<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?>
<rss version="2.0"
	xmlns:content="http://purl.org/rss/1.0/modules/content/"
	xmlns:wfw="http://wellformedweb.org/CommentAPI/"
	xmlns:dc="http://purl.org/dc/elements/1.1/"
	xmlns:atom="http://www.w3.org/2005/Atom"
	xmlns:sy="http://purl.org/rss/1.0/modules/syndication/"
	xmlns:slash="http://purl.org/rss/1.0/modules/slash/"
	>

<channel>
	<title>IP&#124;Notiz</title>
	<atom:link href="http://www.ip-notiz.de/feed/" rel="self" type="application/rss+xml" />
	<link>http://www.ip-notiz.de</link>
	<description>Intellectual Property Rights im Blog</description>
	<lastBuildDate>Wed, 10 Mar 2010 10:17:10 +0000</lastBuildDate>
	<generator>http://wordpress.org/?v=2.9.2</generator>
	<language>en</language>
	<sy:updatePeriod>hourly</sy:updatePeriod>
	<sy:updateFrequency>1</sy:updateFrequency>
			<item>
		<title>BGH: Zur Kündigung eines presserechtlichen  Unterlassungsvertrages</title>
		<link>http://www.ip-notiz.de/bgh-zur-kundigung-eines-presserechtlichen-unterlassungsvertrages/2010/03/10/</link>
		<comments>http://www.ip-notiz.de/bgh-zur-kundigung-eines-presserechtlichen-unterlassungsvertrages/2010/03/10/#comments</comments>
		<pubDate>Wed, 10 Mar 2010 10:17:10 +0000</pubDate>
		<dc:creator>cen</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.ip-notiz.de/?p=2712</guid>
		<description><![CDATA[Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine im Risikobereich des Unterlassungsschuldners liegende Änderung der Beurteilung der tatsächlichen Verhältnisse nicht zur Kündigung des Unterlassungsvertrages berechtigt.
Die Beklagte veröffentlichte im März 2007 einen Artikel über drei ehemalige, zu dieser Zeit noch inhaftierte RAF-Terroristen, der mit einem Foto der Klägerin illustriert war. Auf die Abmahnung der Klägerin, die darauf hinwies, [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine im Risikobereich des Unterlassungsschuldners liegende Änderung der Beurteilung der tatsächlichen Verhältnisse nicht zur Kündigung des Unterlassungsvertrages berechtigt.</p>
<p>Die Beklagte veröffentlichte im März 2007 einen Artikel über drei ehemalige, zu dieser Zeit noch inhaftierte RAF-Terroristen, der mit einem Foto der Klägerin illustriert war. Auf die Abmahnung der Klägerin, die darauf hinwies, dass sie in ähnlich gelagerten Fällen gegen mehrere andere Presseorgane einstweilige Verfügungen erwirkt habe, verpflichtete sich die Beklagte zur Vermeidung einer weiteren Auseinandersetzung strafbewehrt, das Bildnis der Klägerin im Zusammenhang mit Berichten über deren Haftlockerungen und/oder bevorstehende Entlassung künftig nicht mehr zu verbreiten. Da die einstweiligen Verfügungen keinen Bestand hatten, kündigte die Beklagte im Mai 2007 den Unterlassungsvertrag.</p>
<p>Die Klägerin begehrt u. a. die Feststellung, dass die Verpflichtung der Beklagten aus dem Unterlassungsvertrag fortbesteht. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht das landgerichtliche Urteil aufgehoben und der Klage stattgegeben.</p>
<p>Der u. a. für das allgemeine Persönlichkeitsrecht zuständige VI. Zivilsenat hat die Revision der Beklagten zurückgewiesen. Die Aufhebung der einstweiligen Verfügungen berechtigt die Beklagte nicht zur Kündigung der Unterlassungsvereinbarung. Sie stellt keinen wichtigen Grund dar, aufgrund dessen der Beklagten bei Abwägung aller Umstände die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht zugemutet werden kann (§ 314 Abs. 1 BGB) und lässt auch nicht die Geschäftsgrundlage der Vereinbarung entfallen. Der Bundesgerichtshof hat die Auslegung des Berufungsgerichtes nicht beanstandet, dass die Beklagte das Risiko einer Aufhebung der einstweiligen Verfügungen vertraglich übernommen hat. Eine solche Aufhebung ist auch nicht mit einer nachträglichen Gesetzesänderung vergleichbar, die zur Kündigung eines Unterlassungsvertrags berechtigen kann.</p>
<p>Urteil vom 9. März 2010 – VI ZR 52/09</p>
<p>Landgericht Rottweil – 1 O 70/07 – Entscheidung vom 27. Februar 2008</p>
<p>OLG Stuttgart – 4 U 56/08 &#8211; Entscheidung vom 21. Januar 2009</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.ip-notiz.de/bgh-zur-kundigung-eines-presserechtlichen-unterlassungsvertrages/2010/03/10/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Aktuell: Hausdurchsuchung wegen Tauschbörsenteilnahme</title>
		<link>http://www.ip-notiz.de/aktuell-hausdurchsuchung-wegen-tauschborsenteilnahme/2010/03/08/</link>
		<comments>http://www.ip-notiz.de/aktuell-hausdurchsuchung-wegen-tauschborsenteilnahme/2010/03/08/#comments</comments>
		<pubDate>Mon, 08 Mar 2010 15:41:47 +0000</pubDate>
		<dc:creator>SJM</dc:creator>
				<category><![CDATA[Medienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[P2P/Abmahnung]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.ip-notiz.de/?p=2704</guid>
		<description><![CDATA[Heute wurde uns ein Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts Landshut vorgelegt. Darin wurde die Durchsuchung der Person, der Wohnung mit Nebenräumen, der Geschäftsräume mit Nebenräume und der Fahrzeuge angeordnet. Gesucht wurde nach Kopien des Computerprogramms Autodata der Firma Autodata Ltd. Anlass ist die Vermutung, dass im Februar letzten Jahres das im Streit befindliche Computerprogramm über eine Tauschbörse [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Heute wurde uns ein Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts Landshut vorgelegt. Darin wurde die Durchsuchung der Person, der Wohnung mit Nebenräumen, der Geschäftsräume mit Nebenräume und der Fahrzeuge angeordnet. Gesucht wurde nach Kopien des Computerprogramms Autodata der Firma Autodata Ltd. Anlass ist die Vermutung, dass im Februar letzten Jahres das im Streit befindliche Computerprogramm über eine Tauschbörse öffentlich zugänglich gemacht wurde. Nümann und Lang hatte am 02.03.2009 Strafanzeige gegen Unbekannt erstattet, um mittels nachgeschalteter Akteneinsicht die Daten des Anschlussinhaberes zu erhalten. Der Betroffene erhielt daraufhin am 29.09.2009 eine &#8220;Tauschbörsen-Abmahnung&#8221;.</p>
<p>Dem aufmerksamen Leser dürften gleich mehrere Umstände ins Auge stechen. Das behauptete zur Verfügungstellen erfolgte bereits vor über einem Jahr, nämlich im <strong>Februar 2009</strong>. Der Betroffene erhielt bereits vor einem halben Jahr eine Abmahnung, nämlich am <strong>29.09.2009</strong>. Spätestens seit diesem Zeitpunkt hat der Betroffene Kenntnis davon, dass möglicherweise über seinen Anschluss am illegalen Filesharing teilgenommen wurde. Er hatte sich daher bereits am <strong>14.10.2009</strong> mittels modifzierter Unterlassungserklärung zur Unterlassung verpflichtet. Nümann und Lang forderte in der Abmahnung auf, &#8220;die Urheberrechtsverletzung sofort&#8221; abzustellen &#8211; mithin die entsprechenden <strong>Daten sofort zu löschen</strong>.</p>
<p>Was den Richter aufgrund dieser Sachlage zu der Annahme führt &#8220;es ist zu vermuten, dass die Durchsuchung zum Auffinden der Gegenstände führt&#8221;, ist ein Rätsel&#8230;</p>
<p>(sjm)</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.ip-notiz.de/aktuell-hausdurchsuchung-wegen-tauschborsenteilnahme/2010/03/08/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Auswirkungen der Bundesverfassungsgerichtsentscheidung zur Vorratsdatenspeicherung auf Tauschbörsen-Abmahnungen</title>
		<link>http://www.ip-notiz.de/auswirkungen-der-bundesverfassungsgerichtsentscheidung-zur-vorratsdatenspeicherung-auf-tauschborsen-abmahnungen/2010/03/03/</link>
		<comments>http://www.ip-notiz.de/auswirkungen-der-bundesverfassungsgerichtsentscheidung-zur-vorratsdatenspeicherung-auf-tauschborsen-abmahnungen/2010/03/03/#comments</comments>
		<pubDate>Wed, 03 Mar 2010 10:27:46 +0000</pubDate>
		<dc:creator>SJM</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidungen]]></category>
		<category><![CDATA[P2P/Abmahnung]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.ip-notiz.de/?p=2700</guid>
		<description><![CDATA[Die gestern verkündete Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Vorratsdatenspeicherung sorgt für Furore. Inbesondere die Auswirkungen der Entscheidung auf Tauschbörsen-Abahmungen wird unter den Betroffenen heftig diskutiert. Innerhalb weniger Minuten kursierten hierzu die unterschiedlichsten Meinungen im Netz.
