Archiv für die Kategorie 'UWG'
IP|Rezension: Ansgar Ohly/Olaf Sosnitza; Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
Sonntag, 17. Januar 2010
Prof. Ansgar Ohly von der Universität Bayreuth und Prof. Olaf Sosnitza aus Würzburg – unseren Lesern bereits durch die von ihm veröffentlichte Fallsammlung bekannt – haben ihre Neuauflage des ehemals Piper/Ohly nun herausgebracht. Somit ist von den ursprünglichen Autoren, Piper und Köhler, keiner mehr an Bord, das Format hat sich (schon in der vierten Auflage) geändert, der Kommentar allerdings bleibt so relevant wie eh und je. (weiterlesen…)
IP|Rezension: Eisenmann, Hartmut, Jautz / Ulrich; Grundriss Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht
Montag, 11. Januar 2010
Der Eisenmann/Jautz ist nunmehr in der 8. Auflage erschienen (inkl. der Neuerungen im UWG u. UrhG), Grund genug, das einzige Skript zum Thema Gewerblicher Rechtsschutz vorzustellen.
Die Reihe “Start ins Rechtsgebiet” von C. F. Müller ist mittlerweile ja in einem neuen Outfit an der Start gegangen, inhaltlich hat sich optisch allerdings nicht viel verändert. Noch immer wird durch intelligente Fettung auf die wichtigen Dinge hingewiesen, die Gliederung bleibt stets verständlich, was ein dickes Plus darstellt. Wozu in den Skripten die Randnummern angegeben werden ist uns nicht ganz ersichtlich aber schaden tut es auch nicht. Schade ist bei diesem konkreten Skript im Vergleich zu dem von uns zuletzt besprochenen Lutz, dass weder Fußnoten uns tiefer in die Thematik führen noch Wiederholungsfragen angeboten werden, die dem Einsteiger einen zusätzlichen Lerneffekt bieten. (weiterlesen…)
Verstärkter Verbraucherschutz vor unerlaubter Telefonwerbung
Mittwoch, 12. August 2009Gesetz gegen unerlaubte Telefonwerbung in Kraft getreten
Am 4. August 2009 ist das Gesetz gegen unerlaubte Telefonwerbung vom 29. Juli 2009 (BGBl. I Nr. 49) in Kraft getreten. Es verfolgt zwei Ziele: zum einen die verbesserte Durchsetzung des geltenden Rechts, nach welchem die Werbung mit unerwünschten Telefonanrufen gegenüber Verbrauchern als unlauter und damit rechtswidrig eingestuft wird, und zum anderen den Schutz der Verbraucher vor “untergeschobenen” Verträgen im Zusammenhang mit Telefonwerbung und Kostenfallen im Internet. Das Inkrafttreten des Gesetzes gegen unerlaubte Telefonwerbung führte im Wesentlichen zu Änderungen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und im Telekommunikationsgesetz (TKG). (weiterlesen…)
OLG Düsseldorf: Äußerungen in den USA auch in Deutschland wettbewerbsrechtlich relevant
Donnerstag, 9. Juli 2009Anmerkung zu OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.10.2008 – I-20 U 189/08
Die Presseerklärung
Die Parteien des einstweiligen Verfügungsverfahrens stellen jeweils lithographische Druckplatten her und vertreiben sie weltweit. Antragstellerin war ein israelisches Unternehmen (“V”), Antragsgegnerin das US-Unternehmen Presstek (nach eigener Webseite “holder of over 500 patents”). Gestritten wurde um eine Äußerung der Antragsgegnerin (“P”), die als Presseerklärung in den USA mit folgendem Inhalt in deutscher und englischer Sprache - unmittelbar vor Beginn der internationalen Druck-Fachmesse DRUPA 2008 - veröffentlicht worden war: (weiterlesen…)
OLG Düsseldorf: Oberlandesgericht untersagt Tele2 GmbH Werbung mit dem Slogan „Als Startgeschenk erhalten Sie von uns 180 Freiminuten.“
Donnerstag, 4. Juni 2009Der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts hat dem beklagten Telekommunikationsunternehmen Tele2 GmbH untersagt, mit der Angabe „Als Startgeschenk erhalten Sie von uns 180 Freiminuten“ zu werben. Nach Überzeugung des Senats ist die Werbung irreführend, weil das Unternehmen keine „echten Freiminuten“ gewähre, sondern lediglich eine Gutschrift von 4,18 Euro. So wäre bei dem von der Beklagten angebotenen Mobilfunktarif das „Startgeschenk“ bei Anrufen in Mobilfunknetze bereits nach 21 Minuten verbraucht gewesen.
