteil vom 30. Januar 2008</p>
<p>OLG Köln &#8211; 15 U 43/08 &#8211; Urteil vom 3. Juli 2008</p>
<p>Karlsruhe, den 23. Juni 2009</p>
<p>Quelle: Pressestelle des Bundesgerichtshofs, Pressemitteilung Nr. 137/09</p></blockquote>
<p>(sjm)</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Spickmich II? &#8211; AOK Patienten sollen Ärzte benoten&#8230;</title>
		<link>http://www.ip-notiz.de/spickmich-ii-aok-patienten-sollen-arzte-benoten/2009/06/13/</link>
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		<pubDate>Sat, 13 Jun 2009 07:18:05 +0000</pubDate>
		<dc:creator>SJM</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[PersönlichkeitsR]]></category>

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		<description><![CDATA[Den meisten dürften die rechtlichen  Querlen um das Lehrerbewertungsportal &#8220;spickmich&#8221; noch lebhaft in Erinnerung sein. Nun zieht die AOK offensichtlich nach. Die allgemeine Ortskrankenkasse will ihren 25 Millionen Versicherten noch in diesem Jahr ein Portal bereitstellen, auf dem diese die  Qualität der ärztlichen Behandlungen bewerten können. Ähnlich dem Bewertungsportal &#8220;spickmich&#8221; sollen auch hier die Bewertungen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Den meisten dürften die rechtlichen  Querlen um das Lehrerbewertungsportal &#8220;spickmich&#8221; noch lebhaft in Erinnerung sein.</p>
<p>Nun zieht die AOK offensichtlich nach. Die allgemeine Ortskrankenkasse will ihren 25 Millionen Versicherten noch in diesem Jahr ein Portal bereitstellen, auf dem diese die  Qualität der ärztlichen Behandlungen bewerten können. Ähnlich dem Bewertungsportal &#8220;spickmich&#8221; sollen auch hier die Bewertungen anonym erfolgen. Es ist gegenwärtig nicht geplant, den so bewerteten Ärzten die Möglichkeit einer Stellungnahme einzuräumen. Die angedachten Bewertungskritieren sind noch nicht bekannt.</p>
<p>Es dürfte wohl nur eine Frage der Zeit sein, wann auch dieses Portal auf den rechtlichen Prüfstand kommt und die Gerichte beschäftigt. Schließlich wurde mit den &#8220;Spickmich-Entscheidungen&#8221; keine generelle Aussage über die Zulässigkeit von Bewertungsportalen getroffen. Vielmehr wird die Zulässigkeit des Portals wohl von der tatsächlichen Ausgestaltung und der Auswahl der Bewertungskriterien abhängen.</p>
<p>(sjm)</p>
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		</item>
		<item>
		<title>BGH: Kannibalen-Spielfilm erlaubt</title>
		<link>http://www.ip-notiz.de/bgh-kannibalen-spielfilm-erlaubt/2009/05/31/</link>
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		<pubDate>Sun, 31 May 2009 08:37:54 +0000</pubDate>
		<dc:creator>cen</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidungen]]></category>
		<category><![CDATA[Examensrelevant]]></category>
		<category><![CDATA[PersönlichkeitsR]]></category>
		<category><![CDATA[Presserecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Kläger ist durch Presseberichte über seine Tat als &#8220;Kannibale von Rotenburg&#8221; bekannt und rechtskräftig wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Er hatte im März 2001 einen Menschen getötet, den Körper ausgenommen, zerlegt, eingefroren und in der Folgezeit teilweise verzehrt. Die Beklagte hat auf der Grundlage der Tat einen als &#8220;Real-Horrorfilm&#8221; beworbenen Spielfilm [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Kläger ist durch Presseberichte über seine Tat als &#8220;Kannibale von Rotenburg&#8221; bekannt und rechtskräftig wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Er hatte im März 2001 einen Menschen getötet, den Körper ausgenommen, zerlegt, eingefroren und in der Folgezeit teilweise verzehrt. Die Beklagte hat auf der Grundlage der Tat einen als &#8220;Real-Horrorfilm&#8221; beworbenen Spielfilm mit dem Titel &#8220;Rohtenburg&#8221; produziert. Lebensgeschichte und Persönlichkeitsmerkmale der Hauptfigur des Films sowie die Darstellung des Tathergangs entsprechen nahezu detailgenau dem realen Geschehensablauf und der tatsächlichen Biographie des Klägers, der seinerseits mit einer Produktionsgesellschaft einen Vertrag über die &#8220;umfassende, exklusive und weltweite Verwertung&#8221; seiner Lebensgeschichte geschlossen hat.</p>
<p>Der Kläger begehrt Unterlassung der Vorführung und Verwertung des Films. Seine Klage hatte in beiden Vorinstanzen Erfolg.</p>
<p>Auf die Revision der Beklagten hat der u. a. für das allgemeine Persönlichkeitsrecht zuständige VI. Zivilsenat das Berufungsurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Zwar könne der Film den Kläger als Person erheblich belasten, weil er die Tat auf stark emotionalisierende Weise erneut in Erinnerung rufe. Als Ergebnis der gebotenen Abwägung zwischen den Rechten des Klägers und der zugunsten der Beklagten streitenden Kunst- und Filmfreiheit müsse das Persönlichkeitsrecht des Klägers jedoch zurückstehen. Auch bestehe an der Tat ein Informationsinteresse der Öffentlichkeit. Der Spielfilm enthalte keine Verfremdungen oder Entstellungen und stelle den Achtungsanspruch des Klägers als Mensch nicht in Frage. Zwar berührten die Darstellungen den besonders schutzwürdigen Kern der Privatsphäre des Klägers. Weil diese Informationen sich unmittelbar auf die Tat und die Person des Täters bezögen, dürften aber auch solche Details geschildert werden. Überdies seien sämtliche Einzelheiten der Öffentlichkeit auch durch Mitwirkung des Klägers bereits bekannt gewesen. Dass die Darstellung neue oder zusätzliche nachteilige Folgen für den Kläger &#8211; insbesondere im Hinblick auf seine Resozialisierung &#8211; hätte, habe er nicht dargetan.</p>
<p>Urteil vom 26. Mai 2009 – VI ZR 191/08</p>
<p>Landgericht Kassel – 8 O 1854/06 – Entscheidung vom 5. Juli 2007</p>
<p>OLG Frankfurt am Main – 14 U 146/07 &#8211; Entscheidung vom 17. Juni 2008</p>
<p>(Quelle: PM des Bundesgerichtshofs)</p>
<p><a href="http://ipkitten.blogspot.com/2009/05/bgh-lifts-ban-on-real-life-horror-film.html">Zum Thema siehe auch den Kommentar von IP Kat</a></p>
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		<title>IP&#124;Rezension: Renate Damm/Klaus Rehbock, Widerruf, Unterlassung und Schadensersatz in den Medien</title>
		<link>http://www.ip-notiz.de/iprezension-renate-dammklaus-rehbock-widerruf-unterlassung-und-schadensersatz-in-den-medien/2009/03/22/</link>
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		<pubDate>Sun, 22 Mar 2009 17:36:09 +0000</pubDate>
		<dc:creator>cen</dc:creator>
				<category><![CDATA[IP|Rezension]]></category>
		<category><![CDATA[PersönlichkeitsR]]></category>
		<category><![CDATA[Presserecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Bereits Ende letzten Jahres ist das o.g. Buch in der NJW Praxis-Reihe erschienen. Trotz seines etwas sperrigen Titels handelt es sich hierbei um eines der Standardwerke zum Presse- oder, besser, Äußerungsrecht. Das Buch, geschrieben von dem arrivierten Medienanwalt Klaus Rehbock und der &#8220;Grande Dame&#8221; des Presserechts und ehemaligen Springer-Chefjustitiarin Renate Damm (unter Mithilfe von Jörg [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://www.ip-notiz.de/wp-content/uploads/2008/10/9783406559037_large.jpg"><img class="alignleft size-full wp-image-606" title="9783406559037_large" src="http://www.ip-notiz.de/wp-content/uploads/2008/10/9783406559037_large.jpg" alt="" width="113" height="198" /></a></p>
