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	<title>IP&#124;Notiz &#187; Presserecht</title>
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	<description>Intellectual Property Rights im Blog</description>
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		<title>Facebook</title>
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		<pubDate>Sun, 06 Nov 2011 18:32:16 +0000</pubDate>
		<dc:creator>cen</dc:creator>
				<category><![CDATA[Internetrecht]]></category>
		<category><![CDATA[IP|Gesprächsnotiz]]></category>
		<category><![CDATA[Presserecht]]></category>

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		<description><![CDATA[]]></description>
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		<title>IGEL &#8211; Initiative gegen Leistungsschutzrecht gestartet</title>
		<link>http://www.ip-notiz.de/igel-initiative-gegen-leistungsschutzrecht-gestartet/2010/12/14/</link>
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		<pubDate>Tue, 14 Dec 2010 12:42:41 +0000</pubDate>
		<dc:creator>cen</dc:creator>
				<category><![CDATA[Presserecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Nachdem die Nachricht ja letzte Woche schon über Heise.de gelaufen war, ist das Portal IGEL zum, oder besser gesagt gegen das, Leistungsschutzrecht nun online gegangen. Die Redakteure der Initiative, Till Kreutzer, John Weitzmann und Philipp Otto haben unter leistungsschutzrecht.info einen gelungenen Auftritt hingelegt, der die Diskussion zum Thema übersichtlich und ansprechend zusammenfasst. Das Portal sieht [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Nachdem die Nachricht ja letzte Woche schon über Heise.de gelaufen war, ist das Portal IGEL zum, oder besser gesagt gegen das, Leistungsschutzrecht nun online gegangen. Die Redakteure der Initiative, Till Kreutzer, John Weitzmann und Philipp Otto haben unter<a href="http://leistungsschutzrecht.info/"> leistungsschutzrecht.info</a> einen gelungenen Auftritt hingelegt, der die Diskussion zum Thema übersichtlich und ansprechend zusammenfasst.</p>
<p>Das Portal sieht sich als politischer Akteur und hat dementsprechend auch Unterstützung gesammelt. Insbesondere melden sich in diesen Reihen diverse A-Blogger zu Wort, von Stefan Niggemeier über Spreeblick bis hin zu Thomas Knüwer (der <a href="http://www.indiskretionehrensache.de/2010/12/leistungsschutzrecht-die-neuen-ruhrbarone/">auf seiner eigenen Website</a> einen deutlich weniger tiefgehenden Beitrag zum Thema bringt). Dass sich die Blogcommunity jetzt meldet ist natürlich kein Zufall, auch die Blogger haben ihre Bedenken bezüglich des Leistungsschutzrechts, fürchten Sie doch, dass sie dabei zur Kasse gebeten werden &#8211; und hier ist eine Initiative, die ihre Sprache spricht.</p>
<p>Nach den ursprünglichen Forderungen der Verleger und ihrer &#8220;Verbündeten&#8221; und nach der gemeinsamen Erklärung <a href="http://www.bdzv.de/pressemitteilungen+M5d38bde8bcc.html">verschiedenster </a>Verbände mischt sich nun  also auch die Internet-Community aktiv in die politische Diskussion ein. Ein Wortbeitrag, der sicher noch Wellen schlagen wird. Insbesondere blicken wir gespannt auf die Reaktion der Verleger, die immer stärker unter Beschuss kommen.</p>
<p>Für die Politik indes wird die Interessenlage  immer schwieriger zu überblicken. War die Marschroute anfangs ganz klar &#8211; Qualitätsjournalismus ist schließlich ein schützenswertes Gut -, so dass von SPD bis CDU sich eigentlich alle einig waren, muss nun konstatiert werden, dass die Sachlage doch nicht ganz so eindeutig ist wie anfangs gedacht. Nicht nur, weil sich immer mehr Betroffene kritisch zu Wort melden und die Fronten unübersichtlich sind, sondern auch, weil die Argumentation &#8220;pro Qualitätsjournalismus&#8221; vor dem Hintergrund der aktuellen Tarifverhandlungen immer schwieriger aufrecht zu erhalten ist. Ein Leistungsschutzrecht, das wirklich dem Qualitätsjournalismus dient  (und zugleich die Interessen Dritter gebührend berücksichtigt), wäre durchaus begrüßenswert. Wer allerdings einerseits diese Forderungen stellt und<a href="http://www.focus.de/panorama/vermischtes/tarifverhandlungen-zeitungsverleger-machen-angebot_aid_580003.html"> zugleich schwere Kürzungen bei den Journalisten vornimmt</a> beziehungsweise <a href="http://www.faire-zeitungshonorare.de/">die neu ausgehandelten Vergütungsregeln nicht befolgt</a>, der muss erklären, wie das zusammenpasst. Denn die derzeitigen Vergütungstendenzen gehen offenbar in eine Richtung, die Qualitätsjournalismus kaum noch ermöglicht. Eine faire Vergütung ist aber Voraussetzung für Qualitätsjournalismus, wie auch Angelica Schwall-Düren <a href="http://www.nrw.de/meldungen-der-landesregierung/faire-verg-tung-voraussetzung-f-r-qualit-tsjournalismus-9961/">gerade letztens so schön gesagt hat</a>.</p>
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		<title>Journalismus heute &#8211; Geld muss auch verdient werden</title>
		<link>http://www.ip-notiz.de/journalismus-heute-geld-muss-auch-verdient-werden/2010/10/23/</link>
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		<pubDate>Sat, 23 Oct 2010 11:50:55 +0000</pubDate>
		<dc:creator>cen</dc:creator>
