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	<title>IP&#124;Notiz</title>
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	<description>Intellectual Property Rights im Blog</description>
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		<title>Erste Tendenzen: BGH: Haftet der Internetanschlussinhaber für ungesichertes WLAN?</title>
		<link>http://www.ip-notiz.de/bgh-aktuell-haftet-der-internetanschlussinhaber-fur-ungesichertes-wlan-erste-tendenzen-erkennbar/2010/03/18/</link>
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		<pubDate>Thu, 18 Mar 2010 13:56:06 +0000</pubDate>
		<dc:creator>SJM</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidungen]]></category>
		<category><![CDATA[P2P/Abmahnung]]></category>

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		<description><![CDATA[Erstmals beschäftigt sich der Bundesgerichtshof (Aktenzeichen: BGH I   ZR 121/08) mit der Frage nach der Haftung des Internetanschlussinhabers  bei &#8220;Tauschbörsen-Abmahnungen&#8221;, insbesondere mit der   Frage, wie es  mit der Haftung des Internetaschlussinhaber beim sog. ungesicherten WLAN   bestellt ist.
Heute fand nun die langersehnte mündliche Verhandlung statt. Die   [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Erstmals beschäftigt sich der Bundesgerichtshof (Aktenzeichen: BGH I   ZR 121/08) mit der Frage nach der Haftung des Internetanschlussinhabers  bei &#8220;Tauschbörsen-Abmahnungen&#8221;, insbesondere mit der   Frage, wie es  mit der Haftung des Internetaschlussinhaber beim sog. ungesicherten WLAN   bestellt ist.</p>
<p>Heute fand nun die langersehnte mündliche Verhandlung statt. Die   Richter verhandelten heute morgen über die Frage, ob der   Internetanschlussinhaber für  eine illegale Teilnahme an Tauschbörsen   Dritter haften muss, wenn Dritte  sich hierzu des ungesicherten WLANs   bedienen. Im vorliegenden Fall  befand sich der Internetanschlussinhaber   nachweislich zum  Tatzeitpunkt im Urlaub und kam folglich nicht als   Filesharer in  Betracht. Der Urlauber hatte es jedoch versäumt, sein   WLAN gegen  Zugriffe Dritter zu schützen (sog. ungesichertes WLAN).</p>
<p>Eine abschließende Entscheidung ist zwar noch nicht gefallen. Jedoch    deuteten die Richter des höchsten deutschen Gerichtes an, dass eine  Haftung des  Urlaubers  (Internetanschlussinhaber) für den illegalen  Download des  Musikstückes wohl durchaus in Betracht komme. Dreh- und  Angelpunkt sei  die Frage, ob der WLAN-Nutzer erst dann   Sicherungsmaßnahmen ergreifen  müsse, wenn er Kenntnis von dem  unbefugten  Zugriff bekommt oder ob  bereits der Umstand der fehlenden  Sicherung  ausreicht, um eine Haftung  zu begründen.</p>
<p>Beobachter sprechen davon, dass  eine erste Tendenz der  Richter  erkennbar sei, die für eine Haftung des   Internetanschlussinhabers  spreche. Schließlich habe der Vorsitzende Richter zu  bedenken gegeben,  dass die die Sicherung des  WLANs technisch leicht  möglich sei. Durch  das ungesicherte WLAN werde eine  &#8220;Gefahrenquelle&#8221;  für Dritte  geschaffen. Möglicherweise komme ein <span style="text-decoration: underline;">Schadensersatzanspruch</span> gegen  den Internetanschlussinhaber aber nur dann in Betracht, wenn  dieser  bereits Hinweise auf einen Missbrauch hatte.</p>
<p>Sollte sich diese Tendenz in dem noch ausstehenden Urteil fortsetzen,  so  hätte die Entscheidung kaum Auswirkungen zu Gunsten des   Internetanschlussinhabers. Schließlich tritt bei Filesharing-Abmahnungen   der Schadensersatzanspruch regelmäßig hinter den geforderten   Abmahnkosten zurück. Der Löwenanteil der Forderung ist stets auf die   Kosten der mit der Abmahnung beauftragten Anwälte zurückzuführen. Diese  Gebühren werden  jedoch nicht im Rahmen eines Schadensersatzanspruches  veranschlagt.  Vielmehr handelt es sich bei Abmahnkosten um  &#8220;Aufwendungen für die  Ianspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen&#8221;,  die gemäß § 97a Abs. 1  UrhG zu ersetzen sind. Diese Kosten wären somit  wohl auch dann zu  erstatten, wenn der Internetanschlussinhaber keine  Anhaltspunkte für  einen Missbrauch hatte.</p>
<p>Die endgültige Entscheidung bleibt jedoch abzuwarten. Als Termin für die Entscheidung wurde der 12. Mai in Aussicht gestellt. Wir werden  unsere Leser selbstverständlich informieren.</p>
<p>(<a href="http://www.abgemahnt-hilfe.de/news/bgh-entscheidet-uber-haftung-des-internetanschlussinhabers-bei-filesharing.html" target="_blank">via abgemahnt-hilfe</a>)</p>
<p>(sjm)</p>
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		</item>
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		<title>Hausdurchsuchung wegen einer Datei&#8230;</title>
		<link>http://www.ip-notiz.de/hausdurchsuchung-wegen-einer-datei/2010/03/16/</link>
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		<pubDate>Tue, 16 Mar 2010 16:11:25 +0000</pubDate>
		<dc:creator>SJM</dc:creator>
				<category><![CDATA[P2P/Abmahnung]]></category>
		<category><![CDATA[Verlinkungen]]></category>

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		<description><![CDATA[Vor Kurzem berichteten wir über einen Fall, bei dem eine Abmahnung wegen Filesharings eine Hausdurchsuchung nach sich zog. Zwischenzeitlich erschien auch ein entsprechender Artikel bei den Kollegen von Gulli. Den Artikel möchten wir unseren Lesern natürlich nicht vorenthalten. Sie finden den Artikel hier.