<p>Bereits Ende letzten Jahres ist das o.g. Buch in der NJW Praxis-Reihe erschienen. Trotz seines etwas sperrigen Titels handelt es sich hierbei um eines der Standardwerke zum Presse- oder, besser, Äußerungsrecht. Das Buch, geschrieben von dem arrivierten Medienanwalt <a href="http://www.rehbock-online.com/wap-Dateien/DrKlausRehbock.htm">Klaus Rehbock</a> und der &#8220;Grande Dame&#8221; des Presserechts und ehemaligen Springer-Chefjustitiarin <a href="http://www.damm-mann.de/de/anwaelte/renate_damm.html">Renate Damm </a>(unter Mithilfe von<a href="http://www.damm-mann.de/de/anwaelte/joerg_f_smid.html"> Jörg Smid </a>aus der gleichen Kanzlei) wird sicher umgehend seinen Weg in Verlage, Journalistenbüros und Kanzleien finden.</p>
<p>Diese 3. Auflage ersetzt die inzwischen doch deutlich veraltete 2. Auflage von 2001. Die Autoren haben es allerdings nicht bei einer reinen Aktualisierung belassen, sondern haben das Buch insofern erweitert, als dass nun dem Internet der Platz eingeräumt wird, den es mittlerweile in einer solchen Publikation verdient. Dementsprechend ist das Buch im Vergleich zum Vorgänger auch um 34 Seiten gewachsen. Somit ist es nun immerhin 454 Seiten dick, was für den Bereich des Äußerungsrechts schon eine recht ausführliche Darstellung zulässt.</p>
<p>Die letzten sieben Jahre waren im Äußerungsrecht eine überaus spannende Zeit. Besonders hervozuheben wäre da natürlich die Caroline-Rechtsprechung von BGH, BVerfG und EGMR. Die Autoren haben das Buch abgesehen vom Internet-Teil daher nicht ausführlich überarbeitet, sondern sich großenteils auf die Aktualisierung beschränkt.</p>
<p>Das Buch gliedert sich in die Bereiche &#8220;Das geschützte Rechtsgut&#8221;, &#8220;Der Eingriff&#8221; und &#8220;Die Ansprüche&#8221; (welche sich bereits aus dem Titel ergeben. Der Gegendarstellungsanspruch etwa wird leider kaum erläutert). Recht kurz ist leider der prozessuale Teil geraten. Der prozessualen Durchsetzung des Schadensersatzes sind gerade einmal zehn Seiten gewidmet. Und das schließt schon die Besprechung des Internationalen Privatrechts ein. Das ist dem Buch nicht zwangsläufig abträglich, liegt doch sein Fokus anderswo. Schade ist es dennoch.</p>
<p>Wir waren, das muss gesagt werden, hocherfreut, dass endlich die neue Auflage zu diesem Werk erschienen ist. Das Buch ist im presserechtlichen Alltag wirklich hervorragend zu gebrauchen. Zusammenhänge werden deutlich dargestellt, die Entwicklung der Rechtsprechung anhand von einer Vielzahl an Urteilen kenntnisreich dargestellt. Dabei wird eine eindeutig praxislastige Darstellung bevorzugt. Im Vergleich zu Zitaten aus der Literatur überwiegen die Verweise auf Urteile deutlich. Hervorzuheben wäre auch die gute Lesbarkeit des Buches. Hier wird kein verschwurbeltes &#8220;Juristisch&#8221; gesprochen, statt dessen herrscht eine klare, verständliche Sprache vor, an der sich so manches (Lehr-) Buch ein Beispiel nehmen könnte.</p>
