Archiv für die Kategorie 'Urheberrecht'

Aktuell: Hausdurchsuchung wegen Tauschbörsenteilnahme

Montag, 8. März 2010

Heute wurde uns ein Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts Landshut vorgelegt. Darin wurde die Durchsuchung der Person, der Wohnung mit Nebenräumen, der Geschäftsräume mit Nebenräume und der Fahrzeuge angeordnet. Gesucht wurde nach Kopien des Computerprogramms Autodata der Firma Autodata Ltd. Anlass ist die Vermutung, dass im Februar letzten Jahres das im Streit befindliche Computerprogramm über eine Tauschbörse öffentlich zugänglich gemacht wurde. Nümann und Lang hatte am 02.03.2009 Strafanzeige gegen Unbekannt erstattet, um mittels nachgeschalteter Akteneinsicht die Daten des Anschlussinhaberes zu erhalten. Der Betroffene erhielt daraufhin am 29.09.2009 eine “Tauschbörsen-Abmahnung”.

Dem aufmerksamen Leser dürften gleich mehrere Umstände ins Auge stechen. Das behauptete zur Verfügungstellen erfolgte bereits vor über einem Jahr, nämlich im Februar 2009. Der Betroffene erhielt bereits vor einem halben Jahr eine Abmahnung, nämlich am 29.09.2009. Spätestens seit diesem Zeitpunkt hat der Betroffene Kenntnis davon, dass möglicherweise über seinen Anschluss am illegalen Filesharing teilgenommen wurde. Er hatte sich daher bereits am 14.10.2009 mittels modifzierter Unterlassungserklärung zur Unterlassung verpflichtet. Nümann und Lang forderte in der Abmahnung auf, “die Urheberrechtsverletzung sofort” abzustellen – mithin die entsprechenden Daten sofort zu löschen.

Was den Richter aufgrund dieser Sachlage zu der Annahme führt “es ist zu vermuten, dass die Durchsuchung zum Auffinden der Gegenstände führt”, ist ein Rätsel…

(sjm)

Auswirkungen der Bundesverfassungsgerichtsentscheidung zur Vorratsdatenspeicherung auf Tauschbörsen-Abmahnungen

Mittwoch, 3. März 2010

Die gestern verkündete Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Vorratsdatenspeicherung sorgt für Furore. Inbesondere die Auswirkungen der Entscheidung auf Tauschbörsen-Abahmungen wird unter den Betroffenen heftig diskutiert. Innerhalb weniger Minuten kursierten hierzu die unterschiedlichsten Meinungen im Netz.

Hintergrund war offenslichtlich nachfolgende Überlegung:

1. Identitätsermittlung des Filesharers

Die Ermittlung der Identität des Tauschbörsenteilnehmers erfolgt über die sogenannte IP-Adresse und den konkreten Moment ihrer Zuordnung. Jeder Rechner, der an der Kommunikation im Internet teilnimmt, muss über eine individuelle Adresse, der sogenannten IP-Adresse, identifiziert werden können. Wurde die IP-Adresse des am Tauschbörsen-Datentransfer beteiligten Rechners ermittelt, gilt es sodann den dahinter verborgenen Anschlussinhaber zu identifizieren. Auskunft darüber, welchem Anschlussinhaber die ermittelte IP-Adresse zugeordnet war, kann nur durch den Zugangsprovider gegeben werden, der diese IP-Adresse zu einem bestimmten Zeitpunkt einem bestimmten Internetanschluss zugewiesen hat. (weiterlesen…)

Arthur-Axel Wandtke / Winfried Bullinger / Marcus von Welser (Hrsg.), Fallsammlung zum Urheber- und Medienrecht

Montag, 15. Februar 2010

Immerhin 45 Fälle mit Musterlösungen bietet die 3. Auflage der Fallsammlung zum Urheber- und Medienrecht. Das Buch lässt sich – dem Titel folgend – grundsätzlich in zwei verschiedene Teile teilen, dem Urheberrecht, wo es hauptsächlich um die Klassiker Werkbegriff, Schutzumfang, Schranken, Urhebervertragsrecht sowie etwas ausgefallenere Stoffe wie Leistungsschutzrechte, internationales und europäisches Urheberrecht und auch Abgrenzungsfragen geht.

