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	<title>IP&#124;Notiz</title>
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	<description>Intellectual Property Rights im Blog</description>
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		<title>Piraten stellen ihre Postionen zum Urheberrecht dar</title>
		<link>http://www.ip-notiz.de/piraten-stellen-ihre-postionen-zum-urheberrecht-dar/2012/05/16/</link>
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		<pubDate>Wed, 16 May 2012 14:37:31 +0000</pubDate>
		<dc:creator>cen</dc:creator>
				<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[So einige Extremisten in der Urheberrechtsdebatte werden lange Gesichter machen, wenn sie die &#8220;Vorstellung der Urheberrechtspositionen der Piratenpartei und Aufklärung von Mythen&#8221;, die jetzt von der Piratenpartei veröffentlicht wurde, durchlesen. Nein, die Piraten wollen das Urheberrecht nicht abschaffen. Nein, sie wollen auch nicht alles umsonst. Was sie wirklich wollen lesen Sie hier.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>So einige Extremisten in der Urheberrechtsdebatte werden lange Gesichter machen, wenn sie die &#8220;Vorstellung der Urheberrechtspositionen der Piratenpartei und Aufklärung von Mythen&#8221;, die jetzt von der Piratenpartei veröffentlicht wurde, durchlesen. Nein, die Piraten wollen das Urheberrecht nicht abschaffen. Nein, sie wollen auch nicht alles umsonst. <a href="http://www.piratenpartei.de/2012/04/15/vorstellung-der-urheberrechtspositionen-der-piratenpartei-und-aufklarung-von-mythen/">Was sie wirklich wollen lesen Sie hier. </a></p>
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		<title>BGH: Internationale Zuständigkeit bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch Internetveröffentlichungen</title>
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		<pubDate>Tue, 08 May 2012 13:46:35 +0000</pubDate>
		<dc:creator>cen</dc:creator>
				<category><![CDATA[PersönlichkeitsR]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Kläger wurde im Jahr 1993 zusammen mit seinem Bruder wegen Mordes an dem Schauspieler Walter Sedlmayr zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Im Januar 2008 wurde er auf Bewährung entlassen. Er verlangt von einem in der Republik Österreich geschäftsansässigen Medienunternehmen, es zu unterlassen, über ihn im Zusammenhang mit der Tat unter voller Namensnennung zu berichten. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Der Kläger wurde im Jahr 1993 zusammen mit seinem Bruder wegen Mordes an dem Schauspieler Walter Sedlmayr zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Im Januar 2008 wurde er auf Bewährung entlassen. Er verlangt von einem in der Republik Österreich geschäftsansässigen Medienunternehmen, es zu unterlassen, über ihn im Zusammenhang mit der Tat unter voller Namensnennung zu berichten. Das beklagte Unternehmen hielt auf seiner Internetseite bis zum 18. Juni 2007 eine auf den 23. August 1999 datierte, von einem anderen Anbieter übernommene Meldung zum freien Abruf durch die Öffentlichkeit bereit. Darin hieß es unter Nennung des Vor- und Zunamens des Klägers wie seines Bruders wahrheitsgemäß u. a., beide wendeten sich nunmehr, neun Jahre nach dem Mord, mit einer Verfassungsbeschwerde gegen ihre Verurteilung wegen der Tat.</p>
<p align="justify">Die Klage hatte in beiden Vorinstanzen Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Der u. a. für den Schutz des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Sache mit Beschluss vom 10. November 2009 dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zur Klärung der Fragen vorgelegt, unter welchen Voraussetzungen die internationale Zuständigkeit der Gerichte für Unterlassungsklagen gegen Internetveröffentlichungen von in einem anderen EU-Mitgliedstaat niedergelassenen Anbietern anzunehmen ist und ob sich der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nach deutschem Recht oder gemäß dem Herkunftslandprinzip der e-commerce-Richtlinie nach österreichischem Recht richtet. Der Gerichtshof hat hierüber durch Urteil vom 25. Oktober 2011 entschieden.</p>
<p align="justify">Aufgrund der Entscheidung des Gerichtshofs hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte bejaht, da sich der Mittelpunkt der Interessen des Klägers in Deutschland befindet. Er hat darüber hinaus entschieden, dass der vom Kläger geltend gemachte Anspruch nach deutschem Recht zu beurteilen ist, weil der Erfolgsort in Deutschland liegt. Denn hier wird die Achtung, die der in Deutschland wohnhafte Kläger in seinem Lebenskreis in Deutschland genießt, gestört. Die &#8211; jeweils im Einzelfall vorzunehmende &#8211; Abwägung des Rechts des Klägers auf Schutz seiner Persönlichkeit und Achtung seines Privatlebens mit dem Recht der Beklagten auf Meinungs- und Medienfreiheit führte wie in den Parallelverfahren (vgl. Pressemitteilungen 255/2009 und 30/2010) zum Vorrang des Rechts der Beklagten auf freie Meinungsäußerung. Der Senat hat die Klage deshalb abgewiesen.</p>