(sjm)
]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Vor Kurzem berichteten wir über einen Fall, bei dem eine Abmahnung wegen Filesharings eine <a href="http://www.ip-notiz.de/aktuell-hausdurchsuchung-wegen-tauschborsenteilnahme/2010/03/08/" target="_blank">Hausdurchsuchung nach sich zog</a>. Zwischenzeitlich erschien auch ein entsprechender Artikel bei den Kollegen von Gulli. Den Artikel möchten wir unseren Lesern natürlich nicht vorenthalten. Sie finden den Artikel <a href="http://www.gulli.com/news/p2p-hausdurchsuchung-in-landshut-f-r-eine-datei-2010-03-14" target="_blank">hier</a>.</p>
<p>(sjm)</p>
]]></content:encoded>
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		<item>
		<title>Verfassungsgerichtspräsident Hans-Jürgen Papier zur Vorratsdatenspeicherung</title>
		<link>http://www.ip-notiz.de/verfassungsgerichtsprasident-hans-jurgen-papier-zur-vorratsdatenspeicherung/2010/03/15/</link>
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		<pubDate>Mon, 15 Mar 2010 11:31:39 +0000</pubDate>
		<dc:creator>cen</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Internetrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Nachdem Kollege SJM zur Vorratsdatenspeicherung schon &#8220;alles&#8221; gesagt hat, hier nur noch schnell ein Link zum Thema:
Hier spricht Prof. Papier zu seinem letzten &#8220;großen&#8221; Urteil &#8211; erstaunlich freundlich im Ton, aber &#8211; wie man ja mittlerweile weiß &#8211; hart in der Sache.
]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Nachdem Kollege SJM zur Vorratsdatenspeicherung schon &#8220;alles&#8221; gesagt hat, hier nur noch schnell ein Link zum Thema:</p>
<p><a href="http://podcast-mp3.dradio.de/podcast/2010/03/07/dlf_20100307_1105_0a116180.mp3">Hier spricht Prof. Papier</a> zu seinem letzten &#8220;großen&#8221; Urteil &#8211; erstaunlich freundlich im Ton, aber &#8211; wie man ja mittlerweile weiß &#8211; hart in der Sache.</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>BGH: Strenge Anforderungen an Aktualität</title>
		<link>http://www.ip-notiz.de/bgh-strenge-anforderungen-an-aktualitat/2010/03/12/</link>
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		<pubDate>Fri, 12 Mar 2010 14:29:21 +0000</pubDate>
		<dc:creator>cen</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>

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		<description><![CDATA[Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass ein Händler, der für sein Angebot über eine Preissuchmaschine wirbt, wegen Irreführung in Anspruch genommen werden kann, wenn eine von ihm vorgenommene Preiserhöhung verspätet in der Preissuchmaschine angezeigt wird. 
Die Parteien sind Wettbewerber auf dem Gebiet des Handels mit Haushaltselektronik. Der [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass ein Händler, der für sein Angebot über eine Preissuchmaschine wirbt, wegen Irreführung in Anspruch genommen werden kann, wenn eine von ihm vorgenommene Preiserhöhung verspätet in der Preissuchmaschine angezeigt wird. </p>
<p>Die Parteien sind Wettbewerber auf dem Gebiet des Handels mit Haushaltselektronik. Der Beklagte bot am 10. August 2006 eine Espressomaschine der Marke Saeco über die Preissuchmaschine idealo.de an. Versandhändler übermitteln dem Betreiber dieser Suchmaschine die Daten der von ihnen angebotenen Produkte einschließlich der Preise. Die Suchmaschine ordnet diese Angaben in Preisranglisten ein. Die Preisgünstigkeit der Angebote bestimmt die Reihenfolge, in der die Anbieter in den Ranglisten genannt werden. Der Beklagte stand mit dem von ihm geforderten Preis von 550 € unter 45 Angeboten an erster Stelle, und zwar auch noch um 20 Uhr, obwohl er den Preis für die Espressomaschine drei Stunden zuvor auf 587 € heraufgesetzt hatte. Der Beklagte hatte idealo.de die Preisänderung zwar in dem Moment mitgeteilt, in dem er selbst den Preis auf seiner Internetseite heraufgesetzt hat. Derartige Änderungen werden dort aber nicht sofort, sondern erst zeitlich verzögert angezeigt. </p>
<p>Die Klägerin sieht in der unrichtigen Preisangabe eine irreführende Werbung des Beklagten. Sie hat ihn deshalb auf Unterlassung, Feststellung der Schadensersatzpflicht und Auskunft in Anspruch genommen. Das Landgericht Berlin hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Kammergericht den Beklagten antragsgemäß verurteilt. </p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Beklagten zurückgewiesen. Der durchschnittlich informierte Nutzer eines Preisvergleichsportals verbindet mit den ihm dort präsentierten Informationsangeboten regelmäßig die Erwartung einer höchstmöglichen Aktualität. Zwar sind Verbraucher heute mit den Besonderheiten des Internets und damit auch mit dessen technischen Grenzen weitgehend vertraut. Sie gehen aber davon aus, dass die in einer Preissuchmaschine angebotenen Waren zu dem dort angegebenen Preis erworben werden können, und rechnen nicht damit, dass die dort angegebenen Preise aufgrund von Preiserhöhungen, die in der Suchmaschine noch nicht berücksichtigt sind, bereits überholt sind. Die Irreführung der Verbraucher wird auch durch den Hinweis &#8220;Alle Angaben ohne Gewähr!