Hintergrund war offenslichtlich nachfolgende Überlegung:
1. Identitätsermittlung des Filesharers
Die Ermittlung der Identität des Tauschbörsenteilnehmers erfolgt über die sogenannte IP-Adresse und den konkreten Moment [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die gestern verkündete Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Vorratsdatenspeicherung sorgt für Furore. Inbesondere die Auswirkungen der Entscheidung auf Tauschbörsen-Abahmungen wird unter den Betroffenen heftig diskutiert. Innerhalb weniger Minuten kursierten hierzu die unterschiedlichsten Meinungen im Netz.</p>
<p>Hintergrund war offenslichtlich nachfolgende Überlegung:</p>
<p><strong>1. Identitätsermittlung des Filesharers</strong></p>
<p>Die Ermittlung der Identität des Tauschbörsenteilnehmers erfolgt über die sogenannte IP-Adresse und den konkreten Moment ihrer Zuordnung. Jeder Rechner, der an der Kommunikation im Internet teilnimmt, muss über eine individuelle Adresse, der sogenannten IP-Adresse, identifiziert werden können. Wurde die IP-Adresse des am Tauschbörsen-Datentransfer beteiligten Rechners ermittelt, gilt es sodann den dahinter verborgenen Anschlussinhaber zu identifizieren. Auskunft darüber, welchem Anschlussinhaber die ermittelte IP-Adresse zugeordnet war, kann nur durch den Zugangsprovider gegeben werden, der diese IP-Adresse zu einem bestimmten Zeitpunkt einem bestimmten Internetanschluss zugewiesen hat.</p>
<p>Diese Daten werden vom Zugangsprovider, bspw. der Deutschen Telekom, gespeichert. Mittels eines zivilrechtlichen Auskunftsanspruches, wird der Zugangsprovider von Musik-, Film- oder Spieleindustrie auf Auskunft in Anspruch genommen (meist vor dem LG Köln), mitzuteilen, welchem Internetanschluss die ermittelte IP-Adresse zum ermittelten Zeitpunkt zugewiesen war. Auf diese Weise wird die Anschrift der Abmahnungs-Betroffenen ermittelt. Einige Wochen nach Übermittlung dieser Auskunft, findet der so ermittelte Internetanschlussinhaber dann regelmäßig die erste Abmahnung im Briefkasten.</p>
<p><strong>2. Beanstandung der Vorratsdatenspeicherung</strong></p>
<p>Es liegt damit auf der Hand, dass die Ermittlung des Internetanschlussinhabers nur deshalb funktionieren kann, weil die entsprechenden Daten (IP-Adresse, Zeitpunkt der Zuweisung der IP-Adresse, Anschrift etc.) vom Zugangsprovider gespeichert wurden. Einige Betroffene freuen sich nun, ordnete das Bundesverfassungsgericht doch an, dass gespeicherte Kommunikationsdaten unverzüglich zu löschen sind und beanstandete die Reglementierungen der Vorratsdatenspeicherung.</p>
<p><strong>3. Keine Auswirkung auf Filesharinkonstellationen</strong></p>
<p>Doch zu früh gefreut. Auf die Frage, inwieweit sich die Bundsverfassungserichtsentscheidung wohl auf Filesharingkonstellationen auswirkt, wird die ernüchternde Antwort wohl lauten müssen: Überhaupt nicht.</p>
<p><strong>3.1. Vorratsdatenspeicherung</strong></p>
<p>Bis zur Neuschaffung der §§ 113a und 113b TKG durch das &#8220;Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung&#8221; waren die Diensteanbieter weder verpflichtet noch berechtigt, Verkehrsdaten unabhängig von ihrem eigenen Bedarf (auf diese Einschränkdung wird sogleich zurückzukommen sein), zu öffentlichen Zwecken wie der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr zu speichern.</p>
<p>Der sodann neugeschaffene § 113a TKG verpflichtet die Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste für Endnutzer, bestimmte, einzeln aufgeführte Verkehrs- und Standortdaten für einen Zeitraum von sechs Monaten zu speichern (<strong>sog. Vorratsdatenspeicherung</strong>). § 113b TKG öffent den so bevorrateten Datenbestand für Abrufe zu den Zwecken der Verfolgung von Straftaten, der Abwehr erheblicher Gefahren für die öffentliche Sicherheit und der Erfüllung nachrichtendienstlicher Aufgaben.</p>
<p>Gegen die Einführung der Vorratsdatenspeicherung wurde Eilantrag zum Bundesverfassungsgericht eingelegt. Auf diesen Eilantrag hin, wurde die sog. Vorratsdatenspeicherung bereits mit Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom  <strong>11.3.2008</strong> in weiten Teilen beanstandet. So beschloss das Verfassungsgericht u.a., dass § 113b S. 1 Nr. 1 TKG bis zur Entscheidung in der Hauptsache (die gestern verkündet wurde) mit der Maßgabe anzuwenden sei, dass Daten nach § 113a TKG zwar erhoben werden dürfen. Gleichzeitig untersagten die Richter jedoch &#8211; einige wenige Einschränkungen ausgenommen &#8211; die Weitergabe der Daten an die zuständigen Behörden. Eben diese Daten sollen nunmehr, so die Entscheidung in der Hauptsache, unverzüglich gelöscht werden.</p>
<p><strong>3.2. Speicherung bei Filesharing</strong></p>
<p>Von der Vorratsdatenspeicherung scharf zu trennen ist die Speicherung der bei Filesharing-Konstellationen erhobenen Daten. Dabei handelt es sich nicht um Daten, die aufgrund der nunmehr vom Bundesverfassungsgericht beanstandeten §§ 113a und 113b TKG erhoben wurden. Vielmehr handelt es sich um Daten, die von Zugangsprovidern wie der Telekom zum Zwecke der Abrechnung, zur Fehlerprotokollerstellung etc. gespeichert werden. Diese Daten werden regelmäßig auf anderen Datenträgern bzw. Foldern gespeichert, um sicherzustellen, dass eine Vermengung der Daten mit den sog. Vorratsdaten weitgehend ausgeschlossen ist. Während die Vorratsdaten für 6 Monate gespeichert werden, werden Abrechnungs- und andere Bedarfsdaten des Zugangsproviders nach 7 Tagen wieder gelöscht. Es handelt sich folglich um zwei voneinander zu trennende Datenpools. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts betrifft jedoch nur den Datenpool, in welchem die Vorratsdaten gespeichert sind. Andere, hiervon zu unterscheidende Daten, sind von der Entscheidung jedoch nicht betroffen.</p>
<p><strong>4. Fazit</strong></p>
<p>Zusammenfassend bleibt mithin festzuhalten, dass es sich bei der Entscheidung des Bundesverfassungserichts zweifelsohne um eine richtungsweisende Entscheidung handelt.  Die letzte Entscheidung des scheidenden Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts, Prof. Dr. Dres. hc Papier, wird jedoch voraussichtlich leider keinerlei Auswirkungen auf Filesharing-Konstellationen haben.</p>
<p>(sjm)</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.ip-notiz.de/auswirkungen-der-bundesverfassungsgerichtsentscheidung-zur-vorratsdatenspeicherung-auf-tauschborsen-abmahnungen/2010/03/03/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>5</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>SKW gegen kino.to</title>
		<link>http://www.ip-notiz.de/skw-gegen-kino-to/2010/02/22/</link>
