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	<title>IP&#124;Notiz &#187; UrhPersönlichkeitsR</title>
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	<description>Intellectual Property Rights im Blog</description>
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		<title>marions-kochbuch.de: Internetportal haftet für urheberrechtswidrigen Bilder-Upload</title>
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		<pubDate>Wed, 09 Jun 2010 07:35:05 +0000</pubDate>
		<dc:creator>SJM</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidungen]]></category>
		<category><![CDATA[Examensrelevant]]></category>
		<category><![CDATA[Internetrecht]]></category>
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		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>
		<category><![CDATA[UrhPersönlichkeitsR]]></category>

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		<description><![CDATA[Mittlerweile liegen die lang erwarteten Urteilsgründe des Bundesgerichtshofes in der &#8220;marions-kochbuch.de&#8221;-Entscheidung vor (vgl. BGH Urt. v. 12.11.2009, Az.: I ZR 166/07). Darin hatte sich der BGH mit der Frage zu befassen, inwieweit die Betreiber eines Internetportals für den urheberrechtswidrigen Upload von Bildern durch Nutzer in Anspruch genommen werden können. Die Frage, inwieweit Portalbetreiber für das [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Mittlerweile liegen die lang erwarteten Urteilsgründe des  Bundesgerichtshofes in der &#8220;marions-kochbuch.de&#8221;-Entscheidung vor (vgl. <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=pm&amp;sid=966fdbde047be6e72a8094a0ff6098a8&amp;nr=52175&amp;linked=urt&amp;Blank=1&amp;file=dokument.pdf" target="_self">BGH Urt. v. 12.11.2009, Az.: I ZR 166/07</a>). Darin  hatte sich der BGH mit der Frage zu befassen, inwieweit die Betreiber  eines Internetportals für den urheberrechtswidrigen Upload von Bildern  durch Nutzer in Anspruch genommen werden können.</p>
<p>Die Frage, inwieweit Portalbetreiber für das Verhalten von Nutzern  und mithin für fremde Inhalte gerade stehen müssen, zählt  zweifelsohne zu einer der wichtigsten und äußerst kontrovers diskutierten Fragen im Netz. Doch wer sich von der  Entscheidung des Bundesgerichtshofs grundsätzliche Klarheit erhoffte,  dürfte von den Entscheidungsgründen schwer enttäuscht sein. Die Richter  stellen darin keine grundsätzlichen Erwägungen zur Frage der Haftung für fremde Inhalte an.  Stattdessen zieht das Gericht die Besonderheiten des Einzelfalls heran.</p>
<p>So habe sich der Portalbetreiber die  fremden Inhalte durch sein konkretes Verhalten zu eigen gemacht. Es  handle sich mithin nicht um fremde Inhalte, sondern um eigene.  Der Portalbetreiber wird folglich als Verletzer in Anspruch genommen und  haftet demnach auch voll für den urheberrechtswidrigen Bilder-Upload  durch User.</p>
<p>Bei der Einstufung als &#8220;eigene Inhalte&#8221; stellt der BGH im  wesentlichen auf zwei Punkte ab:</p>
<ol>
<li>Das Portal &#8220;chefkoch.de&#8221; hatte sich durch AGB umfassende  Nutzungsrechte an den Inhalten von Nutzern (sog. user generated content)  einräumen lassen.</li>
<li>Die Portalbetreiber hatten in die hochgeladenen Bilder das Logo des  Portals in Form einer Kochmütze integriert.</li>
</ol>
<p>Besonders ins Auge sticht dabei der erste Punkt: die Fallgestaltung der &#8220;Einräumung umfassender  Nutzungsrechte an Inhalten von Usern&#8221;. Letztlich ist ein solcher Passus in nahezu allen AGB der bekannten Social-Web-Dienste enthalten. Eine derartig weitgehende Rechteeinräumung ist regelmäßig sogar einer der maßgeblichen Pfeiler, auf denen das jeweilige Geschäftsmodell beruht.  Die Entscheidung des BGH könnte nun möglicherweise dahingehend verstanden werden, dass diese Web-Dienste sich urheberrechtswidrige Inhalte von Usern zu eigen machen und für die  Urheberrechtsverletzung in Anspruch genommen werden können.</p>
<p>(sjm)</p>
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		<title>Amoklauf in Winnenden &#8211; und die Medien&#8230;</title>
		<link>http://www.ip-notiz.de/amoklauf-in-winnenden-und-die-medien/2009/03/12/</link>