<p align="justify">Urteil vom 8. Mai 2012 &#8211; VI ZR 217/08</p>
<p align="justify">LG Hamburg &#8211; Entscheidung vom 18. Januar 2008 &#8211; 324 O 548/07</p>
<p align="justify">OLG Hamburg &#8211; Entscheidung vom 29. Juli 2008 &#8211; 7 U 22/08</p>
<p align="justify">(PM des BGH)</p>
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		<title>Informationen zum Datenschutz aus Schleswig-Holstein</title>
		<link>http://www.ip-notiz.de/informationen-zum-datenschutz-aus-schleswig-holstein/2012/05/07/</link>
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		<pubDate>Mon, 07 May 2012 12:28:19 +0000</pubDate>
		<dc:creator>cen</dc:creator>
				<category><![CDATA[Datenschutz]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Datenschutzbeauftragte aus Schleswig-Holstein, das sich in Sachen Datenschutz ja in letzter Zeit einen Namen gemacht hat, verfügt übrigens über eine überaus hässliche, aber trotzdem äußerst informative Website zum Thema. Diverse Vorträge zu Themen wie &#8220;Social Media und Datenschutz&#8221; oder auch &#8220;Privacy and Data Protection &#8211; a Conflict between Europe and the USA&#8221; stehen zum [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="https://www.datenschutzzentrum.de/vortraege/">Der Datenschutzbeauftragte aus Schleswig-Holstein</a>, das sich in Sachen Datenschutz ja in letzter Zeit einen Namen gemacht hat, verfügt übrigens über eine überaus hässliche, aber trotzdem äußerst informative Website zum Thema. Diverse Vorträge zu Themen wie &#8220;Social Media und Datenschutz&#8221; oder auch &#8220;Privacy and Data Protection &#8211; a Conflict between Europe and the USA&#8221; <a href="https://www.datenschutzzentrum.de/vortraege/">stehen zum Abruf bereit</a>. Eine Mediathek, Materialien verschiedenster Projekte etc pp. machen die Website durchaus zu einer interessanten Ressource. Bald geht der Relaunch online. Wir sind gespannt.</p>
<p>&nbsp;</p>
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		<title>Creative Commons auf der RE:Publica</title>
		<link>http://www.ip-notiz.de/creative-commons-auf-der-republica/2012/05/03/</link>
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		<pubDate>Thu, 03 May 2012 10:42:43 +0000</pubDate>
		<dc:creator>cen</dc:creator>
				<category><![CDATA[Open Source]]></category>

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		<description><![CDATA[Man hätte es leicht übersehen können und auf den Kanälen des CC-Blogs sowie Twitter wurde nichts davon geäußert. Dennoch gibt es ein Creative Commons event auf der Re:Publica. Die Europäischen Leads treffen sich zu einem Austausch, der Workshop ist aber offen und auch &#8220;normale&#8221; Besucher der Re:Publica können teilnehmen. Das Meeting findet heute auf der [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Man hätte es leicht übersehen können und auf den Kanälen des CC-Blogs sowie Twitter wurde nichts davon geäußert. Dennoch gibt es ein Creative Commons event auf der Re:Publica. Die Europäischen Leads treffen sich zu einem Austausch, der Workshop ist aber offen und auch &#8220;normale&#8221; Besucher der Re:Publica können teilnehmen.</p>
<p><a href="http://re-publica.de/12/panel/creative-commons-europe/">Das Meeting findet heute auf der Workshop-Ebene um 16.30 statt. </a></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
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		<title>IP&#124;Event: Matthias Lachenmann, Kölner Tage für IT-Recht</title>
		<link>http://www.ip-notiz.de/ipevent-matthias-lachenmann-kolner-tage-fur-it-recht/2012/04/30/</link>
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		<pubDate>Mon, 30 Apr 2012 15:03:46 +0000</pubDate>
		<dc:creator>cen</dc:creator>
				<category><![CDATA[IT]]></category>

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		<description><![CDATA[Tagungsbericht über die “Kölner Tage für IT-Recht” des Verlag Dr. Otto Schmidt vom 08.-09.03.2012 in Köln Die Kölner Tage für IT-Recht, welche am 08. und 09.03.2012 in Köln stattfanden, standen dieses Jahr unter dem Motto &#8220;IT-Verträge in Unternehmen: Neue Impulse in der IT-vertragsrechtlichen Praxis”. Der Verlag Dr. Otto Schmidt bot eine beeindruckende Rednerliste auf, so [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><em>Tagungsbericht über die “Kölner Tage für IT-Recht” des Verlag Dr. Otto Schmidt vom 08.-09.03.2012 in Köln</em></p>
<p>Die Kölner Tage für IT-Recht, welche am 08. und 09.03.2012 in Köln stattfanden, standen dieses Jahr unter dem Motto &#8220;IT-Verträge in Unternehmen: Neue Impulse in der IT-vertragsrechtlichen Praxis”. Der Verlag Dr. Otto Schmidt bot eine beeindruckende Rednerliste auf, so dass man, auch Dank der umsichtigen Leitung von <em>Prof. Dr. Michael Bartsch</em> und <em>Prof. Dr. Jochen Schneider</em>, nicht nur zu IT-Verträgen, sondern umfassend zum aktuellen IT-Recht informiert wurde.</p>