&#8221; in der Fußzeile der Preisvergleichsliste nicht verhindert. Durch einen Klick auf diesen Hinweis öffnet sich ein Fenster mit einem weiteren Text, aus dem sich ergibt, dass &#8220;eine Aktualisierung in Echtzeit … aus technischen Gründen nicht möglich [ist], so dass es im Einzelfall insbesondere hinsichtlich der Verfügbarkeit bzw. der Lieferzeit von Produkten zu Abweichungen kommen kann&#8221;. </p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat auch die Relevanz der Irreführung bejaht. Es stellt einen besonderen Vorteil im Wettbewerb dar, wenn ein Anbieter mit seinem Angebot in der Rangliste einer bekannten Preissuchmaschine an erster Stelle steht. Den Händlern ist es – so der BGH – zuzumuten, die Preise für Produkte, für die sie in einer Preissuchmaschine werben, erst dann umzustellen, wenn die Änderung in der Suchmaschine angezeigt wird. </p>
<p>Urteil vom 11. März 2010 &#8211; I ZR 123/08 </p>
<p>Landgericht Berlin &#8211; Urteil vom16. Februar 2007 &#8211; 96 O 145/06 </p>
<p>Kammergericht -Urteil vom 24. Juni 2008 &#8211; 5 U 50/07 </p>
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		</item>
		<item>
		<title>BGH: Zur Kündigung eines presserechtlichen  Unterlassungsvertrages</title>
		<link>http://www.ip-notiz.de/bgh-zur-kundigung-eines-presserechtlichen-unterlassungsvertrages/2010/03/10/</link>
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		<pubDate>Wed, 10 Mar 2010 10:17:10 +0000</pubDate>
		<dc:creator>cen</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine im Risikobereich des Unterlassungsschuldners liegende Änderung der Beurteilung der tatsächlichen Verhältnisse nicht zur Kündigung des Unterlassungsvertrages berechtigt.
Die Beklagte veröffentlichte im März 2007 einen Artikel über drei ehemalige, zu dieser Zeit noch inhaftierte RAF-Terroristen, der mit einem Foto der Klägerin illustriert war. Auf die Abmahnung der Klägerin, die darauf hinwies, [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine im Risikobereich des Unterlassungsschuldners liegende Änderung der Beurteilung der tatsächlichen Verhältnisse nicht zur Kündigung des Unterlassungsvertrages berechtigt.</p>
<p>Die Beklagte veröffentlichte im März 2007 einen Artikel über drei ehemalige, zu dieser Zeit noch inhaftierte RAF-Terroristen, der mit einem Foto der Klägerin illustriert war. Auf die Abmahnung der Klägerin, die darauf hinwies, dass sie in ähnlich gelagerten Fällen gegen mehrere andere Presseorgane einstweilige Verfügungen erwirkt habe, verpflichtete sich die Beklagte zur Vermeidung einer weiteren Auseinandersetzung strafbewehrt, das Bildnis der Klägerin im Zusammenhang mit Berichten über deren Haftlockerungen und/oder bevorstehende Entlassung künftig nicht mehr zu verbreiten. Da die einstweiligen Verfügungen keinen Bestand hatten, kündigte die Beklagte im Mai 2007 den Unterlassungsvertrag.</p>
<p>Die Klägerin begehrt u. a. die Feststellung, dass die Verpflichtung der Beklagten aus dem Unterlassungsvertrag fortbesteht. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht das landgerichtliche Urteil aufgehoben und der Klage stattgegeben.</p>
<p>Der u. a. für das allgemeine Persönlichkeitsrecht zuständige VI. Zivilsenat hat die Revision der Beklagten zurückgewiesen. Die Aufhebung der einstweiligen Verfügungen berechtigt die Beklagte nicht zur Kündigung der Unterlassungsvereinbarung. Sie stellt keinen wichtigen Grund dar, aufgrund dessen der Beklagten bei Abwägung aller Umstände die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht zugemutet werden kann (§ 314 Abs. 1 BGB) und lässt auch nicht die Geschäftsgrundlage der Vereinbarung entfallen. Der Bundesgerichtshof hat die Auslegung des Berufungsgerichtes nicht beanstandet, dass die Beklagte das Risiko einer Aufhebung der einstweiligen Verfügungen vertraglich übernommen hat. Eine solche Aufhebung ist auch nicht mit einer nachträglichen Gesetzesänderung vergleichbar, die zur Kündigung eines Unterlassungsvertrags berechtigen kann.</p>
<p>Urteil vom 9. März 2010 – VI ZR 52/09</p>
<p>Landgericht Rottweil – 1 O 70/07 – Entscheidung vom 27. Februar 2008</p>
<p>OLG Stuttgart – 4 U 56/08 &#8211; Entscheidung vom 21. Januar 2009</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Aktuell: Hausdurchsuchung wegen Tauschbörsenteilnahme</title>
		<link>http://www.ip-notiz.de/aktuell-hausdurchsuchung-wegen-tauschborsenteilnahme/2010/03/08/</link>
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		<pubDate>Mon, 08 Mar 2010 15:41:47 +0000</pubDate>
		<dc:creator>SJM</dc:creator>