		<comments>http://www.ip-notiz.de/skw-gegen-kino-to/2010/02/22/#comments</comments>
		<pubDate>Mon, 22 Feb 2010 21:29:37 +0000</pubDate>
		<dc:creator>cen</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.ip-notiz.de/?p=2698</guid>
		<description><![CDATA[Soeben sind wir auf diese Pressemitteilung aufmerksam gemacht worden:
In einem einstweiligen Verfügungsverfahren vor dem LG Düsseldorf haben SKW Schwarz Rechtsanwälte für ein Filmverleihunternehmen dem Betreiber eines Streaming-Angebotes auf der Plattform kino-to sowie dessen technischem Dienstleister die Zugänglichmachung eines Films über die Plattform kino.to per Verbotsverfügung untersagen lassen.
Der Verfügungsantrag richtete sich zum einen gegen ein Unternehmen, [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Soeben sind wir auf diese Pressemitteilung aufmerksam gemacht worden:</p>
<blockquote><p><em>In einem einstweiligen Verfügungsverfahren vor dem LG Düsseldorf haben SKW Schwarz Rechtsanwälte für ein Filmverleihunternehmen dem Betreiber eines Streaming-Angebotes auf der Plattform kino-to sowie dessen technischem Dienstleister die Zugänglichmachung eines Films über die Plattform kino.to per Verbotsverfügung untersagen lassen.<br />
Der Verfügungsantrag richtete sich zum einen gegen ein Unternehmen, welches über die berüchtigte Internetpiraterie-Plattform kino.to Filme zum Herunterladen per Stream anbot. Weiter wurde in Anspruch genommen der Host-Provider, auf dessen Server die rechtsverletzenden Inhalte gespeichert waren. Das LG Düsseldorf erließ die einstweilige Verfügung ohne Einschränkungen. </em></p></blockquote>
<p>Wir sind gespannt, wie die Geschichte weitergeht, noch ist die Seite online&#8230;</p>
<blockquote></blockquote>
<blockquote></blockquote>
<blockquote>
<blockquote>
<blockquote>
<blockquote>
<blockquote>
<blockquote><p><em><br />
</em></p>
<blockquote></blockquote>
</blockquote>
</blockquote>
</blockquote>
</blockquote>
</blockquote>
</blockquote>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.ip-notiz.de/skw-gegen-kino-to/2010/02/22/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>1</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Arthur-Axel Wandtke / Winfried Bullinger / Marcus von Welser (Hrsg.), Fallsammlung zum Urheber- und Medienrecht</title>
		<link>http://www.ip-notiz.de/arthur-axel-wandtke-winfried-bullinger-marcus-von-welser-hrsg-fallsammlung-zum-urheber-und-medienrecht/2010/02/15/</link>
		<comments>http://www.ip-notiz.de/arthur-axel-wandtke-winfried-bullinger-marcus-von-welser-hrsg-fallsammlung-zum-urheber-und-medienrecht/2010/02/15/#comments</comments>
		<pubDate>Mon, 15 Feb 2010 22:45:19 +0000</pubDate>
		<dc:creator>cen</dc:creator>
				<category><![CDATA[IP|Rezension]]></category>
		<category><![CDATA[Medienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.ip-notiz.de/?p=2659</guid>
		<description><![CDATA[
Immerhin 45 Fälle mit Musterlösungen bietet die 3. Auflage der Fallsammlung zum Urheber- und Medienrecht. Das Buch lässt sich &#8211; dem Titel folgend &#8211; grundsätzlich in zwei verschiedene Teile teilen, dem Urheberrecht, wo es hauptsächlich um die Klassiker Werkbegriff, Schutzumfang, Schranken, Urhebervertragsrecht sowie etwas ausgefallenere Stoffe wie Leistungsschutzrechte, internationales und europäisches Urheberrecht und auch Abgrenzungsfragen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://www.ip-notiz.de/wp-content/uploads/2010/02/wa.jpg"><img class="alignleft size-medium wp-image-2660" title="wa" src="http://www.ip-notiz.de/wp-content/uploads/2010/02/wa-300x300.jpg" alt="" width="155" height="155" /></a></p>
<p>Immerhin 45 Fälle mit Musterlösungen bietet die 3. Auflage der <em>Fallsammlung zum Urheber- und Medienrecht</em>. Das Buch lässt sich &#8211; dem Titel folgend &#8211; grundsätzlich in zwei verschiedene Teile teilen, dem Urheberrecht, wo es hauptsächlich um die Klassiker Werkbegriff, Schutzumfang, Schranken, Urhebervertragsrecht sowie <em>etwas </em>ausgefallenere Stoffe wie Leistungsschutzrechte, internationales und europäisches Urheberrecht und auch Abgrenzungsfragen geht.</p>
<p>Das Medienrecht beschäftigt sich sowohl mit dem Presserecht als auch mit öffentlich-rechtlichen Thematiken, was der grundsätzlich eher zivilrechtlichen Ausrichtung des Buches einen gewissen &#8220;Twist&#8221; verleiht. Geschuldet ist die Aufnahme des Medienrechts in das ehemals <em>Fallbuch zum Urheberrecht</em> der Tatsache, dass die Autoren auch <a href="http://www.urheberrecht.org/fachanwalt/">werdende Fachanwälte für Urheber- und Medienrecht</a> ansprechen möchten. Man hat daher dieser Erweiterung durchaus Raum geschenkt, sich auch explizit an § 14j FAO orientiert und den Schwierigkeitsgrad entsprechend gewählt. Dies lässt sich auch gleich lobend hervorheben: Der Schwierigkeitsgrad schwankt von Fall zu Fall, ist aber keinesfalls zu einfach geraten. Ist ein Fällchen wie Fall 22 zum Panoramarecht noch einfach zu lösen, darf man sich in anderen Fällen auch mit Strafbarkeitsfragen oder Abgrenzungsfragen zum Marken- und Wettbewerbsrecht &#8220;herumschlagen.&#8221;</p>
<p>Recht üppig ist der Teil zum Wort- und Bilderstattungsrecht geraten, Details wie fiktive Lizenzgebühr oder etwa die Frage der Geldentschädigung bei immateriellem Schaden werden ausführlich behandelt &#8211; gut so, gibt es doch nicht all zu viel konkurrierende Fallbücher, die diese Themen ausreichend behandeln. Insgesamt bleibt die Fallsammlung also empfehlenswert, auch die angehenden Fachanwälte dürfen sich angesprochen fühlen. Für manche Studenten, die nur die Basics im Urheberrecht suchen, scheint das Buch etwas zu umfangreich. Aber das ist ja kein Fehler.</p>
<p><em>Arthur-Axel Wandtke / Winfried Bullinger / Marcus von Welser (Hrsg.), Fallsammlung zum Urheber- und Medienrecht,3. Auflage, 2010, 304 Seiten, ISBN: 978-3-406-59035-1</em></p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.ip-notiz.de/arthur-axel-wandtke-winfried-bullinger-marcus-von-welser-hrsg-fallsammlung-zum-urheber-und-medienrecht/2010/02/15/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Peter Sundes neues Micro-Payment System. Keine schlechte Idee!</title>
		<link>http://www.ip-notiz.de/peter-sundes-neues-micro-payment-system-keine-schlechte-idee/2010/02/12/</link>
		<comments>http://www.ip-notiz.de/peter-sundes-neues-micro-payment-system-keine-schlechte-idee/2010/02/12/#comments</comments>
		<pubDate>Fri, 12 Feb 2010 16:31:08 +0000</pubDate>
		<dc:creator>cen</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.ip-notiz.de/?p=2686</guid>
		<description><![CDATA[
Flattr.com &#8211; How Flattr Works from Flattr on Vimeo.