<p>Nach Begrüßungen durch RA <em>Dr. Ulrich Gasper, LL.M.</em> (der auch das neue Online-Angebot des Verlages humorvoll vorstellte), den 1. Vorsitzenden der DGRI, RA <em>Dr. Anselm Brandi-Dohrn</em> und die Tagungsleiter startete die Tagung mit einem Vortrag von <em>Prof. Dr. Axel Metzger, LL.M.</em> zur “aktuelle[n] EuGH-Rechtsprechung und Software-Lizenzrecht“. Nach einer Einführung zum Stand des europäischen Softwareurheberrechts stellte <em>Metzger</em> die Entscheidung <em>Murphy</em> sowie die Vorlagen <em>SAS Institute</em>, <em>Oracle/UsedSoft</em> sowie <em>Systran</em> (EuG 16.12.2010, T-19/07) vor. Von besonderem Interesse war dabei letztere, da diese EuG Entscheidung in der deutschen Literatur trotz ihrer Wichtigkeit hinsichtlich der Verletzung von Urheberrechten bei Software kaum gewürdigt wurde (manche gestandenen Juristen gaben zu, die Entscheidung sei „zu lang” gewesen, um sie zu prüfen).</p>
<p><em>Bartsch</em> referierte in seinem Vortrag über “Software-Rechte bei Projekt- und Pflegeverträgen” insbesondere zu den Fragen, wem die Software als Projektergebnis und bei Vertragsabbruch gehört und welche Rechte der Auftraggeber bei Software-Pflegeverträgen hat. Dabei setzte er sich insbesondere mit den urheberrechtlichen Regelungen auseinander. Den ersten Block beendete RA <em>Dr. Malte Grützmacher, LL.M.</em> mit seinem Vortrag zu den “Auswirkungen von Lizenzregelungen zur Standardsoftware auf Projekte”, der das Verhältnis von Individualsoftware (Dritter) im Rahmen von Softwareprojekten untersuchte. Er erläuterte den teils erheblichen Einfluss der Regelungen über die Einräumung der Rechte an der Standardsoftware, insbesondere auf deren Lizenzbedingungen und zu frühe Verjährung bei nicht ausreichender Rechteinräumung.</p>
<p>Es folgte der Vortrag von <em>Brandi-Dohrn</em> zur “’Dinglichkeit’ der (Software-) Lizenz und Vertrieb”, in welchem er die zwischen den verschiedenen Schutzrechten unterschiedlich weiten Möglichkeiten eines Schutzrechtsinhabers, das Einräumen von Nutzungsrechten an Beschränkungen zu knüpfen untersucht, insbesondere im Bereich des Software-Vertriebes. Insbesondere setzte er sich kritisch mit der uneinheitlichen BGH-Rechtsprechung auseinander. Es folgte RA <em>Peter Huppertz, LL.M.</em> mit einem Vortrag über prozessuale Verteidigungsstrategien bei Open Source. Nach einer Übersicht über die (obergerichtlich kaum vorhandene) Rechtsprechung und aufgetretenen Lizenzverstöße setzte er sich mit konkreten Verteidigungsstrategien bei geltend gemachten Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen detailreich auseinander.</p>
<p>Den letzten Vortrag des ersten Tages hielten <em>Christian Müller</em> (Head of IT-Security) und <em>Uwe F. Schmid</em> (Head of Legal &amp; Compliance) der E.ON IT GmbH zum Thema “IT-Compliance in der Unternehmenspraxis aus rechtlicher und technischer Sicht”, die E.ONs Konzept für IT-Sicherheit und Outsourcing vorstellten. Im 1. Teil „Datenschutz bei internationalem IT-Outsourcing” beschrieb <em>Schmid</em> die vertragliche Struktur, die unterschiedliche Rechtslage in unterschiedlichen Ländern und wie diese Eigenheiten durch die E.ON und die Outsourcing-Anbieter systematisiert und umgesetzt wurde. Im 2. Teil befasste sich <em>Müller</em> mit der technischen Seite “IT-Security und Compliance”. Er beschrieb die Aufstellung und Umsetzung von Konzernrichtlinien zur Einhaltung der rechtlichen Vorschriften.</p>
<p>Im ersten Vortrag des zweiten Tages knüpften RA <em>Thomas Heymann</em> und RA <em>Dr. Lars Lensdorf</em> an dieses Thema an mit ihrem Vortrag “Konzernprivileg im Datenschutz &#8211; de lege lata und de lege ferenda”. Sie führten aus, dass ein Konzernprivileg nicht vorgesehen ist und erläuterten detailreich die Anforderungen des BDSG, insbesondere im Hinblick auf gesellschaftsrechtliche Normen. Es folgte <em>Prof. Dr. Gerald Spindler</em> zu “Cloud Computing und Vertragsrecht“, in welchem er sich mit den sich aus dem Datenschutzrecht ergebenden Problemen, der Ausgestaltung des Cloud-Vertrages sowie der Haftung beschäftigte.</p>
<p>Ein in der Anwaltschaft eher am Rande behandeltes Thema sprach <em>Dr. Oliver Stiemerling</em> an, der mit seinem Vortrag zu “Definition und Messung effektiver SLA-Kriterien” aufzeigte, wo typische Gründe für Streit bei IT-Outsourcing-Vorhaben liegen, und stellte anhand des Beispiels des Outsourcings eines Online-Shops verschiedene Messtechniken und Möglichkeiten zur Überprüfung dieser dar.</p>
