Archiv für die Kategorie 'Urheberrecht'

Urheberrecht, ganz allgemein

Montag, 10. September 2012

Ich habe mit dem Projekt “Verlage der Zukunft” über das Urheberrecht gesprochen. Hier ist das Ergebnis.

IP|Expertennotizen: Offener Brief an die Gema

Dienstag, 4. September 2012

von Hannes Teichmann

Wir sind ja nicht nur aktiver Teil der “bedrohten” Club-Kultur, sondern auch selbst Urheber, deren Rechte mehr schlecht als recht von der Gema wargenommen werden… Aus diesem Grund hatte ich gestern eine Email von der Gema in meinem Postkasten, in der, ich zitiere, “wir die Tarifreform stichpunktartig plakativ zusammengefasst haben. Wir wollen Ihnen damit weitere schlagkräftige Argumente für die Diskussion liefern.”

Da mich die oberflächliche Behandlung dieses Themas (allerdings von beiden Seiten) schon lange nervt, wollte ich auch mal was dazu sagen und da kam es mir gerade recht, dass sich die Direktorin der Abteilung “Marketing & Kommunikation” der Gema in einem Rundbrief bei mir gemeldet hat…

Hier meine Antwort:

Liebe Frau …,

leider kann ich mich Ihren Argumenten nicht anschliessen.
Ja, ich bin selber Urheber, fühle mich aber in vielen Punkten von der Gema eher schlecht vertreten.

Meine Haupteinnahmen sind Gagen aus Live-Auftritten und DJ-Auftritten in Clubs, von denen viele weit über
10 Stunden geöffnet sind. Soweit ich informiert bin, sollen solche Clubs ja für die lange Öffnungszeit nochmal extra bezahlen. Die Clubs in denen ich auftrete sind meist anspruchsvolle Clubs, die grossen Wert auf die Atmosphäre und die Qualität der Musik legen. Oft kommt es deshalb vor, dass neben hohen Gagen für die DJs extra Gagen für Licht, Video und Deko gezahlt wird. Meist werden die Veranstaltungen von externen Veranstaltern durchgeführt, die dafür an den Türeinnahmen beteiligt werden. Von der Tür werden aber erstmal 19 Prozent MwSt. abgezogen, und das obwohl doch die Musik im Vordergrund steht, es sich also bei den DJs und Live-Acts um Künstler im klassischen Sinne handelt, so dass eigentlich 7% MwSt. gerechtfertigt wären.

All diese Punkte alleine stehen für mich schon in einem krassen Gegensatz zu Ihren Argumenten. Der wichtigste Punkt ist für mich in diesem Bereich der Club-Musik allerdings folgender: Da die Auflagen der gespielten Tonträger oft weit unter 1000 Stück liegen, bekommen die Künstler (die ja oft selbst als DJs oder Live-Acts auftreten) von der in den – nennen wir sie – anspruchsvollen Elektro-Clubs gespielten Musik nur einen Bruchteil der gezahlten Gema-Gebühren. Auch werden diese kleinen Auflagen, oft noch auf Vinyl, nicht von den automatischen Erfassungs-Systemen erkannt (diese sind allerdings in solchen
Clubs meist eh nicht installiert).

Hier beisst sich nun also die Katze in den Schwanz: Die Künstler verdienen Ihr Geld hauptsächlich über die relativ hohen Gagen für Auftritte, da Sie bei der Tantiemen-Verteilung als Urheber ja leider nicht berücksichtig werden. Wenn diese Clubs
nun wesentlich mehr Gema-Gebühren bezahlen sollen, geht dieses Geld doch leider nicht an die entsprechenden Künstler, deren Musik in diesen Clubs gespielt wird. Die niedrigeren Gewinne der Clubs werden sich aber sicherlich auf die Künstler-Gagen niederschlagen.

Es wäre toll, wenn bei all dem Gerangel auch mal dieser Punkt berücksichtig würde. In diesem Bereich gibt es nämlich sehr viel zu tun, damit sich auch die kleinen Mitglieder der Gema gerecht behandelt fühlen.

In meinen Augen kann es keine Gleichstellung von anspruchsvollen Musik-Clubs und Diskotheken im klassischen Sinne geben.