]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><object classid="clsid:d27cdb6e-ae6d-11cf-96b8-444553540000" width="400" height="240" codebase="http://download.macromedia.com/pub/shockwave/cabs/flash/swflash.cab#version=6,0,40,0"><param name="allowfullscreen" value="true" /><param name="allowscriptaccess" value="always" /><param name="src" value="http://vimeo.com/moogaloop.swf?clip_id=9352664&amp;server=vimeo.com&amp;show_title=1&amp;show_byline=1&amp;show_portrait=0&amp;color=&amp;fullscreen=1" /><embed type="application/x-shockwave-flash" width="400" height="240" src="http://vimeo.com/moogaloop.swf?clip_id=9352664&amp;server=vimeo.com&amp;show_title=1&amp;show_byline=1&amp;show_portrait=0&amp;color=&amp;fullscreen=1" allowscriptaccess="always" allowfullscreen="true"></embed></object></p>
<p><a href="http://vimeo.com/9352664">Flattr.com &#8211; How Flattr Works</a> from <a href="http://vimeo.com/user3073272">Flattr</a> on <a href="http://vimeo.com">Vimeo</a>.</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.ip-notiz.de/peter-sundes-neues-micro-payment-system-keine-schlechte-idee/2010/02/12/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>BVerfG: Verfassungsbeschwerde gegen Deckelung der Abmahnkosten unzulässig</title>
		<link>http://www.ip-notiz.de/bverfg-verfassungsbeschwerde-gegen-deckelung-der-abmahnkosten-unzulassig/2010/02/12/</link>
		<comments>http://www.ip-notiz.de/bverfg-verfassungsbeschwerde-gegen-deckelung-der-abmahnkosten-unzulassig/2010/02/12/#comments</comments>
		<pubDate>Fri, 12 Feb 2010 15:42:59 +0000</pubDate>
		<dc:creator>cen</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidungen]]></category>
		<category><![CDATA[P2P/Abmahnung]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.ip-notiz.de/?p=2681</guid>
		<description><![CDATA[Der am 1. September 2008 in Kraft getretene § 97a Abs. 2 Urheberrechtsgesetz (UrhG) beschränkt den Kostenerstattungsanspruch des Urhebers für eine anwaltliche Abmahnung wegen der Verletzung von im Urheberrechtsgesetz geregelten Rechten in einfach gelagerten Fällen auf
100,&#8211; €. Vor dieser Gesetzesänderung konnten bei einer begründeten anwaltlichen Abmahnung die vollen Gebühren, die sich am Streitwer orientierten, vom [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><!-- 		@page { margin: 2cm } 		P { margin-bottom: 0.21cm } -->Der am 1. September 2008 in Kraft getretene § 97a Abs. 2 Urheberrechtsgesetz (UrhG) beschränkt den Kostenerstattungsanspruch des Urhebers für eine anwaltliche Abmahnung wegen der Verletzung von im Urheberrechtsgesetz geregelten Rechten in einfach gelagerten Fällen auf</p>
<p>100,&#8211; €. Vor dieser Gesetzesänderung konnten bei einer begründeten anwaltlichen Abmahnung die vollen Gebühren, die sich am Streitwer orientierten, vom Verletzer ersetzt verlangt werden.</p>
<p>Der Beschwerdeführer veräußert bei eBay und in einem eBay-Shop gebrauchte Hifi-Geräte. Die dabei verwendeten Produktfotos stellt er mit erheblichem Aufwand selbst her. Weil diese Fotos von anderen eBay-Mitgliedern kopiert und im Rahmen eigener Auktionen verwendet wurden, beauftragte er einen Anwalt mit Abmahnungen. Die Abmahnungen waren teilweise außergerichtlich erfolgreich, teilweise musste der Beschwerdeführer seinen Unterlassungs und Schadensersatzanspruch (§ 97UrhG) gerichtlich durchsetzen. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine von § 97a Abs. 2 UrhG ausgehende Verletzung seines Grundrechts am geistigen Eigentum und eine unzulässige Rückwirkung, weil er nicht mehr die vollen Anwaltskosten für die Abmahnung vom Gegner erstattet erhält. Die Ansprüche von Urhebern bei Verletzung ihrer Rechte würden dadurch praktisch wertlos.</p>
<p>Die 3. Kammer des Ersten Senats hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Sie ist unzulässig, weil der Beschwerdeführer nicht geltend machen konnte, unmittelbar durch die angegriffene Vorschrift beeinträchtigt zu sein. Er nennt nicht einen konkreten Fall, in dem er unter Geltung des neuen § 97a Abs. 2 UrhG nicht die vollen, von ihm aufgewendeten Anwaltsgebühren erstattet erhalten hat, und er beziffert auch nicht den ihm entstandenen oder voraussichtlich künftig entstehenden Schaden.</p>
<p>Vor einer Anrufung des Bundesverfassungsgerichts muss ein Beschwerdeführer außerdem grundsätzlich die Fachgerichte mit seinem Anliegen befassen. Die fachgerichtliche Entscheidung verschiedener, durch die Neuregelung aufgeworfener Zweifelsfragen ist geeignet, die verfassungsrechtliche Bewertung der Norm zu beeinflussen. Dabei macht der Beschwerdeführer nicht geltend, dass schon das vom Gesetzgeber verfolgte Ziel illegitim wäre, nämlich zu verhindern, dass die Verletzer von Urheberrechten in Bagatellfällen überzogene Anwaltshonorare bezahlen müssen. Dem Gesetzgeber muss Zeit gegeben werden, das mit der Neuregelung verfolgte Konzept auf seine Tauglichkeit und Angemessenheit hin zu beobachten. Dabei befinden sich auch die Honorarpraxis der Rechtsanwälte und mögliche, an der Neuregelung ausgerichtete Honorarmodelle noch in der Entwicklung.</p>
