Verzocken ärztlicher Leistungen im Internet?

Urteil des OLG München vom 13.03.2008, Az: 6 U 1623/07

Folgt man der Auffassung des OLG München (Urteil vom 13.03.2008, Az: 6 U 1623/07) stellt es ein Verzocken ärztlicher Leistung dar, wenn ein Internetplattformbetreiber Ärzten die Möglichkeit bietet, ein Kostenangebot oder einen Kostenvoranschlag eines Kollegen nachträglich – durch welche Einsparungen auch immer – ohne Untersuchung des Patienten zu unterbieten. Dieses Verzocken sei wettbewerbswidrig. Deshalb sei es nicht zu beanstanden, dass das LG München (Urteil vom 15.11.2006, Az: 1 HK O 7890/06) das Bereithalten der Internetplattform www.2te-zahnarztmeinung.de verboten hat.

Wieso von einem Verzocken die Rede ist und weshalb es wettbewerbswidrig sein soll, einen virtuellen Marktplatz zu schaffen, auf dem der Patient die Möglichkeit erhält, zwischen mehreren Angeboten zu wählen, will nicht so recht einleuchten. Umso weniger leuchtet es ein, wenn man bedenkt, dass es zig Internetplattformen gibt, mit Hilfe derer den Nutzern ermöglicht werden soll, das günstigste Angebot unter mehreren Dienstleistungen herauszufinden. Zu denken ist beispielsweise an die vielen Plattformen, auf denen z.B. Handwerker sich gegenseitig unterbieten können (so beispielsweise auf den Plattformen www.my-hammer.de, www.jobdoo.de, oder auch www.quotatis.de). Müsste es nicht in einer Marktwirtschaft, die sich dem Wettbewerb verschrieben hat, geradezu erwünscht sein, den für den Einzelnen zugänglichen Markt zu vergrößern? Und ist nicht permanent von Transparenz die Rede, die in unserem Wirtschaftsleben verlangt wird und die solche Internetplattformen bieten können?

Schaut man sich die auf o.g. Internetseite geschalteten Werbungen von Krankenkassen an, wird schnell klar, dass diese von der Plattform offensichtlich begeistert sind. Natürlich, schließlich verringert die Plattform auch ihre Kostenlast. Weniger erfreut sind die Konkurrenten. Die bayrischen Kassenzahnärzte reichten im Januar 2006 Klage beim Landgericht München ein.

Ist ihr Obsiegen in beiden Instanzen Ausdruck dafür, dass es unser Wettbewerbsrecht doch nicht so ernst mit dem Wettbewerb nimmt?

Dazu ist zunächst anzumerken, dass Wettbewerbsrecht in erster Linie gewährleisten will, dass der Wettbewerb in geordneten Bahnen verläuft und die “Spielregeln” der Fairness eingehalten werden. Beim grundsätzlich erwünschten Wettkampf um die Gunst der Abnehmer sollen deren Entscheidungen nicht durch unzulässige Methoden beeinflusst und verfälscht werden (vgl. Götting, Wettbewerbsrecht, S. 3). Das OLG München begründet seine Entscheidung denn auch mit einer Preisunterbietung in Verdrängungsabsicht. Die Preisunterbietung sei der alleinige Auswahlgrund für den Zahnarzt. Für den ursprünglich anbietenden Zahnarzt bestehe keine Möglichkeit, sein Angebot zu verteidigen. Er werde damit aus dem Behandlungsverhältnis verdrängt. Dies sei wettbewerbswidrig.

Die Entscheidung erzeugt Unbehagen.

Ist es nicht bei lebensnaher Betrachtung das Risiko eines jeden Unternehmers, vordergründig am Preis seines Angebots gemessen zu werden, insbesondere weil es sich beim Preis oftmals um das einzige objektiv messbare Kriterium handelt? Gilt dies nicht umso mehr, wenn anzunehmen ist, dass das Produkt einen gewissen Standardisierungsgrad erreicht hat? Durch die hohen Anforderungen an die Zulassung von Zahnärzten dürfte anzunehmen sein, dass ein jeder von ihnen die gewünschten Leistungen zufriedenstellend erbringen kann. Welche handfesten Kriterien sind dann noch von Bedeutung für die Wahl eines Zahnarztes, wenn nicht ausschließlich der Preis?