Die Deutsche Telekom AG hatte gegen die Tele2 GmbH geklagt, weil das beklagte Unternehmen mit der genannten Formulierung geworben hatte. In einer Fußnote der Anzeige war darauf hingewiesen worden, dass die Freiminutenangabe sich auf Ferngespräche im Festnetz beziehe.
Das Landgericht Düsseldorf hatte die Beklagte bereits in erster Instanz am 8.2.2008 zur Unterlassung einer derartigen Werbung verurteilt. Die Berufung der Beklagten vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf blieb ohne Erfolg. Der 20. Zivilsenat hat sich der Auffassung des Landgerichts angeschlossen und einen Unterlassungsanspruch des klagenden Konkurrenten bejaht, weil die Werbung irreführend sei (§ 8 Abs. 1, § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Nr. 2 Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb). Die Werbung erwecke den unzutreffenden Eindruck, dass der Kunde einschränkungslos 180 Minuten in alle Netze telefonieren könne, ohne dass Telefonkosten anfielen. Tatsächlich könnten die Kunden mit dem „Startgeschenk“ jedoch bei Auslands- oder Mobilfunkgesprächen nur wesentlich kürzer telefonieren, in Mobilfunknetze nur 21 Minuten. Im Kern werde daher mit einer Gutschrift von 4,18 Euro und nicht mit Freiminuten geworben. Auch der Hinweis in der Fußnote ändere hieran nichts, weil schon die blickfangmäßige Werbung objektiv unrichtig gewesen sei. Außerdem verwirre die Fußnote mit der weiteren Formulierung „Die Freiminutengutschrift kann auch zu anderen Zeiten und Zielen genutzt werden“ und verstärke sogar noch die Irreführung.
Der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts hat nicht die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. Die Beklagte kann binnen einen Monats gegen die Entscheidung Nichtzulassungsbeschwerde einlegen.
Urteil vom 19.5.2009, Aktenzeichen I-20 U 77/08,
Vorinstanz: Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 8.2.2008, Aktenzeichen 38 O 143/06
(Quelle: PM des OLG Düsseldorf)
Fehlerhafte Musterwiderrufsbelehrung bei ebay…? II oder: neue Abmahnwelle wg. 40€-Klausel?
Mittwoch, 6. Mai 2009Wir hatten bereits vor einigen Monaten auf die Gefahren bei der Verwendung der von “ebay” bereitgestellten Musterwiderrufsbelehrung hingewiesen. Wir wiesen insbesondere darauf hin, dass die von “ebay” bereitgestellte Widerrufsbelehrung nur dann gefahrlos verwendet werden kann, wenn die darin enthaltene 40€-Klausel auch in den AGBs vereinbart ist. Ohne entsprechende Vereinbarung ist die Widerrufsbelehrung fehlerhaft – zumindest nach unserem Verständnis. Angeprangert wurde auch, dass “ebay” es unserer Meinung nach versäumt hat, Shop-Betreiber auf diesen Umstand hinzuweisen.
Hatte sich “ebay” auf unsere Anfrage im Februar noch sehr verhalten geäußert (vgl. hier), so wurde doch kurze Zeit später folgender Hinweis (das Ausrufungszeichen stammt von “ebay” und wurde vom Verfasser nicht hinzugefügt ;-) ) aufgenommen:
Falls Sie dem Verbraucher die Kosten der Rücksendung in diesen Fällen auferlegen möchten, müssen Sie auch eine entsprechende vertragliche Regelung in Ihre Artikelbeschreibung bzw. AGB einfügen!
Zwischenzeitlich sind wohl auch zwei bisher noch unveröffentlichte Entscheidungen (LG Bochum und LG Dortmund) ergangen, die anscheinend genau diesen Punkt (fehlerhafte Widerrufsbelehrung in Ermangelung einer Vereinbarung der 40€-Klausel) kritisieren.
In diversen Shop-Foren geht bereits die Angst vor neuen Abmahnwellen um. Gefährdet dürften hier insbesondere ebay-Shopper sein, die die Widerrufsbelehrung von “ebay” zwar übernommen, es aber versäumt haben, eine entsprechende Vereinbarung in die AGB zu integrieren.
(sjm)
Fehlerhafte Musterwiderrufsbelehrung bei ebay…?