<p>Im letzten Vortrag der Tagung referierte <em>Schneider</em> über “Neue Impulse aus höchstrichterlicher Rechtsprechung bei Gewährleistung und Beendigung von IT-Verträgen”. Gleich zu Beginn kündigte er an, die Tagungsteilnehmer mit BGH-Urteilen ebenso bewerfen zu wollen, wie das die Bewohner eines spanischen Dorfes für zwei Tage mit Tomaten täten. Er zeigte eindrücklich auf, dass die Rechtsprechung keinen roten Faden für IT-Verträge zieht, sondern zusammenhangslose Einzelentscheidungen fällt &#8211; oft ohne Rückgriff auf Urteile anderer Senate, was den Vertragsersteller recht ratlos zurücklässt.</p>
<p>Damit endeten die Kölner Tage mit vielen neuen Impulsen für die Arbeit an IT-Verträgen, die aufgrund der Praxisnähe der Vorträge sicherlich eine schnelle Umsetzung durch die Teilnehmer finden werden.</p>
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		<title>IP&#124;Rezension: Hans-Peter Schwintowski: Wettbewerbs- und Kartellrecht</title>
		<link>http://www.ip-notiz.de/iprezension-hans-peter-schwintowski-wettbewerbs-und-kartellrecht/2012/04/26/</link>
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		<pubDate>Thu, 26 Apr 2012 15:40:12 +0000</pubDate>
		<dc:creator>cen</dc:creator>
				<category><![CDATA[IP|Rezension]]></category>
		<category><![CDATA[Kartellrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Das neue Buch von Schwintowski, der an der Humboldt-Universität Berlin einen sehr guten Ruf als Lehrender besitzt ist in der Reihe &#8220;Prüfe dein Wissen&#8221; bei C.H. Beck erschienen. Auf etwa 200 Seiten wird Wettbewerbsrecht (ca. 70) und Kartellrecht (ca. 130) abgefragt. Das PdW kommt in einem neuen Outfit, ist etwas gewachsen und nicht mehr ganz [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das neue Bu<a href="http://www.ip-notiz.de/wp-content/uploads/2012/04/41gf-mObz4L._SS500_.jpg"><img class="alignleft  wp-image-3591" title="41gf-mObz4L._SS500_" src="http://www.ip-notiz.de/wp-content/uploads/2012/04/41gf-mObz4L._SS500_-300x300.jpg" alt="" width="186" height="186" /></a>ch von Schwintowski, der an der Humboldt-Universität Berlin einen sehr guten Ruf als Lehrender besitzt ist in der Reihe &#8220;Prüfe dein Wissen&#8221; bei C.H. Beck erschienen. Auf etwa 200 Seiten wird Wettbewerbsrecht (ca. 70) und Kartellrecht (ca. 130) abgefragt. Das PdW kommt in einem neuen Outfit, ist etwas gewachsen und nicht mehr ganz so handlich, dafür aber dünner und übersichtlicher gegliedert, die Doppelspalten sind nun weggefallen. Sehr negativ bewerten wir das neue Papier, das sich ungleich weniger wertig anfühlt, aussieht und leider auch etwas durchsichtig ist.</p>
<p>Die Fragen des PdW sind üblicherweise nicht ganz leicht. Wenn wir uns an das PdW &#8220;StPO&#8221; zurückerinnern, meinen wir, dass viele der Fragen leider kaumbeantwortbar waren &#8211; könnte auch an uns gelegen haben, denn die Dogmatik der StPO musste man da schon gut beherrschen. Das vorliegende Buch ist da etwas anders. Die Fragen sind nicht zu anspruchsvoll, dennoch ist die Beantwortung schwer. Das hängt u.E. aber vor allem mit den undankbaren Rechtsgebieten zusammen, die sich für dieses Konzept nicht wirklich anbieten. UWG und GWB sind mittlerweile so zerklüftet durch europäische Vorgaben und Rechtsprechung, dass es sehr schwer fällt, die dogmatischen Gerüste durch kurze Fragen freizulegen. Da werden dann eben Dinge abgefragt wie die Telefonwerbung II-Rechtsprechung des BGH oder Art 4 (iv) VO 330/2010 (Identteile). Das macht nicht wirklich Spaß und die Frage ist wirklich, ob das am Ende besonders fruchtbar ist.</p>
<p>Man kann dem Buch zu Gute halten, dass Schwintowski das Beste aus dem Rechtsbereich gemacht hat, Teile des Buches sind wunderbar geglückt, andere aber leider weniger. Es ist sicher nicht das beste PdW am Markt, als Zusatzlektüre mag es dem ein oder anderen helfen, wir empfehlen aber, zuvor einen Blick z.B. in der Bibliothek hinein zu werfen.</p>
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		<title>Pro Publica</title>
		<link>http://www.ip-notiz.de/3585/2012/04/23/</link>
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		<pubDate>Mon, 23 Apr 2012 07:35:30 +0000</pubDate>
		<dc:creator>cen</dc:creator>
				<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Lesenswerter Artikel bei SpOn zu den Pulitzer-Preis-Gewinnern ProPublica &#8211; die übrigens mit Creative-Commons-Lizenzen arbeiten.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://www.spiegel.de/netzwelt/web/0,1518,826743,00.html">L</a><a href="http://www.spiegel.de/netzwelt/web/0,1518,826743,00.html">esenswerter Artikel bei SpOn </a>zu den Pulitzer-Preis-Gewinnern ProPublica &#8211; die übrigens mit Creative-Commons-Lizenzen arbeiten.</p>
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		<title>IP&#124;Rezension: Götting / Meyer / Vormbrock, Gewerblicher Rechtsschutz</title>
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		<pubDate>Wed, 18 Apr 2012 14:51:52 +0000</pubDate>
		<dc:creator>cen</dc:creator>