Mit besten Grüssen aus Berlin,

H. Teichmann

Gebrüder Teichmann ist ein Elektro-Musikprojekt, der beiden gebürtigen Regensburger DJs, Musiker und Produzenten Andi und Hannes Teichmann. Seit 2009 kuratieren die Brüder gemeinsam mit dem Goethe Institut Nairobi das interkulturelle Musikprojekt BLNRB, bei dem Musiker aus Kenia und Deutschland zusammenarbeiten. Im Auftrag des Goethe-Institut waren sie im Frühjahr 2011 in Südasien und gaben dort Workshops und Konzerte, u. a. auch in Kabul. Ihre Musik hört sich so an:


Gegnerliste “Abmahnpranger” bei U+C – Update

Montag, 3. September 2012

Die Kanzlei U+C Rechtsanwälte wollten eine Gegnerliste im Internet veröffentlichen – das hat zu einiger Aufregung bei den Abgemahnten geführt. Nun teilen die Kollegen folgendes mit:

Der Kanzlei U+C Rechtsanwälte wurde durch eine Anordnung des Bayerischen Landesamtes für Datenschutz die Veröffentlichung einer Gegnerliste vorerst untersagt. U+C wurde keinerlei rechtliches Gehör in dem Verfahren gewährt . Das Landesamt hat seine Informationen und Schlußfolgerungen offensichtlich alleinig aus der Presse entnommen. Die Ausführungen der Anordnung teilen wir nicht und halten sie für tatsächlich und rechtlich falsch.

U+C Rechtsanwälte wird sich diesem Druck nicht beugen und keine derartige Beschneidung von Grundrechten hinnehmen. Wir werden daher den rechtsstaatlichen Weg einhalten und gegen diese Anordnung mit einer Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht antworten. Bis zum Abschluß des Verfahrens werden wir keine Gegnerliste veröffentlichen.

Es wäre nicht das erste Mal, das Datenschutzbeauftragte allein aufgrund von Presserummel tätig werden. Die Darstellung der Kanzlei ist daher nicht unglaubwürdig. Was genau sie allerdings mit der Gegnerliste beabsichtigt, bleibt nach wie vor im Dunkeln. Zu Neuigkeiten in der Sache werden wir berichten.

Kein Internetpranger für Raubkopierer

Montag, 20. August 2012

Die Kollegen der Kanlei U+C Rechtsanwälte kündigen die Veröffentlichung einer “Gegnerliste” im Internet an. Da die Kanzlei besonders auf Abmahnungen im Urheberrechtsbereich – auch für die Pornobranche – spezialisiert ist, fürchten nun einige im Netz die Veröffentlichung eines “Internetprangers”, wo jeder, der sich nicht mit der Kanzlei einigen will, seinen Namen lesen wird können. Wir halten diese Sorgen für übertrieben. U+C beruft sich zurecht auf ein Urteil des BVerfG, das eine solche Gegnerliste dem Grunde nach gestattet. In diesem Fall handelte es sich aber ausschließlich um gewerbliche Gegner. Zwar denkt das BVerfG auch über natürliche Personen nach, aber es handelt sich doch  um einen anderen Sachverhalt. Lesen Sie selbst:

Dabei kann weiterhin offen bleiben, ob das allgemeine Persönlichkeitsrecht auf juristische Personen des Privatrechts Anwendung findet (vgl. dazu BVerfGE 106, 28 <42> m.w.N.). Es fehlt insoweit bereits an Feststellungen der Fachgerichte, die die Annahme tragen könnten, dass durch die Aufnahme in die von der Beschwerdeführerin zu 1) zu Werbezwecken erstellte „Gegnerliste“ ein etwa gegebenes Persönlichkeitsrecht der Klägerin oder ihre allgemeine Handlungsfreiheit berührt wird. Wie das Kammergericht selbst ausführt, ist die wahrheitsgemäße Information, jemand sei in eine gerichtliche oder außergerichtliche Auseinandersetzung involviert, nicht ehrenrührig. Mit der bloßen Nennung der Firma der Klägerin in der Gegnerliste kann deshalb kein „Makel des Unlauteren“ verbunden sein. Daran vermögen die zusätzlichen Angaben nichts zu ändern, mit denen sich die Beschwerdeführerin zu 1) bei ihrem Internetauftritt als Fachkanzlei für Kapitalanleger und Wegbereiter für Anlegerrechte präsentiert, die den „Kampf ums Recht vor den Gerichten“ nicht scheue. Der Gegnerliste lässt sich gleichwohl nur entnehmen, gegen welche Personen und Unternehmen der Beschwerdeführerin zu 1) außergerichtliche oder gerichtliche Mandate erteilt wurden. Damit wird von Seiten der Beschwerdeführerin zu 1) noch nicht einmal behauptet, dass die betreffenden Aufträge mit einem Erfolg für die eigenen Mandanten abgeschlossen werden konnten. Noch viel weniger kann die Liste deshalb dahin verstanden werden, dass den dort aufgeführten Gegnern Unlauterkeit bei ihren Geschäften oder der Vertretung ihrer Interessen und Rechtspositionen unterstellt werden solle.