				<category><![CDATA[Presserecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Zeit Online-Chefredakteur Wolfgang Blau und Alan Rusbridger, Chefredakteur des Guardian im Gespräch über Erlösmodelle für Qualitätsjournalismus im digitalen Zeitalter. via]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><object id="flashObj" classid="clsid:d27cdb6e-ae6d-11cf-96b8-444553540000" width="437" height="245" codebase="http://download.macromedia.com/pub/shockwave/cabs/flash/swflash.cab#version=6,0,40,0"><param name="bgcolor" value="#FFFFFF" /><param name="flashVars" value="videoId=644162809001&amp;playerID=71239018001&amp;playerKey=AQ%2E%2E,AAAABDk7jCk%2E,Hc7JUgOccNrJEfCrmXm47o33h5TBn3UD&amp;domain=embed&amp;dynamicStreaming=true" /><param name="base" value="http://admin.brightcove.com" /><param name="seamlesstabbing" value="false" /><param name="allowFullScreen" value="true" /><param name="swLiveConnect" value="true" /><param name="allowScriptAccess" value="always" /><param name="src" value="http://c.brightcove.com/services/viewer/federated_f9?isVid=1&amp;isUI=1" /><param name="name" value="flashObj" /><param name="flashvars" value="videoId=644162809001&amp;playerID=71239018001&amp;playerKey=AQ%2E%2E,AAAABDk7jCk%2E,Hc7JUgOccNrJEfCrmXm47o33h5TBn3UD&amp;domain=embed&amp;dynamicStreaming=true" /><param name="allowfullscreen" value="true" /><embed id="flashObj" type="application/x-shockwave-flash" width="437" height="245" src="http://c.brightcove.com/services/viewer/federated_f9?isVid=1&amp;isUI=1" name="flashObj" allowscriptaccess="always" swliveconnect="true" allowfullscreen="true" seamlesstabbing="false" base="http://admin.brightcove.com" flashvars="videoId=644162809001&amp;playerID=71239018001&amp;playerKey=AQ%2E%2E,AAAABDk7jCk%2E,Hc7JUgOccNrJEfCrmXm47o33h5TBn3UD&amp;domain=embed&amp;dynamicStreaming=true" bgcolor="#FFFFFF"></embed></object></p>
<p>Zeit Online-Chefredakteur Wolfgang Blau und Alan Rusbridger, Chefredakteur des Guardian im Gespräch über Erlösmodelle für Qualitätsjournalismus im digitalen Zeitalter.</p>
<p><a href="http://blog.zeit.de/zeitansage/">via</a></p>
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		<title>BVerfG: Herabsetzende Kritik der Bundeszentrale für Politische Bildung an einem wissenschaftlichen Aufsatz zum Thema Antisemitismus verfassungswidrig</title>
		<link>http://www.ip-notiz.de/bverfg-herabsetzende-kritik-der-bundeszentrale-fur-politische-bildung-an-einem-wissenschaftlichen-aufsatz-zum-thema-antisemitismus-verfassungswidrig/2010/10/16/</link>
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		<pubDate>Sat, 16 Oct 2010 10:19:28 +0000</pubDate>
		<dc:creator>cen</dc:creator>
				<category><![CDATA[Presserecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Beschwerdeführer ist emeritierter Professor der Politikwissenschaft. Im Jahr 2004 erschien ein von ihm verfasster Aufsatz mit dem Titel „Deutsche Identität in Verfassung und Geschichte“ in der Zeitschrift „Deutschland Archiv“, die ein privater Verlag im Auftrag der Bundeszentrale für Politische Bildung herausgibt. Der Aufsatz befasst sich u. a. mit der Verbreitung des Antisemitismus in der [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Beschwerdeführer ist emeritierter Professor der Politikwissenschaft.</p>
<p>Im Jahr 2004 erschien ein von ihm verfasster Aufsatz mit dem Titel „Deutsche Identität in Verfassung und Geschichte“ in der Zeitschrift „Deutschland Archiv“, die ein privater Verlag im Auftrag der Bundeszentrale für Politische Bildung herausgibt. Der Aufsatz befasst sich u. a. mit der Verbreitung des Antisemitismus in der deutschen Bevölkerung während der NS-Zeit. Er vertritt die These, dass die Mehrheit der Deutschen seinerzeit nicht antisemitisch eingestellt gewesen sei, sondern mit den verfolgten Juden sympathisiert habe, wobei er unter anderem von einer „deutsch-jüdischen Symbiose unter dem Hakenkreuz“ spricht. Erst nach Auslieferung der Zeitschrift an mehrere tausend Abonnenten erlangte die Leitungsebene der Bundeszentrale Kenntnis vom Inhalt des Aufsatzes und richtete ein Schreiben an die Abonnenten, in dem sie die Veröffentlichung des Aufsatzes, durch den sie ihre eigene Arbeit „desavouiert“ sehe, „außerordentlich“ bedauert und versichert, dass dieser „einmalige Vorgang“ sich nicht wiederholen werde; der Rest der betreffenden Auflage der Zeitschrift werde makuliert. Das Schreiben endet mit einer Entschuldigung gegenüber allen Lesern, „welche sich durch den Beitrag verunglimpft fühlen“.</p>
<p>Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, dass die Ausführungen in dem Schreiben der Bundeszentrale für ihn als Mensch und Wissenschaftler rufschädigend und herabsetzend seien. Seine Klage vor den Verwaltungsgerichten blieb in allen Instanzen erfolglos.</p>
<p>Die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die hiergegen erhobene Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung angenommen und die angegriffenen Entscheidungen aufgehoben. Das beanstandete Schreiben der Bundeszentrale für Politische Bildung wird ihrer Aufgabe, die Bürger mit Informationen zu versorgen und dabei Ausgewogenheit und rechtsstaatliche Distanz zu wahren, nicht gerecht und verletzt den Beschwerdeführer in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Die angegriffenen Entscheidungen beruhen auf dieser Grundrechtsverletzung.</p>
<p>Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde:</p>
<p>Das allgemeine Persönlichkeitsrecht umfasst auch den Schutz vor solchen Äußerungen, die &#8211; ohne im engeren Sinne ehrverletzend zu sein &#8211; geeignet sind, sich abträglich auf das Ansehen des Einzelnen in der Öffentlichkeit auszuwirken. Eine solche Herabsetzung geht von der abschätzigen Kommentierung des Aufsatzes in dem beanstandeten Schreiben der Bundeszentrale aus. Er wird als Autor eines Aufsatzes dargestellt, der nicht mehr diskursiv erörtert, sondern nur noch makuliert werden kann, was vor dem Hintergrund des sensiblen Themas Antisemitismus eine erhebliche Stigmatisierung des Betroffenen mit sich bringen kann.</p>
<p>Die Bundeszentrale kann sich nicht wie Private auf Grundrechte wie etwa die Meinungsfreiheit berufen. Sie nimmt als Anstalt des öffentlichen Rechts für die Bundesregierung die Aufgabe wahr, die Bürger mit solchen Informationen zu versorgen, deren diese zur Mitwirkung an der demokratischen Willensbildung bedürfen. Im Rahmen ihres Bildungsauftrags ist sie zwar nicht gehalten, alle grundrechtlich geschützten Meinungen formal gleich zu behandeln; vielmehr kann sie insoweit auch wertende Unterscheidungen treffen, wobei es ihr grundsätzlich nicht verwehrt ist, Extremmeinungen am Rande des politischen Spektrums nicht zu berücksichtigen und sie als solche zu bezeichnen. Da zu den Grundlagen ihrer eigenen Tätigkeit auch das öffentliche Vertrauen in die eigene Glaubwürdigkeit und Integrität gehört, kann es ein legitimes Interesse darstellen, sich von ihr zuzurechnenden Beiträgen, die von dem Anspruch einer ausgewogenen Informationstätigkeit auffällig abweichen, weil sie etwa extreme oder extremistische Meinungen vertreten, zu distanzieren, um so die eigene Reputation wiederherzustellen. Hierbei hat die Bundeszentrale jedoch Ausgewogenheit und rechtsstaatliche Distanz zu wahren. Von vorneherein ausgeschlossen sind insoweit jedenfalls öffentliche Äußerungen gegenüber Einzelnen, die allein dem Bestreben dienen, eine behördliche Auffassung, namentlich eine von der Bundeszentrale für richtig gehaltene spezifische Geschichtsinterpretation zur Geltung zu bringen und als einzig legitim oder vertretbar hinzustellen.</p>