				<category><![CDATA[Medienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[P2P/Abmahnung]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Heute wurde uns ein Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts Landshut vorgelegt. Darin wurde die Durchsuchung der Person, der Wohnung mit Nebenräumen, der Geschäftsräume mit Nebenräume und der Fahrzeuge angeordnet. Gesucht wurde nach Kopien des Computerprogramms Autodata der Firma Autodata Ltd. Anlass ist die Vermutung, dass im Februar letzten Jahres das im Streit befindliche Computerprogramm über eine Tauschbörse [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Heute wurde uns ein Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts Landshut vorgelegt. Darin wurde die Durchsuchung der Person, der Wohnung mit Nebenräumen, der Geschäftsräume mit Nebenräume und der Fahrzeuge angeordnet. Gesucht wurde nach Kopien des Computerprogramms Autodata der Firma Autodata Ltd. Anlass ist die Vermutung, dass im Februar letzten Jahres das im Streit befindliche Computerprogramm über eine Tauschbörse öffentlich zugänglich gemacht wurde. Nümann und Lang hatte am 02.03.2009 Strafanzeige gegen Unbekannt erstattet, um mittels nachgeschalteter Akteneinsicht die Daten des Anschlussinhaberes zu erhalten. Der Betroffene erhielt daraufhin am 29.09.2009 eine &#8220;Tauschbörsen-Abmahnung&#8221;.</p>
<p>Dem aufmerksamen Leser dürften gleich mehrere Umstände ins Auge stechen. Das behauptete zur Verfügungstellen erfolgte bereits vor über einem Jahr, nämlich im <strong>Februar 2009</strong>. Der Betroffene erhielt bereits vor einem halben Jahr eine Abmahnung, nämlich am <strong>29.09.2009</strong>. Spätestens seit diesem Zeitpunkt hat der Betroffene Kenntnis davon, dass möglicherweise über seinen Anschluss am illegalen Filesharing teilgenommen wurde. Er hatte sich daher bereits am <strong>14.10.2009</strong> mittels modifzierter Unterlassungserklärung zur Unterlassung verpflichtet. Nümann und Lang forderte in der Abmahnung auf, &#8220;die Urheberrechtsverletzung sofort&#8221; abzustellen &#8211; mithin die entsprechenden <strong>Daten sofort zu löschen</strong>.</p>
<p>Was den Richter aufgrund dieser Sachlage zu der Annahme führt &#8220;es ist zu vermuten, dass die Durchsuchung zum Auffinden der Gegenstände führt&#8221;, ist ein Rätsel&#8230;</p>
<p>(sjm)</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Auswirkungen der Bundesverfassungsgerichtsentscheidung zur Vorratsdatenspeicherung auf Tauschbörsen-Abmahnungen</title>
		<link>http://www.ip-notiz.de/auswirkungen-der-bundesverfassungsgerichtsentscheidung-zur-vorratsdatenspeicherung-auf-tauschborsen-abmahnungen/2010/03/03/</link>
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		<pubDate>Wed, 03 Mar 2010 10:27:46 +0000</pubDate>
		<dc:creator>SJM</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidungen]]></category>
		<category><![CDATA[P2P/Abmahnung]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Die gestern verkündete Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Vorratsdatenspeicherung sorgt für Furore. Inbesondere die Auswirkungen der Entscheidung auf Tauschbörsen-Abahmungen wird unter den Betroffenen heftig diskutiert. Innerhalb weniger Minuten kursierten hierzu die unterschiedlichsten Meinungen im Netz.
Hintergrund war offenslichtlich nachfolgende Überlegung:
1. Identitätsermittlung des Filesharers
Die Ermittlung der Identität des Tauschbörsenteilnehmers erfolgt über die sogenannte IP-Adresse und den konkreten Moment [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die gestern verkündete Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Vorratsdatenspeicherung sorgt für Furore. Inbesondere die Auswirkungen der Entscheidung auf Tauschbörsen-Abahmungen wird unter den Betroffenen heftig diskutiert. Innerhalb weniger Minuten kursierten hierzu die unterschiedlichsten Meinungen im Netz.</p>
<p>Hintergrund war offenslichtlich nachfolgende Überlegung:</p>
<p><strong>1. Identitätsermittlung des Filesharers</strong></p>
<p>Die Ermittlung der Identität des Tauschbörsenteilnehmers erfolgt über die sogenannte IP-Adresse und den konkreten Moment ihrer Zuordnung. Jeder Rechner, der an der Kommunikation im Internet teilnimmt, muss über eine individuelle Adresse, der sogenannten IP-Adresse, identifiziert werden können. Wurde die IP-Adresse des am Tauschbörsen-Datentransfer beteiligten Rechners ermittelt, gilt es sodann den dahinter verborgenen Anschlussinhaber zu identifizieren. Auskunft darüber, welchem Anschlussinhaber die ermittelte IP-Adresse zugeordnet war, kann nur durch den Zugangsprovider gegeben werden, der diese IP-Adresse zu einem bestimmten Zeitpunkt einem bestimmten Internetanschluss zugewiesen hat.</p>
<p>Diese Daten werden vom Zugangsprovider, bspw. der Deutschen Telekom, gespeichert. Mittels eines zivilrechtlichen Auskunftsanspruches, wird der Zugangsprovider von Musik-, Film- oder Spieleindustrie auf Auskunft in Anspruch genommen (meist vor dem LG Köln), mitzuteilen, welchem Internetanschluss die ermittelte IP-Adresse zum ermittelten Zeitpunkt zugewiesen war. Auf diese Weise wird die Anschrift der Abmahnungs-Betroffenen ermittelt. Einige Wochen nach Übermittlung dieser Auskunft, findet der so ermittelte Internetanschlussinhaber dann regelmäßig die erste Abmahnung im Briefkasten.</p>
<p><strong>2. Beanstandung der Vorratsdatenspeicherung</strong></p>