				<category><![CDATA[IP|Rezension]]></category>

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		<description><![CDATA[Es handelt sich bei &#8220;Gewerblicher Rechtsschutz&#8221; um ein Buch, das es im Grunde schon lange hätte geben müssen. Der gesamte gewerbliche Rechtsschutz, vom Marken- bis zum Patentrecht in einem Guss, mit vielen internen Querverweisen,  an der Praxis orientiert (&#8220;Reihe Praxishandbuch&#8221; von Nomos), und das Wettbewerbsrecht wird auch mitgenommen. Das Ganze auf über 1600 Seiten, so [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://www.ip-notiz.de/wp-content/uploads/2011/10/413DvwPfAaL._SL500_AA300_.jpg"><img class="alignleft  wp-image-3579" title="413DvwPfAaL._SL500_AA300_" src="http://www.ip-notiz.de/wp-content/uploads/2011/10/413DvwPfAaL._SL500_AA300_.jpg" alt="" width="195" height="195" /></a>Es handelt sich bei &#8220;Gewerblicher Rechtsschutz&#8221; um ein Buch, das es im Grunde schon lange hätte geben müssen. Der gesamte gewerbliche Rechtsschutz, vom Marken- bis zum Patentrecht in einem Guss, mit vielen internen Querverweisen,  an der Praxis orientiert (&#8220;Reihe Praxishandbuch&#8221; von Nomos), und das Wettbewerbsrecht wird auch mitgenommen. Das Ganze auf über 1600 Seiten, so dass auch eine gewisse Substanz zu erwarten ist. Wer dieses Buch gelesen hat, dürfte mit Fachanwaltsprüfungen kein Problem mehr haben. Allein: Zum Lesen ist es dann doch zu dick. Für ein Nachschlagewerk hingegen ist es dann vielleicht nicht dick genug &#8211; denn wer sich im Fachbereich tummelt, schaut dann vielleicht doch lieber in den Fezer oder andere, großvolumigere Werke hinein. Eine Empfehlung dürfte das Buch also weder für Studenten oder andere Lernende sein, noch für den Anwalt im gewerblichen Rechtsschutz (der mit dem Erwerb sicher nichts falsch macht, aber meist doch auf die Alteingesessenen vertrauen wird). Dennoch sehen wir Potential bei vielen Justiziaren oder Kanzleien, die immer wieder mal, ab und an, im grünen Bereich unterwegs sind. Diese finden hier ein seriöses Werk von ausgewiesenen Fachleuten, das den gesamten Reichtum des Rechtsbereichs für sie auffächert. Eine kleine Kritik am Rande sei dann doch noch erlaubt: Für ein Praxishandbuch fehlen uns Tipps und Tricks, Hinweise und Beispiele und zuletzt auch ein paar Vorlagen. Zwar ist das Buch durchaus mit diesen Gimmicks ausgestattet, aber es hätte ein wenig mehr sein dürfen, für die Praxis.</p>
<p><em>1656 Seiten Nomos; Auflage: 1. Auflage. (30. Juni 2011) ISBN-13: 978-3832939649, EUR 168,00</em></p>
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		<item>
		<title>Welding, Habeck, von Notz und Krumwiede &#8211; alle haben was zu sagen</title>
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		<pubDate>Wed, 18 Apr 2012 08:14:00 +0000</pubDate>
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				<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Gleich drei Beiträge zur Urheberrechtsdebatte sind uns heute in&#8217;s Auge gesprungen. In der Berliner Zeitung versuchen Konstantin von Notz und Robert Habeck den Piraten mit ihrem Beitrag in Schleswig-Holstein ein paar Punkte zu rauben. Etwas unglücklich, den Beitrag dann in der Berliner Zeitung zu veröffentlichen, die in SH so gut wie gar nicht gelesen wird. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Gleich drei Beiträge zur Urheberrechtsdebatte sind uns heute in&#8217;s Auge gesprungen.</p>
<ul>
<li>In der Berliner Zeitung versuchen Konstantin von Notz und Robert Habeck den Piraten mit ihrem Beitrag in Schleswig-Holstein ein paar Punkte zu rauben. Etwas unglücklich, den Beitrag dann in der Berliner Zeitung zu veröffentlichen, die in SH so gut wie gar nicht gelesen wird. Auch etwas enttäuschend: Trotzdem die Autoren viel Platz bekommen, kommt am Ende die Kulturflatrate dabei heraus. Das ist zwar eigentlich nicht weiter schlimm, nur brechen die beiden Grünen die Diskussion dann dort ab, wo sie grade interessant wird, nämlich bei der Frage: Wie soll das konkret funktionieren? Notz/Habeck scheinen die Lösung ja gefunden zu haben. Schade, dass sie sie uns vorenthalten. <a href="http://www.berliner-zeitung.de/medien/urheberrecht-im-digitalen-zeitalter-kulturflatrate-statt-abmahnwahn,10809188,14839690.html">Hier der Artikel</a></li>
<li>In ein ganz anderes Horn stößt die Grünen-Kollegin Agnes Krumwiede. Die Pianistin und kulturpolitische Sprecherin ist seit langem als eher konservative Stimme im Urheberrechtsdialog bekannt. Ob ihre Aussagen im Wahlkampf hilfreich sein werden? Wir befürchten, eher nicht. Ihre Ansichten beweisen allerdings trotzdem Hand und Fuß, hier spricht eine Kulturpraktikerin. Mit allen Konservativen hat sie allerdings ein Problem gemeinsam: Keine Lösung für die verfahrene Lage. <a href="http://www.faz.net/aktuell/feuilleton/debatten/gruenen-politikerin-zum-urheberrecht-die-piraten-verstehen-nicht-es-geht-hier-um-menschenrechte-11719715.html">Hier der Artikel</a></li>