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		<pubDate>Thu, 12 Mar 2009 10:35:39 +0000</pubDate>
		<dc:creator>SJM</dc:creator>
				<category><![CDATA[Medienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Presserecht]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>
		<category><![CDATA[UrhPersönlichkeitsR]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Schock sitzt tief. 16 Menschen ließen gestern ihr Leben beim Amoklauf in Winnenden. Unsere Kanzlei hat ihren Sitz im nur wenige Kilometer entfernten benachbarten Waiblingen, 100m Luftlinie von der gestrigen Einsatzzentrale, der hießigen Polizeidirektion entfernt. Meine Frau war bis letztes Jahr noch als Lehrerin am Schulzentrum im Nebengebäude der betroffenen Realschule. Bekannte kennen Täter [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Schock sitzt tief. 16 Menschen ließen gestern ihr Leben beim Amoklauf in Winnenden. Unsere Kanzlei hat ihren Sitz im nur wenige Kilometer entfernten benachbarten Waiblingen, 100m Luftlinie von der gestrigen Einsatzzentrale, der hießigen Polizeidirektion entfernt. Meine Frau war bis letztes Jahr noch als Lehrerin am Schulzentrum im Nebengebäude der betroffenen Realschule. Bekannte kennen Täter wie Opfer. Wie schon gesagt, der Schock sitzt tief.</p>
<p>Gestern ist aufgrund der chaotischen Zustände um unsere Kanzlei herum so einiges liegen geblieben. Deshalb möchten wir nur kurz auf den bemerkenswert unterschiedlichen Umgang der Medien mit den Vorfällen hinweisen, insbesondere im Hinblick auf das Recht am eigenen Bild. Wenn Sie heute mittag ein paar Minuten Zeit haben, klicken Sie sich doch einmal durch die Bildergalerie, die hierzu auf &#8220;Bild online&#8221; bereitgehalten wird um diese dann bspw. mit der Galerie auf &#8220;Spiegel online&#8221; zu vergleichen. (zwischenzeitlich sind zumindest einige Minderjährige auf den Bildern bei  &#8220;Bild online&#8221; unkenntlich gemacht worden).</p>
<p>So mancher meldet zudem Zweifel an, dass die Bilder der getöteten Schülerinnen mit Einwilligung der Eltern veröffentlicht wurden.</p>
<p>Im Hinblick auf das Recht am Bild Minderjähriger dürfen wir auf einen <a href="http://www.ip-notiz.de/das-recht-am-bild-minderjahriger/2008/01/18/">bereits vor einiger Zeit erschienen Artikel hinweisen</a>.</p>
<p>(sjm)</p>
]]></content:encoded>
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		<title>Zeitraffer und Picasso &#8211; die Bearbeitung eines Flickr-Bildes</title>
		<link>http://www.ip-notiz.de/zeitraffer-und-picasso-die-bearbeitung-eines-flickr-bildes/2008/04/16/</link>
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		<pubDate>Wed, 16 Apr 2008 21:03:46 +0000</pubDate>
		<dc:creator>cen</dc:creator>
				<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>
		<category><![CDATA[UrhPersönlichkeitsR]]></category>

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		<description><![CDATA[In dem spannenden Blog der Grünen-Parteirätin Julia Seeliger hat sich diese unlängst beklagt. Beklagt über eine Urheberrechtsverletzung an einem Foto, das sie unter einer CC-Lizenz bei Flickr.com veröffentlicht hatte. Dieses Foto, das also gemäß Lizenz kostenfrei getauscht, heruntergeladen und bearbeitet werden kann, haben die Veranstalter der Berliner Fuckparade als Vorlage ihres aktuellen Flyers benutzt. Soweit, [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In dem spannenden <a href="http://julia-seeliger.de/freude-an-flickr-und-am-tanzen/">Blog</a> der Grünen-Parteirätin Julia Seeliger hat sich diese unlängst beklagt. Beklagt über eine Urheberrechtsverletzung an einem <a href="http://julia-seeliger.de/freude-an-flickr-und-am-tanzen/">Foto</a>, das sie unter einer CC-Lizenz bei Flickr.com veröffentlicht hatte.</p>
<p>Dieses Foto, das also gemäß Lizenz kostenfrei getauscht, heruntergeladen und bearbeitet werden kann, haben die Veranstalter der Berliner <a href="http://www.fuckparade.org/2008/">Fuckparade</a> als Vorlage ihres aktuellen Flyers benutzt. Soweit, so richtig. Allerdings ohne den Namen der Zeitrafferin zu nennen. Ein klarer Verstoß gegen die Lizenz. Denn wenn man bei Creative Commons auch vieles darf &#8211; die Namensnennung der Urheberin ist verpflichtend.</p>
