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	<title>IP&#124;Notiz &#187; UWG</title>
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	<description>Intellectual Property Rights im Blog</description>
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		<title>Verbraucherzentrale NRW mahnt wegen Flatrate-Werbung ab</title>
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		<pubDate>Mon, 03 Oct 2011 17:03:20 +0000</pubDate>
		<dc:creator>cen</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidungen]]></category>
		<category><![CDATA[UWG]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Verbraucher­zentrale NRW meldet, dass sie mehrere Mobilfunk-Firmen wegen ihrer Flat-Werbung (&#8220;unbegrenzt surfen&#8221;) abgemahnt und einstweilige Verfügungen erwirkt hat. Internet-Flat mit bis zu 7.200 kBit/s unbegrenzt surfen solange Sie wollen”, warb etwa die Firma 1&#38;1 (gmx.de, web.de), die Telekom (t-mobile.de) kreierte den Slogan: “Flatrate zum Highspeed-Surfen und E-Mailen (mit max. 7,2 Mbit/s)” und auch Vodafone [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Verbraucher­zentrale NRW meldet, dass sie mehrere Mobilfunk-Firmen wegen ihrer Flat-Werbung (&#8220;unbegrenzt surfen&#8221;) abgemahnt und einstweilige Verfügungen erwirkt hat.</p>
<table border="0" cellspacing="0" cellpadding="5">
<tbody>
<tr>
<td align="center" bgcolor="#ffffff">
<table width="168" border="0" cellspacing="0" cellpadding="3">
<tbody>
<tr>
<td align="center"></td>
</tr>
</tbody>
</table>
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p>Internet-Flat mit bis zu 7.200 kBit/s unbegrenzt surfen solange Sie wollen”, warb etwa die Firma 1&amp;1 (gmx.de, web.de), die Telekom (t-mobile.de) kreierte den Slogan: “Flatrate zum Highspeed-Surfen und E-Mailen (mit max. 7,2 Mbit/s)” und auch Vodafone versprach für die “SuperFlat Internet Mobil”: “Surfen Sie unbegrenzt im Internet”.</p>
<p>Doch den Unterschied zwischen Werbung und Wirklichkeit zeigte der Blick ins Kleingedruckte. Dort behielten sich die Firmen vor, die Übertragungsge­schwindigkeit nach Nutzung eines Datenvolumens von 500 (1&amp;1) bzw. 300 Megabyte im Monat (entspricht grob gerechnet Internetvi­deos in Spielfilmlänge) auf GPRS-Niveau (maximal 64 Kilobit pro Sekunde im Download) zu drosseln: ein Leistungsschwund von 99,1 Prozent.</p>
<p>Per einstweiliger Verfügung (nicht rechtskräftig) ist die Verbraucher­zentrale NRW nun rechtlich gegen die vier Anbieter vorgegangen. Die vorläufige Bilanz: Die Richter untersagten die monierte Flatrate-Wer­bung im Internet. Alle Webseiten wurden mittlerweile geändert.</p>
<p>Ins Visier nehmen die Düsseldorfer Konsumentenschützer aber auch Tarifbezeichnungen. So suggerieren die “UMTS-Flat” und die “Flat Komplett 3G” dauerhaftes High-Speed-Internet. Ob das als Irreführung zu bewerten ist, lässt die Verbraucherzentrale NRW nun vor Gericht klären.</p>
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		<title>BGH: Verwendung von ähnlichen Bildmotiven bei Druckerpatronen</title>
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		<pubDate>Mon, 03 Oct 2011 16:48:26 +0000</pubDate>
		<dc:creator>cen</dc:creator>
				<category><![CDATA[UWG]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Klägerin, die EPSON Deutschland GmbH, produziert und vertreibt Drucker und hierzu passende Farbpatronen, auf denen sie seit Mitte 2002 neben der Artikelnummer und der Bezeichnung der Drucker, für die sie geeignet sind, Bildmotive wie Teddybären, Badeentchen oder Sonnenschirme anbringt, die ebenfalls die Zuordnung der jeweiligen Patrone zum passenden Drucker erlauben. Die Bildmotive sind in [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Die Klägerin, die EPSON Deutschland GmbH, produziert und vertreibt Drucker und hierzu passende Farbpatronen, auf denen sie seit Mitte 2002 neben der Artikelnummer und der Bezeichnung der Drucker, für die sie geeignet sind, Bildmotive wie Teddybären, Badeentchen oder Sonnenschirme anbringt, die ebenfalls die Zuordnung der jeweiligen Patrone zum passenden Drucker erlauben. Die Bildmotive sind in der Farbe der in der Patrone jeweils enthaltenen Tinte gehalten. Bei Patronen mit verschiedenen Farben findet sich das Bildmotiv für jede Farbe einmal auf der Verpackung.</p>
<p align="justify">Die Beklagten gehören zum Pelikan-Konzern, der ebenfalls u.a. Tintenerzeugnisse herstellt. Das Sortiment der Beklagten umfasst auch für Drucker anderer Hersteller geeignete Patronen, darunter solche für EPSON-Drucker. Die Verpackungen ihrer Patronen zeigen ähnliche Bildmotive wie die Motive, die EPSON verwendet.</p>
<p align="justify">Nach Ansicht der Klägerin ist diese Übernahme der Bildmotive insbesondere wegen unzulässiger Rufausnutzung unlauter. Das Landgericht hat ihrer Klage auf Unterlassung, Auskunft und Feststellung der Schadensersatzpflicht stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hatte nur in geringem Umfang Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat nunmehr die Urteile der Vorinstanzen aufgehoben und die Klage abgewiesen.</p>