Das Medienrecht beschäftigt sich sowohl mit dem Presserecht als auch mit öffentlich-rechtlichen Thematiken, was der grundsätzlich eher zivilrechtlichen Ausrichtung des Buches einen gewissen “Twist” verleiht. Geschuldet ist die Aufnahme des Medienrechts in das ehemals Fallbuch zum Urheberrecht der Tatsache, dass die Autoren auch werdende Fachanwälte für Urheber- und Medienrecht ansprechen möchten. Man hat daher dieser Erweiterung durchaus Raum geschenkt, sich auch explizit an § 14j FAO orientiert und den Schwierigkeitsgrad entsprechend gewählt. Dies lässt sich auch gleich lobend hervorheben: Der Schwierigkeitsgrad schwankt von Fall zu Fall, ist aber keinesfalls zu einfach geraten. Ist ein Fällchen wie Fall 22 zum Panoramarecht noch einfach zu lösen, darf man sich in anderen Fällen auch mit Strafbarkeitsfragen oder Abgrenzungsfragen zum Marken- und Wettbewerbsrecht “herumschlagen.” (weiterlesen…)

Hegemann und die Remix Culture

Dienstag, 9. Februar 2010

Die Feuilletons sind in Aufruhr: die gefeierte Jüngstautorin Helene Hegemann scheint in ihrem Buch Axolotl Roadkill ordentlich geklaut (ganz ohne rechtliche Wertung) zu haben. Die ausführliche Analyse kann im Blog Gefühlskonserve nachgelesen werden, wo das Thema aufgedeckt wurde und das im Fortgang des Geschehens gestern – wohl wegen des Andrangs – nicht mehr zu erreichen war. Nachdem Hegemann in den letzten Wochen shooting-star der Kritiker war, jetzt also der Kater nach der Party.

Was nun? Hegemann selbst sieht die Sache nicht so verbissen. Der Stern etwa zitiert die Autorin mit dem Statement:

“Das, was wir machen, ist eine Summierung aus den Dingen, die wir erleben, lesen, mitkriegen und träumen”, schrieb Hegemann. “Originalität gibt’s sowieso nicht, nur Echtheit.”

bzw. in der Welt

“Ich selbst empfinde es nicht als „geklaut“, weil ich ja das ganze Material in einen völlig anderen und eigenen Kontext eingebaut habe und von vornherein immer damit hausieren gegangen bin, dass eben überhaupt nichts von mir ist. Wenn da die komplette Zeit über reininterpretiert wird, dass das, was ich geschrieben habe, so ein Stellvertreterroman für die Nullerjahre ist, muss auch anerkannt werden, dass der Entstehungsprozess mit diesem Jahrzehnt und den Vorgehensweisen dieses Jahrzehnts zu tun hat, also mit der Ablösung von diesem ganzen Urheberrechtsexzess durch das Recht zum Kopieren und zur Transformation.”

Und darum geht es im Grunde in der hitzig geführten Debatte: haben wir es hier mit geistigem Diebstahl zu tun oder mit Remix-Culture? Kann man einen Roman über die 00er Jahre angemessen schreiben, ohne zu remixen?

Ein interessanter wake-up-call für die Vertreter der Hochkultur: während im Bereich der elektronischen Musik das Thema Remix schon bis zum Exzess diskutiert wurde, ist es im literarischen Bereich nie wirklich zur Sprache gekommen. Dass natürlich immer mal wieder auch abgeschrieben wurde, ist nicht im Verborgenen geblieben. Dass die 00er Jahre allerdings eine neue Sprache brauchen, um das Lebensgefühl dieser Zeit darzustellen, daran dürfte es wohl keinen Zweifel geben.

Was Remix-Kultur ist und wie sie sich literarisch darstellen lässt ist sicherlich eine spannende Frage: letztlich bleibt allerdings festzuhalten: auch die opinion leader einer solchen Remix-Kultur halten sich an gewisse Regeln (vom viel zitierten DJ Danger Mouse vielleicht abgesehen), die gelten sollten.

Zumindest die Namensnennung des eigentlichen Autors, daran gibt es keinen Weg vorbei. Das ist allerdings nicht passiert. Wenn die Autorin nun davon spricht, dass die Danksagungen irgendwie in der 1. Auflage unvollständig gewesen seien – wie kann das passieren? Der Verlag gibt an, er habe nach freizugebendem Material etc. gefragt. Da hatte Hegemann allerdings noch keine Angaben gemacht. Das hört sich eher nicht nach Remix-Culture an. Ein Remix-Artist kennt seine Vorbilder genau und ist auch nicht zu Stolz, ihnen den gebührenden Respekt  zu zollen. Auch die Salami-Taktik, mit der die Autorin die Geschichte zugegeben hat, passt da nicht recht ins Bild. Sie habe mal den Airens Blog gelesen, heißt es da – Airens Verlag allerdings hat eine Buchbestellung auf ihren Namen.