<p>Hiervon ausgehend ist vorliegend nicht ersichtlich, dass das Schreiben der Bundeszentrale den ihr einzuräumenden Einschätzungs- und Handlungsspielraum wahrt und als nach den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes erforderliche und angemessene Reaktion auf den Artikel des Beschwerdeführers angesehen werden kann. Weder hinsichtlich der Ankündigung der Makulierung noch hinsichtlich der Entschuldigung für eine etwaige Verunglimpfung ist erkennbar, dass diese von dem legitimen Zweck gedeckt sein können.</p>
<pre><a href="http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20100817_1bvr258506.html">Hier geht es zum vollständigen Urteil: 1 BvR 2585/06</a></pre>
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		</item>
		<item>
		<title>IP&#124;Rezension: Volker Boehme-Neßler, Die Öffentlichkeit als Richter?</title>
		<link>http://www.ip-notiz.de/iprezension-volker-boehme-nesler-die-offentlichkeit-als-richter/2010/06/29/</link>
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		<pubDate>Tue, 29 Jun 2010 16:33:20 +0000</pubDate>
		<dc:creator>cen</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[IP|Rezension]]></category>
		<category><![CDATA[Presserecht]]></category>
		<category><![CDATA[Verlinkungen]]></category>

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		<description><![CDATA[Volker Böhme-Neßler hat mit dem 184-seitigen Buch, im Nomos-Verlag erschienen, eine gute Tat vollbracht: Er hat die Debatte um den wattigen Litigation-PR-Begriff endlich ein wenig voran gebracht. Als Herausgeber hat er in &#8220;Die Öffentlichkeit als Richter&#8221; quasi alles versammelt, was derzeit Rang und Namen hat. Die unvermeidliche Gisela Friedrichsen berichtet über ihre Erfahrungen, Jan Mönikes [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://www.ip-notiz.de/wp-content/uploads/2010/06/31Sy2xYNu5L._SL500_AA300_.jpg"><img class="alignleft size-full wp-image-2901" title="31Sy2xYNu5L._SL500_AA300_" src="http://www.ip-notiz.de/wp-content/uploads/2010/06/31Sy2xYNu5L._SL500_AA300_.jpg" alt="" width="203" height="203" /></a>Volker Böhme-Neßler hat mit dem 184-seitigen Buch, im Nomos-Verlag erschienen, eine gute Tat vollbracht: Er hat die Debatte um den wattigen Litigation-PR-Begriff endlich ein wenig voran gebracht. Als Herausgeber hat er in &#8220;Die Öffentlichkeit als Richter&#8221; quasi alles versammelt, was derzeit Rang und Namen hat. Die unvermeidliche Gisela Friedrichsen berichtet über ihre Erfahrungen, Jan Mönikes und natürlich Uwe Wolff, aber auch etwa Rudolf Gerhardt sind mit dabei. Damit gibt das Buch eine gute Übersicht über die verschiedenen Debattenstränge, Richter, Anwälte, Journalisten und PR-Berater kommen zu Wort.</p>
<p>Dabei ist die Qualität der Aufsätze natürlich etwas gemischt. Manche mögen eine gute Einführung in den Sachstand geben &#8211; was üblicherweise der Käufer eines solchen Buches nicht mehr nötig hat (so etwa der &#8211; immerhin sehr gut geschriebene &#8211; Artikel von <a href="http://de.wikipedia.org/wiki/Joachim_Jahn">Jahn</a>). Deutlich interessanter sind die Beobachtungen der Protagonisten des Litigation-PR-Geschehens: Hier sind mit dem Artikel von Brigitte Koppenhöfer, &#8220;Als Richterin im Zentrum des Mediensturms. Justiz und Medien, dargestellt am Beispiel des sog. Mannesmann-Verfahrens&#8221; und insbesondere dem Artikel von Mönikes und Wettberg zum Fall Tauss gute Beiträge enthalten. Insbesondere der Tauss-Artikel sticht heraus als Beitrag, der deutlich über dieses Buch hinausweist und eigentlich ein größeres Forum verdient hätte. <a href="http://www.moenikes.de/ITC/wp-content/uploads/2010/05/Auszug-Die-Wahrnehmung-schl%C3%A4gt-die-Fakten.pdf">Daher verlinken wir an dieser Stelle noch einmal zur Website von Jan Mönikes, wo er frei erhältlich ist. </a></p>
<p>Teilweise bleiben die Wortmeldungen leider bei den üblichen Einwänden und Erwägungen zu dem Thema stecken. Das gilt insbesondere für die Debatte, wieviel Litigation-PR &#8220;gut&#8221; im Dienste der Gerechtigkeit sei. Hierzu wurde bereits viel gesagt, ohne dass sonderlich überraschende Ergebnisse herausgekommen wären. Umso interessanter, dass hier auch ein Aufsatz vorgestellt wurde, der mit Zahlenmaterial zu dem Thema aufwarten konnte: &#8220;Die Öffentlichkeit als Richter? Empirische Erkenntnisse zu einer brisanten Frage&#8221; von<a href="http://www.kepplinger.de/"> Hans Mathias Kepplinger</a> &#8211; es scheint auf jeden Fall sinnvoll zu sein, die Untersuchungen zu diesem neuen Betätigungsfeld auch auf andere Disziplinen als ausgerechnet Jura und Journalismus zu verlagern. Schließlich sind diese Gruppen nur dazu prädestiniert, zu den juristischen, kommunikationswissenschaftlichen und vielleicht  moralischen Fragen Stellung zu nehmen. Um eine Berufsnische seriös zu erkunden, sind Juristen und Journalisten vielleicht nicht immer die geeignetesten Professionen. Umso mehr vermisst der Leser Beiträge etwa aus den Wirtschaftswissenschaften zu dem Thema.</p>
<p>(cen)</p>
<p><em>Volker Boehme-Neßler, Die Öffentlichkeit als Richter?, 184 Seiten, Nomos Verlag, 1. Auflage, 2010, ISBN: 978-3832952761, EUR 52,00. </em></p>
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		<title>Focus innovativ?</title>
		<link>http://www.ip-notiz.de/focus-ironisch/2010/05/17/</link>
