BGH Urteil vom 5.6.2008 I ZR 96/07 und I ZR 223/05
Zunächst einmal müssen wir uns bei unseren Lesern entschuldigen, dass das wir das Urteil erst verspätet veröffentlichen. Das Urteil selbst ist ohnehin noch nicht veröffentlicht, so dass wir auf die Presseerklärung zurückgreifen müssen. Das ist natürlich schade, da wir gespannt sind, wie sich manche Formulierungen aus der Presseerklärung in der Original-Diktion des Urteils lesen werden, aber das ist ja kein neues Problem.
Der u. a. für das Wettbewerbsrecht und für Rechtsstreitigkeiten über die kommerzielle Verwertung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte in zwei Fällen darüber zu entscheiden, ob prominenten Personen des öffentlichen Lebens wegen der von ihnen nicht erlaubten Verwendung ihres Namens in Werbeanzeigen für die Zigarettenmarke “Lucky Strike” Zahlungsansprüche zustehen. Die Kläger, Ernst August Prinz von Hannover in der Sache I ZR 96/07 sowie der Musikproduzent Dieter Bohlen in der Sache I ZR 223/05, sahen in einer von den Beklagten durchgeführten Werbekampagne eine von ihnen nicht gewollte Kommerzialisierung ihrer Person zu Werbezwecken.
In der einen Werbeanzeige warben die Beklagten im März 2000 unter Anspielung auf tätliche Auseinandersetzungen, in die der Ehemann der Tochter des damaligen Fürsten von Monaco in den Jahren 1998 und 2000 verwickelt war, mit der Abbildung einer allseits eingedrückten Zigarettenschachtel der Marke “Lucky Strike” und der Textzeile: “War das Ernst? Oder August?”
In der anderen Werbeanzeige (weiterlesen …)