<p>Dies ist ein ganz typisches Problem in der heutigen Situation. Das Foto steht auf Flickr, Nutzer sehen die CC-Lizenz und glauben &#8211; ohne weiter zu recherchieren &#8211; dass das Bild gewissermaßen gemeinfrei sei. Ein Irrglaube, denn ein guter Teil der Urheberrechte (die Urheberpersönlichkeitsrechte) verbleiben nach wie vor bei der Urheberin. Nur nutzen darf das Werk, sei es Musik oder Text oder ein Foto, jeder (das sind die so genannten Verwertungsrechte).</p>
<p>In solch einer Situation kann selbstverständlich der Anwalt eingeschaltet werden, der die Rechte der Urheberin oder des Urhebers durchsetzen kann und optimalerweise dafür sorgt, dass der Verletzer auch eine Lehre daraus zieht. Julia Seeliger hat sich hier nun für einen anderen Weg entschieden: sie nutzt diese Erfahrung um auf eine sympathische Art auf die Situation aufmerksam zu machen, indem Sie ihrem Ärger im Blog Luft macht.</p>
<p>Es stellt sich allerdings eine weitere interessante Frage in diesem Zusammenhang, und auch diese dürfte vielen Nutzern von Flickr (Fotographen und Nutzer der Fotos) unbekannt sein:</p>
<p>Wenn jemand ein Foto wie jenes von Julia Seeliger nimmt und bearbeitet, wie dies hier der Fall ist, muss derjenige die Urheberin des Fotos nennen (von gängigen Höflichkeitsnormen abgesehen)? Oder ist es letztlich sein eigenes Werk und eine Nennung der Urheberin des inspirierenden Bildes ist nicht nötig?</p>
<p>Um diese Frage zu beantworten, ist ein Blick in das Urhebergesetz erforderlich (wir nehmen im Rahmen dieser Überlegungen einen urheberrechtlichen Schutz des Ausgangsfotos an). Die Frage, die sich dann stellt, ist folgende: Handelt es sich bei der Zeichnung um eine so genannte unfreie Bearbeitung (§ 23 I UrhG) oder doch um eine freie Benutzung (§ 24 I UrhG)? Ersteres würde eine Pflicht zur Namensnennung nach § 13 UrhG nach sich ziehen, da es sich dann noch immer um das gleiche Werk handeln würde, das lediglich ein wenig umgestaltet wurde. Zweiteres hingegen würde zu einer Neuschöpfung eines anderen Werkes führen, was dann entsprechend den Bearbeiter/Benutzer auch von einer Namensnennungspflicht entbinden würde.</p>
<p>Die Grenze zwischen Bearbeitung und Neuwerk ist schwierig zu ziehen. Sieht man sich die Rechtsprechung zu dem Thema an (etwa <em>Laras Tochter,</em> BGH ZUM 99, 647) so fällt stets auf, dass die Formulierungen, wie diese Unterscheidung genau getroffen werden muss, sich recht gewunden lesen. Dies hat einen guten Grund: Letztlich geht es bei der Berechtigung, Teile eines Werkes zu übernehmen und damit ein neues Werk zu schaffen, um den Fortschritt von Kultur und Wissenschaft. Kultur funktioniert durch Nachahmen und Ändern. Daher ist es wichtig, dass niemand ein urheberrechtliches Monopol auf Konzepte oder Posen, auf Geschichten oder gestalterische Ideen haben kann. Stattdessen sollen andere davon profitieren und eigene Werke schaffen. Der Richter allerdings kann und soll nicht darüber urteilen, ob es hier nun zu einer Weiterentwicklung der Kunst gereicht hat. Es muss also auf die Andersartigkeit abgestellt werden. Ist das Bild, trotz Ähnlichkeit, so anders, dass es ein eigenes Werk ist? Es wurden hierzu verschiedene Gedanken durch den BGH entwickelt. So sagt er im Urteil zu <em>Laras Tochter</em>: Die Individualität des ursprünglichen Werkes muss in den Hintergrund treten und gegenüber der Individualität des neuen Werkes verblassen. Diese Individualität richtet sich nicht nach quantitativen Merkmalen, sondern nach qualitativen: was ist es, das dieses Bild zu etwas Besonderem macht?</p>
<p>Ein solches Zurücktreten ist natürlich noch nicht gegeben, wenn etwa das Bild einfach von Fotographie zu Zeichnung verwandelt wird. So einfach allerdings ist der Fall hier nicht. Der Zeichner hat lediglich die vordere Figur gewissermaßen abgepaust. Der Rest des Bildes ist stark verändert &#8211; die Botschaft des Fotos wurde gleichsam verdichtet. Zudem wurde das Bild in den Kontext des Flyers eingebettet.</p>