<p align="justify">Das Berufungsgericht hatte eine unlautere Rufbeeinträchtigung mit der Begründung bejaht, die Verwendung der drei Bildmotive durch die Beklagte schwäche zwangsläufig deren Zuordnung zum Unternehmen der Klägerin und sei unlauter, weil sie über das Maß hinausgehe, das mit vergleichender Werbung notwendigerweise verbunden sei. Nach der hier heranzuziehenden Bestimmung (§ 6 Abs. 2 Nr. 4 Fall 2 UWG, Art. 5 Buchst. d der Richtlinie über irreführende und vergleichende Werbung) ist jedoch eine vergleichende Werbung nur dann unzulässig, wenn sie das fremde Zeichen herabsetzt oder verunglimpft. Eine Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft, die das Berufungsgericht als ausreichend angesehen hat, steht der Beeinträchtigung des Rufs nicht gleich.</p>
<p align="justify">In Betracht zu ziehen war daneben eine Rufausnutzung, die ebenfalls zur Unzulässigkeit der vergleichenden Werbung führen kann, vom Berufungsgericht aber nicht im Einzelnen geprüft worden war. Im Streitfall kommt jedoch &#8211; so der Bundesgerichtshof &#8211; ein Verbot wegen Rufausnutzung nicht in Betracht. Im Rahmen einer vergleichenden Werbung ist eine Rufausnutzung häufig unvermeidbar. Ob der Werbende, der im Rahmen der vergleichenden Werbung auf ein fremdes Produkt Bezug nimmt, auf eine schonendere Form der Bezugnahme verwiesen werden kann, ist eine Frage, die nur aufgrund einer Abwägung der Interessen des Werbenden, des betroffenen Zeicheninhabers und der Verbraucher beantwortet werden kann. Da sich aber die Besitzer von EPSON-Druckern auch nach dem Vortrag der Klägerin vor allem an den Bildmotiven orientieren, muss es den Beklagten auch im Interesse der Verbraucher erlaubt sein, zur Kennzeichnung der verschiedenen Drucker nicht nur auf die Bestellnummern, sondern &#8211; in abgewandelter Form &#8211; auch auf die Bildmotive zu verweisen.</p>
<p align="justify">Urteil vom 28. September 2011 - I ZR 48/10 &#8211; Teddybär</p>
<p align="justify">LG Düsseldorf - Urteil vom 18. Juli 2008 - 38 O 185/07</p>
<p align="justify">OLG Düsseldorf - Urteil vom 9. Februar 2010 - 20 U 190/08</p>
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		<title>Downloadempfehlung</title>
		<link>http://www.ip-notiz.de/downloadempfehlung/2011/03/03/</link>
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		<pubDate>Thu, 03 Mar 2011 18:29:24 +0000</pubDate>
		<dc:creator>cen</dc:creator>
				<category><![CDATA[UWG]]></category>

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		<description><![CDATA[Skript: Werberecht (UWG und Lebensmittelwerberecht) von der Universität Marburg. Schön insbesondere die Berücksichtigung des Lebensmittelwerberechts! Autoren sind Michael Kling und Matthias Scheck. Hier geht&#8217;s zum .pdf.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Skript: Werberecht (UWG und Lebensmittelwerberecht) von der Universität Marburg. Schön insbesondere die Berücksichtigung des Lebensmittelwerberechts! Autoren sind Michael Kling und Matthias Scheck.</p>
<p><a href="http://www.uni-marburg.de/fb01/lehrstuehle/zivilrecht/kling/lebensmittelrechtsakademie/ws1011/manuskript.pdf">Hier geht&#8217;s zum .pdf.</a></p>
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		<title>BGH: zur Zulässigkeit von Werbeanrufen</title>
		<link>http://www.ip-notiz.de/bgh-zur-zulassigkeit-von-werbeanrufen/2011/02/15/</link>
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		<pubDate>Tue, 15 Feb 2011 09:20:00 +0000</pubDate>
		<dc:creator>cen</dc:creator>
				<category><![CDATA[UWG]]></category>

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		<description><![CDATA[Die strengen Anforderungen, die das deutsche Recht an die Zulässigkeit von Werbeanrufen bei Verbrauchern stellt, sind mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar. Das hat der u.a. für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschieden. Die AOK Plus, die Allgemeine Ortskrankenkasse für Sachsen und Thüringen, hatte sich im Jahr 2003 gegenüber der Verbraucherzentrale Sachsen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die strengen Anforderungen, die das deutsche Recht an die Zulässigkeit von Werbeanrufen bei Verbrauchern stellt, sind mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar. Das hat der u.a. für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschieden.</p>
<p>Die AOK Plus, die Allgemeine Ortskrankenkasse für Sachsen und Thüringen, hatte sich im Jahr 2003 gegenüber der Verbraucherzentrale Sachsen verpflichtet, es zu unterlassen, Verbraucher ohne deren Einverständnis zu Werbezwecken anzurufen. Ferner hatte sie sich verpflichtet, für jeden Verstoß eine Vertragsstrafe von 5.000 € zu zahlen. Im September 2008 erhielten zwei Verbraucher Werbeanrufe von einem Call-Center, das von der AOK Plus beauftragt worden war. Die Verbraucherzentrale hat die AOK Plus daraufhin auf Zahlung von 10.000 € in Anspruch genommen.</p>
<p>Die beklagte AOK hat behauptet, die Einwilligung der Angerufenen im sog. Double-Opt-In-Verfahren erhalten zu haben: Die Verbraucher hätten an Online-Gewinnspielen teilgenommen, dort ihre Telefonnummer angegeben und durch Markieren eines Feldes ihr Einverständnis auch mit Telefonwerbung erklärt. Daraufhin sei ihnen eine E-Mail mit dem Hinweis auf die Einschreibung für das Gewinnspiel (sog. &#8220;Check-Mail&#8221;) an die angegebene E-Mail-Adresse übersandt worden, die sie durch Anklicken eines darin enthaltenen Links bestätigt hätten.</p>