<p>Es liegt damit auf der Hand, dass die Ermittlung des Internetanschlussinhabers nur deshalb funktionieren kann, weil die entsprechenden Daten (IP-Adresse, Zeitpunkt der Zuweisung der IP-Adresse, Anschrift etc.) vom Zugangsprovider gespeichert wurden. Einige Betroffene freuen sich nun, ordnete das Bundesverfassungsgericht doch an, dass gespeicherte Kommunikationsdaten unverzüglich zu löschen sind und beanstandete die Reglementierungen der Vorratsdatenspeicherung.</p>
<p><strong>3. Keine Auswirkung auf Filesharinkonstellationen</strong></p>
<p>Doch zu früh gefreut. Auf die Frage, inwieweit sich die Bundsverfassungserichtsentscheidung wohl auf Filesharingkonstellationen auswirkt, wird die ernüchternde Antwort wohl lauten müssen: Überhaupt nicht.</p>
<p><strong>3.1. Vorratsdatenspeicherung</strong></p>
<p>Bis zur Neuschaffung der §§ 113a und 113b TKG durch das &#8220;Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung&#8221; waren die Diensteanbieter weder verpflichtet noch berechtigt, Verkehrsdaten unabhängig von ihrem eigenen Bedarf (auf diese Einschränkdung wird sogleich zurückzukommen sein), zu öffentlichen Zwecken wie der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr zu speichern.</p>
<p>Der sodann neugeschaffene § 113a TKG verpflichtet die Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste für Endnutzer, bestimmte, einzeln aufgeführte Verkehrs- und Standortdaten für einen Zeitraum von sechs Monaten zu speichern (<strong>sog. Vorratsdatenspeicherung</strong>). § 113b TKG öffent den so bevorrateten Datenbestand für Abrufe zu den Zwecken der Verfolgung von Straftaten, der Abwehr erheblicher Gefahren für die öffentliche Sicherheit und der Erfüllung nachrichtendienstlicher Aufgaben.</p>
<p>Gegen die Einführung der Vorratsdatenspeicherung wurde Eilantrag zum Bundesverfassungsgericht eingelegt. Auf diesen Eilantrag hin, wurde die sog. Vorratsdatenspeicherung bereits mit Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom  <strong>11.3.2008</strong> in weiten Teilen beanstandet. So beschloss das Verfassungsgericht u.a., dass § 113b S. 1 Nr. 1 TKG bis zur Entscheidung in der Hauptsache (die gestern verkündet wurde) mit der Maßgabe anzuwenden sei, dass Daten nach § 113a TKG zwar erhoben werden dürfen. Gleichzeitig untersagten die Richter jedoch &#8211; einige wenige Einschränkungen ausgenommen &#8211; die Weitergabe der Daten an die zuständigen Behörden. Eben diese Daten sollen nunmehr, so die Entscheidung in der Hauptsache, unverzüglich gelöscht werden.</p>
<p><strong>3.2. Speicherung bei Filesharing</strong></p>
<p>Von der Vorratsdatenspeicherung scharf zu trennen ist die Speicherung der bei Filesharing-Konstellationen erhobenen Daten. Dabei handelt es sich nicht um Daten, die aufgrund der nunmehr vom Bundesverfassungsgericht beanstandeten §§ 113a und 113b TKG erhoben wurden. Vielmehr handelt es sich um Daten, die von Zugangsprovidern wie der Telekom zum Zwecke der Abrechnung, zur Fehlerprotokollerstellung etc. gespeichert werden. Diese Daten werden regelmäßig auf anderen Datenträgern bzw. Foldern gespeichert, um sicherzustellen, dass eine Vermengung der Daten mit den sog. Vorratsdaten weitgehend ausgeschlossen ist. Während die Vorratsdaten für 6 Monate gespeichert werden, werden Abrechnungs- und andere Bedarfsdaten des Zugangsproviders nach 7 Tagen wieder gelöscht. Es handelt sich folglich um zwei voneinander zu trennende Datenpools. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts betrifft jedoch nur den Datenpool, in welchem die Vorratsdaten gespeichert sind. Andere, hiervon zu unterscheidende Daten, sind von der Entscheidung jedoch nicht betroffen.</p>
<p><strong>4. Fazit</strong></p>
<p>Zusammenfassend bleibt mithin festzuhalten, dass es sich bei der Entscheidung des Bundesverfassungserichts zweifelsohne um eine richtungsweisende Entscheidung handelt.  Die letzte Entscheidung des scheidenden Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts, Prof. Dr. Dres. hc Papier, wird jedoch voraussichtlich leider keinerlei Auswirkungen auf Filesharing-Konstellationen haben.</p>
<p>(sjm)</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.ip-notiz.de/auswirkungen-der-bundesverfassungsgerichtsentscheidung-zur-vorratsdatenspeicherung-auf-tauschborsen-abmahnungen/2010/03/03/feed/</wfw:commentRss>
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		<title>SKW gegen kino.to</title>
		<link>http://www.ip-notiz.de/skw-gegen-kino-to/2010/02/22/</link>
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		<pubDate>Mon, 22 Feb 2010 21:29:37 +0000</pubDate>
		<dc:creator>cen</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>

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		<description><![CDATA[Soeben sind wir auf diese Pressemitteilung aufmerksam gemacht worden:
In einem einstweiligen Verfügungsverfahren vor dem LG Düsseldorf haben SKW Schwarz Rechtsanwälte für ein Filmverleihunternehmen dem Betreiber eines Streaming-Angebotes auf der Plattform kino-to sowie dessen technischem Dienstleister die Zugänglichmachung eines Films über die Plattform kino.to per Verbotsverfügung untersagen lassen.