<li>Zuletzt möchten wir auf einen Artikle von Blogger Malte Welding hinweisen: Eindeutig der frischeste Beitrag zur Debatte. Weldings Analyse: &#8220;Unser Problem war kein zu schwaches Urheberrecht, unser Problem war eine zu schwache Aufmerksamkeit.&#8221; Lösungen hat er natürlich auch keine Parat, dennoch einige interessante Denkanstöße, dieser Artikel sei daher besonders empfohlen. <a href="http://www.faz.net/aktuell/feuilleton/debatten/urheberrechtsdebatte-wir-muessen-ueber-geld-reden-11720092.html">Hier der Artikel</a></li>
</ul>
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		<title>DPMA: Geschmacksmuster gewinnen an Bedeutung</title>
		<link>http://www.ip-notiz.de/dpma-geschmacksmuster-gewinnen-an-bedeutung/2012/04/17/</link>
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		<pubDate>Tue, 17 Apr 2012 13:20:19 +0000</pubDate>
		<dc:creator>cen</dc:creator>
				<category><![CDATA[Markenrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Patentrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Das DPMA hat neue Zahlen veröffentlicht. Patente 58 997 Erfindungen wurden im Jahr 2011 beim DPMA zum Patent angemeldet. Dies waren 438 Anmeldungen (0,7 %) weniger als 2010. 78,6 Prozent der Anmeldungen stammen von Anmeldern, die ihren Wohn- oder Firmensitz in Deutschland haben, 21,4 Prozent von Anmeldern mit Sitz im Ausland. Der Anteil ausländischer Anmeldungen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das DPMA hat neue Zahlen veröffentlicht.</p>
<h4>Patente</h4>
<p>58 997 Erfindungen wurden im Jahr 2011 beim DPMA zum Patent angemeldet. Dies waren 438 Anmeldungen (0,7 %) weniger als 2010. 78,6 Prozent der Anmeldungen stammen von Anmeldern, die ihren Wohn- oder Firmensitz in Deutschland haben, 21,4 Prozent von Anmeldern mit Sitz im Ausland. Der Anteil ausländischer Anmeldungen ist um 0,9 Prozent gestiegen. Dabei dominieren Anmeldungen aus den USA (4 362; +2,7 Prozent), aus Japan (2 957; -1,6 Prozent) und aus der Republik Korea (940; +37,2 Prozent).</p>
<p>26 467 Patentprüfungsverfahren wurden im Jahr 2011 abgeschlossen. In 11 891 Verfahren (44,9 Prozent) wurden Patente erteilt. 4 619 Patentanmeldungen (17,5 Prozent) wurden nach der Prüfung zurückgewiesen; die restlichen 37,6 Prozent der Prüfungsverfahren mangels Gebührenzahlung oder wegen Zurücknahme durch den Anmelder beendet. Zudem gingen 10 868 Rechercheanträge beim DPMA ein, 10 754 Recherchen wurden durchgeführt. Insgesamt waren in Deutschland zum Jahresende 2011 über 526 000 Patente in Kraft.</p>
<p>Am innovativsten sind nach wie vor der Fahrzeug- und der Maschinenbau. Diese Branchen führen die deutsche Patentstatistik seit Jahren an.</p>
<p>Die meisten Anmeldungen stammen im Jahr 2011 erneut aus Baden-Württemberg (14 355; -2,9 Prozent), Bayern (13 340; +2,5 Prozent) und Nordrhein-Westfalen (7 052; -6,4 Prozent), wobei Bayern den Abstand zu Baden-Württemberg weiter deutlich verringern konnte.</p>
<p>Die Liste der 50 aktivsten Patentanmelder wird weiterhin mit großem Vorsprung von der Robert Bosch GmbH mit 3 602 Anmeldungen angeführt. Auf Platz 2 und 3 folgen die Daimler AG (2 014 Anmeldungen) und die Siemens AG (1 910 Anmeldungen).</p>
<h4>Marken</h4>
<p>Im Jahr 2011 wurden in Deutschland 64 042 Marken angemeldet. 51 322 Marken wurden im Markenregister eingetragen, somit im Schnitt 205 Marken pro Arbeitstag. Die Zahl der Anmeldungen ging im Vergleich zum Jahr 2010 (69 137) um 7,4 Prozent zurück, die Eintragungen stiegen um gut 3 Prozent (2010: 49 761).</p>
<p>Die meisten Markenanmeldungen, nämlich 13 058, stammen weiterhin aus Nordrhein-Westfalen. Am kreativsten ist Hamburg mit 185 Anmeldungen je 100 000 Einwohner.</p>
<p>Rund 781 000 nationale Marken sind beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragen.</p>
<h4>Geschmacksmuster</h4>
<p>Geschmacksmuster schützen das Design von Produkten. Die Zahl der angemeldeten Muster stieg im Jahr 2011 auf 52 585. Dies bedeutet ein Plus von 7,1 Prozent im Vergleich zu 2010 (49 091).</p>
<p>Insgesamt sind über 283 500 Geschmacksmuster beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragen.</p>
<h4>Gebrauchsmuster</h4>
<p>Bei den Gebrauchsmustern, die wie Patente technische Erfindungen schützen, gingen die Anmeldezahlen im Vergleich zum Vorjahr um 9,3 Prozent zurück (15 486; 2010: 17 067).</p>
<p>Es sind rund 96 000 Gebrauchsmuster in Deutschland eingetragen.</p>
<p><a href="http://presse.dpma.de/presseservice/pressemitteilungen/aktuellepressemitteilungen/13042012/index.html">via</a></p>
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		<item>
		<title>Leseempfehlung</title>
		<link>http://www.ip-notiz.de/leseempfehlung/2012/04/13/</link>
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		<pubDate>Fri, 13 Apr 2012 10:46:23 +0000</pubDate>