<p>Die Klage der Verbraucherzentrale war vor dem Landgericht und dem OLG Dresden erfolgreich.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Beklagten zurückgewiesen. Das deutsche Recht geht zwar damit, dass es unaufgeforderte Werbeanrufe stets als unzumutbare Belästigung und damit als unlauter einstuft, über die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken der Europäischen Union hinaus. Aufgrund einer in der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation enthaltenen Öffnungsklausel ist der deutsche Gesetzgeber aber berechtigt, Telefonwerbung gegenüber Verbrauchern generell von deren vorherigem ausdrücklichen Einverständnis abhängig zu machen (sog. &#8220;opt in&#8221;).</p>
<p>Im Streitfall hatte &#8211; so der BGH &#8211; die beklagte AOK das Einverständnis der angerufenen Verbraucher nicht nachgewiesen. Für diesen Nachweis kommt insbesondere der Ausdruck einer E-Mail des angerufenen Verbrauchers in Betracht, in der er sich ausdrücklich mit der Werbung einverstanden erklärt. Die Speicherung der entsprechenden E-Mail ist dem Werbenden ohne weiteres möglich und zumutbar. Diesen Nachweis hat die beklagte AOK nicht geführt, sondern sich nur allgemein auf die Einhaltung des Double-Opt-In-Verfahrens berufen.</p>
<p>Dieses elektronisch durchgeführte Double-Opt-In-Verfahren ist von vornherein ungeeignet, um ein Einverständnis von Verbrauchern mit Werbeanrufen zu belegen. Zwar kann bei Vorlage der dabei angeforderten elektronischen Bestätigung angenommen werden, dass der &#8211; die Einwilligung in Werbeanrufe enthaltende &#8211; Teilnahmeantrag für das Online-Gewinnspiel tatsächlich von der angegebenen E-Mail-Adresse stammt. Damit ist aber nicht sichergestellt, dass es sich bei der angegebenen Telefonnummer tatsächlich um den Anschluss des Absenders der Bestätigungs-E-Mail handelt. Es kann zahlreiche Gründe für die versehentliche oder vorsätzliche Eintragung einer falschen Telefonnummer geben. Das Gesetz verlangt aber zwingend, dass der konkret angerufene Teilnehmer vor dem Werbeanruf ausdrücklich sein Einverständnis erklärt hat.</p>
<p>Urteil vom 10. Februar 2011 &#8211; I ZR 164/09 &#8211; Telefonaktion II</p>
<p>LG Dresden &#8211; Urteil vom 8. April 2009 &#8211; 42 HKO 42/08</p>
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		<title>Horst-Peter Götting, Axel Nordemann, UWG-Handkommentar sowie Karl-Heinz Fezer, Lauterkeitsrecht</title>
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		<pubDate>Tue, 28 Sep 2010 13:12:56 +0000</pubDate>
		<dc:creator>cen</dc:creator>
				<category><![CDATA[UWG]]></category>

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		<description><![CDATA[Zwei wichtige Wortmeldungen auf dem Gebiet des Wettbewerbsrechs sind in letzter Zeit erschienen: Zum einen der &#8220;Götting/Nordemann&#8221;, zum anderen der &#8220;Fezer&#8221;. Um beide Kommentare wird man in Zukunft kaum herumkommen. Der Handkommentar von Götting/Nordemann zeichnet sich natürlich im Vergleich zum Fezer durch Kompaktheit aus: etwa 1.500 Seiten lassen ihn als geeignetes Werkzeug für Studenten oder [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://www.ip-notiz.de/wp-content/uploads/2010/08/31o5IILWj9L._SL500_AA300_.jpg"><img class="alignleft size-full wp-image-2991" title="31o5IILWj9L._SL500_AA300_" src="http://www.ip-notiz.de/wp-content/uploads/2010/08/31o5IILWj9L._SL500_AA300_.jpg" alt="" width="173" height="173" /></a>Zwei wichtige Wortmeldungen auf dem Gebiet des Wettbewerbsrechs sind in letzter Zeit erschienen: Zum einen der &#8220;Götting/Nordemann&#8221;, zum anderen der &#8220;Fezer&#8221;. Um beide Kommentare wird man in Zukunft kaum herumkommen.</p>
<p>Der Handkommentar von Götting/Nordemann zeichnet sich natürlich im Vergleich zum Fezer durch Kompaktheit aus: etwa 1.500 Seiten lassen ihn als geeignetes Werkzeug für Studenten oder auch auf dem Schreibtisch des Anwalts erscheinen. Damit ist er allerdings ausführlicher als das Standardwerk Piper/Ohly/Sosnitza, das mit etwa 1.200 Seiten auskommt. Zudem verzichtet der Götting/Nordemann auf das dünne Papier, so dass man es doch mit einem schwergewichtigen Buch zu tun hat.</p>
<p>Die Autorenriege des Götting/Nordemann setzt sich im Wesentlichen aus zwei Teilen zusammen. Da wäre zunächst die &#8220;Dresdner&#8221; Autorenriege Götting, Albert, Kaiser, SchwippsTrepper, Wündisch, zum anderen die Fraktion von Boehmert &amp; Boehmert, Nordemann, Schmitz-Fohrmann, Schwab, Wirtz &#8211; alles Spezialisten, es darf allerdings doch die grundsätzliche Frage gestellt werden, ob nicht diese gemeinschaftliche Produktionsweise in einem Kommentar wie diesem rechtspolitisch Fragen aufwirft? Es mag zwar übliche Praxis sein, dennoch kommt es uns doch etwas überraschen vor, dass letztlich (fast) ein Gericht und eine Kanzlei für den gesamten Kommentar verantwortlich zeichnen.</p>