Hinzukommen dürfte, dass die Besucher der Plattform für sich schon die Entscheidung getroffen haben, ihre Auswahl allein vom Preis abhängig zu machen, weil sie beispielsweise gar keine höheren Honorare zahlen können. Diejenigen, denen auch andere Kriterien wichtig sind, dürften regelmäßig von der Internetplattform keinen Gebrauch machen.

Ferner sollte davon auszugehen sein, dass der Kostenvoranschlag des ursprünglich anbietenden Arztes wohl kalkuliert ist und deshalb keine Aussicht besteht, mit einem geringeren Zweitangebot den Arzt zu einer Nachbesserung seines Angebotes zu bewegen. Zumal Ärzte – wie auch Rechtsanwälte – aus verkaufspsychologischen Aspekten eine Verhandelbarkeit der Preise regelmäßig meiden dürften. Sie wollen sich gerade nicht der “Zockerei” aussetzen. Wenn dem allerdings so ist, müssen sie sich auch gefallen lassen, dass ein anderer Zahnarzt ein besseres Angebot unterbreitet, weil dieser beispielsweise wirtschaftlicher arbeitet oder schlicht darauf angewiesen ist, bessere Preise zu machen, um überhaupt in die Gelegenheit zu gelangen, das “Patientenmonopol” vieler gutsituierter Ärzte aufzubrechen. Damit verdrängt ausschließlich der Patient, nicht die Plattform. Diese Verdrängung ist wettbewerbsimmanent und nicht zu beanstanden.

Schließlich ist kein Grund ersichtlich, solche Ärzte vor Konkurrenz zu schützen, die keine Konkurrenz fürchten und die meinen, sich dem Wettbewerb nicht stellen zu müssen. Ein Zahnarzt, der die Konkurrenzangebote auf der Plattform verfolgt, wird entweder von vornherein ein besseres Angebot machen oder sein Angebot nachbessern. Ein solcher Zahnarzt kann sich selbst helfen und bedarf nicht des gesetzlichen Schutzes. Alle anderen sollten sich daran gewöhnen, dass auch sie einem Wettbewerb ausgesetzt sind, den die meisten anderen Berufsträger ganz selbstverständlich zu bewältigen haben. Schließlich kann angesichts eines gesetzlich vorgeschriebenen Mindesthonorars auch nicht die Rede von einer “Verzockung ärztlicher Leistungen” sein.

Das Urteil des OLG München ist nicht rechtskräftig. Die Revision hat das OLG München nicht zugelassen. Laut Mitteilung der Financial Times Deutschland vom 8.12.2008, S. 5, wehre sich der Betreiber der Plattform gegen die Nichtzulassung der Revision. Noch ist nichts verloren. Bleibt auf den Erfolg der Nichtzulassungsbeschwerde zu hoffen.

(jsc)

 
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7 Kommentare zu “Verzocken ärztlicher Leistungen im Internet?”

  1. Nikolas
    16. Dezember 2008 09:43
    1

    Finde die Begründung des Gerichtes auch nicht sehr gelungen. Allerdings halte ich das Ergebnis für richtig.
    Wie so oft wurde anscheinend versucht eine bereits getroffene Entscheidung irgendwie rechtlich zu “verpacken”.

    Ich denke nicht, dass ärztliche Leistungen mit den Leistungen anderer “Handwerker” verglichen werden können. Ein ärztlicher Eingriff ist sehr viel komplexer, als z.B. das streichen einer Hauswand. Aus diesem Grund ist m.E. in einer Vielzahl der Fälle ein ernsthafter Kostenvorschlag ohne vorherige Untersuchung nur schwer möglich, da dieser bei jedem Menschen von vielen Eventualitäten abhängt.

    Auch ist ein Preisvergleich je nicht grundsätzlich für den Patienten ausgeschlossen. Es soll aber eben gerade verhindert werden, dass ein Kostenvorschlag ohne vorherige Untersuchung gemacht wird.