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		<pubDate>Mon, 17 May 2010 16:34:22 +0000</pubDate>
		<dc:creator>cen</dc:creator>
				<category><![CDATA[Presserecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Eine überraschende Reaktion hat sich der Focus zu seiner Schlappe am LG Köln am 12. Mai 2010 ausgedacht. Dort war die einstweilige Verfügung, die der Focus wegen seiner Berichterstattung im Fall Kachelmann kassiert hatte, bestätigt worden. Der Focus aber gibt sich kämpferisch. Auf S. 13 seiner aktuellen Ausgabe wird das folgende Statement veröffentlicht: Das Nachrichtenmagazin [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Eine überraschende Reaktion hat sich der Focus zu seiner Schlappe am LG Köln am 12. Mai 2010 ausgedacht. Dort war die einstweilige Verfügung, die der Focus wegen seiner Berichterstattung im Fall Kachelmann kassiert hatte, bestätigt worden. Der Focus aber gibt sich kämpferisch. Auf S. 13 seiner aktuellen Ausgabe wird das folgende Statement veröffentlicht:</p>
<blockquote><p><em>Das Nachrichtenmagazin Focus wird auch in Zukunft wahrheitsgemäß die Fakten im Fall des wegen Vergewaltigung unter Verdacht stehenden&#8230;Kachelmann darstellen&#8230;Focus wird gegen das Urteil (des LG Köln) in Berufung gegen. Den Wahrheitsgehalt der im Focus veröffentlichten Details über den Ermittlungstand im Fall Kachelmann hatte das Gericht in der mündlichen Verhandlung in keinem Punkt in Frage gestellt. </em></p></blockquote>
<p><a href="http://www.kostenlose-urteile.de/Nachrichtenmagazin-Focus-darf-nicht-alle-Einzelheiten-zu-Ermittlungen-im-Fall-Joerg-Kachelmann-nennen.news9647.htm">Ein paar Details zum Urteil hier.</a></p>
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		<title>BGH: Sedlmayer und keine Ende</title>
		<link>http://www.ip-notiz.de/bgh-sedlmayer-und-keine-ende/2010/02/11/</link>
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		<pubDate>Thu, 11 Feb 2010 14:49:11 +0000</pubDate>
		<dc:creator>cen</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidungen]]></category>
		<category><![CDATA[Presserecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Bundesgerichtshof hat es für zulässig erachtet, dass Spiegel Online im Internet ein Dossier mit Altmeldungen über den Mord an Walter Sedlmayr zum Abruf bereitgehalten hat, in denen der Name der Verurteilten genannt wurde und kontextbezogene Bilder der Verurteilten enthalten waren. Die Kläger wurden im Jahr 1993 wegen Mordes an dem Schauspieler Walter Sedlmayr zu [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Bundesgerichtshof hat es für zulässig erachtet, dass Spiegel Online im Internet ein Dossier mit Altmeldungen über den Mord an Walter Sedlmayr zum Abruf bereitgehalten hat, in denen der Name der Verurteilten genannt wurde und kontextbezogene Bilder der Verurteilten enthalten waren.</p>
<p>Die Kläger wurden im Jahr 1993 wegen Mordes an dem Schauspieler Walter Sedlmayr zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Im Jahr 2004 stellten sie Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens, vor deren Zurückweisung sie sich an die Presse wandten. Im Sommer 2007 bzw. Januar 2008 wurden sie auf Bewährung entlassen. Die Beklagte betreibt das Internetportal www.spiegel.de. Dort hielt sie in der Rubrik &#8220;Dossiers&#8221; unter dem Titel &#8220;Walter Sedlmayr Mord mit dem Hammer&#8221; eine Zusammenstellung von fünf älteren Veröffentlichungen aus der Druckausgabe des Nachrichtenmagazins &#8220;Der Spiegel&#8221; bzw. ihrem Internetauftritt zum kostenpflichtigen Abruf bereit. In mehreren dieser Meldungen waren die Kläger als wegen Mordes an Walter Sedlmayr Angeklagte bzw. Verurteilte namentlich bezeichnet. Die Veröffentlichungen vom 21. September und 30. November 1992, in denen über die Anklageerhebung bzw. den Beginn der Hauptverhandlung berichtet wurde, enthielten Fotos der Kläger.</p>
<p>Die Klage hatte in den Vorinstanzen Erfolg. Auf die Revision der Beklagten hat der u.a. für den Schutz des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs die Urteile der Vorinstanzen aufgehoben und die Klagen abgewiesen. Zwar liegt in dem Bereithalten der die Kläger identifizierenden Meldungen zum Abruf im Internet ein Eingriff in deren allgemeines Persönlichkeitsrecht. Der Eingriff ist aber nicht rechtswidrig, da im Streitfall das Schutzinteresse der Kläger hinter dem von der Beklagten verfolgten Informationsinteresse der Öffentlichkeit und ihrem Recht auf freie Meinungsäußerung zurückzutreten hat. Das beanstandete Dossier beeinträchtigt das Persönlichkeitsrecht der Kläger einschließlich ihres Resozialisierungsinteresses unter den besonderen Umständen des Streitfalls nicht in erheblicher Weise. Es ist insbesondere nicht geeignet, die Kläger &#8220;ewig an den Pranger&#8221; zu stellen oder in einer Weise &#8220;an das Licht der Öffentlichkeit zu zerren&#8221;, die sie als Straftäter (wieder) neu stigmatisieren könnte. Die in ihm zusammengefassten Meldungen enthalten sachbezogene, wahrheitsgemäße Aussagen über ein Kapitalverbrechen an einem bekannten Schauspieler, das erhebliches öffentliches Aufsehen erregt hatte. Angesichts der Schwere des Verbrechens, der Bekanntheit des Opfers, des erheblichen Aufsehens, das die Tat in der Öffentlichkeit erregt hatte, und des Umstands, dass sich die Verurteilten noch im Jahr 2004 um die Aufhebung ihrer Verurteilung bemüht hatten, waren die Meldungen zum Zeitpunkt der erstmaligen Veröffentlichung zulässig. Hieran hat sich trotz der zwischenzeitlich erfolgten Entlassung der Kläger aus der Haft nichts geändert. Dem Dossier kam nur eine geringe Breitenwirkung zu. Es enthielt nur eindeutig als solche erkennbare Altmeldungen und war nur durch gezielte Suche auffindbar. Darüber hinaus setzte die Kenntnisnahme von den die Kläger identifizierenden Inhalten den kostenpflichtigen Abruf des Dossiers voraus, wodurch der Zugang zu den beanstandeten Inhalten zusätzlich erschwert wurde. Zu berücksichtigen war weiterhin, dass ein anerkennenswertes