		<dc:creator>cen</dc:creator>
				<category><![CDATA[Patentrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Das aktuelle Queen Mary Journal of Intellectual Property hat in seiner Ausgabe einen Artikel von Michael Blakeney mit dem schönen Titel &#8220;Climate Change and Gene Patents&#8221; kostenlos zugänglich gemacht. Hier der Abstract: Climate change is imposing significant stresses upon agriculture at a time when more food is required for an increasing world population. Genetic engineering is [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das aktuelle <a href="http://e-elgar.metapress.com/content/122200/?p=30461380711643058ebf713ed77c04d5&amp;pi=0">Queen Mary Journal of Intellectual Property</a> hat in seiner Ausgabe einen Artikel von Michael Blakeney mit dem schönen Titel &#8220;Climate Change and Gene Patents&#8221; kostenlos zugänglich gemacht. Hier der Abstract:</p>
<blockquote><p><em>Climate change is imposing significant stresses upon agriculture at a time when more food is required for an increasing world population. Genetic engineering is mooted as a technological response to these difficulties. The modification of the DNA of major crop groups produces plants which are more resistant to drought, salinity and to pests. The patenting of climate-useful DNA provides an opportunity to protect the investment in the exploitation of this DNA. The international IPR regime based upon the WTO TRIPS Agreement enables the patenting of this DNA across the globe. As a matter of practice, this patenting is confined to a relatively small group of life-sciences companies. This market concentration has important agricultural policy implications, particularly for developing countries. This article analyses these issues, concluding that the impact of patenting upon food security is becoming as significant as the impact of patenting upon access to medicines.</em></p></blockquote>
<p><a href="http://e-elgar.metapress.com/content/2q64r74h55524417/?p=17167512fc254864a2a634dd008c9789&amp;pi=1">Und hier der link. </a></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
]]></content:encoded>
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		<title>BGH: Zur Beweislast bei Parallelimporten</title>
		<link>http://www.ip-notiz.de/bgh-zur-beweislast-bei-parallelimporten/2012/04/11/</link>
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		<pubDate>Wed, 11 Apr 2012 14:24:34 +0000</pubDate>
		<dc:creator>cen</dc:creator>
				<category><![CDATA[Markenrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Converse ist derzeit offenbar recht aktiv im Verfolgen seiner Markenrechte. Unter anderem sind auch zwei Fälle vor dem BGH gelandet, die im März entschieden wurden: Der unter anderem für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in zwei Verfahren über Fragen der Beweislast entschieden, in denen zwischen den Parteien streitig ist, ob ein Händler Originalmarkenware [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Converse ist derzeit offenbar recht aktiv im Verfolgen seiner Markenrechte. Unter anderem sind auch zwei Fälle vor dem BGH gelandet, die im März entschieden wurden:</p>
<p align="justify">Der unter anderem für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in zwei Verfahren über Fragen der Beweislast entschieden, in denen zwischen den Parteien streitig ist, ob ein Händler Originalmarkenware oder Produktfälschungen vertrieben hat und ob die Waren &#8211; soweit es sich um Originalmarkenwaren handelt &#8211; vom Markeninhaber im Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden sind.</p>
<p align="justify">Im ersten Verfahren ist die Klägerin die in den USA ansässige Converse Inc. Sie produziert und vertreibt den als &#8220;Converse All Star Chuck Taylor&#8221; bezeichneten Freizeitschuh. Sie ist Inhaberin der Marke &#8220;CONVERSE&#8221;. Die Beklagte handelt mit Sportschuhen. Sie belieferte verschiedene Handelsgruppen mit Converse-Schuhen. Im September 2008 bot ein Verbrauchermarkt in Solingen von der Beklagten gelieferte Schuhe an, die mit der Marke der Klägerin versehen waren. Die Klägerin hat behauptet, dabei habe es sich um Produktfälschungen gehandelt. Sie hat die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch genommen. Die Beklagte hat sich darauf berufen, dass die von ihr gelieferten Schuhe mit Zustimmung der Klägerin in Europa in Verkehr gebracht worden seien, so dass Erschöpfung des Markenrechts eingetreten sei.</p>
<p align="justify">Das Landgericht Stuttgart hat dem Unterlassungsbegehren im Wesentlichen stattgegeben. Das Oberlandesgericht Stuttgart hat die Klage abgewiesen. Der Bundesgerichtshof hat dieses Urteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen.</p>