<p>Der Kommentar überzeugt inhaltlich auf ganzer Linie. Hier kann den Autoren kein Vorwurf gemacht werden, im Gegenteil: Das Buch wird sicherlich seine Anhänger finden und vielleicht auch dem Standardwerk &#8220;Piper&#8221; den ein oder anderen Stammkunden abjagen können. Ein gelungener Einstannd!</p>
<p>In ganz anderen Sphären allerdings bewegt sich das zweite hier vorzustellende Werk:</p>
<p><a href="http://www.ip-notiz.de/wp-content/uploads/2010/08/41KIFl5PenL._SL500_AA300_.jpg"><img class="alignleft size-full wp-image-2992" title="41KIFl5PenL._SL500_AA300_" src="http://www.ip-notiz.de/wp-content/uploads/2010/08/41KIFl5PenL._SL500_AA300_.jpg" alt="" width="208" height="208" /></a>Der <em>Fezer </em>ist da. Die 2. Auflage des Großkommentars zum Wettbewerbsrecht wartet mit immerhin 4.700 Seiten auf, auf denen kaum eine wettbewerbsrechtliche Frage unbehandelt bleiben dürfte.</p>
<p>Wichtigste Neuerungen sind die Berücksichtigung der Umsetzung der EU-Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Rechtsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern (2005/29/EG) eine umfangreiche Kommentierung zur Schwarzen Liste sowie die Kommentierung des Telefonwerbegesetzes.</p>
<p>Eine &#8220;Nische&#8221; des Fezer dürfte die umfangreiche Beschäftigung mit Spezialthemen des Wettbewerbsrechts sein. Von Rechtsanwalts- oder Kosmetikwerbung über Umweltzeichen,  bis hin zu Informationspflichten im Internet, Vertriebsbindungsrechts und vielem mehr kommentiert der Fezer ausführlich und nimmt Stellung zu allen wichtigen Themen.</p>
<p>Der Blick bleibt dabei nicht auf das deutsche Recht beschränkt. wie auch schon bei Piper/Ohly, gibt auch der Fezer eine konsequente Antwort auf die zunehmende Europäisierung des Wettbewerbsrechts, indem er auch den Blick über den deutschen Tellerrand wirft und die europäische Perspektive aufzeigt. Gut so &#8211; mehr davon!</p>
<p>Der Fezer wendet sich natürlich an Richter und Rechtsanwälte sowie Unternehmen, aber auch Verbraucherschutzverbände, Handelskammern und Wirtschaftsverbände dürften im Fezer ein kompetentes Nachschlagewerk finden. Es kann allerdings davon ausgegangen werden, dass gerade viele Firmen sich auch mit den kleineren <a href="http://www.ip-notiz.de/iprezension-ansgar-ohlyolaf-sosnitza-gesetz-gegen-den-unlauteren-wettbewerb/2010/01/17/">Piper/Ohly/Sosnitza</a> oder eben dem Götting/Nordemann wohlfühlen dürften.</p>
<p><em>Horst-Peter Götting, Axel Nordemann (Hrsg.), UWG-Handkommentar, Nomos Verlag, 1. Auflage 2010, 1456 Seiten, ISBN: 978-3832944650</em></p>
<p><em>Karl-Heinz Fezer (Hrsg.), Lauterkeitsrecht, Verlag C.H. Beck, 2. Auflage, 2010, 3500 Seiten, ISBN 978-3-406-57895-3, 1. Band: Lauterkeitsrecht §§ 1-4, 2. Band Lauterkeitsrecht §§ 5-20<br />
</em></p>
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		</item>
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		<title>IP&#124;Rezension: Matthias Pierson; Thomas Ahrens; Karsten Fischer, Recht des geistigen Eigentums</title>
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		<pubDate>Tue, 31 Aug 2010 10:28:05 +0000</pubDate>
		<dc:creator>cen</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Designrecht]]></category>
		<category><![CDATA[IP|Rezension]]></category>
		<category><![CDATA[Markenrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Patentrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>
		<category><![CDATA[UWG]]></category>

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		<description><![CDATA[Im &#8220;Recht des geistigen Eigentums&#8221; finden wir eine Gesamtdarstellung des IP-Law, inklusive des Rechtsbereichs Urheberrecht. Es handelt sich um die zweite Auflage, EPÜ 2000, UWG-Reform 2004, GeschmacksmusterG, Durchsetzungsgesetz sowie die beiden &#8220;Körbe&#8221; des UrhG sind enthalten. Das Buch ist gut geschrieben, mit interessanten Abbildungen versehen (zu wenige! Siehe nur die schöne Grafik zum Thema &#8220;Benutzungsschonfrist [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://www.ip-notiz.de/wp-content/uploads/2010/08/41aRicJF0CL._SS500_.jpg"><img class="alignleft size-medium wp-image-2976" title="41aRicJF0CL._SS500_" src="http://www.ip-notiz.de/wp-content/uploads/2010/08/41aRicJF0CL._SS500_-300x300.jpg" alt="" width="242" height="242" /></a>Im &#8220;Recht des geistigen Eigentums&#8221; finden wir eine Gesamtdarstellung des IP-Law, inklusive des Rechtsbereichs Urheberrecht. Es handelt sich um die zweite Auflage, EPÜ 2000, UWG-Reform 2004, GeschmacksmusterG, Durchsetzungsgesetz sowie die beiden &#8220;Körbe&#8221; des UrhG sind enthalten.</p>
<p>Das Buch ist gut geschrieben, mit interessanten Abbildungen versehen (zu wenige! Siehe nur die schöne Grafik zum Thema &#8220;Benutzungsschonfrist und Zeiträume der rechtserhaltenden Benutzun auf S. 222) und beschränkt sich im Wesentlichen auf die Wiedergabe und Zusammenfassung des bekannten Wissens. Es ist insofern kein &#8220;großes&#8221; Lehrbuch, das rechtsfortbildend oder meinungslastig wirkt, sondern eher ein Werk, das jeder Student ruhigen Gewissens lesen kann, ohne Sorgen haben zu müssen, zu sehr in Mindermeinungsfallen zu tappen.</p>