Interesse der Öffentlichkeit nicht nur an der Information über das aktuelle Zeitgeschehen, sondern auch an der Möglichkeit besteht, vergangene zeitgeschichtliche Ereignisse zu recherchieren. Würde das weitere Bereithalten eindeutig als solcher erkennbarer und im Zeitpunkt der erstmaligen Veröffentlichung zulässiger Altmeldungen auf dafür vorgesehenen Seiten zum Abruf im Internet nach Ablauf einer gewissen Zeit oder nach Veränderung der zugrunde liegenden Umstände ohne weiteres unzulässig und wäre die Beklagte verpflichtet, von sich aus sämtliche archivierten Meldungen immer wieder auf ihre Rechtmäßigkeit zu kontrollieren, würde die Meinungs- und Medienfreiheit in unzulässiger Weise eingeschränkt. Angesichts des mit einer derartigen Kontrolle verbundenen personellen und zeitlichen Aufwands bestünde die Gefahr, dass die Beklagte entweder ganz von einer der Öffentlichkeit zugänglichen Archivierung absehen oder bereits bei der erstmaligen Veröffentlichung die Umstände ausklammern würde, die - wie vorliegend der Name des Straftäters - die Meldung später rechtswidrig werden lassen könnten, an deren Mitteilung die Öffentlichkeit aber im Zeitpunkt der erstmaligen Berichterstattung ein schützenswertes Interesse hat.</p>
<p>Den Klägern steht auch kein Anspruch auf Unterlassung erneuter Verbreitung der in den Meldungen vom 21. September und 30. November 1992 enthaltenen Bilder zu. Bei den beanstandeten Abbildungen handelt es sich um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG, die auch ohne Einwilligung der Kläger als Teil des beanstandeten Dossiers zum Abruf im Internet bereitgehalten werden durften. Die Fotos illustrieren die Meldungen vom 21. September bzw. 30. November 1992, in denen wahrheitsgemäß, sachbezogen und objektiv über die Anklageerhebung gegen die Kläger wegen Mordes an einem bekannten Schauspieler bzw. den Beginn der Hauptverhandlung berichtet wird und die damit an ein zeitgeschichtliches Ereignis anknüpfen. Die Aufnahmen sind somit kontextbezogen.</p>
<p>Urteile vom 9. Februar 2010 &#8211; VI ZR 243/08 und VI ZR 244/08</p>
<p>LG Hamburg &#8211; Entscheidungen vom 18.1.2008 &#8211; 324 O 509/07 und 507/07</p>
<p>OLG Hamburg &#8211; Entscheidungen vom 29.7.2008 &#8211; 7 U 30/08 und 31/08</p>
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		<item>
		<title>BGH: Kein Unterlassungsanspruch Markworts gegen Abdruck kritischer Interviewäußerungen zu &#8220;Focus&#8221;</title>
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		<pubDate>Tue, 17 Nov 2009 18:28:51 +0000</pubDate>
		<dc:creator>cen</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidungen]]></category>
		<category><![CDATA[Presserecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Kläger ist Chefredakteur des Nachrichtenmagazins &#8220;Focus&#8221;. Er verlangt von dem beklagten Zeitungsverlag die Unterlassung des künftigen Abdrucks von Teilen eines Interviews. Gegenstand des Interviews waren Äußerungen des Autors und Kabarettisten Roger Willemsen aus Anlass des bevorstehenden Bühnenauftritts &#8220;Ich gebe Ihnen mein Ehrenwort – Die Weltgeschichte der Lüge&#8221;. Die Beklagte druckte das Interview wenige Tage [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<table style="height: 14px;" border="0" cellspacing="0" cellpadding="0" width="733">
<tbody>
<tr>
<td align="left" valign="top"></td>
<td width="77" align="right" valign="top"></td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p align="justify">Der Kläger ist Chefredakteur des Nachrichtenmagazins &#8220;Focus&#8221;. Er verlangt von dem beklagten Zeitungsverlag die Unterlassung des künftigen Abdrucks von Teilen eines Interviews. Gegenstand des Interviews waren Äußerungen des Autors und Kabarettisten Roger Willemsen aus Anlass des bevorstehenden Bühnenauftritts &#8220;Ich gebe Ihnen mein Ehrenwort – Die Weltgeschichte der Lüge&#8221;. Die Beklagte druckte das Interview wenige Tage vor einem Veranstaltungstermin in der von ihr verlegten örtlichen Tageszeitung ab. Roger Willemsen äußerte u. a.: &#8220;Heute wird offen gelogen&#8221;. Im Hinblick auf einen Bericht über Ernst Jünger in der Zeitschrift &#8220;Focus&#8221; erklärte Roger Willemsen: &#8220;Das Focus-Interview, das Markwort mit Ernst Jünger geführt haben will, war schon zwei Jahre zuvor in der Bunten erschienen.&#8221; Der Kläger meint, durch diese Äußerungen entstehe in der Öffentlichkeit ein seinem Ansehen abträglicher Eindruck.</p>
<p align="justify">Die Klage war in den Vorinstanzen erfolgreich. Der u. a. für den Schutz des Persönlichkeitsrechts zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die Revision der Beklagten die Klage abgewiesen.</p>
<p align="justify">Die Verbreitung der Äußerungen war zulässig. Es handelt sich um eine nicht gegen den Kläger persönlich gerichtete Meinungsäußerung mit einem wahren Tatsachenkern. Die Aussage &#8220;Heute wird offen gelogen&#8221; richtet sich gegen die Berichterstattung im Magazin &#8220;Focus&#8221;, für die der Kläger als Chefredakteur verantwortlich war. Sie gibt die dem Beweis nicht zugängliche Meinung des Interviewten über die mangelnde Wahrheitsliebe in den Medien wieder. Durch das von ihm angeführte Beispiel des Interviews Markworts mit Ernst Jünger, das Markwort jedenfalls nicht selbst geführt hat, wird der Kläger zwar in seinem Persönlichkeitsrecht tangiert, doch überwiegt das von Roger Willemsen verfolgte Interesse der Öffentlichkeit an der Wahrheit und Seriosität der Medienarbeit. Der Persönlichkeitsschutz des Klägers hat mithin hinter dem Recht der Beklagten auf Presse- und Meinungsfreiheit zurückzutreten.</p>
<p align="justify">Urteil vom 17. November 2009 – VI ZR 226/08 –</p>
<p align="justify">Landgericht Hamburg – Urteil vom 29. Februar 2008 &#8211; 324 O 998/07</p>
<p align="justify">Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg  &#8211; Urteil vom 5. August 2008 – 7 U 37/08</p>