Donnerstag, 26. Februar 2009Wieder einmal die Kaffeeküche unserer Kanzlei. Beim kurzen Plausch wurde heftig über die Widerrufsbelehrung diskutiert. Die Widerrufsbelehrung sorgt nicht nur in unserer Küche für erheblichen Diskussionsbedarf – auch der BGH hat sich bereits echtliche Male mit dieser Thematik auseinandergesetzt.
Zum 1. April 2008 trat die nicht mehr ganz neue Widerrufs- und Rückgabebelehrung (3. Verordnung zur Änderung der BGB-Informationspflichtverordnung) in Kraft und damit auch die von Online-Shop-Betreibern lang herbeigesehnte Musterwiderrufsbelehrung. Neu war die Flankierung der Belehrung durch
§ 14 BGB-InfoV, wonach ein Händler dann ordnungsgemäß belehrt, wenn dieser das amtliche Muster unverändert übernimmt. Das amtliche Muster bedarf jedoch “einiger” Ergänzungen, die Laien “hin und wieder” Schwierigkeiten bereiten. Einer dieser Ergänzungspunkte könnte nun – folgt man der Diskussion in unserer Küche – ganz erhebliche Schwierigkeiten verursachen. Sorgenkind ist der Gestaltungspunkt 8 der Musterwiderrufsbelehrung. Dort heißt es nämlich wie folgt:
Ist entsprechend § 357 Abs. 2 Satz 3 BGB eine Übernahme der Versandkosten durch den Verbraucher vereinbart worden, kann der Klammerzusatz weggelassen werden. Stattdessen ist hinter “zurücksenden” Folgendes einzufügen: “Sie haben die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurücksendenen Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt [...].
Das Problem liegt darin, dass entsprechend § 357 Abs. 2 Satz 3 BGB eine Übernahme der Versandkosten durch den Verbraucher vereinbart werden muss. Ist das nicht der Fall, darf die Kostenübernahme nicht in die Widerrufsbelehrung aufgenommen werden. Der vorherrschenden Auffassung in der Kanzleiküche zufolge wäre eine Belehrung, die ohne vertragliche Vereinbarung eine Kostenübernahme beinhaltet, fehlerhaft und damit abmahnfähig. Es bedarf also einer vertraglichen Vereinbarung bspw. in Form von AGBs. Ein Kollege wandte hiergegen ein, dass man ggf. die Aufnahme der Zahlungspflicht in die Widerrufsbelehrung als “vertragliche Vereinbarung” ansehen könnte. Dem steht aber entgegen, dass dann die Titulierung als “Belehrung” irreführend ist, da ein Verbraucher im Rahmen einer Belehrung vertragliche Vereinbarungen wohl nicht erwarten muss. Diskutiert man über die Widerrufsbelehrung, so kommt zwangsläufig irgendwann die Frage auf, wie große Verkaufsplattformen wie “ebay” damit verfahren. Ebay scheint dies offensichtlich nicht als problematisch anzusehen. Dort wird im Rechtsportal eine Musterbelehrung bereitgestellt, die eine Auferlegung von Rücksendekosten vorsieht, jedoch keinen Hinweis auf das Erfordernis einer vertraglichen Vereinbarung enthält (
vgl. hier).Möglicherweise ist die Aufnahme der Kostenübernahme in die Widerrufsbelehrung ohne die von § 357 Abs. 2 BGB geforderte vertragliche Vereinbarung ja doch unschädlich? Schließlich, so sollte man meinen, werden sich die Anwälte von ebay etwas dabei gedacht haben, als sie die Widerrufsbelehrung in das Rechtsportal eingestellt haben. Wir haben uns die Mühe gemacht bei ebay anzufragen. Die Antwort wollen wir unseren Lesern natürlich nicht vorenthalten:
Sehr geehrter Herr Dr. Mühlberger
besten Dank für Ihre Anfrage und Ihren Hinweis. Hierbei handelt es sich um eine ungeklärte Rechtsfrage, zu der noch keine oberlandesgerichtliche Rechtsprechung vorliegt. Wir empfehlen generell jedem Verkäufer sich im Zweifel rechtlich beraten zu lassen.
Mit freundlichen Grüßen,
Interessant. Zusammengefasst heißt das für den Laien – vorsichtig formuliert: wer sich der Widerrufsbelehrung des Rechtsportals bedient hat, ohne über eine entsprechende vertragliche Vereinbarung zu verfügen (und das dürften einige sein), sollte darüber nachdenken diese zu überarbeiten…Wir freuen uns über Beiträge.