<p>Das Buch richtet sich nicht ausschließlich an Juristen. Insofern sind besonders die Darstellungen der technischen Schutzrechte gelungen und ausführlich. Einziger Kritikpunkt könnte die Ausführlichkeit des Buches sein: mit knapp 480 Seiten ist es schon ein ziemlicher Brummer, der viele Studenten abschrecken könnte. Insgesamt aber eine sehr solide Arbeit, die aber überraschend wenig verbreitet ist.</p>
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		<title>Freie Referendarstelle bei der Kommission</title>
		<link>http://www.ip-notiz.de/freie-referendarstelle-bei-der-kommission/2010/05/19/</link>
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		<pubDate>Wed, 19 May 2010 14:20:53 +0000</pubDate>
		<dc:creator>cen</dc:creator>
				<category><![CDATA[UWG]]></category>

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		<description><![CDATA[Das DG COMP Referat C3 in der DG Wettbewerb ist derzeit auf der Suche nach Rechtsreferendaren ab dem 1.Oktober 2010. Das Referat beschäftigt sich mit Antitrust-Fällen im Bereich &#8220;IT, Internet und Unterhaltungselektronik&#8221; (d.h. vorrangig Artikel 102 Fälle wie die gegen Microsoft und Intel). Rechtsreferendare werden dort regelmäßig direkt in die Fallbearbeitung einbezogen und haben so [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das <a href="http://ec.europa.eu/competition/index_en.html">DG COMP</a> Referat C3 in der DG Wettbewerb ist derzeit auf der Suche nach Rechtsreferendaren ab dem 1.Oktober 2010. Das Referat beschäftigt sich mit Antitrust-Fällen im Bereich &#8220;IT, Internet und Unterhaltungselektronik&#8221; (d.h. vorrangig Artikel 102 Fälle wie die gegen Microsoft und Intel). Rechtsreferendare werden dort regelmäßig direkt in die Fallbearbeitung einbezogen und haben so die Möglichkeit, einen guten Einblick in die tägliche Arbeit eines case handlers und den generellen Ablauf von Wettbewerbsverfahren zu erhalten. Vorkenntnisse im Bereich des Wettbewerbsrechts sind daher ebenso Voraussetzung wie sehr gute Englischkenntnisse.</p>
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		<item>
		<title>BGH: Werbung &#8220;Nur heute ohne 19 % Mehrwertsteuer&#8221; zulässig</title>
		<link>http://www.ip-notiz.de/bgh-werbung-nur-heute-ohne-19-mehrwertsteuer-zulassig/2010/04/01/</link>
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		<pubDate>Thu, 01 Apr 2010 07:54:19 +0000</pubDate>
		<dc:creator>cen</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Entscheidungen]]></category>
		<category><![CDATA[UWG]]></category>

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		<description><![CDATA[Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass eine Werbung mit der Angabe &#8220;Nur heute Haushaltsgroßgeräte ohne 19% Mehrwertsteuer&#8221; Verbraucher auch dann nicht in unangemessener und unsachlicher Weise im Sinne von §§ 3 und 4 Nr. 1 UWG bei ihrer Kaufentscheidung beeinflusst, wenn die Werbung erst am Tag des [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass eine Werbung mit der Angabe &#8220;Nur heute Haushaltsgroßgeräte ohne 19% Mehrwertsteuer&#8221; Verbraucher auch dann nicht in unangemessener und unsachlicher Weise im Sinne von §§ 3 und 4 Nr. 1 UWG bei ihrer Kaufentscheidung beeinflusst, wenn die Werbung erst am Tag des in Aussicht gestellten Rabattes erscheint.</p>
<p>Die Parteien sind Wettbewerber u. a. auf dem Gebiet des Handels mit Haushaltsgeräten. Die Beklagten warben am 4. Januar 2007 unmittelbar nach der Heraufsetzung der Mehrwertsteuer von 16 auf 19% im Internet mit einer Anzeige, die den Hinweis enthielt &#8220;Nur heute, 4. Januar, Haushaltsgroßgeräte ohne 19% Mehrwertsteuer&#8221;. Die Klägerin hat die Werbung als wettbewerbswidrig beanstandet, weil die Preisvergünstigung nur am Tag des Erscheinens der Werbung gewährt worden sei mit der Folge, dass jedenfalls berufstätigen Verbrauchern ein Preisvergleich aufgrund des von der Werbung erzeugten Zeitdrucks nicht mehr möglich gewesen sei. Die Vorinstanzen haben die Beklagten antragsgemäß zur Unterlassung verurteilt.</p>
<p>Auf die Revision der Beklagten hat der Bundesgerichtshof die Klage abgewiesen. Er hat in der beanstandeten Werbung keine unsachliche Beeinflussung der Verbraucher gesehen. Abzustellen ist auf den mündigen Verbraucher, der &#8211; so der BGH &#8211; mit einem solchen Kaufanreiz in rationaler Weise umgehen kann. Selbst wenn Verbraucher keine Gelegenheit zu einem ausführlichen Preisvergleich haben sollten, werden sie allein aufgrund der Werbung keine unüberlegten Kaufentschlüsse treffen. Das schließt die Möglichkeit ein, dass sich einzelne Verbraucher auch ohne Preisvergleich zu einem Kauf entschließen und dadurch riskieren, dass ihnen ein noch günstigeres Angebot eines Mitbewerbers der Beklagten entgeht.</p>
<p>Urteil vom 31. März 2010 &#8211; I ZR 75/08</p>
<p>LG Stuttgart, Urteil vom 28. September 2007 &#8211; 33 O 68/07 KfH</p>
<p>OLG Stuttgart, Urteil vom 17. April 2008 &#8211; 2 U 82/07</p>
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		</item>
		<item>
		<title>IP&#124;Webnotizen VII</title>
		<link>http://www.ip-notiz.de/ipwebnotizen-vii/2010/02/05/</link>