Es bleiben also begründete Zweifel daran, ob hier bewusst ein Buch nach einer Cut & Paste Technik zusammen gestellt wurde, also eine wünschenswerte neue literarische Sprache gefunden wurde, oder ob es sich hier nicht einfach um ein Plagiat handelt. Wenden wir uns dem Urheberrecht zu, welches sich – im Gegensatz zu manchem Feuilleton-Autoren – schon eine Weile mit dieser Frage beschäftigt.

“Ein Plagiat begeht, wer sich die Urheberschaft an einem fremden Werk anmaßt.” (Wandtke/Bullinger, § 13 Rz. 2 m.w.N.) Hier haben wir es wieder, das Problem der Namensnennung des ursprünglichen Autors. Natürlich hätte Airens Name zwingend genannt werden müssen – sofern wir es mit dem “Werk” Airens noch zu tun haben. Also weiter mit der Frage, wie sehr sich denn Hegemanns Text vom Original unterscheidet ? Oder auch: handelt es sich hier um eine “freie Benutzung” nach § 24 UrhG oder eben doch nur um eine “Bearbeitung” nach § 23 UrhG? (weiterlesen…)

IP|Rezension: Eisenmann, Hartmut, Jautz / Ulrich; Grundriss Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht

Montag, 11. Januar 2010

Der Eisenmann/Jautz ist nunmehr in der 8. Auflage erschienen (inkl. der Neuerungen im UWG u. UrhG), Grund genug, das einzige Skript zum Thema Gewerblicher Rechtsschutz vorzustellen.

Die Reihe “Start ins Rechtsgebiet” von C. F. Müller ist mittlerweile ja in einem neuen Outfit an der Start gegangen, inhaltlich hat sich optisch allerdings nicht viel verändert. Noch immer wird durch intelligente Fettung auf die wichtigen Dinge hingewiesen, die Gliederung bleibt stets verständlich, was ein dickes Plus darstellt. Wozu in den Skripten die Randnummern angegeben werden ist uns nicht ganz ersichtlich aber schaden tut es auch nicht. Schade ist bei diesem konkreten Skript im Vergleich zu dem von uns zuletzt besprochenen Lutz, dass weder Fußnoten uns tiefer in die Thematik führen noch Wiederholungsfragen angeboten werden, die dem Einsteiger einen zusätzlichen Lerneffekt bieten. (weiterlesen…)

Interview zum Thema Abmahnungen

Montag, 7. Dezember 2009

Der Kollege Mühlberger vertritt viele Mandanten im Rahmen von Abmahnungen aus p2p-Filesharing. Mit dem Blog der Initiative Abmahnwahn-Dreipage hat er nun einige interessante Fragen diskutiert, die insbesondere mit den aktuellen Mehrfachabmahnungen durch Culcha Candela zusammenhängen.

Hier ist das Interview.

(cen)

Konferenz „The Pirate Bay – Will Intellectual Property Law Exist In 10 Years?“

Montag, 30. November 2009

Vom 25.-27.11. hat wie ja bereits angekündigt eine von der Juridiska Föreningen der Universität Stockholm ausgerichtete Konferenz zum IP Recht stattgefunden (tatsächlich beschränkte sich die Konferenz dann aber auf Copyright). Sowohl Lehrpersonal der Universität Stockholm als auch Vertreter aus der Anwaltschaft haben mit ihren Vorträgen eine lebhafte Diskussion unter den Teilnehmern angeregt.

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IP|Webnotizen: Videonutzung im Internet

Mittwoch, 25. November 2009

Immer wieder stellen Laien in Foren die Frage, ob etwa das Ansehen von Streams über eine Seite wie Kino.to legal sei oder nicht. Die Antworten, die sie dort von ihre Peers bekommen, sind in der Regel nicht das digitale Papier wert, auf dem sie geschrieben sind. Dr. Till Kreutzer, der ja letztens ein lesenswertes Buch veröffentlicht hat, und John Hendrick Weitzmann von Creative Commons haben sich die Mühe gemacht, dieser und anderen Fragen zur Videonutzung im Netz einmal nachzugehen. Hier ist der Link. Dass letztgültige Antworten leider auch nach dem Lesen dieses Artikels nicht feststehen, ist keinesfalls den Autoren, sondern der Tatsache anzulasten, dass unser Urheberrecht auf aktuellste Entwicklungen leider die Antwort nicht immer im Voraus kennt. Es ist ja schon etwas älter.