(sjm)
IP|Expertennotizen: Fighting counterfeiting and piracy in the current economic climate
Donnerstag, 18. Dezember 2008by Dr. Duncan Matthews
Die Expertennotizen von IP|Notiz sollen ein Forum für Experten im sogenannten „Grünen Bereich” und daran angeschlossenen Rechtsgebieten bilden. Unser Ziel ist, damit den öffentlichen Austausch – auch im Medium Internet – in unseren Rechtsgebieten zu fördern und Praxis und Wissenschaft einander anzunähern. Die Transparenz des wissenschaftlichen Austausches für die Öffentlichkeit ist ein weiteres Ziel dieser Reihe.
I notice, in the current economic climate, that greater attention is being paid to the fact that trading conditions can be undermined by piracy and counterfeiting – and the fact that many of the infringing goods being sold on European markets originate from developing countries. The Organisation for Economic Co-operation and Development (OECD) has estimated that the international trade in pirated and counterfeit goods could amount to $200 billion worldwide.
The need to reduce levels of piracy and counterfeiting globally has led the World Customs Organisation (WCO) , the World Health Organisation (WHO) , Interpol to announce different initiatives on piracy and counterfeiting
Meanwhile the draft Anti-Counterfeiting Trade Agreement (ACTA) currently being discussed by developed country governments would introduce a new bilateral treaty to require trading partners to demonstrate new, higher standards of intellectual property enforcement than are set out in the TRIPS Agreement. You might have seen already that ACTA could criminalize peer-to-peer file sharing, subject iPods to border searches and allow internet service providers to monitor their customers’ communications.
The EU – like the United States – is also taking steps to require trading partners to strengthen the enforcement of intellectual property rights by updating the terms of its existing (and any future) trade agreements .
But news this week that the Irish Republic is willing to hold a second referendum on the EU’s Lisbon Treaty raises the prospect that a little-known new power will allow the European Parliament to have a greater say in any future intellectual property enforcement provisions of trade agreements signed by the EU.
Recently, I was asked to give evidence to the European Parliament’s Committee on International Trade about this. In the resulting report I pointed out that, (weiterlesen…)
Verzocken ärztlicher Leistungen im Internet?
Montag, 15. Dezember 2008Urteil des OLG München vom 13.03.2008, Az: 6 U 1623/07
Folgt man der Auffassung des OLG München (Urteil vom 13.03.2008, Az: 6 U 1623/07) stellt es ein Verzocken ärztlicher Leistung dar, wenn ein Internetplattformbetreiber Ärzten die Möglichkeit bietet, ein Kostenangebot oder einen Kostenvoranschlag eines Kollegen nachträglich – durch welche Einsparungen auch immer – ohne Untersuchung des Patienten zu unterbieten. Dieses Verzocken sei wettbewerbswidrig. Deshalb sei es nicht zu beanstanden, dass das LG München (Urteil vom 15.11.2006, Az: 1 HK O 7890/06) das Bereithalten der Internetplattform www.2te-zahnarztmeinung.de verboten hat.
Wieso von einem Verzocken die Rede ist und weshalb es wettbewerbswidrig sein soll, einen virtuellen Marktplatz zu schaffen, auf dem der Patient die Möglichkeit erhält, zwischen mehreren Angeboten zu wählen, will nicht so recht einleuchten. Umso weniger leuchtet es ein, wenn man bedenkt, dass es zig Internetplattformen gibt, mit Hilfe derer den Nutzern ermöglicht werden soll, das günstigste Angebot unter mehreren Dienstleistungen herauszufinden. Zu denken ist beispielsweise an die vielen Plattformen, auf denen z.B. Handwerker sich gegenseitig unterbieten können (so beispielsweise auf den Plattformen www.my-hammer.de, www.jobdoo.de, oder auch www.quotatis.de). Müsste es nicht in einer Marktwirtschaft, die sich dem Wettbewerb verschrieben hat, geradezu erwünscht sein, den für den Einzelnen zugänglichen Markt zu vergrößern? Und ist nicht permanent von Transparenz die Rede, die in unserem Wirtschaftsleben verlangt wird und die solche Internetplattformen bieten können?
Schaut man sich die auf o.g. Internetseite geschalteten Werbungen von Krankenkassen an, wird schnell klar, dass diese von der Plattform offensichtlich begeistert sind. Natürlich, schließlich verringert die Plattform auch ihre Kostenlast. Weniger erfreut sind die Konkurrenten. Die bayrischen Kassenzahnärzte reichten im Januar 2006 Klage beim Landgericht München ein. (weiterlesen…)