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		<title>BGH: Vorabentscheidungsersuchen zur Internationalen  Zuständigkeit und zum anzuwendenden Recht bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch  Veröffentlichungen im Internet</title>
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		<pubDate>Wed, 11 Nov 2009 11:51:16 +0000</pubDate>
		<dc:creator>cen</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[International]]></category>
		<category><![CDATA[Presserecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Kläger wurde im Jahr 1993 zusammen mit seinem Bruder wegen Mordes an dem Schauspieler Walter Sedlmayr zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Im Januar 2008 wurde er auf Bewährung entlassen. Er verlangt von einem in der Republik Österreich geschäftsansässigen Medienunternehmen, es zu unterlassen, über ihn im Zusammenhang mit der Tat unter voller Namensnennung zu berichten. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Kläger wurde im Jahr 1993 zusammen mit seinem Bruder wegen Mordes an dem Schauspieler Walter Sedlmayr zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Im Januar 2008 wurde er auf Bewährung entlassen. Er verlangt von einem in der Republik Österreich geschäftsansässigen Medienunternehmen, es zu unterlassen, über ihn im Zusammenhang mit der Tat unter voller Namensnennung zu berichten. Das beklagte Unternehmen hielt auf seiner Internetseite bis zum 18. Juni 2007 eine auf den 23. August 1999 datierte, von einem anderen Anbieter übernommene Meldung zum freien Abruf durch die Öffentlichkeit bereit. Darin hieß es unter Nennung des Vor- und Zunamens des Klägers wie seines Bruders wahrheitsgemäß u. a., beide wendeten sich nunmehr, neun Jahre nach dem Mord, mit einer Verfassungsbeschwerde gegen ihre Verurteilung wegen der Tat.</p>
<p>Die Klage hatte in beiden Vorinstanzen Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Der u. a. für den Schutz des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat beschlossen, das Verfahren auszusetzen und die Sache dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften vorzulegen. Im Wege der Vorabentscheidung soll die internationale Zuständigkeit der Gerichte für Unterlassungsklagen gegen Internetveröffentlichungen von Anbietern geklärt werden, die in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen sind. Der Senat hat dem Gerichtshof ferner die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob sich der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gemäß dem Herkunftslandprinzip der e-commerce-Richtlinie nach österreichischem Recht richtet oder dieser Anspruch nach deutschem Recht zu beurteilen ist.</p>
<p>Beschluss vom 10. November 2009 &#8211; VI ZR 217/08</p>
<p>LG Hamburg &#8211; Entscheidung vom 18. Januar 2008 &#8211; 324 O 548/07</p>
<p>OLG Hamburg &#8211; Entscheidung vom 29. Juli 2008 &#8211; 7 U 22/08</p>
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		<title>BGH: zur Zulässigkeit der Abbildung des Bildnisses von Boris Becker in der Werbekampagne zur Einführung der Frankfurter Allgemeinen Sonntagszeitung</title>
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		<pubDate>Sun, 01 Nov 2009 10:23:56 +0000</pubDate>
		<dc:creator>cen</dc:creator>
				<category><![CDATA[PersönlichkeitsR]]></category>
		<category><![CDATA[Presserecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Der u. a. für Rechtsstreitigkeiten über die kommerzielle Verwertung eines allgemeinen Persönlichkeitsrechts zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat gestern entschieden, dass die Werbung mit der Abbildung einer prominenten Person auf dem Titelblatt einer Zeitung ausnahmsweise auch ohne eine diese Abbildung rechtfertigende Berichterstattung zulässig sein kann, wenn sie dem Zweck dient, die Öffentlichkeit über die Gestaltung und [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Der u. a. für Rechtsstreitigkeiten über die kommerzielle Verwertung eines allgemeinen Persönlichkeitsrechts zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat gestern entschieden, dass die Werbung mit der Abbildung einer prominenten Person auf dem Titelblatt einer Zeitung ausnahmsweise auch ohne eine diese Abbildung rechtfertigende Berichterstattung zulässig sein kann, wenn sie dem Zweck dient, die Öffentlichkeit über die Gestaltung und Ausrichtung einer neuen Zeitung zu informieren.</p>
<p align="justify">Der Kläger ist Boris Becker. Die Beklagte gibt die Frankfurter Allgemeine Sonntagszeitung heraus. Vor dem Erscheinen der Erstausgabe am 30. September 2001 stellte sie der Fachöffentlichkeit ein Testexemplar der Zeitung vor. Dieses Testexemplar ist in der Werbekampagne zur Einführung der Zeitung vom 10. September 2001 bis zum 31. März 2002 in zusammengerollter Form – wie eine Zeitung in Zeitungsrohre gesteckt zu werden pflegt – abgebildet. Die Abbildung zeigt den oberen Teil der Titelseite mit dem Namen der Zeitung. Darunter ist links eine Fotografie des damaligen Bundesaußenministers Fischer und rechts ein Portraitfoto des Klägers zu sehen. Neben dem Bild des Klägers befindet sich die Schlagzeile &#8220;Der strauchelnde Liebling&#8221; mit dem Untertitel &#8220;Boris Beckers mühsame Versuche, nicht aus der Erfolgsspur geworfen zu werden Seite 17&#8243;. Das Original des in der Werbekampagne abgebildeten Testexemplars der Zeitung zeigte neben einer ausgearbeiteten Titel- und Rückseite nur das vorgesehene Layout und enthielt insbesondere nicht den für Seite 17 angekündigten Bericht über Boris Becker. Ein solcher Bericht erschien auch in keiner späteren Ausgabe der Zeitung. Die Veröffentlichung des Fotos erfolgte ohne Einwilligung des Klägers.</p>
<p align="justify">Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte habe mit der ungenehmigten Verwendung seines Bildnisses in ihrer Werbekampagne sein Recht am eigenen Bild verletzt. Er hat die Beklagte auf Zahlung einer fiktiven Lizenzgebühr in Höhe von 2.365.395,55 € in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Beklagte unter Abweisung der weitergehenden Klage zur Zahlung von 1,2 Mio. € verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht den Anspruch des Klägers dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.</p>