Der Verfügungsantrag richtete sich zum einen gegen ein Unternehmen, [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Soeben sind wir auf diese Pressemitteilung aufmerksam gemacht worden:</p>
<blockquote><p><em>In einem einstweiligen Verfügungsverfahren vor dem LG Düsseldorf haben SKW Schwarz Rechtsanwälte für ein Filmverleihunternehmen dem Betreiber eines Streaming-Angebotes auf der Plattform kino-to sowie dessen technischem Dienstleister die Zugänglichmachung eines Films über die Plattform kino.to per Verbotsverfügung untersagen lassen.<br />
Der Verfügungsantrag richtete sich zum einen gegen ein Unternehmen, welches über die berüchtigte Internetpiraterie-Plattform kino.to Filme zum Herunterladen per Stream anbot. Weiter wurde in Anspruch genommen der Host-Provider, auf dessen Server die rechtsverletzenden Inhalte gespeichert waren. Das LG Düsseldorf erließ die einstweilige Verfügung ohne Einschränkungen. </em></p></blockquote>
<p>Wir sind gespannt, wie die Geschichte weitergeht, noch ist die Seite online&#8230;</p>
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		<title>Arthur-Axel Wandtke / Winfried Bullinger / Marcus von Welser (Hrsg.), Fallsammlung zum Urheber- und Medienrecht</title>
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		<pubDate>Mon, 15 Feb 2010 22:45:19 +0000</pubDate>
		<dc:creator>cen</dc:creator>
				<category><![CDATA[IP|Rezension]]></category>
		<category><![CDATA[Medienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[
Immerhin 45 Fälle mit Musterlösungen bietet die 3. Auflage der Fallsammlung zum Urheber- und Medienrecht. Das Buch lässt sich &#8211; dem Titel folgend &#8211; grundsätzlich in zwei verschiedene Teile teilen, dem Urheberrecht, wo es hauptsächlich um die Klassiker Werkbegriff, Schutzumfang, Schranken, Urhebervertragsrecht sowie etwas ausgefallenere Stoffe wie Leistungsschutzrechte, internationales und europäisches Urheberrecht und auch Abgrenzungsfragen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://www.ip-notiz.de/wp-content/uploads/2010/02/wa.jpg"><img class="alignleft size-medium wp-image-2660" title="wa" src="http://www.ip-notiz.de/wp-content/uploads/2010/02/wa-300x300.jpg" alt="" width="155" height="155" /></a></p>
<p>Immerhin 45 Fälle mit Musterlösungen bietet die 3. Auflage der <em>Fallsammlung zum Urheber- und Medienrecht</em>. Das Buch lässt sich &#8211; dem Titel folgend &#8211; grundsätzlich in zwei verschiedene Teile teilen, dem Urheberrecht, wo es hauptsächlich um die Klassiker Werkbegriff, Schutzumfang, Schranken, Urhebervertragsrecht sowie <em>etwas </em>ausgefallenere Stoffe wie Leistungsschutzrechte, internationales und europäisches Urheberrecht und auch Abgrenzungsfragen geht.</p>
<p>Das Medienrecht beschäftigt sich sowohl mit dem Presserecht als auch mit öffentlich-rechtlichen Thematiken, was der grundsätzlich eher zivilrechtlichen Ausrichtung des Buches einen gewissen &#8220;Twist&#8221; verleiht. Geschuldet ist die Aufnahme des Medienrechts in das ehemals <em>Fallbuch zum Urheberrecht</em> der Tatsache, dass die Autoren auch <a href="http://www.urheberrecht.org/fachanwalt/">werdende Fachanwälte für Urheber- und Medienrecht</a> ansprechen möchten. Man hat daher dieser Erweiterung durchaus Raum geschenkt, sich auch explizit an § 14j FAO orientiert und den Schwierigkeitsgrad entsprechend gewählt. Dies lässt sich auch gleich lobend hervorheben: Der Schwierigkeitsgrad schwankt von Fall zu Fall, ist aber keinesfalls zu einfach geraten. Ist ein Fällchen wie Fall 22 zum Panoramarecht noch einfach zu lösen, darf man sich in anderen Fällen auch mit Strafbarkeitsfragen oder Abgrenzungsfragen zum Marken- und Wettbewerbsrecht &#8220;herumschlagen.&#8221;</p>
<p>Recht üppig ist der Teil zum Wort- und Bilderstattungsrecht geraten, Details wie fiktive Lizenzgebühr oder etwa die Frage der Geldentschädigung bei immateriellem Schaden werden ausführlich behandelt &#8211; gut so, gibt es doch nicht all zu viel konkurrierende Fallbücher, die diese Themen ausreichend behandeln. Insgesamt bleibt die Fallsammlung also empfehlenswert, auch die angehenden Fachanwälte dürfen sich angesprochen fühlen. Für manche Studenten, die nur die Basics im Urheberrecht suchen, scheint das Buch etwas zu umfangreich. Aber das ist ja kein Fehler.</p>
<p><em>Arthur-Axel Wandtke / Winfried Bullinger / Marcus von Welser (Hrsg.), Fallsammlung zum Urheber- und Medienrecht,3. Auflage, 2010, 304 Seiten, ISBN: 978-3-406-59035-1</em></p>
]]></content:encoded>
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		<item>
		<title>Peter Sundes neues Micro-Payment System. Keine schlechte Idee!</title>
		<link>http://www.ip-notiz.de/peter-sundes-neues-micro-payment-system-keine-schlechte-idee/2010/02/12/</link>
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		<pubDate>Fri, 12 Feb 2010 16:31:08 +0000</pubDate>
		<dc:creator>cen</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>

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		<description><![CDATA[
Flattr.com &#8211; How Flattr Works from Flattr on Vimeo.