<p>Auch im Hinblick auf die gerügte „Rückwirkung“ der Norm ist derzeit eine Sachentscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht geboten. Denn in „Altfällen“ (Abmahnvorgänge, die vor Inkrafttreten des neuen § 97a UrhG in Gang gesetzt, jedoch mangels Zahlung der Anwaltskosten durch den Verletzer nicht abgeschlossen wurden) dürfte eine Auslegung des § 97a Abs. 2 UrhG möglich sein, welche die Urheber nicht ihres einmal entstandenen und somit als grundrechtliches Eigentum geschützten Aufwendungserstattungsanspruchs weitgehend beraubt.</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.ip-notiz.de/bverfg-verfassungsbeschwerde-gegen-deckelung-der-abmahnkosten-unzulassig/2010/02/12/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>IP&#124;Rezension: Johann Braun, Kunstprozesse von Menzel bis Beuys</title>
		<link>http://www.ip-notiz.de/iprezension-johann-braun-kunstprozesse-von-menzel-bis-beuys/2010/02/12/</link>
		<comments>http://www.ip-notiz.de/iprezension-johann-braun-kunstprozesse-von-menzel-bis-beuys/2010/02/12/#comments</comments>
		<pubDate>Fri, 12 Feb 2010 15:21:52 +0000</pubDate>
		<dc:creator>cen</dc:creator>
				<category><![CDATA[IP|Rezension]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.ip-notiz.de/?p=2647</guid>
		<description><![CDATA[Johann Braun, Professor für Bürgerliches Recht, Zivilprozessrecht und Rechtsphilosophie in Passau hat mit Kunstprozesse von Menzel bis Beuys die 2. Auflage eines Buches veröffentlicht, das so gar nicht in die Regale der Rechtsbibliotheken passen will. Kunstprozesse, also ein Buch über das Urheberrecht? Auf keinen Fall. Prozessrecht? Auch nicht. Höchstens ließe sich das Buch in die [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://www.ip-notiz.de/wp-content/uploads/2010/02/41jl7+sCrmL._SL500_AA240_.jpg"><img class="alignleft size-full wp-image-2649" title="41jl7+sCrmL._SL500_AA240_" src="http://www.ip-notiz.de/wp-content/uploads/2010/02/41jl7+sCrmL._SL500_AA240_.jpg" alt="" width="158" height="158" /></a>Johann Braun, <a href="http://www.jura.uni-passau.de/lst-braun.html">Professor für Bürgerliches Recht, Zivilprozessrecht und Rechtsphilosophie in Passau</a> hat mit <em>Kunstprozesse von Menzel bis Beuys</em> die 2. Auflage eines Buches veröffentlicht, das so gar nicht in die Regale der Rechtsbibliotheken passen will. Kunstprozesse, also ein Buch über das Urheberrecht? Auf keinen Fall. Prozessrecht? Auch nicht. Höchstens ließe sich das Buch in die Kategorie &#8220;Allgemeines zum Zivilrecht&#8221; einsortieren, in Wahrheit aber setzt es sich zwischen alle didaktischen Stühle.</p>
<p>Der bunte Strauß an Fällen, welcher dem Leser hier präsentiert wird, setzt sich durchaus mit den rechtlichen Fragestellungen etwa des bekannten Emil Nolde-Falls auseinander und erklärt diese mit großem Geschick. Die rechtlichen Ausführungen bilden allerdings nur jeweils Höhepunkt und Ende wunderbarer Geschichten und Anekdoten über Maler, Kunstkenner und &#8211; neuerdings auch &#8211; Bratscher und die wunderbare Welt der Kunst.</p>
<p><em>Kunstprozesse von Menzel bis Beuys </em>ist daher kein  Lehrbuch, sondern vielmehr ein großartiger Lesespaß für jeden kulturell interessierten Juristen. Braun berichtet ironisch-stilsicher über die kuriosen Wendungen der Kunstgeschichte, überaus unterhaltsam und enorm belesen &#8211; ohne Übertreibung eine absolute Empfehlung für den nächsten Urlaub.</p>
<p>(cen)</p>
<p><em>Johann Braun, </em><em>Kunstprozesse von Menzel bis Beuys, </em><em>281 Seiten, C.H. Beck Verlag, 2. Auflage. (16. April 2009), ISBN: 978-3406589010</em></p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.ip-notiz.de/iprezension-johann-braun-kunstprozesse-von-menzel-bis-beuys/2010/02/12/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Update</title>
		<link>http://www.ip-notiz.de/update/2010/02/11/</link>
		<comments>http://www.ip-notiz.de/update/2010/02/11/#comments</comments>
		<pubDate>Thu, 11 Feb 2010 15:11:02 +0000</pubDate>
		<dc:creator>cen</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.ip-notiz.de/update/2010/02/11/</guid>
		<description><![CDATA[Hier noch ein interessantes Interview mit Arien in der FAZ, sowie mehr Material.
Dirk von Gehlen ist offenbar ähnlicher Meinung, was die Frage Plagiat/Remix angeht. 
]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://www.faz.net/s/RubD3A1C56FC2F14794AA21336F72054101/Doc~E88A9CA72ADE445F390437D064F10C598~ATpl~Ecommon~Scontent.html">Hier noch ein interessantes Interview mit Arien in der FAZ, sowie mehr Material.</a></p>
<p><a href="http://www.dirkvongehlen.de/index.php/netz/das-remix-debakel-der-deutschen-presse/?utm_source=feedburner&amp;utm_medium=feed&amp;utm_campaign=Feed%3A+dirkvongehlen+%28Dirk+von+Gehlen%29&amp;utm_content=Google+Reader">Dirk von Gehlen ist offenbar ähnlicher Meinung, was die Frage Plagiat/Remix angeht. </a></p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.ip-notiz.de/update/2010/02/11/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>BGH: Sedlmayer und keine Ende</title>
		<link>http://www.ip-notiz.de/bgh-sedlmayer-und-keine-ende/2010/02/11/</link>
		<comments>http://www.ip-notiz.de/bgh-sedlmayer-und-keine-ende/2010/02/11/#comments</comments>
		<pubDate>Thu, 11 Feb 2010 14:49:11 +0000</pubDate>
		<dc:creator>cen</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidungen]]></category>
		<category><![CDATA[Presserecht]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.ip-notiz.de/?p=2675</guid>
		<description><![CDATA[Der Bundesgerichtshof hat es für zulässig erachtet, dass Spiegel Online im Internet ein Dossier mit Altmeldungen über den Mord an Walter Sedlmayr zum Abruf bereitgehalten hat, in denen der Name der Verurteilten genannt wurde und kontextbezogene Bilder der Verurteilten enthalten waren.