<p align="justify">Auf die Revision der Beklagten hat der Bundesgerichtshof die Entscheidungen des Berufungsgerichts teilweise aufgehoben. Die Prüfung, ob die in der Werbekampagne der Beklagten verwendete Fotografie des Klägers als Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte i. S. von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG ohne seine Einwilligung habe verbreitet werden dürfen, erfordere eine Abwägung zwischen dem Interesse des Klägers am Schutz seiner Persönlichkeit und dem von der Beklagten wahrgenommenen Informationsinteresse der Öffentlichkeit. Die Werbung im Streitfall sei nicht zu vergleichen mit einer Werbung, in der eine wirklich erschienene Ausgabe einer Zeitung abgebildet sei. Eine Person der Zeitgeschichte müsse eine solche Werbung jedenfalls in einem gewissen zeitlichen Zusammenhang mit dem Erscheinen der Zeitung hinnehmen, wenn der Zeitungsartikel selbst und seine Ankündigung auf der Titelseite unbedenklich sei. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers sei nicht besonders schwerwiegend, lasse ihn allerdings nicht in einem günstigen Licht erscheinen. Mit der Abbildung einer kleinen, neutralen Porträtaufnahme des Klägers habe die Beklagte zwar die Aufmerksamkeit der Betrachter auf ihre Zeitung gelenkt. Sie habe dabei aber nicht den Eindruck erweckt, der Kläger empfehle ihre Zeitung. Die Beklagte könne sich demgegenüber auf das vom Grundrecht der Pressefreiheit geschützte Interesse berufen, die Öffentlichkeit mit der Abbildung einer Titelseite über die Gestaltung und Ausrichtung ihrer neuen Zeitung zu unterrichten. Vor dem Erscheinen der Erstausgabe habe sie nur mit der Titelseite einer nicht erschienenen Ausgabe der Sonntagszeitung werben können. Die Abbildung eines Porträtfotos des Klägers sei bei einer Abwägung der betroffenen Interessen deshalb zunächst auch ohne die angekündigte Berichterstattung zulässig gewesen.</p>
<p align="justify">Die Schwierigkeit, in der Werbung nicht mit der Abbildung eines bereits erschienenen Exemplars der Zeitung werben zu können, habe aber nur für die Phase bis zum Erscheinen der Sonntagszeitung bestanden. Alsbald nach dem 30. September 2001 sei es der Beklagten dagegen im Hinblick auf das beeinträchtigte Persönlichkeitsrecht des Klägers zumutbar gewesen, ihre Werbung für das neue Blatt umzustellen und in der Werbekampagne die Titelseite einer erschienenen Ausgabe der Zeitung zu verwenden. Der Bundesgerichthof hat den Anspruch des Klägers daher insoweit für dem Grunde nach gerechtfertigt gehalten, als die Beklagte sein Bildnis auch nach dem 1. November 2001 in ihrer Einführungswerbung verwendet hat. Das Berufungsgericht wird nunmehr über die Höhe der dem Kläger zustehenden fiktiven Lizenzgebühr zu entscheiden haben.</p>
<p align="justify">Urteil vom 29. Oktober 2009 – I ZR 65/07</p>
<p align="justify">LG München I – Urteil vom 22. März 2006 – 21 O 17367/03</p>
<p align="justify">OLG München – Urteil vom 6. März 2007 – 18 U 3961/06</p>
<p align="justify">AfP 2007, 237 = ZUM-RD 2007, 360</p>
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		<title>Bundesgerichtshof zu den Grenzen  humorvoller Werbevergleiche</title>
		<link>http://www.ip-notiz.de/bundesgerichtshof-zu-den-grenzen-humorvoller-werbevergleiche/2009/10/03/</link>
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		<pubDate>Sat, 03 Oct 2009 07:41:32 +0000</pubDate>
		<dc:creator>cen</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Entscheidungen]]></category>
		<category><![CDATA[Presserecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Der u. a. für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute seine Rechtsprechung zu den Grenzen humorvoller Werbevergleiche präzisiert. Die Parteien sind Presseunternehmen. Im Verlag der Klägerin erscheint die BILD-Zeitung, die Beklagte verlegt &#8220;die tageszeitung&#8221; (TAZ). Die Beklagte warb im Jahr 2005 mit einem Kino-Werbespot für die TAZ. Im ersten Teil des Werbepots [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der u. a. für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute seine Rechtsprechung zu den Grenzen humorvoller Werbevergleiche präzisiert.</p>
<p>Die Parteien sind Presseunternehmen. Im Verlag der Klägerin erscheint die BILD-Zeitung, die Beklagte verlegt &#8220;die tageszeitung&#8221; (TAZ). Die Beklagte warb im Jahr 2005 mit einem Kino-Werbespot für die TAZ. Im ersten Teil des Werbepots ist vor einem als &#8220;Trinkhalle&#8221; bezeichneten Zeitungskiosk ein mit dem Logo der BILD-Zeitung versehener, leerer Zeitungsständer zu sehen. Ein Kunde, der nur mit einem Unterhemd und einer Jogginghose bekleidet ist, fordert den Inhaber des Kiosks auf: &#8220;Kalle, gib mal Zeitung&#8221;, worauf dieser entgegnet: &#8220;Is aus&#8221;. Auf Nachfrage des Kunden: &#8220;Wie aus?&#8221;, schiebt der Kioskinhaber wortlos eine TAZ über den Tresen. Der Kunde reagiert hierauf mit den Worten: &#8220;Wat is dat denn? Mach mich nicht fertig, Du&#8221; und wirft die TAZ nach einem Blick in die Zeitung verärgert zurück auf den Ladentisch. Der Kioskinhaber holt nun eine unter dem Tresen versteckte BILD-Zeitung hervor, die er dem Kunden gibt. Daraufhin brechen beide in Gelächter aus. Im zweiten Teil des Werbespots ist vor der &#8220;Trinkhalle&#8221; ein nunmehr mit BILD-Zeitungen gefüllter Zeitungständer zu sehen. Der Kunde verlangt aber: &#8220;Kalle, gib mal taz&#8221;. Der Kioskinhaber ist so verblüfft, dass er dieser Aufforderung nicht nachkommt. Jetzt bricht der Kunde in Gelächter aus, in das der Kioskinhaber einstimmt. Am Ende beider Teile des Werbespots ist der Text eingeblendet: &#8220;taz ist nicht für jeden. Das ist OK so.&#8221; Die Klägerin sieht in diesem Werbespot eine nach § 6 Abs. 2 Nr. 5 UWG unlautere vergleichende Werbung und nimmt die Beklagte daher auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Feststellung ihrer Schadensersatz-pflicht in Anspruch. Wer vergleichend wirbt, handelt nach dieser Bestimmung unlauter, wenn der Vergleich die Waren eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft.</p>