]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><object classid="clsid:d27cdb6e-ae6d-11cf-96b8-444553540000" width="400" height="240" codebase="http://download.macromedia.com/pub/shockwave/cabs/flash/swflash.cab#version=6,0,40,0"><param name="allowfullscreen" value="true" /><param name="allowscriptaccess" value="always" /><param name="src" value="http://vimeo.com/moogaloop.swf?clip_id=9352664&amp;server=vimeo.com&amp;show_title=1&amp;show_byline=1&amp;show_portrait=0&amp;color=&amp;fullscreen=1" /><embed type="application/x-shockwave-flash" width="400" height="240" src="http://vimeo.com/moogaloop.swf?clip_id=9352664&amp;server=vimeo.com&amp;show_title=1&amp;show_byline=1&amp;show_portrait=0&amp;color=&amp;fullscreen=1" allowscriptaccess="always" allowfullscreen="true"></embed></object></p>
<p><a href="http://vimeo.com/9352664">Flattr.com &#8211; How Flattr Works</a> from <a href="http://vimeo.com/user3073272">Flattr</a> on <a href="http://vimeo.com">Vimeo</a>.</p>
]]></content:encoded>
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		<item>
		<title>BVerfG: Verfassungsbeschwerde gegen Deckelung der Abmahnkosten unzulässig</title>
		<link>http://www.ip-notiz.de/bverfg-verfassungsbeschwerde-gegen-deckelung-der-abmahnkosten-unzulassig/2010/02/12/</link>
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		<pubDate>Fri, 12 Feb 2010 15:42:59 +0000</pubDate>
		<dc:creator>cen</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidungen]]></category>
		<category><![CDATA[P2P/Abmahnung]]></category>

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		<description><![CDATA[Der am 1. September 2008 in Kraft getretene § 97a Abs. 2 Urheberrechtsgesetz (UrhG) beschränkt den Kostenerstattungsanspruch des Urhebers für eine anwaltliche Abmahnung wegen der Verletzung von im Urheberrechtsgesetz geregelten Rechten in einfach gelagerten Fällen auf
100,&#8211; €. Vor dieser Gesetzesänderung konnten bei einer begründeten anwaltlichen Abmahnung die vollen Gebühren, die sich am Streitwer orientierten, vom [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><!-- 		@page { margin: 2cm } 		P { margin-bottom: 0.21cm } -->Der am 1. September 2008 in Kraft getretene § 97a Abs. 2 Urheberrechtsgesetz (UrhG) beschränkt den Kostenerstattungsanspruch des Urhebers für eine anwaltliche Abmahnung wegen der Verletzung von im Urheberrechtsgesetz geregelten Rechten in einfach gelagerten Fällen auf</p>
<p>100,&#8211; €. Vor dieser Gesetzesänderung konnten bei einer begründeten anwaltlichen Abmahnung die vollen Gebühren, die sich am Streitwer orientierten, vom Verletzer ersetzt verlangt werden.</p>
<p>Der Beschwerdeführer veräußert bei eBay und in einem eBay-Shop gebrauchte Hifi-Geräte. Die dabei verwendeten Produktfotos stellt er mit erheblichem Aufwand selbst her. Weil diese Fotos von anderen eBay-Mitgliedern kopiert und im Rahmen eigener Auktionen verwendet wurden, beauftragte er einen Anwalt mit Abmahnungen. Die Abmahnungen waren teilweise außergerichtlich erfolgreich, teilweise musste der Beschwerdeführer seinen Unterlassungs und Schadensersatzanspruch (§ 97UrhG) gerichtlich durchsetzen. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine von § 97a Abs. 2 UrhG ausgehende Verletzung seines Grundrechts am geistigen Eigentum und eine unzulässige Rückwirkung, weil er nicht mehr die vollen Anwaltskosten für die Abmahnung vom Gegner erstattet erhält. Die Ansprüche von Urhebern bei Verletzung ihrer Rechte würden dadurch praktisch wertlos.</p>
<p>Die 3. Kammer des Ersten Senats hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Sie ist unzulässig, weil der Beschwerdeführer nicht geltend machen konnte, unmittelbar durch die angegriffene Vorschrift beeinträchtigt zu sein. Er nennt nicht einen konkreten Fall, in dem er unter Geltung des neuen § 97a Abs. 2 UrhG nicht die vollen, von ihm aufgewendeten Anwaltsgebühren erstattet erhalten hat, und er beziffert auch nicht den ihm entstandenen oder voraussichtlich künftig entstehenden Schaden.</p>
