Archiv für die Kategorie 'UrhPersönlichkeitsR'

marions-kochbuch.de: Internetportal haftet für urheberrechtswidrigen Bilder-Upload

Mittwoch, 9. Juni 2010

Mittlerweile liegen die lang erwarteten Urteilsgründe des Bundesgerichtshofes in der “marions-kochbuch.de”-Entscheidung vor (vgl. BGH Urt. v. 12.11.2009, Az.: I ZR 166/07). Darin hatte sich der BGH mit der Frage zu befassen, inwieweit die Betreiber eines Internetportals für den urheberrechtswidrigen Upload von Bildern durch Nutzer in Anspruch genommen werden können.

Die Frage, inwieweit Portalbetreiber für das Verhalten von Nutzern und mithin für fremde Inhalte gerade stehen müssen, zählt zweifelsohne zu einer der wichtigsten und äußerst kontrovers diskutierten Fragen im Netz. Doch wer sich von der Entscheidung des Bundesgerichtshofs grundsätzliche Klarheit erhoffte, dürfte von den Entscheidungsgründen schwer enttäuscht sein. Die Richter stellen darin keine grundsätzlichen Erwägungen zur Frage der Haftung für fremde Inhalte an.  Stattdessen zieht das Gericht die Besonderheiten des Einzelfalls heran.

So habe sich der Portalbetreiber die fremden Inhalte durch sein konkretes Verhalten zu eigen gemacht. Es handle sich mithin nicht um fremde Inhalte, sondern um eigene. Der Portalbetreiber wird folglich als Verletzer in Anspruch genommen und haftet demnach auch voll für den urheberrechtswidrigen Bilder-Upload durch User.

Bei der Einstufung als “eigene Inhalte” stellt der BGH im wesentlichen auf zwei Punkte ab:

  1. Das Portal “chefkoch.de” hatte sich durch AGB umfassende Nutzungsrechte an den Inhalten von Nutzern (sog. user generated content) einräumen lassen.
  2. Die Portalbetreiber hatten in die hochgeladenen Bilder das Logo des Portals in Form einer Kochmütze integriert.

Besonders ins Auge sticht dabei der erste Punkt: die Fallgestaltung der “Einräumung umfassender Nutzungsrechte an Inhalten von Usern”. Letztlich ist ein solcher Passus in nahezu allen AGB der bekannten Social-Web-Dienste enthalten. Eine derartig weitgehende Rechteeinräumung ist regelmäßig sogar einer der maßgeblichen Pfeiler, auf denen das jeweilige Geschäftsmodell beruht.  Die Entscheidung des BGH könnte nun möglicherweise dahingehend verstanden werden, dass diese Web-Dienste sich urheberrechtswidrige Inhalte von Usern zu eigen machen und für die Urheberrechtsverletzung in Anspruch genommen werden können.

(sjm)

Amoklauf in Winnenden – und die Medien…

Donnerstag, 12. März 2009

Der Schock sitzt tief. 16 Menschen ließen gestern ihr Leben beim Amoklauf in Winnenden. Unsere Kanzlei hat ihren Sitz im nur wenige Kilometer entfernten benachbarten Waiblingen, 100m Luftlinie von der gestrigen Einsatzzentrale, der hießigen Polizeidirektion entfernt. Meine Frau war bis letztes Jahr noch als Lehrerin am Schulzentrum im Nebengebäude der betroffenen Realschule. Bekannte kennen Täter wie Opfer. Wie schon gesagt, der Schock sitzt tief.

Gestern ist aufgrund der chaotischen Zustände um unsere Kanzlei herum so einiges liegen geblieben. Deshalb möchten wir nur kurz auf den bemerkenswert unterschiedlichen Umgang der Medien mit den Vorfällen hinweisen, insbesondere im Hinblick auf das Recht am eigenen Bild. Wenn Sie heute mittag ein paar Minuten Zeit haben, klicken Sie sich doch einmal durch die Bildergalerie, die hierzu auf “Bild online” bereitgehalten wird um diese dann bspw. mit der Galerie auf “Spiegel online” zu vergleichen. (zwischenzeitlich sind zumindest einige Minderjährige auf den Bildern bei  “Bild online” unkenntlich gemacht worden).

So mancher meldet zudem Zweifel an, dass die Bilder der getöteten Schülerinnen mit Einwilligung der Eltern veröffentlicht wurden.

Im Hinblick auf das Recht am Bild Minderjähriger dürfen wir auf einen bereits vor einiger Zeit erschienen Artikel hinweisen.

(sjm)

Zeitraffer und Picasso – die Bearbeitung eines Flickr-Bildes

Mittwoch, 16. April 2008

In dem spannenden Blog der Grünen-Parteirätin Julia Seeliger hat sich diese unlängst beklagt. Beklagt über eine Urheberrechtsverletzung an einem Foto, das sie unter einer CC-Lizenz bei Flickr.com veröffentlicht hatte.

Dieses Foto, das also gemäß Lizenz kostenfrei getauscht, heruntergeladen und bearbeitet werden kann, haben die Veranstalter der Berliner Fuckparade als Vorlage ihres aktuellen Flyers benutzt. Soweit, so richtig. Allerdings ohne den Namen der Zeitrafferin zu nennen. Ein klarer Verstoß gegen die Lizenz. Denn wenn man bei Creative Commons auch vieles darf – die Namensnennung der Urheberin ist verpflichtend.

Dies ist ein ganz typisches Problem in der heutigen Situation. Das Foto steht auf Flickr, Nutzer sehen die CC-Lizenz und glauben – ohne weiter zu recherchieren – dass das Bild gewissermaßen gemeinfrei sei. Ein Irrglaube, denn ein guter Teil der Urheberrechte (die Urheberpersönlichkeitsrechte) verbleiben nach wie vor bei der Urheberin. Nur nutzen darf das Werk, sei es Musik oder Text oder ein Foto, jeder (das sind die so genannten Verwertungsrechte).

In solch einer Situation kann selbstverständlich der Anwalt eingeschaltet werden, der die Rechte der Urheberin oder des Urhebers durchsetzen kann und optimalerweise dafür sorgt, dass der Verletzer auch eine Lehre daraus zieht. Julia Seeliger hat sich hier nun für einen anderen Weg entschieden: sie nutzt diese Erfahrung um auf eine sympathische Art auf die Situation aufmerksam zu machen, indem Sie ihrem Ärger im Blog Luft macht.

Es stellt sich allerdings eine weitere interessante Frage in diesem Zusammenhang, und auch diese dürfte vielen Nutzern von Flickr (Fotographen und Nutzer der Fotos) unbekannt sein: (weiterlesen …)

Superman und der Autorenschutz

Samstag, 29. März 2008

Ohne Zeit zu haben, näher darauf einzugehen, wollen wir Ihnen folgenden Artikel doch nicht vorenthalten:

 NY Times

(cen)