  2. jsc
    16. Dezember 2008 11:09
    2

    Hallo Nikolas,
    vielen Dank für den Kommentar. Dein Argument, dass in einer Vielzahl der Fälle ein ernsthafter Kostenvorschlag ohne vorherige Untersuchung nur schwer möglich sei, erscheint mir noch das einzig tragbare Argument zu sein. Fraglich ist allerdings, ob eine Untersuchung tatsächlich erforderlich ist. Das wäre nicht der Fall, wenn sich dem im Forum eingestellten Ausgangskostenvoranschlag der genaue Behandlungsumfang entnehmen ließe. Gleiches müsste bei Behandlungen gelten, die mehr oder weniger standardisiert sind oder bei denen der Aufwand relativ unabhängig von individuellen Unterschieden der Patienten ist. Das sind Fragen, die m.E. nur ein Zahnarzt beantworten kann. Es würde mich jedoch sehr wundern, wenn eine vorherige Untersuchung zu krassen Unterschieden bei den Angeboten führen würde. Ich weiß auch nicht, ob es sich ein Forumsarzt “leisten” kann, von seinem auf der Plattform abgegebenen Kostenvoranschlag abzuweichen. Insoweit dürfte sein Kostenvoranschlag durchaus ernst zu nehmen sein.

  3. Nikolas
    16. Dezember 2008 11:28
    3

    Genau diese Tatsache – dass ein Forumsarzt wahrscheinlich nicht von dem Kostenvoranschlag abweichen wird – stellt eben u.U. eine Gefahr dar. Unter dem Preisdruck könnte durchaus die Qualität der Behandlungen leiden.

    Die Wettbewerbsfreiheit muss m.E. in diesem Bereich gewisse Grenzen finden – da die Gesundheit der Bevölkerung ein enorm wichtiges Gut darstellt. Da es (anscheinend) hier keine Spezialregelungen gibt – wie in etwa Buchpreisbindung zur “Kulturförderung” – hat man eben versucht dies über die allg. UWG Vorschriften zu regeln.

    Aber ich gebe dir recht, dass diese Thema (hoffentlich) noch nicht ausdiskutiert ist. Ein super Artikel. Bitte macht weiter so :)

    Viele Grüße.

  4. jsc
    16. Dezember 2008 11:57
    4

    Ja, das lässt sich durchaus hören, dass unter dem Preisdruck die Qualität der Behandlung leidet. Aber schützt davor nicht das Arzthaftungsrecht?

    Sehe weiteren Kommentaren mit Spannung entgegen!

  5. Nikolas
    16. Dezember 2008 13:27
    5

    …dann ist das Kind aber schon in den Brunnen gefallen ;)
    Besser ist es doch einer schlechten (billig?!) Behandlung vorzubeugen…

  6. jsc
    16. Dezember 2008 14:25
    6

    …hoffentlich ist das Kind noch nicht in den Brunnen gefallen. Das Arzthaftungsrecht hält die Ärzte hoffentlich an, nach den Regeln der Kunst zu behandeln, um nicht haften zu müssen. Stimme Dir aber zu, dass ein präventives Verbot natürlich immer das schärfere Schwert im Vergleich zur sekundären Haftung ist. Nur wird es gerade junge Ärzte, die noch nicht über einen großen Patientenkreis verfügen, nicht freudig stimmen, wenn ihnen ein Werbeforum genommen wird.

  7. Dr.Karlsruhe
    29. Juli 2009 21:34
    7

    Ich muss leider bemerken das das Argument mit den Kostenvoranschlägen ohne vorherige Untersuchung nicht zieht. Die Patienten sind im Besitz eines Kostenvoranschlages wurden also von einem Zahnarzt untersucht.
    Versucht man durch diese Urteile Zahnärzte zu decken die, geleitet von Geldgier, Behandlungen vorschlagen, ob notwendig oder nicht, und jetzt von jenen mit günstigen Angeboten “schmerzlich” gestoppt werden. Die Arbeit der Zahnärzte, unter denen auch ich mich befinde, werden auf diesen Internet Seiten durch den Patienten bewertet. Somit weis der Patient ganz genau in wessen Hände er sich begibt. Dies ist bei den anderen Zahnärzten nicht der Fall und auch gar nicht erwünscht bei der Zahnärzteschaft.
    Es müssen endlich auch “Robin Hoods” unter den Zahnärzten geben die auch Patienten eine angemessene Behandlung ermöglichen deren Wirtschaftliche Situation nicht unbedingt als glänzend zu bezeichnen ist.
    Weiter so den Plattformen und den Kollegen die Denken wie ich.
    Ganz neben bei bemerkt werden bei diesen Kollegen, wegen des großen Volumen von Arbeit, zusätzliche Arbeitsplätze geschaffen in der Praxis und indirekt auch in den Labors, Dental-Handel usw.

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