<p>Vor einer Anrufung des Bundesverfassungsgerichts muss ein Beschwerdeführer außerdem grundsätzlich die Fachgerichte mit seinem Anliegen befassen. Die fachgerichtliche Entscheidung verschiedener, durch die Neuregelung aufgeworfener Zweifelsfragen ist geeignet, die verfassungsrechtliche Bewertung der Norm zu beeinflussen. Dabei macht der Beschwerdeführer nicht geltend, dass schon das vom Gesetzgeber verfolgte Ziel illegitim wäre, nämlich zu verhindern, dass die Verletzer von Urheberrechten in Bagatellfällen überzogene Anwaltshonorare bezahlen müssen. Dem Gesetzgeber muss Zeit gegeben werden, das mit der Neuregelung verfolgte Konzept auf seine Tauglichkeit und Angemessenheit hin zu beobachten. Dabei befinden sich auch die Honorarpraxis der Rechtsanwälte und mögliche, an der Neuregelung ausgerichtete Honorarmodelle noch in der Entwicklung.</p>
<p>Auch im Hinblick auf die gerügte „Rückwirkung“ der Norm ist derzeit eine Sachentscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht geboten. Denn in „Altfällen“ (Abmahnvorgänge, die vor Inkrafttreten des neuen § 97a UrhG in Gang gesetzt, jedoch mangels Zahlung der Anwaltskosten durch den Verletzer nicht abgeschlossen wurden) dürfte eine Auslegung des § 97a Abs. 2 UrhG möglich sein, welche die Urheber nicht ihres einmal entstandenen und somit als grundrechtliches Eigentum geschützten Aufwendungserstattungsanspruchs weitgehend beraubt.</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
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		<title>IP&#124;Rezension: Johann Braun, Kunstprozesse von Menzel bis Beuys</title>
		<link>http://www.ip-notiz.de/iprezension-johann-braun-kunstprozesse-von-menzel-bis-beuys/2010/02/12/</link>
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		<pubDate>Fri, 12 Feb 2010 15:21:52 +0000</pubDate>
		<dc:creator>cen</dc:creator>
				<category><![CDATA[IP|Rezension]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.ip-notiz.de/?p=2647</guid>
		<description><![CDATA[Johann Braun, Professor für Bürgerliches Recht, Zivilprozessrecht und Rechtsphilosophie in Passau hat mit Kunstprozesse von Menzel bis Beuys die 2. Auflage eines Buches veröffentlicht, das so gar nicht in die Regale der Rechtsbibliotheken passen will. Kunstprozesse, also ein Buch über das Urheberrecht? Auf keinen Fall. Prozessrecht? Auch nicht. Höchstens ließe sich das Buch in die [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://www.ip-notiz.de/wp-content/uploads/2010/02/41jl7+sCrmL._SL500_AA240_.jpg"><img class="alignleft size-full wp-image-2649" title="41jl7+sCrmL._SL500_AA240_" src="http://www.ip-notiz.de/wp-content/uploads/2010/02/41jl7+sCrmL._SL500_AA240_.jpg" alt="" width="158" height="158" /></a>Johann Braun, <a href="http://www.jura.uni-passau.de/lst-braun.html">Professor für Bürgerliches Recht, Zivilprozessrecht und Rechtsphilosophie in Passau</a> hat mit <em>Kunstprozesse von Menzel bis Beuys</em> die 2. Auflage eines Buches veröffentlicht, das so gar nicht in die Regale der Rechtsbibliotheken passen will. Kunstprozesse, also ein Buch über das Urheberrecht? Auf keinen Fall. Prozessrecht? Auch nicht. Höchstens ließe sich das Buch in die Kategorie &#8220;Allgemeines zum Zivilrecht&#8221; einsortieren, in Wahrheit aber setzt es sich zwischen alle didaktischen Stühle.</p>
<p>Der bunte Strauß an Fällen, welcher dem Leser hier präsentiert wird, setzt sich durchaus mit den rechtlichen Fragestellungen etwa des bekannten Emil Nolde-Falls auseinander und erklärt diese mit großem Geschick. Die rechtlichen Ausführungen bilden allerdings nur jeweils Höhepunkt und Ende wunderbarer Geschichten und Anekdoten über Maler, Kunstkenner und &#8211; neuerdings auch &#8211; Bratscher und die wunderbare Welt der Kunst.</p>
<p><em>Kunstprozesse von Menzel bis Beuys </em>ist daher kein  Lehrbuch, sondern vielmehr ein großartiger Lesespaß für jeden kulturell interessierten Juristen. Braun berichtet ironisch-stilsicher über die kuriosen Wendungen der Kunstgeschichte, überaus unterhaltsam und enorm belesen &#8211; ohne Übertreibung eine absolute Empfehlung für den nächsten Urlaub.</p>
<p>(cen)</p>
<p><em>Johann Braun, </em><em>Kunstprozesse von Menzel bis Beuys, </em><em>281 Seiten, C.H. Beck Verlag, 2. Auflage. (16. April 2009), ISBN: 978-3406589010</em></p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.ip-notiz.de/iprezension-johann-braun-kunstprozesse-von-menzel-bis-beuys/2010/02/12/feed/</wfw:commentRss>
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