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		<pubDate>Fri, 05 Feb 2010 08:00:01 +0000</pubDate>
		<dc:creator>cen</dc:creator>
				<category><![CDATA[IP|Webnotizen]]></category>
		<category><![CDATA[IT]]></category>
		<category><![CDATA[Markenrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Medienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Musik]]></category>
		<category><![CDATA[P2P/Abmahnung]]></category>
		<category><![CDATA[UWG]]></category>

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		<description><![CDATA[EMI in Schwierigkeiten Umckaloabo I Umckaloabo II Neues Logo für die GEZ LG Hamburg: Abmahnung als Email Die lustigste Abmahnung des Jahres Veranstaltung: Transmediale Berlin Bundesnetzagentur verhängt Bußgelder]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://www.welt.de/wirtschaft/article6260688/Musikverlag-Emi-warnt-vor-Zahlungsproblemen.html">EMI in Schwierigkeiten </a></p>
<p><a href="http://www.epo.de/index.php?option=com_content&amp;view=article&amp;id=5797:europaeisches-patentamt-widerruft-pelargonium-patent-&amp;catid=14&amp;Itemid=88">Umckaloabo I</a></p>
<p><a href="http://www.umckaloabo.de/">Umckaloabo II</a></p>
<p><a href="http://www.designtagebuch.de/neues-logo-fuer-gez/">Neues Logo für die GEZ</a></p>
<p><a href="http://www.wb-law.de/news/e-commerce/1377/lg-hamburg-abmahnungen-auch-per-e-mail-moeglich-urteil-nun-im-volltext/">LG Hamburg: Abmahnung als Email</a></p>
<p><a href="http://www.spiegel.de/netzwelt/web/0,1518,673278,00.html">Die lustigste Abmahnung des Jahres</a></p>
<p><a href="http://www.transmediale.de/">Veranstaltung: Transmediale Berlin</a></p>
<p><a href="http://www.it-times.de/news/pressemitteilung/datum/2010/01/29/bundesnetzagentur-verhaengt-bussgelder-in-hoehe-von-einer-halben-million-euro-wegen-unerlaubter-tele/">Bundesnetzagentur verhängt Bußgelder</a></p>
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		<title>IP&#124;Rezension: Ansgar Ohly/Olaf Sosnitza; Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb</title>
		<link>http://www.ip-notiz.de/iprezension-ansgar-ohlyolaf-sosnitza-gesetz-gegen-den-unlauteren-wettbewerb/2010/01/17/</link>
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		<pubDate>Sun, 17 Jan 2010 13:55:28 +0000</pubDate>
		<dc:creator>cen</dc:creator>
				<category><![CDATA[IP|Rezension]]></category>
		<category><![CDATA[UWG]]></category>

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		<description><![CDATA[Prof. Ansgar Ohly von der Universität Bayreuth und Prof. Olaf Sosnitza aus Würzburg &#8211; unseren Lesern bereits durch die von ihm veröffentlichte Fallsammlung bekannt &#8211; haben ihre Neuauflage des ehemals Piper/Ohly nun herausgebracht. Somit ist von den ursprünglichen Autoren, Piper und Köhler, keiner mehr an Bord, das Format hat sich (schon in der vierten Auflage) [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://www.ip-notiz.de/wp-content/uploads/2010/01/9783406594618_large.jpg"><img class="alignleft size-full wp-image-2632" title="9783406594618_large" src="http://www.ip-notiz.de/wp-content/uploads/2010/01/9783406594618_large.jpg" alt="" width="160" height="257" /></a>Prof. Ansgar Ohly von der Universität Bayreuth und Prof. Olaf Sosnitza aus Würzburg &#8211; <a href="http://www.ip-notiz.de/bayreuther-franksosnitza-olaf-falle-zum-gewerblichen-rechtsschutz-und-urheberrecht/2008/04/28/">unseren Lesern bereits durch die von ihm veröffentlichte Fallsammlung bekannt</a> &#8211; haben ihre Neuauflage des ehemals <em>Piper/Ohly </em>nun herausgebracht. Somit ist von den ursprünglichen Autoren, Piper und Köhler, keiner mehr an Bord, das Format hat sich (schon in der vierten Auflage) geändert, der Kommentar allerdings bleibt so relevant wie eh und je. </p>
<p>Die Neuerscheinung berücksichtigt die UWG-Novelle von 2008, wobei insbesondere die Änderungen von §§ 3, 5, 7 interessant sind Auch die Änderungen durch das Gesetz zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung sowie die &#8220;Schwarze Liste&#8221; sind berücksichtigt. Wem dies nicht ausreicht, wer sich also tiefergehende Informationen bezüglich der sog. Schwarzen Liste wünscht, dem sei an dieser Stelle das Buch <a href="http://www.ip-notiz.de/iprezension-eike-bullesbach-auslegung-der-irrefuhrenden-geschaftspraktiken-des-anhangs-i-der-richtlinie-200529eg-uber-unlautere-geschaftspraktiken/2008/12/02/">Auslegung der irreführenden Geschäftspraktiken des Anhangs I der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken</a> von Eike Büllesbach empfohlen, das wir an anderer Stelle besprochen haben.</p>
<p>Wie stehts im Fall der Reihe Praxiskommentar glänzt der Piper/Ohly/Sosnitza mit starkem Bezug zur Rechtssprechungspraxis (immerhin z.B. neun Einzelfälle bei der &#8220;Ausnutzung von Angst&#8221;). Hierbei sei erwähnt, dass nicht nur die deutsche, sondern in lobenswertem Ausmaß auch die europäische Praxis ausführlich zu Wort kommen. Überhaupt ist der dem Bereich angemessene Bezug zum europäischen Recht stehts spürbar, was sehr angenehm ist.</p>