<p>Lobend hervorzuheben wäre auch ein besonderer Service, der gerade bei solchen Standardwerken oft zu kurz kommt: Im hinteren Teil des Buches findet sich eine Rechtsprechungsübersicht mit den relevantesten Urteilen und vor allem ein Stichwortverzeichnis, das wirklich diesen Namen verdient. Für den eiligen Praktiker stellt es wirklich eine große Hilfe dar. Leider ist das Urteilsverzeichnis ohne Seitenangaben ausgestattet. Da die Urteile größtenteils im Buch zu finden sind, wäre dies doch eigentlich eine vernünftige Verknüpfung gewesen. Dafür finden sich die Urteile teilweise im Stichwortregister wieder. Eine etwas gewöhnungsbedüftige Konstruktion. Zudem sind die Stichworte nicht stets einheitlich genannt. So heißt es &#8220;Bayer, dummer lederbehoster&#8221;, aber &#8220;dünnleibiges Blatt&#8221;. Schade, die Ausführlichkeit des Stichwortverzeichnisses kann so ihre volle Wirkung nicht entfalten.</p>
<p>Leider gibt es auch einige weitere kritikwürdige Punkte anzusprechen. Unser Eindruck war, dass das Buch nicht besonders sauber gearbeitet wurde. Das beginnt bei handwerklichen Fehlern wie diversen Rechtschreibfehlern, die sich durch das Buch ziehen und den Lesefluss hemmen. Unschön auch etwa S. 212-213, auf denen sich kaum eine Seite Text findet, weil die Fußnoten so große Teile der Seiten einnehmen, Urteile werden in den Fußnoten ausführlich zitiert.</p>
<p>Es geht allerdings weiter mit einigen unschönen Überraschungen bei der Bearbeitung. So erstaunte es uns, dass wir etwa das wegweisende &#8220;Esra&#8221;-Urteil des BVerfG in dem Buch nicht finden konnten (ebenso das &#8220;Contergan&#8221;-Urteil). Die Autoren begründeten dies damit, dass die Urteile nicht mehr rechtzeitig eingearbeitet werden konnten. Schade, dass hier ein unglücklich gewählter Abgabetermin die Aufnahme des wegweisenden &#8220;Esra&#8221;-Urteils verhindert hat.</p>
<p>Wir hatten auch z.B. große Schwierigkeiten, das wichtige Urteil &#8220;Blauer Engel&#8221; des BVerfG zu finden. Kommt der BGH zu diesem Fall ausführlich zu Wort, ist das BVerfG-Urteil nur an einer (anderen) Stelle erwähnt. Hier hätten wir uns vom Lektorat etwas mehr Umsicht erhofft.</p>
<p>Neben vermissten Urteilen sind uns auch einige inhaltliche Dinge aufgefallen. Sicherlich sind die Autoren Kapazitäten auf dem Gebiet des Medienrechts. Warum aber etwa das &#8220;Bonnbons&#8221;-Urteil (etwa NJW 02, 3767) in Rz. 302 als ein Urteil &#8220;für die Pressefreiheit&#8221; angepriesen wird, obwohl das BVerfG im Urteil nur zur Meinungsfreiheit Stellung nimmt und die Frage der Pressefreiheit ausdrücklich offen lässt, dazu hätten einige klärende Worte nicht geschadet.</p>
<p>Es sind noch einige andere Dinge aufgefallen, die Beispiele sollen allerdings an dieser Stelle genügen. Festzuhalten bleibt, dass es sich hier um ein gutes und vor allem praxistaugliches Buch handelt, das den Preis von EUR 54,00 auf jeden Fall wert ist. Für die Orientierung im Rechtsbereich ist es wirklich ganz hervorragend geeignet. Mit etwas mehr Mühe hätten auch die ärgerlichen Kleinigkeiten beseitigt werden können, die nun doch die Schattenseite des Buches bilden. Wir hoffen auf die nächste Auflage.</p>
<p><a href="http://www.amazon.de/gp/product/3406559034?ie=UTF8&#038;tag=ipno-21&#038;linkCode=as2&#038;camp=1638&#038;creative=6742&#038;creativeASIN=3406559034">Hier können Sie das Buch direkt über unseren Partnerlink bei Amazon bestellen. </a><img src="http://www.assoc-amazon.de/e/ir?t=ipno-21&#038;l=as2&#038;o=3&#038;a=3406559034" width="1" height="1" border="0" alt="" style="border:none !important; margin:0px !important;" /></p>
<p>(cen)</p>
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