<p>Nun ließe sich argumentieren, dass eine ledigliche Verdichtung dessen, was ohnehin auf dem Foto zu sehen war, nicht genügen könne, um eine eigenständige Qualität zu erzeugen. Es sei doch letztlich das gleiche Arrangement, mit dem sich der Betrachter konfrontiert sieht. Es ist allerdings eine gewisse Vorsicht angebracht. Es sei etwa an Picassos <a href="http://images.google.de/imgres?imgurl=http://www.artchive.com/artchive/p/picasso/meninas.jpg&amp;imgrefurl=http://artchive.com/artchive/P/picasso_postww2.html&amp;h=789&amp;w=1067&amp;sz=190&amp;hl=de&amp;start=2&amp;um=1&amp;tbnid=sPilIYU_clXjsM:&amp;tbnh=111&amp;tbnw=150&amp;prev=/images%3Fq%3Dpicasso%2Bvelazquez%26um%3D1%26hl%3Dde%26client%3Dfirefox-a%26rls%3Dorg.mozilla:de:official%26sa%3DN">Las Meninas</a> erinnert und andere derartige Werke: Kopie und Verdichtung ist ein anerkannter „Kunstgriff&#8221; &#8211; niemand würde behaupten, dass Picassos Bilderreihe keine eigenständigen Werke seien. Es ist Folgendes zu bedenken: Die Idee ist nicht schützbar. Gleiches gilt auch in gewisser Weise für Arrangements, sei es, Polizisten vor die Säule mit dem Claim „Hier erlebt Berlin&#8221; zu stellen, sei es das ausgefeilte Arrangement <a href="http://images.google.de/imgres?imgurl=http://www.fuenterrebollo.com/Picasso/pinturas/meninas-velazquez.jpg&amp;imgrefurl=http://www.fuenterrebollo.com/Picasso/picasso-obra.html&amp;h=414&amp;w=335&amp;sz=19&amp;hl=de&amp;start=1&amp;um=1&amp;tbnid=JjZMueg3ZRLmqM:&amp;tbnh=125&amp;tbnw=101&amp;prev=/images%3Fq%3Dlas%2Bmeninas%2Bvelazquez%26um%3D1%26hl%3Dde%26client%3Dfirefox-a%26rls%3Dorg.mozilla:de:official%26sa%3DN">Velazquez</a>, das ebenfalls von Picasso übernommen wurde &#8211; auch das Konzept einer Fernsehshow etwa ist ebenfalls nicht unbedingt schützbar. Es ist die Idee des Bildes, die hier seine besondere Qualität ausmacht. Es ließe sich hier nach Ansicht des Verfassers durchaus sagen: Dass auf beiden Bildern eine O2-Säule mit identischem Claim abgebildet ist, flankiert von Polizisten &#8211; das ist nicht unbedingt Individualisierungskern des Bildes (die Qualität), das macht nicht seine Besonderheit aus. Diese Dinge wurden allerdings übernommen. Die Botschaft, die sich hieraus allerdings ergibt und stark wirkt, ist nicht Ziel des Urheberschutzes. Es kann, wie oben erwähnt, nicht darum gehen, Ideen und Konzepte zu schützen, denn im Urheberrecht insgesamt und in der Ausnahmeregel des § 24 I UrhG im Speziellen geht es ja grade um das kulturelle Fortkommen durch die Weiterentwicklung von Ideen.</p>
<p>Es wäre demnach möglich, dass &#8211; für viele Leser sicherlich überraschend &#8211; die Urheberin in vorliegendem Fall gar nicht genannt werden müsste, da es sich hier um ein neues Werk handelt. Das ist kein zwingendes Ergebnis &#8211; weit davon entfernt &#8211; aber im Bereich des Vertretbaren.</p>
<p>Für Flickr-Nutzer und andere im Internet Aktive bleibt es dabei: das Urheberrecht ist ein Stolperstein im Web 2.0, es ist nicht unbedingt angelegt für die vielen Menschen, die heutzutage von ihm betroffen sind und es ist sicherlich jeder gut beraten, sich vorsichtig auf seinen Pfaden zu bewegen &#8211; und im Zweifelsfall die ursprüngliche Urheberin einfach zu nennen. Höflicher ist es allemal.</p>
<p>(cen)</p>
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		<title>Superman und der Autorenschutz</title>
		<link>http://www.ip-notiz.de/superman-und-der-autorenschutz/2008/03/29/</link>
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		<pubDate>Sat, 29 Mar 2008 10:32:24 +0000</pubDate>
		<dc:creator>cen</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidungen]]></category>
		<category><![CDATA[International]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>
		<category><![CDATA[UrhPersönlichkeitsR]]></category>

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		<description><![CDATA[Ohne Zeit zu haben, näher darauf einzugehen, wollen wir Ihnen folgenden Artikel doch nicht vorenthalten:  NY Times (cen)]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ohne Zeit zu haben, näher darauf einzugehen, wollen wir Ihnen folgenden Artikel doch nicht vorenthalten:</p>
<p><a href="http://www.nytimes.com/2008/03/29/business/media/29comics.html?ex=1364529600&amp;en=45df0ab92b8f2391&amp;ei=5124&amp;partner=permalink&amp;exprod=permalink"> NY Times</a></p>
<p>(cen)</p>
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