Die Kläger wurden im Jahr 1993 wegen Mordes an dem Schauspieler Walter Sedlmayr zu einer [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Bundesgerichtshof hat es für zulässig erachtet, dass Spiegel Online im Internet ein Dossier mit Altmeldungen über den Mord an Walter Sedlmayr zum Abruf bereitgehalten hat, in denen der Name der Verurteilten genannt wurde und kontextbezogene Bilder der Verurteilten enthalten waren.</p>
<p>Die Kläger wurden im Jahr 1993 wegen Mordes an dem Schauspieler Walter Sedlmayr zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Im Jahr 2004 stellten sie Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens, vor deren Zurückweisung sie sich an die Presse wandten. Im Sommer 2007 bzw. Januar 2008 wurden sie auf Bewährung entlassen. Die Beklagte betreibt das Internetportal www.spiegel.de. Dort hielt sie in der Rubrik &#8220;Dossiers&#8221; unter dem Titel &#8220;Walter Sedlmayr Mord mit dem Hammer&#8221; eine Zusammenstellung von fünf älteren Veröffentlichungen aus der Druckausgabe des Nachrichtenmagazins &#8220;Der Spiegel&#8221; bzw. ihrem Internetauftritt zum kostenpflichtigen Abruf bereit. In mehreren dieser Meldungen waren die Kläger als wegen Mordes an Walter Sedlmayr Angeklagte bzw. Verurteilte namentlich bezeichnet. Die Veröffentlichungen vom 21. September und 30. November 1992, in denen über die Anklageerhebung bzw. den Beginn der Hauptverhandlung berichtet wurde, enthielten Fotos der Kläger.</p>
<p>Die Klage hatte in den Vorinstanzen Erfolg. Auf die Revision der Beklagten hat der u.a. für den Schutz des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs die Urteile der Vorinstanzen aufgehoben und die Klagen abgewiesen. Zwar liegt in dem Bereithalten der die Kläger identifizierenden Meldungen zum Abruf im Internet ein Eingriff in deren allgemeines Persönlichkeitsrecht. Der Eingriff ist aber nicht rechtswidrig, da im Streitfall das Schutzinteresse der Kläger hinter dem von der Beklagten verfolgten Informationsinteresse der Öffentlichkeit und ihrem Recht auf freie Meinungsäußerung zurückzutreten hat. Das beanstandete Dossier beeinträchtigt das Persönlichkeitsrecht der Kläger einschließlich ihres Resozialisierungsinteresses unter den besonderen Umständen des Streitfalls nicht in erheblicher Weise. Es ist insbesondere nicht geeignet, die Kläger &#8220;ewig an den Pranger&#8221; zu stellen oder in einer Weise &#8220;an das Licht der Öffentlichkeit zu zerren&#8221;, die sie als Straftäter (wieder) neu stigmatisieren könnte. Die in ihm zusammengefassten Meldungen enthalten sachbezogene, wahrheitsgemäße Aussagen über ein Kapitalverbrechen an einem bekannten Schauspieler, das erhebliches öffentliches Aufsehen erregt hatte. Angesichts der Schwere des Verbrechens, der Bekanntheit des Opfers, des erheblichen Aufsehens, das die Tat in der Öffentlichkeit erregt hatte, und des Umstands, dass sich die Verurteilten noch im Jahr 2004 um die Aufhebung ihrer Verurteilung bemüht hatten, waren die Meldungen zum Zeitpunkt der erstmaligen Veröffentlichung zulässig. Hieran hat sich trotz der zwischenzeitlich erfolgten Entlassung der Kläger aus der Haft nichts geändert. Dem Dossier kam nur eine geringe Breitenwirkung zu. Es enthielt nur eindeutig als solche erkennbare Altmeldungen und war nur durch gezielte Suche auffindbar. Darüber hinaus setzte die Kenntnisnahme von den die Kläger identifizierenden Inhalten den kostenpflichtigen Abruf des Dossiers voraus, wodurch der Zugang zu den beanstandeten Inhalten zusätzlich erschwert wurde. Zu berücksichtigen war weiterhin, dass ein anerkennenswertes Interesse der Öffentlichkeit nicht nur an der Information über das aktuelle Zeitgeschehen, sondern auch an der Möglichkeit besteht, vergangene zeitgeschichtliche Ereignisse zu recherchieren. Würde das weitere Bereithalten eindeutig als solcher erkennbarer und im Zeitpunkt der erstmaligen Veröffentlichung zulässiger Altmeldungen auf dafür vorgesehenen Seiten zum Abruf im Internet nach Ablauf einer gewissen Zeit oder nach Veränderung der zugrunde liegenden Umstände ohne weiteres unzulässig und wäre die Beklagte verpflichtet, von sich aus sämtliche archivierten Meldungen immer wieder auf ihre Rechtmäßigkeit zu kontrollieren, würde die Meinungs- und Medienfreiheit in unzulässiger Weise eingeschränkt. Angesichts des mit einer derartigen Kontrolle verbundenen personellen und zeitlichen Aufwands bestünde die Gefahr, dass die Beklagte entweder ganz von einer der Öffentlichkeit zugänglichen Archivierung absehen oder bereits bei der erstmaligen Veröffentlichung die Umstände ausklammern würde, die - wie vorliegend der Name des Straftäters - die Meldung später rechtswidrig werden lassen könnten, an deren Mitteilung die Öffentlichkeit aber im Zeitpunkt der erstmaligen Berichterstattung ein schützenswertes Interesse hat.</p>
<p>Den Klägern steht auch kein Anspruch auf Unterlassung erneuter Verbreitung der in den Meldungen vom 21. September und 30. November 1992 enthaltenen Bilder zu. Bei den beanstandeten Abbildungen handelt es sich um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG, die auch ohne Einwilligung der Kläger als Teil des beanstandeten Dossiers zum Abruf im Internet bereitgehalten werden durften. Die Fotos illustrieren die Meldungen vom 21. September bzw. 30. November 1992, in denen wahrheitsgemäß, sachbezogen und objektiv über die Anklageerhebung gegen die Kläger wegen Mordes an einem bekannten Schauspieler bzw. den Beginn der Hauptverhandlung berichtet wird und die damit an ein zeitgeschichtliches Ereignis anknüpfen. Die Aufnahmen sind somit kontextbezogen.</p>
<p>Urteile vom 9. Februar 2010 &#8211; VI ZR 243/08 und VI ZR 244/08</p>
<p>LG Hamburg &#8211; Entscheidungen vom 18.1.2008 &#8211; 324 O 509/07 und 507/07</p>
<p>OLG Hamburg &#8211; Entscheidungen vom 29.7.2008 &#8211; 7 U 30/08 und 31/08</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.ip-notiz.de/bgh-sedlmayer-und-keine-ende/2010/02/11/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Hegemann und die Remix Culture</title>
		<link>http://www.ip-notiz.de/hegemann-und-die-remix-culture/2010/02/09/</link>
		<comments>http://www.ip-notiz.de/hegemann-und-die-remix-culture/2010/02/09/#comments</comments>
		<pubDate>Tue, 09 Feb 2010 18:10:21 +0000</pubDate>
		<dc:creator>cen</dc:creator>
				<category><![CDATA[Open Culture]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.ip-notiz.de/?p=2666</guid>