Unser Autor John Chudziak hat sich in ähnlichem Zusammenhang einmal mit der Frage beschäftigt, ob man wohl Proxy-Server zur Umgehung von Sperren nutzen darf, die den Videogenuss auf bestimmte Länder beschränken. Hier noch einmal nachzulesen.

(cen)

Google Books: Neuer Vergleichsvorschlag im Verfahren The Authors Guild Inc. v. Google Inc.

Donnerstag, 19. November 2009

Kurzes update zum Verfahren “The Authors Guild Inc. v. Google Inc.”

In dem Verfahren um das Projekt “Google Books” haben die Parteien – die US-amerikanischen Autoren- und Verlegerverbände und Google – am vergangenen Freitag, den 13.11.2009, einen geänderten Vergleichsvorschlag dem New Yorker Gericht vorgelegt, das für die Billigung dieses Vergleichs zuständig ist. Hier ist das Dokument erhältlich. Eine Übersicht über die Änderungen gibt es hier.

Eine aus deutscher Sicht wichtige Änderung betrifft den Anwendungsbereich dieser Vereinbarung: Betroffen von diesem Vergleich sind danach nur noch Werke, die entweder in den Vereinigten Staaten, Kanada, Australien oder im Vereinigten Königreich veröffentlicht oder aber in den Vereinigten Staaten bei der dortigen Urheberrechtsbehörde registriert wurden.

Die Bundesregierung hatte dann Ende August mit einem sog. “amicus curiae brief” an das Gericht in New York Einwände und Bedenken gegen den zuvor von den Parteien vorgelegten Vergleichsvorschlag geltend gemacht. Wir haben darüber berichtet.

Staatsminister für Kultur und Medien, Bernd Neumann, laut Pressemitteilung Nr. 450 der Bundesregierung hierzu:

“Im Ergebnis ist der geänderte Vergleichsvorschlag für deutsche Autoren und Verleger ein Schritt in die richtige Richtung. Nach der geänderten Fassung wäre ein erheblicher Teil der Rechteinhaber deutschsprachiger Werke nicht mehr von dem Vergleich betroffen. Bereits diese Änderung zeigt, dass kritische Stimmen aus Europa – insbesondere aus Frankreich und Deutschland – an den entscheidenden Stellen Gehör gefunden haben. Nicht zuletzt das US-Justizministerium hat unsere Bedenken in vielen Punkten geteilt. Trotz dieser für viele deutsche Autoren und Verleger wichtigen Änderung ist es unerlässlich, dass auch im weiteren Verfahren die Änderungen einer erneuten genauen Prüfung unterzogen werden. Wir können uns aber nicht auf die Kritik an dem Verfahren beschränken, sondern müssen die Voraussetzungen für die Digitalisierung unseres kulturellen Erbes klären. Ein zentrales Thema auf dem in wenigen Tagen anstehenden europäischen Kultur- und Medienministerrat wird die Digitalisierung von kulturellen Inhalten in Europa sein. Nicht zuletzt die Frage der sog. “verwaisten Werke” bedarf für den Fortschritt der Europäischen Digitalen Bibliothek und der nationalen digitalen Bibliotheken dringend einer Lösung.”

Google Books hat laut eigenen Angaben bereits mehr als 10 Millionen Bücher digitalisiert.

(sdt)

IP|Rezension: Gunda Dreyer, Jost Kotthoff, Astrid Meckel, Urheberrecht

Montag, 9. November 2009

978-3-8114-3519-3Seit einiger Zeit liegt bei uns nun der “Dreyer” auf dem Schreibtisch. In der 2. Auflage ist der Heidelberger Kommentar zum Urheberrecht nun erschienen. Die Neuauflage war natürlich nach dem 2. Korb selbstverständlich fällig, aber auch dringend geboten, war doch die erste Auflage schon 2004 erschienen. Wie üblich, ist der Kommentar etwas angeschwollen. Statt 1549 Seiten der Erstauflage werden dem Leser nun 1848 Seiten geboten. Ob das immer erfreulich ist, oder ob die freiwillige Selbstbegrenzung nicht auch Vorteile haben kann, mag jeder selbst beurteilen. Trotz des Zuwachses an Seiten ist der Dreyer jedenfalls noch immer sehr gut handhabbar. Das Format ist haptisch gelungen, liegt gut in der Hand, man kann es einfach in der Tasche umhertragen. Das liegt auch am soliden Einband, der Freude macht.

Inhaltlich halte ich das Werk für gelungen, einen Vergleich (weiterlesen…)