<p>Überraschend für den kompakten Kommentar ist die ausführliche Einführung (von Ohly), welche immerhin die ersten ca. 150 Seiten des Buches ausmacht. Auch hier sei wiederum die internationale Orientierung gelobt, die sogar gewisse rechtsvergleichende Elemente einfließen lässt: neben ausführlicheren Kurzberichten zu Nachbarn wie Italien oder Österreich finden sich auch Rechtsquellen- und Literaturhinweise zu Australien, China, Japan etc.</p>
<p>Das Wichtigste bleibt allerdings nach wie vor der Praxisbezug, der das Buch zu einem Standardwerk macht. Die übliche Klientel &#8211; Richter, Anwälte, Wettbewerbsvereine, Datenschützer (?) dürften auch mit der Neuauflage hochzufrieden sein.</p>
<p><em>Ohly, Ansgar/Sosnitza, Olaf; Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, Verlag C.H. Beck, 5., neu bearbeitete Auflage, 2010, 1257 Seiten, ISBN 978-3-406-59461-8</em></p>
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		</item>
		<item>
		<title>IP&#124;Rezension: Eisenmann, Hartmut, Jautz / Ulrich; Grundriss Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht</title>
		<link>http://www.ip-notiz.de/iprezension-eisenmann-hartmut-jautz-ulrich-grundriss-gewerblicher-rechtsschutz-und-urheberrecht/2010/01/11/</link>
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		<pubDate>Mon, 11 Jan 2010 16:15:56 +0000</pubDate>
		<dc:creator>cen</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Designrecht]]></category>
		<category><![CDATA[IP|Rezension]]></category>
		<category><![CDATA[Markenrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Patentrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>
		<category><![CDATA[UWG]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Eisenmann/Jautz ist nunmehr in der 8. Auflage erschienen (inkl. der Neuerungen im UWG u. UrhG), Grund genug, das einzige Skript zum Thema Gewerblicher Rechtsschutz vorzustellen. Die Reihe &#8220;Start ins Rechtsgebiet&#8221; von C. F. Müller ist mittlerweile ja in einem neuen Outfit an der Start gegangen, inhaltlich hat sich optisch allerdings nicht viel verändert. Noch [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://www.ip-notiz.de/wp-content/uploads/2010/01/a1b865daa05.jpg"><img class="alignleft size-full wp-image-2614" title="a1b865daa05" src="http://www.ip-notiz.de/wp-content/uploads/2010/01/a1b865daa05.jpg" alt="" width="100" height="142" /></a>Der Eisenmann/Jautz ist nunmehr in der 8. Auflage erschienen (inkl. der Neuerungen im UWG u. UrhG), Grund genug, das einzige Skript zum Thema Gewerblicher Rechtsschutz vorzustellen.</p>
<p>Die Reihe &#8220;Start ins Rechtsgebiet&#8221; von C. F. Müller ist mittlerweile ja in einem neuen Outfit an der Start gegangen, inhaltlich hat sich optisch allerdings nicht viel verändert. Noch immer wird durch intelligente Fettung auf die wichtigen Dinge hingewiesen, die Gliederung bleibt stets verständlich, was ein dickes Plus darstellt. Wozu in den Skripten die Randnummern angegeben werden ist uns nicht ganz ersichtlich aber schaden tut es auch nicht. Schade ist bei diesem konkreten Skript<a href="http://www.ip-notiz.de/iprezension-peter-lutz-grundriss-des-urheberrechts/2009/08/06/"> im Vergleich zu dem von uns zuletzt besprochenen Lutz</a>, dass weder Fußnoten uns tiefer in die Thematik führen noch Wiederholungsfragen angeboten werden, die dem Einsteiger einen zusätzlichen Lerneffekt bieten.</p>
<p>Inhaltlich ist das Buch in acht Abschnitte gegliedert, wobei der Gewerbliche Rechtsschutz sowie das Urheberrecht und das Wettbewerbsrecht besprochen werden. Man kann sich daher bereits vorstellen, dass das Skript nicht allzu tief einsteigt: es ist ganz offensichtlich als Basis für Studenten gedacht, die sich etwa für eine Klausur in diesem Bereich fit machen wollen oder mit dem Buch die Grundzüge des Rechtsbereichs wiederholen. Hierzu eignen sich auch die 55 angefügten Fälle, die allerdings nicht wirklich das Niveau &#8220;echter Fälle&#8221; erreichen (siehe etwa Fall 8!). Wer ein Fallbuch sucht,<a href="../bayreuther-franksosnitza-olaf-falle-zum-gewerblichen-rechtsschutz-und-urheberrecht/2008/04/28/"> ist daher mit dem Bayreuther/Sosnitza besser aufgehoben</a>.</p>
<p>Den genannten Zweck vorausgesetzt eignet sich das Buch auf Grund der hervorragenden Gliederung und der &#8211; das soll hervorgehoben werden &#8211; überaus leicht verständlichen Sprache recht gut. Wir hatten interessanterweise gerade die anschaulichen Grafiken aus der letzten Auflage noch im Kopf &#8211; es wäre schön gewesen, diese Idee noch ein wenige weiter auszubauen.</p>
<p>Für Studenten bleibt der Eisenmann/Jautz also eine sehr gute Wahl, da ein schneller und leicht verständlicher Einstieg in den gesamten grünen Bereich inkl. Urheberrecht geleistet wird. Für diesen Zweck ist das Buch auch besser geeignet <a href="http://www.ip-notiz.de/iprezension-helmut-haberstumpf-wettbewerbs-und-kartellrecht-gewerblicher-rechtsschutz/2008/11/11/">als das eher auf Wettbewerbs- und Kartellrecht zugeschnittene Skript von Haberstumpf, das ebenfalls hier besprochen wurde</a>. Dies gilt insbesondere für die Wiederholung vor der Klausur, wo die kleinen Fällen noch einmal etwas Feeling für das Fach vermitteln können.</p>