		<description><![CDATA[Die Feuilletons sind in Aufruhr: die gefeierte Jüngstautorin Helene Hegemann scheint in ihrem Buch Axolotl Roadkill ordentlich geklaut (ganz ohne rechtliche Wertung) zu haben. Die ausführliche Analyse kann im Blog Gefühlskonserve nachgelesen werden, wo das Thema aufgedeckt wurde und das im Fortgang des Geschehens gestern &#8211; wohl wegen des Andrangs &#8211; nicht mehr zu erreichen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Feuilletons sind in Aufruhr: die gefeierte Jüngstautorin Helene Hegemann scheint in ihrem Buch <a href="http://www.amazon.de/gp/product/3550087926?ie=UTF8&amp;tag=dasliteraturc-21&amp;linkCode=as2&amp;camp=1638&amp;creative=19454&amp;creativeASIN=3550087926">Axolotl Roadkill</a> <a href="http://www.literaturcafe.de/plagiatsfall-hegemann-feuilleton-findet-abschreiben-ohne-quellenangabe-ok/">ordentlich geklaut</a> (ganz ohne rechtliche Wertung) zu haben. Die ausführliche Analyse kann im Blog <a href="http://www.gefuehlskonserve.de/axolotl-roadkill-alles-nur-geklaut-05022010.html">Gefühlskonserve nachgelesen werden</a>, wo das Thema aufgedeckt wurde und das im Fortgang des Geschehens gestern &#8211; wohl wegen des Andrangs &#8211; nicht mehr zu erreichen war. Nachdem Hegemann in den letzten Wochen shooting-star der Kritiker war, jetzt also <a href="http://www.spreeblick.com/2010/02/08/helene-hegemann-und-airen-interview-mit-strobo-verleger-frank-maleu/">der Kater nach der Party</a>.</p>
<p>Was nun? Hegemann selbst sieht die Sache nicht so verbissen. Der Stern etwa zitiert die Autorin mit dem Statement:</p>
<blockquote><p><em>&#8220;Das, was wir machen, ist eine Summierung aus den Dingen, die wir erleben, lesen, mitkriegen und träumen&#8221;, schrieb Hegemann. &#8220;Originalität gibt&#8217;s sowieso nicht, nur Echtheit.&#8221;</em></p>
<p>bzw. in der Welt</p></blockquote>
<blockquote><p><strong> </strong><em>&#8220;Ich selbst empfinde es nicht als „geklaut“, weil ich ja das ganze Material in einen völlig anderen und eigenen Kontext eingebaut habe und von vornherein immer damit hausieren gegangen bin, dass eben überhaupt nichts von mir ist. Wenn da die komplette Zeit über reininterpretiert wird, dass das, was ich geschrieben habe, so ein Stellvertreterroman für die Nullerjahre ist, muss auch anerkannt werden, dass der Entstehungsprozess mit diesem Jahrzehnt und den Vorgehensweisen dieses Jahrzehnts zu tun hat, also mit der Ablösung von diesem ganzen Urheberrechtsexzess durch das Recht zum Kopieren und zur Transformation.&#8221;</em></p></blockquote>
<p>Und darum geht es im Grunde in der <a href="http://www.zeit.de/newsticker/2010/2/9/iptc-bdt-20100209-598-23815776xml">hitzig geführten Debatte:</a> haben wir es hier mit geistigem Diebstahl zu tun <a href="http://www.taz.de/1/archiv/digitaz/artikel/?ressort=ku&amp;dig=2010%2F02%2F09%2Fa0036&amp;cHash=8ceecacf6f">oder mit Remix-Culture</a>? Kann man einen Roman über die 00er Jahre angemessen schreiben, ohne zu remixen?</p>
<p>Ein interessanter wake-up-call für die Vertreter der Hochkultur: während im Bereich der elektronischen Musik das Thema Remix schon bis zum Exzess diskutiert wurde, ist es im literarischen Bereich nie wirklich zur Sprache gekommen. Dass natürlich immer mal wieder auch abgeschrieben wurde, <a href="http://www.zeit.de/newsticker/2010/2/9/iptc-bdt-20100209-598-23815776xml?page=2">ist nicht im Verborgenen geblieben</a>. Dass die 00er Jahre allerdings eine neue Sprache brauchen, um das Lebensgefühl dieser Zeit darzustellen, daran dürfte es wohl keinen Zweifel geben.</p>
<p>Was Remix-Kultur ist und wie sie sich literarisch darstellen lässt ist sicherlich eine spannende Frage: letztlich bleibt allerdings festzuhalten: auch die opinion leader einer solchen Remix-Kultur halten sich an gewisse Regeln (vom viel zitierten DJ Danger Mouse vielleicht abgesehen), die gelten sollten.</p>
<p>Zumindest die Namensnennung des eigentlichen Autors, daran gibt es keinen Weg vorbei. Das ist allerdings nicht passiert. Wenn die Autorin nun davon spricht, dass die Danksagungen irgendwie in der 1. Auflage unvollständig gewesen seien &#8211; wie kann das passieren? Der Verlag gibt an, er habe nach freizugebendem Material etc. gefragt. Da hatte Hegemann allerdings noch keine Angaben gemacht. Das hört sich eher nicht nach Remix-Culture an. Ein Remix-Artist kennt seine Vorbilder genau und ist auch nicht zu Stolz, ihnen den gebührenden Respekt  zu zollen. Auch die Salami-Taktik, mit der die Autorin die Geschichte zugegeben hat, passt da nicht recht ins Bild. Sie habe mal den Airens Blog gelesen, heißt es da &#8211; Airens Verlag allerdings hat eine Buchbestellung auf ihren Namen.</p>
<p>Es bleiben also <a href="http://www.spreeblick.com/2010/02/08/helene-hegemann-und-airen-interview-mit-strobo-verleger-frank-maleu/">begründete Zweifel </a>daran, ob hier bewusst ein Buch nach einer Cut &amp; Paste Technik zusammen gestellt wurde, also eine wünschenswerte neue literarische Sprache gefunden wurde, oder ob es sich hier nicht einfach um ein Plagiat handelt. Wenden wir uns dem Urheberrecht zu, welches sich &#8211; im Gegensatz zu manchem Feuilleton-Autoren &#8211; schon eine Weile mit dieser Frage beschäftigt.</p>
<p>&#8220;Ein Plagiat begeht, wer sich die Urheberschaft an einem fremden Werk anmaßt.&#8221; (Wandtke/Bullinger, § 13 Rz. 2 m.w.N.) Hier haben wir es wieder, das Problem der Namensnennung des ursprünglichen Autors. Natürlich hätte Airens Name zwingend genannt werden müssen &#8211; sofern wir es mit dem &#8220;Werk&#8221; Airens noch zu tun haben. Also weiter mit der Frage, wie sehr sich denn Hegemanns Text vom Original unterscheidet ? Oder auch: handelt es sich hier um eine &#8220;freie Benutzung&#8221; nach § 24 UrhG oder eben doch nur um eine &#8220;Bearbeitung&#8221; nach § 23 UrhG?</p>
<p>Hier nur ein Beispiel, die anderen sind bei <a href="http://www.gefuehlskonserve.de/axolotl-roadkill-alles-nur-geklaut-05022010.html">Gefühlskonserve </a>erhältlich:</p>
<p>Version 1:</p>
<blockquote><p><em>“Anstatt mir zu antworten, wickelt sie die Plastikfolie ab. Schlussendlich liegt auf dem Mahagonitisch eine Messerspitze bräunlichen Pulvers, das wie Instanttee aussieht und nach einer Mischung aus Zigarettenkippen, Müll und Essig riecht. Aus einem Stück Silberpapier dreht sie sich ein Röhrchen, auf ein weiteres schüttet sie die Hälfte des Pulvers. Als sie ein Feuerzeug unter die Folie hält, schmilzt das Heroin und zieht eine kleine Rauchschwade hinter sich her. Dieser Dampf wird von Ophelia mit Hilfe des besagten Aluröhrchens inhaliert, bis nur noch irgendwas ganz Schmutziges, Kleines, Böses zurückbleibt und sie mich fragt: »Und, wie sehen meine Pupillen jetzt aus?</em></p></blockquote>
