Das Problem mit DRM am Beispiel IN2MOVIES.de
Wer heute auf die Website von IN2MOVIES.de geht, erfährt, dass hier der Betrieb zum 11. Juni eingestellt wird. Dies ist kein Wunder, war das Geschäftsmodell doch alles andere als ansprechend:
IN2MOVIES ist eine Downloadplattform, auf der legal Filme zum download angeboten werden. So weit, so gut, aber so läuft das ab: Man kauft sich den Film – für den selben Preis wie im Laden – und lädt ihn dann auf den Rechner. Auf die schöne DVD inkl. Box muss man verzichten. Nicht nur das: Die Filme sind DRM-geschützt. Man kann sie nur auf dem download-PC und zwei anderen PC´s sehen. Die DVD für den Fernsehgenuss zu brennen ist nicht möglich. Da muss man sich natürlich fragen, wer für solche Beschränkungen viel Geld ausgeben will. Es wäre möglich, dass Nutzer für einen solchen Service 1-2 EUR zahlen würden – aber 12,99 EUR? Wohl kaum.
Aber es kommt noch dicker. DRM-geschützte Daten schicken Sicherheitsanfragen an DRM-Server. Wenn die Website nicht mehr online ist und auch diese Server nicht mehr laufen, sind die geschützten Filme wertlos, da die Serveranfragen des DRM-Programms in´s Leere laufen und die Filme daher nicht mehr angesehen werden können. Ähnlich ist dies schon bei Microsofts MSN Music Angebot gewesen, wo ebenfalls die Nutzer durch die Aufgabe des Services gewissermaßen enteignet wurden.
Nun steht im § 95a UrhG seit einiger Zeit folgendes:
§ 95a Schutz technischer Maßnahmen
(1) Wirksame technische Maßnahmen zum Schutz eines nach diesem Gesetz geschützten Werkes oder eines anderen nach diesem Gesetz geschützten Schutzgegenstandes dürfen ohne Zustimmung des Rechtsinhabers nicht umgangen werden, soweit dem Handelnden bekannt ist oder den Umständen nach bekannt sein muss, dass die Umgehung erfolgt, um den Zugang zu einem solchen Werk oder Schutzgegenstand oder deren Nutzung zu ermöglichen.(2) 1Technische Maßnahmen im Sinne dieses Gesetzes sind Technologien, Vorrichtungen und Bestandteile, die im normalen Betrieb dazu bestimmt sind, geschützte Werke oder andere nach diesem Gesetz geschützte Schutzgegenstände betreffende Handlungen, die vom Rechtsinhaber nicht genehmigt sind, zu verhindern oder einzuschränken. 2Technische Maßnahmen sind wirksam, soweit durch sie die Nutzung eines geschützten Werkes oder eines anderen nach diesem Gesetz geschützten Schutzgegenstandes von dem Rechtsinhaber durch eine Zugangskontrolle, einen Schutzmechanismus wie Verschlüsselung, Verzerrung oder sonstige Umwandlung oder einen Mechanismus zur Kontrolle der Vervielfältigung, die die Erreichung des Schutzziels sicherstellen, unter Kontrolle gehalten wird.(3) Verboten sind die Herstellung, die Einfuhr, die Verbreitung, der Verkauf, die Vermietung, die Werbung im Hinblick auf Verkauf oder Vermietung und der gewerblichen Zwecken dienende Besitz von Vorrichtungen, Erzeugnissen oder Bestandteilen sowie die Erbringung von Dienstleistungen, die
- 1.
Gegenstand einer Verkaufsförderung, Werbung oder Vermarktung mit dem Ziel der Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen sind oder- 2.
abgesehen von der Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen nur einen begrenzten wirtschaftlichen Zweck oder Nutzen haben oder- 3.
hauptsächlich entworfen, hergestellt, angepasst oder erbracht werden, um die Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen zu ermöglichen oder zu erleichtern.(4) Von den Verboten der Absätze 1 und 3 unberührt bleiben Aufgaben und Befugnisse öffentlicher Stellen zum Zwecke des Schutzes der öffentlichen Sicherheit oder der Strafrechtspflege.

















29. September 2008 04:40
[...] Downloadplattform IN2MOVIES hat ihren Betrieb bereits zum 11. Juni 2008 eingestellt. Wie Spiegel Online gestern berichtete, wird nun auch Wal-Mart seine Downloadmusik verfallen [...]