Fehlende Herstellerkennzeichnung bei Elektrogeräten: abmahnfähig?
Mittwoch, 28. Januar 2015 15:09
Die Hersteller von Elektrogeräten müssen auf den jeweiligen Geräten genannt werden, so will es das ElektroG. Denn nur so kann sichergestellt werden, dass die Entsorgungskosten der Geräte korrekt umgelegt werden. Ob eine mangelnde Kennzeichnung einen abmahnfähigen Wettbewerbsverstoß darstellt, hat uns gerade im Bereich Kopfhörer schon mehrfach beschäftigt. Die Frage hat mittlerweile die Oberlandesgerichte erreicht, die sich noch nicht ganz einig sind:
OLG Hamm, Urteil v. 03.04.2014, Az. 4 U 25/14, GRUR-RR 2014, 498
Fehlt Kopfhörern die Herstellerkennzeichnung nach § 7 Abs. 1 ElektroG, stellt dies einen Wett-bewerbsverstoß nach §§ 3, 4 Nr. 11 UWG dar. Es liegt eine spürbare Marktbeeinträchtigung vor, weil die Reglung u. a. die Marktteilnehmer davor schützen soll, dass die Belastung mit den Entsor-gungskosten über das ElektroG nicht umgangen und dadurch ungerecht verteilt wird.
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OLG Düsseldorf, Urteil v. 08.05.2014, Az. I-15 U 69/14, GRUR-RR 2014, 499
Redaktionelle Leitsätze:
Fehlt Kopfhörern die Herstellerkennzeichnung nach § 7 Abs. 1 ElektroG, stellt dies i. d. R. keinen Wettbewerbsverstoß nach §§ 3, 4 Nr. 11 UWG dar, weil die übrigen Marktteilnehmer nicht spürbar beeinträchtigt sind. Für eine spürbare Beeinträchtigung reicht es nicht aus, dass § 7 Abs. 1 ElektroG auch davor schützen soll, dass hierdurch die Belastung mit den Entsorgungskosten über das ElektroG umgangen wird.
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Die Frage wird wohl der BGH zu klären haben. Einstweilen kann man sich mit Angriffen gegen Konkurrenten an den OLG-Bezirk Hamm wenden.