<p>Für alle, die etwas tiefer einsteigen möchten, etwa im Rahmen eines Schwerpunktfachs oder gar für Berufsträger ist das Buch allerdings eher nicht geeignet &#8211; aber dafür ist es auch nicht gedacht.</p>
<p>(cen)</p>
<p><em>Eisenmann, Hartmut; Jautz, Ulrich, Grundriss Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht, Mit 55 Fällen und Lösungen, 8., völlig neu bearbeitete Auflage 2009, 398 Seiten, 		23,00 €, ISBN: 978-3811496187</em></p>
<p><em><br />
</em></p>
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		</item>
		<item>
		<title>Verstärkter Verbraucherschutz vor unerlaubter Telefonwerbung</title>
		<link>http://www.ip-notiz.de/verstarkter-verbraucherschutz-vor-unerlaubter-telefonwerbung/2009/08/12/</link>
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		<pubDate>Wed, 12 Aug 2009 09:39:36 +0000</pubDate>
		<dc:creator>jsc</dc:creator>
				<category><![CDATA[UWG]]></category>

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		<description><![CDATA[Gesetz gegen unerlaubte Telefonwerbung in Kraft getreten Am 4. August 2009 ist das Gesetz gegen unerlaubte Telefonwerbung vom 29. Juli 2009 (BGBl. I Nr. 49) in Kraft getreten. Es verfolgt zwei Ziele: zum einen die verbesserte Durchsetzung des geltenden Rechts, nach welchem die Werbung mit unerwünschten Telefonanrufen gegenüber Verbrauchern als unlauter und damit rechtswidrig eingestuft [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;"><strong>Gesetz gegen unerlaubte Telefonwerbung in Kraft getreten</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Am 4. August 2009 ist das Gesetz gegen unerlaubte Telefonwerbung vom 29. Juli 2009 (BGBl. I Nr. 49) in Kraft getreten. Es verfolgt zwei Ziele: zum einen die verbesserte Durchsetzung des geltenden Rechts, nach welchem die Werbung mit unerwünschten Telefonanrufen gegenüber Verbrauchern als unlauter und damit rechtswidrig eingestuft wird, und zum anderen den Schutz der Verbraucher vor &#8220;untergeschobenen&#8221; Verträgen im Zusammenhang mit Telefonwerbung und Kostenfallen im Internet. Das Inkrafttreten des Gesetzes gegen unerlaubte Telefonwerbung führte im Wesentlichen zu Änderungen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und  im Telekommunikationsgesetz (TKG).</p>
<p style="text-align: justify;">Zur besseren Durchsetzung des geltenden Rechts enthält das UWG in § 20 nunmehr Vorschriften, die das vorsätzliche oder fahrlässige Werben mit einem Telefonanruf gegenüber einem Verbraucher ohne dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung als bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit ahnden. Eine bessere Durchsetzbarkeit des geltenden Rechts verspricht sich der Gesetzgeber zudem vom bußgeldbewehrten Verbot, bei Telefonwerbung die Rufnummeranzeige zu unterdrücken. Dieses Verbot findet sich in § 102 Abs. 2 TKG.</p>
<p style="text-align: justify;">Dem &#8220;Unterschieben&#8221; von Verträgen bei Telefonwerbung und Kostenfallen im Internet möchte der Gesetzgeber mit erweiterten Widerrufsrechten und der Einführung von Schriftformerfordernissen im Zusammenhang mit der Kündigung von Altverträgen begegnen.</p>
<p style="text-align: justify;">Konnten sich Unternehmen des Fernabsatzes, die keine Finanzdienstleistungen anboten, in der Vergangenheit auf ein Erlöschen des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerspruchsfrist bereits dann berufen, wenn das Unternehmen mit Ausführung der Dienstleistung mit ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers vor Ende der Widerrufsfirst begonnen hatte oder der Verbraucher diese selbst veranlasst hatte, wird ihnen dies ab sofort erst dann möglich sein, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers vollständig erfüllt ist. Die neue Regelung findet sich in § 312d Abs. 3 BGB.</p>
<p style="text-align: justify;">Nach bisherigem Recht war die Kündigung oder die Erteilung einer Vollmacht zur Kündigung von Dauerschuldverhältnissen formlos möglich. Darin sah der Gesetzgeber die Gefahr übereilter Vertragswechsel zu Lasten des Verbrauchers, der bei Widerruf des neuen Vertrages im Falle der wirksamen Kündigung des Altvertrages auch noch des Altvertrages beraubt war. Indem die Kündigung oder die Vollmacht zur Kündigung nunmehr gem. § 312f BGB der Textform bedarf, soll den Verbrauchern deutlicher vor Augen geführt werden, dass sie bei Widerruf des neu abgeschlossenen Vertrages dennoch an die Kündigung des bestehenden Dauerschuldverhältnisses gebunden bleiben. Für Telefonwerbende hat die Nichteinhaltung der Textform die Konsequenz, dass die Altverträge bestehen bleiben.</p>
<p style="text-align: justify;">Ob die aufgezeigten Veränderungen den Schutz der Verbraucher vor unerwünschter Telefonwerbung spürbar verstärken werden, bleibt abzuwarten. Von repressiven Maßnahmen wie die Einführung von Bußgeldvorschriften geht sicherlich eine Wirkung aus. Fraglich ist jedoch, wie bei Unterdrückung der Rufnummeranzeige das Verbot der Unterdrückung der Rufnummeranzeige und damit auch das Verbot der unerwünschten Telefonwerbung in der Praxis verfolgt werden sollen, wenn die Daten des Anrufenden unbekannt bleiben.</p>
<p style="text-align: justify;">(jsc)</p>
]]></content:encoded>
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