<p align="justify">Vorliegend steht fest, dass die Beklagte im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG* im geschäftlichen Verkehr mit der Marke der Klägerin identische Zeichen für identische Waren verwendet hat, für die die Marke Schutz genießt. Dies stellt eine Markenverletzung dar, wenn es sich nicht um Originalmarkenware handelt, die von der Klägerin als Markeninhaberin oder mit ihrer Zustimmung im Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden ist. Im Streitfall sind diese Umstände ungeklärt. Für die Frage, ob es sich um Originalmarkenware handelt, ist grundsätzlich die Beklagte beweispflichtig. Allerdings muss der Markeninhaber, der eine Produktfälschung behauptet, zunächst Anhaltspunkte oder Umstände vortragen, die für eine Fälschung sprechen. Dem ist die Klägerin im Streitfall nachgekommen.</p>
<p align="justify">Die Beklagte trifft auch die Beweislast dafür, dass die in Rede stehende Ware von der Klägerin oder mit deren Zustimmung im Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gebracht worden ist und die Markenrechte danach gemäß § 24 MarkenG** erschöpft sind. Diese Beweisregel gilt allerdings nicht, wenn der Markeninhaber ein Vertriebssystem errichtet hat, mit dem er den grenzüberschreitenden Weiterverkauf der Waren im Binnenmarkt - also Parallelimporte - verhindern kann und wenn die tatsächliche Gefahr der Marktabschottung besteht, falls der Händler die Lieferkette offenlegen muss. Der Markeninhaber könnte in einer solchen Fallkonstellation bei einer Offenlegung der Lieferbeziehungen auf den Vertragshändler mit dem Ziel einwirken, Lieferungen an außerhalb des Vertriebssystems stehende Händler künftig zu unterlassen. Im Streitfall besteht aber weder aufgrund der dem Vertriebssystem der Klägerin zugrundeliegenden vertraglichen Absprachen noch aufgrund eines tatsächlichen Verhaltens der Klägerin eine solche Gefahr der Marktabschottung.</p>
<p align="justify">Da nicht feststeht, ob es sich um Originalmarkenware handelt, die vom Markeninhaber oder mit seiner Zustimmung im Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gebracht worden ist, hat der Bundesgerichtshof die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen, damit die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen getroffen werden.</p>
<p align="justify">Im zweiten Verfahren ist die Klägerin die ausschließliche Vertriebsgesellschaft der Converse Inc. in Deutschland, Österreich und der Schweiz. Die Beklagte gehört zu den weltweit größten Handelskonzernen. Im August 2006, Januar und August 2007 sowie im Januar 2008 verkaufte sie in ihren Einkaufsmärkten original &#8220;Converse-Schuhe&#8221;. Nach Darstellung der Klägerin sind die Schuhe ursprünglich von der Converse in den USA in Verkehr gebracht worden; die Beklagte macht dagegen geltend, Converse habe die Schuhe im Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gebracht.</p>
<p align="justify">Das Landgericht hat der Klage im Wesentlichen entsprochen. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Der Bundesgerichtshof hat dieses Urteil hinsichtlich des geltend gemachten Unterlassungsanspruchs bestätigt.</p>
<p align="justify">Auch im vorliegenden Verfahren steht fest, dass die Beklagte im geschäftlichen Verkehr mit der Marke identische Zeichen für identische Waren verwendet hat, für die die Marke Schutz genießt. Für das Inverkehrbringen der Originalmarkenware im Europäischen Wirtschaftsraum ist im Streitfall entsprechend der grundsätzlichen Beweislastverteilung die Beklagte beweispflichtig, weil eine tatsächliche Gefahr der Marktabschottung nicht besteht. Nach den Angaben der Beklagten stammt die Ware von einem slowenischen Vertriebspartner der Markeninhaberin, der schon vor dem in Rede stehenden Erwerb der &#8220;Converse-Schuhe&#8221; durch die Beklagte aus dem Vertriebssystem der Markeninhaberin ausgeschieden ist. Es besteht daher für die Markeninhaberin keine Möglichkeit, auf ein künftiges Lieferverhalten dieses ehemaligen Vertriebspartners einzuwirken und dadurch die Märkte der Mitgliedstaaten gegeneinander abzuschotten. Da die Beklagte keinen tauglichen Beweis dafür angeboten hat, dass der slowenische Vertriebspartner die in Rede stehende Ware tatsächlich von der Markeninhaberin erhalten hat, können die Voraussetzungen der Erschöpfung nicht angenommen werden.</p>
<p align="justify">Urteil vom 15. März 2012 - I ZR 52/10</p>
<p align="justify">LG Stuttgart &#8211; Urteil vom 17. November 2009 - 17 O 714/08</p>
<p align="justify">OLG Stuttgart &#8211; Urteil vom 4. März 2010 - 2 U 86/09</p>
<p align="justify">GRUR-RR 2010, 198</p>
<p align="justify"><strong>und </strong></p>
<p align="justify">Urteil vom 15. März 2012 - I ZR 137/10</p>
<p align="justify">LG Hamburg &#8211; Urteil vom 30. Oktober 2008 &#8211; 327 O 569/07</p>
<p align="justify">OLG Hamburg &#8211; Urteil vom 7. Juli 2010 - 5 U 246/08</p>
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