Nach unserer Auffassung dürfte sich diese Abwägung im vorliegenden Fall wohl kaum halten lassen. Denn vor dem Hintergrund des Hauptgeschäfts der Kanzlei lässt sich in diesem speziellen Fall nicht mehr davon sprechen, dass kein “Makel des Unlauteren” mit der Gegnerliste verbunden ist. Das dürfte so selbstevident sein, dass wir davon ausgehen, dass U+C eine Gegnerliste mit gewerblichen Gegnern planen, wie sie auf vielen Websites abrufbar ist. Genaues weiß man natürlich erst am 1.9.2012.

BGH: Auskunftsanspruch gegen Internet-Provider über Nutzer von IP-Adressen

Freitag, 17. August 2012

Der u.a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass ein Internet-Provider dem Rechtsinhaber in aller Regel den Namen und die Anschrift derjenigen Nutzer einer IP-Adresse mitteilen muss, die ein urheberrechtlich geschütztes Musikstück offensichtlich unberechtigt in eine Online-Tauschbörse eingestellt haben.

Die Antragstellerin ist ein Musikvertriebsunternehmen. Die Naidoo Records GmbH hat ihr das ausschließliche Recht eingeräumt, die Tonaufnahmen des Musikalbums von Xavier Naidoo “Alles kann besser werden” über Online-Tauschbörsen auszuwerten. Ein von der Antragstellerin beauftragtes Unternehmen ermittelte IP-Adressen, die Personen zugewiesen waren, die den Titel “Bitte hör nicht auf zu träumen” des Albums “Alles kann besser werden” im September 2011 über eine Online-Tauschbörse offensichtlich unberechtigt anderen Personen zum Herunterladen angeboten hatten. Die jeweiligen (dynamischen) IP-Adressen waren den Nutzern von der Deutschen Telekom AG als Internet-Provider zugewiesen worden. (weiterlesen …)

BGH: zum Fortbestand von Unterlizenzen beim Erlöschen der Hauptlizenz

Donnerstag, 19. Juli 2012

Der u.a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass das Erlöschen einer Hauptlizenz in aller Regel nicht zum Erlöschen daraus abgeleiteter Unterlizenzen führt. Der Bundesgerichtshof hatte sich in zwei Verfahren mit dieser Thematik zu befassen, die von großer wirtschaftlicher Bedeutung ist, weil bislang das Schicksal der Unterlizenz im Falle der Insolvenz des Hauptlizenznehmers umstritten ist.

In dem einen Rechtsstreit geht es um die Nutzungsrechte an einem Computerprogramm:

Die Klägerin ist Inhaberin ausschließlicher Nutzungsrechte an dem Computerprogramm “M2Trade”. Sie hat einem anderen Unternehmen (Hauptlizenznehmerin) gegen fortlaufende Zahlung von Lizenzgebühren Nutzungsrechte an der Software eingeräumt. Dieses Unternehmen hat seinerseits einem dritten Unternehmen (Unterlizenznehmerin) – unter Einschaltung eines weiteren Unternehmens – ein einfaches Nutzungsrecht an dem Programm eingeräumt. Die Klägerin hat der Hauptlizenznehmerin, nachdem sie von ihr keine Zahlungen mehr erhalten hatte, die Kündigung des Lizenzvertrages zum 30. Juni 2002 erklärt. Der Beklagte ist Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Unterlizenznehmerin. (weiterlesen …)

BGH: Filehoster haften unter Umständen für Rechtsverletzungen

Freitag, 13. Juli 2012

Eine Zusammenfassung des BGH-Urteils findet sich auf Spiegel Online.

File-Hosting-Dienste können für Urheberrechtsverletzungen ihrer Nutzer erst in Anspruch genommen werden, wenn sie auf eine klare gleichartige Rechtsverletzung hingewiesen worden sind. Das hat der u.a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschieden.

Die Klägerin, Atari Europe, vertreibt das erfolgreiche Computerspiel “Alone in the dark”. Die Beklagte stellt unter der Internetadresse www.rapidshare.com Speicherplatz im Internet zur Verfügung (File-Hosting-Dienst). Die Nutzer des Dienstes können eigene Dateien auf der Internetseite der Beklagten hochladen, die dann auf deren Servern abgespeichert werden. Dem Nutzer wird ein Link übermittelt, mit dem die abgelegte Datei aufgerufen werden kann. Die Beklagte kennt weder den Inhalt der hochgeladenen Dateien, noch hält sie ein Inhaltsverzeichnis der Dateien vor. Gewisse Suchmaschinen (sog. “Link-Sammlungen”) gestatten aber, nach bestimmten Dateien auf den Servern der Beklagten zu suchen.

