In der Nachlese zum Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Vorratsdatenspeicherung hat sich nun der Bundesdatenschutzbeauftragte Schaar zu Wort gemeldet.
Seiner Ansicht nach wird das Urteil auch gravierende Konsequenzen für die so genannten Abmahner von illegalen Filesharern haben.
Wie bereits mehrfach in diesem Blog erwähnt, können diese grundsätzlich den Filesharer nicht ausfindig machen, da ihnen keine Möglichkeit offensteht, hinter deren IP-Adressen zu schauen. Dies wird durch die Erstattung von Strafanzeige umgangen. Die Staatsanwaltschaft ermittelt den Filesharer nach Auskunft des Providers, der abmahnende Anwalt nimmt Akteneinsicht – und schon hat er Namen und Adresse des Betroffenen.
Diese bequeme Umgehung des Datenschutzes dürfte nun vorbei sein. Denn das Bundesverfassungsgericht macht klar: Die Daten hinter den IP-Adressen dürfen nur bei der Verfolgung schwerer Straftaten an die Ermittlungsbehörden weiter gegeben werden (Voraussetzungen nach § 100a Abs. 1 und 2 StPO müssen gegeben sein).
Eine kurze Synopsis der rechtlichen Erwägungen findet sich hier.
Wie die Musikindustrie auf diesen Rückschlag reagieren wird, ist noch unklar. Es bleibt anzunehmen, dass durchaus die Argumentation versucht werden dürfte, dass eine solche schwere Straftat hier auch vorliegt. Was bleibt ihr auch anderes übrig?
(cen)

Geschrieben am Donnerstag, 20. März 2008 um 12:23
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