<p>Landgericht und Berufungsgericht haben der Klage weitgehend stattgegeben. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte überschreite mit dem Werbespot, auch wenn dieser durch Witz, Ironie und Sarkasmus geprägt sei, die Grenzen des wettbewerblich Zulässigen. Sie versuche, ihre Zeitung werblich herauszustellen, indem sie ein vernichtendes Bild von der trostlosen Sozialstruktur und den (fehlenden) intellektuellen Fähigkeiten eines typischen BILD-Zeitungslesers zeichne und damit die Leserschaft und die Zeitung der Klägerin ohne sachlichen Grund abqualifiziere.</p>
<p>Auf die Revision der Beklagten hat der Bundesgerichtshof die Entscheidungen der Vorinstanzen aufgehoben und die Klage abgewiesen. Für die Beurteilung der Zulässigkeit eines Werbevergleichs ist &#8211; so der Bundesgerichtshof &#8211; auf die mutmaßliche Wahrnehmung eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers abzustellen, der zunehmend an pointierte Aussagen in der Werbung gewöhnt ist. Eine humorvolle oder ironische Anspielung auf einen Mitbewerber oder dessen Produkte stelle daher erst dann eine unzulässige Herabsetzung dar, wenn sie den Mitbewerber dem Spott oder der Lächerlichkeit preisgebe oder von den Adressaten der Werbung wörtlich und damit ernst genommen und daher als Abwertung verstanden werde. Der Werbespot der Beklagten ist nach Auffassung des Bundesgerichtshofs danach nicht als wettbewerbswidrig anzusehen. Er bringe lediglich zum Ausdruck, dass die TAZ &#8220;nicht für jeden&#8221; sei, also nicht den Massengeschmack anspreche. Der durchschnittliche Zuschauer erkenne, dass es sich bei der Darstellung um eine humorvolle Überspitzung handele, mit der die Aufmerksamkeit der Werbeadressaten geweckt und nicht die BILD-Zeitung oder deren Leserschaft pauschal abgewertet werden solle.</p>
<p>Urteil vom 1. Oktober 2009 – I ZR 134/07 – Gib mal Zeitung!</p>
<p>LG Hamburg – Urteil vom 7. April 2006 &#8211; 408 O 97/06</p>
<p>OLG Hamburg – Urteil vom 11. Juli 2007 &#8211; 5 U 108/06, AfP 2008, 387</p>
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		<title>BGH: Meinungsfreiheit bei Äußerungen über ein Unternehmen und dessen Vorstandsvorsitzenden</title>
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		<pubDate>Wed, 23 Sep 2009 07:47:17 +0000</pubDate>
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				<category><![CDATA[Entscheidungen]]></category>
		<category><![CDATA[Examensrelevant]]></category>
		<category><![CDATA[Presserecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Klägerin zu 1 ist ein Großunternehmen. Der Kläger zu 2 war bis Ende 2005 Vorsitzender ihres Vorstands. Der Beklagte ist Aktionär der Klägerin zu 1 und Sprecher eines Aktionärverbandes. Am 28. Juli 2005 meldete die Klägerin zu 1, ihr Aufsichtsrat habe beschlossen, dass der Kläger zu 2 zum 31. Dezember 2005 aus dem Unternehmen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Klägerin zu 1 ist ein Großunternehmen. Der Kläger zu 2 war bis Ende 2005 Vorsitzender ihres Vorstands. Der Beklagte ist Aktionär der Klägerin zu 1 und Sprecher eines Aktionärverbandes.</p>
<p>Am 28. Juli 2005 meldete die Klägerin zu 1, ihr Aufsichtsrat habe beschlossen, dass der Kläger zu 2 zum 31. Dezember 2005 aus dem Unternehmen ausscheide. Am selben Tag wurde in der Fernsehsendung &#8220;SWR-Landesschau&#8221; ein mit dem Beklagten geführtes Interview ausgestrahlt, in dem dieser unter anderem Folgendes äußerte:</p>
<p>&#8220;Ich glaube nicht, dass der Rücktritt (des Klägers zu 2 als Vorsitzender des Vorstands der Klägerin zu 1) freiwillig war. Ich glaube, dass er dazu gedrängt und genötigt wurde. … und das muss damit zusammenhängen, dass die Geschäfte nicht immer so sauber waren, die Herr S. geregelt hat.&#8221;</p>
<p>Das Landgericht hat dem auf Untersagung dieser Äußerungen gerichteten Unterlassungsantrag der Kläger stattgegeben. Die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen.</p>
<p>Die vom Bundesgerichtshof zugelassene Revision des Beklagten führte zur Klageabweisung. Die Äußerungen des Beklagten dürfen nicht isoliert gesehen, sondern müssen im Gesamtzusammenhang des Interviews bewertet werden. Sie unterliegen als wertende Äußerungen dem Schutzbereich des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung gemäß Art. 5 Abs. 1 des Grundgesetzes. Der erste Teil der Äußerung war entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht als Tatsachenbehauptung, sondern als Werturteil einzustufen. Beim zweiten Teil handelt es sich auch nicht um unzulässige Schmähkritik, weil sich der Beklagte zu einem Sachthema von erheblichem öffentlichen Interesse äußerte und nicht die Herabsetzung der Person des Klägers zu 2 im Vordergrund stand. Bei der danach gebotenen Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsschutz der Kläger und dem Grundrecht des Beklagten auf freie Meinungsäußerung musste der Persönlichkeitsschutz der Kläger im vorliegenden Fall zurücktreten. An der Bewertung der Geschäftstätigkeit des Vorstandsvorsitzenden eines Großunternehmens und dessen vorzeitigem Rücktritt besteht ein großes öffentliches Interesse. Demgemäß müssen die Grenzen zulässiger Kritik gegenüber einem solchen Unternehmen und seinen Führungskräften weiter sein. Würde man solche Äußerungen am Tag des Ereignisses unterbinden, wäre eine öffentliche Diskussion aktueller Ereignisse von besonderem Öffentlichkeitswert in einer mit Art. 5 Abs. 1 GG nicht zu vereinbarenden Weise erschwert.</p>
<p><a href="http://www.kanzleikompa.de/2009/09/22/daimler-grasslin-bgh-hebt-landgericht-hamburg-urteil-auf/">Tiefere Einsichten zu dem Fall hat der Kollege Kompa versprochen. </a></p>
<p>Urteil vom 22. September 2009 – VI ZR 19/08</p>
<p>LG Hamburg – 324 O 283/06 Urteil vom 19. Januar 2007</p>
<p>OLG Hamburg – 7 U 18/07 – Urteil vom 18. Dezember 2007</p>
<p>(Quelle: PM)</p>
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