Das Computerspiel “Alone in the dark” wurde auf Servern der Beklagten öffentlich zugänglich gemacht und konnte heruntergeladen werden. Die Klägerin sieht darin eine Urheberrechtsverletzung und verlangt von der Beklagten Unterlassung. (weiterlesen …)

HADOPI hilft

Montag, 2. Juli 2012

Interessanter Vortrag von Brett Danaher zum Effekt von HADOPI in Frankreich. Bottom Line: Es wirkt. Danaher präsentiert interessante und einigermaßen belastbare Zahlen und die Studie scheint “in sich” Sinn zu machen. Caveat lector: Die Autoren sind Wirtschaftswissenschaftler. Die Analyse geht also tatsächlich nur bis zu diesem Punkt. Ob der vergleichsweise moderate Anstieg der iTunes-Sales, der durch HADOPI offenbar hervorgerufen wurde, tatsächlich die massiven Eingriffe in Netz und Datenschutz rechtfertigt, ist eine politische und verfassungsrechtliche Abwägung, für die sich die Autoren – zurecht – nicht zuständig fühlen. Der Verdienst der Autoren ist es aber, einige belastbare Zahlen in der Ring geworfen zu haben: Das kann der emotionalisiert geführten Debatte kaum schaden.

Das Paper, das von Danaher hier präsentiert wird, ist online umsonst erhältlich.

IP|Rezension: Anke Schierholz, Ferdinand Melichar (Hrsg.): FS Gerhard Pfennig

Mittwoch, 27. Juni 2012

Gerhard Pfennig ist der Geschäftsführer der VG Bild-Kunst, war in der Künstlersozialkasse engagiert, hat den Kunstfonds mitgegründet – ein Mann, dessen Leben und Wirken der Kunst verschrieben war. Entsprechend ist auch die Festschrift ausgefallen: Überaus schön und hochwertig, mit einem Druck von Klaus Staeck garniert, ist sie inhaltlich ausschließlich im Urheberrecht angesiedelt.

Das Buch ist ein verschiedene Teile gegliedert: Allgemeine urheberrechtliche Fragen, Das Bild im Urheberrecht, Urhebervertragsrecht, Vergütungsansprüche, Recht der Verwertungsgesellschaften. Schon an der Aufteilung kann man ersehen, dass dem Wirkungskreis des Jubilars Tribut gezeugt wurde. Entsprechend ist das Buch thematisch vor allem interessant, wenn auch der Leser sich in diesen Gebieten bewegt. Letztlich werden aber viele Themen angeschnitten. Haupt und Schierholz beschäftigen sich gleich in zwei Beiträgen mit verwaisten Werken, Hoeren unterbreitet einen Gesetzesvorschlag für die Aufsicht über Verwertungsgesellschaften (!), Grundsatzfragen (Pfeifer: Wege und Irrwege – ist das Urheberrecht noch zu retten?) und auch andere aktuelle Probleme (Spindler zur EuGH-Rechtsprechung zur Geräteabgabe) werden erörtert. Zugleich gibt es auch einige mehr oder minder “zeitlose” Beiträge wie zB zum Folgerecht in Spanien (Vicién), der Urheberrechtsfähigkeit von Appropriation Art (Raue) etc.

Insgesamt ein bunter Strauß! Nicht jeder Autor hat sich gleich viel Mühe gegeben, nicht alles ist neu, aber es gibt allerhand interessante Beiträge, die sicher ihren Weg in die Lit finden werden. Als Lesebuch für wissenschaftlich Interessierte gibt es hier viel zu entdecken; für den alltäglichen Gebrauch ist das Buch natürlich höchstens für solche Leser interessant, die sich primär mit Fragen der Verwertungsgesellschaften auseinandersetzen.

Gagen EUR 6.000,00 – Downloads EUR 240,00. Die Einnahmen eines modernen Musikers

Montag, 4. Juni 2012

Bei Detektor.fm legt ein Musiker von Supershirt seine Einkünfte völlig offen. Ein hochinteressanter Einblick in die Einkommensstruktur eines modernen Musikers. Er zeigt: Die aktuellen Musiker leben vom Touren, Platteneinnahmen sind nur ein – wenn auch wichtiges – Zusatzeinkommen. Völlig unterschätzt wird gern die GEMA, die durchaus einiges zum Salär der Künstler beiträgt. Die Einnahmen durch Downloads sind sogar bei einer Band mit jungen Fans wie Supershirt es ist völlig vernachlässigbar. Und ohne Nebenjob wird’s ganz schwer. Bei diesen Einkommensstrukturen geht der Trend also eher zum semi-professionellen Künstler (das gilt natürlich insb. für Bands). Dass dabei dann trotzdem gute und coole Musik rauskommt, wird einen Sven Regener sicherlich überraschen. Andererseits ist der Einbruch in der Gehaltsstruktur natürlich wirklich erheblich. Vor 10, 15 jahren hätten da noch ganz andere Zahlen auf dem Papier gestanden.

Hier der Link zu Interview und Infografiken.