<p>Version 2:<em><br />
</em></p>
<blockquote><p><em>“Schicht um Schicht wickle ich die Plastikfolie ab, bis in der Mitte eine gute Messerspitze bräunlichen Pulvers zum Vorschein kommt. Sieht in etwa so aus wie Instant-Tee und riecht säuerlich, wie eine Mischung aus Zigarettenkippen, Müll und Essig. Diacetylmorphin. Dann hole ich Alufolie. Aus einem Stück drehe ich mir ein Röhrchen. Auf ein anderes schütte ich ein Viertel des Pulvers. Sobald ich ein Feuerzeug unter die Alufolie halte, schmilzt das Heroin (…) und zieht eine kleine Rauchfahne hinter sich her. Mit dem Röhrchen im Mund versuche ich sie einzufangen. (…) Als alles verdampft ist und nur noch eine schmutzige Spur auf der Alufolie übrig bleibt, gehe ich ins Bad und begutachte meine Pupillen.”</em></p></blockquote>
<p>Ich zitiere aus Wandtke/Bullinger, § 24:</p>
<blockquote><p><em>&#8220;Die Abgrenzung zwischen </em>(genehmigungspflichtem RMX und freiem RMX<em>) ist im Einzelfall zu prüfen, dabei sind strenge Maßstäbe anzulegen&#8230; Entscheidend sind die Übereinstimmungen, nicht die Unterschiede zu dem zu vergleichenden Werk&#8230;Entscheidend ist (</em>auch<em>) der Grad der Individualität des Originalwerkes.&#8221;</em></p></blockquote>
<p>Dabei möchte ich es belassen, ich denke, die Leser können sich anhand dieser groben Leitlinien schon ein Bild machen. Ich persönlich jedenfalls denke, dass wir es nicht mit dem gesetzlich gestatteten Fall einer freien Bearbeitung zu tun haben, sondern vielmehr mit einer unfreien, also zu genehmigenden Bearbeitung. Insbesondere die Frage der Individualität des Werkes ist hierbei zu betonen. Gerade Formulierungen wie &#8220;grobporige Typen&#8221; oder &#8220;überhitztes Blut&#8221; (zitiert auf Gefühlskonserve) machen den besonderen Stil des Autoren Airen aus, der durch Hegemann übernommen wurde. Noch deutlicher wird das bei dem <a href="http://www.lyricsfreak.com/a/archive/fuck+u_20193110.html">Liedtext</a>, den Hegemann nur ins Deutsche übertragen und dann als Brief der Mutter in das Buch eingefügt hat. Das Buch endet mit einem Brief der toten Mutter an die Protagonisten. Dafür hat Helene Hegemann offensichtlich den Songtext des Titels <em>Fuck You </em>der Band <em>Archive</em> übersetzt, vielleicht ein oder zwei Wörter geändert und dann verwendet, ohne das Zitat kenntlich zu machen. &#8220;<a href="http://www.sueddeutsche.de/muenchen/327/502559/text/">Ausgerechnet dieser Brief wurde von der Literaturkritik oft zitiert und gelobt.&#8221;</a></p>
<p>Die nur kurz angerissene juristische Prüfung hat, so hoffe ich, eines gezeigt: ein legaler Remix hätte vorgelegen, hätte Hegemann entweder a) Airen als Autoren genannt und entsprechende Abgaben gezahlt (wie es nun im Nachhinein wohl auch kommen wird) oder b) einen Text geschrieben, der vielleicht auf den Texten Airens aufgebaut, aber doch einen Grad an Eigenständigkeit erreicht hätte, dass man von einem eigenständigen Werk hätte ausgehen können.</p>
<p>Eigentlich wäre Letzteres künstlerisch am wünschenswertesten gewesen. Aber auch Ersteres wäre akzeptabel gewesen, hätten wir es hier mit einem Werk zu tun gehabt, das sich laut und deutlich als Remix-Produkt präsentiert &#8211; denn auch auf einer<a href="http://www.amazon.com/Peter-Kruder-Richard-Dorfmeister-Remixes/dp/B000056ICL"> Kruder und Dorfmeister Platte steht im Zweifel REMIX </a>zu lesen, wenn es sich denn um einen solchen handelt. Das wäre keine Schande gewesen, im Gegenteil: es wäre sehr erfreulich, würde die Remix-Kultur sich auch in Buchform wiederfinden können. Das ist hier aber offenbar nicht der Fall. Hier bedient sich eine Autorin ungefragt. Das kann passieren, hat aber mit einer <a href="http://www.netzpolitik.org/2010/helene-hegemann-remix-meisterwerk-oder-postmoderner-plagiarismus/">Remix-Culture </a>nichts zu tun.</p>
<p>(cen)</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.ip-notiz.de/hegemann-und-die-remix-culture/2010/02/09/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>2</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>IP&#124;Webnotizen VII</title>
		<link>http://www.ip-notiz.de/ipwebnotizen-vii/2010/02/05/</link>
		<comments>http://www.ip-notiz.de/ipwebnotizen-vii/2010/02/05/#comments</comments>
		<pubDate>Fri, 05 Feb 2010 08:00:01 +0000</pubDate>
		<dc:creator>cen</dc:creator>
				<category><![CDATA[IP|Webnotizen]]></category>
		<category><![CDATA[IT]]></category>
		<category><![CDATA[Markenrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Medienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Musik]]></category>
		<category><![CDATA[P2P/Abmahnung]]></category>
		<category><![CDATA[UWG]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.ip-notiz.de/?p=2664</guid>
		<description><![CDATA[EMI in Schwierigkeiten 
Umckaloabo I
Umckaloabo II
Neues Logo für die GEZ
LG Hamburg: Abmahnung als Email
Die lustigste Abmahnung des Jahres
Veranstaltung: Transmediale Berlin
Bundesnetzagentur verhängt Bußgelder
]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://www.welt.de/wirtschaft/article6260688/Musikverlag-Emi-warnt-vor-Zahlungsproblemen.html">EMI in Schwierigkeiten </a></p>
<p><a href="http://www.epo.de/index.php?option=com_content&amp;view=article&amp;id=5797:europaeisches-patentamt-widerruft-pelargonium-patent-&amp;catid=14&amp;Itemid=88">Umckaloabo I</a></p>
<p><a href="http://www.umckaloabo.de/">Umckaloabo II</a></p>
<p><a href="http://www.designtagebuch.de/neues-logo-fuer-gez/">Neues Logo für die GEZ</a></p>
<p><a href="http://www.wb-law.de/news/e-commerce/1377/lg-hamburg-abmahnungen-auch-per-e-mail-moeglich-urteil-nun-im-volltext/">LG Hamburg: Abmahnung als Email</a></p>
<p><a href="http://www.spiegel.de/netzwelt/web/0,1518,673278,00.html">Die lustigste Abmahnung des Jahres</a></p>
<p><a href="http://www.transmediale.de/">Veranstaltung: Transmediale Berlin</a></p>
<p><a href="http://www.it-times.de/news/pressemitteilung/datum/2010/01/29/bundesnetzagentur-verhaengt-bussgelder-in-hoehe-von-einer-halben-million-euro-wegen-unerlaubter-tele/">Bundesnetzagentur verhängt Bußgelder</a></p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.ip-notiz.de/ipwebnotizen-vii/2010/02/05/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
	</channel>
</rss>
